{"id":"bgbl1-2019-15-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":15,"date":"2019-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_15.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes","law_date":"2019-04-23T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019                 517\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnungen\nüber den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes\nVom 23. April 2019\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-                § 15   Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder\nsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1                     in den Praktika\nNummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom             § 16   Praktika\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in          § 17   Lehrveranstaltungen in den Praktika\nVerbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36              § 18   Bewertung der Praktika\nder Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch\nArtikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar                                       Abschnitt 4\n2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch                                   Laufbahnprüfung\nArtikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst\nworden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregie-                                 Unterabschnitt 1\nrung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem\nOrganisation\nHessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst:\n§ 19   Prüfungsamt\nArtikel 1                           § 20   Prüfungskommission\nVerordnung                             § 21   Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung\n§ 22   Prüfungsorte und Prüfungstermine\nüber den\nVorbereitungsdienst für den\nUnterabschnitt 2\ngehobenen Archivdienst des Bundes\n(GArchDVDV)                                                   Schriftliche Prüfung\nInhaltsübersicht                         § 23   Schriftliche Prüfung\nAbschnitt 1                         § 24   Archivarische Abschlussarbeit\n§ 25   Klausur\nAllgemeines\n§ 26   Bewertung\n§ 1     Ziele des Vorbereitungsdienstes\n§ 2     Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienst-                           Unterabschnitt 3\naufsicht\n§ 3     Nachteilsausgleich                                                           Mündliche Prüfung\n§ 4     Bewertung von Leistungen\n§ 27   Aufgaben und Durchführung\n§ 28   Bewertung und Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung\nAbschnitt 2\nEinstellung in den\nUnterabschnitt 4\nVorbereitungsdienst und Auswahlverfahren\nGemeinsame Regelungen\n§  5    Einstellungsvoraussetzungen\n§  6    Auswahlverfahren                                       § 29   Verhinderung, Rücktritt und Säumnis\n§  7    Auswahlkommission                                      § 30   Täuschung und Ordnungsverstoß\n§  8    Bestandteile des Auswahlverfahrens                     § 31   Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahn-\n§  9    Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens                      prüfung und Gesamtnote\n§ 10    Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens                  § 32   Abschlusszeugnis\n§ 11    Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und     § 33   Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung\nRangfolge                                              § 34   Wiederholung\n§ 35   Prüfungsakte und Einsichtnahme\nAbschnitt 3\nAusbildung                                                   Abschnitt 5\n§ 12    Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes                             Schlussvorschrift\n§ 13    Fachstudien\n§ 14    Prüfungsleistungen in den Fachstudien                  § 36   Übergangsregelung","518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019\nAbschnitt 1                           Sie sind insbesondere für die Organisation und Durch-\nführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zustän-\nAllgemeines                           dig.\n§1                                   (3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf\ndie Ausbildungsstelle übertragen.\nZiele des Vorbereitungsdienstes\n(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbe-\n(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissen-        hörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter\nschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Er-\n1. während der Ausbildung an der Hochschule für\nfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des\nöffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen\nBundes erforderlich sind. Diese Aufgaben umfassen\n(Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach\ninsbesondere\n§ 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zuge-\n1. die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei           lassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hoch-\nder Verwaltung ihrer Unterlagen,                              schule Mayen oder der anderen Hochschule und\n2. die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zu-            2. während der Ausbildung an der Archivschule Mar-\ngänglichmachung von Archivgut,                                burg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archiv-\n3. die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von               schule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule\nArchiven sowie                                                Marburg.\n4. die Bestandserhaltung.                                                                  §3\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den                            Nachteilsausgleich\nVorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im\n(1) Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit\nfreiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechts-\nBeeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzu-\nstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit\nweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlver-\nzur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen\nfahren sowie bei den Studien- und Prüfungsleistungen\nRaum.\nauf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich.\n(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine beruf-         Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Be-\nliche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere                   einträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzu-\n1. die Fähigkeit zur Kommunikation und Teamarbeit,           weisen.\n2. die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen           (2) Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die\nHandelns,                                                Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art\nund Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Be-\n3. die Fähigkeit zum selbständigen Handeln,                  troffenen und der Schwerbehindertenvertretung recht-\n4. die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln und            zeitig zu erörtern.