{"id":"bgbl1-2018-8-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":8,"date":"2018-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_8.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen","law_date":"2018-03-07T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":17,"num_pages":99,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                     237\nVerordnung\nzur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen\nVorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen\nund anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen*\nVom 7. März 2018\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                        Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der\nstruktur verordnet                                                               neuen Bekanntmachungen der Muster von\n– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a,                            Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen\n5 und 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und                           nach Abschnitt A Nummer 1 bis 3 der Anlage 2.“\nmit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und des § 9 Absatz 1                   3. Die §§ 5 bis 6 werden wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2\nund 3 und mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, diese je-                                                 „§ 5\nweils auch in Verbindung mit § 9c des Seeaufgaben-                                           Internationaler\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  schiffsbezogener Sicherheitsstandard\n17. Juli 2016 (BGBl. I S. 1489),\n– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben-                                (1) Soweit internationale Regelungen, die in den\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          Abschnitten A und C der Anlage zum Schiffssicher-\n17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit                       heitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die\n§ 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom                            Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für die-\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen                        ses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und                              dieser Regelungen und die in Abschnitt C der An-\nlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.\n– auf Grund des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufga-\nbengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              (2) Soweit Vorschriften in Rechtsakten der Euro-\nvom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) im Einvernehmen                     päischen Gemeinschaften oder Europäischen\nmit dem Bundesministerium des Innern:                                   Union, die im Abschnitt D der Anlage zum Schiffs-\nsicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff,\nArtikel 1                                   das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind\nfür dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vor-\nÄnderung der\nschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt A\nSchiffssicherheitsverordnung\nder Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\n1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Arti-                          (3) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheits-\nkel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I                             gesetzes sind für ein Schiff, das die Bundesflagge\nS. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       führt, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen\nVorschriften einzuhalten.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden vor dem Wort „Selbst-                        (4) Ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskate-\nkontrolle“ die Wörter „Verantwortlichkeit und“                    gorie angehört, muss, wenn es in einer anderen\neingefügt.                                                        Schiffskategorie eingesetzt werden soll, den Anfor-\nderungen der neuen Schiffskategorie für Schiffe\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                               genügen, die zum Zeitpunkt der Änderung der\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                   Schiffskategorie auf Kiel gelegt werden.\n„(2) Verantwortlicher im Sinne dieser Verord-                     (5) Beim Betrieb eines Schiffes, das eine auslän-\nnung ist derjenige, der nach Absatz 1 ein Schiff                  dische Flagge führt, sind in den in Abschnitt D der\nzur Seefahrt einsetzt, soweit nach den Vorschrif-                 Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten\nten dieser Verordnung nichts anderes bestimmt                     besonderen Anforderungen einzuhalten.\nist. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist anzu-\nwenden.“\n§ 5a\n2. § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nInternationaler schiffsbezogener\n„4. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                           Sicherheitsstandard in besonderen Fällen\nInfrastruktur veröffentlicht im Januar jeden\nJahres im Verkehrsblatt und anschließend im                         (1) Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unter-\nliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im\n* Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen    Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen min-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     destens die Anforderungen eingehalten werden, die\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     das Schiff nach § 6 erfüllen müsste.","238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n(2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt,              vom 4. November 1993 über ein harmonisiertes\nmuss mindestens die Anforderungen einhalten, die                 System der Besichtigung und Zeugniserteilung\nein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss.                     (VkBl. 1998 S. 829) festgelegten Verfahren und\nLeitlinien.