{"id":"bgbl1-2019-16-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":16,"date":"2019-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz  StaFamG)","law_date":"2019-04-29T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["530                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\nGesetz\nzur zielgenauen Stärkung von Familien\nund ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags\nund die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe\n(Starke-Familien-Gesetz – StaFamG)\nVom 29. April 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkom-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                men oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen,\nArtikel 1                                   das höchstens dem nach Absatz 5 Satz 1 für sie\nmaßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamt-\nÄnderung des\nBundeskindergeldgesetzes                              kinderzuschlag nach Absatz 4 entspricht, und\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der                  4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach\nBekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,                   § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ver-\n3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom                   mieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftig-\n29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden                   keit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach\nist, wird wie folgt geändert:                                         § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer\nBetracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied\nder Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem\n„(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für\nZweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch\ndie letzten sechs Monate vor Beginn des Monats\nbeantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der\ngezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld ein-\nBedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den\ngegangen ist.“\nKinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruch-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              nahme von Leistungen nach dem Zweiten oder\n„(3) Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten              Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. In\nvor der Antragstellung gewährt. Er wird in den                diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches\nFällen des § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 erst                 Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht\nab dem Monat, der auf den Monat der Antragstel-               kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt\nlung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem                 werden; diese unterrichtet den für den Wohnort\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in               des Berechtigten zuständigen Träger der Grund-\ndem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wor-               sicherung für Arbeitsuchende über den Verzicht.\nden ist, bereits erbracht worden sind. § 28 des              (2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzu-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der              schlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind\nMaßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ab-            nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlen-\nlauf des Monats, in dem die Ablehnung oder                den Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellen-\nErstattung der anderen Leistungen bindend ge-             den sächlichen Existenzminimums eines Kindes für\nworden ist, nachzuholen ist.“                             das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils\n2. § 6 Absatz 3 wird aufgehoben.                                  für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzmini-\nmum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest,\n3. § 6a wird wie folgt gefasst:\nist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den\n„§ 6a                                Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Alters-\nKinderzuschlag                            stufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeb-\nlich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem\n(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt le-            jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Be-\nbende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder,          ginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, min-\ndie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,            destens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres.\neinen Kinderzuschlag, wenn\n(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich\n1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder               der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach\nnach dem X. Abschnitt des Einkommensteuer-                den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\ngesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch            buch zu berücksichtigendes Einkommen oder Ver-\nauf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,             mögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkom-\n2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kinder-               mens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und\ngeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen             der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzu-\nim Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten             schlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigen-\nBuches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindes-               den Einkommens des Kindes monatlich gemindert.\ntens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend              Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für\nsind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen,           ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zu-\nwobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches               mutbare Anstrengungen unterlassen werden, An-\nSozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,                   sprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                531\nmachen. Bei der Berücksichtigung des Vermögens               Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen,\ndes Kindes ist der Grundfreibetrag nach § 12 Ab-             es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfs-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches                   gemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzu-\nSozialgesetzbuch abzusetzen. Ist das zu berück-              schlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt,\nsichtigende Vermögen höher als der nach den                  unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach\nSätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch              § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen\nauf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag            einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgeho-\nfür den ersten Monat des Bewilligungszeitraums               ben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungs-\nvollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinder-       zeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich\nzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen              die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.\nniedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzu-             (8) Für die Ermittlung des monatlich zu berück-\nschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des           sichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des\nBewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des            Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn\nzu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und               des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen,\nab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Min-              die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als\nderung wegen des Vermögens zu zahlen.                        monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die\n(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge               laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewil-\nnach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinder-           ligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen,\nzuschlag.                                                    die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum\n(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe          haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft\ngewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des                  und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme                 Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des\ndes Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu be-                Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die\nrücksichtigende Einkommen oder Vermögen der                  entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum\nEltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung           nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durch-\ndes Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu           schnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten\nberücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamt-               für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht\nbedarf der Eltern) nicht übersteigt. Als Einkommen           jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen\noder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der            sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse\nMitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme              zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.“\ndes Einkommens oder Vermögens der in dem Haus-           4. § 6b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhalt lebenden Kinder. Zur Feststellung des Gesamt-\na) In Satz 3 werden die Wörter „und den Leistungs-\nbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft\nberechtigten nicht zugemutet werden kann, die\nund Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich\nAufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten“\naus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die\ngestrichen.\nHöhe des Existenzminimums von Erwachsenen und\nKindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für           b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nAlleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und      5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“\nKinder ergibt. Bei der Berücksichtigung des maß-             gestrichen.\ngeblichen Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 ent-\nsprechend.                                               6. § 11 wird wie folgt geändert:\n(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird stufenweise             a) Absatz 5 wird aufgehoben und Absatz 6 wird Ab-\ngemindert, wenn das zu berücksichtigende Einkom-                 satz 5.\nmen oder Vermögen der Eltern deren Gesamtbedarf              b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nübersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkom-\n„(6) Entsprechend anwendbar sind die Vor-\nmen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften be-\nschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nsteht, ist davon auszugehen, dass die Überschrei-\nüber\ntung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Er-\nwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die                   1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330\nSumme der anderen Einkommensteile oder des Ver-                     Absatz 2, 3 Satz 1) sowie\nmögens für sich genommen diesen maßgebenden                      2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331\nBetrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird                    mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch\num 50 Prozent des Betrags, um den die monat-                        zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt\nlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag                      ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält,\nübersteigen, monatlich gemindert. Anderes Ein-                      die zu einem geringeren Leistungsanspruch\nkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Ge-                     führen.“\nsamtkinderzuschlag in voller Höhe.\n7. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für\nsechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).             „(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 be-\nDer Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in           willigt, finden die Regelungen des Bundeskinder-\ndem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens              geldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden\nnach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums.             Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Re-\nÄnderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen             gelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinder-\nVerhältnissen während des laufenden Bewilligungs-            zuschlags nach § 20 Absatz 2.“\nzeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten           8. § 20 wird wie folgt geändert:","532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder\n„(2) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt für                beantragt hat.“\ndie Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember            c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „um 50 Pro-\n2020 der monatliche Höchstbetrag des Kinder-                 zent“ durch die Wörter „um 45 Prozent“ ersetzt.\nzuschlags für jedes zu berücksichtigende Kind         3. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch\n185 Euro.“                                                die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      4. § 20 wird wie folgt geändert:\n„(3) Wird einer Person erstmals Kinderzu-              a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nschlag für einen nach dem 30. Juni 2019 be-                     „(2) Die Regelung der erweiterten Zugangs-\nginnenden Bewilligungszeitraum bewilligt und                 möglichkeit nach § 6a Absatz 1a ist bis zum\nwird ihr der Verwaltungsakt erst nach Ablauf des             31. Dezember 2022 anzuwenden.“\nersten Monats des Bewilligungszeitraums be-\nkannt gegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum          b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Ab-\nabweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 am Ende                  sätze 3 bis 9.\ndes fünften Monats nach dem Monat der Be-             5. In § 22 werden nach dem Wort „(Kinderzuschlag)“\nkanntgabe des Verwaltungsaktes.“                          die Wörter „und insbesondere über die Auswirkun-\nc) In Absatz 5 werden die Sätze 1 bis 4 aufgehoben.          gen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinder-\nzuschlag nach § 6a Absatz 1a“ eingefügt.\nd) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben und die\nbisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 7                               Artikel 3\nund 8.\nÄnderung des\n9. In § 22 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch                   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\ndie Angabe „31. Juli 2022“ ersetzt.\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung\nfür Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 2                          machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nWeitere Änderung des                       zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember\nBundeskindergeldgesetzes                     2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der            folgt geändert:\nBekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,         1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 49\n3177), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-          Absatz 3 Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 49\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Absatz 3 Nummer 2 und 5“ ersetzt.