\n5. soziale Kompetenzen.                                          (3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahl-\nverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistun-\n(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den       gen dürfen nicht herabgesetzt werden.\nVorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenstän-\ndig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden               (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumen-\nHerausforderungen des gehobenen Archivdienstes ge-           tieren.\nrecht zu werden.\n§4\n§2                                                Bewertung von Leistungen\nEinstellungsbehörden,                          (1) Leistungen werden wie folgt bewertet:\nAusbildungsstellen und Dienstaufsicht\nRangpunkte/\nNote          Notendefinition\n(1) Einstellungsbehörden sind                                    Rangpunktzahl\n1. das Bundesarchiv,                                                      1              2                 3\n2. die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen           1       15 bis 14 sehr gut       eine Leistung, die\ndes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-                                          den Anforderungen\nschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftrag-                                             in besonderem Maß\nter) und                                                                                    entspricht\n3. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.                      2       13 bis 11 gut            eine Leistung, die\nden Anforderungen\nZu ihren Aufgaben gehören die Ausschreibung der zu                                              voll entspricht\nbesetzenden Stellen und die Entscheidung über eine\nVerkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdiens-           3         10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die\ntes.                                                                                            den Anforderungen\nentspricht\n(2) Ausbildungsstellen sind\n4           7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die\n1. das Bundesarchiv,\nzwar Mängel aufweist,\n2. die oder der Bundesbeauftragte und                                                           aber im Ganzen den\nAnforderungen noch\n3. das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbe-\nentspricht\nsitz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019              519\nRangpunkte/\n(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-\nNote           Notendefinition     menden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahn-\nRangpunktzahl\nverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach\n1              2                   3             den eingereichten Unterlagen am besten geeignet er-\n5          4 bis 2 mangelhaft     eine Leistung, die       scheint. Bei der Zulassungsentscheidung sind insbe-\nden Anforderungen        sondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berück-\nnicht entspricht, je-    sichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind.\ndoch erkennen lässt,     Zusätzlich werden schwerbehinderte und gleichge-\ndass die notwendigen     stellte behinderte Menschen zum Auswahlverfahren zu-\nGrundkenntnisse vor-     gelassen, wenn sie nicht offensichtlich fachlich unge-\nhanden sind und die      eignet sind.\nMängel in absehbarer\nZeit behoben werden         (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird\nkönnen                   oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine\nschriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-\n6          1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die           bungsunterlagen werden vernichtet oder endgültig ge-\nden Anforderungen        löscht.\nnicht entspricht und\nbei der selbst die                                   §7\nGrundkenntnisse so\nlückenhaft sind, dass                       Auswahlkommission\ndie Mängel in abseh-        (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nbarer Zeit nicht be-\nrichtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission\nhoben werden können\nein. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert\nwerden. Auch bei einer Ausgliederung bleibt die Ge-\n(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.             samtverantwortung bei der Auswahlkommission.\n(3) Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleis-           (2) Die Auswahlkommission besteht aus\ntungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird\nals Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rang-            1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter\npunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl              der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Ver-\ngerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt               tretung (§ 15 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder\nist.                                                             Vorsitzendem,\n2. einer oder einem Angehörigen des höheren Archiv-\nAbschnitt 2                              dienstes des Bundes und\nEinstellung in den                      3. einer oder einem Angehörigen des gehobenen\nVorbereitungsdienst und Auswahlverfahren                   Archivdienstes des Bundes.\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine\n§5                              ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für\nfünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei\nEinstellungsvoraussetzungen\nder Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,      und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis be-\nwer                                                          rücksichtigt.\n1. über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstel-             (4) Die Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen un-\nlungsvoraussetzungen verfügt,                           abhängig und nicht weisungsgebunden.\n2. über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens            (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nauf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen          menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nReferenzrahmens für Sprachen verfügt und\n3. über Grundkenntnisse der lateinischen oder der                                        §8\nfranzösischen Sprache verfügt.                                    Bestandteile des Auswahlverfahrens\nDas Auswahlverfahren besteht aus\n§6\n1. einem schriftlichen Teil und\nAuswahlverfahren\n2. einem mündlichen Teil.