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    "title": "Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr",
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        "406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst\nfür den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr\nVom 18. März 2019\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2            Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird\ndes Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Num-                 festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf\nmer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom                 Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persön-\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in           lichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst\nVerbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2             geeignet und befähigt sind.\nNummer 30 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen                  (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teil-\n§ 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-              nehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslauf-\nnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert,            bahnverordnung beschränkt, so werden schwer-\n§ 10a durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom               behinderte Menschen und diesen gleichgestellte be-\n18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2          hinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen\ndurch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom                    auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs-\n20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden            oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Be-\nist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:          schränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn\nsie die in der Ausschreibung genannten Voraus-\nArtikel 1                             setzungen erfüllen.\nÄnderung der                                (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen\nVerordnung über den                           wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch\nVorbereitungsdienst für den gehobenen                   eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätes-\nfeuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr                 tens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig ge-\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für              löscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungs-\nden gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der                unterlagen sowie Ausdrucke elektronisch einge-\nBundeswehr vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3273)                reichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens\nwird wie folgt geändert:                                        nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldoku-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den            mente werden auf Wunsch zurückgesandt.\n§§ 7 bis 15 durch die folgenden Angaben ersetzt:\n§8\n„§ 7    Auswahlverfahren und Zulassung zum Aus-\nwahlverfahren                                                          Anforderungen im\nAuswahlverfahren; Auswahlinstrumente\n§ 8     Anforderungen im Auswahlverfahren; Aus-\nwahlinstrumente                                        (1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwie-\nweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden\n§ 9     Nachteilsausgleich\nAnforderungen erfüllen:\n§ 10    Auswahlkommission\n1. die Anforderungen an ihre Eignung und Befähi-\n§ 11    Ergänzende Festlegungen                                 gung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kom-\n§ 12    Bestandteile des Auswahlverfahrens und                  petenzbereichen:\nZweck der Bestandteile                                  a) Selbstkompetenz,\n§ 13    Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens                b) Methodenkompetenz,\n§ 14    Zulassung zum mündlichen Teil des Aus-                  c) Fachkompetenz,\nwahlverfahrens\nd) Sozialkompetenz sowie\n§ 15    Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens\ne) Führungs- und Managementkompetenz sowie\n§ 15a Bewertung der Eignungsmerkmale\n2. die Anforderungen an die körperliche Leistungs-\n§ 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens                    fähigkeit und Belastbarkeit sowie an die indivi-\n§ 15c Gesamtergebnis und Rangfolge                              duelle Trainierbarkeit.\n§ 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst“.                 (2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungs-\n2. Die §§ 7 bis 15 werden durch die folgenden §§ 7              dienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der\nbis 15d ersetzt:                                            Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen\ningenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaft-\n„§ 7                             lichen Studiengang festzustellen.\nAuswahlverfahren und                          (3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Aus-\nZulassung zum Auswahlverfahren                     wahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstru-\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungs-           mente kann durch Informationstechnologie unter-\ndienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der          stützt werden.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019               407\n§9                               7. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik so-\nNachteilsausgleich                            wie\n(1) Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Be-            8. die Mindestergebnisse für das Bestehen des\nwerber und für diesen gleichgestellte behinderte                 praktischen Teils des Auswahlverfahrens und für\nBewerberinnen und Bewerber sind die im Ge-                       das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem,\nschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-                   für welche Eignungsmerkmale oder für welche\nteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsaus-                 Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergeb-\ngleich für schwerbehinderte Menschen und diesen                  nisse verlangt werden.\ngleichgestellte behinderte Menschen entsprechend                (2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch\nanzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu            zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.\nführen, dass die Anforderungen herabgesetzt wer-                (3) Die ergänzenden Festlegungen werden im\nden.                                                         Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.\n(2) Über einen Nachteilsausgleich entscheidet die\nBehörde, die das Auswahlverfahren durchführt.                                           § 12\nBestandteile des\n§ 10                                  Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile\nAuswahlkommission                             (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem\n(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstel-         schriftlichen, einem mündlichen und einem prak-\nlungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Be-             tischen Teil.\ndarf können mehrere Auswahlkommissionen einge-                  (2) Der schriftliche und der mündliche Teil dienen\nrichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungs-      der Feststellung der Eignungsmerkmale.\nbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen\n(3) Der praktische Teil dient der Feststellung der\ndieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe an-\nAnforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit\nlegen.\nund Belastbarkeit sowie der individuellen Trainier-\n(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer              barkeit.\noder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind                                        § 13\nhauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre be-                   Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\nstellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstel-\n(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens\nlungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von\ndürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstru-\nErsatzmitgliedern.\nmente eingesetzt werden:\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind\n1. Leistungstest,\nbei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht\nweisungsgebunden.                                            2. biographischer Fragebogen,\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-           3. Persönlichkeitstest,\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.             4. Simulationsaufgaben und\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder\n5. Aufsatz.\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.\n(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens\n(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Aus-\ndauert in der Regel einen Arbeitstag.