\n1. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“        2. § 28 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.                         a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 6a wird wie folgt geändert:                                      „(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34\nAbsatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der\naa) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, dass der\ndas Wort „und“ eingefügt.\nnach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das\ncc) Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt                erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und\ngefasst:                                                für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum\n1. Februar zu berücksichtigen ist.“\n„3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine\nHilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten          b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBuches Sozialgesetzbuch besteht, wobei                 „(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den\ndie Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches            Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-\nSozialgesetzbuch außer Betracht bleiben.“           ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange-\nwiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit\n„(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht             sie nicht von Dritten übernommen werden. Als\nabweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn                       nächstgelegene Schule des gewählten Bildungs-\n1. bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftig-              gangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres\nkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Ver-            Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil\nmeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem             eine besondere inhaltliche oder organisatorische\nEinkommen, dem Kinderzuschlag und dem                     Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind ins-\nWohngeld höchstens 100 Euro fehlen,                       besondere Schulen mit naturwissenschaftlichem,\nmusischem, sportlichem oder sprachlichem Profil\n2. sich bei der Ermittlung des Einkommens der\nsowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganz-\nEltern nach § 11b Absatz 2 und 3 des Zweiten\ntägiger Ausrichtung.“\nBuches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen\naus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe             c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nvon mindestens 100 Euro ergeben und                       „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung\n3. kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leis-               kommt es dabei nicht an.“\ntungen nach dem Zweiten oder nach dem                  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                533\naa) In Satz 1 wird das Wort „Mehraufwendungen“                   „(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kön-\ndurch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.                   nen Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Num-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            mer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an\neine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule\n„Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter\nder Voraussetzung, dass die Mittagsverpfle-              1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen\ngung in schulischer Verantwortung angebo-                    Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,\nten wird oder durch einen Kooperationsver-               2. die Leistungen für die leistungsberechtigten\ntrag zwischen Schule und Tageseinrichtung                    Schülerinnen und Schüler verauslagt und\nvereinbart ist.“\n3. sich die Leistungsberechtigung von den Leis-\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                 tungsberechtigten nachweisen lässt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Der kommunale Träger kann mit der Schule ver-\n„Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen            einbaren, dass monatliche oder schulhalbjähr-\nLeben in der Gemeinschaft werden pauschal                liche Abschlagszahlungen geleistet werden.“\n15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei      4. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nLeistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben, tatsächliche Auf-            „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im\nwendungen entstehen im Zusammenhang mit               Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Ab-\nder Teilnahme an                                      satz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der\nkommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die\n1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel,         Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst\nKultur und Geselligkeit,                           auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für\n2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum          die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach\nBeispiel Musikunterricht) und vergleich-           den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.“\nbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen   5. § 37 wird wie folgt geändert:\nBildung und\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Ab-\n3. Freizeiten.“\nsatz 2, Absatz 4 bis 7“ durch die Wörter „§ 28\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „im begründeten               Absatz 5“ ersetzt.\nAusnahmefall nicht zugemutet werden kann,\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\ndiese aus dem Regelbedarf zu bestreiten“\ndurch die Wörter „im Einzelfall nicht zugemu-     6. Dem § 40 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\ntet werden kann, diese aus den Leistungen             „Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewil-\nnach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu be-            ligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.“\nstreiten“ ersetzt.\n7. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n3. § 29 wird wie folgt geändert:\n„Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Siche-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           rung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leis-\n„(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach            tungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2,\n§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch            4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungs-\n1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in             berechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur\nForm von personalisierten Gutscheinen,                  Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen,\ndass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung\n2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen\nder Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 geson-\nzur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder\ndert erfolgt.“\n3. Geldleistungen.\nDie kommunalen Träger bestimmen, in welcher                                     Artikel 4\nForm sie die Leistungen erbringen. Die Leistun-                              Änderung des\ngen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3                    Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nund 4 werden jeweils durch Geldleistungen er-\nbracht. Die kommunalen Träger können mit An-              Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nbietern pauschal abrechnen.