\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nentscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage\n§9\neines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Be-\nfähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vor-                 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\nbereitungsdienst festgestellt wird. Insbesondere wird           (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über         den drei Leistungstests durchgeführt.\ndas Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse,\ndie kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten,          (2) Jeweils in einem gesonderten Leistungstest\ndie charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotiva-        sollen nachgewiesen werden:\ntion verfügen, das oder die für die Erfüllung der Auf-       1. Kenntnisse der deutschen Geschichte, insbesondere\ngaben im gehobenen Archivdienst erforderlich ist oder            der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhun-\nsind.                                                            derts, sowie der Grundlagen des staatlichen und ge-","520              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019\nsellschaftlichen Lebens insbesondere der Bundes-            (4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahl-\nrepublik Deutschland,                                    verfahrens legt die Auswahlkommission die für die Ein-\n2. die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigen-       stellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewer-\nständigen Gedankenführung und zum korrekten              berinnen und Bewerber fest.\nsprachlichen Ausdruck sowie\nAbschnitt 3\n3. Konzentrationsfähigkeit und Präzision.\n(3) Jeder Leistungstest wird gesondert bewertet.\nAusbildung\n§ 10                                                         § 12\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens                  Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient           (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er be-\nauch der Feststellung der persönlichen Eignung der Be-       steht aus folgenden Ausbildungsphasen:\nwerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich             Ausbildungsphase   Durchführende Stelle   Dauer\ndes Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der\n1                   2               3\nBelastbarkeit.\n(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-            1 Praktikum I         Bundesarchiv, die      3 Monate\nsteht aus                                                                            oder der Bundes-\nbeauftragte oder\n1. einem Referat und                                                                 Geheimes Staats-\n2. einem Gespräch.                                                                   archiv – Preußi-\nscher Kulturbesitz\n(3) Das Thema des Referates leitet sich aus den Auf-\ngaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab.              2 Praktikum II        Bundesarchiv, die      2 Monate\nEs wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der                                      oder der Bundes-\nEinladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben.                                      beauftragte oder\nDas Referat dauert 5 Minuten. Mit dem Referat soll                                   Geheimes Staats-\ndie Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur                                  archiv – Preußi-\nPräsentation bewiesen werden. Im Anschluss an das                                    scher Kulturbesitz\nReferat können von der Auswahlkommission Fragen                3 Fachstudium I       Hochschule Mayen       3 Monate\nzum Referat gestellt werden.\n4 Praktikum III       Bundesarchiv, die      4 Monate\n(4) In dem Gespräch in Form eines teilstrukturierten\noder der Bundes-\nInterviews stellt die Auswahlkommission Fragen zum                                   beauftragte oder\nbisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwis-                                   Geheimes Staats-\nsen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder                                   archiv – Preußi-\ndes Bewerbers. Das Gespräch dauert 15 bis 20 Minu-                                   scher Kulturbesitz\nten.\n5 Fachstudium II      Archivschule          18 Monate\n(5) Das Referat, das Gespräch und die persönliche              einschließlich     Marburg\nEignung werden gesondert bewertet.                                Zwischenprüfung\n(6) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegen-\nheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fort-           6 Praktikum IV        Bundesarchiv, die      6 Monate\neinschließlich     oder der Bundes-\ngang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese\nLaufbahnprüfung beauftragte oder\nFragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.                                Geheimes Staats-\narchiv – Preußi-\n§ 11                                                      scher Kulturbesitz\nGesamtergebnis des\nAuswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge                  (2) Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen\n(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerbe-        und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.\nrin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.              Das Fachstudium I kann auch an einer anderen Hoch-\nschule absolviert werden, die ein dreimonatiges Ver-\n(2) In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen         waltungsgrundstudium anbietet.\nder einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:\n1. jede Bewertung der drei Leistungstests des schrift-                                  § 13\nlichen Teils mit 12,5 Prozent,                                                  Fachstudien\n2. die Bewertung des Referats mit 12,5 Prozent,                 (1) Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterin-\n3. die Bewertung des Gesprächs mit 25 Prozent sowie          nen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen\n4. die Bewertung der persönlichen Eignung mit 25 Pro-        Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwal-\nzent.                                                    tungshandelns zu vermitteln. Die Einzelheiten ergeben\nsich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungs-\nDas Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen            grundstudium in Laufbahnen des gehobenen techni-\nohne Rundung berechnet.                                      schen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kom-\n(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen           munalverwaltung der Hochschule Mayen von März\nwerden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl             2018 in der jeweils geltenden Fassung, das auf der\nvon mindestens 8,50 erreicht hat.                            