“\n§6                                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSchiffsbezogener                                 „(3) Die zuständigen Behörden erteilen auf\nSicherheitsstandard in übrigen Fällen                   Antrag\n(1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge               1. für ein Schiff, auf das § 5 Absatz 1 bis 4 an-\nführt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten                 zuwenden ist, die erforderlichen Zeugnisse\nAnforderungen einzuhalten sind, sind die Anforde-                   und Bescheinigungen,\nrungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist\n2. für ein Schiff im Sinne des § 6 Absatz 1 die in\n1. für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbin-\nder Anlage 1a bezeichneten Zeugnisse und\ndung mit Teil 7,\nBescheinigungen,\n2. für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiser-\nwenn durch Besichtigung die Übereinstimmung\nbalje Anlage 1a Teil 2,\nmit den anwendbaren Vorschriften dieser Ver-\n3. für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,                    ordnung oder der internationalen Regelungen\n4. für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,                           im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes fest-\ngestellt ist. Sind für ein Schiff Schiffssicherheits-\n5. für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,                   zeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt\n6. für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbin-              worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer\ndung mit Teil 7,                                             Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im\nsoweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften                   Schiffstagebuch einzutragen.“\netwas anderes bestimmt ist.                                   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffs-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Soweit in den\nkategorie angehört, müssen, wenn es in einer                          Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt,\nanderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll,                      hat der Verantwortliche unter Antragstellung\ndie Anforderungen für Schiffe eingehalten werden,                     und auf eigene Kosten sicherzustellen“\ndie zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskate-                       durch die Wörter „Der Verantwortliche hat\ngorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in                    unter Antragstellung und auf eigene Kosten\nden nachfolgenden Vorschriften etwas anderes be-                      sicherzustellen“ ersetzt.\nstimmt ist.“\nbb) Die Sätze 2 und 4 bis 7 werden aufgehoben.\n4. § 6a wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Anforderungen\na) Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen und Ab-               der Richtlinien nach § 6“ durch die Wörter „An-\nsatz 2 wird aufgehoben.                                      forderungen des Teils 2 der Anlage 1a“ ersetzt.\nb) Im verbleibenden Wortlaut wird in Satz 1 nach              e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-\ndem Wort „sind“ die Wörter „nach Maßgabe                     fügt:\nder Anlage 1a Teil 8“ eingefügt.\n„(9) Der Eigentümer eines Schiffes hat ungül-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                     tige oder verlorene und nach Neuausstellung\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter                 wiedergefundene Schiffszeugnisse und -be-\n„der Richtlinien nach § 6“ durch die Wörter „der             scheinigungen unverzüglich nachweislich zu ver-\nAnlage 1a“ ersetzt.                                          nichten, soweit die ausstellende Behörde nicht\netwas anderes anordnet. Der Eigentümer des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSchiffes kann abweichend von Satz 1 ein sol-\n„(2) Für Binnenschiffe mit einer technischen              ches Zeugnis auch der ausstellenden Behörde\nZulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2                zurückgeben.“\nnach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungs-\n7. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)\n„oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklä-\nin der jeweils geltenden Fassung treten im Ver-\nrung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist\nkehr auf diesen Wasserstraßen hinsichtlich der\noder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6\nAnforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Ver-\nnicht vorliegt“, gestrichen.\nmessung, den Freibord und die Besetzung der\nFahrzeuge, die Eignung des Unternehmers so-            8. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden\nwie die Befähigung der Besatzungsmitglieder               die Wörter „sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts\neinschließlich des Schiffsführers die auf der             anderes bestimmt ist“ durch die Wörter „soweit in\nGrundlage des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-            Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist“ ersetzt.\nzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle        9. § 14 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt geändert:\ndieser Verordnung.“\na) Die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 7“ wird durch die\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                     Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 9 Abs. 4\n„(1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung                Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz 2“\nfolgt den in der IMO-Entschließung A.746(18)                 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018           239\n10. § 15 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15\nÜbergangsregelung\n§ 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7\nAbsatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\n11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A.II wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden durch die folgende Nummer 1.3 ersetzt:\n„1.3 Unbeschadet der Nummern 1.1 und 1.2 müssen neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt die Bestim-\nmungen des Anhangs 1 zu dieser Anlage erfüllen.“\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „des Artikels 2 Buchstabe o“ durch die Angabe „des Artikels 2 Buch-\nstabe p“ ersetzt.