{"id":"bgbl1-2019-17-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":17,"date":"2019-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/17#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_17.pdf#page=27","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung","law_date":"2019-04-30T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":27,"num_pages":62,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                 579\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung\nVom 30. April 2019\nEs verordnen                                                   sätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für\n– auf Grund des § 4 Absatz 1, des § 30 Nummer 3 und               die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die\ndes § 41 Nummer 5 und 6 des Mess- und Eich-                    Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festge-\ngesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 1722) die               bühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen\nBundesregierung und                                            um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom\nHundert zu reduzieren.“\n– auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eich-\ngesetzes, der durch Artikel 293 der Verordnung vom         4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden              „außerhalb einer Rundfahrt oder“ gestrichen.\nist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:     5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Billigkeit“ die Wörter „, insbesondere für Kleinst-\nArtikel 1                               unternehmen und kleine Unternehmen im Sinne\nÄnderung der                               der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom\nMess- und Eichgebührenverordnung                       6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nDie Mess- und Eichgebührenverordnung vom                       unternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-\n24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert:           nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),“ ein-\ngefügt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n6. Die Anlage wird wie aus dem Anhang I zu dieser Ver-\na) Nummer 2 wird gestrichen.\nordnung ersichtlich gefasst.\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die\nNummern 2 bis 8.                                                               Artikel 2\nc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung der\n„7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle                 Mess- und Eichgebührenverordnung\nerstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung\nDie Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung\nbefindlicher Messgeräte zwecks Eichung in\nvom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die durch Artikel 1\ndem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie aus\neiner Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen\nAnhang II dieser Verordnung ersichtlich gefasst.\nMessgeräte nach einer Instandsetzung bei der\nersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt ge-\neicht werden oder die Eichung unverschuldet                                Artikel 3\nzu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,“.                                   Änderung der\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                               Mess- und Eichverordnung\na) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die           Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember\nWörter „vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010,       2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 10\n2011)“ gestrichen.                                    der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                      S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3) Können Bauteile oder Komponenten von          1. In § 1 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden die\nMessgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im          Wörter „sowie von Holz“ gestrichen.\nRahmen einer Eichung geprüft werden, sondern          2. § 5 wird wie folgt geändert:\nerfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung\nZeitgebühren nach § 4 zu erheben.“                        a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  „(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Ver-\nordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern\n„(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37\nspezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen aus-\nAbsatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für\ndrücklich vorsehen.“\ndie in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist,\naußerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zu-             b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","580              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nc) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „nach den                  Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer\nAbsätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den                   der Bescheinigung endet.“\nAbsätzen 1 bis 4“ ersetzt.\n5. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\n3. In Anlage 1 Nummer 2 wird das Wort „keine“ durch\ndas Wort „Eiersortiermaschinen“ ersetzt.                      a) In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte „Messge-\nräteart“ die Wörter „mit Ausnahme der Gewichts-\n4. Anlage 4 Teil B Modul B Nummer 8 wird wie folgt                  stücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 ge-\ngefasst:                                                         hören“ gestrichen.\n„8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung\nan Dritte                                                 b) In Nummer 2.2.2 werden in der Spalte „Mess-\ngeräteart“ die Wörter „, soweit sie nicht zu\nDie Konformitätsbewertungsstelle kann auf Ver-               Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören“ ge-\nlangen der Europäischen Kommission, der Mit-                 strichen.\ngliedstaaten und der anderen Konformitätsbe-\nwertungsstellen eine Abschrift der Baumuster-             c) Die Zeilen zu den Nummern 2.2.8 und 2.3.4 wer-\nprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen                    den gestrichen.\nübersenden, sofern es sich um Messgeräte im               d) Die bisherige Nummer 2.2.9 wird Nummer 2.2.8.\nSinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Euro-\npäische Kommission und die Mitgliedstaaten                e) In Nummer 6.6 werden in der Spalte „Messge-\ndies verlangen, können sie eine Abschrift der                räteart“ die Wörter „zur Bestimmung der Zeit“ ge-\ntechnischen Unterlagen und der Ergebnisse der                strichen.\ndurch die Konformitätsbewertungsstelle vorge-\nnommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne                                    Artikel 4\ndes § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbe-\nInkrafttreten\nwertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Bau-\nmusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und                Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nErgänzungen sowie des technischen Dossiers             Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\neinschließlich der vom Hersteller eingereichten        1. Januar 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. April 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                                  581\nAnhang I zu Artikel 1 Nummer 6\nAnlage\n(zu § 3)\nGebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 20201\nInhaltsverzeichnis\nSchlüsselzahlen-\nSachgebiet\ngruppe\nI. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen\n1            Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen\nzur Längen- oder Flächenbestimmung\n2            Messgeräte zur Bestimmung der Masse\n3            Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur\n4            Messgeräte zur Bestimmung des Drucks\n5            Messgeräte zur Bestimmung des Volumens\n6            Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von\nElektrizität\n7            Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in\nKreislaufsystemen)\n8            Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder\nMassenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten\n9            Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil\noder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen\nMedien als Flüssigkeiten\n10            Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der\nLieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen\n11            Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus\nabgeleiteter Messgrößen\n12            Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr\n13            Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung\nII. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\n14            Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie\nüber die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften\ndes Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung\n15            Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und\nMesswerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden\nMaßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und\nEichgesetz und der Mess- und Eichverordnung\n16            Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere\nVerkaufseinheiten und Maßbehältnisse\n17            Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von\nPrüfstellen\n18            Bescheinigungen\n19            Stundensätze\n1\nDie Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in\nVerbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.","582             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nI. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen\nSchlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge\noder Kombination von Längen zur Längen-\noder Flächenbestimmung\n1. Eichung\n1.1.1.1        Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches                                                    164,60\n1.1.1.2        Stoff- und Stofflegemessmaschinen                                                                232,30\n1.1.1.3        Messmaschinen für Bodenbeläge                                                                    207,80\n1.1.1.4        Messmaschinen für Wegstrecken                                                                      75,00\nHalbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-\nanteils (Choirometer)\nHinweis:\nH 1.3-1        Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,\ndie den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-\nmitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.\n1.3.1.1        Halbautomatische Choirometer                                                                     181,80\n1.3.1.2        vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                   121,20\n1.3.1.3        jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-\nautomatischen Choirometer                                                                          30,40\nWeitere Ermäßigungen\nE 1-1          Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von\nmindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent ge-\nwährt.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…\noder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung\nist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder\nZusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils auf-\ngeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die\nObergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse\nHinweis:\nH 2-1          Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche\nund dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in\nMasseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke\n1. Eichung\nder Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)\n2.1.2.1        bis 50 g                                                                                            6,00\n2.1.2.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                 10,00\n2.1.2.3        von 2 kg bis 10 kg                                                                                 13,70\n2.1.2.4        von 20 kg bis 50 kg                                                                                21,80\n2.1.2.5        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-\ngabegebühr)                                                                                        22,70","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                  583\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                              Sachgebiet\nGebühr in Euro\nPräzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-\nren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1\n2.1.3.1        bis 1 kg                                                                                          16,30\n2.1.3.2        von 2 kg bis 10 kg                                                                                21,40\n2.1.3.3        von 20 kg bis 50 kg                                                                               26,40\n2.1.3.4        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-\ngabegebühr)                                                                                       30,50\nGewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)\n2.1.4.1        bis 50 g                                                                                          30,80\n2.1.4.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                34,00\n2.1.4.3        von 2 kg bis 10 kg                                                                                38,20\n2.1.4.4        von 20 kg bis 50 kg                                                                               46,60\n2.1.4.5        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer                                          68,60\nGewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2\n2.1.5.1        bis 50 g                                                                                          52,00\n2.1.5.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                66,40\n2.1.5.3        von 2 kg bis 50 kg                                                                                89,50\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,\n2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr\nzu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen\n2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei\ndie Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,\n2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen\n1. Eichung\nDie Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).\nHinweis:\nH 2.2-1        Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den\nSchlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.\nAllgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen\nHinweis:\nH 2.2-2        Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise\neinzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder\nBefundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die\nGebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-\nselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.\nWaagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)\nmit Anzeigeeinrichtung\n2.2.1.1        bis 5 kg                                                                                        178,50\n2.2.1.2        über 5 kg                                                                                       240,20\nohne Anzeigeeinrichtung\n2.2.1.3        bis 5 kg                                                                                        240,90\n2.2.1.4        über 5 kg                                                                                       262,20\nWaagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)\nmit Anzeigeeinrichtung\n2.2.2.1        bis 5 kg                                                                                        141,40\n2.2.2.2        über 5 kg bis 50 kg                                                                             185,60","584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2.2.2.3        über 50 kg bis 350 kg                                                                          230,20\nohne Anzeigeeinrichtung\n2.2.2.4        bis 5 kg                                                                                         87,90\nWaagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)\nHinweis:\nH 2.2-3        Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den\nSchlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.\nmit Anzeigeeinrichtung\n2.2.3.1        bis 5 kg                                                                                         73,40\n2.2.3.2        über 5 kg bis 50 kg                                                                              91,10\n2.2.3.3        über 50 kg bis 350 kg                                                                          146,10\n2.2.3.4        über 350 kg bis 1 500 kg                                                                       272,70\n2.2.3.5        über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                     313,40\n2.2.3.6        über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                    563,10\n2.2.3.7        über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                   710,20\n2.2.3.8        über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                   936,20\n2.2.3.9        über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                1 399,70\nohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen\n2.2.3.10       bis 5 kg                                                                                         73,40\n2.2.3.11       über 5 kg bis 50 kg                                                                              85,50\n2.2.3.12       über 50 kg bis 350 kg                                                                          102,90\nWaagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen\n2.2.3.13       Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf-       nach Aufwand\nwand für die Prüfung der Normale berechnet.                                             entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nZusatzeinrichtungen\n2.2.3.14       elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert                                          22,10\n2.2.3.15       sonstige elektronische Datenspeicher                                                   nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nPrüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem\nKassensystem (Waagen-Kassensystem)\n2.2.4.1        bis 5 kg                                                                                       111,40\n2.2.4.2        über 5 kg bis 50 kg                                                                            129,10\n2.2.4.3        über 50 kg bis 350 kg                                                                          184,10\nVorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen\n2.2.9.1        Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die\nzuständige Stelle                                                                              109,00\n2.2.9.2        Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen                        129,60\n2.2.9.3        zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe                                                      1,30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                     585\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\nSonstige Vorprüfungen für Eichungen\n2.2.9.4        Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung                  nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n2.2.9.5        jede Stillstandsicherung in Waagen                                                                   15,30\nZusatzgebühren\nfür Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen\n2.2.10.1       bis 5 kg                                                                                             11,80\n2.2.10.2       über 5 kg bis 50 kg                                                                                  11,80\n2.2.10.3       über 50 kg bis 350 kg                                                                                16,40\n2.2.10.4       über 350 kg bis 1 500 kg                                                                             26,40\n2.2.10.5       über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                           42,70\n2.2.10.6       über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                          67,90\n2.2.10.7       über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                         86,00\n2.2.10.8       über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                       124,80\n2.2.10.9       über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                      141,80\nfür Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger\nverbunden sind\nHinweis:\nH 2.2-4        Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden\nnach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.\nJede weitere Auswägeeinrichtung\n2.2.11.1       über 50 kg bis 350 kg                                                                                22,70\n2.2.11.2       über 350 kg bis 1 500 kg                                                                             32,80\n2.2.11.3       über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                           48,40\n2.2.11.4       über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                          77,90\n2.2.11.5       über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                       157,30\n2.2.11.6       über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                       260,10\n2.2.11.7       über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                      390,80\nfür Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im\nNetzverbund betrieben werden\n2.2.12.1       Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer                  nach Aufwand\nhalben Stunde                                                                               entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nErmäßigungen\nE 2.2-1        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis\n2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine\nGebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.\nE 2.2-2        Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem\nBelastungsgerät wird auf die Grundgebühr\na) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine\nGebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und\nb) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von\n30 Prozent gewährt.\nE 2.2-3        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter\nAuswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.","586             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\nE 2.2-4        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis\n2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-\nermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.