Website der Hochschule veröffentlicht ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019             521\n(2) Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterin-      1. die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz zu\nnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen                unterweisen und sie anzuleiten,\nKenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft,\n2. die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Aus-\nArchivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die\nbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu\nKenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften\ninformieren und\nzu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Quer-\nschnittsaufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten er-     3. die Leistungen und den Ausbildungsstand der An-\ngeben sich aus der Studienordnung für die Fachstudien            wärterinnen und Anwärter zu bewerten.\nan der Archivschule Marburg – Hochschule für Archiv-            (3) Soweit erforderlich werden die Ausbildungslei-\nwissenschaft – im Rahmen der Ausbildung des ge-              tung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von ande-\nhobenen Archivdienstes vom 4. August 2017 (Staats-           ren Dienstgeschäften entlastet.\nanzeiger für das Land Hessen S. 771).\n§ 16\n§ 14\nPraktika\nPrüfungsleistungen in den Fachstudien                   (1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle\n(1) In den Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu         vermittelt:\nerbringen.                                                   1. die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,\n(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fach-         2. die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archiv-\nstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem              dienstes des Bundes,\nModulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in             3. die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,\nLaufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in\nder Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung              4. die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie\nder Hochschule Mayen.                                        5. die archivarischen Arbeitstechniken.\n(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als         (2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organi-\nZwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu er-           satorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen\nbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Aus-     und Anwärter\nbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig\n1. typische Geschäftsvorgänge selbständig bearbei-\nArchivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungs-\nten,\ndienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staats-\nanzeiger für das Land Hessen S. 1619).                       2. an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fort-\nbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förder-\nlich sind, teilnehmen und\n§ 15\n3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Ver-\nAusbildungsleitung sowie                         handlungsführung zu üben.\nAusbilderinnen und Ausbilder in den Praktika\n(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine\n(1) Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige        Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbil-\noder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes            dungsziel entsprechen.\nzur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter so-\n(4) Die Praktika werden in der Ausbildungsstelle\nwie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der\ndurchgeführt. Die Ausbildungsstelle kann bestimmen,\nauch dem gehobenen Dienst angehören kann. Die Aus-\ndass die Praktika in weiteren Einrichtungen durchge-\nbildungsleitung hat die Aufgabe,\nführt werden. Voraussetzung ist, dass\n1. die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika              1. die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungs-\nsicherzustellen,                                             stelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des\n2. Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen,                    jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann\nund\n3. den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen\n2. die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der je-\nund Anwärter zur Ausbildung zuzuweisen, jedoch\nweiligen Einrichtung Ausbilderinnen und Ausbilder\nnicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder\ndieser Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben\nmit Sorgfalt ausbilden können,\nnach § 15 Absatz 2 Satz 2 bestellt.\n4. die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu\nlenken und zu überwachen und eine sorgfältige Aus-                                  § 17\nbildung sicherzustellen und                                        Lehrveranstaltungen in den Praktika\n5. regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen               (1) In den Praktika werden Lehrveranstaltungen\nund Anwärtern durchzuführen und sie in Fragen der        durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die\nAusbildung zu beraten.                                   Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in\nden Fachstudien und in den Praktika erworbenen\n(2) Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden An-\nKenntnisse und Fähigkeiten dienen.\ngehörige des gehobenen oder höheren Dienstes der-\njenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die           (2) Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstal-\nAnwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die           tungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz\nAusbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe,              aufeinander ab.","522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019\n§ 18                             Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nBewertung der Praktika                      Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(1) Am Ende jedes Praktikums bewerten die Ausbil-\n§ 21\nderinnen und Ausbilder die Leistungen und den Ausbil-\ndungsstand der Anwärterinnen und Anwärter schrift-              Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung\nlich. Wird ein Praktikum zu mehr als der Hälfte der            (1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterin-\nDauer in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so         nen und Anwärter nach, dass sie\nwird es durch die Ausbilderin oder den Ausbilder der\njeweiligen Einrichtung im Benehmen mit der Ausbil-          1. gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\ndungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstel-       2. fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-\nlungsbehörde nach § 4 bewertet.                                 