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    "title": "Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union",
    "law_date": "2019-04-08T00:00:00Z",
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        "418                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\nGesetz\nzu Übergangsregelungen\nin den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales\nund Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union\nVom 8. April 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             §   9 Versicherung von Familienangehörigen\n§  10 Beitragsrechtliche Sonderregelung\nInhaltsübersicht                           §  11 Anrechnung von Zeiten\n§  12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversiche-\nArtikel 1   Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der so-\nrung\nzialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem\nAustritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien   § 13 Kostenerstattung\nund Nordirland aus der Europäischen Union             § 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen\n(BrexitSozSichÜG)                                     § 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich\nArtikel 2   Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes            Großbritannien und Nordirland\nArtikel 3   Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz:\nEinbürgerung britischer und deutscher Staatsangehö-                           Unterabschnitt 2\nriger                                                                        Pflegeversicherung\nArtikel 4   Inkrafttreten\n§ 16 Versicherungspflicht\n§ 17 Familienversicherung\nArtikel 1                             § 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von\nGesetz                                     Zeiten\n§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversiche-\nzu Übergangsregelungen                                       rung\nim Bereich der sozialen                               § 20 Leistungsanrechnung\nSicherheit und in weiteren                              § 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung\nBereichen nach dem Austritt\ndes Vereinigten Königreichs                                                         Abschnitt 2\nGroßbritannien und Nordirland                                                         Leistungen\naus der Europäischen Union                                    bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten\n(BrexitSozSichÜG)                               § 22 Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen\nInhaltsübersicht                                                    Abschnitt 3\nLeistungen\nTeil 1                             bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität\nSoziale Sicherheit                          § 23 Weiterversicherung\n§ 24 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten\nKapitel 1\noder Ereignissen\nAllgemeine Bestimmungen                       § 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität\n§   1  Begriffsbestimmungen                                       § 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten\n§   2  Sachlicher Geltungsbereich                                 § 27 Feststellung der Leistungen\n§   3  Persönlicher Geltungsbereich                               § 28 Doppelleistungsbestimmungen\n§   4  Verhältnis zwischen diesem Gesetz und anderen Koor-        § 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art\ndinierungsregelungen                                       § 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art\n§ 5 Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten                    § 31 Übergangsbestimmungen\n§ 32 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse\nKapitel 2                           § 33 Aufhebung der Wohnortklausel\nBesondere Bestimmungen                        § 34 Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung\nAbschnitt 1\nLeistungen                                                     Abschnitt 4\nder gesetzlichen                                    Leistungen bei Arbeitslosigkeit\nKrankenversicherung,                           § 35 Arbeitslosengeld\nder sozialen Pflegeversicherung\nund der privaten Pflege-Pflichtversicherung                                                  Teil 2\nUnterabschnitt 1                                       Sonstige Regelungen\ndes Zweiten und Dritten\nKrankenversicherung\nBuches Sozialgesetzbuch,\n§   6  Freiwillige Versicherung                                          des Altersteilzeitgesetzes und des\n§   7  Sonderregelungen für Rentner                                     Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n§   7a Sonderregelungen für Studierende                           § 36 Aktive Arbeitsförderung\n§   8  Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft               § 37 Insolvenzgeld",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019                419\n§ 38 Auszahlung von Geldleistungen                                   ordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehö-\n§ 39 Altersteilzeit                                                  rige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsan-\n§ 40 Arbeitnehmerüberlassung                                         gehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmun-\ngen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1);\nTeil 3                            2. „Flüchtling“: eine Person im Sinne des Artikels 1 des\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-\nlung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) in der\n§ 41 Verordnungsermächtigung                                     durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar\n1967 geänderten Fassung;\nTeil 1                            3. „Staatenloser“: eine Person im Sinne des Artikels 1\ndes Übereinkommens vom 28. September 1954 über\nSoziale Sicherheit                           die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II\nS. 473, 474);\nKapitel 1                            4. „Versicherungszeiten“:\nAllgemeine Bestimmungen                                a) die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und\nZeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die\n§1                                      nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zu-\nrückgelegt worden sind oder als zurückgelegt\nBegriffsbestimmungen                              gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder\nanerkannt sind, sowie\nIm Sinne dieses Teils ist oder sind\nb) alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den\n1. „Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der                   Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt\nsozialen Sicherheit“:                                            worden sind oder als zurückgelegt gelten, als den\na) die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro-                    Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.\npäischen Parlaments und des Rates vom 29. April\n2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen                                    §2\nSicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200                     Sachlicher Geltungsbereich\nvom 7.6.2004, S. 1; L 213 vom 12.8.2015, S. 65),         (1) Die Regelungen dieses Teils sind anzuwenden\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492        auf die folgenden Leistungen der sozialen Sicherheit,\n(ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden      soweit sie in den sachlichen Geltungsbereich der Ver-\nist,                                                  ordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen:\nb) die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro-            1. Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-            sowie Leistungen bei Mutterschaft nach dem Fünf-\ntember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die        ten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Elften Buch\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004             Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Gesetz über die\nüber die Koordinierung der Systeme der sozialen           Krankenversicherung der Landwirte;\nSicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; L 288    2. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrank-\nvom 22.10.2016, S. 58; L 54 vom 24.2.2018,                heiten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch;\nS. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n3. Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Inva-\n2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geän-\nlidität nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,\ndert worden ist,\nnach dem Gesetz über die Alterssicherung der\nc) die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates                Landwirte, von der hüttenknappschaftlichen Zusatz-\nvom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme               versicherung sowie von der Versorgungsanstalt der\nder sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und              deutschen Kulturorchester und der Versorgungsan-\nSelbständige sowie deren Familienangehörige,              stalt der deutschen Bühnen;\ndie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern      4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten\n(ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch        Buch Sozialgesetzbuch.\ndie Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177\nvom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist,                 (2) Die §§ 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß an-\nzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach\nd) die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom         § 28 Absatz 1 oder 2\n21. März 1972 über die Durchführung der Verord-       1. mit Versorgungsbezügen der Beamten und Richter\nnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der             des Bundes und der Soldaten sowie mit Versor-\nSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-            gungsbezügen ihrer Hinterbliebenen oder\nmer und Selbständige sowie deren Familienange-\nhörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und        2. mit Leistungen nach dem Altersgeldgesetz.\nabwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009                                     §3\n(ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden                    Persönlicher Geltungsbereich\nist, sowie                                               (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für\ne) die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom        1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-\n14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen              päischen Union, eines Vertragsstaats des Abkom-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Ver-             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der",
        "420              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\nSchweiz oder des Vereinigten Königreichs Groß-             (3) Die Regelungen dieses Teils gelten für die vom\nbritannien und Nordirland sowie Staatenlose und         persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen\nFlüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mit-     unbeschadet ihrer Rechte aus dem Abkommen vom\ngliedstaats der Europäischen Union, eines Vertrags-     20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nstaats des Abkommens über den Europäischen              land und dem Vereinigten Königreich Großbritannien\nWirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten       und Nordirland über Soziale Sicherheit. Die Regelungen\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland und           sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Euro-\npäischen Union, im Besonderen Rechtsakte mit Notfall-\n2. weitere Drittstaatsangehörige, soweit diese nicht         maßnahmen zum Austritt des Vereinigten Königreichs\nbereits unter Nummer 1 fallen und wenn sie ihren        Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen\nrechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mit-       Union, unmittelbar gilt.\ngliedstaats der Europäischen Union oder des Ver-\neinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\n§5\nhaben,\nZusammenrechnung\nwenn für sie die Rechtsvorschriften der sozialen Sicher-                    und Umrechnung von Zeiten\nheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\n(1) Sofern die Regelungen dieses Teils nichts ande-\nNordirland zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Tag, an\nres bestimmen, berücksichtigt der zuständige Träger\ndem der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-\nbei der Anwendung von Rechtsvorschriften, die\nbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union\nwirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Aus-       1. den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder\ntrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2           das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs,\ndes Vertrages über die Europäische Union in Kraft ge-        2. die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder\ntreten ist (Tag des Austritts), galten oder sie sich am\n3. den Zugang zu oder die Befreiung von der Pflicht-\nTag vor dem Tag des Austritts im Vereinigten König-\nversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der\nreich Großbritannien und Nordirland dauerhaft oder\nfreiwilligen Weiterversicherung\nvorübergehend aufhielten und dabei den Rechtsvor-\nschriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik         von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Be-\nDeutschland unterfielen.                                     schäftigungszeiten, Wohnzeiten oder Zeiten einer selb-\nständigen Erwerbstätigkeit abhängig machen, soweit\n(2) Die Regelungen dieses Teils gelten auch für          erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des Ver-\nFamilienangehörige und Hinterbliebene der in Absatz 1        einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis\ngenannten Personen.                                          zum Tag vor dem Tag des Austritts zurückgelegten Ver-\n(3) Die Regelungen zur Gewährung von Leistungen          sicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten\nbei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität gelten      einer selbständigen Erwerbstätigkeit, als ob es sich\nnur für Personen im Sinne von Absatz 1, die vor dem          um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Trä-\nTag des Austritts Versicherungszeiten für solche Leis-       ger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden\ntungen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als          sind.\nauch im Vereinigten Königreich Großbritannien und               (2) Für die Zusammenrechnung und Umrechnung\nNordirland zurückgelegt haben.                               von Zeiten gelten Artikel 12 Absatz 2 bis 6 und Artikel 13\nAbsatz 1 Buchstabe a und c sowie Absatz 2 und 3 der\n§4                               Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend.\nVerhältnis zwischen diesem Gesetz                                        Kapitel 2\nund anderen Koordinierungsregelungen\nBesondere Bestimmungen\n(1) Nach den Regelungen dieses Teils zu berück-\nsichtigende, nach den Rechtsvorschriften des Vereinig-                               Abschnitt 1\nten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurück-\ngelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten so-                                  Leistungen\nwie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind                 der gesetzlichen Krankenversicherung,\nzusätzlich zu solchen Versicherungs-, Beschäftigungs-                 der sozialen Pflegeversicherung und\nund Wohnzeiten sowie Zeiten einer selbständigen Er-                  der privaten Pflege-Pflichtversicherung\nwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die nach den\nRechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der                            Unterabschnitt 1\nEuropäischen Union, eines anderen Vertragsstaats\nKrankenversicherung\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum oder der Schweiz zurückgelegt worden sind und\n§6\nnach den Vorgaben der Verordnungen zur Koordinie-\nrung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berück-                           Freiwillige Versicherung\nsichtigen sind.                                                 (1) Der gesetzlichen Krankenversicherung können\n(2) Die Regelungen dieses Teils sollen den in § 3 be-    beitreten:\nnannten Personen keine Rechte gewähren, die über             1. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-\nden Rechtszustand hinausgehen, der gelten würde,                 halt im Vereinigten Königreich Großbritannien und\nwenn das Vereinigte Königreich Großbritannien und                Nordirland, die am Tag vor dem Tag des Austritts\nNordirland am Tag vor dem Tag des Austritts nicht                in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert\naus der Europäischen Union ausgetreten wäre.                     waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019                421\nder Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung         2. am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage\nder Systeme der sozialen Sicherheit Sachleistungen           der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme\nim Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Ver-            der sozialen Sicherheit freiwillig in der gesetzlichen\neinigten Königreich Großbritannien und Nordirland            Krankenversicherung versichert waren,\nbeanspruchen konnten,                                    gelten als nach § 6 der gesetzlichen Krankenversiche-\n2. