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    "title": "Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes",
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        "432                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*\nVom 8. April 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer\nausstoßen,\nArtikel 1                                 3. Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebser-\nlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem\nÄnderung des\nmit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nach-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des\nNach § 47 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz-                        Bundes gefördert worden ist, oder die die techni-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             schen Anforderungen erfüllen, die für diese Förde-\n17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Arti-                    rung erforderlich gewesen wären,\nkel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)                  4. schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4a einge-                       Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungs-\nfügt:                                                                      system mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die\n„(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraft-                     Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel\nfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen                             des Bundes gefördert worden ist, oder die die tech-\nder Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für                           nischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förde-\nStickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Be-                       rung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge\ntracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stick-                         der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als\nstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel über-                      3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind                         für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöh-\nvon Verkehrsverboten ausgenommen:                                          ter Minderungsleistung, die die technischen Anfor-\nderungen erfüllen, die für diese Förderung erforder-\n1. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,                             lich gewesen wären,\n2. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und                      5. Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und\nEuro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in                    7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nentsprechender Anwendung des Artikels 2 Num-                          für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöh-\nmer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verord-                      ter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung\nnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli                    finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes\n2008 zur Durchführung und Änderung der Verord-                        gefördert worden ist, oder die die technischen An-\nnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parla-                        forderungen erfüllen, die für diese Förderung erfor-\nments und des Rates über die Typgenehmigung                           derlich gewesen wären,\nvon Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen                    6. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und\nvon leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeu-\ngen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu                     7. Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6\nReparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-                        und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraft-\nzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt                   fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-\ndurch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174                       belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),\nvom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger                      die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         ist.\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Sat-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 zes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Ver-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 bot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019            433\nschnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenz-              kehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sicherge-       Ordnung bleiben unberührt.“\nstellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten\ndes Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40                                     Artikel 2\nAbsatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behör-\nInkrafttreten\nden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzen-\nden technischen Regelungen, insbesondere zu Nach-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenver-              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"
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