{"id":"bgbl1-2019-16-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":16,"date":"2019-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/16#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_16.pdf#page=19","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung","law_date":"2019-05-02T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                547\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung\nVom 2. Mai 2019\nAuf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2a,       3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e einge-\n5 und 6, des § 7b Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Ver-               fügt:\nbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 und des                                    „§ 19a\n§ 37 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom\n4. April 2016 (BGBl. I S. 569), von denen § 7 Absatz 2               Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle\nSatz 2 Nummer 2a, 5 und 6 und § 7b Absatz 1                        (1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mit-\nNummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,             gliedstaat der Europäischen Union hergestellt wor-\n2, 5, 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April        den sind und die im Inland in den Verkehr gebracht\n2019 (BGBl. I S. 514) geändert worden sind, verordnet           werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabe-\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-               stelle zuständig.\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                   (2) Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte\nder Finanzen:                                                   für die Generierung und Ausgabe der individuellen\nErkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der\nArtikel 1                              Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbin-\nÄnderung der                              dung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeug-\nTabakerzeugnisverordnung                          nisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist\nDie Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016              zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber\n(BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-       den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster\nnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1201) geändert wor-           Verkaufsstellen berechtigt. Die Festlegung und\nden ist, wird wie folgt geändert:                               Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsät-\nzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Kostenrechnung. Der Kostenrechnung sind diejeni-\na) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                gen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu\n„§ 19   Ausgabestelle“.                                  legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittel-\nbar zuordnen lassen. Anteilige Gemeinkosten sind\nb) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden\nder Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu le-\nAngaben eingefügt:\ngen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines\n„§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabe-            sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels\nstelle                                           zugeordnet werden können.\n§ 19b   Antragsverfahren\n§ 19b\n§ 19c   Deaktivierung von Identifikationscodes\nAntragsverfahren\n§ 19d   Antimanipulationsvorrichtung\n(1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von\n§ 19e   Unabhängiger Anbieter“.\nIdentifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18\n2. § 19 wird wie folgt gefasst:                                 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie\n„§ 19                               von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Arti-\nAusgabestelle                            kel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung\nmit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU)\n(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabak-           2018/574 können elektronisch oder schriftlich ge-\nerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH,              stellt werden.\nsofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des\nTabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer                (2) Dem Antrag sind folgende Angaben beizufü-\nPrivater mit der Ausführung der Aufgaben und Aus-            gen:\nübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt            1. die in Anhang 2 der Durchführungsverordnung\nwird.                                                            (EU) 2018/574 jeweils genannten Angaben und\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und               2. bei Antragstellung durch eine natürliche Person\nLandwirtschaft und die Ausgabestelle können in ei-               eine Einwilligung nach Artikel 6 der Verordnung\nnem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die               (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes\nder Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im                 und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\nVerhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den                 natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-\nInhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszu-             nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nüben sind.“                                                      und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG","548               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom                bb) In Satz 2 werden die Wörter „einen Daten-\n4.5.2016, S. 1), dass die Ausgabestelle als Ver-                  speicher nach § 21“ durch die Wörter „das\nantwortliche oder ein in ihrem Auftrag handelnder                 Repository-System nach Artikel 24 der\nAuftragsverarbeiter personenbezogene Daten ver-                   Durchführungsverordnung (EU) 2018/574“ er-\narbeiten darf.                                                    setzt.\nDie Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten,             d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin ein temporäres Register einstellen und dem An-\ntragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich ma-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nchen.                                                                 „Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber\n(3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist                 erster Verkaufsstellen haben die Informatio-\ndie Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des                     nen nach den Artikeln 32 und 33 der Durch-\nindividuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe                         führungsverordnung (EU) 2018/574 aufzu-\ndes Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverord-                      zeichnen und der zuständigen Behörde und\nnung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2                  den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.“\ngelten für diese Anträge entsprechend.