{"id":"bgbl1-2019-16-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":16,"date":"2019-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_16.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030  EHV 2030)","law_date":"2019-04-29T00:00:00Z","page":538,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["538                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\nVerordnung\nzur Durchführung des\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030\n(Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030)*\nVom 29. April 2019\nEs verordnen auf Grund                                                                       Abschnitt 5\n– des § 27 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emis-                                     Zuteilung von Berechtigungen\n(Zu § 9 des Gesetzes)\nsionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-\nmer 23 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I                 § 8 Erhebung von Bezugsdaten\nS. 37) neu gefasst worden ist, die Bundesregierung,\nAbschnitt 6\n– des § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Treibhaus-                                     Zertifizierung von Prüfstellen\ngas-Emissionshandelsgesetzes, von denen Absatz 1                                      (Zu § 21 des Gesetzes)\nNummer 3 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a\n§  9  Beleihung\nDoppelbuchstabe aa und Absatz 1 Nummer 5 durch\n§ 10  Anwendbare Vorschriften\nArtikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuch-\n§ 11  Ausschluss von der Zertifizierung\nstabe bb des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I\n§ 12  Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen\nS. 37) geändert worden ist, die Bundesregierung so-\n§ 13  Beendigung der Beleihung\nwie\n– des § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1                                                Abschnitt 7\nNummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissions-                                         Gebühren und Auslagen für\nhandelsgesetzes, von denen Absatz 2 Nummer 1                                  Amtshandlungen der Zulassungsstelle\ndurch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppel-                                         (Zu § 22 des Gesetzes)\nbuchstabe aa und Buchstabe d sowie Absatz 4                      § 14 Gebühren und Auslagen\nSatz 1 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des\nGesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geän-                                           Abschnitt 8\ndert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt,\nVerfahren zur\nNaturschutz und nukleare Sicherheit:                                            Feststellung einheitlicher Anlagen\nInhaltsübersicht                                                   (Zu § 24 des Gesetzes)\n§ 15 Einheitliche Anlage\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                                    Abschnitt 9\n§ 1 Anwendungsbereich und Zweck                                                                Kleinemittenten\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                  (Zu § 27 des Gesetzes)\n§ 16  Befreiung von Kleinemittenten\nAbschnitt 2                             § 17  Form und Inhalt des Antrags\n§ 18  Gleichwertige Maßnahme\nEmissionsberichterstattung\n(Zu § 5 des Gesetzes)                        § 19  Ausgleichsbetrag\n§ 20  Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen\n§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe            § 21  Erlöschen der Befreiung\n§ 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luft-        § 22  Öffentlichkeitsbeteiligung\nverkehr\n§ 23  Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung\n§ 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analyse-\nmethoden\nAbschnitt 10\nAbschnitt 3                                                    Schlussvorschriften\n§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜberwachung\n(Zu § 6 des Gesetzes)                        Anlage (zu § 14)\n§ 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen\nÄnderungen der Überwachung\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 4\n§1\nVersteigerung von Berechtigungen\n(Zu § 8 des Gesetzes)                                    Anwendungsbereich und Zweck\n§ 7 Versteigerung                                                       Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-\nbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410  Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur    §§ 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emis-\nÄnderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kostenef-  sionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines\nfizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen\nmit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814        Systems zur Privilegierung von Kleinemittenten für die\n(ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).                                   Handelsperiode 2021 bis 2030.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                  539\n§2                               1. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung ver-\nBegriffsbestimmungen                            wendet wird, 77 Gramm CO2eq/MJ und\nFür diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-        2. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung\nbestimmungen:                                                     in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 Gramm\nCO2eq/MJ.\n1. Flüssige Biobrennstoffe:\n(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den\nBrennstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der          Absätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Bio-\nMonitoring-Verordnung, die zum Zeitpunkt des Ein-         brennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten\ntritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;         Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3\n2. Biokraftstoffe:                                            der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder\ndurch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24\nBiokraftstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in\nMonitoring-Verordnung;\nder Datenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 4 der\n3. EU-Zuteilungsverordnung:                                   Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständi-\nDelegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommis-           gen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1\nsion vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung                 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\nEU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisie-           zes zuständigen Behörde überwiesen wird.\nrung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszerti-           (4) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe in An-\nfikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG       lagen, die keine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.           Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sind und\nL 59 vom 27.2.2019, S. 8);                                denen keine solche Schnittstelle vorgelagert ist, ist\n4. Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung:             der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeits-\nanforderungen abweichend von Absatz 3 durch eine\nDurchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kom-           Prüfbescheinigung einer nach § 42 Nummer 1 oder 2\nmission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung            der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung aner-\nvon Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen          kannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48,\ngemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen          49, 52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-\nParlaments und des Rates (ABl. L 334 vom                  ordnung gelten entsprechend.\n31.12.2018, S. 94), in der jeweils geltenden Fassung.\n(5) Für flüssige Biobrennstoffe als Bestandteil eines\nAbschnitt 2                            Brennstoffgemischs sowie für die Bestimmung des\nEmissionsberichterstattung                         Kohlenstoffgehalts bei Anwendung einer Massenbilanz\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\n(Zu § 5 des Gesetzes)\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Einsatz\n§3                               von Ablauge, die bei der Herstellung von Zellstoff an-\ngefallen ist.\nEmissionsfaktor beim\nEinsatz flüssiger Biobrennstoffe                   (7) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1\nbis 5 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Ein-\n(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur\nsatz flüssiger Biobrennstoffe nach den Vorgaben der\nStromproduktion gilt Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 der\nMonitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissions-\nMonitoring-Verordnung, soweit die eingesetzten\nfaktors für fossile Brennstoffe zu bestimmen.\nflüssigen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforde-\nrungen der §§ 4 bis 8 der Biomassestrom-Nachhaltig-\n§4\nkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174)\nerfüllen, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                            Emissionsfaktor beim\nvom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,              Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr\nin der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3             (1) Beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt ent-         beträgt der Emissionsfaktor Null, soweit die eingesetz-\nsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle         ten Biokraftstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der\ndes § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-           §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\nverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Bio-      vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die\nmasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt        zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni\nworden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,            2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils\ndass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach          geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biokraft-\n§ 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung er-           stoff-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu\nfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für         Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Ab-\nflüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst-           satz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung auf\noder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.                   Satz 1 abzustellen ist. Für Biokraftstoffe, die aus Abfall\n(2) Beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Wär-         oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, ist Satz 1\nmeerzeugung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zur           mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nach-\nBerechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials              haltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biokraftstoff-\nanstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe           Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese\nnach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-                 Einschränkung gilt nicht für Biokraftstoffe aus Reststof-\nNachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte            fen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus\ngelten:                                                       Aquakulturen.","540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\n(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1                              Abschnitt 4\nist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltig-\nkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Bio-              Versteigerung von Berechtigungen\nkraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen                           (Zu § 8 des Gesetzes)\nNachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraft-\nstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank                                    §7\nder nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zuständi-                               Versteigerung\ngen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1                (1) Anbieter der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des\nNummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-             Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu verstei-\nzes zuständigen Behörde überwiesen wird.                     gernden Berechtigungen ist das Umweltbundesamt\n(3) Für Biokraftstoffe als Bestandteil eines Treib-       oder ein von ihm beauftragter Dritter.\nstoffgemischs gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\n(2) Erlöse gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Treibhaus-\nchend.\ngas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen\n(4) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1          nach Abzug der Umsatzsteuer (Nettoerlöse). Im Rah-\nbis 3 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Ein-  men des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-\nsatz von Biokraftstoffen nach den Vorgaben der Moni-         sionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unter-\ntoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors        deckungen der entstandenen Kosten der Deutschen\nfür fossile Treibstoffe zu bestimmen.                        Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den\nRefinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres an-\n§5                             zurechnen.\nNachweisanforderungen für\nangewendete Analysemethoden                                           Abschnitt 5\nSoweit zur Bestimmung der Emissionen Berech-                      Zuteilung von Berechtigungen\nnungsfaktoren verwendet werden, die auf Analysen                                (Zu § 9 des Gesetzes)\nbasieren, gelten die Nachweisanforderungen in den\nArtikeln 32 bis 35 der Monitoring-Verordnung für alle\nangewendeten Analysemethoden.                                                            §8\nErhebung von Bezugsdaten\nAbschnitt 3\nDer Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf\nÜberwachung                             kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich\n(Zu § 6 des Gesetzes)                     zu den Angaben, die nach der EU-Zuteilungs-\nverordnung gefordert sind, folgende Angaben zu\n§6                             machen:\nAnpassung des Überwachungsplans                    1. allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:\nbei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung\na) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus-\n(1) Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Treib-                gangsströme,\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber\nbei folgenden nicht erheblichen Änderungen der Über-             b) im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-\nwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzu-                    Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung\npassen und innerhalb der bis zum 31. Dezember des-                  von Produkten in der Anlage verbraucht wird:\nselben Kalenderjahres verlängerten Vorlagefrist bei der             für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buch-\nzuständigen Behörde einzureichen:                                   stabe b der EU-Zuteilungsverordnung anzuge-\nbenden Produkte die Menge an messbarer\n1. Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung                    Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet\nder Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme                      wurde,\nneuer Emissionsquellen oder Stoffströme;\nc) im Fall des Exports von messbarer Wärme an\n2. Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes\nAnlagen oder Einrichtungen, die nicht in den\nMessgerät;\nAnwendungsbereich des Treibhausgas-Emis-\n3. Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkre-               sionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge\nditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der            in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010\nMonitoring-Verordnung beauftragt wird;                          und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser An-\n4. Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder                 lagen oder Einrichtungen;\nÄnderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage.       2. zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in\nSatz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Daten-               Sonderfällen:\nerhebung durch einen Lieferanten.\nbei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse\n(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weite-          messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit\nren Fällen nicht erheblicher Änderungen der Über-                einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ver-\nwachung gestatten, den geänderten Überwachungsplan               güteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe\nbis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in           dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärme-\ndem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln.              menge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                  541\nAbschnitt 6                                der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies\nZertifizierung von Prüfstellen                           nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften\n(Zu § 21 des Gesetzes)                         Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft über-\nschreitet.\n§9                                 (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem\nBeleihung                          laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag\nauf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entschei-\n(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amts-\ndung über den Akkreditierungsantrag entschieden wer-\ngerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene\nden. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1\nDAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesell-\nNummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene\nschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufga-\ndie Zertifizierung als Prüfstelle auf.\nben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der\nAkkreditierungs- und Verifizierungsverordnung beliehen\n§ 12\n(Beliehene).\n(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für                                   Aufsicht über\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit verein-                          die Tätigkeit der Beliehenen\nbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die           (1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf\nnach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im              die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichts-\nEinzelnen auszuführen sind.                                  tätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen\n(3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen,     über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 54 der Akkredi-\norganisatorischen und finanziellen Voraussetzungen           tierungs- und Verifizierungsverordnung.\nzur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen               (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in\nAufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört          einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt,\nauch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die       Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen,\ngleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei      dass die in der Akkreditierungs- und Verifizierungsver-\neiner akkreditierten Prüfstelle tätig sind.                  ordnung genannten Anforderungen an die Zulassungs-\n(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der          stelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten\nZulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zu-       werden.\nlassungsstelle für die Entscheidung über den Wider-\nspruch zuständig.                                                                        § 13\nBeendigung der Beleihung\n§ 10\n(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer\nAnwendbare Vorschriften\nVerordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.\n(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifi-\n(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Belei-\nzierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das\nhung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form\nZertifizierungsverfahren gilt die Akkreditierungs- und\nverlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nVerifizierungsverordnung entsprechend mit der Maßga-\nschutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen\nbe, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizie-\ninnerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.\nrung abzustellen ist.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 37 Ab-            (3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahr-\nsatz 6 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverord-        nehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Been-\nnung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben             digung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Ab-\ndes kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrge-          satz 2 genannten Frist verpflichtet.\nnommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüf-\nstelle tätig ist. Dies gilt auch für die Aufgaben des un-                           Abschnitt 7\nabhängigen Überprüfers nach Artikel 37 Absatz 3 der                     Gebühren und Auslagen für\nAkkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.                Amtshandlungen der Zulassungsstelle\n(Zu § 22 des Gesetzes)\n§ 11\nAusschluss von der Zertifizierung                                             § 14\n(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürli-                     Gebühren und Auslagen\nche Personen ausgeschlossen, die\n(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 9\n1. in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juris-        Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zer-\ntischen Person oder einer Personengesellschaft           tifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zer-\nstehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizie-     tifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anlie-\nrungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüf-        genden Gebührenverzeichnis.\nstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine\nsolche Akkreditierung gestellt hat,                          (2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach\n§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwen-\n2. einem Organ einer juristischen Person oder einer          dungen für Telekommunikationsdienstleistungen der\nPersonengesellschaft nach Nummer 1 angehören             nach § 9 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr ab-\noder                                                     gegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer\n3. Gesellschafter einer juristischen Person oder einer       Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen\nPersonengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall         Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden","542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\nsind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300               del mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Ge-\nEuro je Begutachtungstag nicht übersteigen.                     meinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG\n(3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche            des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die\nUmsatzsteuer hinzuzurechnen.                                    zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76\nvom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, gegen die\nAbschnitt 8                                Befreiung erhebt.\nVerfahren zur                              (2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum\nFeststellung einheitlicher Anlagen                     2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Be-\n(Zu § 24 des Gesetzes)                     zugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030\nsind die Jahre 2021 bis 2023.\n§ 15\n(3) Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2\nEinheitliche Anlage                      bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ge-\n(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige      nannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Absatz 1\nBehörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num-        ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung\nmer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-         der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt\nzes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1             für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbren-\nTeil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissions-         nungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des\nhandelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, sofern     Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einer An-\ndie Voraussetzungen des § 24 des Treibhausgas-Emis-         lage entsprechend.\nsionshandelsgesetzes erfüllt sind.\n(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein An-\n(2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1         spruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechti-\nTeil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissions-          gungen nach § 9 Absatz 1 des Treibhausgas-Emis-\nhandelsgesetzes, die nach § 24 des Treibhausgas-            sionshandelsgesetzes.\nEmissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage\ngelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsbe-\nrichterstattung auch die Produktionsmengen der in den                                  § 17\neinbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzuge-                       Form und Inhalt des Antrags\nben.\n(3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des               (1) Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 setzt einen An-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten gemein-        trag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf\nsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-      Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus.\nEmissionshandelsgesetzes aufgeführten Anlagen als           Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die\neinheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagen-      von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat\nbetreiber an demselben Standort in einem technischen        vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben\nVerbund betrieben werden.                                   wird, zu stellen. Bei verspätetem Antrag besteht kein\nAnspruch auf Befreiung.\n(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach\n§ 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu              (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:\nwiderrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende\nRechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer         1. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6\nsolchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.                    des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die\nFeuerungswärmeleistung der Anlage und\nAbschnitt 9                            2. die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnah-\nKleinemittenten                               men nach § 18.\n(Zu § 27 des Gesetzes)\n§ 18\n§ 16\nBefreiung von Kleinemittenten                                  Gleichwertige Maßnahme\n(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber            (1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Ab-\neiner Anlage auf Antrag jeweils für die Dauer eines         satz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner\nZuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der EU-        nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl\nZuteilungsverordnung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1      einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern\n1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kos-\n1. die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des             ten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach\njeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15 000           § 19 oder\nTonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,\n2. der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeit-    2. Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der\nraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maß-             Anlage nach § 20.\nnahme nach § 18 verpflichtet und                           (2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne\n3. die Europäische Kommission keine Einwände nach           von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind,\nArtikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG    und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit\ndes Europäischen Parlaments und des Rates               anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige\nvom 13. Oktober 2003 über ein System für den Han-       Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                 543\n§ 19                             nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des\nAusgleichsbetrag                         Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Ver-\njährung.