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-           rung beigetreten, es sei denn, das Mitglied erklärt\nhalt in der Bundesrepublik Deutschland, die am Tag       innerhalb von zwei Wochen, nachdem es von der Kran-\nvor dem Tag des Austritts im System der sozialen         kenkasse über das Fortbestehen der freiwilligen Mit-\nSicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritan-       gliedschaft informiert worden ist, seinen Austritt aus\nnien und Nordirland im Krankheitsfall abgesichert        der gesetzlichen Krankenversicherung.\nwaren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf\nder Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung                                    § 7a\nder Systeme der sozialen Sicherheit dazu berechtigt                Sonderregelungen für Studierende\nwaren, in der Bundesrepublik Deutschland Sachleis-          Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts an\ntungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004         einer Hochschule im Vereinigten Königreich Groß-\nin Anspruch zu nehmen.                                   britannien und Nordirland eingeschrieben sind und\n(2) Der Beitritt nach Absatz 1 ist der gesetzlichen       nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches\nKrankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem             Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen\nAustritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien          zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\nund Nordirland aus der Europäischen Union oder nach          in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-\neinem späteren Ausscheiden aus der Versicherungs-            rungspflichtig waren, bleiben in der gesetzlichen Kran-\npflicht oder nach einer späteren Beendigung der Fami-        kenversicherung versicherungspflichtig, solange sie an\nlienversicherung schriftlich anzuzeigen.                     einer der genannten Hochschulen eingeschrieben sind\nund die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen\n(3) Die Mitgliedschaft der in Absatz 1 genannten          der Versicherungspflicht vorliegen.\nVersicherungsberechtigten in der gesetzlichen Kran-\nkenversicherung beginnt mit dem Tag des Austritts                                       §8\noder am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versiche-\nSonderregelungen\nrungspflicht oder am Tag nach Beendigung der Fami-\nzum Ende der Mitgliedschaft\nlienversicherung.\n(1) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Ab-\n(4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft         satz 1 Nummer 1 und § 7 endet\nnach § 8 oder nach Ablauf von fünf Jahren nach dem\nTag des Austritts ist ausgeschlossen.                        1. mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein ge-\nwöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich\nGroßbritannien und Nordirland mehr besteht, oder\n§7\n2. mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mit-\nSonderregelungen für Rentner                        gliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch).\n(1) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-\nenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und            (1a) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 7a\nNordirland,                                                  endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mit-\ngliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches\n1. die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung        Sozialgesetzbuch).\noder der Alterssicherung der Landwirte beziehen\nund                                                         (2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abwei-\nchend von § 175 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fünften\n2. am Tag vor dem Tag des Austritts nach § 5 Absatz 1        Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des\nNummer 11 bis 12 des Fünften Buches Sozialge-            Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung\nsetzbuch oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des             erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung            Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationa-\nder Landwirte in Verbindung mit den Verordnungen         len Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs\nzur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-       Großbritannien und Nordirland nachweist.\nheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-\nsicherungspflichtig waren,                                                          §9\nbleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-                 Versicherung von Familienangehörigen\nsicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für            Bei Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetz-\ndas Bestehen der Versicherungspflicht mit Ausnahme           lichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1,\ndes Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im              den §§ 7 und 7a steht für die Anwendung der Vorschrif-\nGeltungsbereich des Sozialgesetzbuchs vorliegen.             ten über die Familienversicherung nach dem Fünften\nBuch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über\n(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-\ndie Krankenversicherung der Landwirte der Wohnsitz\nenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und\noder der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten König-\nNordirland,\nreich Großbritannien und Nordirland dem Wohnsitz\n1. die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung        oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich.\noder der Alterssicherung der Landwirte beziehen          Dies gilt auch für Familienangehörige, die am Tag vor\nund                                                      dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verord-",
        "422              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\nnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen            Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nSicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt         Leistungen im Wege der Kostenerstattung durch ihre\nim Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-           Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, sofern ein An-\nirland in der gesetzlichen Krankenversicherung famili-       spruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinig-\nenversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder          ten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder\ngewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich            gegen Dritte nicht besteht. Dies gilt auch für Familien-\nGroßbritannien und Nordirland aufrechterhalten.              angehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-\nversicherung, die unter den Voraussetzungen des § 9\n§ 10                              Satz 2 familienversichert sind. Leistungen, die nach\nBeitragsrechtliche Sonderregelung                 dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch antragspflichtig\nsind, unterliegen auch bei Kostenerstattung nach Satz 1\nBeschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien    der Antragspflicht. Anspruch auf Kostenerstattung\nund Nordirland,                                              nach den Sätzen 1 und 3 haben auch Studierende, die\n1. deren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-          am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule\nrung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach         im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordir-\n§ 249 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-         land eingeschrieben waren und in der gesetzlichen\nbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koor-       Krankenversicherung familienversichert sind, solange\ndinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch      sie an einer der genannten Hochschulen weiter einge-\nvon ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die      schrieben sind.