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    "title": "Neufassung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung",
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    "content": [
        "378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung\nVom 19. März 2019\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I\nS. 2274) wird nachstehend der Wortlaut der Verwaltungskostenfeststellungs-\nverordnung in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 2. August 2011\n(BGBl. I S. 1714),\n2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n28. November 2014 (BGBl. I S. 1886),\n3. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2294),\n4. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 19. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019                 379\nVerordnung\nzur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung\n(Verwaltungskostenfeststellungsverordnung – VKFV)\nInhaltsübersicht                              (4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die\n§  1   Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende             Leistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalte-\n§  2   Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung      ten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).\n§  3   Eingliederungsleistungen\n§  4   Vollzeitäquivalent                                                                   §3\n§  5   Personalkosten                                                          Eingliederungsleistungen\n§  6   Personalnebenkosten                                         Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbs-\n§  7   Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte        fähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des\n§  8   Kosten der Personalverwaltung                            Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Ein-\n§  8a  Kosten der Nachwuchskräfte                               gliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamt-\n§  9   Sachkosten                                               verwaltungskosten.\n§ 10   Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung\n§ 11   Leistungen Dritter                                                                   §4\n§ 12   Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik\nVollzeitäquivalent\n§ 13   Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungs-\nkosten                                                      (1) Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der\n§ 14 Bestimmung der Personalkosten                              Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten\n§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten                         in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haus-\n§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte          haltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der\n§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung           Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten,\n§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte                 ab. Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten,\n§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe     dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer\nund Arbeitnehmerüberlassung                              oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ent-\n§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter               spricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließ-\n§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Ver-     lich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das\nfahren der Informationstechnik                           Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.\n§ 21 Monitoring\n(2) Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das\n§ 22 Außerkrafttreten                                           Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil\n1. der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder\n§1\ndes Beschäftigten an der regelmäßigen wöchent-\nKosten der                                lichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren\nGrundsicherung für Arbeitsuchende                         Vollzeitbeschäftigten,\nKosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach            2. der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld                  festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushalts-\nausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die              jahr und\nErbringung von Leistungen der Grundsicherung für                3. der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in\nArbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch                 der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten regel-\nreale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie                    mäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder des Be-\nAufwendungen für Investitionen und Versorgungszu-                   schäftigten im Haushaltsjahr.\nschläge für Beamtinnen und Beamte.                              Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkomma-\nstelle zu runden.\n§2\nGesamtverwaltungskosten                                                     §5\nder gemeinsamen Einrichtung                                            Personalkosten\n(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen,               (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Be-\nsächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der ge-                 züge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitneh-\nmeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben             merinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den\nnach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-              gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.\nbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung            (2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen\nund Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.                     und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertarif-\nlichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und\n(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten\nEntgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitneh-\n(§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungs-\nmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbeson-\naufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie\ndere:\ndie Kosten der Personalverwaltung (§ 8).\n1. das Grundgehalt,\n(3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten\n(§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmer-          2. der Familienzuschlag,\nüberlassung (§ 10).                                             3. die Zulagen und Sonderzahlungen,",
        "380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\n4. die Vergütungen,                                         3. die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungs-\n5. die vermögenswirksamen Leistungen,                            gegenstände,\n6. die leistungsorientierte Bezahlung sowie                 4. die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen\nAnlagen,\n7. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und\n5. die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und\nZusatzversorgung.\nRäume,\n§6                               6. die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung\nvon Kraftfahrzeugen sowie\nPersonalnebenkosten\n7. die Dienst- und Schutzkleidung.\nPersonalnebenkosten sind die über die Personal-\nkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Be-               (4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkos-\namtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen             ten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung,\nund Arbeitnehmer, insbesondere für                          Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die\nNeuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Auf-\n1. die Beihilfen und Beihilfeumlagen,                       wendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.\n2. die Fürsorgeleistungen,\n3. die Unterstützungen,                                                                § 10\n4. die Beiträge zu Unfallkassen,                                                  Amtshilfe und\nArbeitnehmerüberlassung\n5. das Trennungsgeld,\nKosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für\n6. die Fahrkostenzuschüsse sowie                            Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amts-\n7. die Umzugskostenvergütungen.                             hilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nleistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die\n§7                               Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen\nEinrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungs-\nVersorgungsaufwendungen\ngesetzes eingesetzt wird.