\n(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Ab-\nsatz 1 hat der Betreiber für jedes Berichtsjahr einen           (7) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag ste-\nAusgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von         hen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen\nBerechtigungen zu leisten.                                   „Energie- und Klimafonds“.\n(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Pro-\ndukt aus                                                                                 § 20\n1. der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die\nSelbstverpflichtung\ndem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Be-\nzu Emissionsminderungen\nrichtsjahr entspricht, und\n2. dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zu-               (1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betrei-\nschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des            bers zu Emissionsminderungen der Anlage ist die Re-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Be-             duzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegen-\nrichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Be-          über dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2021 um\nrichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zu-           jährlich 2,2 Prozent.\nschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige\nBehörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für            (2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der\ndas jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf      Anlage in den Jahren 2014 bis 2018, in denen die\ndas Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer      Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-\nInternetseite bekannt.                                   Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um\nden Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der\n(3) Die anzusetzende Menge an Berechtigungen              gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate\nnach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz              nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG\nzwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichts-          von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2014 bis\njahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betrei-        2018 bis zum Ende der Handelsperiode 2013 bis 2020\nber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den     entspricht.\nVorgaben des § 9 des Treibhausgas-Emissionshan-\ndelsgesetzes zugeteilt worden wäre. Sofern der Wert             (3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung\nder anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen              nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie\nnegativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Ab-       den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zu-\nsatz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann        teilungszeitraums fest.\nim Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der\nDifferenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des             (4) Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach\nVorjahres anrechnen. Sofern sich durch diese Anrech-         Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für die-\nnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt,       ses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zah-\ngilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend.                  len. Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das\n(4) Die zuständige Behörde setzt die Menge an Be-         Produkt aus\nrechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung       1. der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissions-\nfür die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeit-           menge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus\nraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach              Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichts-\n§ 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktions-               jahr und\nmenge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1\nmaßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt.              2. dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zu-\n(5) Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr           schlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treib-\nbis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden             hausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr\nKalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Be-            oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je\nhörde zu leisten. Soweit der Ausgleichsbetrag nicht              nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der\nrechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Be-            niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maß-\nhörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest. Für               geblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichts-\ndie Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages              jahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr\ngilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeb-                folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite be-\nlicher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumenge-           kannt.\nwichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Be-                (5) Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer\nrichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichts-        ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das\njahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise         jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenz-\nder höhere ist.                                              menge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2\nNummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums\n(6) Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen          anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch\nGrund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen           für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1\nRechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der             für das Folgejahr entsprechend.\nzuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten\nBetrages fordern. Ansprüche des Bundes auf Zahlung              (6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt\ndes Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche            § 19 Absatz 5 bis 7 entsprechend.","544             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\n§ 21                                   (2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die\nPflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandels-\nErlöschen der Befreiung\ngesetzes mit den Maßgaben, dass\nDie Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die        1. der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissions-\nAnlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlen-                handelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende\ndioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall un-          Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12\nterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Über-              Absatz 2 Buchstabe c bis g der Monitoring-Verord-\nschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Ab-           nung zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Über-\nsatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.                 