{"id":"bgbl1-2019-15-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":15,"date":"2019-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes","law_date":"2019-04-29T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes\nVom 29. April 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Nummern 4 bis 9.\nc) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„9. Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zoll-\nÄnderung des                                      fahndungsämter.“\nTabakerzeugnisgesetzes\n4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I\na) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsakteure“\nS. 569) wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer und die\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu               Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt.\n§ 7 die folgenden Angaben eingefügt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsakteure“\n„§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter                      durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer oder die\n§ 7b    Verordnungsermächtigungen“.                             Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt.\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                     5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-                    „(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt\nordnungen gelten die Begriffsbestimmungen                       oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem\nRückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den\n1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des\nAnforderungen der Durchführungsverordnung (EU)\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU)\n3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und\n2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nder Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist\ndie Herstellung, die Aufmachung und den Ver-\ndas Inverkehrbringen von Packungen von Tabak-\nkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten\nerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem\nErzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie\nfälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen\n2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1); Ar-\nsind, das den Anforderungen des Artikels 3 des\ntikel 2 Nummer 40 gilt jedoch mit der Maßgabe,\nDurchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und\ndass die Bereitstellung von Produkten jede Ab-\ndes Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU ent-\ngabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch\nspricht.“\noder zur Verwendung auf dem Gemeinschafts-\nmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit um-              b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nfasst,                                                       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n2. des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU)                   aaa) Das Wort „Wirtschaftsakteure“ wird\n2018/574 der Kommission vom 15. Dezember                                durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer\n2017 über technische Standards für die Errich-                          und Inhaber erster Verkaufsstellen“ er-\ntung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeits-                         setzt.\nsystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ei-\n16.4.2018, S. 7),\nnen Datenspeicher“ durch die Wörter\n3. des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU)                          „ein Repository-System“ ersetzt.\n2018/573 der Kommission vom 15. Dezember\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschafts-\n2017 über Kernelemente der im Rahmen eines\nakteuren mit Ausnahme des Händlers, der\nRückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeug-\nTabakerzeugnisse unmittelbar an Verbrau-\nnisse zu schließenden Datenspeicherungsver-\ncherinnen und Verbraucher abgibt,“ durch\nträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und\ndas Wort „Wirtschaftsteilnehmern“ ersetzt.\n4. des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\n(EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezem-\neingefügt:\nber 2017 über technische Standards für Sicher-\nheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96                    „2a. Regelungen zur Abgabe und Übermitt-\nvom 16.4.2018, S. 57).“                                                lung von Erklärungen über die Antimani-\npulationsvorrichtung nach Artikel 7 Ab-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                              satz 2 der Durchführungsverordnung\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                              (EU) 2018/574 treffen;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019              515\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr\n„4. den Wirtschaftsteilnehmern und den Inha-              vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-,\ngewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abglei-\nbern erster Verkaufsstellen vorschreiben,\nchen, die bei den zuständigen Behörden vorlie-\nAufzeichnungen über die Vertriebskette\ngen; die Regelungen der Abgabenordnung blei-\nzu führen und aufzubewahren;“.\nben hiervon unberührt;\nee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-\ngefügt:                                               4. stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit\nnach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der\n„5. zur Sicherstellung der Integrität von Au-             Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsauf-\nthentifizierungselementen                             nahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist;\na) Regelungen zur Rotation von Sicher-                die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die\nheitsmerkmalen nach Artikel 6 Absatz 1             Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3\ndes Durchführungsbeschlusses (EU)                  Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverord-\n2018/576 einführen oder beenden,                   nung (EU) 2018/574.\nb) den Austausch oder die Änderung von               (3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt\nSicherheitsmerkmalen oder einzelnen            für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen\nAuthentifizierungselementen nach Arti-         des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU)\nkel 6 Absatz 2 des Durchführungsbe-            2018/574. Sie legt dem Bundesministerium für Er-\nschlusses (EU) 2018/576 verlangen              nährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April\noder                                           eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach\nc) formale Leitlinien oder Anforderungen          Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\nhinsichtlich der Sicherheit von Produk-        (EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch\ntions- und Vertriebsverfahren nach Ar-         entsprechende Unterlagen.\ntikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbe-             (4) Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1\nschlusses (EU) 2018/576 festlegen;             des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom\n6. die nationalen Behörden für die Adminis-           Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungs-\ntration und Zugangsberechtigung nach              elemente muss von einem von der Tabakwirtschaft\nArtikel 25 Absatz 1 Buchstabe k und Arti-         unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der\nkel 27 Absatz 3 der Durchführungsverord-          die Anforderungen des Artikels 8 des Durchfüh-\nnung (EU) 2018/574 benennen.“                     rungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt. Die Tätig-\nkeit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe\n6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-\ndes Bundes wahrgenommen. Sie kann von der\nfügt:\nAusgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach\n„§ 7a                               Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in\nAusgabestelle; unabhängiger Anbieter                  diesem Fall entsprechend.\n(1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz 1 der\n§ 7b\nDurchführungsverordnung (EU) 2018/574 nimmt ihre\nTätigkeit der Generierung und Ausgabe der individu-                         Verordnungsermächtigungen\nellen Erkennungsmerkmale und der Identifikations-\ncodes nach den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Durch-                (1) Das Bundesministerium für Ernährung und\nführungsverordnung (EU) 2018/574 als Aufgabe des               Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nBundes wahr.                                                   desministerium der Finanzen\n(2) Die Ausgabestelle                                       1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates bestimmen, dass Private die Aufga-\n1. erbringt die Leistungen nach Absatz 1 gegenüber\nben und Befugnisse der Ausgabestelle oder des\nden Wirtschaftsteilnehmern und Inhabern erster\nunabhängigen Anbieters oder die Aufgaben und\nVerkaufsstellen im eigenen Namen und in privat-\nBefugnisse sowohl der Ausgabestelle als auch\nrechtlichen Handlungsformen, wobei für Rechts-\ndes unabhängigen Anbieters wahrnehmen, oder\nstreitigkeiten zwischen der Ausgabestelle und\nden Wirtschaftsteilnehmern sowie zwischen der              2. durch Vertrag Private mit der Ausführung der in\nAusgabestelle und den Inhabern erster Verkaufs-                Nummer 1 genannten Aufgaben und der Aus-\nstellen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist;                übung der dort genannten Befugnisse im eigenen\n2. kann nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 9 der                   Namen beauftragen.\nDurchführungsverordnung (EU) 2018/574 Ent-                    (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-\ngelte erheben;                                             mer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben\n3. kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Behörden             und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unab-\ndes Bundes oder der Länder um Hilfeleistung er-            hängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Re-\nsuchen oder zu diesem Zweck private Dritte be-             gelungen erlassen werden über\nauftragen; insbesondere kann die Ausgabestelle             1. die Aufbau- und Ablauforganisation,\nzur Identifizierung und Authentifizierung von Wirt-\nschaftsteilnehmern oder Inhabern erster Ver-               2. die Unterstützung durch um Hilfestellung er-\nkaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese                  suchte Behörden des Bundes oder der Länder\nihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3               oder durch beauftragte private Dritte,","516             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019\n3. die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch            9. § 47 wird wie folgt geändert:\nhinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3               a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbeauftragten privaten Dritten,\n„(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für\n4. die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die                  Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019\nRechnungslegung,                                               und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem\n5. den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen                  20. Mai 2024 anzuwenden.“\nmit Wirtschaftsteilnehmern sowie mit Inhabern              b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nerster Verkaufsstellen, den Gegenstand dieser                  und 5 eingefügt:\nVerträge, die Rechte und Pflichten der Vertrags-\nparteien, insbesondere Regelungen über Haf-                       „(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen,\ntungsausschlüsse und über die Höhe und Erhe-                   die\nbung von Entgelten, und die Beendigung dieser                  1. vor dem 20. Mai 2019\nVerträge,                                                          a) hergestellt oder importiert wurden oder\n6. die Zuständigkeit der Ausgabestelle für in das                     b) in den freien Verkehr gebracht wurden und\nInland verbrachte Tabakerzeugnisse gemäß Arti-\n2. den bis dahin geltenden Vorschriften entspre-\nkel 4 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-\nchen,\nnung (EU) 2018/574 sowie\ndürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr\n7. die Deaktivierung von Identifikationscodes nach\ngebracht werden oder im Verkehr verbleiben.\nArtikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 und Arti-\nkel 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung                       (5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten\n(EU) 2018/574.“                                                und Tabak zum Selbstdrehen, die\n7. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Wirt-                    1. vor dem 20. Mai 2024\nschaftsakteure“ durch die Wörter „Wirtschaftsteil-                    a) hergestellt oder importiert wurden oder\nnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt.                   b) in den freien Verkehr gebracht wurden und\n8. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            2. den bis dahin geltenden Vorschriften entspre-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anwendung“                         chen,\ndie Wörter „, soweit nicht in diesem Gesetz oder               dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr\nin aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                 gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.“\nverordnungen oder in Rechtsakten der Europä-\nischen Union etwas anderes bestimmt ist“ einge-            c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nfügt.                                                          sätze 6 und 7.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die                                       Artikel 2\nWörter „, und nachzuweisen, dass die Erzeug-\nnisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter                                   Inkrafttreten\nHalbsatz genannten Vorschriften entsprechen“               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neingefügt.                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. April 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}