\nDies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3\ngewährt wird.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11…\naufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten\nZusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den\nSchlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10…\noder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das\nZweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,\n2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist\ndie Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,\n2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten\nZusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen\n1. Eichung\nDie angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der\nAuswägeeinrichtung.\nHinweise:\nH 2.3-1        Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-\nwertspeichern ein.\nH 2.3-2        Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise\neinzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder\njede Einzelwaage einzeln verrechnet.\nSelbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)\nHinweis:\nH 2.3-3        Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-\ngebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.\n2.3.1.1        bis 10 kg                                                                                           218,00\n2.3.1.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                                338,60\n2.3.1.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                               501,40\n2.3.1.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                              616,40\n2.3.1.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                            694,50\n2.3.1.6        über 3 000 kg                                                                                 Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n411,80\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)\n2.3.2.1        bis 1 kg                                                                                            361,00\n2.3.2.2        über 1 kg bis 10 kg                                                                                 405,80\n2.3.2.3        über 10 kg                                                                                          428,80\nMehrspurwaagen\n2.3.2.4        selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen                                                         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019              587\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit\nAusnahme fahrzeugmontierter Waagen\n2.3.3.1        bis 10 kg                                                                                  218,00\n2.3.3.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                       338,60\n2.3.3.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                      501,40\n2.3.3.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                     616,40\n2.3.3.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                   694,50\n2.3.3.6        über 3 000 kg                                                                       Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n411,80\nSelbsttätige Gleiswaagen\n2.3.4.1        selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr              nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)\n2.3.5.1        bis 10 kg                                                                                  218,00\n2.3.5.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                       338,60\n2.3.5.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                      501,40\n2.3.5.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                     616,40\n2.3.5.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                   694,50\n2.3.5.6        über 3 000 kg                                                                       Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n411,80\nSelbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren\n2.3.6.1        Förderbandwaagen                                                                  nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nSelbsttätige fahrzeugmontierte Waagen\n2.3.7.1        bis 500 kg                                                                                 600,20\n2.3.7.2        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                   606,40\n2.3.7.3        über 3 000 kg bis 10 000 kg                                                                697,40\n2.3.7.4        über 10 000 kg                                                                             782,20\nWeitere Messgeräte\n2.3.9.1        Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen                                            Die Höhe\nder Gebühren\nrichtet sich\nnach den unter\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2…\naufgeführten\nGebührensätzen.\nZusatzgebühren\n2.3.11.1       Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen                                       60,70","588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\nSonstige Vorprüfungen für Eichungen\n2.3.12.1       Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung                      nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nErmäßigungen\nE 2.3-1        Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7…\nwird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von\n40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom\nAntragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung ge-\nstellt werden.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüssel-\nzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-\nrender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter\nden Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1\noder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die\nUntergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis\n2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils\naufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-\nbühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,\n2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu\nerheben.\nSchlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-\nratur\n(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,\nKühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,\nSiede-, Umkippthermometer und der Temperatur-\nmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-\nleitungen)\n1. Eichung\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)\n3.0.1.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                                 50,00\n3.0.1.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                                12,60\n3.0.1.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                            40,00\n3.0.1.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                             10,00\n3.0.1.5        ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)                                                   33,00\n3.0.1.6        jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)\n5,00\n3.0.1.7        ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)                                                   24,20\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)\n3.0.2.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                                 54,60\n3.0.2.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                                13,70\n3.0.2.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                            43,60\n3.0.2.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                             10,90\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)\n3.0.3.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                                 59,10\n3.0.3.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                                14,90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                   589\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\n3.0.3.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                        47,40\n3.0.3.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                         11,90\nThermometer in Aräometern\n3.0.4.1        erstes Thermometer                                                                                 18,70\n3.0.4.2        jedes weitere Thermometer                                                                           9,40\n3.0.4.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen\nPrüfpunkten                                                                                         7,10\nZusatzgebühren\n3.0.5.1        für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-\ntrischen Thermometern                                                                              13,70\nfür teilweise eintauchend justierte Thermometer\n3.0.6.1        Eintauchtiefe bis 30 cm                                                                            15,20\n3.0.6.2        Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer                                                 35,50\n3.0.6.3        experimentelle Kapillareninhaltsermittlung                                                         31,80\n3.0.6.4        Extremthermometer                                                                                  13,70\nbei Glasthermometern\n3.0.6.5        Anbringen einer Strichmarke                                                                         1,30\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…\nbis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…\njeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der\nunter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks\n1. Eichung\nÜberdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-\ntemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je\nMesswerk\nKlasse 1,6 bis 4,0\n4.1.1.1        bis zu zehn Stück, je Gerät                                                                        70,00\n4.1.1.2        ab dem elften Stück, je Gerät                                                                      65,90\nKlasse 1,0\n4.1.2.1        bis zu zehn Stück, je Gerät                                                                        77,30\n4.1.2.2        ab dem elften Stück, je Gerät                                                                      62,50\nKlasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)\n4.1.3.1        je Gerät                                                                                         105,50\nReifendruckmessgeräte\n4.2.1.1        Prüfung Reifendruckmessgeräte                                                                      49,90\n4.2.1.2        Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                         21,80\n4.2.1.3        Reifendruckautomaten                                                                               94,00\nErmäßigungen\nE 4.2-1        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung\nim Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.","590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…\noder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…\njeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der\nunter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens\n1. Eichung\nBehälter ohne Einteilung\nHinweis für Behälter ohne Einteilung:\nH 5-1          Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen\nStelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.\nmit einem Volumen\n5.0.1.1        bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)                                                           26,70\n5.0.1.2        über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)                                                36,40\n5.0.1.3        über 200 l bis 1 000 l                                                                           166,00\n5.0.1.4        ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)                                         46,10\nZusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-\nrentatbeständen\n5.0.2.1        Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck                                                   73,20\nOrtsfeste Behälter mit Einteilung\nNasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen\n5.0.4.1        bis 2 m3                                                                                      1 695,60\n5.0.4.2        über 2 m3 bis 10 m3                                                                           2 058,90\n5.0.4.3        ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)                                           230,20\n5.0.4.4        100 m3                                                                                        4 117,80\n5.0.4.5        ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)                                      2 058,90\n5.0.4.6        ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5)                             549,00\nTrockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne\nVermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen\n5.0.5.1        bis 500 m3                                                                                    3 875,60\n5.0.5.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                      4 602,20\n5.0.5.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                   5 328,90\n5.0.5.4        über 50 000 m3                                                                                6 297,70\nNasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-\nvolumen\n5.0.6.1        bis 500 m3                                                                                    3 027,80\n5.0.6.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                      3 633,30\n5.0.6.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                   4 844,40\n5.0.6.4        über 50 000 m3                                                                                5 813,30\nVermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen\n5.0.7.1        bis 500 m3                                                                                    1 090,00\n5.0.7.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                      1 937,80\n5.0.7.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                   3 148,90\n5.0.7.4        über 50 000 m3                                                                                4 360,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                   591\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine\nRahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den\nSchlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte\nFestgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-\nzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-\ndem Zustand\n1. Eichung\n5.3.1.1        Messwerkzeuge                                                                                      65,80\n5.3.2.1        Füllstandsmessgerät                                                                              235,00\nErmäßigung\nE 5.3-1        Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf\ndie Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1\noder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte\nFestgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-\nzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze\nder zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten\naußer Wasser\n1. Eichung\nHinweise:\nH 5.4-1        In die Gebühren eingeschlossen sind\n– bei Kraftstoffzapfanlagen\ndie Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,\n– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen\ndie Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters\noder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-\nmelschlauches.\nH 5.4-2        Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.\nKraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-\nfende Messanlagen)\n5.4.1.1        über 20 l/min bis 100 l/min                                                                      166,20\n5.4.1.2        über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                                                229,40\n5.4.1.3        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                     217,50\n5.4.1.4        über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung)                                               285,10\n5.4.1.5        für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min                                                  484,50\n5.4.1.6        für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                            539,40\n5.4.1.7        für Wasserstoff                                                                          nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nMessanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten\n5.4.2.1        bis 100 l/min                                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\n5.4.2.2        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                           393,60\n5.4.2.3        über 500 l/min bis 1 000 l/min                                                                         413,40\n5.4.2.4        über 1 000 l/min                                                                                       473,60\nSchmierölmessanlagen\n5.4.3.1        Schmierölmessanlagen < 20 l/min                                                                        112,30\nMessanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter\nDruck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)\n5.4.5.1        bis 500 l/min                                                                                          538,10\n5.4.5.2        über 500 l/min                                                                                         615,00\nWeitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,\nMessanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-\nsigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer\nKraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne\nZapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen\n5.4.5.3        bis 100 l/min                                                                                          334,20\n5.4.5.4        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                           509,90\n5.4.5.5        über 500 l/min bis 1 000 l/min                                                                         856,70\n5.4.5.6        über 1 000 l/min bis 5 000 l/min                                                                     1 083,40\n5.4.5.7        über 5 000 l/min                                                                                     1 816,00\n5.4.6.1        Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen                               Die Höhe\nvon Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen                           der Gebühren\nrichtet sich\nnach den unter\nden Schlüssel-\nzahlen 5.4.1…\nbis 5.4.5…\naufgeführten\nGebührensätzen.\nHinweis:\nH 5.4-4        Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“\nist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu\nlesen.\nZapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)\n5.4.7.1        bis 10 l/min                                                                                           175,70\n5.4.7.2        über 10 l/min                                                                                          197,70\nErmäßigungen\nE 5.4-1        Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf\ndie Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:\na) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-\nzahlen 5.4.5… von 25 Prozent,\nb) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4\nund Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2\nbis 5.4.2.4 von 30 Prozent und\nc) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.\nE 5.4-2        Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-\nteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die\nFestgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl\nE 5.4-1 gewährt wird.\nE 5.4-3        Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4\nund Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung\nvon 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                593\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1\nbis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl\n5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die\nEichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2\nbis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-\ngeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7…\noder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7\noder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-\nheben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser\n(ausgenommen Trommelzähler)\n1. Eichung\nHinweis:\nH 5.5-1        Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den\nSchlüsselzahlen 7.2… erhoben.\nVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)              mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.1        bis (Q3) = 10                               bis 6 m3/h                                        19,70\n5.5.1.2        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16                über 6 m3/h bis 10 m3/h                           27,40\n5.5.1.3        über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63                über 10 m3/h bis 50 m3/h                          62,30\n5.5.1.4        über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160               über 50 m3/h bis 100 m3/h                        141,90\nBei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)              mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.5        bis (Q3) = 10                               bis 6 m3/h                                        12,20\n5.5.1.6        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16                über 6 m3/h bis 10 m3/h                           16,50\nBei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)              mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.7        bis (Q3) = 10                               bis 6 m3/h                                          9,30\n5.5.1.8        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16                über 6 m3/h bis 10 m3/h                           13,00\n5.5.1.9        Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung)                                  Gebührensatz\nfür die jeweiligen\nZähler nach den\nSchlüsselzahlen\n5.5… zuzüglich\n89,40\n2. Befundprüfung\nVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)              mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.6.1        bis (Q3) = 16                               bis 10 m3/h, pro Stück                            89,40\n(Festgebühr)\n5.5.6.2        über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160               über 10 m3/h bis 100 m3/h                        283,80\n(Festgebühr)\n5.5.6.3        über (Q3) = 160                             über 100 m3/h                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","594             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase\n1. Eichung von Volumengaszählern\n(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und\nZähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)\nmit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)\n5.6.1.1        bis 10 m3/h                                                                                  24,80\n5.6.1.2        über 10 m3/h bis 40 m3/h                                                                     66,80\n5.6.1.3        über 40 m3/h bis 100 m3/h                                                                  119,30\n5.6.1.4        über 100 m3/h bis 650 m3/h                                                                 247,80\n5.6.1.5        über 650 m3/h bis 2 500 m3/h                                                               419,50\nbei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück\n5.6.1.6        bis 10 m3/h                                                                                  17,10\n5.6.1.7        über 10 m3/h bis 40 m3/h                                                                     28,60\nbei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück\n5.6.1.8        bis 10 m3/h                                                                                  16,00\n2. Befundprüfung bei Volumengaszählern\n(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und\nZähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)\nmit einem maximalen Durchfluss\n5.6.1.9        bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)                                                        111,30\n5.6.1.10       über 10 m3/h, pro Stück                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nWirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)\n5.6.8.1        Prüfung am Gebrauchsort                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n1. Eichung\nTeilgeräte\nTemperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase\nTemperatur-Mengenumwerter\n5.6.9.1        Prüfung auf dem Prüfstand                                                                  148,40\n5.6.9.2        Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)                                   417,30\nZustands-Mengenumwerter\n5.6.9.3        Prüfung auf dem Prüfstand                                                                  372,10\n5.6.9.4        Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)                                   641,00\n5.6.9.5        nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort                                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nZusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten\n5.6.9.6        ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe                                           154,60\n5.6.9.7        für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert                         30,40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                    595\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung bei Teilgeräten\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine\nRahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den\nSchlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-\ngeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-\ngeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in\nBezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)\nist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-\ngrößen bei der Lieferung von Elektrizität\nHinweise:\nH 6.0-1        Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die\nPrüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).\nH 6.0-2        Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-\nverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen\nBasiszähler zu berechnen.\nEichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern\nDirekt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch\nbis 1 kV Nennspannung\nEichung Einphasenwechselstromzähler\n6.0.1.1        bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück                                                      21,60\n6.0.1.2        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                       13,40\nBefundprüfung Einphasenwechselstromzähler\n6.0.2.1        Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)                            105,60\nEichung Mehrphasenwechselstromzähler\n6.0.3.1        bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück                                                      23,40\n6.0.3.2        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                       14,90\nBefundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler\n6.0.4.1        Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)                           112,70\nEichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern\nMehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung\nje zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-\nwerks\n6.0.5.1        bei messtechnischer Prüfung                                                                         13,30\n6.0.5.2        bei Funktionskontrolle                                                                               4,40\n6.0.5.3        Energieüberverbrauchsmesswerk                                                                       13,30\nZusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im\nRahmen der Eichung\n6.0.6.1        Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-\ntung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung                                                  13,30\n6.0.6.2        Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-\nsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-\ntisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische\nAnzeige, je Ausstattungsmerkmal                                                                      4,40","596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\nBefundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-\nlich zusätzlicher Prüfungen)\nFür Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…\naufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich\ndurchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die\nEichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich\ndurchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…\njeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache\nder unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Fest-\ngebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nEichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern\n6.0.7.1        Messwandlerzähler                                                                                    39,90\nBefundprüfung bei Messwandlerzählern\nFür eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der\nSchlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-\nrender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-\nrender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist\ndabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1\naufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-\ngebühr.\nEichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität\n6.5.1.1        Stromwandler                                                                               nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n6.5.1.2        Spannungswandler                                                                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nEichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im\nAnwendungsbereich Elektromobilität\n6.6.1.1        Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität                   nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-\nmenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-\nsystemen)\n1. Eichung\nHinweise:\nH 7.2-1        Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser\ngeprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.\nH 7.2-2        Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-\nweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-\nten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-\ngeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.\nH 7.2-3        Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-\nponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.\nH 7.2-4        Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren\nfür die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1\nbis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-\nzahlen 7.3…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019             597\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\nTeilgeräte\nDurchflusssensoren\nbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp\n7.2.1.1        bis 3 m3/h                                                                                   58,20\n7.2.1.2        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                      93,40\n7.2.1.3        über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                   188,90\nbei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück\n7.2.1.4        bis 3 m3/h                                                                                   42,90\n7.2.1.5        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                      64,80\n7.2.1.6        über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                   137,30\nbei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück\n7.2.1.7        bis 3 m3/h                                                                                   36,30\n7.2.1.8        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                      60,40\nElektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-\nfühlerpaare)\n7.3.1.1        elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern                                       61,50\n7.3.1.2        bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück                                              29,70\n7.3.1.3        bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück                                               14,90\nElektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern\n(ohne Temperaturfühlerpaare)\n7.3.2.1        elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern                         181,80\n7.3.2.2        bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück                                              90,60\nTemperaturfühlerpaar\n7.4.1.1        Temperaturfühlerpaar                                                                         55,50\n7.4.1.2        bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar                                              29,10\n7.4.1.3        bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar                                               14,90\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…,\n7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.\nDie für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder\n7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zwei-\nfache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-\nten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte\noder Massenanteil oder Massenkonzentra-\ntion oder Volumenkonzentration von Flüs-\nsigkeiten\n1. Eichung\nHinweis:\nH 8-1          Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden\nSchlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.\nSenkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts\noder des Massegehalts an Saccharose\nBezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder\n≥ 0,2 Prozent\nbei drei Prüfpunkten\n8.1.1.1        erstes Stück                                                                                 25,70\n8.1.1.2        jedes weitere Stück                                                                          17,90","598             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n8.1.1.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                         10,90\nbei fünf Prüfpunkten\n8.1.2.1        erstes Stück                                                                                          35,80\n8.1.2.2        jedes weitere Stück                                                                                   24,20\n8.1.2.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                         18,70\nBezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder\n< 0,2 Prozent\nbei drei Prüfpunkten\n8.1.3.1        erstes Stück                                                                                          42,10\n8.1.3.2        jedes weitere Stück                                                                                   28,00\n8.1.3.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                         17,90\nbei fünf Prüfpunkten\n8.1.4.1        erstes Stück                                                                                          51,40\n8.1.4.2        jedes weitere Stück                                                                                   34,30\n8.1.4.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                         24,20\nZusatzgebühren\n8.1.5.1        andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät                                                 9,40\n8.1.5.2        jeder zusätzliche Prüfpunkt                                                                            8,60\n8.1.5.3        Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-\nsigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart                          9,40\n8.1.5.4        ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart                                                                    90,30\nWeitere Messgeräte\n8.1.6.1        Pyknometer (ohne Skale)                                                                             110,20\n8.1.6.2        Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück                                                          53,10\n8.2.1.1        Tauchkörper (Dichtekugel)                                                                           120,70\n8.4.1.1        digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten                                                         371,50\n8.5.1.1        Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch                                                          6,30\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1…\nbis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-\ngerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte\nunter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-\nselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das\nZweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1\noder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von\nDichte oder Massenanteil oder Massen-\nkonzentration oder Volumenkonzentration\nvon anderen Medien als Flüssigkeiten\n1. Eichung\nGetreideprober\nHinweis:\nH 9.1-1        Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestim-\nmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).\n9.1.1.1        Viertelliterprober                                                                                  140,30\n9.1.1.2        Literprober                                                                                         140,30\n9.1.1.3        ab dem vierten Stück                                                                                112,30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                      599\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nElektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-\nfrüchten\n9.2.1.1        Prüfung des ersten Messgerätes                                                                      370,10\n9.2.1.2        vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen\nStelle                                                                                              120,40\nHinweis:\nH 9.2-1        Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und\nder Prüfsiebe ein.\n9.2.1.3        jede weitere Getreideart und Messzelle                                                                36,50\nErmäßigung\nE 9.2-1        Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine\nErmäßigung von 20 Prozent gewährt.\n9.3.1.1        Atemalkohol-Messgerät                                                                               121,20\n9.4.1.1        Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse                                               6,30\nVollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den\nMuskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen\nermitteln (Choirometer)\nHinweis:\nH 9.5-1        Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-\nanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.\n9.5.1.1        vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden                                       484,50\n9.5.1.2        vom zweiten Stück ab                                                                                339,10\n9.5.1.3        jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer                                     30,40\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,\n9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-\nten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,\n9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die\nUntergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,\n9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze\nder zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-\ngen Messgrößen bei der Lieferung von\nströmenden Flüssigkeiten oder strömen-\nden Gasen\n1. Eichung\n10.1.1.1       Brennwertmessgeräte                                                                         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nMengenumwerter für Gas\nBrennwertmengenumwerter\n10.2.1.1       Prüfung am Gebrauchsort                                                                             641,00\n10.4.1.1       Gasbeschaffenheitsmessgeräte                                                                nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","600                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                              Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1\naufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die\nEichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-\ngebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl\n10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden\nRahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1\noder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-\nheben.\nSchlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-\ndruckpegels und daraus abgeleiteter\nMessgrößen\n1. Eichung\n11.1.1.1           Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)                            83,10\nPrüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal\n11.1.2.1           Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-\nbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)                                      442,80\n11.1.3.1           Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und\nt-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)                             415,10\n11.1.4.1           Zeitbewertung Impuls                                                                      166,10\n11.1.5.1           C-bewerteter Spitzenschallpegel                                                           166,10\n11.1.6.1           Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-\nexpositionspegel)                                                                         249,10\n11.1.7.1           Taktmaximalpegel                                                                          110,70\n11.1.8.1           AI-bewerteter Mittelungspegel                                                             110,70\n11.1.9.1           Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)                                               110,70\nZusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen\n11.1.10.1          akustische Prüfung eines Mikrofons                                                          99,60\n11.1.11.1          je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter)                   55,40\nWeiteres Messgerät\n11.2.1.1           Schallkalibrator                                                                          221,40\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…\noder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-\nbühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-\nzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr\nist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen\n11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist\ndie Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-\ngrößen im öffentlichen Verkehr\n1. Eichung\nRadlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-\nwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.1.1.1           Radlastmesser für Einzelradlast                                                           117,50\n12.1.1.2           Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar                                              256,80\n12.1.2.1           Laser-Geschwindigkeitsmessgerät                                                           302,90\n2\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.\n3\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019              601\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n12.1.2.2       Handlasermessgeräte (Laserpistolen)                                                           93,40\n12.1.3.1       Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage                                                  424,00\n12.1.4.1       Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage                                                   569,30\n12.1.5.1       Radar-Geschwindigkeitsmessanlage                                                            472,40\n12.1.5.2       jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-\nmessanlage                                                                                  181,80\n12.1.6.1       Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage                                                         472,40\n12.1.7.1       Rollenprüfstand für Zweiräder                                                       nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nVorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von\nGeschwindigkeitsmessgeräten\n12.1.8.1       Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn                                                   169,60\n12.1.9.1       Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung                                                  451,50\n12.1.9.2       Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-\nben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung\nerforderlich ist                                                                            242,30\nAbgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-\nzündungsmotoren (Dieselruß)\nHinweis:\nH 12.2-1       Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.