{"id":"bgbl1-2019-13-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":13,"date":"2019-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung","law_date":"2019-04-18T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["466                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019\nGesetz\nzur Umsetzung der\nRichtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen\nvor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung*\nVom 18. April 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   § 11  Abfindung in Geld\nsen:                                                                 § 12  Haftung des Inhabers eines Unternehmens\n§ 13  Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung\nArtikel 1                               § 14  Missbrauchsverbot\nGesetz\nAbschnitt 3\nzum Schutz von Geschäftsgeheimnissen\n(GeschGehG)                                         Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen\n§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermäch-\nInhaltsübersicht                                    tigung\nAbschnitt 1                              § 16 Geheimhaltung\nAllgemeines                              § 17 Ordnungsmittel\n§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens\n§  1    Anwendungsbereich\n§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen\n§  2    Begriffsbestimmungen\n§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19\n§  3    Erlaubte Handlungen\n§ 21 Bekanntmachung des Urteils\n§  4    Handlungsverbote\n§ 22 Streitwertbegünstigung\n§  5    Ausnahmen\nAbschnitt 2                                                        Abschnitt 4\nAnsprüche bei Rechtsverletzungen                                            Strafvorschriften\n§ 6 Beseitigung und Unterlassung\n§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen\n§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rück-\nnahme vom Markt\n§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadenser-                                   Abschnitt 1\nsatz bei Verletzung der Auskunftspflicht\nAllgemeines\n§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit\n§ 10 Haftung des Rechtsverletzers\n§1\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)                     Anwendungsbereich\n2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni\n2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Ge-    (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäfts-\nschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Er-\nwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom  geheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und\n15.6.2016, S. 1).                                                  Offenlegung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019              467\n(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhal-         b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden,\ntung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Ge-                   Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden\nschäftsgeheimnissen gehen vor.                                      befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschrän-\n(3) Es bleiben unberührt:                                        kung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses\nunterliegt;\n1. der berufs- und strafrechtliche Schutz von Ge-\nschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung         3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrech-\nvon § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,                ten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbe-\nstimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.\n2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäuße-\nrung und der Informationsfreiheit nach der Charta           (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt\nder Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202       oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, auf-\nvom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung        grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft ge-\nder Freiheit und der Pluralität der Medien,              stattet ist.\n3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kol-\n§4\nlektivverträge nach den bestehenden europäischen\nund nationalen Vorschriften abzuschließen,                                  Handlungsverbote\n4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis           (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt wer-\nund die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.             den durch\n1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder\n§2                                  unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenstän-\nBegriffsbestimmungen                           den, Materialien, Stoffen oder elektronischen Datei-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                  en, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des\nGeschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Ge-\n1. Geschäftsgeheimnis                                            schäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das\neine Information                                             Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder\na) die weder insgesamt noch in der genauen Anord-        2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen\nnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile               Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und\nden Personen in den Kreisen, die üblicherweise            Glauben unter Berücksichtigung der anständigen\nmit dieser Art von Informationen umgehen, allge-          Marktgepflogenheit entspricht.\nmein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist           (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder\nund daher von wirtschaftlichem Wert ist und           offenlegen, wer\nb) die Gegenstand von den Umständen nach ange-\n1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Hand-\nmessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ih-\nlung nach Absatz 1\nren rechtmäßigen Inhaber ist und\na) Nummer 1 oder\nc) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheim-\nhaltung besteht;                                          b) Nummer 2\n2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses                           erlangt hat,\njede natürliche oder juristische Person, die die recht-  2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nut-\nmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;            zung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder\n3. Rechtsverletzer                                           3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsge-\njede natürliche oder juristische Person, die entgegen        heimnis nicht offenzulegen.\n§ 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt,            (3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nut-\nnutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer     zen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über\nsich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann;            eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der\n4. rechtsverletzendes Produkt                                Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wis-\nsen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis ent-\nein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funk-\ngegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt\ntionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in\ninsbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung,\nerheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlang-\ndem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr,\nten, genutzten oder offengelegten Geschäftsge-\nder Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von\nheimnis beruht.\nrechtsverletzenden Produkten besteht.\n§3\n§5\nErlaubte Handlungen\nAusnahmen\n(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere er-\nlangt werden durch                                              Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung\neines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Ver-\n1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;             bote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten\n2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder               Interesses erfolgt, insbesondere\nTesten eines Produkts oder Gegenstands, das oder         1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäuße-\nder                                                          rung und der Informationsfreiheit, einschließlich der\na) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder                   Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;","468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019\n2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder            (2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob\neines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens,         fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder\nwenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ge-         unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsge-\neignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu      heimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-\nschützen;                                                dens verpflichtet.\n3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer\ngegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies                                     §9\nerforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung                         Anspruchsausschluss\nihre Aufgaben erfüllen kann.                                             bei Unverhältnismäßigkeit\nDie Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind\nAbschnitt 2                            ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unver-\nAnsprüche bei Rechtsverletzungen                        hältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbeson-\ndere\n§6                              1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merk-\nBeseitigung und Unterlassung                       mals des Geschäftsgeheimnisses,\nDer Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den            2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,\nRechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung         3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung,\nund bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung                Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-\nin Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung                ses,\nbesteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erst-\nmalig droht.                                                 4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offen-\nlegung des Geschäftsgeheimnisses,\n§7                              5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Ge-\nVernichtung; Herausgabe;                         schäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers so-\nRückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt                    wie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprü-\nche für beide haben könnte,\nDer Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den\nRechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf                  6. der berechtigten Interessen Dritter oder\n1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder            7. des öffentlichen Interesses.