{"id":"bgbl1-2018-9-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":9,"date":"2018-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten","law_date":"2018-03-08T00:00:00Z","page":342,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2018\nGesetz\nzur Verlängerung der Aussetzung\ndes Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten\nVom 8. März 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          den Eltern eines minderjährigen Ausländers, dem eine\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite\nArtikel 1                               Alternative erteilt wurde, eine Aufenthaltserlaubnis er-\nÄnderung des                               teilt werden, bis die Anzahl der nach dieser Vorschrift\nAufenthaltsgesetzes                           erteilten Aufenthaltserlaubnisse die Höhe von monat-\nlich 1 000 erreicht hat. Ein Anspruch auf Familiennach-\n§ 104 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-\nzug besteht für Ehegatten oder minderjährige ledige\nsung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\nKinder von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaub-\n(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4\nnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt\ndes Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)\nwurde, sowie Eltern minderjähriger Ausländer, denen\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\neine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1\n„(13) Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des             zweite Alternative erteilt wurde, weder aus dieser Vor-\nFamiliennachzugs zu Personen, denen nach dem                   schrift noch nach Kapitel 2 Abschnitt 6 dieses Geset-\n17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-          zes. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt. Das Nähere\nsatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist,           regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz.“\nlängstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, wird der Fa-\nmiliennachzug zu diesen Personen nicht gewährt. Ab                                      Artikel 2\n1. August 2018 kann aus humanitären Gründen dem\nEhegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines                                 Inkrafttreten\nAusländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAbsatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. März 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel"]}