\n12.2.1.1       erstes Stück                                                                                103,30\n12.2.1.2       vom zweiten Stück\n71,40\n12.2.1.3       in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                                  57,10\nAbgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts\nHinweis:\nH 12.2-2       Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.\n12.2.2.1       erstes Stück                                                                                118,00\n12.2.2.2       vom zweiten Stück                                                                             79,40\n12.2.2.3       in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                                  63,50\nErmäßigung\nE 12-1         Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent\ngewährt.\nStoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.3.1.1       Stoppuhren                                                                                    31,50\nMessgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen\n12.4.1.1       Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen                                      84,40\n12.4.2.1       Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten           nach Aufwand\nTarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess-       entsprechend\nund Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-            den Schlüssel-\ngesetzes)                                                                          zahlen 19.1.1…","602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nWeitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.5.1.1       Kfz-Abstandsmessgerät                                                                      436,10\n12.5.2.1       Rotlichtüberwachungsanlage                                                                 205,90\n12.5.2.2       Messstelle für Rotlichtüberwachung                                                         544,80\n12.5.2.3       Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-\nort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-\nlich ist                                                                                   424,00\n12.5.2.4       Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät)              nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n12.5.2.5       Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf       nach Aufwand\neinem Streckenabschnitt)                                                            entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n12.5.3.1       Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)                                              78,00\nZusatzgebühren\n12.6.1.1       für Quittungsdrucker an Taxametern                                                           13,20\n12.6.1.2       für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B.      nach Aufwand\nWVZ-Rechner und Kameras                                                             entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 auf-\ngeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine\nRahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive\nMesseinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Aus-\nnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Aus-\nnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-\nführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…,\n12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und\n12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze\nder zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,\n12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr\ngemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis\nionisierender Strahlung\n1. Eichung\nPersonendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-\nliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis\n13.1.1.1       Messgerätegrundgebühr                                                                      133,20\n13.1.1.2       Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt                                   60,70\n13.1.1.3       Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt                                        14,50\n13.1.1.4       Stabdosimeter                                                                                84,80\nDiagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und\ndes Luftkerma-Längenprodukts\n13.1.2.1       Diagnostikdosimeter                                                                nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019             603\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nOrtsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis\n13.1.3.1       Ortsfeste Ortsdosimeter                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nRadioaktive Kontrollvorrichtungen\n13.3.1.1       Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-\nordnetes Dosimeter                                                                           78,80\n13.3.1.2       Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart                  100,50\n13.3.1.3       für jede pro Messposition durchgeführte Messung                                              24,30\nWeitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern\n13.4.1.1       Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven        nach Aufwand\nKontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-       entsprechend\nmer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung                   den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-\ngeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-\nlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die\nEichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen\n13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…\naufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-\nlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.\nDas Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der\nSchlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten\nFestgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1\noder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-\nheben.","604             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                    Sachgebiet\nGebühr in Euro\nII. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nSchlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von\nMessgeräten sowie über die Befugnis-\nerteilung an Instandsetzer aufgrund von\nVorschriften des Mess- und Eichgesetzes\nund der Mess- und Eichverordnung\nWeiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-\nprobenprüfung\n14.1.1.1       Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei\nverspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes                      27,70\n14.2.1.1       Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-\nren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.\nStichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los                                 262,40\n14.2.1.2       Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und         nach Aufwand\nEichverordnung, je Los                                                              entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n14.2.1.3       Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen      nach Aufwand\nvon Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der             entsprechend\nMess- und Eichverordnung                                                           den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nAusnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung\n14.3.1.1       Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2\ndes Mess- und Eichgesetzes                                                               1 246,80\n14.3.1.2       Ortsbegehung                                                                       nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n14.3.1.3       Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über        nach Aufwand\ndie Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes                                  entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nbis zur Höhe\nder Gebühr\nnach der\nSchlüssel-\nzahl 14.3.1.1\nAktualisierung der Software\n14.4.1.1       Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen   nach Aufwand\nGenehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich-          entsprechend\ngesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich-        den Schlüssel-\nprobenprüfung                                                                     zahlen 19.1.1…\n14.4.1.2       Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des          nach Aufwand\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart        entsprechend\nzzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung              den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\n14.4.1.3       Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                   605\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\nInstandsetzer\n14.5.1.1       Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In-            nach Aufwand\nstandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an           entsprechend\nInstandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der            den Schlüssel-\nInstandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat                                     zahlen 19.1.1…\n14.5.1.2       Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab-          nach Aufwand\nsatz 4 der Mess- und Eichverordnung                                                       entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nSchlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-\ngen Messgeräten und Messwerten sowie\nErlass von daraus gegebenenfalls resul-\ntierenden Maßnahmen der zuständigen\nLandesbehörden nach dem Mess- und\nEichgesetz und der Mess- und Eichver-\nordnung\n15.1.1.1       Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1                nach Aufwand\ndes Mess- und Eichgesetzes                                                                entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n15.1.1.2       Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes                      nach Aufwand\naufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                       entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n15.2.1.1       Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54                     nach Aufwand\nAbsatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2                   entsprechend\nNummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes                                                den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n15.2.1.2       Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1                      nach Aufwand\nNummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes                                                 entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n15.3.1.1       Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num-                nach Aufwand\nmer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes                                        entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-\npackungen, andere Verkaufseinheiten\nund Maßbehältnisse\nHinweis:\nH 16.1-1       Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als\nVollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-\nmäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.\n1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-\nheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\na) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a\nder Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3\nund § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung\nPrüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.\nAnlage 4a der Fertigpackungsverordnung","606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nPrüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-\nverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-\nnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts\ngemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-\nlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung\nbei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe\n(Gebühr je Los)\n16.1.1.1       bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                 276,60\n16.1.1.2       von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          332,00\n16.1.1.3       über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   362,90\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang\nder Stichprobe (Gebühr je Los) von\n16.1.2.1       bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten                                               214,30\n16.1.2.2       von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten                                        242,70\n16.1.2.3       von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          365,10\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-\nprobe (Gebühr je Los)\n16.1.3.1       bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                 523,90\n16.1.3.2       von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          607,80\n16.1.3.3       über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   693,80\nAbtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.4.1       bis zu acht Packungen                                                                      278,00\n16.1.4.2       von neun bis zu 13 Packungen                                                               327,60\n16.1.4.3       von 14 bis zu 20 Packungen                                                                 356,30\nmittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang\n16.1.5.1       bis zu acht Packungen                                                                      319,90\n16.1.5.2       von neun bis zu 13 Packungen                                                               419,10\n16.1.5.3       von 14 bis zu 20 Packungen                                                                 617,70\nb) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-\nfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-\nordnung\nPrüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer\nSonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertig-\npackungsverordnung\n16.2.1.1       Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge                                               nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nc) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-\nnung,\nVollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\nden §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der\nFertigpackungsverordnung,\nVollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts\ngemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-\npackungsverordnung sowie\nVollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher\nNennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-\nsatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019             607\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nVollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-\nprüfung)\n16.3.1.1       bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   94,10\n16.3.1.2       von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          102,50\n16.3.1.3       über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   134,80\nd) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher\nNennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und\n§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.4.1.1       sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation\nvon Längen messbar ist (je Los)                                                            124,40\nsofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss\n(je Los)\n16.4.2.1       bis zu acht Verkaufseinheiten                                                              155,30\n16.4.2.2       von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten                                                       210,20\n16.4.2.3       von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten                                                         276,80\n2. Sonderfälle\na) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen\naa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-\nbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\ni. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung\nVorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels\nMessschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem\nStichprobenumfang von\n16.5.1.1       bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen                                                      154,70\n16.5.1.2       von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen                                               183,70\n16.5.1.3       über 80 abgefüllten Maßbehältnissen                                                        212,70\nHinweis:\nH 16.5-1       Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-\nzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.\nbb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3\ni. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung\n16.5.2.1       in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los                                                424,70\nb) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl\ngekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und\nEichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-\npackungsverordnung\nStichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-\nzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24\nder Fertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge\noder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung\ngemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1\nund § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der\nFertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher\nNennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet\nist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2\nund § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der\nFertigpackungsverordnung","608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\n16.6.1.1       sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche\ndurch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)                              124,40\nsofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche\nausgemessen werden muss (je Los)\n16.6.2.1       bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten                                               155,30\n16.6.2.2       von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten                                        210,20\n16.6.2.3       von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          276,80\n3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50\nAbsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\na) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1\nbis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.7.1.1       beim Hersteller                                                                            100,40\n16.7.1.2       in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                       nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nb) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-\nprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertig-\npackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33\ni. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung\n16.7.2.1       Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes                                               130,90\nc) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-\nnungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von\nGarnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung\nvon Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher\nNennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b\nNummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von\nanderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9\nder Fertigpackungsverordnung\nBestimmung (je Stichprobe)\n16.7.3.1       des mittleren Stückgewichtes                                                                 55,20\n16.7.3.2       des mittleren Längengewichtes                                                                65,50\n16.7.3.3       des mittleren Flächengewichtes                                                               49,10\n16.7.3.4       der mittleren Feinheit von Garnen                                                          130,90\n16.7.3.5       der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen                             130,90\nd) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-\nwichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-\npackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-\npackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-\nsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß\nden §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen\nder Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-\nsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-\nckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-\nckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen\nVerkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-\nhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-\npackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen\nVerkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                     609\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\n16.7.4.1       Dauer der Kontrolle > 15 Minuten                                                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes\n16.8.1.1       Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes                     nach Aufwand\naufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                         entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche\nBestellung der Leitung von Prüfstellen\nHinweise:\nH 17-1         Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine\nMessgeräteart.\nH 17-2         Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-\ntragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.\nAnerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eich-\nverordnung\nfür die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser\noder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im\nJahr von\n17.1.1.1       bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen                                            3 082,50\n17.1.1.2       über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen                      4 110,00\n17.1.1.3       über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen                     5 137,50\n17.1.1.4       über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen                                               6 165,00\n17.1.2.1       Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für\nZusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung                           830,90\nbis 1 661,80\n17.1.2.2       Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-                        nach Aufwand\nverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse                                         entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nZusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1\n17.1.3.1       Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der             nach Aufwand\nBetriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung                 entsprechend\nentsprechen                                                                                den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nBestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der\nMess- und Eichverordnung\n17.2.1.1       Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung                                           378,30\n17.2.1.2       öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung                                          198,10\nSchlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen\n18.1.1.1       Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-\nverordnung                                                                                           24,20\n18.2.1.1       Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3\nSatz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-\nwerten)                                                                                              82,40","610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\n18.2.1.2       Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr                   Die Gebühr\nals fünf Messwerten                                                                              nach der\nSchlüssel-\nzahl 18.2.1.1\nerhöht sich um\n4,40 Euro\npro Messwert\nSchlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze\nHinweise:\nH 19-1         Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reise-\nzeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu\nstellen.\nH 19-2         Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine\nGebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-\nleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar\ndamit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-\nlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-\nsondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale\nund Dokumentation der Ergebnisse.\nStundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-\nlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-\nzung\n19.1.1.1       universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss                                        156,00\n19.1.1.2       Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-\nausbildung                                                                                         109,80\n19.1.1.3       andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2                                  86,80\nStundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-\nlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-\nzung\n19.1.2.1       universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss                                        194,40\n19.1.2.2       Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-\nausbildung                                                                                         137,30\n19.1.2.3       andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2                                108,80","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                                  611\nAnhang II zu Artikel 2\nAnlage\n(zu § 3)\nGebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211\nInhaltsverzeichnis\nSchlüsselzahlen-\nSachgebiet\ngruppe\nI. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen\n1            Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen\nzur Längen- oder Flächenbestimmung\n2            Messgeräte zur Bestimmung der Masse\n3            Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur\n4            Messgeräte zur Bestimmung des Drucks\n5            Messgeräte zur Bestimmung des Volumens\n6            Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von\nElektrizität\n7            Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in\nKreislaufsystemen)\n8            Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder\nMassenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten\n9            Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil\noder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen\nMedien als Flüssigkeiten\n10            Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der\nLieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen\n11            Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus\nabgeleiteter Messgrößen\n12            Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr\n13            Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung\nII. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\n14            Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie\nüber die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften\ndes Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung\n15            Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und\nMesswerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden\nMaßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und\nEichgesetz und der Mess- und Eichverordnung\n16            Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere\nVerkaufseinheiten und Maßbehältnisse\n17            Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von\nPrüfstellen\n18            Bescheinigungen\n19            Stundensätze\n1\nDie Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in\nVerbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.","612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nI. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen\nSchlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge\noder Kombination von Längen zur Längen-\noder Flächenbestimmung\n1. Eichung\n1.1.1.1        Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches                                                    175,80\n1.1.1.2        Stoff- und Stofflegemessmaschinen                                                                248,10\n1.1.1.3        Messmaschinen für Bodenbeläge                                                                    221,90\n1.1.1.4        Messmaschinen für Wegstrecken                                                                      80,10\nHalbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischan-\nteils (Choirometer)\nHinweis:\nH 1.3-1        Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,\ndie den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-\nmitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.\n1.3.1.1        Halbautomatische Choirometer                                                                     194,20\n1.3.1.2        vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                   129,40\n1.3.1.3        jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-\nautomatischen Choirometer                                                                          32,50\nWeitere Ermäßigungen\nE 1-1          Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von\nmindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent ge-\nwährt.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…\noder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung\nist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder\nZusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils auf-\ngeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die\nObergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse\nHinweis:\nH 2-1          Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche\nund dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in\nMasseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke\n1. Eichung\nder Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)\n2.1.2.1        bis 50 g                                                                                            6,40\n2.1.2.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                 10,70\n2.1.2.3        von 2 kg bis 10 kg                                                                                 14,60\n2.1.2.4        von 20 kg bis 50 kg                                                                                23,30\n2.1.2.5        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-\ngabegebühr)                                                                                        24,20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                  613\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                              Sachgebiet\nGebühr in Euro\nPräzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-\nren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1\n2.1.3.1        bis 1 kg                                                                                          17,40\n2.1.3.2        von 2 kg bis 10 kg                                                                                22,90\n2.1.3.3        von 20 kg bis 50 kg                                                                               28,20\n2.1.3.4        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-\ngabegebühr)                                                                                       32,60\nGewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)\n2.1.4.1        bis 50 g                                                                                          32,90\n2.1.4.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                36,30\n2.1.4.3        von 2 kg bis 10 kg                                                                                40,80\n2.1.4.4        von 20 kg bis 50 kg                                                                               49,80\n2.1.4.5        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer                                          73,30\nGewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2\n2.1.5.1        bis 50 g                                                                                          55,50\n2.1.5.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                70,90\n2.1.5.3        von 2 kg bis 50 kg                                                                                95,60\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,\n2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr\nzu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen\n2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei\ndie Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,\n2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen\n1. Eichung\nDie Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).\nHinweis:\nH 2.2-1        Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den\nSchlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.\nAllgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen\nHinweis:\nH 2.2-2        Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise\neinzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder\nBefundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die\nGebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-\nselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.\nWaagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)\nmit Anzeigeeinrichtung\n2.2.1.1        bis 5 kg                                                                                        190,60\n2.2.1.2        über 5 kg                                                                                       256,50\nohne Anzeigeeinrichtung\n2.2.1.3        bis 5 kg                                                                                        257,30\n2.2.1.4        über 5 kg                                                                                       280,00\nWaagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)\nmit Anzeigeeinrichtung\n2.2.2.1        bis 5 kg                                                                                        151,00\n2.2.2.2        über 5 kg bis 50 kg                                                                             198,20","614            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2.2.2.3        über 50 kg bis 350 kg                                                                          245,90\nohne Anzeigeeinrichtung\n2.2.2.4        bis 5 kg                                                                                         93,90\nWaagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)\nHinweis:\nH 2.2-3        Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den\nSchlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.\nmit Anzeigeeinrichtung\n2.2.3.1        bis 5 kg                                                                                         78,40\n2.2.3.2        über 5 kg bis 50 kg                                                                              97,30\n2.2.3.3        über 50 kg bis 350 kg                                                                          156,00\n2.2.3.4        über 350 kg bis 1 500 kg                                                                       291,20\n2.2.3.5        über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                     334,70\n2.2.3.6        über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                    601,40\n2.2.3.7        über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                   758,50\n2.2.3.8        über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                   999,90\n2.2.3.9        über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                1 494,90\nohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen\n2.2.3.10       bis 5 kg                                                                                         78,40\n2.2.3.11       über 5 kg bis 50 kg                                                                              91,30\n2.2.3.12       über 50 kg bis 350 kg                                                                          109,90\nWaagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen\n2.2.3.13       Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf-       nach Aufwand\nwand für die Prüfung der Normale berechnet.                                             entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nZusatzeinrichtungen\n2.2.3.14       elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert                                          23,60\n2.2.3.15       sonstige elektronische Datenspeicher                                                   nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nPrüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem\nKassensystem (Waagen-Kassensystem)\n2.2.4.1        bis 5 kg                                                                                       119,00\n2.2.4.2        über 5 kg bis 50 kg                                                                            137,90\n2.2.4.3        über 50 kg bis 350 kg                                                                          196,60\nVorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen\n2.2.9.1        Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die\nzuständige Stelle                                                                              116,40\n2.2.9.2        Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen                        138,40\n2.2.9.3        zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe                                                      1,40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                     615\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\nSonstige Vorprüfungen für Eichungen\n2.2.9.4        Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung                  nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n2.2.9.5        jede Stillstandsicherung in Waagen                                                                   16,30\nZusatzgebühren\nfür Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen\n2.2.10.1       bis 5 kg                                                                                             12,60\n2.2.10.2       über 5 kg bis 50 kg                                                                                  12,60\n2.2.10.3       über 50 kg bis 350 kg                                                                                17,50\n2.2.10.4       über 350 kg bis 1 500 kg                                                                             28,20\n2.2.10.5       über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                           45,60\n2.2.10.6       über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                          72,50\n2.2.10.7       über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                         91,80\n2.2.10.8       über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                       133,30\n2.2.10.9       über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                      151,40\nfür Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger\nverbunden sind\nHinweis:\nH 2.2-4        Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden\nnach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.\nJede weitere Auswägeeinrichtung\n2.2.11.1       über 50 kg bis 350 kg                                                                                24,20\n2.2.11.2       über 350 kg bis 1 500 kg                                                                             35,00\n2.2.11.3       über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                           51,70\n2.2.11.4       über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                          83,20\n2.2.11.5       über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                       168,00\n2.2.11.6       über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                       277,80\n2.2.11.7       über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                      417,40\nfür Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im\nNetzverbund betrieben werden\n2.2.12.1       Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer                  nach Aufwand\nhalben Stunde                                                                               entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nErmäßigungen\nE 2.2-1        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis\n2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine\nGebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.\nE 2.2-2        Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem\nBelastungsgerät wird auf die Grundgebühr\na) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine\nGebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und\nb) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von\n30 Prozent gewährt.\nE 2.2-3        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter\nAuswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.","616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\nE 2.2-4        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis\n2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-\nermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.\nDies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3\ngewährt wird.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11…\naufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten\nZusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den\nSchlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10…\noder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das\nZweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,\n2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist\ndie Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,\n2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten\nZusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen\n1. Eichung\nDie angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der\nAuswägeeinrichtung.\nHinweise:\nH 2.3-1        Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-\nwertspeichern ein.\nH 2.3-2        Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise\neinzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder\njede Einzelwaage einzeln verrechnet.\nSelbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)\nHinweis:\nH 2.3-3        Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-\ngebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.\n2.3.1.1        bis 10 kg                                                                                           232,80\n2.3.1.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                                361,60\n2.3.1.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                               535,50\n2.3.1.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                              658,30\n2.3.1.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                            741,70\n2.3.1.6        über 3 000 kg                                                                                 Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n439,80\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)\n2.3.2.1        bis 1 kg                                                                                            385,50\n2.3.2.2        über 1 kg bis 10 kg                                                                                 433,40\n2.3.2.3        über 10 kg                                                                                          458,00\nMehrspurwaagen\n2.3.2.4        selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen                                                         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019              617\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit\nAusnahme fahrzeugmontierter Waagen\n2.3.3.1        bis 10 kg                                                                                  232,80\n2.3.3.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                       361,60\n2.3.3.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                      535,50\n2.3.3.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                     658,30\n2.3.3.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                   741,70\n2.3.3.6        über 3 000 kg                                                                       Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n439,80\nSelbsttätige Gleiswaagen\n2.3.4.1        selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr              nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)\n2.3.5.1        bis 10 kg                                                                                  232,80\n2.3.5.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                       361,60\n2.3.5.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                      535,50\n2.3.5.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                     658,30\n2.3.5.