\nEigentum des Rechtsverletzers stehenden Doku-\nmente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elek-                                 § 10\ntronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis                         Haftung des Rechtsverletzers\nenthalten oder verkörpern,\n(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrläs-\n2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,                  sig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnis-\n3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Pro-         ses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens\ndukte aus den Vertriebswegen,                            verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbleibt unberührt.\n4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder\n(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann\n5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom\nauch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die\nMarkt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses\nVerletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt wer-\nhierdurch nicht beeinträchtigt wird.\nden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der\nGrundlage des Betrages bestimmt werden, den der\n§8\nRechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte ent-\nAuskunft über                          richten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlan-\nrechtsverletzende Produkte; Schadens-               gung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsge-\nersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht            heimnisses eingeholt hätte.\n(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann               (3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann\nvom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlan-          auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensscha-\ngen:                                                         den ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in\n1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und        Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.\nanderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Pro-\ndukte sowie der gewerblichen Abnehmer und Ver-                                     § 11\nkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,                                    Abfindung in Geld\n2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgeliefer-        (1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch\nten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte          fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der An-\nsowie über die Kaufpreise,                               sprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Ge-\n3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsver-         schäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem\nletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Mate-          Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein\nrialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das     unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde\nGeschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und        und wenn die Abfindung in Geld als angemessen er-\n4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis            scheint.\nerlangt haben und der gegenüber sie es offenbart            (2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich\nhaben.                                                   nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019                 469\nEinräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre.              gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-\nSie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Ver-       waltungen übertragen. Die Länder können außerdem\ngütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeit-          durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes\nraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäfts-         obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teil-\ngeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.             weise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes\nübertragen.\n§ 12\nHaftung des                                                         § 16\nInhabers eines Unternehmens                                            Geheimhaltung\nIst der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftrag-       (1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem\nter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Ge-          Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnis-\nschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8       streitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf\nauch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den            Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen\nAnspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der          ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein-\nInhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahr-        stufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein kön-\nlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvoll-   nen.\nständig erteilt hat.                                           (2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen,\nSachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen\n§ 13                             Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen be-\nHerausgabeanspruch                         teiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines sol-\nnach Eintritt der Verjährung                  chen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungs-\nHat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vor-      bedürftig eingestufte Informationen vertraulich behan-\nsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder ge-      deln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen\nnutzt und durch diese Verletzung eines Geschäfts-           Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn,\ngeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäfts-         dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis\ngeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt    erlangt haben.\nder Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach                (3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Ab-\n§ 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bür-          satz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht\ngerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer             haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt wer-\nungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser        den, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden\nAnspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.       Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.\n§ 14                                                           § 17\nMissbrauchsverbot                                               Ordnungsmittel\nDie Geltendmachung der Ansprüche nach diesem                Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer\nGesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung      Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtun-\nder gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei miss-         gen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu\nbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgeg-          100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten\nner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforder-       festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung\nlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Er-            von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses\nsatzansprüche bleiben unberührt.                            nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in wel-\nchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Be-\nAbschnitt 3                            schwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungs-\nVerfahren in                           mittel entfaltet aufschiebende Wirkung.\nGeschäftsgeheimnisstreitsachen\n§ 18\n§ 15                                                 Geheimhaltung nach\nSachliche und örtliche                                     Abschluss des Verfahrens\nZuständigkeit; Verordnungsermächtigung                  Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen\n(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch     auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort.\ndie Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht            Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das\nwerden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den        Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsge-\nStreitwert ausschließlich zuständig.                        heimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat\n(2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht aus-        oder sobald die streitgegenständlichen Informationen\nschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte        für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit\nseinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte      solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne\nim Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das     Weiteres zugänglich werden.\nGericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung be-\ngangen worden ist.                                                                        § 19\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                Weitere gerichtliche Beschränkungen\nRechtsverordnung einem Landgericht die Klagen nach             (1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Ge-\nAbsatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuwei-         richt der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsge-\nsen. Die Landesregierungen können diese Ermächti-           heimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz","470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019\noder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverläs-      satz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach\nsigen Personen                                              § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurück-\n1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder      weisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende\nvorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheim-            Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen\nnisse enthalten können, oder                            und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegen-\nheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als\n2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsge-         geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die\nheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der        Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 kön-\nAufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen          nen nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Haupt-\nVerhandlung.                                            sache angefochten werden. Im Übrigen findet die so-\nDies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände          fortige Beschwerde statt.\ndas Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten          (6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Ab-\nauf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres            schnitts ist\nRechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Ver-\nfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natür-   1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder\nlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern      2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der\noder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im                Berufungsinstanz anhängig ist.\nÜbrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen,\nwelche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erfor-                                     § 21\nderlich sind.                                                            Bekanntmachung des Urteils\n(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Ab-                (1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheim-\nsatz 1 Satz 1 trifft,                                       nisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die\n1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der münd-         Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Infor-\nlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und            mationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden\n2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.       Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsie-\ngende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.\n(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entspre-      Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung\nchend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn            werden unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-\ndas Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16          ressen der im Urteil genannten Personen in der Urteils-\nAbsatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder        formel bestimmt.\nzusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 ge-\ntroffen hat.                                                   (2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Be-\nkanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere\n§ 20                            zu berücksichtigen:\nVerfahren bei                         1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses,\nMaßnahmen nach den §§ 16 bis 19                   2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung,\n(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschrän-           Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-\nkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhän-             ses,\ngigkeit des Rechtsstreits anordnen.                         3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offen-\n(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung          legung des Geschäftsgeheimnisses und\nder Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann         4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen\ndie Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben               Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnis-\noder abändern.                                                  ses durch den Rechtsverletzer.\n(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19             (3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt ge-\nAbsatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass       macht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt et-\nes sich bei der streitgegenständlichen Information um       was anderes.\nein Geschäftsgeheimnis handelt.\n(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anord-                                     § 22\nnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach                           Streitwertbegünstigung\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und                (1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine\nsonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss        Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozess-\ndie den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführun-       kosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche\ngen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Ge-             Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht\nschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1     auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung die-\nSatz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne       ser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach\nPreisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die ein-      dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-\ngesehen werden kann. Wird keine solche um die Ge-           werts bemisst.\nschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann\ndas Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme               (2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass\nausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände          1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsan-\nbekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.         walts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts\n(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch            zu entrichten hat,\nBeschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Betei-      2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des\nligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Ab-              Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019              471\nübernimmt, die von dem Gegner entrichteten Ge-             (5) Der Versuch ist strafbar.\nrichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsan-           (6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1\nwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstat-   Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person\nten hat und                                             sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entge-\n3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Ge-       gennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Ge-\nbühren von dem Gegner nach dem für diesen gel-          schäftsgeheimnisses beschränken.\ntenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außer-       (7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent-\ngerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von      sprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches\nihm übernommen werden.                                  gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung\n(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung     des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus\nzur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig,      Eigennutz handelt.\nwenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert\n(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,\ndurch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann       dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-\nvor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift      ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein\nerklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag\nEinschreiten von Amts wegen für geboten hält.\nist der Gegner zu hören.\nAbschnitt 4\nArtikel 2\nStrafvorschriften                                                Änderung des\nGerichtsverfassungsgesetzes\n§ 23                                In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsver-\nVerletzung von Geschäftsgeheimnissen                fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I\nGeldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eige-\nS. 1151) geändert worden ist, werden nach den Wör-\nnen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu-\ntern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ ein\ngunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber\nKomma und die Wörter „dem Gesetz zum Schutz von\neines Unternehmens Schaden zuzufügen,\nGeschäftsgeheimnissen“ eingefügt.\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsge-\nheimnis erlangt,                                                                 Artikel 3\n2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein\nGeschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder\nÄnderung der\nStrafprozessordnung\n3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem\nUnternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsge-           Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungs-          kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich         1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\ngeworden ist, während der Geltungsdauer des Be-         18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden\nschäftigungsverhältnisses offenlegt.                    ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des          1. In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den\neigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu-            §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren\ngunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber          Wettbewerb“ durch die Wörter „§ 16 des Gesetzes\neines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Ge-                   gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des\nschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch             Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“\neine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder                ersetzt.\nNummer 3 erlangt hat.                                       2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit          den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlaute-\nGeldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eige-           ren Wettbewerb“ durch ein Komma und die Wörter\nnen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz                 „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nentgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein                bewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von\nGeschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen              Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.\nVerkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift\ntechnischer Art ist, nutzt oder offenlegt.                                           Artikel 4\n(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit                            Änderung des\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                               Gerichtskostengesetzes\n1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2            § 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung\ngewerbsmäßig handelt,                                   der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Num-          S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nmer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung           12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird\nweiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland ge-        wie folgt geändert:\nnutzt werden soll, oder                                 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesetz ge-\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des               gen den unlauteren Wettbewerb“ die Wörter „und\nAbsatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland                nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsge-\nnutzt.                                                      heimnissen“ eingefügt.","472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019\n2. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Designgeset-            3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4\nzes“ ein Komma und die Wörter „§ 22 des Gesetzes          des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233)\nzum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.          geändert worden ist, werden aufgehoben.\nArtikel 5                                                     Artikel 6\nÄnderung des Gesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb                                          Inkrafttreten\nDie §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nWettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. April 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}