\nb) Folgender Anhang wird angefügt:\n„Anhang\nzu Anlage 1\n1. A n w e n d u n g s b e r e i c h\n(1) Dieser Anhang gilt für neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt unabhängig von der Länge und von der\nBruttoraumzahl.\n(2) Für Fahrgastschiffe nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Richtlinie 2009/45/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr-\ngastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl.\nL 141 vom 28.5.2016, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in\ndiesem Anhang etwas Abweichendes vorgesehen ist.\n2. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n\n(1) Im Sinne dieses Anhangs ist\n1. Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder\ndas sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck\n„entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes\noder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindes-\ntens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem,\nwelcher Wert kleiner ist;\n2. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen\ndeutschen Hafen;\n3. Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist;\nsie umfasst folgende Gebiete:\n1. die Ems bis Borkum,\n2. das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ost-\nfriesischen Inseln,\n3. die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog – Langwarden,\n4. die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem\nHohen Ufer von Dieksand,\n5. das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer\nSt. Peter Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,\n6. das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hin-\ndenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,\n7. das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze;\n4. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober.\n(2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden.\n3. B e s i c h t i g u n g u n d Z e u g n i s e r t e i l u n g\n(1) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt werden nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG\nbesichtigt.\n(2) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt erhalten Zeugnisse nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG unter\nDarstellung des besonderen Sicherheitsstandards im Anhang des Zeugnisses einschließlich des begrenz-\nten Fahrtbereichs.","240                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n4. S i c h e r h e i t s s t a n d a r d\n(1) Dieser Anhang definiert einen besonderen Sicherheitsstandard, dessen Regelungen aufeinander\nabgestimmt sind. Daher kann der besondere Sicherheitsstandard nur gewährt werden, wenn die Regeln\ndes Anhangs vollständig angewendet werden.\n(2) Der Aufbau des Anhangs folgt in der Nummerierung dem Anhang I der Richtlinie des Rates\n2009/45/EG.\nZu Anhang I           Sicherheitsanforderungen\nZu Kapitel II-1 Bauart der Schiffe\nZu Teil B             Stabilität unbeschädigter Schiffe, Unterteilung und Leckstabilität\nZu 1                  Bestimmung der Stabilität des unbeschädigten Schiffes\nFür Fahrgastschiffe ab einer Länge von 15 m gilt:\nEs müssen in allen in Frage kommenden Beladungszuständen nach Maßgabe des\nBuchstaben c folgenden Stabilitätskriterien nach gebührender Korrektur des Einflusses\nfreier Oberflächen in Bezug auf Flüssigkeiten in Tanks gemäß den Annahmen des Ab-\nsatzes 3.3 der Entschließung A.749(18) in der geänderten Fassung oder gleichwertigen\nAnnahmen entsprechen.\n1. Statische Kriterien\na) Die Fläche unter der Hebelarmkurve bis 15° darf nicht kleiner sein als 0,070 mrad,\nwenn der maximale Hebelarm bei 15° liegt, und die Fläche darf nicht kleiner sein\nals 0,055 mrad bis 30°, wenn der maximale Hebelarm bei 30° oder einem größeren\nWinkel liegt. Liegt der maximale Hebelarm zwischen 15° und 30°, so ist die gefor-\nderte Fläche Aφmax in mrad bis zum Winkel bei dem der maximale Hebelarm auf-\ntritt nach folgender Formel durch lineare Interpolation zu ermitteln:\nAφmax = 0,055 + 0,001 (30° φmax1)\nb) Die Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen den Winkeln 30° und 40° oder zwi-\nschen 30° und φf2 darf nicht kleiner sein als 0,030 mrad.\nc) Bei einem Winkel von 30° muss der Hebelarm mindestens 0,20 m groß sein.\nd) Der maximale Hebelarm darf nicht bei einem Winkel auftreten, der kleiner als 15° ist.\ne) Der anfängliche Wert der Stabilität (G’M) unter Berücksichtigung der freien Flüssig-\nkeitsoberflächen darf nicht kleiner sein als 0,15 m.\nf) Unter Einfluss des maximalen Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als\n10° krängen. Das maximale Fahrgastmoment muss nicht notwendigerweise mit\nder maximalen Anzahl an Fahrgästen auftreten.\nDie Verteilung der auf einer Seite zusammendrängenden Fahrgäste ist mit 4 Per-\nsonen/m2 anzunehmen.\nDas Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen und das Handgepäck\npro Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen.\ng) Bei der Fahrt im Drehkreis und unter Einwirkung des unter Buchstabe f berech-\nneten Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als 12° krängen. Das Zentri-\nfugalmoment im Drehkreis ist nach folgender Formel zu berechnen:\nMDR = 0,02 (V02/LWL) * D * (KG‘ – T/2)\nmit MDR krängendes Zentrifugalmoment im Drehkreis [tm]\nV0    Dienstgeschwindigkeit [m/s]\nD     Deplacement [t]\nKG‘   Höhenschwerpunkt über Basis unter Berücksichtigung der freien\nFlüssigkeitsoberflächen [m]\nLWL   Länge in der Wasserlinie [m]\nT     Tiefgang auf halber Schiffslänge [m]\n2. Windkriterium\na) Unter einem seitlichen Winddruck von 0,08 t/m2 darf der Neigungswinkel des\nSchiffes nicht überschritten werden, bei dem der Restfreibord bis zum Schotten-\ndeck auf der eintauchenden Seite kleiner als 10 % des vorhandenen Freibords in\nder aufrechten Lage wird. Dieser Winkel darf nicht größer als 12° werden.\n1\nφmax ist der Winkel bei dem die Hebelarmkurve das Maximum erreicht.\n2\nφf ist der Winkel bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018          241\nb) Der statische Neigungswinkel infolge seitlichen Winddruckes ergibt sich aus dem\nSchnittpunkt der Kurve des aufrichtenden mit der Kurve des krängenden Hebel-\narmes. Das krängende Moment aufgrund von Seitenwind ist nach der folgenden\nFormel zu berechnen:\nhKW = 0,08 * A/D * (lw + T/2) * cos (φ)\nmit hKW krängender Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes bei einem Nei-\ngungswinkel φ [m]\nA      Überwasserlateralfläche [m2]\nD      Deplacement [t]\nlw     Abstand des Schwerpunktes der Fläche A von der Basis [m]\nT      Tiefgang auf halber Schiffslänge [m]\nφ      jeweiliger Neigungswinkel [°]\nc) Für Schiffe über 12 m Breite ist nachzuweisen, dass bei dynamischer Einwirkung\ndes Winddruckes rechteckige Fenster oder andere ungeschützte Öffnungen nicht\neintauchen.