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    "title": "Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes",
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        "430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 8. April 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        4. Nach § 63b wird folgender § 63c eingefügt:\n„§ 63c\nArtikel 1\nDatenverarbeitung\nÄnderung des                                            im Rahmen der Überprüfung\nStraßenverkehrsgesetzes                                      der Einhaltung von Verkehrs-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                     beschränkungen und Verkehrsverboten\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                     aufgrund immissionsschutzrechtlicher\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezem-                Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrs-\nber 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird               rechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen\nwie folgt geändert:                                                 (1) Zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs-\n1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        beschränkungen und Verkehrsverboten, die auf-\ngrund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzge-\na) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch ein\nsetzes nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen\nKomma ersetzt.\nVorschriften angeordnet worden sind oder aufgrund\nb) In Nummer 17 Buchstabe c wird der Punkt am                 straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz\nEnde durch ein Komma und das Wort „oder“ er-               der Wohnbevölkerung oder der Bevölkerung vor Ab-\nsetzt.                                                     gasen zur Abwehr von immissionsbedingten Gefah-\nc) Folgende Nummer 18 wird angefügt:                          ren ergangen sind, darf die nach Landesrecht zu-\nständige Behörde im Rahmen von stichprobenartigen\n„18. zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs-          Überprüfungen mit mobilen Geräten folgende Daten,\nbeschränkungen und Verkehrsverboten, die             auch durch selbsttätiges Wirken des von ihr verwen-\naufgrund des § 40 des Bundes-Immissions-             deten Gerätes, erheben, speichern und verwenden:\nschutzgesetzes nach Maßgabe der straßen-\nverkehrsrechtlichen Vorschriften angeordnet          1. das Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahr-\nworden oder aufgrund straßenverkehrsrecht-               zeugkombination, die in einem Gebiet mit Ver-\nlicher Vorschriften zum Schutz der Wohnbe-               kehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten am\nvölkerung oder der Bevölkerung vor Abgasen               Verkehr teilnehmen,\nergangen sind.“                                      2. die für die Berechtigung zur Teilnahme am Ver-\n2. In § 36 wird nach Absatz 2h folgender Absatz 2i ein-              kehr in Gebieten mit Verkehrsbeschränkungen\ngefügt:                                                           oder Verkehrsverboten erforderlichen Merkmale\ndes Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,\n„(2i) In einem solchen Verfahren darf auch die\nÜbermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 18 aus                 3. das durch eine Einzelaufnahme hergestellte Bild\ndem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landes-                des Fahrzeugs und des Fahrers,\nrecht für die Überprüfung der Einhaltung dieser Ver-          4. den Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im\nkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote zustän-                   Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Ver-\ndigen Behörden erfolgen. Die Einrichtung von Anla-                kehrsverboten.\ngen zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach          Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig.\n§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten und\nfür die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen                (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf\nVerkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote er-                anhand der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nforderlichen Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahr-            beim Zentralen Fahrzeugregister die nach § 33 Ab-\nzeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zu-               satz 1 Satz 1 Nummer 1 für das jeweilige Fahrzeug\nlässig; einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 be-              gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung\ndarf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 Num-                der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen und Ver-\nmer 2 und 3 gelten unmittelbar.“                              kehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten in dem\nin § 36 Absatz 2i vorgesehenen Verfahren abrufen,\n3. Die Überschrift des Abschnittes VIa wird wie folgt            um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Verkehrs-\ngefasst:                                                      beschränkung oder ein Verkehrsverbot gilt. Der Abruf\n„VIa. Datenverarbeitung“.                      und die Feststellung haben unverzüglich zu erfolgen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019              431\n(3) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                       beschränkungen oder Verkehrsverboten teilzu-\nbis 4 und Absatz 2 dürfen ausschließlich zum Zweck                   nehmen.\nder Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrig-              Alle Daten sind von der in Absatz 1 genannten Be-\nkeiten an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde             hörde, sofern sie nach den vorgenannten Vorschrif-\nübermittelt werden. Diese Datenübermittlung hat un-             ten nicht vorher zu löschen sind, spätestens zwei\nverzüglich nach Abschluss der Prüfung nach Ab-                  Wochen nach ihrer erstmaligen Erhebung zu löschen.\nsatz 2 zu erfolgen.\n(5) Für die Löschung der Daten nach Absatz 1\n(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 durch die für\nbis 4 und Absatz 2 sind von der in Absatz 1 genann-\ndie Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrig-\nten Behörde unverzüglich zu löschen,\nkeiten zuständige Verwaltungsbehörde gelten die\n1. sobald die nach Absatz 2 vorzunehmende Prü-                  Vorschriften für das Bußgeldverfahren.\nfung ergibt, dass das Fahrzeug berechtigt ist,\n(6) Sonstige Regelungen über die Überprüfung\nam Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkun-\nder Einhaltung des Straßenverkehrsrechts, insbe-\ngen oder Verkehrsverboten teilzunehmen, oder\nsondere des Landesrechts, bleiben unberührt.“\n2. nach der Übermittlung an die in Absatz 3 ge-\nnannte, für die Verfolgung von diesbezüglichen                                   Artikel 2\nOrdnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungs-\nbehörde, wenn die nach Absatz 2 vorzuneh-                                      Inkrafttreten\nmende Prüfung ergibt, dass das Fahrzeug nicht              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nberechtigt ist, am Verkehr im Gebiet mit Verkehrs-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"
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