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                   741,70\n2.3.5.6        über 3 000 kg                                                                       Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n439,80\nSelbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren\n2.3.6.1        Förderbandwaagen                                                                  nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nSelbsttätige fahrzeugmontierte Waagen\n2.3.7.1        bis 500 kg                                                                                 641,00\n2.3.7.2        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                   647,60\n2.3.7.3        über 3 000 kg bis 10 000 kg                                                                744,80\n2.3.7.4        über 10 000 kg                                                                             835,40\nWeitere Messgeräte\n2.3.9.1        Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen                                            Die Höhe\nder Gebühren\nrichtet sich\nnach den unter\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2…\naufgeführten\nGebührensätzen.\nZusatzgebühren\n2.3.11.1       Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen                                       64,80","618             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                           Sachgebiet\nGebühr in Euro\nSonstige Vorprüfungen für Eichungen\n2.3.12.1       Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung                         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nErmäßigungen\nE 2.3-1        Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7…\nwird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40\nProzent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antrag-\nsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt wer-\nden.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüssel-\nzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-\nrender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter\nden Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1\noder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die\nUntergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis\n2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils\naufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-\nbühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,\n2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu\nerheben.\nSchlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-\nratur\n(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,\nKühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,\nSiede-, Umkippthermometer und der Temperatur-\nmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrlei-\ntungen)\n1. Eichung\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)\n3.0.1.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                                    53,40\n3.0.1.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                                   13,50\n3.0.1.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                               42,70\n3.0.1.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                                10,70\n3.0.1.5        ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)                                                      35,20\n3.0.1.6        jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)\n5,30\n3.0.1.7        ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)                                                      25,80\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)\n3.0.2.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                                    58,30\n3.0.2.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                                   14,60\n3.0.2.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                               46,60\n3.0.2.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                                11,60\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)\n3.0.3.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                                    63,10\n3.0.3.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                                   15,90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                   619\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\n3.0.3.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                        50,60\n3.0.3.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                         12,70\nThermometer in Aräometern\n3.0.4.1        erstes Thermometer                                                                                 20,00\n3.0.4.2        jedes weitere Thermometer                                                                          10,00\n3.0.4.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen\nPrüfpunkten                                                                                         7,60\nZusatzgebühren\n3.0.5.1        für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-\ntrischen Thermometern                                                                              14,60\nfür teilweise eintauchend justierte Thermometer\n3.0.6.1        Eintauchtiefe bis 30 cm                                                                            16,20\n3.0.6.2        Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer                                                 37,90\n3.0.6.3        experimentelle Kapillareninhaltsermittlung                                                         34,00\n3.0.6.4        Extremthermometer                                                                                  14,60\nbei Glasthermometern\n3.0.6.5        Anbringen einer Strichmarke                                                                         1,40\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…\nbis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…\njeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der\nunter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks\n1. Eichung\nÜberdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-\ntemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je\nMesswerk\nKlasse 1,6 bis 4,0\n4.1.1.1        bis zu zehn Stück, je Gerät                                                                        74,80\n4.1.1.2        ab dem elften Stück, je Gerät                                                                      70,40\nKlasse 1,0\n4.1.2.1        bis zu zehn Stück, je Gerät                                                                        82,60\n4.1.2.2        ab dem elften Stück, je Gerät                                                                      66,80\nKlasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)\n4.1.3.1        je Gerät                                                                                         112,70\nReifendruckmessgeräte\n4.2.1.1        Prüfung Reifendruckmessgeräte                                                                      53,30\n4.2.1.2        Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                         23,30\n4.2.1.3        Reifendruckautomaten                                                                             100,40\nErmäßigungen\nE 4.2-1        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung\nim Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.","620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…\noder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…\njeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der\nunter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens\n1. Eichung\nBehälter ohne Einteilung\nHinweis für Behälter ohne Einteilung:\nH 5-1          Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen\nStelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.\nmit einem Volumen\n5.0.1.1        bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)                                                           28,50\n5.0.1.2        über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)                                                38,90\n5.0.1.3        über 200 l bis 1 000 l                                                                           177,30\n5.0.1.4        ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)                                         49,20\nZusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-\nrentatbeständen\n5.0.2.1        Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck                                                   78,20\nOrtsfeste Behälter mit Einteilung\nNasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen\n5.0.4.1        bis 2 m3                                                                                      1 810,90\n5.0.4.2        über 2 m3 bis 10 m3                                                                           2 198,90\n5.0.4.3        ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)                                           245,90\n5.0.4.4        100 m3                                                                                        4 397,80\n5.0.4.5        ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)                                      2 198,90\n5.0.4.6        ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5)                             586,30\nTrockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne\nVermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen\n5.0.5.1        bis 500 m3                                                                                    4 139,10\n5.0.5.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                      4 915,10\n5.0.5.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                   5 691,30\n5.0.5.4        über 50 000 m3                                                                                6 725,90\nNasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-\nvolumen\n5.0.6.1        bis 500 m3                                                                                    3 233,70\n5.0.6.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                      3 880,40\n5.0.6.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                   5 173,80\n5.0.6.4        über 50 000 m3                                                                                6 208,60\nVermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen\n5.0.7.1        bis 500 m3                                                                                    1 164,10\n5.0.7.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                      2 069,60\n5.0.7.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                   3 363,00\n5.0.7.4        über 50 000 m3                                                                                4 656,50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                   621\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine\nRahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den\nSchlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte\nFestgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-\nzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-\ndem Zustand\n1. Eichung\n5.3.1.1        Messwerkzeuge                                                                                      70,30\n5.3.2.1        Füllstandsmessgerät                                                                              251,00\nErmäßigung\nE 5.3-1        Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf\ndie Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1\noder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte\nFestgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-\nzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze\nder zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten\naußer Wasser\n1. Eichung\nHinweise:\nH 5.4-1        In die Gebühren eingeschlossen sind\n– bei Kraftstoffzapfanlagen\ndie Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,\n– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen\ndie Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters\noder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-\nmelschlauches.\nH 5.4-2        Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.\nKraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-\nfende Messanlagen)\n5.4.1.1        über 20 l/min bis 100 l/min                                                                      177,50\n5.4.1.2        über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                                                245,00\n5.4.1.3        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                     232,30\n5.4.1.4        über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung)                                               304,50\n5.4.1.5        für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min                                                  517,40\n5.4.1.6        für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                            576,10\n5.4.1.7        für Wasserstoff                                                                          nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nMessanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten\n5.4.2.1        bis 100 l/min                                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\n5.4.2.2        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                           420,40\n5.4.2.3        über 500 l/min bis 1 000 l/min                                                                         441,50\n5.4.2.4        über 1 000 l/min                                                                                       505,80\nSchmierölmessanlagen\n5.4.3.1        Schmierölmessanlagen < 20 l/min                                                                        119,90\nMessanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter\nDruck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)\n5.4.5.1        bis 500 l/min                                                                                          574,70\n5.4.5.2        über 500 l/min                                                                                         656,80\nWeitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,\nMessanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-\nsigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer\nKraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne\nZapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen\n5.4.5.3        bis 100 l/min                                                                                          356,90\n5.4.5.4        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                           544,60\n5.4.5.5        über 500 l/min bis 1 000 l/min                                                                         915,00\n5.4.5.6        über 1 000 l/min bis 5 000 l/min                                                                     1 157,10\n5.4.5.7        über 5 000 l/min                                                                                     1 939,50\n5.4.6.1        Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen                               Die Höhe\nvon Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen                           der Gebühren\nrichtet sich\nnach den unter\nden Schlüssel-\nzahlen 5.4.1…\nbis 5.4.5…\naufgeführten\nGebührensätzen.\nHinweis:\nH 5.4-4        Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“\nist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu\nlesen.\nZapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)\n5.4.7.1        bis 10 l/min                                                                                           187,60\n5.4.7.2        über 10 l/min                                                                                          211,10\nErmäßigungen\nE 5.4-1        Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf\ndie Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:\na) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-\nzahlen 5.4.5… von 25 Prozent,\nb) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4\nund Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2\nbis 5.4.2.4 von 30 Prozent und\nc) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.\nE 5.4-2        Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-\nteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die\nFestgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl\nE 5.4-1 gewährt wird.\nE 5.4-3        Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4\nund Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung\nvon 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                623\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1\nbis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl\n5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die\nEichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2\nbis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-\ngeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7…\noder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7\noder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-\nheben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser\n(ausgenommen Trommelzähler)\n1. Eichung\nHinweis:\nH 5.5-1        Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den\nSchlüsselzahlen 7.2… erhoben.\nVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)              mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.1        bis (Q3) = 10                               bis 6 m3/h                                        21,00\n5.5.1.2        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16                über 6 m3/h bis 10 m3/h                           29,30\n5.5.1.3        über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63                über 10 m3/h bis 50 m3/h                          66,50\n5.5.1.4        über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160               über 50 m3/h bis 100 m3/h                        151,50\nBei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)              mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.5        bis (Q3) = 10                               bis 6 m3/h                                        13,00\n5.5.1.6        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16                über 6 m3/h bis 10 m3/h                           17,60\nBei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)              mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.7        bis (Q3) = 10                               bis 6 m3/h                                          9,90\n5.5.1.8        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16                über 6 m3/h bis 10 m3/h                           13,90\n5.5.1.9        Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung)                                  Gebührensatz\nfür die jeweiligen\nZähler nach den\nSchlüsselzahlen\n5.5… zuzüglich\n95,50\n2. Befundprüfung\nVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)              mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.6.1        bis (Q3) = 16                               bis 10 m3/h, pro Stück                            95,50\n(Festgebühr)\n5.5.6.2        über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160               über 10 m3/h bis 100 m3/h                        303,10\n(Festgebühr)\n5.5.6.3        über (Q3) = 160                             über 100 m3/h                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","624             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase\n1. Eichung von Volumengaszählern\n(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und\nZähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)\nmit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)\n5.6.1.1        bis 10 m3/h                                                                                  26,50\n5.6.1.2        über 10 m3/h bis 40 m3/h                                                                     71,30\n5.6.1.3        über 40 m3/h bis 100 m3/h                                                                  127,40\n5.6.1.4        über 100 m3/h bis 650 m3/h                                                                 264,70\n5.6.1.5        über 650 m3/h bis 2 500 m3/h                                                               448,00\nbei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück\n5.6.1.6        bis 10 m3/h                                                                                  18,30\n5.6.1.7        über 10 m3/h bis 40 m3/h                                                                     30,50\nbei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück\n5.6.1.8        bis 10 m3/h                                                                                  17,10\n2. Befundprüfung bei Volumengaszählern\n(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und\nZähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)\nmit einem maximalen Durchfluss\n5.6.1.9        bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)                                                        118,90\n5.6.1.10       über 10 m3/h, pro Stück                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nWirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)\n5.6.8.1        Prüfung am Gebrauchsort                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n1. Eichung\nTeilgeräte\nTemperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase\nTemperatur-Mengenumwerter\n5.6.9.1        Prüfung auf dem Prüfstand                                                                  158,50\n5.6.9.2        Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)                                   445,70\nZustands-Mengenumwerter\n5.6.9.3        Prüfung auf dem Prüfstand                                                                  397,40\n5.6.9.4        Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)                                   684,60\n5.6.9.5        nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort                                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nZusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten\n5.6.9.6        ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe                                           165,10\n5.6.9.7        für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert                         32,50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                    625\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung bei Teilgeräten\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine\nRahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den\nSchlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-\ngeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-\ngeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in\nBezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)\nist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-\ngrößen bei der Lieferung von Elektrizität\nHinweise:\nH 6.0-1        Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die\nPrüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).\nH 6.0-2        Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-\nverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen\nBasiszähler zu berechnen.\nEichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern\nDirekt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch\nbis 1 kV Nennspannung\nEichung Einphasenwechselstromzähler\n6.0.1.1        bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück                                                      23,10\n6.0.1.2        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                       14,30\nBefundprüfung Einphasenwechselstromzähler\n6.0.2.1        Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)                            112,80\nEichung Mehrphasenwechselstromzähler\n6.0.3.1        bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück                                                      25,00\n6.0.3.2        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                       15,90\nBefundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler\n6.0.4.1        Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)                           120,40\nEichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern\nMehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung\nje zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-\nwerks\n6.0.5.1        bei messtechnischer Prüfung                                                                         14,20\n6.0.5.2        bei Funktionskontrolle                                                                               4,70\n6.0.5.3        Energieüberverbrauchsmesswerk                                                                       14,20\nZusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im\nRahmen der Eichung\n6.0.6.1        Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-\ntung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung                                                  14,20\n6.0.6.2        Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-\nsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-\ntisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische\nAnzeige, je Ausstattungsmerkmal                                                                      4,70","626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\nBefundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-\nlich zusätzlicher Prüfungen)\nFür Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…\naufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich\ndurchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die\nEichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich\ndurchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…\njeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache\nder unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Fest-\ngebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nEichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern\n6.0.7.1        Messwandlerzähler                                                                                    42,60\nBefundprüfung bei Messwandlerzählern\nFür eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der\nSchlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-\nrender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-\nrender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist\ndabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1\naufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-\ngebühr.\nEichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität\n6.5.1.1        Stromwandler                                                                               nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n6.5.1.2        Spannungswandler                                                                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nEichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im\nAnwendungsbereich Elektromobilität\n6.6.1.1        Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität                   nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-\nmenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-\nsystemen)\n1. Eichung\nHinweise:\nH 7.2-1        Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser\ngeprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.\nH 7.2-2        Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-\nweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-\nten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-\ngeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.\nH 7.2-3        Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-\nponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.\nH 7.2-4        Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren\nfür die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1\nbis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-\nzahlen 7.3…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019             627\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\nTeilgeräte\nDurchflusssensoren\nbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp\n7.2.1.1        bis 3 m3/h                                                                                   62,20\n7.2.1.2        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                      99,80\n7.2.1.3        über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                   201,70\nbei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück\n7.2.1.4        bis 3 m3/h                                                                                   45,80\n7.2.1.5        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                      69,20\n7.2.1.6        über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                   146,60\nbei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück\n7.2.1.7        bis 3 m3/h                                                                                   38,80\n7.2.1.8        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                      64,50\nElektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-\nfühlerpaare)\n7.3.1.1        elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern                                       65,70\n7.3.1.2        bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück                                              31,70\n7.3.1.3        bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück                                               15,90\nElektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern\n(ohne Temperaturfühlerpaare)\n7.3.2.1        elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern                         194,20\n7.3.2.2        bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück                                              96,80\nTemperaturfühlerpaar\n7.4.1.1        Temperaturfühlerpaar                                                                         59,30\n7.4.1.2        bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar                                              31,10\n7.4.1.3        bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar                                               15,90\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…,\n7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.\nDie für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder\n7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zwei-\nfache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-\nten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte\noder Massenanteil oder Massenkonzentra-\ntion oder Volumenkonzentration von Flüs-\nsigkeiten\n1. Eichung\nHinweis:\nH 8-1          Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden\nSchlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.\nSenkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts\noder des Massegehalts an Saccharose\nBezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder\n≥ 0,2 Prozent\nbei drei Prüfpunkten\n8.1.1.1        erstes Stück                                                                                 27,40\n8.1.1.2        jedes weitere Stück                                                                          19,10","628             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n8.1.1.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                         11,60\nbei fünf Prüfpunkten\n8.1.2.1        erstes Stück                                                                                          38,20\n8.1.2.2        jedes weitere Stück                                                                                   25,80\n8.1.2.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                         20,00\nBezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder\n< 0,2 Prozent\nbei drei Prüfpunkten\n8.1.3.1        erstes Stück                                                                                          45,00\n8.1.3.2        jedes weitere Stück                                                                                   29,90\n8.1.3.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                         19,10\nbei fünf Prüfpunkten\n8.1.4.1        erstes Stück                                                                                          54,90\n8.1.4.2        jedes weitere Stück                                                                                   36,60\n8.1.4.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                         25,80\nZusatzgebühren\n8.1.5.1        andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät                                                10,00\n8.1.5.2        jeder zusätzliche Prüfpunkt                                                                            9,20\n8.1.5.3        Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-\nsigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart                         10,00\n8.1.5.4        ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart                                                                    96,40\nWeitere Messgeräte\n8.1.6.1        Pyknometer (ohne Skale)                                                                             117,70\n8.1.6.2        Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück                                                          56,70\n8.2.1.1        Tauchkörper (Dichtekugel)                                                                           128,90\n8.4.1.1        digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten                                                         396,80\n8.5.1.1        Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch                                                          6,70\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1…\nbis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-\ngerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte\nunter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-\nselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das\nZweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1\noder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von\nDichte oder Massenanteil oder Massen-\nkonzentration oder Volumenkonzentration\nvon anderen Medien als Flüssigkeiten\n1. Eichung\nGetreideprober\nHinweis:\nH 9.1-1        Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestim-\nmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).\n9.1.1.1        Viertelliterprober                                                                                  149,80\n9.1.1.2        Literprober                                                                                         149,80\n9.1.1.3        ab dem vierten Stück                                                                                119,90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                      629\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nElektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-\nfrüchten\n9.2.1.1        Prüfung des ersten Messgerätes                                                                      395,30\n9.2.1.2        vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen\nStelle                                                                                              128,60\nHinweis:\nH 9.2-1        Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und\nder Prüfsiebe ein.\n9.2.1.3        jede weitere Getreideart und Messzelle                                                                39,00\nErmäßigung\nE 9.2-1        Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine\nErmäßigung von 20 Prozent gewährt.\n9.3.1.1        Atemalkohol-Messgerät                                                                               129,40\n9.4.1.1        Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse                                               6,70\nVollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den\nMuskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen\nermitteln (Choirometer)\nHinweis:\nH 9.5-1        Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-\nanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.\n9.5.1.1        vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden                                       517,40\n9.5.1.2        vom zweiten Stück ab                                                                                362,20\n9.5.1.3        jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer                                     32,50\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,\n9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-\nten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,\n9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die\nUntergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,\n9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze\nder zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-\ngen Messgrößen bei der Lieferung von\nströmenden Flüssigkeiten oder strömen-\nden Gasen\n1. Eichung\n10.1.1.1       Brennwertmessgeräte                                                                         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nMengenumwerter für Gas\nBrennwertmengenumwerter\n10.2.1.1       Prüfung am Gebrauchsort                                                                             684,60\n10.4.1.1       Gasbeschaffenheitsmessgeräte                                                                nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","630                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                              Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1\naufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die\nEichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-\ngebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl\n10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden\nRahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1\noder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-\nheben.\nSchlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-\ndruckpegels und daraus abgeleiteter\nMessgrößen\n1. Eichung\n11.1.1.1           Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)                            88,80\nPrüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal\n11.1.2.1           Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-\nbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)                                      472,90\n11.1.3.1           Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und\nt-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)                             443,30\n11.1.4.1           Zeitbewertung Impuls                                                                      177,40\n11.1.5.1           C-bewerteter Spitzenschallpegel                                                           177,40\n11.1.6.1           Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallex-\npositionspegel)                                                                           266,00\n11.1.7.1           Taktmaximalpegel                                                                          118,20\n11.1.8.1           AI-bewerteter Mittelungspegel                                                             118,20\n11.1.9.1           Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)                                               118,20\nZusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen\n11.1.10.1          akustische Prüfung eines Mikrofons                                                        106,40\n11.1.11.1          je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter)                   59,20\nWeiteres Messgerät\n11.2.1.1           Schallkalibrator                                                                          236,50\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…\noder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-\nbühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-\nzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr\nist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen\n11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist\ndie Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-\ngrößen im öffentlichen Verkehr\n1. Eichung\nRadlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-\nwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.1.1.1           Radlastmesser für Einzelradlast                                                           125,50\n12.1.1.2           Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar                                              274,30\n12.1.2.1           Laser-Geschwindigkeitsmessgerät                                                           323,50\n2\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.\n3\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019              631\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n12.1.2.2       Handlasermessgeräte (Laserpistolen)                                                           99,80\n12.1.3.1       Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage                                                  452,80\n12.1.4.1       Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage                                                   608,00\n12.1.5.1       Radar-Geschwindigkeitsmessanlage                                                            504,50\n12.1.5.2       jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-\nmessanlage                                                                                  194,20\n12.1.6.1       Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage                                                         504,50\n12.1.7.1       Rollenprüfstand für Zweiräder                                                       nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nVorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von\nGeschwindigkeitsmessgeräten\n12.1.8.1       Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn                                                   181,10\n12.1.9.1       Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung                                                  482,20\n12.1.9.2       Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-\nben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung\nerforderlich ist                                                                            258,80\nAbgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-\nzündungsmotoren (Dieselruß)\nHinweis:\nH 12.2-1       Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.\n12.2.1.1       erstes Stück                                                                                110,30\n12.2.1.2       vom zweiten Stück                                                                             76,30\n12.2.1.3       in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                                  61,00\nAbgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts\nHinweis:\nH 12.2-2       Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.\n12.2.2.1       erstes Stück                                                                                126,00\n12.2.2.2       vom zweiten Stück                                                                             84,80\n12.2.2.3       in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                                  67,80\nErmäßigung\nE 12-1         Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent\ngewährt.\nStoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.3.1.1       Stoppuhren                                                                                    33,60\nMessgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen\n12.4.1.1       Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen                                      90,10\n12.4.2.1       Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten           nach Aufwand\nTarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess-       entsprechend\nund Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-            den Schlüssel-\ngesetzes)                                                                          zahlen 19.1.1…","632             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nWeitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.5.1.1       Kfz-Abstandsmessgerät                                                                      465,80\n12.5.2.1       Rotlichtüberwachungsanlage                                                                 219,90\n12.5.2.2       Messstelle für Rotlichtüberwachung                                                         581,80\n12.5.2.3       Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-\nort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-\nlich ist                                                                                   452,80\n12.5.2.4       Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät)              nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n12.5.2.5       Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf       nach Aufwand\neinem Streckenabschnitt)                                                            entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n12.5.3.1       Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)                                              83,30\nZusatzgebühren\n12.6.1.1       für Quittungsdrucker an Taxametern                                                           14,10\n12.6.1.2       für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B.      nach Aufwand\nWVZ-Rechner und Kameras                                                             entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 auf-\ngeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine\nRahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive\nMesseinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Aus-\nnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Aus-\nnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-\nführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…,\n12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und\n12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze\nder zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,\n12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr\ngemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis\nionisierender Strahlung\n1. Eichung\nPersonendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-\nliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis\n13.1.1.1       Messgerätegrundgebühr                                                                      142,30\n13.1.1.2       Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt                                   64,80\n13.1.1.3       Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt                                        15,50\n13.1.1.4       Stabdosimeter                                                                                90,60\nDiagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und\ndes Luftkerma-Längenprodukts\n13.1.2.1       Diagnostikdosimeter                                                                nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019             633\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nOrtsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis\n13.1.3.1       Ortsfeste Ortsdosimeter                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nRadioaktive Kontrollvorrichtungen\n13.3.1.1       Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-\nordnetes Dosimeter                                                                           84,20\n13.3.1.2       Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart                  107,30\n13.3.1.3       für jede pro Messposition durchgeführte Messung                                              26,00\nWeitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern\n13.4.1.1       Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven        nach Aufwand\nKontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-       entsprechend\nmer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung                   den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-\ngeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-\nlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die\nEichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen\n13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…\naufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-\nlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.