schaftlicher Grundlage zu arbeiten.\n(2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und            (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus\nAnwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. Die An-\n1. einer schriftlichen Prüfung und\nwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar der\nBewertung.                                                  2. einer mündlichen Prüfung.\n(3) Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor\nder Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis,                                      § 22\ndas die Rangpunkte für jedes Praktikum und die Rang-                   Prüfungsorte und Prüfungstermine\npunktzahl für die Praktika enthält. Die Rangpunktzahl          (1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte\nist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller      des Praktikums IV absolviert.\nPraktika. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein\nExemplar des Zeugnisses.                                       (2) Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine\nder schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Die\nAbschnitt 4                          schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der münd-\nlichen Prüfung beginnen. Sie soll zwei Wochen vor der\nLaufbahnprüfung                          mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nUnterabschnitt 1\n(3) Über die festgesetzten Orte und Termine infor-\nmiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungs-\nOrganisation                            amt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.\n§ 19                                               Unterabschnitt 2\nPrüfungsamt                                          Schriftliche Prüfung\n(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für\nKultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.                                          § 23\n(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes                          Schriftliche Prüfung\nkönnen jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus\n§ 20                             1. einer archivarischen Abschlussarbeit und\nPrüfungskommission                        2. einer Klausur.\n(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für        (2) Die Aufgaben für die archivarische Abschluss-\nKultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde       arbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur wer-\neine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommis-            den von der Prüfungskommission gestellt.\nsion führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet\n(3) Die Prüfungskommission teilt die Aufgaben-\ndie erbrachten Leistungen.\nstellung für die archivarische Abschlussarbeit und die\n(2) Die Prüfungskommission besteht aus                   Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt\n1. einer oder einem Angehörigen des höheren Archiv-         mit. Im Übrigen sind sie geheim zu halten.\ndienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n2. zwei Angehörigen des höheren Archivdienstes und                                      § 24\n3. zwei Angehörigen des gehobenen Archivdienstes.                        Archivarische Abschlussarbeit\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden            (1) Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit\nfür fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.     soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der\nAusbildungsstelle stehen. Mögliche Aufgaben können\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an\nsein:\nder Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und\nAnwärter mitgewirkt haben.                                  1. die Anfertigung einer Ordnungs- und Verzeich-\nnungsarbeit oder\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-      2. die Erstellung einer Bestandsanalyse und einer Be-\ngebunden.                                                       wertungskonzeption.\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,              (2) Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die\nwenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei         archivarische Abschlussarbeit aus. Mit der Ausgabe\nweitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet           der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbei-\nmit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die         tungszeit beträgt acht Wochen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019              523\n(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß         (5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab-\nin einer gedruckten und einer elektronischen Fassung         gegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.\nbei der Ausbildungsstelle abzugeben.\n(4) Die gedruckte Fassung der archivarischen Ab-                                     § 26\nschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter                               Bewertung\nmit einer Erklärung zu versehen. In der Erklärung ver-\nsichert die Anwärterin oder der Anwärter,                       (1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klau-\nsur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern\n1. dass sie oder er die archivarische Abschlussarbeit\nbewertet.\nselbständig verfasst hat,\n(2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder\n2. dass sie oder er nur die angegebenen Quellen ver-\nder Prüfungskommission sein.\nwendet hat und\n3. dass die gedruckte und die elektronische Fassung             (3) Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die\nübereinstimmen.                                          Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhän-\ngig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer\nDie Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter       kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder\nzu unterschreiben.                                           des Erstprüfers haben.\n(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht,           (4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander\nnicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so         ab, entscheidet die Prüfungskommission.\ngilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.\nUnterabschnitt 3\n§ 25\nMündliche Prüfung\nKlausur\n(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können                                      § 27\nfolgende Fachgebiete betreffen:\nAufgaben und Durchführung\n1. Archivwissenschaft,\n(1) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden\n2. allgemeine deutsche und preußische Geschichte,            von der Prüfungskommission gestellt. Sie müssen vier\nhistorische Landeskunde und neuere Verwaltungs-          der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete umfassen.