\n3. Die folgenden Beladungszustände sind in Bezug auf Stabilität zu berechnen:\na) Schiff in Ballastfahrt ohne Passagiere mit vollen Vorräten (Abfahrt)\nb) Schiff in Ballastfahrt ohne Passagiere mit 10 % der Vorräte (Ankunft)\nc) Schiff mit der maximalen Anzahl an Passagieren und vollen Vorräten (Abfahrt)\nd) Schiff mit der maximalen Anzahl an Passagieren und 10 % der Vorräte (Ankunft)\nDie Hebelarmkurven sind mit freiem Trimm und freier Tiefertauchung zu berechnen.\nDas Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen, und das Handgepäck pro\nFahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen. Bei Schiffen im Fährverkehr ist außerdem pro\nPerson mit 0,020 t Gepäck zu rechnen.\nZu 2          Wasserdichte Unterteilung\nZu 3          Flutbare Länge\nZu 4          Zulässige Länge der Abteilungen\nZu 5          Flutbarkeit\nWird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den be-\ntreffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung\nder Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche\nAbteilungsfaktor.\nZu 7          Sondervorschriften für die Unterteilung von Schiffen\nWird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den be-\ntreffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung\nder Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche\nAbteilungsfaktor.\nZu 7.3:       Eine Berechnung der Schottenkurve unter Inanspruchnahme von Nischen ist nicht zu-\nlässig.\nZu 8          Stabilität beschädigter Schiffe\nZu 8.2.3.3:   Bei Anwendung der Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) ist der Winddruck\nnach folgender Formel zu ermitteln:\nGZ (Meter) = (Krängungsmoment/Verdrängung) + 0,10\nDer aufrichtende Hebelarm darf bei Anwendung der Regel 8.4.5 nicht weniger als 0,15 m\nbetragen.\nZusätzlich gelten folgende Regeln:\nZu 8.4.5:     Die Ausdehnung des Schadens kann für einen Teilbereich der Schiffslänge oder über die\nganze Schiffslänge abweichend von den Absätzen .4.2 und .4.3 bei Anordnung eines\nDoppelbodens in den genannten Teilbereichen oder über die gesamte Schiffslänge mit\neiner Mindesthöhe von 0,60 m, getrennt nach Boden und Seiten, wie folgt angenommen\nwerden:\n1. In den Schiffsseiten\na) Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mall-\nkante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von 1,00 m;\nb) Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts unbegrenzt.","242      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n2. Im Schiffsboden\na) Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mall-\nkante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von einem Fünftel\nder Breite des Schiffes, mindestens aber 3,00 m;\nb) Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts bis 0,60 m Höhe.\nZu 8.4.6:      Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, gilt\nfür den Bereich des Schiffes, in dem Regel 8.4.5 angewendet wird, mindestens der\nZwei-Abteilungsstatus. Die unter Kapitel II-1 Teil A Absatz 1.8 definierte Tauchgrenze\nmuss mindestens 100 mm unterhalb Oberkante Schottendeck an der Seite des Schiffes\nverlaufen.\nZu 8.4.7:      Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der Regel 8.4.5\nentsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer\nnicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an gegenüberliegenden\nEnden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu einem der Fluchtwege\ndarf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen der Fluchtwege bildet,\nmuss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppen muss den Anforderungen von\nRegel II-2/B/6.1.5b genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite gleichmäßig auf die im\nRaum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.\nZu 8.4.8:      Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, darf\ndie Anzahl der Fahrgäste, die in Salons im Bereich der Anwendung der verringerten\nSchadensausdehnung unter dem Schottendeck befördert werden, nicht mehr als\n500 Personen betragen.\nZu 10          Doppelböden\nZusätzlich gelten folgende Regeln:\nZu 10.9:       Fahrgastschiffe mit weniger als 50 m Länge und einem Unterteilungsfaktor von 1,0 sind\nvon dem Einbau eines Doppelbodens befreit, wenn die Berechnung der Endschwimm-\nlage in jedem Leckfall mindestens eine Tauchgrenze von 114 mm (1,5 x 76 mm) nach-\nweist. Fahrgastschiffe mit einem Unterteilungsfaktor von höchstens 0,5 sind von dem\nEinbau eines Doppelbodens befreit.\nZu 10.10:      Fahrgastschiffe mit einer Länge von 50 m oder mehr müssen mit einem Doppelboden\nversehen sein, wenn der Abteilungsfaktor größer als 0,5 ist. Der Doppelboden muss sich\nbei Schiffen mit achtern angeordnetem Maschinenraum mindestens vom Maschinenraum-\nfrontschott bis an das Vorpiekschott erstrecken oder möglichst nahe herangeführt werden.\nZu 10.11:      Wird die Regel 8.4.5 vollständig oder teilweise angewendet, ist für diese Bereiche ein\nDoppelboden vorzusehen.\nZu 13          Öffnungen in wasserdichten Schotten\nZu 13.5.4:     Zusätzlich gilt folgende Regel:\nBei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Anordnung der wasserdichten Türen und ihrer\nSteuerungen muss derart sein, dass der Betrieb der wasserdichten Türen außerhalb des\nbeschädigten Bereichs des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, wenn das Schiff eine Be-\nschädigung innerhalb des Leckbereichs von 1,00 m von Mallkante Außenhaut erleidet,\nwobei dieser Abstand in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zu Mittel-\nschiffsebene gemessen wird.\nZu 13.7.1.2.2: Zusätzlich gilt folgende Regel:\nBei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Tür muss sich oberhalb des Doppelbodens und\naußerhalb des Leckbereichs von 1,00 m befinden.