\nDas Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der\nSchlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten\nFestgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1\noder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-\nheben.","634             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                    Sachgebiet\nGebühr in Euro\nII. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nSchlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von\nMessgeräten sowie über die Befugnis-\nerteilung an Instandsetzer aufgrund von\nVorschriften des Mess- und Eichgesetzes\nund der Mess- und Eichverordnung\nWeiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-\nprobenprüfung\n14.1.1.1       Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei\nverspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes                      29,60\n14.2.1.1       Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-\nren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.\nStichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los                                 280,20\n14.2.1.2       Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und         nach Aufwand\nEichverordnung, je Los                                                              entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n14.2.1.3       Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen      nach Aufwand\nvon Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der             entsprechend\nMess- und Eichverordnung                                                           den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nAusnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung\n14.3.1.1       Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2\ndes Mess- und Eichgesetzes                                                               1 331,60\n14.3.1.2       Ortsbegehung                                                                       nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n14.3.1.3       Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über        nach Aufwand\ndie Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes                                  entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nbis zur Höhe\nder Gebühr\nnach der\nSchlüssel-\nzahl 14.3.1.1\nAktualisierung der Software\n14.4.1.1       Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen   nach Aufwand\nGenehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich-          entsprechend\ngesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich-        den Schlüssel-\nprobenprüfung                                                                     zahlen 19.1.1…\n14.4.1.2       Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des          nach Aufwand\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart        entsprechend\nzzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung              den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\n14.4.1.3       Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                   635\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\nInstandsetzer\n14.5.1.1       Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In-            nach Aufwand\nstandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an           entsprechend\nInstandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der            den Schlüssel-\nInstandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat                                     zahlen 19.1.1…\n14.5.1.2       Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab-          nach Aufwand\nsatz 4 der Mess- und Eichverordnung                                                       entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nSchlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-\ngen Messgeräten und Messwerten sowie\nErlass von daraus gegebenenfalls resul-\ntierenden Maßnahmen der zuständigen\nLandesbehörden nach dem Mess- und\nEichgesetz und der Mess- und Eichver-\nordnung\n15.1.1.1       Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1                nach Aufwand\ndes Mess- und Eichgesetzes                                                                entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n15.1.1.2       Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes                      nach Aufwand\naufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                       entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n15.2.1.1       Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54                     nach Aufwand\nAbsatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-              entsprechend\nmer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes                                                   den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n15.2.1.2       Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1                      nach Aufwand\nNummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes                                                 entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n15.3.1.1       Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num-                nach Aufwand\nmer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes                                        entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-\npackungen, andere Verkaufseinheiten\nund Maßbehältnisse\nHinweis:\nH 16.1-1       Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als\nVollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-\nmäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.\n1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-\nheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\na) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a\nder Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3\nund § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung\nPrüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.\nAnlage 4a der Fertigpackungsverordnung","636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nPrüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-\nverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-\nnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts\ngemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-\nlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung\nbei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe\n(Gebühr je Los)\n16.1.1.1       bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                 276,60\n16.1.1.2       von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          332,00\n16.1.1.3       über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   362,90\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang\nder Stichprobe (Gebühr je Los) von\n16.1.2.1       bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten                                               214,30\n16.1.2.2       von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten                                        242,70\n16.1.2.3       von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          365,10\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-\nprobe (Gebühr je Los)\n16.1.3.1       bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                 523,90\n16.1.3.2       von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          607,80\n16.1.3.3       über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   693,80\nAbtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.4.1       bis zu acht Packungen                                                                      278,00\n16.1.4.2       von neun bis zu 13 Packungen                                                               327,60\n16.1.4.3       von 14 bis zu 20 Packungen                                                                 356,30\nmittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang\n16.1.5.1       bis zu acht Packungen                                                                      319,90\n16.1.5.2       von neun bis zu 13 Packungen                                                               419,10\n16.1.5.3       von 14 bis zu 20 Packungen                                                                 617,70\nb) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-\nfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-\nordnung.\nPrüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer\nSonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertig-\npackungsverordnung\n16.2.1.1       Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge                                               nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nc) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-\nnung,\nVollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\nden §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der\nFertigpackungsverordnung,\nVollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts\ngemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-\npackungsverordnung sowie\nVollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher\nNennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-\nsatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019             637\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nVollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-\nprüfung)\n16.3.1.1       bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   94,10\n16.3.1.2       von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          102,50\n16.3.1.3       über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   134,80\nd) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher\nNennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und\n§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.4.1.1       sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation\nvon Längen messbar ist (je Los)                                                            124,40\nsofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss\n(je Los)\n16.4.2.1       bis zu acht Verkaufseinheiten                                                              155,30\n16.4.2.2       von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten                                                       210,20\n16.4.2.3       von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten                                                         276,80\n2. Sonderfälle\na) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen\naa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-\nbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\ni. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung\nVorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels\nMessschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem\nStichprobenumfang von\n16.5.1.1       bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen                                                      154,70\n16.5.1.2       von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen                                               183,70\n16.5.1.3       über 80 abgefüllten Maßbehältnissen                                                        212,70\nHinweis:\nH 16.5-1       Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-\nzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.\nbb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3\ni. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung\n16.5.2.1       in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los                                                424,70\nb) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl\ngekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und\nEichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-\npackungsverordnung\nStichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-\nzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24\nder Fertigpackungsverordnung.\nStichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge\noder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung\ngemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1\nund § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der\nFertigpackungsverordnung.\nStichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher\nNennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet\nist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2\nund § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der\nFertigpackungsverordnung","638             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\n16.6.1.1       sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche\ndurch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)                              124,40\nsofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche\nausgemessen werden muss (je Los)\n16.6.2.1       bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten                                               155,30\n16.6.2.2       von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten                                        210,20\n16.6.2.3       von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          276,80\n3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50\nAbsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\na) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1\nbis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.7.1.1       beim Hersteller                                                                            100,40\n16.7.1.2       in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                       nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nb) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-\nprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertig-\npackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33\ni. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung\n16.7.2.1       Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes                                               130,90\nc) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-\nnungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von\nGarnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung\nvon Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher\nNennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b\nNummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von\nanderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9\nder Fertigpackungsverordnung\nBestimmung (je Stichprobe)\n16.7.3.1       des mittleren Stückgewichtes                                                                 55,20\n16.7.3.2       des mittleren Längengewichtes                                                                65,50\n16.7.3.3       des mittleren Flächengewichtes                                                               49,10\n16.7.3.4       der mittleren Feinheit von Garnen                                                          130,90\n16.7.3.5       der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen                             130,90\nd) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-\nwichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-\npackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-\npackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-\nsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß\nden §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen\nder Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-\nsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-\nckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-\nckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen\nVerkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-\nhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-\npackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen\nVerkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                     639\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\n16.7.4.1       Dauer der Kontrolle > 15 Minuten                                                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes\n16.8.1.1       Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes                     nach Aufwand\naufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                         entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche\nBestellung der Leitung von Prüfstellen\nHinweise:\nH 17-1         Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine\nMessgeräteart.\nH 17-2         Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-\ntragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.\nAnerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-\nordnung\nfür die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser\noder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im\nJahr von\n17.1.1.1       bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen                                            3 292,10\n17.1.1.2       über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen                      4 389,50\n17.1.1.3       über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen                     5 486,90\n17.1.1.4       über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen                                               6.584,20\n17.1.2.1       Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für\nZusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung                           887,50\nbis 1 774,90\n17.1.2.2       Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-                        nach Aufwand\nverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse                                         entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nZusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1\n17.1.3.1       Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der             nach Aufwand\nBetriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung                 entsprechend\nentsprechen                                                                                den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nBestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der\nMess- und Eichverordnung\n17.2.1.1       Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung                                           404,00\n17.2.1.2       öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung                                          211,60\nSchlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen\n18.1.1.1       Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-\nverordnung                                                                                           25,80\n18.2.1.1       Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3\nSatz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-\nwerten)                                                                                              88,00","640                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.             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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                                           Sachgebiet\nGebühr in Euro\n18.2.1.2                  Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr                                      Die Gebühr\nals fünf Messwerten                                                                                                   nach der\nSchlüssel-\nzahl 18.2.1.1\nerhöht sich um\n4,90 Euro\npro Messwert\nSchlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze\nHinweise:\nH 19-1                    Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reise-\nzeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu\nstellen.\nH 19-2                    Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine\nGebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-\nleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar\ndamit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-\nlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-\nsondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale\nund Dokumentation der Ergebnisse.\nStundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-\nlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-\nzung\n19.1.1.1                  universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss                                                              166,60\n19.1.1.2                  Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-\nausbildung                                                                                                               117,30\n19.1.1.3                  andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2                                                        92,70\nStundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-\nlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-\nzung\n19.1.2.1                  universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss                                                              207,60\n19.1.2.2                  Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-\nausbildung                                                                                                               146,60\n19.1.2.3                  andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2                                                      116,20"]}