{"id":"bgbl1-2019-1-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":1,"date":"2019-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_1.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes","law_date":"2019-01-08T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019                   9\nVerordnung\nnach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes\nVom 8. Januar 2019\nAuf Grund des § 119 Absatz 4 Satz 4 des See-             Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu be-\narbeitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des           antragen.\nGesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium          (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.\nfür Arbeit und Soziales:\n(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforder-\nlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen der Berufs-\n§1\ngenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch\nInhalt, Begriffsbestimmung                    geeignete Unterlagen nachzuweisen.\n(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfah-\nren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119                (4) Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des je-\nAbsatz 4 des Seearbeitsgesetzes.                            weiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist\ndas Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstel-\n(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verord-         lung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leis-\nnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft        tungsanspruch.\nPost-Logistik Telekommunikation.\n(3) Sozialeinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist                                 §4\neine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen\nnach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.                                        Gewährung\n§2                                 (1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch\nLeistungsberechtigte Sozialeinrichtung              Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in\n§ 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens\n(1) Leistungsberechtigt sind Sozialeinrichtungen in      31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.\ninländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des See-\narbeitsgesetzes.                                               (2) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des\n(2) Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teil-       Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers\nweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem       nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2\nLeistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen        des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen\noder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissio-       Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers er-\nnen ausgegeben wird. Auf Verlangen der Berufsgenos-         gibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des See-\nsenschaft hat die Sozialeinrichtung zu bestätigen, dass     arbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die\nder bewilligte Gesamtbetrag nicht für die dem Leis-         Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert\ntungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen            wird. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nach-\noder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissio-       kommastelle abzurunden.\nnen ausgegeben wird.\n§5\n§3\nInkrafttreten\nAntragstellung, Ausschlussfrist\n(1) Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Ab-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nsatz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die          2019 in Kraft.\nBerlin, den 8. Januar 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}