\nZu 13.9.3:     Zusätzlich gelten folgende Regeln:\nSind zwei benachbarte wasserdichte Abteilungen durch eine wasserdichte Tür in einem\nwasserdichten Schott begehbar und dient diese wasserdichte Tür als Sekundär-Flucht-\nweg aus einem Salon oder sonstigen für Fahrgäste vorgesehenen Räumen, so wird das\nOffenbleiben als unbedingt notwendig angesehen. Eine solche wasserdichte Tür muss in\nden Stabilitätsunterlagen des Schiffes deutlich angegeben sein und muss jederzeit ge-\nschlossen werden können. Die Abteilungslängen dürfen für die Abteilungen, die an diese\nwasserdichte Tür angrenzen, die maximalen flutbaren Längen nach den Regeln 2 bis 5\nunter Verwendung eines kleineren als in Regel 6 erforderlichen Abteilungsfaktors nicht\nüberschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018              243\nZu 17-1         Wasserdichtigkeit von Ro-Ro-Deck (Schottendeck) bis zu den unten liegenden\nRäumen\nZu 17-1.1.1:    Zusätzlich gilt folgende Regel:\nAbsatz .1.1 findet auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe keine Anwendung, wenn die Höhe des\nRo-Ro-Decks oberhalb der Wasserlinie mit den Niedergängen in das Schiff nicht niedriger\nals 3,00 m ist.\nZu Teil C       Maschinenanlagen\nZu 3            Lenzpumpenanlagen\nZu 3.2.9:       Zusätzlich gilt folgende Regel:\nBei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Wenn das Rohr in irgendeinem Teil des Schiffes\nnäher als 1,00 m, gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mit-\ntelschiffebene, an der Schiffsseite oder in einem Rohrtunnel verlegt ist, muss es in der\nAbteilung, in der sich der Lenzsauger befindet, mit einem Rückschlagventil versehen sein.\nZu 3.2.10:      Zusätzlich gilt folgende Regel:\nBei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe\noder ihres Anschlussrohrs zur Hauptlenzleitung, wenn sich beide in geringerem Abstand\nals 1,00 m von der Außenhaut befinden, das Lenzsystem nicht außer Betrieb setzen.\nZu Teil D       Elektrische Anlagen\nZu 3            Notstromquelle\nZu 3.1:         Zusätzlich gilt folgende Regel:\nDie Unterbringung der unabhängigen Notstromquelle mit einer Notschalttafel ist unter-\nhalb des Schottendecks möglich, wenn eine zweite redundante Notstromtafel vorhan-\nden ist. Beide Notschalttafeln sind in getrennten Abteilungen hinsichtlich Brandschutz\nund Leckstabilität unterzubringen.\nZu Kapitel II-2 Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung\nZu Teil B       Brandschutzmaßnahmen\nZu 6            Fluchtwege\nGesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der\nRegel II-1/B/8.4.5 entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen\nmindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an ge-\ngenüberliegenden Enden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu\neinem der Fluchtwege darf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen\nder Fluchtwege bildet, muss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppe muss\nden Anforderungen von Regel 6.1.5.a genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite\ngleichmäßig auf die im Raum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.\nZu 6.1.1:       Zusätzlich gilt folgende Regel:\nWerden für die Beurteilung von Treppen, Leitern, Flure und Türen Annahmen für die\nUnwirksamkeit durch Beschädigung bei Kollision getroffen, so wird die Schadensaus-\ndehnung mit 1,00 m (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante\nAußenhaut rechtwinklig zur Mittellinie) angenommen, sofern sich der betrachtete Punkt\nmindestens 0,60 m über Basis befindet.\nZu 6.1.5:       Diese Regel gilt ohne 6.1.5a für Schiffe ab einer Länge von 24 m mit folgendem Zusatz:\nAbhängig von der Anordnung der Einbootungsstationen, der Anzahl der Decks, der An-\nordnung der Feuerzonen, der Lage und Anzahl der Fluchtwege sowie dem Evakuierungs-\nkonzept auf Basis der MSC-Rundschreiben 1166 (Richtlinien für eine vereinfachte Evaku-\nierungsanalyse für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe) und 1238 (Richtlinien für Eva-\nkuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgastschiffe) (VkBl. 2011 S. 711) kann auf\neinen entsprechend den Absätzen 6.1.1 und 6.1.2 geforderten Treppenschacht verzichtet\nwerden.\nZu 6.1.5.6\nund 6.1.5.6.a: Zusätzlich gilt folgende Regel:\nDie Treppenvorflächen auf jeder Decksebene müssen eine Grundfläche von mindestens\n2 m2 haben und müssen, wenn sie für mehr als 80 Personen vorgesehen sind, für jeweils\nweitere 40 Personen 1 m2 größer sein, brauchen jedoch insgesamt nicht größer als 10 m2\nzu sein, mit Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zu-\ngang von Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht.\nZu 6-1          Fluchtwege auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen\nZu 6-1.3:       Die Evakuierungsuntersuchung ist in Anlehnung an die vorläufigen Richtlinien für Evaku-\nierungsanalysen für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe (MSC Circ. 1001), in der je-\nweils geltenden Fassung, mit einer Evakuierungszeit von maximal 30 min durchzuführen.“","244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n12. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:\n„Anlage 1a\n(zu den §§ 6 und 6a)\nSchiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen\nInhaltsübersicht\nTeil 1   Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von\nFahrgastschiffen\nTeil 2   Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9\nAbsatz 5 verkehren\nTeil 3   Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von Traditions-\nschiffen\nTeil 4   Sicherheitsanforderungen an Sportboote\nTeil 5   Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m\nTeil 6   Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe\nTeil 7   Anforderungen an den Freibord\nTeil 8   Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel\nTeil 1\nSicherheitsanforderungen für den Bau,\ndie Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen\n1       Anwendungsbereich\n1.1     Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der\nRichtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Dies sind\ninsbesondere\na) vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von\nweniger als 24 m,\nb) Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werkstoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwendung\nfindet,\nc) vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgast-\nschiffe im Original oder als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditions-\nschiffe nach Teil 3 unterliegen.\n1.2     Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser\nTeil ferner für\na) vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie\n2009/45/EG,\nb) neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m.