\nwahlverfahren und an den anschließenden Beratun-\ngen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist\n§ 14\nnicht stimmberechtigt.\nZulassung zum\n§ 11                                       mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nErgänzende Festlegungen                           (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nwird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die\n(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:          ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden,\n1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,                 das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.\n2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den                    (2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewer-\nKompetenzbereichen,                                      ber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und\n3. die Anforderungen an die körperliche Leistungs-           Bewerber werden zum mündlichen Teil des Aus-\nfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die indivi-         wahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schrift-\nduelle Trainierbarkeit,                                  lichen Teil teilgenommen haben.\n4. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren                                      § 15\neingesetzt werden,\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens\n5. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den\nEignungsmerkmalen oder zu den Anforderungen                 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nan die körperliche Leistungsfähigkeit und Belast-        dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstru-\nbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,       mente eingesetzt werden:\n6. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahl-               1. halbstrukturiertes Interview,\nkommission,                                              2. Gruppenaufgaben,",
        "408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019\n3. Gruppendiskussion,                                           (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die\nMindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale,\n4. Präsentation und\ndie Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungs-\n5. Referat.                                                  merkmalen, das Mindestergebnis für das Bestehen\n(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens              des praktischen Teils und das Mindestergebnis für\ndauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.                  das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.\n(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens                 (4) Die Auswahlkommission legt anhand der er-\ndarf der Personalrat teilnehmen. Sofern schwer-              mittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Be-\nbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder                   werberinnen und Bewerber fest, die das Auswahl-\ngleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Be-             verfahren bestanden haben. Sind mehrere Auswahl-\nwerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehinder-             kommissionen eingerichtet worden, so wird eine\ntenvertretung teilnehmen.                                    Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber fest-\ngelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben.\n§ 15a                              Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber\nund diesen gleichgestellte behinderte Bewerberin-\nBewertung der Eignungsmerkmale                     nen und Bewerber werden bei gleichem Gesamter-\n(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes              gebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerbe-\nEignungsmerkmal die mit den verschiedenen Aus-               rinnen und Bewerbern geführt. Nur bei ansonsten\nwahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst              gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern\ndie Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das               ist das Ergebnis des praktischen Teils maßgeblich\nEignungsmerkmal zusammen.                                    für die Festlegung der Rangfolge.\n(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-\n§ 15d\nlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die\nAuswahlkommission durch Informationstechnologie                      Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nund durch dafür ausgebildete Beschäftigte unter-\n(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\nstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dür-\nfeuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr\nfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Aus-\nkann eingestellt werden, wer\nwertung gestützt werden.\n1. bei einem Vorbereitungsdienst\n§ 15b                                   a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss\nPraktischer Teil des Auswahlverfahrens                      oder einen gleichwertigen Abschluss in einer\ningenieurwissenschaftlichen oder naturwissen-\n(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens\nschaftlichen Studienrichtung besitzt oder\nwerden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell\nauf den feuerwehrtechnischen Dienst ausgerichtet                 b) nach § 3 Nummer 2\nsind.                                                               aa) über eine Hochschulzugangsberechtigung\n(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens                        verfügt, die am Sitz der kooperierenden\ndauert in der Regel einen halben Arbeitstag.                            Hochschuleinrichtung zum Studium be-\nrechtigt, und\n(3) Bei der Bewertung von Leistungen kann sich\ndie Auswahlkommission durch Informationstechno-                     bb) ein Vorpraktikum nachweist, falls die Stu-\nlogie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte un-                     dien- und Prüfungsordnung der kooperie-\nterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen                         renden Hochschuleinrichtung ein Vorprak-\ndürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte                     tikum verlangt,\nAuswertung gestützt werden.\n2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen\nhat und\n§ 15c\n3. nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem\nGesamtergebnis und Rangfolge\nErgebnis einer Einstellungsuntersuchung die ge-\n(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die das               sundheitlichen Anforderungen des gehobenen\nMindestergebnis für das Bestehen des praktischen                 feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundes-\nTeils des Auswahlverfahrens erreicht haben und am                wehr erfüllt.\nschriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlver-\nIn den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach\nfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahl-\n§ 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewer-\nkommission das Gesamtergebnis aus dem schrift-\nberin oder den Bewerber von der kooperierenden\nlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nHochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorge-\ngemäß der von der Einstellungsbehörde festgeleg-\nsehen ist, muss das Einvernehmen der Einstellungs-\nten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.\nbehörde mit der kooperierenden Hochschuleinrich-\n(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Ge-           tung über die Zulassung zum Studium vorliegen.\nwichtungssystematik keine unterschiedliche Gewich-\n(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens\ntung der Gesamtergebnisse für die einzelnen Eig-\nträgt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Ein-\nnungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamt-\nstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.\nergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale mit\ngleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Aus-                 (3) Auch bei schwerbehinderten Bewerberinnen\nwahlverfahrens ein.                                          und Bewerbern und gleichgestellten behinderten",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019               409\nBewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglich-                 (5) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schrift-\nkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festge-           liche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt\nstellt werden und sie müssen die Mindestergebnisse          § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.“\nim praktischen Teil des Auswahlverfahrens erreichen.     3. § 35 Absatz 5 Satz 5 wird aufgehoben.\nDarüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß\nan körperlicher Eignung verlangt.\nArtikel 2\n(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die\nEinstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der                            Inkrafttreten\nGrundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommis-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsion festgelegt hat.                                     in Kraft.\nBonn, den 18. März 2019\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen"
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