{"id":"bgbl1-2019-14-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":14,"date":"2019-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_14.pdf#page=11","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung","law_date":"2019-04-18T00:00:00Z","page":507,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019            507\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung\nVom 18. April 2019\nAuf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des             oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln er-\nPflanzenschutzgesetzes, der durch Artikel 375 Num-             folgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Be-\nmer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I              kanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutz-\nS. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-            geräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft:                  2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13).“\nArtikel 1                           2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni            „Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten An-\n2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wird wie folgt geändert:          forderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut\n1. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutz-\ngeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT\n„Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anfor-           19.12.2018 B13) zu prüfen.“\nderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutz-\ngesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift      3. § 8 wird aufgehoben.","508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019\n4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nMuster eines Antragsformulars nach § 1\nAntrag\nAntragsteller:\nSachbearbeiter/in:                                    Ort:                          Datum:\nTelefon:\n1. Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 PflSchG des nachstehend genannten Pflanzenschutz-\ngerätes\n☐   Dokumentenprüfung\n☐   Sichtprüfung\n2. Prüfung auf JKI-Anerkennung\n☐   Erneute Anerkennung\n☐   Übertragung der Anerkennung\n3. Prüfung auf Eintragung in die beschreibende Liste nach § 52 PflSchG\n☐   hinsichtlich Abdriftminderung\n☐   hinsichtlich Einsparung von Pflanzenschutzmitteln\n4. Ich willige ein, dass die Tatsache, dass sich das unten näher bezeichnete Gerät in der Prüfung befindet,\nöffentlich gemacht werden kann.\nHersteller des Gerätes:\nBezeichnung des Gerätes:\nAusführung:\nGeräteart:\nGerätebauart:\nVorgesehener Verwendungsbereich:\nBeigefügte Unterlagen:\n☐   Gebrauchsanleitung (1-fach)\n☐   Beschreibung des Gerätetyps\n☐   Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes\n☐   erforderlichenfalls Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes\n☐   erforderlichenfalls Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung\n☐   erforderlichenfalls Liste der in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ einzutragenden Ausführungen\nDer Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der\ngesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte\nergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.\nDie Prüfungsgrundlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf\nelektronischem Wege zwischen ihm und dem JKI ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit\nwährend der Prüfung im Prüflabor sowie während der praktischen Einsatzprüfung nicht immer gewährleistet werden kann,\nwenn Dritte anwesend sein sollten.\nFirmenstempel                                          Unterschrift(en)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019            509\n5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                           a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beizgerä-\nte“ die Wörter „mit einer Chargengröße größer als\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein                  oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Bei-\nKomma ersetzt.                                              zung“ eingefügt.\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                           b) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Granulat-\nc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-                  streugeräte“ die Wörter „schleppergetragene\nfügt:                                                       oder aufgebaute“ eingefügt.\n„7. tragbare Granulatstreugeräte oder\nArtikel 2\n8. Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als\n5 kg.“                                              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. April 2019\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}