\n1.3     Dieser Teil gilt nicht für\na) Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;\nb) Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach An-\nhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der\njeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;\nc) Sportboote, sofern sie\naa) nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und\nbb) zu gewerblichen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern.\n2       Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Teils ist\n2.1     Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr\nals 12 Fahrgästen zugelassen ist;\n2.2     Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder\ndas sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck\n„entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes\noder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von\nmindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je\nnachdem, welcher Wert kleiner ist;\n2.3     Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                245\n2.4  Fahrgast: jede Person mit Ausnahme\na) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner\nEigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind,\nund\nb) von Kindern unter einem Jahr;\n2.5  Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen\ndeutschen Hafen;\n2.6  Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften\nund -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung;\n2.7  Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der\njeweils geltenden Fassung;\n2.8  SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II\nS. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;\n2.9  Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Pro-\ntokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in der jeweils\ngeltenden Fassung;\n2.10 Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intakt-\nstabilität von 2008 (VkBl. 2009, S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;\n2.11 Bäderboot: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das mehr\nals 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist\nund im Bäderverkehr eingesetzt wird;\n2.12 Sportanglerfahrzeug: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Sportanglerfahrzeug zu-\ngelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als\n50 Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport gegen Entgelt ausgeübt wird;\n2.13 Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober;\n2.14 Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist;\nsie umfasst folgende Gebiete:\na) die Ems bis Borkum,\nb) das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ost-\nfriesischen Inseln,\nc) die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog–Langwarden,\nd) die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem\nHohen Ufer von Dieksand,\ne) das Wattenmeer von St. Peter-Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer\nSt. Peter-Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,\nf) das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hin-\ndenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,\ng) das Wattenmeer zwischen dem Festland vom Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze;\n2.15 Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\nschaft Post-Logistik Telekommunikation.\n3    Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen\n3.1  Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit\nnicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\n3.2  Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D\nmit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten in allem, was nicht unter die besonderen\nAnforderungen für die Klassen C und D nach der Richtlinie 2009/45/EG fällt, die Anforderungen der\nKapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen. Soweit darin ausdrücklich Re-\ngelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind, müssen abweichend von Satz 1 min-\ndestens die Anforderungen der Kapitel II-1und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der in\nder nach Maßgabe der 6. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 (BGBl. II S. 2458)\ngeänderten Fassung eingehalten werden.\n3.3  Dem Verantwortlichen im Sinne des § 2 Absatz 2 ist bei der Anwendung der in Betracht kommenden\nBestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicher-\nheitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggen-\nstaat überlassenen Anforderungen auch abweichend von diesem Teil in gleichwertiger Weise sicher-\nstellt.","246         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n4   Besichtigung und Zeugniserteilung\n4.1 Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung\ndie Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat. Das Zeugnis muss\nan Bord der Schiffe mitgeführt werden.\n4.2 Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse gelten folgende Anforderungen:\na) das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt\nwerden;\nb) das Zeugnis trägt die Bezeichnung „Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe“;\nc) das Zeugnis muss den Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entsprechen;\nd) im Falle eines Bäderbootes wird das Zeugnis nur für die Sommermonate ausgestellt;\ne) im Falle eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahrzeuges kann das Zeugnis nicht erneuert\nwerden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen\nist.\n5   Fahrterlaubnis in besonderen Fällen\n5.1 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall für ein Schiff, für das ein Schiffssicherheits-\nzeugnis für einen anderen Zweck als die Fahrgastschifffahrt ausgestellt ist, für eine Reise oder mehrere\nReisen aus besonderem Anlass eine Fahrterlaubnis als Fahrgastschiff erteilen, soweit sichergestellt ist,\ndass die Sicherheit der Fahrgäste jederzeit gewährleistet ist. Es obliegt dem Antragsteller nachzuwei-\nsen, dass der sichere Betrieb des Schiffes auch abweichend von den Anforderungen dieses Teils in\nanderer Weise sichergestellt wird und das Sicherheitsniveau dieses Teils insgesamt nicht gesenkt wird.