{"id":"bgbl1-2019-13-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":13,"date":"2019-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/13#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_13.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"2019-04-05T00:00:00Z","page":479,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019               479\nVerordnung\nzur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 5. April 2019\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a                       826, 828, 829), in der jeweils geltenden Fassung\nund 1b in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 erster Halb-                 oder\nsatz des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-\n2. anzuwendende Vorschriften der Verordnung\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),\n(EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parla-\nder zuletzt in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b durch                 ments und des Rates vom 23. Oktober 2007\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                     über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und in\nEisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007,\nAbsatz 3 Satz 2 erster Halbsatz zuletzt durch Buch-                   S. 14) in der jeweils geltenden Fassung\nstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai\n2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, verordnet              inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-             enthalten.\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                   (2) Auf Beförderungen im Schienenpersonen-\nder Justiz und für Verbraucherschutz und im Benehmen              nahverkehr sind Artikel 8 Absatz 2, Artikel 18 Ab-\nmit dem Bundesministerium für Ernährung und Land-                 satz 2 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28\nwirtschaft:                                                       und 29 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1371/2007 nicht anzuwenden.\nArtikel 1\n(3) Auf Beförderungen im Schienenpersonen-\nÄnderung der                                nahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen histori-\nEisenbahn-Verkehrsordnung                           schen Interesses oder zu touristischen Zwecken\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der               betrieben werden, sind die Vorschriften der Verord-\nBekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782),               nung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Arti-\ndie zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Feb-            kels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden.“\nruar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie       4. § 3 wird aufgehoben.\nfolgt geändert:\n5. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bestimmungen der\n2. Die Überschrift vor § 1 wird gestrichen.\nAbschnitte II bis IV“ durch die Wörter „nachfol-\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                       genden Bestimmungen“ ersetzt.\n„§ 1                                 b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“\nAnwendungsbereich                                durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“ er-\nsetzt.\n(1) Auf die Beförderung von Personen und Rei-\nsegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die               c) Folgende Sätze werden angefügt:\nVorschriften dieser Verordnung anzuwenden, so-                    „Erheblich ermäßigte Beförderungsentgelte sind\nweit nicht                                                        solche, die im Tarif ausdrücklich so benannt sind\n1. das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den                     und eine Ersparnis gegenüber dem gewöhn-\ninternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der               lichen Fahrpreis von mehr als 50 Prozent gewäh-\nFassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni                   ren. Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wo-\n1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), zuletzt             chen-, Monats- und Jahreskarten, gelten nicht\ngeändert durch die Beschlüsse vom 29. und                     als ermäßigte Beförderungsentgelte im Sinne\n30. September 2015 (BGBl. 2017 II S. 820, 822,                von Satz 3.“","480             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019\n6. § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:                         nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkarten-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         schalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden,\nnicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.“\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nmer 1 nach dem Wort „Entgelte“ die Wörter         8. Die Überschrift nach § 7 und die §§ 8, 10, 11, 12\n„und Bedingungen“ eingefügt.                         und 13 werden aufgehoben.\nbb) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort           9. § 9 wird § 6 und wie folgt gefasst:\n„Reiseveranstaltern“ die Wörter „und Flug-                                   „§ 6\ngesellschaften“ eingefügt.\nFahrausweise\ncc) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Vergleich-\nbaren Großkunden“ das Wort „und“ gestri-                (1) Der Reisende ist verpflichtet, Fahrausweise\nchen und ein Komma eingefügt und werden              und sonstige Karten (zum Beispiel Zuschlags-,\nnach den Wörtern „vergleichbaren Reisever-           Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Be-\nanstaltern“ die Wörter „und vergleichbare            förderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von\nFluggesellschaften“ eingefügt.                       der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine\nEntwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 Betreten des Zuges vorschreibt.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                      (2) Der Tarif kann bestimmen, dass Bahnsteige\n7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 einge-              nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte\nfügt:                                                        betreten werden dürfen.\n„§ 4                                   (3) Sind Fahrpreise von Fahrausweisen unrichtig\nAusschluss von der Beförderung                    erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nach-\nzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nach-\n(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2\nzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht bin-\nder Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 können nicht\nnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer\nschulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten\ndes Fahrausweises geltend gemacht wird.“\nLebensjahres von der Beförderung ausgeschlossen\nwerden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke     10. § 14 wird § 7.\nvon einer Aufsichtsperson begleitet werden.             11. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.\n(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit     12. § 17 wird § 8 und nach Absatz 2 wird folgender\nund Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit            Absatz 2a eingefügt:\nder Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen\ndes Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von                 „(2a) Reisende, die wegen Ausfalls oder Un-\nder Beförderung ausgeschlossen werden. Sie ha-               pünktlichkeit des Zuges gemäß Absatz 1 mit einem\nben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis             anderen Zug fahren wollen, können von der Beför-\noder Gepäckfracht.                                           derung mit einem bestimmten anderen Zug ausge-\nschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche\n§5                                  Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.“\nErhöhtes Beförderungsentgelt                13. § 18 wird § 9 und Absatz 3 wird aufgehoben.\n(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten      14. § 19, die Überschrift nach § 19, die §§ 25, 26, 27\nBeförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er                  und 29, die Überschrift nach § 29 und § 35 werden\naufgehoben.\na) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen\nFahrausweis versehen ist oder                       15. § 36 wird § 10 und Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.\nb) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat,       16. Die Überschrift nach § 36 wird aufgehoben.\nihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise       17. § 37 wird § 11.\nnicht vorzeigen kann, oder nicht aushändigt.\n(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Ab-                                  Artikel 2\nsatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen\nFahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte                               Änderung der\nStrecke, mindestens jedoch 60 Euro. Das erhöhte                  Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nBeförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug             Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai\nzurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn            1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2\nder Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine        der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) ge-\nkürzere Strecke durchfahren hat.                        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt         1. Dem § 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsich im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro,\n„(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die\nwenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem\nReisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals\nFeststellungstag bei dem befördernden Eisenbahn-\naussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das\nunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der\nweitere Verhalten Folge leisten.“\nFeststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises\nwar.                                                    2. § 64b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu         a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ ge-\nzahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis             strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019           481\nb) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch                Weisungen des Zugpersonals für das weitere\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                      Verhalten nicht Folge leistet.“\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-\nfügt:                                                                       Artikel 3\n„5. bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zu-                              Inkrafttreten\nstimmung des Zugpersonals aussteigt oder            Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. April 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}