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"430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 8. April 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Nach § 63b wird folgender § 63c eingefügt:\n„§ 63c\nArtikel 1\nDatenverarbeitung\nÄnderung des im Rahmen der Überprüfung\nStraßenverkehrsgesetzes der Einhaltung von Verkehrs-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- beschränkungen und Verkehrsverboten\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), aufgrund immissionsschutzrechtlicher\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezem- Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrs-\nber 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird rechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen\nwie folgt geändert: (1) Zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs-\n1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: beschränkungen und Verkehrsverboten, die auf-\ngrund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzge-\na) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch ein\nsetzes nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen\nKomma ersetzt.\nVorschriften angeordnet worden sind oder aufgrund\nb) In Nummer 17 Buchstabe c wird der Punkt am straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz\nEnde durch ein Komma und das Wort „oder“ er- der Wohnbevölkerung oder der Bevölkerung vor Ab-\nsetzt. gasen zur Abwehr von immissionsbedingten Gefah-\nc) Folgende Nummer 18 wird angefügt: ren ergangen sind, darf die nach Landesrecht zu-\nständige Behörde im Rahmen von stichprobenartigen\n„18. zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs- Überprüfungen mit mobilen Geräten folgende Daten,\nbeschränkungen und Verkehrsverboten, die auch durch selbsttätiges Wirken des von ihr verwen-\naufgrund des § 40 des Bundes-Immissions- deten Gerätes, erheben, speichern und verwenden:\nschutzgesetzes nach Maßgabe der straßen-\nverkehrsrechtlichen Vorschriften angeordnet 1. das Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahr-\nworden oder aufgrund straßenverkehrsrecht- zeugkombination, die in einem Gebiet mit Ver-\nlicher Vorschriften zum Schutz der Wohnbe- kehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten am\nvölkerung oder der Bevölkerung vor Abgasen Verkehr teilnehmen,\nergangen sind.“ 2. die für die Berechtigung zur Teilnahme am Ver-\n2. In § 36 wird nach Absatz 2h folgender Absatz 2i ein- kehr in Gebieten mit Verkehrsbeschränkungen\ngefügt: oder Verkehrsverboten erforderlichen Merkmale\ndes Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,\n„(2i) In einem solchen Verfahren darf auch die\nÜbermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 18 aus 3. das durch eine Einzelaufnahme hergestellte Bild\ndem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landes- des Fahrzeugs und des Fahrers,\nrecht für die Überprüfung der Einhaltung dieser Ver- 4. den Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im\nkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote zustän- Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Ver-\ndigen Behörden erfolgen. Die Einrichtung von Anla- kehrsverboten.\ngen zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig.\n§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten und\nfür die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf\nVerkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote er- anhand der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nforderlichen Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahr- beim Zentralen Fahrzeugregister die nach § 33 Ab-\nzeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zu- satz 1 Satz 1 Nummer 1 für das jeweilige Fahrzeug\nlässig; einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 be- gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung\ndarf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 Num- der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen und Ver-\nmer 2 und 3 gelten unmittelbar.“ kehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten in dem\nin § 36 Absatz 2i vorgesehenen Verfahren abrufen,\n3. Die Überschrift des Abschnittes VIa wird wie folgt um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Verkehrs-\ngefasst: beschränkung oder ein Verkehrsverbot gilt. Der Abruf\n„VIa. Datenverarbeitung“. und die Feststellung haben unverzüglich zu erfolgen.",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019 431\n(3) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschränkungen oder Verkehrsverboten teilzu-\nbis 4 und Absatz 2 dürfen ausschließlich zum Zweck nehmen.\nder Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrig- Alle Daten sind von der in Absatz 1 genannten Be-\nkeiten an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde hörde, sofern sie nach den vorgenannten Vorschrif-\nübermittelt werden. Diese Datenübermittlung hat un- ten nicht vorher zu löschen sind, spätestens zwei\nverzüglich nach Abschluss der Prüfung nach Ab- Wochen nach ihrer erstmaligen Erhebung zu löschen.\nsatz 2 zu erfolgen.\n(5) Für die Löschung der Daten nach Absatz 1\n(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 durch die für\nbis 4 und Absatz 2 sind von der in Absatz 1 genann-\ndie Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrig-\nten Behörde unverzüglich zu löschen,\nkeiten zuständige Verwaltungsbehörde gelten die\n1. sobald die nach Absatz 2 vorzunehmende Prü- Vorschriften für das Bußgeldverfahren.\nfung ergibt, dass das Fahrzeug berechtigt ist,\n(6) Sonstige Regelungen über die Überprüfung\nam Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkun-\nder Einhaltung des Straßenverkehrsrechts, insbe-\ngen oder Verkehrsverboten teilzunehmen, oder\nsondere des Landesrechts, bleiben unberührt.“\n2. nach der Übermittlung an die in Absatz 3 ge-\nnannte, für die Verfolgung von diesbezüglichen Artikel 2\nOrdnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungs-\nbehörde, wenn die nach Absatz 2 vorzuneh- Inkrafttreten\nmende Prüfung ergibt, dass das Fahrzeug nicht Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nberechtigt ist, am Verkehr im Gebiet mit Verkehrs- Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"
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