“                           (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:       vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,\n„(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach         wird wie folgt geändert:\n§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nerbracht, erfolgt dies\na) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe\n1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum              eingefügt:\nbestehenden Bedarfe oder\n„§ 42b Mehrbedarfe“.\n2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Be-\nträge.“                                                 b) Nach der Angabe „Anlage zu § 28“ wird folgende\nAngabe angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n„Anlage zu § 34“.\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „begründeten“\ngestrichen.                                            2. § 34 wird wie folgt geändert:\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                          a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:","534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\n„(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönli-            Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind ins-\nchem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und                 besondere Schulen mit naturwissenschaftlichem,\nSchülern für den Monat, in dem der erste Schultag            musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil\neines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und            sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganz-\nfür den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr               tägiger Ausrichtung.“\neines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro            d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nanerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerin-\nnen und Schülern für die Ausstattung mit persön-             „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung\nlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen                   kommt es dabei nicht an.“\n1. in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalb-          e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\njahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb             aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehraufwendungen“\ndes Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in                    durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.\ndem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvor Beginn des Monats, in dem das zweite\nSchulhalbjahr beginnt,                                        „Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter\nder Voraussetzung, dass die Mittagsverpfle-\n2. in Höhe des Betrags für das erste und das\ngung in schulischer Verantwortung angebo-\nzweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Auf-\nten wird oder durch einen Kooperationsver-\nnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach\ntrag zwischen Schule und Tageseinrichtung\ndem Monat erfolgt, in dem das zweite Schul-\nvereinbart ist.“\nhalbjahr beginnt,\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n3. in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch\nnach dem Monat, in dem das Schuljahr begon-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnen hat, unterbrochen wird und die Wiederauf-                 „Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen\nnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das                      Leben in der Gemeinschaft werden pauschal\nzweite Schulhalbjahr beginnt.“                                15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                 Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben, tatsächliche Auf-\n„(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teil-\nwendungen entstehen im Zusammenhang mit\nbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schul-\nder Teilnahme an\njahres wird kalenderjährlich mit dem in der maß-\ngeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsver-                  1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel,\nordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 be-                          Kultur und Geselligkeit,\nstimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fort-                   2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum\ngeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf                        Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare\nden nächsten vollen Euro abzurunden und ab                           angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bil-\n0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurun-                     dung und\nden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schul-\n3. Freizeiten.“\nhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt\n50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige            bb) In Satz 2 werden die Wörter „im begründeten\nKalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage).                     Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann,\nLiegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen                    diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten“\nEinkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist                     durch die Wörter „im Einzelfall nicht zuge-\nder Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz                     mutet werden kann, diese aus den Leistun-\num den Betrag zu erhöhen, der sich aus der pro-                   gen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf\nzentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach                   zu bestreiten“ ersetzt.\n§ 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundes-     3. § 34a wird wie folgt geändert:\ngesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-\nSatz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage\nbracht“ die Wörter „; gesonderte Anträge sind\nzu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergeben-\nnur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforder-\nden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der\nlich“ eingefügt.\nTeilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jewei-\nligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um                     „(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach\nden sich ergebenden Betrag zu ergänzen.“                     § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in\n„(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den               Form von personalisierten Gutscheinen,\nBesuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-                2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen\nten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange-                   zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder\nwiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat-\nsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit               3. Geldleistungen.\nsie nicht von Dritten übernommen werden. Als                 Die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestim-\nnächstgelegene Schule des gewählten Bildungs-                men, in welcher Form sie die Leistungen erbrin-\ngangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres              gen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe\nProfils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil              nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch\neine besondere inhaltliche oder organisatorische             Geldleistungen erbracht. Die zuständigen Träger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019                      535\nder Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal ab-          Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittags-\nrechnen.