\ngeschichte,                                              Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs\n3. Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und             werden gleichwertige Aufgaben gestellt. Die Aufgaben\njüngere Schriftenentwicklung,                            sind bis zur Prüfung geheim zu halten.\n4. ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre,               (2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt\nSiegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie          werden. Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern.\nZeitrechnung,                                            Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Fachge-\nbiete aufzuteilen.\n5. Archivtechnik,\n(3) Geleitet wird die mündliche Prüfung von der oder\n6. archivarische Rechtskunde sowie                           dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-\n7. Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der           fung ist nicht öffentlich. Die Einstellungsbehörde kann\nArchive des Bundes und des Geheimen Staats-              Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von\narchivs – Preußischer Kulturbesitz.                      Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen\nArchivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit\n(2) Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt          in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall\n240 Minuten. Erscheint eine Anwärterin oder ein An-          gestatten.\nwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach\n§ 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungs-          (4) Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll\nzeit.                                                        angefertigt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der\nPrüfungskommission zu unterschreiben.\n(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die ver-\nwendet werden dürfen, angegeben.\n§ 28\n(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder\nder Aufsichtführende ein Protokoll an. In dem Protokoll                           Bewertung und\nsind anzugeben:                                                    Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung\n1. der Beginn der Bearbeitung und die jeweilige Ab-             (1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-\ngabe der Klausur,                                        gen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.\n2. Unterbrechungszeiten,                                        (2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berech-\nnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die\n3. in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche und\nmündliche Prüfung.\n4. besondere Vorkommnisse.\n(3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist\nDas Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden         das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die\nzu unterschreiben.                                           vier Fachgebiete.","524               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019\nUnterabschnitt 4                           nungsverstoß vor, so entscheidet die Prüfungskommis-\nGemeinsame Regelungen                             sion nach pflichtgemäßem Ermessen, ob\n1. Prüfungsleistungen zu wiederholen sind,\n§ 29                               2. der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird\nVerhinderung, Rücktritt und Säumnis                      oder\n(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch eine       3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden\nErkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende               erklärt wird.\nUmstände gehindert, die Laufbahnprüfung ganz oder             Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in-\nteilweise abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüg-        formiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und\nlich der Einstellungsbehörde glaubhaft zu machen. Eine        über die getroffenen Entscheidungen.\nErkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nnachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde\nmündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst\nhat die Anwärterin oder der Anwärter ein amtsärztliches\nnach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen\nAttest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder\nwerden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der\neines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde\nEinstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb\nbeauftragt worden ist.\nvon fünf Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche\n(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anwär-      Prüfung folgt, für nicht bestanden erklären. Wird die\nterin oder der Anwärter mit Genehmigung der Einstel-          Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, so erhält\nlungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.            die betroffene Person einen Bescheid über das Nicht-\n(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt          bestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-\nnach Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betref-       belehrung zu versehen.\nfende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die           (4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Ab-\nEinstellungsbehörde bestimmt nach pflichtgemäßem              satz 3 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.\nErmessen,\n1. wann die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil                                    § 31\nder Laufbahnprüfung nachzuholen ist oder                               Abschließende Rangpunktzahl,\n2. ob die bereits erbrachten Teile der Laufbahnprüfung          Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote\ngewertet werden.                                             (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird die\n(4) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die          abschließende Rangpunktzahl berechnet.\nLaufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne Genehmi-                (2) In die Berechnung der abschließenden Rang-\ngung der Einstellungsbehörde, so entscheidet die Ein-         punktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Ge-\nstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob             wichtung ein:\n1. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nach-         1. die Rangpunktzahl für das Fachstudium I mit 5 Pro-\nzuholen ist,                                                  zent,\n2. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null      2. die Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung mit\nRangpunkten bewertet wird oder                                40 Prozent,\n3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden            3. die Rangpunktzahl für die Praktika mit 20 Prozent,\nerklärt wird.\n4. die Rangpunkte für die archivarische Abschluss-\n(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Ab-              arbeit mit 20 Prozent,\nsatz 4 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.\n5. die Rangpunkte für die Klausur mit 5 Prozent und\n(6) Wird die gesamte Laufbahnprüfung für nicht be-\n6. die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung mit\nstanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt\n10 Prozent.\nwerden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter\neinen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.             Die abschließende Rangpunktzahl wird auf zwei Nach-\nDer Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu          kommastellen ohne Rundung berechnet.\nversehen.                                                        (3) Den Bewertungen der Hochschule Mayen oder\neiner anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fach-\n§ 30                               studium I zugelassenen Hochschule und der Archiv-\nTäuschung und Ordnungsverstoß                     schule Marburg sind für die Berechnung der abschlie-\nßenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entspre-\n(1) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der        chenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen.\nbei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung ver-\nsucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungs-              (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ab-\nversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung ver-            schließende Rangpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.\nstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer                (5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die\nabweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde             abschließende Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine\nfortsetzen dürfen. Bei einem erheblichen Ordnungs-            ganze Zahl gerundet. Der abschließenden Rangpunkt-\nverstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter von             zahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als\nder Prüfung ausgeschlossen werden.                            Gesamtnote festgesetzt.\n(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das               (6) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamt-\nVorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ord-           note teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-\nnungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ord-            mission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019               525\nten Rangpunkte, Rangpunktzahlen und Noten mit und           3. ein Exemplar des Zeugnisses über die Zwischen-\nerläutert auf Wunsch die Bewertung kurz mündlich.               prüfung,\n4. die archivarische Abschlussarbeit,\n§ 32\n5. die Klausur,\nAbschlusszeugnis\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält        6. das Protokoll über die Klausur,\nvom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.                       7. das Protokoll über die mündliche Prüfung,\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die          8. ein Exemplar des Abschlusszeugnisses oder eine\nGesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.                 Kopie des Bescheids über die nichtbestandene\n(3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbe-             Laufbahnprüfung und\nhelfsbelehrung zu versehen.                                 9. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausglei-\n(4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der       che.\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse              (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Lauf-\nwerden durch das Prüfungsamt berichtigt.                    bahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn\n(5) Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prü-        Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt\nfungsamt zurückzugeben. Zurückzugeben ist das Ab-           an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.\nschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nach-\n(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach je-\nträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden\nder Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungs-\nerklärt wird.\nteile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte\nnehmen.\n§ 33\nBescheid bei                                                 Abschnitt 5\nNichtbestehen der Laufbahnprüfung\n(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,                             Schlussvorschrift\nerhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.\nDieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung                                    § 36\nzu versehen.                                                                   Übergangsregelung\n(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan-         Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Mai\nden hat, erhält von der Einstellungsbehörde                 2019 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist\n1. einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestan-       die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den\ndene Laufbahnprüfung sowie                              gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezem-\n2. eine Bescheinigung, in der die erbrachten Leistun-       ber 2015 (BGBl. I S. 2478), die durch Artikel 1 der Ver-\ngen und die Ausbildungsdauer angegeben sind.            ordnung vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896) geändert\nworden ist, weiter anzuwenden.\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nden beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungs-                                Artikel 2\namt berichtigt. Beim Bescheid über die endgültig nicht-                         Änderung der\nbestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Ein-                        Verordnung über den\nstellungsbehörde berichtigt.                                        Vorbereitungsdienst für den\nhöheren Archivdienst des Bundes\n§ 34\nWiederholung                             Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\nden höheren Archivdienst des Bundes vom 19. Juni\n(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen         2017 (BGBl. I S. 1896, 1897) wird wie folgt geändert:\nmit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist An-\nwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung             1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wieder-              a) In Satz 2 werden die Wörter „Die Aufgaben im\nholen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens                höheren Archivdienst des Bundes“ durch die\ndrei und höchstens zwölf Monate betragen.                           