{"id":"bgbl1-2019-1-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":1,"date":"2019-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_1.pdf#page=10","order":3,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung","law_date":"2019-01-14T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["10              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung\nVom 14. Januar 2019\nAuf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 11, 13a, 14              ganisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25\nund 15 des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummer 13a                 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.\ndurch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-\n6. In der Überschrift zu § 61f wird das Wort „Dateien“\nstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I\ndurch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.\nS. 610) geändert und Nummer 15 durch Artikel 1 Num-\nmer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes              7. In § 61f Absatz 2 erster Halbsatz wird das Wort\nvom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden              „Dateien“ durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-\n8. § 61g wird wie folgt geändert:\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März                 a) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ jeweils\n2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium                 durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.\ndes Innern, für Bau und Heimat:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auslesen\nund“ gestrichen.\nArtikel 1\n9. In der Überschrift zu § 62 wird das Wort „Dateien-\nÄnderung der\nführungspflicht“ durch das Wort „Dateisystemfüh-\nAufenthaltsverordnung\nrungspflicht“ ersetzt.\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\n(BGBI. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-   10. In § 62 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort\nnung vom 1. August 2017 (BGBI. I S. 3066) geändert                „Dateisysteme“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         11. In § 63 Absatz 2 werden die Wörter „der Datei“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 61f wird wie folgt gefasst:          12. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „der Datei“ je-\n„§ 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen             weils durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.\nund automatische Speicherung im öffent-      13. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort „Datei“\nlichen Bereich“.                                  durch das Wort „Dateisystem“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:           14. In § 66 werden die Wörter „eine Datei“ durch die\n„§ 62  Dateisystemführungspflicht der Auslän-            Wörter „ein Dateisystem“ ersetzt.\nderbehörden“.\n15. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „der Datei“ je-\nc) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:                weils durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.\n„§ 66  Dateisystem über Passersatzpapiere“.\n16. In § 69 Absatz 1 werden die Wörter „eine Datei“\n2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach               durch die Wörter „ein Dateisystem“ ersetzt.\ndem Stand der Technik“ durch die Wörter „mittels\ngeeigneter technischer und organisatorischer Maß-       17. In § 76a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die\nnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung             verantwortliche Stelle“ durch die Wörter „den Ver-\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und                antwortlichen“ ersetzt.\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-          18. § 80 wird wie folgt gefasst:\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-\nzogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur                                       „§ 80\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-                               Übergangsregelung\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;                       für die Verwendung von Mustern\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nS. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                (1) Europäische Reisedokumente für die Rück-\nkehr dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019\n3. In § 60 Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“             auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in\ngestrichen.                                                  dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vor-\n4. In § 61b Absatz 6 wird das Wort „Dateien“ jeweils            gesehen war.\ndurch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.                         (2) Die Klebeetiketten „Visum“ sowie „Verlänge-\n5. In § 61c Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zur              rung des Visums im Inland“ dürfen bis einschließ-\nSicherstellung von Datenschutz und Datensicher-              lich 21. Dezember 2019 auch nach den Mustern\nheit dem Stand der Technik entsprechend“ durch               ausgestellt werden, die in dem bis zum 22. Januar\ndie Wörter „mittels geeigneter technischer und or-           2019 geltenden Recht vorgesehen waren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019            11\n19. In Anlage D2a wird das Muster für das Klebeetikett „Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz“ durch das folgende Muster ersetzt:\n„\n“.\n20. In Anlage D3 wird das Muster für das Klebeetikett „Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz“\ndurch das folgende Muster ersetzt:\n„\n“.","12            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019\n21. In Anlage D10 wird die Abbildung durch die folgende Abbildung ersetzt:\n„\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019           13\n22. In Anlage D12 wird das Muster für das Klebeetikett „Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des\nAsylgesetzes)“ durch das folgende Muster ersetzt:\n„\n“.\n23. In Anlage D13a wird das Muster für das Klebeetikett „Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthalts-\ngesetz)“ durch das folgende Muster ersetzt:\n„\n“.","14            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019\n24. In Anlage D 13b wird das Muster für das Klebeetikett „Verlängerung des Visums im Inland“ durch das folgende\nMuster ersetzt:\n„\n“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Januar 2019\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}