“                                                  verpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbie-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:            ters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird\noder durch einen Kooperationsvertrag zwischen die-\n„(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach             sem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsver-\n§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen             pflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen\nerbracht, erfolgt dies                                     vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag\n1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum           sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2\nbestehenden Bedarfe oder                               Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltver-\nordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.\n2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Be-\nträge.“                                                    (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen,\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1          denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schu-\nwird das Wort „begründeten“ gestrichen.                    lischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches ge-\ne) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                           leistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent\n„(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 kön-           der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In\nnen Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Num-              besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach\nmer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an            Satz 1 über die Beendigung der dort genannten\neine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule             Leistungen hinaus während einer angemessenen Ein-\n1. dies bei dem zuständigen Träger der Sozial-             arbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerken-\nhilfe beantragt,                                       nen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist\n§ 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.\n2. die Leistungen für die leistungsberechtigten\nSchülerinnen und Schüler verauslagt und                    (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Ab-\nsatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs\n3. sich die Leistungsberechtigung von den Leis-\ndarf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe\ntungsberechtigten nachweisen lässt.\nnicht übersteigen.“\nDer zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der\nSchule vereinbaren, dass monatliche oder schul-        6. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 42\nhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet wer-            Nummer 3 und 5“ durch die Wörter „§ 42 Nummer 3\nden.“                                                      in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42\nNummer 5“ ersetzt.\n4. § 40 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n7. Nach § 46b Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat\ngefügt:\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 „Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34\ndes Bundesrates                                                Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7\n1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstu-             ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden.“\nfen nach § 28a und für die Fortschreibung des          8. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nTeilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeb-             fügt:\nlichen Prozentsatz zu bestimmen und\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Fall der Aus-\n2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich\nzahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1\ndurch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum\nNummer 1 und nach § 34a Absatz 7 der Träger der\n1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbe-\nSozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zustän-\ndarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschrei-\ndigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit\nbung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergeben-\nnach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen\nden Teilbeträge zu ergänzen.“\nund Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger\n5. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:                     der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist\n„§ 42b                                oder wäre.“\nMehrbedarfe                          9. Folgende Anlage wird angefügt:\n(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz                                                                 „Anlage\nabgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehr-                                                                    (zu § 34)\nbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Ab-\nsätzen 2 bis 4 anerkannt.                                                           Ausstattung mit\npersönlichem Schulbedarf in Euro\n(2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaft-\nlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf aner-                               Teilbetrag            Teilbetrag\nkannt                                                             gültig im für das im jeweiligen für das im jeweiligen\nKalender-      Kalenderjahr           Kalenderjahr\n1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach                   jahr        beginnende            beginnende\n§ 56 des Neunten Buches,                                                 erste Schulhalbjahr  zweite Schulhalbjahr\n2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60\n2019          100 Euro                   –\ndes Neunten Buches oder\n3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstruktu-                   2020          100 Euro              50 Euro“.\nrierender Angebote.","536               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019\nArtikel 5                                Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2541) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des\nRegelbedarfs-Ermittlungsgesetzes\nArtikel 8\nDas Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. De-                                        Änderung der\nzember 2016 (BGBl. I S. 3159), das durch Artikel 2                      Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       § 5a der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\nvom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie            durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2016\nfolgt gefasst:                                               (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt\n„§ 9 (weggefallen)“.                                         geändert:\n1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen\n2. § 9 wird aufgehoben.\nPunkt ersetzt.\nArtikel 6                                2. Nummer 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des                                                         Artikel 9\nGesetzes zur Ermittlung von\nInkrafttreten\nRegelbedarfen sowie zur Änderung des\nZweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 5 am 1. Juli 2019 in Kraft.\nIn Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regel-\nbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des                     (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember                   (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkün-\n2016 (BGBl. I S. 3159) wird die Nummer 2 aufgehoben.             dung in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 bis 6 so-\nArtikel 7                                wie die Artikel 4 bis 8 treten am 1. August 2019 in Kraft.\nÄnderung des                                  (5) Abweichend von Absatz 4 treten in Kraft\nBundesteilhabegesetzes                           1. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 am\nArtikel 13 Nummer 16 des Bundesteilhabegesetzes                   1. Juli 2020 und\nvom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch               2. Artikel 4 Nummer 5 am 1. Januar 2020.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. April 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}