{"id":"bgbl1-2019-14-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":14,"date":"2019-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin (Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung  RevierjagdMeisterPrV)","law_date":"2019-04-09T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019            499\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin\n(Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung – RevierjagdMeisterPrV)\nVom 9. April 2019\nAuf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-                                       Abschnitt 4\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3                                        Prüfungsteil\nzuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der                        Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-           § 12  Anforderungen und Handlungsfelder\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für         § 13  Struktur der Prüfung\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit               § 14  Praktischer Teil\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung                § 15  Schriftlicher Teil\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                 § 16  Fallstudie\ninstituts für Berufsbildung:\nAbschnitt 5\nInhaltsübersicht\nBefreiung von Prüfungsleistungen,\nAbschnitt 1                                         Bewertungen in den Prüfungen,\nBestehens- und Zeugnisregelungen\nAllgemeines\n§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen\n§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungs-  § 18 Bewertungen in den Prüfungen\nabschlusses\n§ 19 Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis\n§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\n§ 3 Gliederung der Meisterprüfung                                                          Abschnitt 6\nErgänzungs- und Wiederholungsprüfung\nAbschnitt 2\n§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung\nPrüfungsteil                       § 21 Wiederholung der Meisterprüfung\nJagdbetrieb, Jagd- und\nWildtiermanagement und Dienstleistungen                                         Abschnitt 7\n§  4   Anforderungen und Prüfungsinhalte                                               Schlussvorschriften\n§  5   Struktur der Prüfung                                    § 22 Übergangsvorschriften\n§  6   Arbeitsprojekt                                          § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  7   Schriftliche Prüfung\nAbschnitt 1\nAbschnitt 3                                                 Allgemeines\nPrüfungsteil\nBetriebs- und Unternehmensführung                                              §1\n§  8   Anforderungen und Prüfungsinhalte                                         Ziel der Meisterprüfung\n§  9   Struktur der Prüfung                                       und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n§ 10   Arbeitsprojekt                                             (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\n§ 11   Schriftliche Prüfung                                    abschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin","500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019\nsoll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er-           g) Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen\nweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachge-                und\nwiesen werden.\nh) Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen\n(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3                  Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschut-\nund 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen                zes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeits-\ndurchgeführt.                                                       sicherheit befassten Stellen;\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungs-      2. Bereich Betriebswirtschaft:\nfähigkeit soll der Revierjagdmeister oder die Revier-\njagdmeisterin in der Lage sein, die in den nachfolgen-           a) Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnah-\nden drei Bereichen Jagd, Betriebswirtschaft sowie Per-              men für\nsonal und Qualifizierung genannten Aufgaben (Absatz 4               aa) den Jagdbetrieb und die Reviergestaltung,\nNummer 1 bis 3) in unterschiedlich strukturierten Unter-\nbb) die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressour-\nnehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forst-\ncen,\nwirtschaft und in der Jagdverwaltung sowie in Behör-\nden und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der                  cc) die Lebensraumgestaltung und Landschafts-\nLebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege                        pflege sowie\nwahrzunehmen. Der Revierjagdmeister oder die Revier-                dd) das Vermarkten von Produkten und Dienst-\njagdmeisterin soll dabei diese Unternehmen, Behörden                     leistungen,\nund Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverant-\nwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können                 jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse\nsowie auf sich verändernde Anforderungen und Rah-                   und der Anforderungen des Marktes,\nmenbedingungen reagieren können.                                 b) Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe\n(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit               und der Betriebsorganisation nach wirtschaft-\ngehören die folgenden drei Bereiche mit den jeweils                 lichen Gesichtspunkten unter Beachtung recht-\ngenannten Aufgaben:                                                 licher Erfordernisse sowie der Prinzipien der\n1. Bereich Jagd:                                                    Nachhaltigkeit,\na) Planen, Kalkulieren und Organisieren                      c) kaufmännische Disposition beim Beschaffen von\nBetriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Ar-\naa) der Bewirtschaftung von Wildbeständen und                beits-, Material- und Maschineneinsatz sowie\n-besätzen,                                               bei der Vermarktung von Produkten und Dienst-\nbb) des Jagdbetriebes,                                       leistungen,\ncc) der Reviergestaltung,                                 d) ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des\ndd) der nachhaltigen Nutzung natürlicher Res-                Gesamtbetriebes,\nsourcen,                                              e) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio-\nee) der Lebensraumgestaltung,                                nen,\nff) der Landschaftspflege,                                f) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und\ngg) des Personal- und des Technikeinsatzes,                  Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und an-\nderen Betrieben,\nhh) der Öffentlichkeitsarbeit,\ng) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera-\nii) der Wildtier- und Naturpädagogik,\ntung und Förderung und\njj) der Qualitätssicherung,\nh) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und\nkk) des Angebots von Dienstleistungen und                    zur Datensicherheit;\nll) von Maßnahmen für die Vermarktung von\n3. Bereich Personal und Qualifizierung:\nProdukten und Dienstleistungen,\na) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen\njeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse\nund