\nbb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5\nersetzt:\n§ 19c\nDeaktivierung von Identifikationscodes                        „Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber\nerster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die\nDie Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in                  Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewah-\ndenen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Ent-                      ren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\nscheidung                                                             Zeitpunkt, in dem das individuelle Erken-\n1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber                       nungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur\neiner ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2                 Verfügung gestellt wurde.“\nAbsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\n2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt wor-\nden ist oder                                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder               „(1) Auf Verlangen der Kommission, der zu-\neine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,              ständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Zoll-\nden Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den               behörden, der zuständigen Behörden nach § 27\nEinrichtungs-Identifikationscode oder den Maschi-                Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und\nnen-Identifikationscode nach Maßgabe des Arti-                   des externen Prüfers nach § 22 und soweit dies\nkels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des               zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben er-\nArtikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung                 forderlich ist, sind die Provider des primären und\n(EU) 2018/574 zu deaktivieren.                                   des sekundären Repository verpflichtet, alle In-\nformationen, die über das individuelle Erken-\n§ 19d                                   nungsmerkmal erfasst werden, bereitzustellen;\nfür den externen Prüfer gilt dies nur hinsichtlich\nAntimanipulationsvorrichtung\nder im primären Repository gespeicherten Da-\nDie Erklärung über die Antimanipulationsvorrich-              ten.“\ntung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der\nDurchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegen-              b) In Absatz 2 wird das Wort „Datenspeichers“\nüber der Europäischen Kommission und gegenüber                   durch die Wörter „primären Repository“ ersetzt.\nder zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1             c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Spei-\ndes Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.                            chern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Lö-\nschen“ durch die Wörter „Die Verarbeitung“ er-\n§ 19e                                   setzt.\nUnabhängiger Anbieter\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nUnabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des\nTabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei                      „(4) Die Zollbehörden und die zuständigen\nGmbH.“                                                           Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabak-\nerzeugnisgesetzes erhalten als nationale Admi-\n4. § 20 wird wie folgt geändert:                                    nistratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                        Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU)\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                 2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach\nsätze 1 und 2.                                               Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k\nder Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die\nc) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Zugangsrechte. Sofern die Zollbehörden und die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1               zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1\nVerpflichteten“ durch das Wort „Wirtschafts-             des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des\nteilnehmern“ ersetzt und die Wörter „Informa-            Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27\ntionen nach Absatz 1“ durch die Wörter „In-              Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungs-\nformationen nach den Artikeln 32 und 33 der              verordnung (EU) 2018/574 festlegen, sind diese\nDurchführungsverordnung (EU) 2018/574“ er-               Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen\nsetzt.                                                   Verkündungsorganen bekannt zu machen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                549\n6. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuer-\n„Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des                zeichen zu verbinden.\nprimären Repository.“                                              (3) Besteht der durch Tatsachen begründete\n7. § 23 wird wie folgt geändert:                                   Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizie-\nrungselements beeinträchtigt ist, kann die nach\na) In Absatz 1 wird das Wort „Nummer“ durch das\ntabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige\nWort „Satz“ ersetzt.\nBehörde den Austausch oder die Änderung ver-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   langen.\n„Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals                     (4) Hersteller und Importeure sind verpflichtet,\ngelten die Anforderungen nach Artikel 5 des                  den Zollbehörden und den Marktüberwachungs-\nDurchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der                   behörden auf schriftliche Anforderung unentgelt-\nKommission vom 15. Dezember 2017 über tech-                  lich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen\nnische Standards für Sicherheitsmerkmale von                 Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen.\nTabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018,                  Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ih-\nS. 57).“                                                     ren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichne-\nc) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4            ten Packungen befinden. Die zuständigen Behör-\nersetzt:                                                     den können die Muster der Europäischen Kom-\n„(2) Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeug-              mission auf deren Ersuchen zur Verfügung stel-\nnisse, die im Inland in den Verkehr gebracht wer-            len.“\nden, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12         8. § 33 wird wie folgt geändert:\ndes Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des        a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nGesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)            b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ngeändert worden ist, zu verwenden. Das Steuer-\nzeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des                                Artikel 2\nDurchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und\nInkrafttreten\nArtikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen.\nBei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfür Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Mai 2019\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}