{"id":"bgbl1-2019-17-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":17,"date":"2019-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung","law_date":"2019-04-30T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":25,"content":["554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nVerordnung\nzur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung\nVom 30. April 2019\nEs verordnen auf Grund                                     4. § 15 wird wie folgt geändert:\n– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie              a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August                   „Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch\n1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 Absatz 2                    festzustellen, ob die getroffenen sicherheits-\nNummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der                    technischen Maßnahmen geeignet und funk-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                  tionsfähig sind und ob die Fristen für die\ngeändert worden ist, die Bundesregierung und                       nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach\n– des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes,                   § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.“\nder durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                     aa) In Satz 3 wird das Wort „betreffen“ durch\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-                      das Wort „beeinflussen“ ersetzt.\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nvom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundes-                          „Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen\nministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-                       nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEnergie, dem Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt,               „Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch fest-\nNaturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundes-                zustellen, ob die Fristen für die nächsten wieder-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur              kehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutref-\nund dem Bundesministerium der Verteidigung nach                 fend festgelegt wurden.“\nAnhörung des Ausschusses für Produktsicherheit             5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nund\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n– des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes                   „6. Eignung und Funktionsfähigkeit der tech-\nvom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I                     nischen Maßnahmen sowie Eignung der\nS. 131) die Bundesregierung nach Anhörung der be-                       organisatorischen Maßnahmen,“.\nteiligten Kreise:\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                   „8. die Fristen für die nächsten wiederkehren-\nden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16\nÄnderung der                                        Absatz 2 sowie“.\nBetriebssicherheitsverordnung\n6. § 22 wird wie folgt geändert:\nDie Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar\na) In Absatz 1 Nummer 29 wird das Wort „Über-\n2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7\nprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.\nder Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anhang 2 Ab-\nschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1“\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     durch die Wörter „Anhang 2 Abschnitt 2 Num-\na) In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort „Prüfung“                mer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder\ndurch das Wort „Überprüfung“ ersetzt.                       Buchstabe c“ ersetzt.\nb) In Absatz 9 werden die Wörter „und der gege-        7. § 24 wird wie folgt geändert:\nbenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen“ ge-              a) In Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 6.2.1“\nstrichen.                                                   durch die Wörter „Nummer 7 Tabelle 12\n2. § 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      Ziffer 7.2“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen,\ndass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwen-                   „(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4\ndung auf offensichtliche Mängel, die die sichere               Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten\nVerwendung beeinträchtigen können, kontrolliert                Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen\nwerden und dass Schutz- und Sicherheitseinrich-                1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten\ntungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funk-                    Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar\ntionsfähigkeit unterzogen werden.“                                 2009 durchgeführt wurde, oder\n3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort                   2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte\n„wirksam“ durch die Wörter „geeignet und funk-                     Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchge-\ntionsfähig“ ersetzt.                                               führt wurde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019              555\n8. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1 Satz 6 wird das Wort „überprüft“ durch das Wort „kontrolliert“ ersetzt.\nb) Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnah-\nmen zu treffen:\na) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhin-\ndern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,\nb) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben\nvon Lasten ist zu verhindern,\nc) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Be-\nschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,\nd) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schüt-\nzen und müssen gefahrlos befreit werden können.“\nc) Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:\n„Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensicht-\nliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.“\n9. Anhang 2 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d wird das Wort „Überprüfungsarbeiten“ durch das Wort\n„Prüftätigkeiten“ ersetzt.\nb) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Funktion“ durch das Wort „Funktionsfähigkeit“ ersetzt.\nbb) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über\neine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befä-\nhigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die\nnotwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.“\ncc) In Nummer 4.1 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7“ durch\ndie Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ ersetzt.\nc) Abschnitt 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter „Lkw-, Lade-,“ durch die Wörter „Lkw-Lade-,“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3.4 Satz 1 wird dem Wort „Änderungen“ das Wort „prüfpflichtigen“ vorangestellt.\ncc) In der Tabelle 1 wird die Zeile „Schwimm- und Offshorekrane“ durch folgende Zeilen ersetzt:\n„Offshorekrane und           Prüfsachverständiger, falls  mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nSchwimmkrane                 Einbau oder Aufbau vor Ort   befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und\n(unter Offshorebedingungen) erfolgen                      mindestens alle 4 Betriebsjahre durch\neinen Prüfsachverständigen, im 14. und\n16. Betriebsjahr und danach mindestens\njährlich durch einen Prüfsachverständigen\nSchwimmkrane                 Prüfsachverständiger, falls  mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\n(unter sonstigen Bedingun-   Einbau oder Aufbau vor Ort   befähigte Person nach § 2 Absatz 6“.\ngen)                         erfolgen\nb) Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Person“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“\nc) Abschnitt 3 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird dem Wort „Änderungen“ das Wort „prüfpflichtigen“ vorangestellt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.“","556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nArtikel 2\nÄnderung der\nArbeitsschutzverordnung\nzu elektromagnetischen Feldern\nIn § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern\nvom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) werden die Wörter „§ 21 Absatz 3\nund 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch\nArtikel 25 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert\nworden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. April 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019              557\nAnhang (zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)\nAbschnitt 4\nDruckanlagen\n1.  