der Anforderungen des Marktes,                           Ausbildungsvoraussetzungen,\nb) Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Quali-          b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho-\ntäts- und Quantitätsvorgaben,                                dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend\nden Vorgaben der Ausbildungsordnung,\nc) Nutzen der Möglichkeiten der Digitalisierung,\nc) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,\nd) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und\nzur Datensicherheit,                                      d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung\ne) Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und                geeigneter Methoden bei der Vermittlung von\nZeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,               Ausbildungsinhalten,\nf) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der               e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem\nMaßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von                   Handeln,\nNachhaltigkeitsaspekten sowie der Belange der             f) Vorbereiten auf Prüfungen,\nLand-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Natur-,\ng) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-\nTier-, Arten-, Umwelt- und Verbraucherschutzes,\nlichkeiten,\nder Anforderungen des Marktes und der Anforde-\nrungen des Gesundheitsschutzes, der Unfallver-            h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und\nhütung und der Qualitätssicherung,                           Mitarbeiterinnen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019             501\ni) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und           2. Wildbestände zu hegen,\nMitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-        3. natürliche Ressourcen nachhaltig zu gewinnen und\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung,                     zu nutzen,\nj) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und\n4. Lebensräume zu gestalten,\nMitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,\n5. Dienstleistungen anzubieten,\nk) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie-\nren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,            6. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und\nl) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von        7. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen und                     des Natur-, Tier- und Artenschutzes anzuwenden\nm) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und         und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen,\nzur Datensicherheit.                                  Geräten, Waffen, Optik, Munition und Betriebseinrich-\n(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-       tungen sowie von Betriebs- und Arbeitsstoffen zu pla-\nerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister oder       nen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren\nRevierjagdmeisterin.                                         und zu beurteilen.\n(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling auch zeigen,\n§2                              dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beach-\nVoraussetzungen                          tung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des\nfür die Zulassung zur Prüfung                   Marktes, der Land- und Forstwirtschaft, berufsbezoge-\nner Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tier- und\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgen-\nArtenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der\ndes nachweist:\nArbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit, des Verbraucher-\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im an-        und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätssiche-\nerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger oder Revier-      rung als Führungskraft durchführen kann.\njägerin und eine auf die Berufsausbildung folgende,\nmindestens zweijährige Berufspraxis,                        (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem        1. Planen, Organisieren und Beurteilen des Jagdbe-\nanderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-              triebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und\ndungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-             der Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der\ngende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder               Betriebs- und Marktverhältnisse,\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                   2. Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnah-\nmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich             Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, je-\ndes Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.                         weils unter Berücksichtigung vor- und nachgela-\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2                 gerter Arbeiten und Prozesse,\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu-\n3. Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maß-\nzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf\nnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und\nandere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-\nWildtiermanagement und bei Dienstleistungen, je-\nlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung\nweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspek-\nzur Prüfung rechtfertigt.\nten, der Betriebs- und Marktverhältnisse, der Be-\nlange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und\n§3\nder Unfallverhütung,\nGliederung der Meisterprüfung\n4. Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,\nDie Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungs-\nteile:                                                         5. Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstan-\ndards,\n1. Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und\nDienstleistungen,                                          6. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssiche-\nrung,\n2. Betriebs- und Unternehmensführung sowie\n7. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von be-\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.                       trieblichen Abläufen,\nAbschnitt 2                               8. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,\nPrüfungsteil                              9. Berücksichtigen der für den Tätigkeitsbereich rele-\nJagdbetrieb, Jagd- und Wildtier-                            vanten rechtlichen Bestimmungen sowie\nmanagement und Dienstleistungen                         10. Sicherstellen der erforderlichen Dokumentationen\nund Aufzeichnungen.\n§4\nAnforderungen und Prüfungsinhalte                                              §5\n(1) Im Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtier-                         Struktur der Prüfung\nmanagement und Dienstleistungen soll der Prüfling\nDie Prüfung besteht aus\nnachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Jagdreviere und deren Wildbestände nachhaltig zu          1. einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie\nbewirtschaften,                                          2. einer schriftlichen Prüfung nach § 7.","502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019\n§6                             3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-\nArbeitsprojekt                            ergebnissen,\n(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll       4. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, aus-          Beachtung von Investition und Finanzierung sowie\ngehend von konkreten betrieblichen Situationen die              der Einflüsse von Liquidität, Rentabilität und Stabili-\nkomplexen Zusammenhänge des Jagdbetriebes, des                  tät,\nJagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistun-        5. Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,\ngen zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvor-\nschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und um-      6. Beobachten und Bewerten von Märkten,\nzusetzen.                                                   7. Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Ver-\n(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf         marktung, der Kommunikation und der Öffentlich-\nden laufenden Betrieb eines Jagdbetriebes, eines jagd-          keitsarbeit,\nlichen Dienstleisters oder eines vergleichbaren Unter-      8. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften sowie\nnehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung\nvon Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das        9. Anwenden der Grundsätze betriebswirtschaftlicher\nProjekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt          Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter\nwerden.                                                         Beachtung von Steuerarten und -verfahren.\n(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-\n§9\nplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen\nnicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstim-                           Struktur der Prüfung\nmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für\nDie Prüfung besteht aus\nein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu\nstellen.                                                    1. einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie\n(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu   2. einer schriftlichen Prüfung nach § 11.\nplanen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergeb-\nnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu                                     § 10\nerläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den\nVerlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie                              Arbeitsprojekt\nauf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Ab-        (1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe\nsatz 3.                                                     betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Jagdbetrieb\n(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht       oder in einem Betrieb mit jagdlichen Dienstleistungen\ndem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur             bearbeiten. Das Projekt soll für die weitere Entwicklung\nVerfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als           des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des\n120 Minuten dauern.                                         Betriebes von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Auf-\ngabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt\n§7                             werden.\nSchriftliche Prüfung                        (2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-\nplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter     durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung\nAufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-       mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein\nbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach            Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.\n§ 4 Absatz 3.\n(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaft-\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung\nlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese\nbeträgt 180 Minuten.\nsind nicht Gegenstand der Bewertung.\nAbschnitt 3                              (4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu\nplanen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergeb-\nPrüfungsteil\nnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu\nBetriebs- und Unternehmensführung\nerläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Ver-\nlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die\n§8                             hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.\nAnforderungen und Prüfungsinhalte\n(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht\n(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmens-          dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur\nführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirt-         Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als\nschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge           60 Minuten dauern.\nim Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie\nEntwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.                                               § 11\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:                        Schriftliche Prüfung\n1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen              (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nund der Strukturen von Jagdbetrieben,                   Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-\n2. Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produk-        bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach\nten und Dienstleistungen,                               § 8 Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019             503\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung      1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen\nbeträgt 180 Minuten.                                              betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich\ninsbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-\nAbschnitt 4                                 schäftsprozessen orientiert,\nPrüfungsteil                             2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nBerufsausbildung                                mung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nund Mitarbeiterführung                              der Berufsbildung berücksichtigen,\n3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich\n§ 12\nsowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern,\nAnforderungen und Handlungsfelder                       insbesondere mit der Berufsschule, abstimmen,\n(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiter-      4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-\nführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusam-              denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-\nmenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung                 denartigkeit, anwenden,\nerkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\nund Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über           5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die\nentsprechende fachliche, methodische und didaktische              Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle\nFähigkeiten verfügt.                                              