\nfür Beamtinnen und Beamte\nVersorgungsaufwendungen sind die durch das                                          § 11\nDienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für\nLeistungen Dritter\nkünftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die\nBeamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr                  Leistungen Dritter sind\nTätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zuge-          1. die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen\nwiesen sind.                                                     Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder\n§8\n2. die Erbringung von Dienstleistungen für die gemein-\nKosten der Personalverwaltung                        same Einrichtung durch die Träger oder sonstige\nKosten der Personalverwaltung sind die Aufwendun-             Auftragnehmer.\ngen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeit-\ngeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemein-                                  § 12\nsamen Einrichtung.                                                              Zentral verwaltete\nVerfahren der Informationstechnik\n§ 8a                                 Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Infor-\nKosten der Nachwuchskräfte                     mationstechnik sind die Aufwendungen der Bundes-\nKosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für         agentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung\nPersonen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres         sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalte-\nStudiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeit-          ten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die\nsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch             gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des\neingesetzt werden.                                          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.\n§ 13\n§9\nGrundsätze zur\nSachkosten\nBestimmung der Gesamtverwaltungskosten\n(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sach-\n(1) Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten\nkosten und sonstige Sachgemeinkosten.\nnach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze\n(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaß-             der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich\nnahmen, Mieten und Pachten.                                 auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.\n(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Aufwen-        Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder\ndungen für                                                  Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim\nTräger verringern, sind bei der Bestimmung der Ge-\n1. den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchs-          samtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berück-\nmittel,                                                 sichtigen. Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten\n2. die dezentrale Informationstechnik und Kommunika-        der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nach-\ntion,                                                   wuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwal-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019              381\nteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wer-                                § 17a\nden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.                                     Bestimmung\n(2) Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten                       der Kosten für Nachwuchskräfte\nprüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemach-            (1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird\nten Aufwendungen. Diese sollen durch prüffähige Unter-      ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom\nlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat           jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeber-\nfolgenden Monats nachgewiesen werden.                       anteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung\nnach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten\n§ 14                              Personalkosten anerkannt.\n(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich an-\nBestimmung der Personalkosten                    fallenden Personal- und Personalnebenkosten der\n(1) Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher      Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der\nHöhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert       Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1\nnach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuwei-           ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der\nsen. Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem je-         Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden.\nweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Be-         Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens\nschäftigten zu berücksichtigen.                             einmal jährlich nachzuweisen.\n(2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne                             § 18\ndes Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personal-                           Bestimmung\nkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der                      der Sachkosten und der Kosten\nregelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen.           für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung\nIn den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rah-\nmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des             Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 wer-\nAltersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der       den in tatsächlicher Höhe anerkannt.\nDifferenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähi-\ngen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendun-                                    § 19\ngen während der Aktivphase Rückstellungen für die                                  Bestimmung\nFreistellungsphase gebildet werden. Personalkosten                      der Kosten für Leistungen Dritter\nwährend der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.          Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher\nHöhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Ein-\n§ 15                              richtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn\nsie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst\nBestimmung der Personalnebenkosten                  wahrgenommen hätte.\nPersonalnebenkosten nach § 6 werden in tatsäch-\nlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach                                    § 20\n§ 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jah-                                   Bestimmung\nresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger                        der Kosten für die zentral\nfür den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Ab-             verwalteten Verfahren der Informationstechnik\nsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                                Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der\nInformationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbei-\n§ 16                              ter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kos-\ntensatz von 220 Euro anerkannt. Dieser Kostensatz\nVersorgungsaufwendungen                      wird ab 2013 jährlich nach Maßgabe der Kalkulation\nfür Beamtinnen und Beamte                     durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei\nFür Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zu-        werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der\nschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten       Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kos-\nPersonalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt.         tensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und\nAbweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis           Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder\n31. Dezember 2019 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.       zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffent-\nlichen.\n§ 17                                                         § 21\nBestimmung                                                    Monitoring\nder Kosten für die Personalverwaltung                   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt\nFür Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein      anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Be-\nZuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom je-         richt zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung\nweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeber-          vor.\nanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung\nnach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Per-                                     § 22\nsonalkosten anerkannt.                                                           (Außerkrafttreten)"
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