Wörter „Diese Aufgaben“ ersetzt.\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der           b) In Satz 3 werden die Wörter „in einem“ durch\nWiederholungsfrist verlängert.                                      das Wort „im“ ersetzt.\n§ 35                                2. § 2 wird wie folgt geändert:\nPrüfungsakte und Einsichtnahme                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-\ndesarchiv“ die Wörter „, die oder der Bundesbe-\n(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin\nauftragte für die Unterlagen des Staatssicher-\nund jedem Anwärter eine Prüfungsakte.\nheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demo-\n(2) In die Prüfungsakte ist zu nehmen:                           kratischen Republik (die oder der Bundesbeauf-\n1. ein Exemplar der Bescheinigung über die während                  tragte)“ eingefügt.\ndes Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,            b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-\n2. ein Exemplar des zusammenfassenden Zeugnisses                    desarchiv“ die Wörter „, die oder der Bundesbe-\nder Praktika,                                                   auftragte“ eingefügt.","526            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019\n3. § 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        durch die Wörter „vom 10. Dezember 2017 (Staats-\n„2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse ver-              anzeiger für das Land Hessen S. 123)“ ersetzt.\nfügt:                                                8. § 15 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Kenntnisse der englischen Sprache mindes-            „Voraussetzung dafür ist, dass\ntens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen\nEuropäischen Referenzrahmens für Spra-               1. die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbil-\nchen,                                                   dungsstelle abgestimmten fachlichen Schwer-\npunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend\nb) Kenntnisse der französischen Sprache oder               vermitteln kann und\nKenntnisse einer anderen modernen Fremd-\nsprache mindestens auf dem Niveau A2                 2. die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der\ndes Gemeinsamen Europäischen Referenz-                  jeweiligen Einrichtung bei Bedarf weitere der\nrahmens für Sprachen sowie                              Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prü-\nfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2\nc) Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,“.             und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen.“\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n9. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n„Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das            fügt:\nAllgemein- und Fachwissen, die Sprachkennt-\nnisse, die kognitiven, methodischen und sozia-                 „(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prü-\nlen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale               fungsteil in einer anderen Einrichtung durch-\nund die Leistungsmotivation verfügen, das oder              geführt, so wird die Modulprüfung oder der\ndie für die Erfüllung der Aufgaben im höheren               Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den\nArchivdienst erforderlich ist oder sind.“                   weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen\nmit der oder dem Modulverantwortlichen der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nEinstellungsbehörde bewertet.“\n„(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfah-\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-\nren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der\nsätze 3 bis 7.\nBundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird\nzugelassen, wer nach den eingereichten Unter-       10. In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und\nlagen am besten geeignet erscheint. Bei der              oder nach“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nZulassungsentscheidung sind insbesondere die        11. § 20 wird wie folgt geändert:\nZeugnisnoten in den Fächern zu berücksichti-\ngen, die für den Vorbereitungsdienst relevant            a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 17\nsind. Zusätzlich werden nach Maßgabe des                    Absatz 5“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 6“ er-\n§ 165 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozial-               setzt.\ngesetzbuch schwerbehinderte Menschen und                 b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\ngleichgestellte behinderte Menschen zugelas-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsen, wenn sie die in der Ausschreibung genann-\nten Voraussetzungen erfüllen.“                                 „(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2\n5. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „in dieser Funk-             oder Absatz 3 ist die Referendarin oder der\ntion“ durch die Wörter „bei ihren Entscheidungen“              Referendar anzuhören.“\nersetzt.                                               12. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 17\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                               Absatz 4 und 6 Satz 2 erster Teilsatz“ durch die\nWörter „§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz“\na) In Absatz 1 werden in der Tabelle jeweils nach\nersetzt.\ndem Wort „Bundesarchiv“ die Wörter „, die oder\nder Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen“ ein-\ngefügt.                                                                      Artikel 3\nb) In Absatz 3 werden die Wörter      „vom 8. März                          Inkrafttreten\n2013 (Staatsanzeiger für das       Land Hessen         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nS. 567)“ durch die Wörter „vom      10. Dezember    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vor-\n2017 (Staatsanzeiger für das       Land Hessen      bereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des\nS. 123)“ ersetzt.                                   Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478), die\n7. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „vom 8. März        durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2017\n2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567)“      (BGBl. I S. 1896) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 23. April 2019\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nMonika Grütters"]}