veranlassen sowie\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist       6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil-\nin folgenden Handlungsfeldern zu führen:                          dung im Ausland durchgeführt werden können.\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-                 (5) Das Handlungsfeld „Ausbildung durchführen“\ndung planen,                                              nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompe-\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,       tenzen:\n3. Ausbildung durchführen,                                    1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende\n4. Ausbildung abschließen,                                        Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und\nempfangen,\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeite-\nrinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese       2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,\nübertragen sowie                                          3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\n6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen,             berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen\nfördern und motivieren sowie deren berufliche Wei-            betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln\nterbildung unterstützen.                                      und gestalten,\n(3) Das Handlungsfeld „Ausbildungsvoraussetzun-            4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-\ngen prüfen und Ausbildung planen“ nach Absatz 2                   recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,\nNummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung           duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung\ndarstellen und begründen,                                     unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-               Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge-\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,               rung der Ausbildungszeit prüfen,\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,\ngungen durchführen und Entscheidungen treffen,\ninsbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine             machen und die Möglichkeit der Verkürzung der\nSchnittstellen darstellen,                                    Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und                zur Abschlussprüfung prüfen,\ndie Auswahl begründen,                                    7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\n5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten                 zubildenden fördern, Probleme und Konflikte recht-\nAusbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und in-             zeitig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen\nwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außer-             hinwirken,\nhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch\n8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungs-\nAusbildung im Verbund sowie durch überbetrieb-\nbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse aus-\nliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt\nwerten, Beurteilungsgespräche führen und Rück-\nwerden müssen,\nschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-            sowie\nausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschätzen\nsowie                                                     9. interkulturelle Kompetenzen fördern.\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden               (6) Das Handlungsfeld „Ausbildung abschließen“ nach\nunter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi-      Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:\nkationen im Betrieb abstimmen.                            1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-\n(4) Das Handlungsfeld „Ausbildung vorbereiten und              rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und\nAuszubildende einstellen“ nach Absatz 2 Nummer 2                  die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss\numfasst folgende Kompetenzen:                                     führen,","504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen           (2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung be-\nbei der zuständigen Stelle sorgen und die zustän-       inhaltet\ndige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die für\n1. einen praktischen Teil nach § 14 und\ndie Durchführung der Prüfung relevant sind,\n2. einen schriftlichen Teil nach § 15.\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf\nder Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwirken         (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be-\nsowie                                                   steht aus einer Fallstudie nach § 16.\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege\nund berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor-                                   § 14\nmieren und beraten.                                                          Praktischer Teil\n(7) Das Handlungsfeld „Personalbedarf ermitteln, Mit-       (1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung\narbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und     einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.\nAufgaben auf diese übertragen“ nach Absatz 2 Num-\nmer 5 umfasst folgende Kompetenzen:                            (2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Ab-\nstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozial-   ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.\nrechts im Betrieb umsetzen,                             Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungs-\n2. Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-        situation sind im Fachgespräch zu erläutern.\nheit beachten,\n(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs-\n3. Konzepte der Personalplanung anwenden,                   situation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver-\nfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil-\n4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel-\ndungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das\nlen und einarbeiten,\nFachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\n5. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und                                    § 15\nAufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung\nübertragen,                                                                  Schriftlicher Teil\n6. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen             (1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene\nder Krankheitsprävention organisieren sowie             Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sol-\nlen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen\n7. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh-        Kompetenzen beziehen.\nren.\n(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil be-\n(8) Das Handlungsfeld „Mitarbeiter und Mitarbeite-       trägt 150 Minuten.\nrinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie\nderen berufliche Weiterbildung unterstützen“ nach Ab-\n§ 16\nsatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen:\nFallstudie\n1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun-\ngen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie-           (1) In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation\nhung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen     der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird\nund bewerten,                                           vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich\nauf die in § 12 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompe-\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und\ntenzen beziehen.\nEntwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,\n3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för-        (2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation ana-\ndern,                                                   lysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schrift-\nlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.\n4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und bei\nder Weiterbildung unterstützen,                            (3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen\n120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,            nicht länger als 30 Minuten dauern.\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,\nTeamarbeit organisieren und unterstützen sowie                                Abschnitt 5\n7. Führungsstile kennen und das eigene Führungs-                Befreiung von Prüfungsleistungen,\nverhalten kritisch beurteilen.                                 Bewertungen in den Prüfungen,\nBestehens- und Zeugnisregelungen\n§ 13\n§ 17\nStruktur der Prüfung\nBefreiung von Prüfungsleistungen\n(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-\nterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:               Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach\n§ 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10\n1. Berufsausbildung und\nund 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des\n2. Mitarbeiterführung.                                      Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019                505\n§ 18\nBewertungen in den Prüfungen\n(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.\n(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen“ ist\neine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach\nfolgender Formel zu bilden:\n(Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung .\nNote des Prüfungsteils =\n3\n(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung\ndes Arbeitsprojektes (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:\n(Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung .\nNote des Prüfungsteils =\n3\n(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des\nAbschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen\nTeils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:\n(Note des praktischen Teils x 2) + Note des schriftlichen Teils .\nNote des Abschnitts Berufsausbildung =\n3\nAnschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der\nBewertung der Leistung im Abschnitt „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 16) nach\nfolgender Formel zu bilden:\n(Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40) .\nNote des Prüfungsteils =\n100\n(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den\nNoten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Fall der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach\n§ 17 entfällt diese Verpflichtung.\n§ 19                                                    Abschnitt 6\nBestehen der Meisterprüfung; Zeugnis                                  Ergänzungs- und\nWiederholungsprüfung\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in\njedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „ausrei-                                   § 20\nchend“ erzielt hat.\nMündliche Ergänzungsprüfung\n(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn                    (1) Wurden eine oder zwei der Prüfungen nach den\n§§ 7, 11 und 15 schlechter als mit „ausreichend“ be-\n1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6        wertet, ist auf Antrag des Prüflings eine dieser Prüfun-\nund 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit       gen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn\n„ungenügend“ bewertet worden ist oder                    dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung ins-\n2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistun-          gesamt geben kann.\ngen mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.                   (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht län-\nger als 30 Minuten dauern.\n(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zu-\nständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.                        (3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänzten\nPrüfung ist die bisherige Note der Prüfung und die Note\n(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle    der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1\nfür jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem min-     zu gewichten.\ndestens anzugeben sind:\n§ 21\n1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen\nPrüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11                     Wiederholung der Meisterprüfung\nsowie den §§ 14 bis 16, die Ergebnisse der Prü-             (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde,\nfungsteile nach § 18 Absatz 2 bis 4 sowie die Ge-        kann zweimal wiederholt werden.\nsamtnote nach § 18 Absatz 5 und\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf\n2. Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit           Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-             nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung an-          und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu\nzugeben ist.                                             befreien, wenn","506             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019\n1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegan-          (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-\ngenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ be-          lauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften nicht be-\nwertet worden sind und                                  standen haben und die sich innerhalb von zwei Jahren\n2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-     ab dem 30. April 2019 zu einer Wiederholungsprüfung\nnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der        anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nnicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-        bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschrif-\nprüfung anmeldet.                                       ten ablegen.\nAbschnitt 7                                                       § 23\nSchlussvorschriften                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 22                                 Diese Verordnung tritt am 30. April 2019 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderun-\nÜbergangsvorschriften                       gen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Re-\n(1) Die bis zum Ablauf des 29. April 2019 begonne-       vierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3),\nnen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gel-        die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 21. Mai\ntenden Vorschriften zu Ende geführt werden.                 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 9. April 2019\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}