\nein Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 1 des Fünf-\n(2) Es dürfen nur solche Leistungserbringer in An-\nten Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und\nspruch genommen werden, die im nationalen Gesund-\n2. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen           heitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nKrankenversicherung beigetreten sind,                   und Nordirland zur Versorgung berechtigt sind.\nerhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss              (3) Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens\nden Betrag, der sich in entsprechender Anwendung             in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei der\ndes § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-          Erbringung als Sachleistung im Inland unter Berück-\nbuch ergibt.                                                 sichtigung von Zuzahlungen nach § 61 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.\n§ 11\n(4) Der Anspruch auf Kostenerstattung nach Ab-\nAnrechnung von Zeiten                       satz 1 ruht, solange das Mitglied mit einem Betrag in\nFür die Versicherungspflicht und das Recht auf frei-     Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rück-\nwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenver-         stand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.\nsicherung werden Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1,\ndie im Zeitraum vom Tag des Austritts bis zum Ablauf                                    § 14\nvon fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den\nÜbergangsvorschriften\nRechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Groß-\nfür begonnene Versorgungen\nbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, soweit\nerforderlich, angerechnet. Die Anrechnung von Ver-               (1) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozial-\nsicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht       gesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Kran-\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht          kenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Aus-\nbestand.                                                     tritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland Sachleistungen im Sinne der Verordnung\n§ 12                              (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der Verordnungen\nzur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\nRuhen der Leistungsansprüche\nin Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag\nund Anwartschaftsversicherung\ndes Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Kranken-\n§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches         kasse für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor\nSozialgesetzbuch und § 240 Absatz 4b des Fünften             dem Tag des Austritts weitergeführt wird und den sie\nBuches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und deren        selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheits-\nFamilienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in        falles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 3\nder gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,        vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein An-\nnicht anzuwenden, wenn sie ihren Wohnsitz oder ge-           spruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinig-\nwöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Groß-        ten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder\nbritannien und Nordirland haben und im Vereinigten           gegen Dritte nicht besteht.\nKönigreich Großbritannien und Nordirland Leistungen\nin Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Familienange-             (2) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozial-\nhörige nach § 13 Absatz 1 Satz 2, Studierende nach           gesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Kran-\n§ 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall       kenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Aus-\ndes § 14.                                                    tritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland im Wege der Kostenerstattung nach § 13\n§ 13                              Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nLeistungen in Anspruch genommen, die über den Tag\nKostenerstattung                         vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von\n(1) Mitglieder und deren Familienangehörige, die         ihrer Krankenkasse bis zum Ende des Krankheitsfalles\nnach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Kran-         eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 4 Satz 3,\nkenversicherung versichert sind, sind berechtigt, im         5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorge-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019             423\nsehenen Höhe für den Teil der Leistung, der nach dem                                    § 17\nTag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und                           Familienversicherung\nfür den kein Anspruch gegen Dritte besteht.\nFür die Familienversicherung in der sozialen Pflege-\n(3) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen          versicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe,\nnach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme           dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversiche-\nder sozialen Sicherheit eine Genehmigung im Sinne der         rung versicherten Familienangehörigen auch in der so-\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Krankenkasse           zialen Pflegeversicherung familienversichert sind.\nerforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstat-\ntung für eine Leistung in der nach § 13 Absatz 3 vor-                                   § 18\ngesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den\nAntrag auf Genehmigung dieser Leistung vor dem Tag                               Beitragsrechtliche\ndes Austritts bei der Krankenkasse gestellt hat und die            Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten\nGenehmigung erst nach dem Tag vor dem Tag des                    Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritan-\nAustritts erteilt wird. Für die Erteilung der Genehmigung     nien und Nordirland,\ngelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordi-          1. deren Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bis\nnierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das              zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 58 Ab-\nGenehmigungsverfahren.                                            satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Ver-\n(4) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen              bindung mit den Verordnungen zur Koordinierung\nnach § 13 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-               der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem\nbuch eine Genehmigung oder eine vorherige Zustim-                 Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Bei-\nmung nach § 13 Absatz 5 des Fünften Buches Sozial-                tragszuschuss nach § 61 des Elften Buches Sozial-\ngesetzbuch durch die Krankenkasse erforderlich ist,               gesetzbuch zu leisten war und\nbesteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Ab-           2. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen\nsatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialge-               Krankenversicherung beigetreten sind,\nsetzbuch, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf\nerhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss\ndiese Genehmigung oder vorherige Zustimmung vor\nden Betrag, der sich in entsprechender Anwendung\ndem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritan-\ndes § 61 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nnien und Nordirland aus der Europäischen Union bei\nergibt. Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des § 5\nder Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung\nAbsatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen\noder Zustimmung erst nach dem Tag vor dem Tag\nPflegeversicherung gilt § 11 entsprechend.\ndes Austritts erteilt wird.