\n5.2 In der Fahrterlaubnis sind unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer jeder einzelnen Reise mindes-\ntens die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, und die höchstzuläs-\nsige Anzahl der Fahrgäste vorzuschreiben. Ferner kann die Fahrterlaubnis mit den für die Gewährleis-\ntung eines sicheren Schiffsbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch\nnachträglich, verbunden werden.\n6   Fahrtbeschränkungen\n6.1 Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate fahren. Die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden\ndauern und der Abstand von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen\nbetragen. Die Berufsgenossenschaft kann für einzelne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richt-\nlinie 2009/45/EG andere Abstände von der Küstenlinie festlegen.\n6.2 Sportanglerfahrzeuge dürfen einen Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hoch-\nwasser nicht überschreiten.\n6.3 Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang\nfahren.\n6.4 Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten\na) bei Sturm (8 Beaufort oder mehr) oder Sturmwarnung,\nb) bei auflandigem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder\nc) bei Nebel mit einer Sichtweite\naa) von weniger als 500 m oder\nbb) zwischen 500 und 1 000 m, wenn kein auf der Grundlage der Richtlinie 2014/90/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur\nAufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils\ngeltenden Fassung, zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden oder\naußer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes\nan Bord ist.\nBei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden. Bä-\nderboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten, müssen\nbei aufkommendem Starkwind oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz\naufsuchen, bei aufkommendem Sturm muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.\n6.5 Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahr-\nzeuges, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vor-\nschriften dieses Teils zu ändern, sind die von einem amtlichen Wetterdienst herausgegebenen Stark-\nwind- und Sturmwarnungen.\n7   Zulässige Fahrgastzahl\n7.1 Die Berufsgenossenschaft setzt die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste fest, dabei sind insbeson-\ndere die nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Rettungswege und die Decksflächen der see-\nfest eingedeckten Räume auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind,\nzu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018               247\n7.2   Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die Sommermonate auch die zur Unterbringung von Fahr-\ngästen geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.\n8     Freibord\n8.1   Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Er-\nteilung des Freibordes.\n8.2   Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/45/EG entspre-\nchend, soweit nicht nachfolgend geringere Anforderungen geregelt sind.\n8.3   Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und neue Fahrgastschiffe der Klassen C und D\nunter 24 m Länge gilt:\n8.3.1 Mindestfreibord\nDie Mindestbughöhe kann um höchstens 50 % vermindert werden, wenn die Anforderungen der In-\ntakt- und Leckstabilität eingehalten werden.\n8.3.2 Lüfter\nDie Süllhöhe von Lüftern kann im Bereich 1 auf 760 mm und im Bereich 2 auf 450 mm reduziert\nwerden. Auf wetterdichte Verschlüsse für Lüfter kann verzichtet werden, wenn die nachfolgenden\nAnforderungen erfüllt werden und sich diese Lüfter nicht in einem Frontschott oder an der Seite von\nAufbauten befinden. Die Mindest-Süllhöhen für Lüfter ohne Verschluss-Einrichtungen wie Maschinen-\nraumzu- und Ablüfter sowie Zu- und Ablüfter für Notdieselräume können auf 2500 mm im Bereich 1\nund 900 mm im Bereich 2 reduziert werden.\n8.3.3 Türen\nDie Süllhöhe von Türen, die zu Räumen mit zu schützenden Öffnungen in den Schiffskörper führen,\nkann im Bereich 1 auf 380 mm und im Bereich 2 auf 100 mm reduziert werden.\n8.3.4 Fenster\nIm Bereich des ersten Aufbaudecks können anstelle von Bullaugen im Sinne der Regel 23 Absatz 2 der\nAnlage 1 zum Freibord-Übereinkommen Fenster nach Maßgabe der Regel 23 Absatz 3 der Anlage 1\nzum Freibord-Übereinkommen zugelassen werden, wenn für jedes dieser Fenster jeweils eine See-\nschlagblende mit Befestigungsmaterial in der direkten Umgebung der Fenster vorgesehen ist. Sofern\ndie Fenster aus Sicherheitsverbundglas bestehen, dessen Festigkeitswert der umgebenden Schiffs-\nstruktur entspricht, kann auf Seeschlagblenden verzichtet werden. Fahrzeuge, deren Aufbauten oder\nDeckshäuser in die Pantokarenen eingerechnet sind, müssen auch in diesem Bereich wirksam wetter-\ndicht verschlossen sein.\n8.3.5 Virtuelle Schottendecks und versenkte Salons\nFahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dürfen ausschließlich in der Wattfahrt\neingesetzt werden.\n8.3.6 Wasserpforten\nDer Wasserpfortenquerschnitt nach Regel 24 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen kann um\nhöchstens 50 % vermindert werden.\n8.4   Für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote kann die Berufsgenossenschaft weitergehende Ausnahmen\nzulassen.\n9     Unterteilung und Stabilität\n9.1   Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und alle Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger\nals 24 m müssen vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften hinsichtlich der Stabilität des unbe-\nschädigten Schiffes die Anforderungen des Codes über die Intaktstabilität erfüllen.\n9.2   Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-\ngen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.\n9.2.1 Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwer-\npunktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und\nLeckstabilitätskriterien eingehalten werden.\n9.2.2 Werden Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art vorgenommen, ist Artikel 6 Absatz 2\nBuchstabe e der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden. Als solche gilt im Zusammenhang mit der Unter-\nteilung und Stabilität jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes\nberührt oder die Hydrostatik des Schiffes beeinflusst.\n9.3   Für vorhandene Fahrgastschiffe in der Wattfahrt gilt:\n9.3.1 Bei flachgehenden, breiten Schiffen kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Kapitel 2\nRegel 2.2.3 des Codes über die Intaktstabilität eine Verminderung des Neigungswinkels, bei dem\nder größte aufrichtende Hebelarm auftritt, zulassen.