{"id":"bgbl1-2019-13-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":13,"date":"2019-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_13.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2019-04-18T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019            473\nGesetz\nzur Durchführung von Verordnungen der\nEuropäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt\nund zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 18. April 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, durchgeführt.\nInhaltsübersicht\nArtikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)                                     §2\n2016/426 des Europäischen Parlaments und des                               Richtwert für\nRates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung\ngasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richt-\nStichproben bei der Marktüberwachung\nlinie 2009/142/EG (Gasgerätedurchführungsgesetz –       Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an-\nGasgeräteDG)                                         hand angemessener Stichproben auf geeignete Art und\nArtikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)          Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte\n2016/425 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 9. März 2016 über persönliche Schutz-\nund Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung\nausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie  (EU) 2016/426 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine\n89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz –      Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3\nPSA-DG)                                              des Produktsicherheitsgesetzes.\nArtikel 3 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4 Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetz-                               §3\nbuch zum Jahr 2020\nArtikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nUnterrichtung bei\nArtikel 6 Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nNichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung\nbuch zum Jahr 2020                                      Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und 4\nArtikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                      Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 bei Nicht-\nkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet\nArtikel 1                           die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die\nGesetz                             Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an\ndie Europäische Kommission und an die übrigen Mit-\nzur Durchführung\ngliedstaaten der Europäischen Union.\nder Verordnung (EU) 2016/426\ndes Europäischen Parlaments und                                                 §4\ndes Rates vom 9. März 2016 über Geräte\nNichtkonformität eines\nzur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe\nGeräts oder einer Ausrüstung in einem\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG                   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n(Gasgerätedurchführungsgesetz – GasgeräteDG)\n(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informa-\n§1                              tionen nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Ver-\nordnung (EU) 2016/426 darüber, dass in einem anderen\nNotifizierung von                        Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der\nKonformitätsbewertungsstellen                     Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung\nDie Notifizierungen von Konformitätsbewertungs-            eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 37 Absatz 4\nstellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU)            Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 getrof-\n2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates             fen worden ist, und hält die Marktüberwachungs-\nvom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gas-              behörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft\nförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richt-              sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen.\nlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)             Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt\nwerden von der Befugnis erteilenden Behörde nach               für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produkt-              Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I              päischen Union","474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019\n1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie            erklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1\nselbst getroffen hat, sowie                                  und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 sowie\n2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen         3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Ab-\nhinsichtlich der Nichtkonformität des Geräts oder            satz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung\nder Ausrüstung.                                              (EU) 2016/426.\n(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von              (2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2\ndem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-         Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426\ntroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt        überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicher-\nhält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeits-   heitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder\nschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommis-            die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der\nsion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen        Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abge-\nUnion darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unter-          fasst sind.\nrichtung muss innerhalb der in Artikel 37 Absatz 7 der\nVerordnung (EU) 2016/426 genannten Frist von drei                                         §8\nMonaten erfolgen.                                                               Bußgeldvorschriften\n(3) Erachtet die Europäische Kommission den Ein-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2              nung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments\nfür nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungs-      und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Ver-\nbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und          brennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung\nüber die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-        der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016,\nmedizin die Europäische Kommission über die getrof-          S. 99) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nfenen Maßnahmen zu unterrichten.\n1. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbindung\nmit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\n§5\nSatz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 9 Ab-\nUnterrichtung bei Risiken trotz                      satz 8 die technischen Unterlagen nach Anhang III\nKonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung                 Nummer 1.3.1 Buchstabe c, eine EU-Konformitäts-\nDie Unterrichtung über die Feststellung, dass kon-             erklärung oder eine Abschrift der EU-Konformitäts-\nforme Geräte oder Ausrüstungen ein Risiko für die                 erklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre\nGesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere                 aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn\noder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über           Jahre bereithält,\ndie getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 39             2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/426 richtet die                 gewährleistet, dass ein Gerät oder eine Ausrüs-\nMarktüberwachungsbehörde unverzüglich über die                    tung eine dort genannte Nummer oder ein anderes\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin                Kennzeichen und eine dort genannte Aufschrift\nan die Europäische Kommission und an die übrigen                  trägt,\nMitgliedstaaten der Europäischen Union.                        3. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht\ngewährleistet, dass eine dort genannte Information\n§6                                    auf der Verpackung oder in einem dort genannten\nKostenerhebung                               Dokument angegeben ist,\nHat die Kontrolle ergeben, dass ein Gerät oder eine         4. entgegen Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1\nAusrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU)                  in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Unterabsatz 2\n2016/426 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwa-                  Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder ent-\nchungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen                  gegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder\nund Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des                 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Angabe\nProduktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen,               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in\ndie das Gerät oder die Ausrüstung herstellen oder                 der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen\nzum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen,             macht,\nlagern oder ausstellen.                                        5. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1\nin Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses\n§7                                    Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 in\nSprache der Gebrauchsanleitungen,                       Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Ge-\nder Sicherheitsinformationen                        setzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt,\nund der EU-Konformitätserklärungen                       dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und eine\ndort genannte Sicherheitsinformation in deutscher\n(1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende                 Sprache beigefügt sind,\nUnterlagen in deutscher Sprache abzufassen:\n6. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 in Ver-\n1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor-               bindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Geset-\nmationen sowie die Abschrift der EU-Konformitäts-             zes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbin-\nerklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1               dung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes\nSatz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)                  nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass\n2016/426,                                                     der Ausrüstung eine dort genannte Abschrift der\n2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor-               EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache\nmationen sowie die Abschrift der EU-Konformitäts-             beigefügt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019            475\n7. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 9          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrektur-           Absatzes 1 Nummer 7, 12, 14, 18 und 19 mit einer\nmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig    Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen\nergreift,                                               Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-\nahndet werden.\n8. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 2 eine dort ge-\nnannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht recht-\n§9\nzeitig unterrichtet,\nStrafvorschriften\n9. entgegen Artikel 7 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung           Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nmit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 9 Absatz 9     strafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 7,\nSatz 1 oder Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 eine Infor-      12, 14, 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung\nmation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht  beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätz-\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise        liche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,            oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\n10. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1                                 Artikel 2\noder Unterabsatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet oder\nnicht dafür sorgt, dass ein Konformitätsbewertungs-                              Gesetz\nverfahren durchgeführt wird,                                               zur Durchführung\nder Verordnung (EU) 2016/425\n11. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2\nnicht gewährleistet, dass der Hersteller die techni-\ndes Europäischen Parlaments\nschen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1                  und des Rates vom 9. März 2016 über\nBuchstabe c erstellt hat, dass ein Gerät mit der          persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur\nCE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist,           Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates\ndass dem Gerät eine Gebrauchsanleitung und eine                (PSA-Durchführungsgesetz – PSA-DG)\ndort genannte Sicherheitsinformation beigefügt\nsind oder dass der Hersteller eine dort genannte                                    §1\nAnforderung erfüllt,\nNotifizierung von\n12. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1                    Konformitätsbewertungsstellen\nein Gerät oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt,          Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungs-\n13. entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 10 Ab-         stellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU)\nsatz 3 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt,      2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates\ndass eine Lagerungs- oder Transportbedingung            vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüs-\ndie Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüs-         tungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG\ntung mit einer dort genannten wesentlichen Anfor-       des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) werden von\nderung nicht beeinträchtigt,                            der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1\nSatz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes\n14. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür         vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I\nsorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme        S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom\nergriffen wird,                                         31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\n15. entgegen Artikel 12 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur      durchgeführt.\nnicht oder nicht rechtzeitig nennt,\n§2\n16. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30\nRichtwert für\nAbsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008\nStichproben bei der Marktüberwachung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie-     Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an-\nrung und Marktüberwachung im Zusammenhang               hand angemessener Stichproben auf geeignete Art und\nmit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-        Weise und in angemessenem Umfang, ob die persön-\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates          lichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Ver-\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-       ordnung (EU) 2016/425 erfüllen. Diese Stichproben\nnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem        bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Ab-\nGerät oder einer Ausrüstung anbringt,                   satz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes.\n17. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                  §3\nsatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2\nUnterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht                            Unterrichtung bei\nrichtig oder nicht rechtzeitig anbringt,                              Nichtkonformität einer PSA\nUnterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4\n18. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 37 Ab-\nUnterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nicht-\nsatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2\nkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung rich-\nzuwiderhandelt oder\ntet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über\n19. entgegen Artikel 39 Absatz 2 nicht gewährleistet,       die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\ndass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche          an die Europäische Kommission und an die übrigen\nbetroffene Geräte oder Ausrüstungen erstreckt.          Mitgliedstaaten der Europäischen Union.","476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019\n§4                                                             §7\nNichtkonformität einer PSA in einem                       Sprache der Anleitungen, der Informationen\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                         und der EU-Konformitätserklärungen\n(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informa-              (1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher\ntionen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Ver-       Sprache abzufassen:\nordnung (EU) 2016/425 darüber, dass in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der            1. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8\nNichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung              Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,\neine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4            2. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10\nUnterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 getrof-                Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie\nfen worden ist, und hält die Marktüberwachungs-\nbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft         3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Ab-\nsie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen.             satz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.\nSie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt             (2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2\nfür Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische         Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 über-\nKommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Euro-         prüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die\npäischen Union                                               der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abge-\n1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie        fasst sind.\nselbst getroffen hat, sowie\n2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen                                       §8\nhinsichtlich der Nichtkonformität der PSA.                                    Bußgeldvorschriften\n(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von               (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\ndem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-         nung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments\ntroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt        und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche\nhält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeits-   Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richt-\nschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommis-            linie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016,\nsion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen        S. 51) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nUnion darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unter-\nrichtung muss innerhalb der in Artikel 38 Absatz 7 der         1. entgegen Artikel 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit\nVerordnung (EU) 2016/425 genannten Frist von drei                  Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2\nMonaten erfolgen.                                                  Buchstabe a, oder entgegen Artikel 10 Absatz 8\neine technische Unterlage, eine EU-Konformitäts-\n(3) Erachtet die Europäische Kommission den Ein-\nerklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitäts-\nwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2\nerklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre\nfür nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungs-\naufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn\nbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und\nJahre bereithält,\nüber die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nmedizin die Europäische Kommission über die getrof-            2. entgegen Artikel 8 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass\nfenen Maßnahmen zu unterrichten.                                   eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein an-\nderes Kennzeichen trägt oder dass eine Information\n§5                                     angegeben ist,\nUnterrichtung bei Risiken                      3. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung\ntrotz Konformität einer PSA                         mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 10 Absatz 3\nDie Unterrichtung über die Feststellung, dass kon-              Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-\nforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen,              tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\nfür Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, so-            benen Weise beim Inverkehrbringen macht,\nwie die Unterrichtung über die getroffenen Korrektur-          4. entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung\nmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung                  mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder\n(EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde                 entgegen Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 7\nunverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz              Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewähr-\nund Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission                   leistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort\nund an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen                genannte Information in deutscher Sprache beige-\nUnion.                                                             fügt sind,\n§6                                 5. entgegen Artikel 8 Absatz 8 eine EU-Konformitäts-\nerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nKostenerhebung                                nicht beim Inverkehrbringen beifügt,\nHat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anfor-\n6. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10\nderungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt,\nAbsatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrektur-\nerheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten\nmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nfür die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Ab-\nergreift,\nsatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes\nvon denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder           7. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 2 eine dort ge-\nzum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen,              nannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nlagern oder ausstellen.                                            zeitig unterrichtet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019              477\n8. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Satz 1, auch in Ver-                                 § 10\nbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung\nÜbergangsvorschrift\nmit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 10 Ab-\nsatz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine        PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die\nInformation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig,  Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen       auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung\nWeise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,     vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch\nArtikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\n9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1\nS. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem\nnicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewer-\n21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf\ntungsverfahren durchgeführt wird,\ndem Markt bereitgestellt werden.\n10. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2\nnicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort\nArtikel 3\ngenannte technische Unterlage erstellt hat, dass\neine PSA mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16                            Änderung des\nversehen ist oder dass der Hersteller eine dort ge-              Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nnannte Anforderung erfüllt,\nIn § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches\n11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1       Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von\neine PSA in Verkehr bringt,                            Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember\n12. entgegen Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Ab-        2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6\nsatz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungs-       Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018\noder Transportbedingung die Übereinstimmung der        (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird nach der\nPSA mit einer dort genannten wesentlichen Anfor-       Angabe „184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Ab-\nderung nicht beeinträchtigt,                           satz 3, §§“ eingefügt.\n13. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür\nsorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme                               Artikel 4\nergriffen wird,                                                         Weitere Änderung des\n14. entgegen Artikel 13 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur                Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht oder nicht rechtzeitig nennt,                                         zum Jahr 2020\n15. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30\n§ 128 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nAbsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008\nbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie-\nrung und Marktüberwachung im Zusammenhang              1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nmit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-           „Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Trä-\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates             ger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-          Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und\nnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer           Auskünfte zu erteilen.“\nPSA anbringt,\n2. Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden\n16. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-          Sätze eingefügt:\nsatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2\nUnterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht           „Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt\nrichtig oder nicht rechtzeitig anbringt,                   und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heim-\naufsicht zuständigen Behörden die Daten über den\n17. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Ab-\nLeistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfun-\nsatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2\ngen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prü-\nzuwiderhandelt oder\nfung durch den Empfänger erforderlich sind. Perso-\n18. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet,           nenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung\ndass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche             zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen\nbetroffene PSA erstreckt.                                  personenbezogene Daten in nicht anonymisierter\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des            Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Be-\nAbsatzes 1 Nummer 6, 11, 13, 17 und 18 mit einer                hörden übermittelt werden, soweit sie zu deren\nGeldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen             Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“\nFällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-\nahndet werden.                                                                      Artikel 5\n§9                                                    Änderung des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\nStrafvorschriften\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6,\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung\nvom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden\nbeharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätz-\nist, wird wie folgt geändert:\nliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.          1. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:","478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019\n„(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch             „Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem\ndie Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie,                Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die\nsoweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und                      Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen\nJugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt                   und Auskünfte zu erteilen.“\nversorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollsta-          b) Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgen-\ntionären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden                den Sätze eingefügt:\noder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf\neiner Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.“                      „Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf\nAnforderung verpflichtet, den für die Heimauf-\n2. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe                       sicht zuständigen Behörden die Daten über den\n„184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Absatz 3, §§“                 Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prü-\neingefügt.                                                         fungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der\nPrüfung durch den Empfänger erforderlich sind.\nArtikel 6                                     Personenbezogene Daten sind vor der Daten-\nübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von\nWeitere Änderung des\nSatz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                             anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht\nzum Jahr 2020                                    zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt                     sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“\ndurch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                                Artikel 7\n1. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Absatz 3, §§“            (1) Die Artikel 1 bis 3 und 5 Nummer 2 treten am Tag\neingefügt.                                                 nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer\n2. § 76a wird wie folgt geändert:                             Kraft\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:        1. die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom\n26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch\n„(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass           Artikel 18 des Gesetzes vom 8. November 2011\neine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertrag-            (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und\nlichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt,\nfindet § 78 entsprechende Anwendung, soweit             2. die Verordnung über die Bereitstellung von persön-\nnicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungs-            lichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der\nprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder            Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar\nsoweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung             1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16\nnach § 114 des Elften Buches durch die Landes-              des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nverbände der Pflegekassen erteilt worden ist.“              S. 2178) geändert worden ist.\n(2) Artikel 5 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nnuar 2019 in Kraft.\n3. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2020 in\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. April 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}