{"id":"bgbl1-2019-1-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":1,"date":"2019-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-01-04T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019\nVerordnung\nzur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften\nVom 4. Januar 2019\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                   menbedingungen einer ordnungsgemäßen Durch-\nschaft verordnet auf Grund                                             führung der Klassifizierung obliegt dem Schlacht-\n– des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, der §§ 15,                 betrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zu-\n16, 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 4                      gelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der\nSatz 2 sowie § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2                          Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.“\ndes Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nBekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I\nS. 3747) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                        „(3) Abweichungen bei der Einstufung in Han-\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für                     delsklassen, die mehr als eine Untergruppe be-\nWirtschaft und Energie,                                             tragen, bleiben im Fall einer Kontrolle bean-\nstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Ab-\n– des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2\nschnitt 2 Teil 1 Buchstabe A Nummer 1.1 Satz 1\nNummer 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in\nund 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverord-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-\nnung genannten Toleranzen entsprechen. Ab-\nber 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 1\nweichungen bei der Einstufung in Kategorien\nzuletzt durch Artikel 410 Nummer 1 Buchstabe a der\nbleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei,\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nwenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlacht-\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem\nkörper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestim-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie,\nmung korrekt ist.“\n– des § 3 Absatz 4 des Fleischgesetzes, der zuletzt\ndurch Artikel 400 Nummer 1 der Verordnung vom                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden           2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nist,\n– des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-                                           „§ 3\nsatz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Fleischgesetzes                                      Kennzeichnung\nvom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), von denen § 9\nAbsatz 2 Nummer 1 durch Artikel 410 Nummer 2                       (1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                    Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck\nS. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit              oder durch von der Landesbehörde anerkannte,\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:              ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach\nArtikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Dele-\nArtikel 1                              gierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission\nvom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung\nÄnderung der                              (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\nRinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung                   und des Rates in Bezug auf die Handelsklassen-\nDie Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung              schemata der Union für Schlachtkörper von Rindern,\nvom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die                Schweinen und Schafen und zur Meldung der Markt-\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni               preise für bestimmte Kategorien von Schlachtkör-\n2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie               pern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017,\nfolgt geändert:                                                   S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen\n„(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Num-                 der Untergruppe und\nmer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durch-\nschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind          3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Unter-\nverpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst              gruppe.\nbald nach der Schlachtung und vor Beginn des\nSatz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Le-\nKühlprozesses, spätestens aber eine Stunde\nbensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbe-\nnach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Ab-\ntriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper\nsatz 1 bezeichneten Kategorien und Handels-\nselbst entbeinen.\nklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die\ndurchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird              (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten\nauf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des           Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper\nvorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten             mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht\nMenge ermittelt. Die Verantwortung für die Rah-           zu kennzeichnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019                    3\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-\nsichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen\n„§ 4\nvorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-\nOrdnungswidrigkeiten                        teilen.“\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3\nArtikel 2\nNummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig                               Änderung der\nSchweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinder-\nDie Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverord-\nschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-\nrechtzeitig einstufen lässt oder\ngust 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1\n2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder           der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) ge-\nKategorie verwendet.                                  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182                       „(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Num-\nder Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung                   mer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durch-\nder Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europä-                     schnittlich mehr als 500 Schweine schlachten\nischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die                  oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle\nHandelsklassenschemata der Union für Schlacht-                    Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der\nkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und                     Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses,\nzur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kate-                   spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen\ngorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren                    des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handels-\n(ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er               klassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die\nvorsätzlich oder fahrlässig                                       durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird\n1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder                auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des\nsonstiges Gewebe von einem Rinderschlacht-                   vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten\nkörper entfernt oder                                         Anzahl Schweine ermittelt. Die Verantwortung für\ndie Rahmenbedingungen einer ordnungsgemä-\n2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit                  ßen Durchführung der Klassifizierung obliegt\nAbsatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buch-                  dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftra-\nstabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in             gung eines zugelassenen Klassifizierungsunter-\nVerbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinder-             nehmens mit der Durchführung der Klassifizie-\nschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollstän-         rung nicht berührt.“\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnicht rechtzeitig kennzeichnet.“                         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(3) Abweichungen bei der Einstufung in Han-\n4. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:\ndelsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle bean-\n„§ 6                                   standungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Ab-\nschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1\nÜberwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten\nund 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverord-\n(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung                  nung genannten Toleranzen entsprechen. Die ge-\nder nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften                 nannten Toleranzen dürfen planmäßig weder zum\nerforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-             Vorteil des Schlachtbetriebs noch des Lieferanten\ndigen Stellen bei Betrieben, die Rinder schlachten                der Schlachtkörper ausgenutzt werden.“\nund Rindfleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vor-             c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\nrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen            sätze 4 bis 7.