Anwendungsbereich und Ziel\nDieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und An-\nlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wieder-\nkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage\nbis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs-\nund Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den\nPrüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvor-\nschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.\n2.  Begriffsbestimmungen\n2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind\na) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder\nHeißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,\nb) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,\nc) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der\nLager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte\noder Fahrzeuge befüllt werden:\naa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,\nbb) ortsbewegliche Druckgeräte,\ncc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,\nd) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als\naa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,\nbb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit\nden Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,\ncc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,\ndd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,\nee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.\nDruckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten\na) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai\n2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druck-\ngeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme\nder Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,\nb) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des\nRates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom\n30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder\nc) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-\nstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von\neinfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.\n2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind\na) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,\nb) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,\nc) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1\nBuchstabe d aufgeführten Fluide sind,\nd) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,\ne) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.\nAusrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicher-\nheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.","558           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n2.3 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:\na) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur\num mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.\nb) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als\naa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,\nbb) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,\ncc) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,\ndd) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,\nee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,\nff) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,\ngg) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.\nEntzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur\nFluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Ver-\nwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.\nDie Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.\nc) Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.\n2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des\nvom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zuläs-\nsige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu\ndokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen\nInbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.\n3.  Zur Prüfung befähigte Personen\nEine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt,\nmuss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:\na) sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungs-\naufgaben ausreichende technische Qualifikation,\nb) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,\nc) sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem\nBetrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses\nAbschnitts und\nd) sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen,\ninsbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:\naa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,\nbb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,\ncc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,\ndd) bestimmungsgemäßer Betrieb,\nee) Gefährdungsbeurteilung,\nff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und\ngg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.\n4.  Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Ände-\nrungen\n4.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen\nInbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.\nDampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb\nwaren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buch-\nstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.\n4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vor-\nhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,\nb) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren\nZustand ist und\nc) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten orga-\nnisatorischen Maßnahmen geeignet sind.\nDie Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage\nvorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019               559\n5.  Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen\n5.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.\n5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,\nb) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann\nund\nc) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisato-\nrischen Maßnahmen geeignet sind.\n5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage\nnach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.\n5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druck-\nanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der\nDruckanlage ermittelt werden.\n5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren\nPrüfungen und Festigkeitsprüfungen.\n5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen\na) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder\nelektrisch beheizt,\nb) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.\nBei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.\n5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden\na) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und\nb) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,\nwenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit\ndem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts\nkönnen auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann,\nohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfer-\ngebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von\nSatz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die\nbetreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person\ngeprüft werden dürfen.\n5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Über-\nwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.\nTabelle 1\nHöchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen\nvon Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle\nAnlagenteil                Äußere Prüfung       Innere Prüfung    Festigkeitsprüfung\n1     Dampfkessel nach Nr. 6                      1 Jahr              3 Jahre             9 Jahre\nTabelle 2\n2     Druckbehälter nach Nr. 6                    2 Jahre             5 Jahre            10 Jahre\nTabelle 3, 4, 5 und 6                 (Ausnahmen nach\nNr. 5.6 Satz 1)\n3     Einfache Druckbehälter nach Nr. 6           entfällt            5 Jahre            10 Jahre\nTabelle 7\n4     Rohrleitungen nach Nr. 6                    5 Jahre             entfällt            5 Jahre\nTabelle 8, 9, 10 und 11\n5.9 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person\ngeprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende\nPrüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf\n15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen\nwird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Ge-\nfährdungsbeurteilung darzulegen.","560          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n6.  Prüfzuständigkeiten\nDie Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.\nAbweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden,\nwenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage\nausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5\nvon zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen\nnach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person\ndurchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene\nÜberwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.