\n§ 19\n§ 15\nRuhen der Leistungsansprüche\nVerträge mit                                      und Anwartschaftsversicherung\nLeistungserbringern im Vereinigten\nKönigreich Großbritannien und Nordirland                   (1) § 34 Absatz 1a und § 37 Absatz 3 Satz 1 des\nElften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Ver-\nKrankenkassen und ihre Verbände dürfen zur Versor-         sicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach\ngung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbrin-         § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Aufent-\ngern des nationalen Gesundheitsdienstes des Vereinig-         halt im Vereinigten Königreich Großbritannien und\nten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach            Nordirland einem Aufenthalt in einem der in § 34 Ab-\nMaßgabe des Dritten Kapitels des Fünften Buches               satz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten\nSozialgesetzbuch und des dazugehörigen untergesetz-           Staaten entspricht. Der Aufenthalt im Vereinigten König-\nlichen Rechts abschließen. Sachleistungen auf Grund-          reich Großbritannien und Nordirland steht einem Auf-\nlage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostener-            enthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften\nstattung nach § 13 Absatz 1 vor.                              Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten auch\ngleich für Beitragszahlungen der Pflegekassen an den\nUnterabschnitt 2                           zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nPflegeversicherung                          rung, an die Bundesagentur für Arbeit für Pflegeper-\nsonen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch sowie für Beitragszahlungen an die\n§ 16\nBundesagentur für Arbeit nach § 44 Absatz 2b des Elf-\nVersicherungspflicht                      ten Buches Sozialgesetzbuch sowie für die sonstigen\nWer nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen        Geldleistungen der Pflegeversicherung im Sinne der\nKrankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist        Verordnung (EG) Nr. 883/2004, unabhängig davon, ob\nversicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversiche-        auch die Pflegeperson dem persönlichen Geltungs-\nrung. Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach           bereich nach § 3 unterliegt.\n§ 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt,        (2) Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Auf-\nist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenver-    enthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und\nsicherung nach § 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozial-        Nordirland nicht bei Pflegebedürftigen, die unter den\ngesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflege-     persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach\nversicherung. Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflege-      § 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen. § 57 Absatz 4\nversicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mit-          Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-\ngliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung           dung mit § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozial-\nendet.                                                        gesetzbuch sind für Mitglieder und Familienangehörige,",
        "424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\ndie nach diesem Unterabschnitt in der sozialen Pflege-                              Abschnitt 3\nversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn\nsie sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und                                Leistungen\nNordirland aufhalten. Dies gilt nicht für Mitglieder und        bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität\nderen Familienangehörige, die der gesetzlichen Kran-\nkenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beige-\ntreten sind.                                                                            § 23\nWeiterversicherung\n§ 20\nLeistungsanrechnung                           (1) Personen, für die am Tag vor dem Tag des Aus-\ntritts die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 1 des\nDen Geldleistungen der Pflegeversicherung entspre-       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch allein wegen des\nchende Leistungen, die der oder die Versicherte im Ver-     Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien\neinigten Königreich Großbritannien und Nordirland           und Nordirland aus der Europäischen Union endet, blei-\nnach den Rechtsvorschriften des Vereinigten König-          ben versicherungspflichtig, solange die Voraussetzun-\nreichs Großbritannien und Nordirland erhält oder erhal-     gen für eine Versicherungspflicht nach den Vorschriften\nten kann, können von den Pflegekassen angerechnet           des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme\nwerden. Die Versicherten sind zu Auskünften über im         der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Groß-\nVereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland        britannien und Nordirland in der Europäischen Union\nerhaltene Leistungen für die Pflege und zur Erbringung      vorliegen. Die Beendigung der Versicherungspflicht\nvon entsprechenden Nachweisen verpflichtet.                 bedarf eines Antrags von der Stelle, die die Versiche-\nrungspflicht beantragt hat, oder vom Versicherungs-\n§ 21                             pflichtigen. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ab-\nlauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt\nVersicherte in der\nworden ist.\nprivaten Pflege-Pflichtversicherung\n(1) Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts           (2) Personen, die als Staatsangehörige des Vereinig-\nin der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert       ten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder auf\nsind, bleiben versichert. Sie können die Versicherung       Grund ihres Wohnorts im Vereinigten Königreich Groß-\nbis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag des            britannien und Nordirland am Tag vor dem Tag des\nAustritts rückwirkend zum Tag des Austritts kündigen,       Austritts freiwillig versichert waren, können sich weiter-\ndanach mit Wirkung für die Zukunft.                         hin freiwillig versichern, solange\n(2) Ein Kündigungsrecht für die privaten Versiche-       1. sie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs\nrungsunternehmen auf Grund des Austritts des Ver-                Großbritannien und Nordirland sind oder ihren\neinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland               Wohnort im Vereinigten Königreich Großbritannien\naus der Europäischen Union besteht nicht.                        und Nordirland haben und\n(3) Die §§ 17, 19 Absatz 1 und § 20 gelten entspre-\nchend. Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts beste-         2. die freiwillige Versicherung nicht nach § 7 Absatz 2\nhende Kostenerstattungsansprüche bleiben danach                  des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig\nerhalten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für           ist.\ndie Ansprüche weiterhin vorliegen.\nWaren Personen nach Satz 1 am Tag vor dem Tag des\nAustritts nicht freiwillig versichert, aber zur freiwilligen\nAbschnitt 2                          Versicherung berechtigt, können sie sich unter den in\nLeistungen                           Satz 1 genannten Voraussetzungen bis einschließlich\nzum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts\nbei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten\nfreiwillig versichern, soweit sie im Vereinigten König-\nreich Großbritannien und Nordirland nicht verpflichtend\n§ 22                             abgesichert sind.\nGleichstellung\n(3) Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts\nvon Sachverhalten oder Ereignissen\neine Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften des\nSofern auf Sachverhalte oder Ereignisse die Rechts-      Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nvorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch            bezogen haben und die auf Antrag in der deutschen\nanwendbar sind, werden bei Anwendung der Artikel 5          Rentenversicherung pflichtversichert waren, bleiben\nund 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004            versicherungspflichtig. Die Beendigung dieser Ver-\nneben den zu berücksichtigenden Sachverhalten oder          sicherungspflicht bedarf eines Antrags vom Versiche-\nEreignissen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-           rungspflichtigen. Die Versicherungspflicht endet mit\npäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen        dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag\nWirtschaftsraums oder der Schweiz eingetreten sind,         gestellt worden ist. Personen, die am Tag vor dem\nauch Sachverhalte oder Ereignisse, die im Vereinigten       Tag des Austritts eine Altersrente nach den Vorschrif-\nKönigreich Großbritannien und Nordirland eingetreten        ten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nsind, so berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich      Nordirland bezogen haben und freiwillig versichert\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch eingetreten wären       waren, können sich abweichend von Absatz 2 auch\n(Gleichstellung).                                           