\noder sonst in den Verkehr bringen oder in den Gel-\nd) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach den\ntungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser\nWörtern „Der Muskelfleischanteil ist“ die Wörter\nVerordnung verbringen, während der Geschäftszeit\n„durch den Klassifizierer bei Durchführung der\n1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-                   Klassifizierung“ eingefügt.\nrichtungen und Transportmittel betreten und dort      2. § 3 wird wie folgt geändert:\nBesichtigungen vornehmen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,\n„(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass\n3. Auskunft verlangen.                                            für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich\nnach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein\n(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-             Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich ange-\nsifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-                fertigt wird.“\ntreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-\nkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die              b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,                  „Der Betreiber eines Klassifizierungsunterneh-\ndas zu besichtigende Rindfleisch selbst oder durch                mens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Er-\nandere so darzulegen, dass die Besichtigung ord-                  stellung mindestens sechs Monate lang geordnet\nnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst                        aufzubewahren.“","4               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                  Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem\n„§ 4                              Schweineschlachtkörper entfernt.“\nKennzeichnung                       5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:\n(1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind                                        „§ 6\nvom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar\nÜberwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten\ndurch Stempelaufdruck oder durch von der Landes-\nbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht ent-                 (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung\nfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2         der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften\nBuchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4             erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-\nund 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182              digen Stellen bei Betrieben, die Schweine schlach-\nder Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung              ten und Schweinefleisch im Sinne des § 1 zum Ver-\nder Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europä-                kauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, ver-\nischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die             kaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in\nHandelsklassenschemata der Union für Schlacht-               den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich\nkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und                dieser Verordnung verbringen, während der Ge-\nzur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kate-              schäftszeit\ngorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren               1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-\n(ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.                 richtungen und Transportmittel betreten und dort\n(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlacht-                Besichtigungen vornehmen,\nkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraus-\n2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,\nsetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a\noder Buchstabe b der Delegierten Verordnung                  3. Auskunft verlangen.\n(EU) 2017/1182 erfüllt sind.“\n(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-\n„§ 5                              treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-\nkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die\nOrdnungswidrigkeiten\ndort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3             das zu besichtigende Schweinefleisch selbst oder\nNummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-                 durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig          ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweine-              oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-\nschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht           sichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen\nrechtzeitig einstufen lässt,                             vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-\nteilen.“\n2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das\nFleisch entsprechend den dort genannten Anfor-        6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nderungen klassifiziert ist,\na) Die Definition des Bestandteils „F“ der Formel\n3. entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort                zur Ermittlung des Muskelfleischanteils des\nbezeichnete Handelsklasse verwendet,                          Schlachtkörpers wird wie folgt gefasst:\n4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskel-                     „F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in\nfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht recht-                mm, gemessen als kürzeste horizontale\nzeitig ermittelt,                                                   Verbindung des vorderen (cranialen) En-\n5. entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein                    des des M. glutaeus medius zur oberen\nProtokoll angefertigt wird,                                         (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.“\n6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht          b) Nach der Skizze wird folgender Satz angefügt:\noder nicht mindestens sechs Monate geordnet\naufbewahrt oder                                               „Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskel-\nfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für\n7. entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlacht-                  das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleisch-\nkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-              maß.“\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-\nzeichnet.\nArtikel 3\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Ab-\nsatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes                                     Änderung der\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen                        Verordnung über gesetzliche\nArtikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung                           Handelsklassen für Schaffleisch\n(EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017             Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nzur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013           Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die\ndes Europäischen Parlaments und des Rates in              zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni\nBezug auf die Handelsklassenschemata der Union            2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie\nfür Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und             folgt geändert:\nSchafen und zur Meldung der Marktpreise für\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und\nlebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74)             a) Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019                 5\n„§ 1                              2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,\nGesetzliche Handelsklassen,                   3. Auskunft verlangen.\nEinstufung in Kategorien und Kennzeichnung“.\n(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-\n„(1) Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig ge-        treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-\nhalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft      kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die\noder sonst in den Verkehr gebracht werden in              dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,\neiner gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse            das zu besichtigende Schaffleisch selbst oder durch\n1. im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und             andere so darzulegen, dass die Besichtigung ord-\ndes Anhangs IV Teil C der Verordnung (EU)             nungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst\nNr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments             oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-\nund des Rates vom 17. Dezember 2013 über              sichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen\neine gemeinsame Marktorganisation für land-           vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-\nwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe-            teilen.“\nbung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,\n(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)                                Artikel 4\nNr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nÄnderung der\nS. 671) und\n1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\n2. im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 1. Halbsatz\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182             Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom\nder Kommission vom 20. April 2017 zur Er-          12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch\ngänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013          Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I\ndes Europäischen Parlaments und des Rates          S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nin Bezug auf die Handelsklassenschemata            1. § 2 wird wie folgt geändert:\nder Union für Schlachtkörper von Rindern,\nSchweinen und Schafen und zur Meldung der             a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nMarktpreise für bestimmte Kategorien von                   aa) Die Wörter „, des Sackfettes,“ werden durch\nSchlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl.                      das Wort „und“ ersetzt.