\nTabelle 2\nPrüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten\nDruckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer\nTemperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b\nPrüfungen  Prüfungen\nV [Liter]           PS [Bar]             PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnach Nr. 4 nach Nr. 5\n1           >2            0,5 < PS ≤ 32                  ≤ 200                  bP         bP\n2        ≤ 1 000          0,5 < PS ≤ 32          200 < PS ⋅ V ≤ 1 000          ZÜS         bP\n3        > 1 000          0,5 < PS ≤ 32\n4        ≤ 1 000          0,5 < PS ≤ 32                 > 1 000                ZÜS        ZÜS\n5           >2                 > 32\nTabelle 3\nPrüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und\nortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e\nfür Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1\nPrüfungen  Prüfungen\nV [Liter]           PS [Bar]             PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnach Nr. 4 nach Nr. 5\n1     1 < V ≤ 200              > 0,5              25 < PS ⋅ V ≤ 200\nbP         bP\n2         > 200            0,5 < PS ≤ 1\n3           ≤1          200 < PS ≤ 1 000\nZÜS         bP\n4           >1                  >1               200 < PS ⋅ V ≤ 1 000\n5           ≤1                > 1 000\nZÜS        ZÜS\n6           >1                  >1                      > 1 000\nTabelle 4\nPrüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und\nortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e\nfür Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2\nPrüfungen  Prüfungen\nV [Liter]           PS [Bar]             PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnach Nr. 4 nach Nr. 5\n1     1 < V ≤ 200              > 0,5              50 < PS ⋅ V ≤ 200\nbP         bP\n2         > 200            0,5 < PS ≤ 1\n3           >1                  >1               200 < PS ⋅ V ≤ 1 000          ZÜS         bP\n4           ≤1                > 1 000\nZÜS        ZÜS\n5           >1                  >1                      > 1 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019            561\nTabelle 5\nPrüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und\nortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e\nfür nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1\nPrüfungen    Prüfungen\nV [Liter]        PS [Bar]               PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnach Nr. 4   nach Nr. 5\n1                     0,5 < PS ≤ 10                    > 200\nbP           bP\n2          ≤1              > 500                      ≤ 1 000\n3          ≤1              > 500             1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000\n4          >1              > 500                     ≤ 10 000                 ZÜS           bP\n5          >1         10 < PS ≤ 500                    > 200\n6                          > 500                     > 10 000                 ZÜS          ZÜS\nTabelle 6\nPrüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und\nortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e\nfür nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2\nPrüfungen    Prüfungen\nV [Liter]        PS [Bar]               PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnach Nr. 4   nach Nr. 5\n1          ≤1             > 1 000                     ≤ 1 000                  bP           bP\n2          ≤ 10           > 1 000            1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000\nZÜS           bP\n3                     10 < PS ≤ 500                  > 10 000\n4                          > 500                     > 10 000                 ZÜS          ZÜS\nTabelle 7\nPrüfzuständigkeiten bei einfachen\nDruckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d\nPrüfungen    Prüfungen\nV [Liter]        PS [Bar]               PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnach Nr. 4   nach Nr. 5\n1                     0,5 < PS ≤ 30             50 < PS ⋅ V ≤ 200\nbP           bP\n2                      0,5 < PS ≤ 1           200 < PS ⋅ V ≤ 10 000\n3                      1 < PS ≤ 30            200 < PS ⋅ V ≤ 1 000            ZÜS           bP\n4                      1 < PS ≤ 30           1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000           ZÜS          ZÜS\nTabelle 8\nPrüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach\nNummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,\ndie nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als\n– entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,\n– entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,\n– entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige\nTemperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt\nvon 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,\n– pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,\n– akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330\nPrüfungen    Prüfungen\nDN [Millimeter]     PS [Bar]            PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]\nnach Nr. 4   nach Nr. 5\n1          > 25            > 0,5                      ≤ 2 000                  bP           bP\n2          > 25            > 0,5                      > 2 000                 ZÜS          ZÜS\nBei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach\nAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300,\nH310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden\nPrüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.","562           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nTabelle 9\nPrüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach\nNummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,\ndie nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als\n– entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flamm-\npunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,\nmit dem Gefahrenhinweis H226,\n– ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314\nPrüfungen   Prüfungen\nDN [Millimeter]     PS [Bar]            PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]\nnach Nr. 4  nach Nr. 5\n1          > 32            > 0,5             1000 < PS ⋅ DN ≤ 2 000            bP          bP\n2          > 32            > 0,5                      > 2 000                 ZÜS         ZÜS\nTabelle 10\nPrüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach\nNummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,\ndie nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als\n– entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,\n– entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige\nTemperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt\nvon 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,\n– pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,\n– akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330\nPrüfungen   Prüfungen\nDN [Millimeter]     PS [Bar]            PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]\nnach Nr. 4  nach Nr. 5\n1          > 25            > 0,5                      > 2 000                 ZÜS         ZÜS\nTabelle 11\nPrüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach\nNummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,\ndie nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als\n– entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flamm-\npunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,\nmit dem Gefahrenhinweis H226,\n– ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314\nPrüfungen   Prüfungen\nDN [Millimeter]     PS [Bar]            PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]\nnach Nr. 4  nach Nr. 5\n1         > 200            > 10                       > 5 000                 ZÜS         ZÜS\n7.  Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile\nDie in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und\nAnlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9\nSatz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Über-\nwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.\n7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen\n7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen\n7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Was-\nsererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser\n7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerück-\ngewinnung\n7.5 Rohrleitungen mit Prüfprogramm\n7.6 Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte\n7.7 Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen\n7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019         563\n7.9  Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind\n7.10 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter\n7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung\n7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter\n7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter\n7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase\n7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase\noder Gasgemische\n7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder\n7.17 Steinhärtekessel\n7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas\n7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen\n7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf\n7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\n7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)\n7.23 