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    "title": "Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz – BrexitÜG)",
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        "402        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019\nGesetz\nfür den Übergangszeitraum nach dem Austritt des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union\n(Brexit-Übergangsgesetz – BrexitÜG)\nVom 27. März 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\n§1\nÜbergangsregelung\nWährend des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens\nüber den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\naus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft\n(ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2\ngenannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir-\nland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomge-\nmeinschaft.\n§2\nAusnahmen\n§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die\nAusnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7\ndes Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atom-\ngemeinschaft genannt werden.\n§3\nEinbürgerung britischer\nund deutscher Staatsangehöriger\n(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums\neinen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem\nsonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus\nder britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren\nEinbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt\nwaren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.\n(2) Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf\nEinbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt\nhaben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1\nSatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen\nStaatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.\n§4\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den\nAustritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der\nEuropäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.\n(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetz-\nblatt bekannt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2019 403\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. März 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"
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