\nL 171 vom 4.7.2017, S. 74).\nbb) Die Wörter „des Oberschalenkranzfettes so-\nBei Verwendung von Handelsklassen ist das\nwie der Halsvene und des daran anhaftenden\nSchaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verord-\nFettgewebes,“ werden gestrichen.\nnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den\nArtikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU)          b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\n2017/1182 zu klassifizieren, zu wiegen und zu                  „Spitzbeine“ die Wörter „sowie bei Sauen, die\nkennzeichnen. Die Verantwortung für die ord-                   mindestens einmal geferkelt haben, ohne die\nnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung                   Gesäugeleiste“ eingefügt.\nobliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die\nBeauftragung eines Klassifizierungsunterneh-              c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nmens mit der Durchführung der Klassifizierung                  „Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate\nnicht berührt. Die Verwendung anderer als der                  alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anord-\nin Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zu-               nung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile\nlässig.“                                                       zulässig, die im Anhang der Durchführungsver-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                ordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom\n20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen\n„(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schaf-\nzur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-\nschlachtkörpern kann durch Bedienstete des\npäischen Parlaments und des Rates in Bezug\nSchlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn\nauf die Handelsklassenschemata der Union für\nkeine Einstufung in Handelsklassen erfolgt.“\nSchlachtkörper von Rindern, Schweinen und\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                            Schafen und auf die Meldung der Marktpreise\n„§ 2a                                    für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern\nund lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017,\nÜberwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten\nS. 103) enthalten sind.“\n(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung\nder nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften          2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nerforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-             „(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind\ndigen Stellen bei Betrieben, die Schafe schlachten            Betriebe ausgenommen, die pro Woche durch-\nund Schaffleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vor-            schnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens\nrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen        150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten.“\noder sonst in den Verkehr bringen oder in den Gel-\ntungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser           3. In § 6 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\nVerordnung verbringen, während der Geschäftszeit              eingefügt:\n1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-               „Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebend-\nrichtungen und Transportmittel betreten und dort          gewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entspre-\nBesichtigungen vornehmen,                                 chend.“","6               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019\n4. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:                   2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\n„§ 13                               „Geflügelfleisch“ die Wörter „sowie Zubereitungen\naus Geflügelfleisch“ eingefügt.\nÜberwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten\n3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtprei-\nder nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften\nses“ die Wörter „und nicht für die Zulassungs-\nüber Kennzeichnung, Verwiegung und Schnittfüh-\nnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs“\nrung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen\neingefügt.\noder Schafen erforderlich ist, können die Beauftrag-\nten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder,       b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nSchweine oder Schafe schlachten oder schlachten                  „Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglich-\nlassen, oder die Rind-, Schweine- oder Schaffleisch              keit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulas-\nzum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten,               sungsnummer des Schlacht- und Zerlegungs-\nliefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen             betriebs in geeigneter Form hinzuweisen.“\noder in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-\n4. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ntungsbereich dieser Verordnung verbringen, wäh-\nrend der Geschäftszeit                                          „(4) Zum Zwecke der Durchführung der Kontrol-\nlen in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügel-\n1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-\nfleisch und den Fremdwassergehalt von Geflügel-\nrichtungen und Transportmittel betreten und dort\nfleisch verarbeitet die zuständige Behörde die Daten\nBesichtigungen vornehmen,\ngemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisa-\n2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,                  tionsgesetzes.“\n3. Auskunft verlangen.                                    5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-                                  „§ 8a\nsifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-             Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten\ntreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-\nkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die                (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung\ndort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,             der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften\ndas zu besichtigende Rind-, Schweine- oder Schaf-            erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-\nfleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass         digen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum\ndie Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen                   Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern,\nwerden kann, selbst oder durch andere die erfor-             verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder\nderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die          in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungs-\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu              bereich dieser Verordnung verbringen, während der\nlassen und Auskünfte zu erteilen.“                           Geschäftszeit\n1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-\nArtikel 5                                  richtungen und Transportmittel betreten und dort\nBesichtigungen vornehmen,\nÄnderung der\n2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung                  2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,\nDie 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom             3. Auskunft verlangen.\n12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt          Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-\ndurch Artikel 143 des Gesetzes vom 29. März 2017                nisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-        Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen\nändert:                                                         zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehal-\n1. § 16 wird aufgehoben.                                        ten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\nbracht werden.\n2. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Num-\nmer III.1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.                (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-\ntet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-\n3. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Num-              stücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel\nmer III.4.2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort              sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu\n„drei“ ersetzt.                                              gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst\noder durch andere so darzulegen, dass die Besich-\nArtikel 6                              tigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,\nÄnderung der                              selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei\nVerordnung über                             der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Un-\nVermarktungsnormen für Geflügelfleisch                 terlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte\nzu erteilen.“\nDie Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflü-\ngelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die durch     6. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I             a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nS. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           b) Absatz 3 wird Absatz 1 und die Wörter „§ 7 Ab-\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe                    satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes\n„(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)“ die Wörter „in               handelt, wer“ werden durch die Wörter „§ 36 Ab-\nder“ gestrichen.                                                 satz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorgani-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019                   7\nsationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder              fen oder sonst in den Verkehr bringen oder in\nleichtfertig“ ersetzt.                                     den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           dieser Verordnung verbringen, während der Ge-\nschäftszeit\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Ab-\nsatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgeset-                 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-\nzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)                     richtungen und Transportmittel betreten und dort\nNr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008                  Besichtigungen vornehmen,\nmit Durchführungsvorschriften zur Verordnung               2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,\n(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der              3. Auskunft verlangen.\nVermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl.\nL 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch             Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-\ndie Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158               nisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf\nvom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, ver-            Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehal-\nten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1\nbracht werden.\nSatz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen\nMuskelmagen nicht richtig anbietet,                       (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-\ntet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis ver-\nstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel\nmarktet,\nsowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8            gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst\nAbsatz 5 zuwiderhandelt,                               oder durch andere so darzulegen, dass die Besich-\n4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Be-           tigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,\ngriff verwendet,                                       selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei\nder Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Un-\n5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbin-\nterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte\ndung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine An-\nzu erteilen.“\ngabe nicht richtig aufführt,\n6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1                                       Artikel 8\nSatz 1 einen Begriff verwendet,\nÄnderung der\n7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2                  Bruteier-Kennzeichnungsverordnung\nSatz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig Buch führt oder         Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April\n1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 21 der\n8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20         Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)\nAbsatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGeflügelstück vermarktet.“\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7                                                         „§ 3\nÄnderung der                                                 Überwachung durch\nVerordnung über Vermarktungsnormen für Eier                    die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nDie Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in                (1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Über-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar                     wachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europä-\n1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 145 des           ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nGesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert              und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              Küken\n1. In § 1 werden die Wörter „erlassen sind“ gestrichen.           1. aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser\n2. § 3 wird aufgehoben.                                               Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-\nUnionsware sind,\n3. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in\n„(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1\nDrittländer.\nverarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und\nLandwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des                (2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwa-\nMarktorganisationsgesetzes genannten Angaben                   chung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbei-\nund übermittelt diese an die zuständigen Behörden              tet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nder Länder.“                                                   rung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des\nMarktorganisationsgesetzes.“\n4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n„§ 7a                            2. § 4 wird wie folgt gefasst:\nÜberwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten                                          „§ 4\n(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung                                 Ordnungswidrigkeiten\nder nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3\nerforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-          Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-\ndigen Stellen bei Betrieben, die Eier zum Verkauf              gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nvorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkau-        entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vor-","8                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2019\nrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in     1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-\nden Verkehr bringt.                                               richtungen und Transportmittel betreten und dort\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4                 Besichtigungen vornehmen,\nSatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt,                2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der\nKommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungs-               3. Auskunft verlangen.\nbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007                   (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-\ndes Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für             tet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-\nBruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168               stücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel\nvom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verord-           sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu\nnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,             gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder\nS. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vor-           Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass\nsätzlich oder fahrlässig                                      die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung           werden kann, selbst oder durch andere die erfor-\nmit Satz 2 oder 3 Küken einführt,                        derliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu\n2. entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei\nlassen und Auskünfte zu erteilen.“\ndem menschlichen Verzehr zuführt oder\n3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht,                                  Artikel 9\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig übermittelt.                                                 Bekanntmachungserlaubnis\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-              Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-                schaft kann den Wortlaut der Rinderschlachtkörper-\nwidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung           Handelsklassenverordnung, der Schweineschlacht-\nund Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die            körper-Handelsklassenverordnung, der Verordnung\nÜberwachung zuständig ist.“                                über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch,\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:                                der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, der\n2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, der Ver-\n„§ 5\nordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch,\nÜberwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten            der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und\n(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung           der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung in der jeweils\nder nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften          vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nerforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-      sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndigen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Brut-\neier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten,                           Artikel 10\nliefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen\nInkrafttreten\noder in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung verbringen, wäh-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrend der Geschäftszeit                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Januar 2019\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}