Plattenwärmetauscher\n7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel\n7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen\n7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden\n7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase\n7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen\n7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b\n7.30 Druckbehälter mit Einbauten","Tabelle 12\n564\nPrüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile\nPrüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                           Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                  innere Prüfung            Festigkeitsprüfung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nPrüfzu-                         Prüfzu-                          Prüfzu-                     Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                           Höchstfrist                     Höchstfrist                    Höchstfrist                 Höchstfrist\nständigkeit                     ständigkeit                      ständigkeit                 ständigkeit\n7.1    Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen\nbP                      bP           10 Jahre            bP          2 Jahre            bP          5 Jahre         bP         10 Jahre\n7.2    Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10\nDie Prüfzuständigkeit          wenn ZÜS         5 Jahre                                       wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen\na) mit Fluiden der Fluidgruppe 1\nergibt sich aus Nr. 6                                                                         nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu\nnach Nr. 2.3 Buchstabe b                                                                                              entfällt\nTabelle 3, 5, 8, 10                                                                          Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen\nwenn bP         10 Jahre\nwird\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11\nb) mit allen anderen Fluiden, die               Die Prüfzuständigkeit\nnicht unter Fluidgruppe 1 ge-                ergibt sich aus Nr. 6                                                                         wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen\nnannt sind                                    Tabelle 4, 6, 9, 11                                                                          nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu\nZÜS/bP          10 Jahre                 entfällt\nInstandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen\nwird\n7.3    Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauch-\nwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius\na) Nicht direkt beheizte Wärme-\nerzeuger in Heizungs- und                               bP                      bP           10 Jahre                 entfällt                  bP         10 Jahre         bP         10 Jahre\nKälteanlagen\nb) Ausdehnungsgefäße in\nbP                      bP           10 Jahre                 entfällt                  bP         10 Jahre         bP         10 Jahre\nHeizungs- und Kälteanlagen\nc) Druckbehälter, die der Be-\nheizung von geschlossenen                                                       bP           1 Jahr1)\nWasserräumen von Wasser-                                bP                                                            entfällt                  bP         10 Jahre         bP         10 Jahre\nerwärmungsanlagen für Trink-                                                    bP           10 Jahre\noder Brauchwasser dienen\n1\n) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind.","Prüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                              Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                              Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                   innere Prüfung               Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                            Prüfzu-                          Prüfzu-                        Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                           Höchstfrist                        Höchstfrist                       Höchstfrist                 Höchstfrist\nständigkeit                        ständigkeit                      ständigkeit                    ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n7.4    Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4\na) in denen Wasserdampf\noder Heißwasser in einem                     Die Prüfzuständigkeit\nHerstellungsverfahren durch                  ergibt sich aus Nr. 6                                                                                ZÜS             5 Jahre        ZÜS         10 Jahre\nWärmerückgewinnung ent-                            Tabelle 4                 ZÜS/bP         10 Jahre                     entfällt\nsteht                                                                                                                                              bP            10 Jahre         bP         10 Jahre\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4\nb) in denen Rauchgase gekühlt\nwerden und der entstehende\nDie Prüfzuständigkeit                                               ZÜS            2 Jahre           ZÜS             5 Jahre        ZÜS         10 Jahre\nWasserdampf oder das ent-\nergibt sich aus Nr. 6\nstehende Heißwasser der                                                      ZÜS/bP         10 Jahre\nTabelle 4\nVerfahrensanlage zugeführt\nwird                                                                                                              bP           10 Jahre            bP            10 Jahre         bP         10 Jahre\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2\nc) in denen Rauchgase gekühlt\nwerden und der entstehende\nDie Prüfzuständigkeit                                               ZÜS                1 Jahr        ZÜS             3 Jahre        ZÜS          9 Jahre\nWasserdampf oder das ent-\nergibt sich aus Nr. 6\nstehende Heißwasser nicht                                                    ZÜS/bP         10 Jahre\nTabelle 2\nüberwiegend der Verfahrens-\nanlage zugeführt wird                                                                                             bP           10 Jahre            bP            10 Jahre         bP         10 Jahre\n7.5    Rohrleitungen mit Prüfprogramm\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6             ZÜS          10 Jahre              bP1)          5 Jahre                    entfällt               bP1)        5 Jahre\nTabelle 8 bis 11\n1\n) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn\na) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und\nb) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.\nDie ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden.\n565","Prüfungen nach Nr. 5                                                    566\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                              Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                  innere Prüfung               Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                            Prüfzu-                         Prüfzu-                        Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                            Höchstfrist                       Höchstfrist                       Höchstfrist                  Höchstfrist\nständigkeit                        ständigkeit                     ständigkeit                    ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n7.6    Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte\na) Flaschen für Atemschutz-                      Entfällt, wenn als\ngeräte                                      Baugruppe in Verkehr                       entfällt                    ZÜS          5 Jahre           ZÜS             5 Jahre        ZÜS           5 Jahre\ngebracht und das\nnächste Prüfdatum\nb) Flaschen für Tauchgeräte                       auf der Flasche                         entfällt                    ZÜS         2,5 Jahre          ZÜS            2,5 Jahre       ZÜS           5 Jahre\nangegeben ist\nNach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und\nderen Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.