weiterhin freiwillig versichern.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019              425\n§ 24                             stimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbs-\nGleichstellung von Leistungen,                 tätigkeit oder in einem bestimmten Beruf zurückgelegt\nEinkünften, Sachverhalten oder Ereignissen             wurden, für die oder für den ein Sondersystem für be-\nschäftigte oder selbständig erwerbstätige Personen\n(1) Hat nach den Rechtsvorschriften der Bundes-          gilt, berücksichtigt der zuständige Träger die nach den\nrepublik Deutschland der Bezug von Leistungen der so-       Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Groß-\nzialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte        britannien und Nordirland zurückgelegten Zeiten nur\nRechtswirkungen, so sind diese Rechtsvorschriften           dann, wenn sie in diesem Beruf oder in dieser Beschäf-\nentsprechend auch bei Bezug von Leistungen oder Ein-        tigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zurückge-\nkünften nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten         legt wurden.\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland oder eines\nMitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertrags-         (2) Ist der Erwerb des Leistungsanspruchs davon\nstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der           abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des\nSchweiz anwendbar.                                          Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Vorausset-\nzung auch als erfüllt, wenn die betreffende Person\n(2) Hat der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder\nEreignisse Rechtswirkungen nach den Rechtsvorschrif-        1. zuvor in der Bundesrepublik Deutschland versichert\nten der Bundesrepublik Deutschland, so werden neben             war und\nden im Vereinigten Königreich Großbritannien und            2. beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den\nNordirland eingetretenen Sachverhalten und Ereignis-            Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs\nsen auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen            Großbritannien und Nordirland für denselben Ver-\nUnion, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-               sicherungsfall versichert ist oder ihr nach den\nschaftsraums oder in der Schweiz eingetretenen                  Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs\nentsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berück-              Großbritannien und Nordirland für denselben Ver-\nsichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Rechts der          sicherungsfall eine Leistung zusteht.\nBundesrepublik Deutschland eingetreten wären.\n§ 27\n§ 25\nFeststellung der Leistungen\nLeistungen bei Alter,\nan Hinterbliebene und bei Invalidität                (1) Für die Berechnung des geschuldeten Rentenbe-\ntrags sowohl für eine rein innerstaatliche Rente (auto-\n(1) Für die Regelungen dieses Abschnitts und des         nome Leistung) als auch für eine zwischenstaatliche\nKapitels 1 werden die bis zum Ablauf von fünf Jahren        Rente (anteilige Leistung) gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3\nnach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschrif-        der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend. Für\nten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und          die Berechnung des theoretischen und des tatsäch-\nNordirland zurückgelegten Versicherungszeiten be-           lichen Leistungsbetrags der anteiligen Leistung nach\nrücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für die Versiche-     Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nrungszeiten, die vor einem Zeitpunkt zurückgelegt wur-      Nr. 883/2004 ist Artikel 12 Absatz 3, 4, 5 und 6 der\nden, zu dem die Rechtsvorschriften der Europäischen         Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.\nUnion für diesen Staat galten.\n(2) Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung nach\n(2) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts An-\nArtikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009\nspruch auf die Leistung einer Rente, die unter Anwen-\nnicht berücksichtigt worden sind, wird zur Feststellung\ndung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme\nder Leistungshöhe Artikel 43 Absatz 2 der Verord-\nder sozialen Sicherheit vor dem Austritt des Vereinigten\nnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend angewendet.\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland aus der\nEuropäischen Union zuerkannt wurde oder nach dem               (3) Für die Berechnung des theoretischen Betrags\nTag vor dem Tag des Austritts noch zuzuerkennen ist,        und des anteiligen Betrags der Rentenleistung gilt er-\nwerden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente        gänzend Folgendes:\nzugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht          1. Die Berechnungsgrundlage der Leistungen wird aus-\nneu bestimmt.                                                   schließlich auf Grund der Versicherungszeiten nach\n(3) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts An-             den jeweiligen Bestimmungen des Rechts der Bun-\nspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für               desrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen\ndie Krankenversicherung nach § 106 des Sechsten                 Sicherheit ermittelt.\nBuches Sozialgesetzbuch und war der Berechtigte be-         2. Zur Berechnung des Leistungsbetrags auf Grund\nreits zu diesem Zeitpunkt bei einem Krankenversiche-            von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvor-\nrungsunternehmen unter der Versicherungsaufsicht des            schriften im Vereinigten Königreich Großbritannien\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland           und Nordirland zurückgelegt wurden, werden die\nprivat versichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente            Bezugsgrößen herangezogen, die auch für die Ver-\nund einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente           sicherungszeiten nach den jeweiligen Rechtsvor-\ndesselben Berechtigten weitergeleistet.                         schriften der Bundesrepublik Deutschland für Leis-\ntungen der sozialen Sicherheit maßgeblich sind.\n§ 26\n(4) Die Vorschriften über die Anpassung der Bezugs-\nVorschriften                         größen, die für die Berechnung der anteiligen Leistun-\nüber die Zusammenrechnung von Zeiten                 gen berücksichtigt wurden, gelten auch für Versiche-\n(1) Ist die Gewährung bestimmter Leistungen davon        rungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinig-\nabhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer be-     ten Königreichs Großbritannien und Nordirland.",
        "426              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\n§ 28                                 (2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass\nDoppelleistungsbestimmungen                     die antragstellende Person Anspruch auf eine anteilige\nLeistung eines Trägers nach § 27 Absatz 1 hat, zahlt\n(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter,       dieser Träger einen Vorschuss, dessen Höhe weitest-\nan Hinterbliebene oder bei Invalidität, die auf der          gehend dem Betrag entspricht, der auf Grund des § 27\nGrundlage der von derselben Person zurückgelegten            Absatz 1 wahrscheinlich festgestellt wird.\nVersicherungszeiten berechnet oder gewährt wurden,\ngilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.\n§ 33\n(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht\nals Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1                       Aufhebung der Wohnortklausel\nangesehen werden können, gilt als Zusammentreffen\nvon Leistungen unterschiedlicher Art.                           (1) Geldleistungen bei Alter, an Hinterbliebene und\n(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmun-          bei Invalidität nach dem Recht der gesetzlichen Renten-\ngen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für         versicherung einschließlich der Alterssicherung der\nden Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Al-         Landwirte, die nach den Rechtsvorschriften der Bun-\nter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität mit Leistun-     desrepublik Deutschland, auf Grund dieses Gesetzes\ngen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art       oder auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu\noder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, ist Arti-     zahlen sind, dürfen nicht auf Grund der Tatsache, dass\nkel 53 Absatz 3 Buchstabe b, c und d der Verordnung          Berechtigte oder ihre Familienangehörigen sich im Ver-\n(EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.                   einigten Königreich Großbritannien und Nordirland und\nnicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n§ 29                              außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich\naufhalten, gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, ent-\nZusammentreffen                          zogen oder beschlagnahmt werden.\nvon Leistungen gleicher Art\nTreffen Leistungen gleicher Art des zuständigen Trä-         (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die in Anhang II der\ngers mit solchen, die nach den Rechtsvorschriften des        Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland        Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen\ngeschuldet werden, zusammen, so gelten die vorge-            Staaten anderes bestimmen.\nsehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine\nanteilige Leistung. Im Übrigen ist Artikel 54 Absatz 2                                 § 34\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzu-\nwenden.                                                                      Zuständigkeit der Träger\nder gesetzlichen Rentenversicherung\n§ 30\nDie §§ 126 und 128 Absatz 3 des Sechsten Buches\nZusammentreffen                          Sozialgesetzbuch gelten für die Zuständigkeit der Träger\nvon Leistungen unterschiedlicher Art                der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend mit\nErfordert der Bezug von Leistungen unterschied-           der Maßgabe, dass das Vereinigte Königreich Groß-\nlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwen-          britannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Euro-\ndung von Doppelleistungsbestimmungen, ist Artikel 55         päischen Union zu behandeln ist.\nAbsatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ent-\nsprechend anzuwenden. Hiervon abweichend wird § 97\nAbschnitt 4\nAbsatz 2 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch weiter vorrangig mit der Maßgabe angewendet,\nLeistungen bei Arbeitslosigkeit\ndass das Vereinigte Königreich Großbritannien und\nNordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion zu berücksichtigen ist.                                                          § 35\n§ 31                                                  Arbeitslosengeld\nÜbergangsbestimmungen                           (1) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wie-\n§ 30 ist ausschließlich auf Renten anzuwenden, für        deraufleben und die Dauer eines Anspruchs auf\ndie Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 am          Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten\nTag vor dem Tag des Austritts nicht gilt.                    Buches Sozialgesetzbuch stehen Versicherungszeiten,\ndie nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten\n§ 32                              Königreichs Großbritannien und Nordirland vor dem\nTag des Austritts zurückgelegt wurden und die nach\nVorläufige Zahlungen und Vorschüsse                 Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berück-\n(1) Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leis-     sichtigen gewesen wären, Zeiten eines Versicherungs-\ntungsantrags fest, dass die antragstellende Person           pflichtverhältnisses nach § 24 des Dritten Buches\nnach den von diesem Träger anzuwendenden Rechts-             Sozialgesetzbuch gleich. Sonstige vor dem Tag des\nvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung             Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten\nnach § 27 Absatz 1 hat, so zahlt der Träger diese Leis-      Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückge-\ntung unverzüglich aus. Diese Zahlung ist bis zur Fest-       legte Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstän-\nstellung der endgültigen Leistung nach § 27 Absatz 1         digen Erwerbstätigkeit, die nach dem Recht des Ver-\nals vorläufig anzusehen.                                     einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019              427\nkeine Versicherungszeiten sind, sind entsprechend Satz 1     buch, die die Aufnahme einer mindestens 15 Wochen-\nzu berücksichtigen, wenn diese Zeiten als Zeiten eines       stunden umfassenden Beschäftigung im Vereinigten\nVersicherungspflichtverhältnisses gegolten hätten, wenn      Königreich Großbritannien und Nordirland unterstützen,\nsie im Inland absolviert worden wären.                       können über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus\nzu Ende geführt werden, wenn sie vor dem Tag des\n(2) Voraussetzung für eine Berücksichtigung von          Austritts beantragt und begonnen wurden. Für Maß-\nZeiten nach Absatz 1 ist, dass die oder der Arbeitslose      nahmen von Trägern, die eine ausschließlich erfolgs-\nnach diesen Zeiten und vor der Entstehung des An-            bezogene vergütete Arbeitsvermittlung in eine ver-\nspruchs in einem Versicherungspflichtverhältnis nach         sicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4\n§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestanden           Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nhat. Dies gilt nicht für Personen, die während ihrer letz-   anbieten, sind versicherungspflichtige Beschäftigungen\nten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit        mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstun-\nnach den Rechtsvorschriften des Vereinigten König-           den im Vereinigten Königreich Großbritannien und\nreichs Großbritannien und Nordirland zuletzt in der          Nordirland über den Tag vor dem Tag des Austritts hi-\nBundesrepublik Deutschland gewohnt haben.                    naus mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung\nnach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Bu-\n(3) Für die Bemessung der Ansprüche auf Arbeitslo-       ches Sozialgesetzbuch gleichgestellt, wenn diese Ar-\nsengeld gilt Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004     beitsvermittlung vor dem Tag des Austritts erfolgreich\nentsprechend.                                                war.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die          (3) Für eine vor dem Tag des Austritts im Vereinigten\nZusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäf-            Königreich Großbritannien und Nordirland begonnene\ntigungszeiten nach Artikel 1 der Verordnung (EG)             Berufsausbildung gilt das Vereinigte Königreich Groß-\nNr. 859/2003 in Verbindung mit Artikel 67 der Verord-        britannien und Nordirland für die gesamte Ausbildung\nnung (EWG) Nr. 1408/71.                                      als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von\n§ 58 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.\n(5) Die Bundesagentur für Arbeit ist auf Anforderung     Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbri-\neiner Person verpflichtet, dieser oder dem zuständigen       tannien und Nordirland und ihre Ehegatten, Lebens-\nTräger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und        partner und Kinder, die am Tag vor dem Tag des Aus-\nNordirland eine Bescheinigung entsprechend Artikel 54        tritts förderungsfähige Personen nach § 59 Absatz 1\nAbsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für          Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialge-\nim Inland vor dem Tag des Austritts zurückgelegte Ver-       setzbuch waren und bis zu diesem Zeitpunkt eine Be-\nsicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten           rufsausbildung oder eine berufs- oder ausbildungsvor-\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen, soweit     bereitende Maßnahme begonnen haben, gelten für\ndiese Bescheinigung für die Geltendmachung von An-           diese Ausbildung oder diese Maßnahme als förde-\nsprüchen im Vereinigten Königreich Großbritannien und        rungsfähige Personen im Sinne von § 59 Absatz 1\nNordirland erforderlich ist. § 312a des Dritten Buches       Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(4) Entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten\n(6) Bei der Anwendung der Regelungen dieses Ab-          Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3\nschnitts gelten § 4 Absatz 2 und § 5 nicht.                  auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Ab-\nsatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die an\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erwerbs-\nTeil 2                           fähige Leistungsberechtigte erbracht werden; § 7 des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\nSonstige Regelungen\ndes Zweiten und Dritten Buches                                                 § 37\nSozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes\nInsolvenzgeld\nund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nDie Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit\nnach § 172 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-\n§ 36                            gesetzbuch ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber\nanzuwenden, die auch im Vereinigten Königreich Groß-\nAktive Arbeitsförderung\nbritannien und Nordirland tätig sind, wenn das Insol-\n(1) Die Anbahnung oder die Aufnahme einer ver-           venzereignis vor dem Tag des Austritts liegt.\nsicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeits-\nzeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten                                      § 38\nKönigreich Großbritannien und Nordirland kann nach                        Auszahlung von Geldleistungen\ndem Tag vor dem Tag des Austritts aus dem Vermitt-\nlungsbudget nach § 44 des Dritten Buches Sozial-                 Leistungsberechtigten Personen, die\ngesetzbuch nur gefördert werden, wenn das leistungs-         1. laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch\nbegründende Ereignis vor dem Tag des Austritts liegt              Sozialgesetzbuch bereits vor dem Tag des Austritts\nund der Antrag auf die Leistung vor dem Tag des Aus-              bezogen haben und\ntritts gestellt worden ist.\n2. ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten König-\n(2) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Ein-            reich Großbritannien und Nordirland bereits vor dem\ngliederung nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetz-             Tag des Austritts hatten,",
        "428              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019\nwerden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1          2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird fol-\nSatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ohne Ab-          gender § 67 eingefügt:\nzug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, so-\nlange die leistungsberechtigten Personen die laufende                                   „§ 67\nGeldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei\neinem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Groß-                                 Übergangs- und\nbritannien und Nordirland haben.                                                Anwendungsvorschrift\naus Anlass des Austritts des\n§ 39                                      Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland aus der Europäischen Union\nAltersteilzeit\n(1) Auszubildenden, die einen Ausbildungsabschnitt\nBei den für die Gewährung von Leistungen der Alters-     an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich\nteilzeit erforderlichen Zeiten der Vorbeschäftigung nach     Großbritannien und Nordirland bis zum Ablauf des Tages\n§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes sind        vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten König-\nBeschäftigungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor     reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-\nBeginn der Altersteilzeit im Vereinigten Königreich          päischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem\nGroßbritannien und Nordirland vor dem Tag des Aus-           Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Arti-\ntritts zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.              kel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro-\npäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts),\n§ 40                             beginnen oder fortsetzen, wird ungeachtet des Austritts\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nArbeitnehmerüberlassung                      irland aus der Europäischen Union abweichend von § 5\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin Ausbildungs-\nErlaubnisse nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-       förderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Ab-\ngesetzes für Staatsangehörige des Vereinigten König-         schluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts\nreichs Großbritannien und Nordirland und für Verleiher       geleistet.\nmit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland, die vor dem Tag des Austritts erteilt wurden,        (2) Ausländischen Auszubildenden, die bis zum Ab-\ngelten als mit Wirkung zum Tag des Austritts widerru-        lauf des Tages vor dem Tag des Austritts einen Aus-\nfen. § 2 Absatz 4 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungs-       bildungsabschnitt beginnen und wegen des Austritts\ngesetzes gilt entsprechend, wenn die Ausübung der Ar-        des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nbeitnehmerüberlassung aus einem Betrieb, Betriebsteil        irland aus der Europäischen Union ihre persönliche För-\noder Nebenbetrieb erfolgt, der in einem Mitgliedstaat        derungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3\nder Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des          oder 4 verlieren, wird weiterhin Ausbildungsförderung\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss\nliegt.                                                       oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet.“\nTeil 3                                                    Artikel 3\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                                   Übergangsregelung\nzum Staatsangehörigkeitsgesetz:\n§ 41                                       Einbürgerung britischer\nund deutscher Staatsangehöriger\nVerordnungsermächtigung\n(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird       Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,             Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen\nwelche Leistungen oder Einkünfte nach den Vorschrif-         Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt\nten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und           kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-\nNordirland und welche Sachverhalte oder Ereignisse           satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union\nim Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-           in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf\nirland bei Anwendung des § 24 gleichzustellen sind,          Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von\nsowie neben den in § 33 genannten Anhang II der Ver-         einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz\nordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen           erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staats-\nVerträgen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen         angehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbür-\nStaaten weitere bilaterale Verträge festzulegen.             gerungsvoraussetzungen vor dem Tag des Austritts er-\nfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.\nArtikel 2\n(2) Deutsche, die vor dem Tag des Austritts einen\nÄnderung des Bundes-                             Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich\nausbildungsförderungsgesetzes                            Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren\nihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Ab-\nNach § 66a des Bundesausbildungsförderungs-              satz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit\n7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197),           erst nach Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli        erfolgt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2019              429\nArtikel 4                               wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsab-\nkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des\nInkrafttreten                                Vertrags über die Europäische Union in Kraft getreten\nDieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der        ist. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundesminis-\nAustritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien          terium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt\nund Nordirland aus der Europäischen Union wirksam            bekannt gegeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"
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