wachung und Berichterstattung nach Anhang I Teil 1\nder Monitoring-Verordnung enthalten muss;\n§ 22\n2. eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6\nÖffentlichkeitsbeteiligung                         Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\n(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des An-              zes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder\ntragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Inter-           der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätz-\nnetseite bekannt:                                                 licher Stoffströme erforderlich ist.\n(3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem\n1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach\nJahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger\n§ 16 beantragt wurde,\nals 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,\n2. für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme         Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analy-\nnach § 18 und                                             sen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Moni-\n3. für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jewei-       toring-Verordnung zur Übermittlung eines Probenah-\nligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgas-          meplans befreit. Nimmt der Betreiber zur Durchführung\nemissionen.                                               der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch,\nist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Mo-\n(2) Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier       nitoring-Verordnung zur Vorlage eines Gleichwertig-\nWochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiun-           keitsnachweises befreit.\ngen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur\n(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der\nStellungnahme teilt die zuständige Behörde der Euro-\nBetreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugs-\npäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeits-\nzeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen\nbeteiligung mit. Diese Mitteilung gibt die zuständige\nKohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur\nBehörde auf ihrer Internetseite bekannt.\nÜbermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Arti-\nkel 69 Absatz 4 der Monitoring-Verordnung befreit.\n§ 23\n(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der\nErleichterungen bei                         Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der\nÜberwachung und Berichterstattung                    Aktivitätsraten nach dem Durchführungsrechtsakt nach\n(1) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die         Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG befreit.\nPflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maß-                                 Abschnitt 10\ngabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissions-                      Schlussvorschriften\nberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen\nZuteilungszeitraums gilt. Abweichend von Satz 1 sind                                     § 24\nAnlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidä-\nquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizie-        (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nrung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen       dung in Kraft.\nin jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger            (2) § 14 und die Anlage treten am 1. Oktober 2021\nals 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren.           außer Kraft.\nBerlin, den 29. April 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                                545\nAnlage\n(zu § 14)\nGebührenverzeichnis\nGebührensatz\n(Nettobetrag zuzüglich\nTarifstelle                       Amtshandlungen der Zulassungsstelle\nUmsatzsteuer)\nAngaben in Euro\n1           Erstzertifizierung\n1.1         Antragsprüfung und Bescheid\n1.1.1       nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der                                 945\nAkkreditierungs- und Verifizierungsverordnung\n1.1.1.1     – je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der                                   315\nAkkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.1\n1.1.2       mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei                                    1 260\nTätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizie-\nrungsverordnung\n1.1.2.1     – je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der                                   315\nAkkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.2\n1.1.2.2     – Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu                               250 – 335\ndrei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 1.1.2\n1.2         Durchführung der Begutachtung (je Office-Audit oder je Witness-                                     840\nAudit)\n1.2.1       zuzüglich Personal der Zulassungsstelle vor Ort, je Person und Tag                                  840\n1.2.2       zuzüglich externer Begutachter vor Ort, je Begutachter und je Tag                               750 – 1 000\n2           Rezertifizierung\n2.1         Antragsprüfung und Bescheid nach Aktenlage                                            Kosten entsprechend\nTarifstellen 1.1.1 und 1.1.1.1\n2.2         Begutachtung im Rahmen der Rezertifizierung                                           Kosten entsprechend\nTarifstellen 1.2 bis 1.2.2\n3           B e g u t a c h t u n g n a c h A r t i k e l 5 0 d e r A k k r e d i t i e - Kosten entsprechend\nr u n g s - u n d V e r i f i z i e r u n g s v e r o r d n u n g i m Z e i t r a u m Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2\nzwischen Zertifizierung und Rezertifizierung\n4           Anlassabhängige Überprüfung auf Basis der Arti-\nkel 52, 62 und 73 der Akkreditierungs- und Veri-\nfizierungsverordnung im Zeitraum zwischen Zer-\ntifizierung und Rezertifizierung\n4.1         Dokumentenprüfung und Bescheid, ohne Begutachtung                                             1 000 – 5 000\n4.2         Anlassabhängige Begutachtung                                                          Kosten entsprechend\nTarifstellen 1.2 bis 1.2.2\n5           Änderung des Zertifizierungsbereichs\n5.1         Antragsprüfung und Bescheid\n5.1.1       nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der                                 525\nAkkreditierungs- und Verifizierungsverordnung\n5.1.1.1     – je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der                                   525\nAkkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu Tarif-\nstelle 5.1.1\n5.1.2       mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei                                     840\nTätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizie-\nrungsverordnung","546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\nGebührensatz\n(Nettobetrag zuzüglich\nTarifstelle                   Amtshandlungen der Zulassungsstelle\nUmsatzsteuer)\nAngaben in Euro\n5.1.2.1     – je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der                  315\nAkkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu Tarif-\nstelle 5.1.2\n5.1.2.2     – Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu              250 – 335\ndrei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu Tarifstelle 5.1.2\n5.2         Begutachtung im Rahmen der Änderung des Zertifizierungs- Kosten entsprechend\nbereichs                                                             Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2"]}