\n7.7    Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher)\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\na) sofern die verwendeten\nFlüssigkeiten und die Gase                   Die Prüfzuständigkeit\nauf die drucktragende Wan-                   ergibt sich aus Nr. 6                                                                                ZÜS            10 Jahre        ZÜS          10 Jahre\ndung keine korrodierende                          Tabelle 3, 4                ZÜS/bP          10 Jahre                   entfällt\nWirkung haben                                                                                                                                      bP            10 Jahre         bP          10 Jahre\nDie Prüfzuständigkeit\nb) in ölhydraulischen Regel-                    ergibt sich aus Nr. 6                     entfällt                          entfällt                          entfällt                     entfällt\nanlagen                                           Tabelle 3, 4\n7.8    Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7\na) Druckluftbehälter (Haupt- und\nZwischenbehälter), sofern                    Die Prüfzuständigkeit\ndiese mit trockener Luft be-                 ergibt sich aus Nr. 6                                                                                ZÜS            10 Jahre        ZÜS               1)\nfüllt sind                                        Tabelle 4, 7                ZÜS/bP          10 Jahre                   entfällt\nbP            10 Jahre         bP               1)\n1\n) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn\na) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder\nb) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.","Prüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                                 Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                  Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                    innere Prüfung                Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                           Prüfzu-                          Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                               Höchstfrist                      Höchstfrist                         Höchstfrist                  Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                       ständigkeit                      ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nb) Isoliermittel- oder Lösch-\nmittelvorratsbehälter, sofern\ndie Flüssigkeiten oder die                   Die Prüfzuständigkeit\nGase auf die drucktragende                   ergibt sich aus Nr. 6              ZÜS/bP          10 Jahre                   entfällt                            entfällt                     entfällt\nWandung keine korrodierende                       Tabelle 3, 4\nWirkung haben sowie\nHydraulikspeicher\n7.9    Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                                  ZÜS           5 Jahre                                            ZÜS           5 Jahre\nTabelle 3 bis 6                 ZÜS/bP          10 Jahre                                                       entfällt\nbP           10 Jahre                                            bP          10 Jahre\nFür Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung.\n7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nZÜS              5 Jahre        ZÜS         10 Jahre1)\na) Tragbare Feuerlöscher                                                                    entfällt                          entfällt\nEntfällt, sofern                                                                                     bP             10 Jahre         bP         10 Jahre1)\nals funktionsfertige\n1\nBaugruppe nach                 ) Für Feuerlöscher mit Auskleidung ist auch Nr. 7.11 Buchstabe a zu beachten.\nRichtlinie 2014/68/EU\nin Verkehr gebracht                                             Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nb) Druckbehälter von Feuer-\nlöschern, die nur im Einsatz\nunter Druck gesetzt werden,                                                                                                                          ZÜS             5 Jahre1)       ZÜS         10 Jahre2)\noder CO2 enthalten                                                                       entfällt                          entfällt\nbP            10 Jahre1)        bP         10 Jahre2)\n1\n) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu\nbefüllt werden.\n567\n2\n) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.","Prüfungen nach Nr. 5                                                    568\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                      Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                   innere Prüfung            Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-                      Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                      Höchstfrist                     Höchstfrist                     Höchstfrist                  Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit                  ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nc) Löschmittelbehälter für\nstationäre Löschanlagen,                       Die Prüfzuständigkeit\ndie zur Speicherung von                        ergibt sich aus Nr. 6                                                                             ZÜS         5 Jahre1)       ZÜS          10 Jahre1)\nnicht korrosiv wirkenden                            Tabelle 3, 4                      entfällt                         entfällt\nLöschgasen dienen\nbP        10 Jahre1)        bP          10 Jahre1)\n1\n) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel\nnachgefüllt wird.\n7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6\nDie Prüfzuständigkeit\na) Druckbehälter mit\nergibt sich aus Nr. 6                                            ZÜS           2 Jahre1)          ZÜS          5 Jahre        ZÜS               2)\nAuskleidung\nTabelle 3 bis 6             ZÜS/bP         10 Jahre\nbP          10 Jahre1)           bP         10 Jahre         bP               2)\n1\n) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.\n2\n) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6\nDie Prüfzuständigkeit\nb) Druckbehälter mit\nergibt sich aus Nr. 6                                            ZÜS           2 Jahre1)          ZÜS             2)          ZÜS               3)\nAusmauerung\nTabelle 3 bis 6             ZÜS/bP         10 Jahre\nbP          10 Jahre1)           bP             2)           bP               3)\n1\n) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.\n2\n) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn\na) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,\nb) Wandungen freigelegt worden sind oder\nc) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind.\n3\n) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.","Prüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                       Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                   innere Prüfung                 Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                         Prüfzu-                           Prüfzu-                        Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                      Höchstfrist                      Höchstfrist                       Höchstfrist                    Höchstfrist\nständigkeit                     ständigkeit                       ständigkeit                    ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6\nc) Druckbehälter mit einem                        Die Prüfzuständigkeit\n2)\nZwischenraum zwischen                          ergibt sich aus Nr. 6                                              ZÜS         2    Jahre1)       ZÜS                 2)            ZÜS\nAuskleidung und Mantel                            Tabelle 3 bis 6             ZÜS/bP         10 Jahre\nbP         10 Jahre1)           bP                 2)            bP               2)\n1\n) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.\n2\n) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und\na) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und\nb) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.\nInnere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist.\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11\nDie Prüfzuständigkeit\nd) Rohrleitungen mit Auskleidung                                                                                                                                                                       1)\nergibt sich aus Nr. 6                                              ZÜS          5 Jahre                                             ZÜS\noder Ausmauerung\nTabelle 8 bis 11             ZÜS/bP         10 Jahre                                                     entfällt\nbP          10 Jahre                                             bP               1)\n1\n) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen.\n7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                                                             ZÜS            5 Jahre1)\nTabelle 3, 4              ZÜS/bP         10 Jahre                   entfällt                                                         entfällt\nbP           10 Jahre1)\n1\n) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen.\n7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nDie Prüfzuständigkeit\na) Fahrzeugbehälter für körnige\nergibt sich aus Nr. 6                                              ZÜS          2 Jahre           ZÜS            5 Jahre1)\noder staubförmige Güter\nTabelle 3, 4                       entfällt                                                                                          entfällt\nbP          10 Jahre            bP           10 Jahre1)\n569\n1\n) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.","Prüfungen nach Nr. 5                                                       570\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                             Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                 Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                    innere Prüfung                Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                         Prüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                            Höchstfrist                      Höchstfrist                         Höchstfrist                 Höchstfrist\nständigkeit                     ständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nDie Prüfzuständigkeit\nb) Fahrzeugbehälter für flüssige\nergibt sich aus Nr. 6                                                ZÜS           2 Jahre            ZÜS              5 Jahre        ZÜS         10 Jahre\nGüter\nTabelle 3, 4                          entfällt\nbP           10 Jahre            bP             10 Jahre         bP         10 Jahre\n7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase\na) Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt\nwurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als\nBaugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der\nBaugruppe enthalten ist.\nb) Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem\nanderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,\naa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und\nbb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden\nist.\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nc) Nicht erdgedeckte Druck-\nsiehe Nr. 7.14\nbehälter für Gase oder Gas-\nBuchstabe a,\ngemische, die auf die druck-                                                                                                                       ZÜS             10 Jahre        ZÜS         10 Jahre2)\nsonst gilt Nr. 6\ntragende Wandung keine                                                          ZÜS/bP        10 Jahre              1)               1)\nTabelle 3, 4\nkorrodierende Wirkung haben                                                                                                                         bP             10 Jahre         bP         10 Jahre2)\n1\n) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:\na) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,\nb) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.\nDie äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.\n2\n) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen\nentfallen, wenn\na) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder\nb) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.","Prüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                                Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                  Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                     innere Prüfung              Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                            Prüfzu-                       Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                            Höchstfrist                         Höchstfrist                      Höchstfrist                 Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                        ständigkeit                   ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nd) Erdgedeckte Druckbehälter                                                                                   Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nfür Gase oder Gasgemische,\ndie auf die drucktragende\nWandung keine korrodierende                      siehe Nr. 7.14\nWirkung haben, und die                            Buchstabe a,                                                                                       ZÜS           10 Jahre        ZÜS         10 Jahre4)\ndurch besondere Schutzmaß-                       sonst gilt Nr. 6\nnahmen1) gegen Beschädi-                          Tabelle 3, 4                  ZÜS/bP         10 Jahre            2), 3)              2), 3)\ngungen durch chemische und\nbP           10 Jahre         bP         10 Jahre4)\nmechanische Einwirkungen\ngeschützt sind\n1\n) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit\na) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,\nb) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder\nc) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.\nDie besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen\nKorrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen.\n2\n) Wiederkehrend zu prüfen sind:\na) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP,\nb) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP,\nc) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS.\n3\n) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:\na) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,\nb) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.\nDie äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.\n4\n) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.\ne) Druckbehälter zum Ver-                                                          Die Prüfzuständigkeit\ndampfen von Gasen oder                                                          ergibt sich aus Nr. 6\nGasgemischen, die auf die                                                            Tabelle 3, 4\ndrucktragende Wandung keine                              bP                                                                 entfällt                  bP               1)           bP             1)\nkorrodierende Wirkung haben\nund die ausschließlich aus                                                      ZÜS/bP         10 Jahre\nRohranordnungen bestehen\n571\n1\n) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.","Prüfungen nach Nr. 5                                                        572\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                              Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                 Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                    innere Prüfung                Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                           Prüfzu-                          Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                            Höchstfrist                      Höchstfrist                         Höchstfrist                 Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                       ständigkeit                      ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                                      Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus\nTabelle 3                                                                       Nr. 6 Tabelle 3\nsiehe Nr. 7.14\nf)     Lagerbehälter für Propan,\nBuchstabe a,\nButan oder deren Gemische\nsonst gilt Nr. 6\nmit < 3 t Fassungsvermögen                                                                                                                      ZÜS             10 Jahre2)      ZÜS         10 Jahre3)\nTabelle 3\nZÜS/bP          10 Jahre             bP          2 Jahre1)\nbP             10 Jahre2)       bP         10 Jahre3)\n1\n) Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.\n2\n) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter\na) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und\nb) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.\n3\n) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                                      Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus\ng) Druckbehälter zur Lagerung\nTabelle 3, 4                                                                   Nr. 6 Tabelle 3, 4\nvon Gasen oder Gas-                               siehe Nr. 7.14\ngemischen, bei denen eine                          Buchstabe a,\nkorrodierende Wirkung auf                         sonst gilt Nr. 6\ndie drucktragende Wandung                          Tabelle 3, 4                                                                                     ZÜS              5 Jahre        ZÜS         10 Jahre\nnicht auszuschließen ist                                                       ZÜS/bP          10 Jahre             1)               1)\nbP             10 Jahre         bP         10 Jahre\n1\n) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht\ndurchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                                      Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus\nTabelle 4                                                                       Nr. 6 Tabelle 4\nsiehe Nr. 7.14\nh) Elektrisch beheizte Druck-                         Buchstabe a,\nbehälter für CO2                                  sonst gilt Nr. 6\nTabelle 4                                                                                      ZÜS             10 Jahre        ZÜS1)       10 Jahre1)\nZÜS/bP          10 Jahre             bP           2 Jahre\nbP             10 Jahre         bP1)       10 Jahre1)\n1\n) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.","Prüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                             Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                   innere Prüfung                 Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                            Höchstfrist                      Höchstfrist                      Höchstfrist                     Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische\nDie Prüfzuständigkeit\nDruckbehälter und daran ange-                                                    ergibt sich aus Nr. 6                                                     Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus\nschlossene überwachungs-                                                              Tabelle 3, 4                                                                  Nr. 6 Tabelle 3, 4\nbedürftige Rohrleitungen für                    Die Prüfzuständigkeit\nkalt verflüssigte Gase oder                     ergibt sich aus Nr. 6                                                                            Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeits-\nGasgemische mit Betriebs-                            Tabelle 3, 4                                                                                prüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn\ntemperaturen von dauernd                                                         ZÜS/bP          10 Jahre             1)                1)       die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandset-\nweniger als –10 Grad Celsius                                                                                                                     zungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.\n1\n) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht\ndurchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.\n7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                                     Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus\nTabelle 4                                                                      Nr. 6 Tabelle 4\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                                      entfällt\nTabelle 4                                                                                      ZÜS            5 Jahre           ZÜS          10 Jahre1)\nZÜS           10 Jahre\nbP           10 Jahre            bP          10 Jahre1)\n1\n) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn\na) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder\nb) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.\n7.17 Steinhärtekessel\nZÜS                     ZÜS           10 Jahre                  entfällt                  ZÜS           2 Jahre1)          ZÜS           10 Jahre\n1\n) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge\nvon über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann\nverzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden.\n573","Prüfungen nach Nr. 5                                                            574\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                            Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                    innere Prüfung                Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                         Prüfzu-                          Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                            Höchstfrist                     Höchstfrist                        Höchstfrist                   Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                     ständigkeit                      ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas\nDie Prüfzuständigkeit\nDie Prüfzuständigkeit            ergibt sich aus Nr. 6\nDruckbehälter und Rohrleitungen                                                     Tabelle 3 bis 6\nergibt sich aus Nr. 6\nmit Ausnahme von Versuchs-                                                           und 8 bis 11                                                              2)\nTabelle 3 bis 6\nautoklaven\nund 8 bis 111)\nZÜS/bP           10 Jahre\n1\n) An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt\nwerden.\n2\n) Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeit-\nabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden.\n7.19 Druckbehälter1) in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen\nPS ⋅ V        Prüfzu-                         Prüfzuständigkeit: bei PS ⋅ V > 500 Bar ⋅ Liter: ZÜS; bei PS ⋅ V ≤ 500 Bar ⋅ Liter: bP\n[Bar ⋅ Liter] ständigkeit:\nsofern beheizt:\n> 100            ZÜS2)                                             ZÜS           2 Jahre            ZÜS             5 Jahre         ZÜS           10 Jahre\nZÜS/bP          10 Jahre3)\n≤ 100             bP2)                                              bP           10 Jahre            bP            10 Jahre          bP           10 Jahre\n1\n) Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden.\n2\n) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem\nsie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind.\n3\n) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.\n7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf\nPrüfzuständigkeit: – bei PS ⋅ V > 100 Bar ⋅ Liter: ZÜS;\n– bei PS ⋅ V ≤ 100 Bar ⋅ Liter: bP\n1)                            entfällt                    1)              1)\nZÜS             5 Jahre         ZÜS           10 Jahre\nbP            10 Jahre          bP           10 Jahre\n1\n) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen.","Prüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                             Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                   innere Prüfung                 Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                            Höchstfrist                      Höchstfrist                      Höchstfrist                     Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\nDie Prüfzuständigkeit                                                                              Die Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                                                              ergibt sich aus Nr. 6\nDie Prüfzuständigkeit                  Tabelle 4                                                                                          Tabelle 4\nergibt sich aus Nr. 6                                                      entfällt                          entfällt\nTabelle 4                                                                                                                       ZÜS          10 Jahre1)\nZÜS/bP          10 Jahre\nbP          10 Jahre1)\n1\n) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.\n7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)\nPrüfzuständigkeit: – bei V ≤ 1 Liter und PS >\nDie Prüfzuständigkeit\n1 000 Bar oder V > 1 Liter und\nergibt sich aus Nr. 6\nPS ⋅ V > 200 Bar ⋅ Liter: ZÜS;\nDie Prüfzuständigkeit                  Tabelle 4\n– sonst bP\nergibt sich aus Nr. 6                                                      entfällt\nTabelle 4\nZÜS                2)            ZÜS               2)\nZÜS/bP          5 Jahre1)\nbP                2)             bP               2)\n1\n) Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen.\n2\n) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen\nSchäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden.\n7.23 Plattenwärmetauscher\nBei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch\neinen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.\n7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel\na) Lagerbehälter mit gas- oder                                                                                  Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4\ndampfförmiger Phase, deren                   Die Prüfzuständigkeit\ndrucktragende Wandung                        ergibt sich aus Nr. 6                                                                                ZÜS                1)            ZÜS               1)\nunmittelbar mit Lebensmitteln                      Tabelle 4                  ZÜS/bP          10 Jahre                  entfällt\nin Kontakt steht                                                                                                                                   bP                1)             bP               1)\n1\n) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und\nan druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden.                                                                                                                                               575","Prüfungen nach Nr. 5                                                            576\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                             Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung                   innere Prüfung                  Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                            Höchstfrist                      Höchstfrist                      Höchstfrist                     Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\nb) Ausrüstungsteile von Lager-                                                                                   Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP\nbehältern für Lebensmittel                    Prüfzuständigkeit:\nnach Nr. 7.24 Buchstabe a,                   bei PS > 1 Bar: ZÜS,\ndie unter Druck gefüllt, entleert                  sonst bP                            entfällt                ZÜS/bP           5 Jahre                                   entfällt\noder sterilisiert werden\n7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen\nPS ⋅ V        Prüfzu-\n[Bar ⋅ Liter] ständigkeit1)\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7\na) Verwendungsfertige Druck-\nanlagen                      > 1 000         ZÜS\nDie Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9\n≤ 1 000          bP\n1\n) Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor\nInbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem\nVolumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden.\nDie Prüfzuständigkeit\nergibt sich aus Nr. 6                                       Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7\nb) Druckgeräte in verwendungs-                     Tabelle 2 bis 7,\nfertigen Maschinen                                nur Prüfung                                                Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9\nder Unterlagen1)\n1\n) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung\nvor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen\nUnterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte\nnicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.\n7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden\nNur erstmalig1).\nDie Prüfzuständigkeit                                       Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6\nergibt sich aus Nr. 6                                           Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9\nTabelle 3 bis 6\n1\n) Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetrieb-\nnahme nicht erforderlich, wenn\na) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,\nb) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und\nc) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.\nBei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt.","Prüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                              Prüfung der Anlagenteile\nNr.        Druckanlage/Anlagenteil                               Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung               innere Prüfung            Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                      Prüfzu-                      Prüfzu-                     Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                   Höchstfrist                   Höchstfrist                 Höchstfrist                 Höchstfrist\nständigkeit                  ständigkeit                  ständigkeit                 ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase\na) Druckanlagen mit Druck-                                  Die Prüfzuständigkeit\nbehältern zum Lagern von                                 ergibt sich aus Nr. 6               Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9\nGasen, die aus ortsbeweg-      Die Prüfzuständigkeit          Tabelle 3, 4                            (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)\nlichen Druckgeräten befüllt    ergibt sich aus Nr. 6,\nwerden nach Nr. 2.1 Satz 1          Tabelle 3, 4                                                   Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9\nBuchstabe c Doppelbuch-                                  ZÜS/bP       10 Jahre                        (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)\nstabe aa\nDie Prüfzuständigkeit\nb) Druckanlagen, in denen orts-                                                                 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9\nergibt sich aus Nr. 6\nbewegliche Druckgeräte be-                                                                            (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)\nTabelle 3, 4\nfüllt werden nach Nr. 2.1               ZÜS\nSatz 1 Buchstabe c Doppel-                                                                         Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9\nbuchstabe bb                                                                                          (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)\nZÜS/bP       10 Jahre\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9\nc) Druckanlagen zur Befüllung                                                                            (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)\nvon Fahrzeugen nach Nr. 2.1\nZÜS               ZÜS          5 Jahre\nSatz 1 Buchstabe c Doppel-                                                                         Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9\nbuchstabe cc                                                                                          (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)\n7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen\nbei V ≤ 1 Liter und\nPS > 1 000 Bar\nDie Prüfzuständigkeit\noder V > 1 Liter,                Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus\nergibt sich aus Nr. 6\nPS > 0,5 Bar und                           Nr. 6 Tabelle 3, 4\nDruckbehälter mit Schnell-                                       Tabelle 3, 4\nDie Prüfzuständigkeit                                PS ⋅ V > 1 000 Bar ⋅ Liter:\nverschlüssen, die Gase,                                                                      ZÜS, sonst bP\nergibt sich aus Nr. 6\nGasgemische oder überhitzte\nTabelle 3, 4\nFlüssigkeiten enthalten\nZÜS/bP       10 Jahre          ZÜS          2 Jahre        ZÜS          5 Jahre         ZÜS        10 Jahre\nbP           2 Jahre         bP          10 Jahre        bP         10 Jahre\n577","Prüfungen nach Nr. 5                                                578\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                     Prüfung der Anlagenteile\nNr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                  Prüfung der Druckanlage\näußere Prüfung               innere Prüfung            Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                         Prüfzu-                      Prüfzu-                     Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                          Höchstfrist                   Höchstfrist                 Höchstfrist                 Höchstfrist\nständigkeit                     ständigkeit                  ständigkeit                 ständigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019\n7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b\na) Ortsbewegliche Druck-\ngeräte im Sinne der                          Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU\nRichtlinie 2010/35/EU, die                   für Prüfung und Verwendung entsprechen.\nbefüllt und an einem anderen\nOrt entleert werden\nb) Ortsbewegliche Druck-                                                                                       Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6\ngeräte im Sinne der\nRichtlinie 2010/35/EU, die\nDie Prüfzuständigkeit\njedoch auf dem Betriebs-                                                                                                                              Die Prüffristen ergeben sich aus\nergibt sich aus Nr. 6\ngelände verwendet werden,                                                                                                                                    Nr. 5.8 und Nr. 5.9\nTabelle 3 bis 6                ZÜS/bP          10 Jahre        entfällt       entfällt\nohne dass dabei eine                                                                                                                               (ggf. unter Beachtung der besonderen\nBeförderung im Sinne der                                                                                                                                Prüfanforderungen aus Nr. 7)\nRichtlinie 2008/68/EG erfolgt\n7.30 Druckbehälter mit Einbauten\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6\n5 Jahre\nDie Prüfzuständigkeit\nDruckbehälter mit Einbauten                                                                                                                                   erstmalig,\nergibt sich aus Nr. 6,                                             ZÜS          2 Jahre1)       ZÜS                         ZÜS         10 Jahre\noder losen Schüttungen                                                                                                                                         danach\nTabelle 3 bis 6\nZÜS/bP          10 Jahre                                                  10 Jahre2)\nbP         10 Jahre1)        bP         10 Jahre         bP         10 Jahre\n1\n) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.\n2\n) Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern\na) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind,\nb) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und\nc) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind."]}