{"id":"bgbl1-2019-14-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":14,"date":"2019-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches","law_date":"2019-04-24T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVom 24. April 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    „Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die\nsen:                                                                  keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung\nvon Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeich-\nArtikel 1                                    nungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Ge-\nfahr einer nachteiligen Beeinflussung von Le-\nÄnderung des\nbensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Num-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nmer 3 außer Betracht.“\n§ 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-            2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni\n2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des           a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nGesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert                 „Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde lie-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  gende Mangel beseitigt worden ist, ist in der In-\nformation der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf\n1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nhinzuweisen.“\na) Nach den Wörtern „Die zuständige Behörde infor-\nb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Diese\nmiert die Öffentlichkeit“ wird das Wort „unverzüg-\nBekanntmachung soll“ durch die Wörter „Die\nlich“ eingefügt und werden die Wörter „mindes-\nBekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sol-\ntens zweier unabhängiger Untersuchungen von\nlen“ ersetzt.\nStellen“ durch die Wörter „von mindestens zwei\nUntersuchungen durch eine Stelle“ ersetzt.               3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                     „(4a) Die Information nach Absatz 1a ist ein-\nfügt:                                                       schließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4\nsechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfer-\n„2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich              nen.“\ndieses Gesetzes nicht zugelassener oder\nverbotener Stoff in dem Lebensmittel oder                                    Artikel 2\nFuttermittel vorhanden ist oder“.\nInkrafttreten\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nd) Folgender Satz wird angefügt:                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. April 2019\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDaniel Günther\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}