\n9.3.2 Die Nachrüstung eines Doppelbodens ist nicht erforderlich.","248         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n9.4   Für Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die unter herabgesetzten Einsatz- und Wetterbedingungen\nfahren, kann die Berufsgenossenschaft beim Nachweis des Wetterkriteriums reduzierte Windlasten\nzulassen. Das Wetterkriterium muss nicht erfüllt werden, wenn\n9.4.1 der Umfang der Hebelarmkurve mindestens 60° beträgt oder\n9.4.2 der Stabilitätsumfang zwischen 50 und 60° liegt und der bei 30° Neigung erforderliche aufrichtende\nHebelarm so vergrößert ist, dass für je 1° Stabilitätsumfang unter 60° zusätzlich 0,01 m zu dem er-\nforderlichen Mindesthebelarm vorhanden ist.\n9.5   Für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen C und D gelten die Bestimmungen der Regel 8 des\nKapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Entschließung MSC.12(56) geän-\nderten Fassung nicht. Regel 8-2 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der\ndurch Konferenzdokument vom 29. November 1995 (BGBl. 1995 II S. 934) eingefügten Fassung ist\nnicht anzuwenden.\n9.6   Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer ober-\nhalb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsen-\nschott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen.\n9.7   Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind der Berufsgenossenschaft die Stabilitätsunterlagen\nzur Prüfung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigs-\nten Betriebszustände sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversuches. Ein Nachweis der\nSchwimmfähigkeit im Leckfall ist nicht erforderlich.\n10    Maschinen und elektrische Anlagen\n10.1  Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum\nFür die Übermittlung von Maschinenkommandos von der Brücke zu der Stelle im Maschinenraum, von\nder aus die Drehzahl und die Schubrichtung der Propeller gesteuert werden, muss mindestens ein\nTelegraph oder eine Kommunikationsanlage vorhanden sein. Die Kommunikationsanlage kann aus\neinem gespeisten Telefon oder einem Drahtlos-Telefon mit fest montierter Ladestation bestehen.\n10.2  Ruderanlage\nFahrgastschiffe müssen mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, wobei\ndie Hilfsruderanlage unabhängig vom Ruderschaftdurchmesser einen handhydraulischen Antrieb haben\nkann.\n10.3  Hauptstromquellen\nAuf jedem Fahrgastschiff müssen zur Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung des\nAntriebes und der notwendigen Hilfseinrichtungen mindestens zwei Hauptgeneratoren vorhanden\nsein, wobei einer der Generatoren auch ein Wellengenerator oder eine am Antriebsmotor angehängte\nLichtmaschine sein kann.\n10.4  Notstromquellen\nSofern die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie ist, muss ein Betrieb aller Notverbraucher ein-\nschließlich der Notbeleuchtung von mindestens 6 Stunden sichergestellt sein.\n11    Brandschutz\nFür vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die ausschließlich Tagesfahrten durchführen,\nkann die Nachrüstung einer Feuerlöschanlage für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Treppen-\nschächte und Gänge in erleichterter Form durch eine nicht selbsttätig auslösende Anlage oder mobile\nBrandbekämpfungseinheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv\ndurch die Besatzungen zum Einsatz kommen können, vorgenommen werden. Feuerlöschanlagen sind\nso auszulegen, dass eine gleichwertige Sicherheit gegenüber dem festen Einbau einer Sprinkleranlage\nerfüllt wird.\n12    Zeugnismuster\nDie Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe und der Fahrterlaubnis in besonderen Fällen\nwerden nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018           249\nTeil 2\nSicherheitsanforderungen für Binnenschiffe,\ndie in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren\n1.  Binnenschiffe, die keine Fahrgäste und sonstige nicht zur Besatzung zählende Personen an Bord\nhaben – ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe – dürfen das Gebiet seewärts der Gren-\nzen der Binnenwasserstraßen Jade und Weser bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der\nVogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeits-\nbescheinigung nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit\neinem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Zone 2-See oder Zone 1, befahren.\n2.  Sie müssen dabei zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:\n2.1 Die Fahrten dürfen nur im Sommerhalbjahr und nur während des Zeitraumes in dem die Fahrrinne\nausgetonnt ist, in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, bei guter Sicht (mindestens\n1 000 m), ruhiger Wetterlage (höchstens Windstärke 5 Beaufort), ruhiger See (höchstens Seegang 3)\nund keiner Gewitterneigung unter Beachtung der Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes\ndurchgeführt werden.\n2.2 Die Fahrtdauer zwischen Häfen darf in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten.\n2.3 Das Fahrzeug ist mit einem zugelassenen aufblasbaren Rettungsfloß mit einer Kapazität für alle an\nBord befindlichen Personen auszurüsten, für alle an Bord befindlichen Personen sind zugelassene\nRettungswesten vorzusehen, die für die Küstenfahrt vorgeschriebenen, zugelassenen Schiffsnotsig-\nnale sind mitzuführen. Die Zulassung muss jeweils entsprechend der Richtlinie 2014/90/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der\nRichtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung\nerfolgt sein.\n2.4 Auf Binnenschiffen mit einer Länge bis 45 m muss zusätzlich ein vom Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie zugelassener und regulierter Kompass an Bord sein.\n2.5 Die letzte Bodenbesichtigung darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.\n2.6 Binnenschiffe dürfen Containerladung nur dann in dem bezeichneten Gebiet transportieren, wenn sie\nAnhang II Kapitel 22 der BinSchUO erfüllen; unbeschadet dessen dürfen dabei nur gesicherte Con-\ntainer transportiert werden.\n2.7 Die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen ist durch eine zusätzliche Bescheinigung, die von der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt wird, nachzuweisen.\n2.8 Binnenschiffe können das bezeichnete Seegebiet mit Besatzungen nach den Bestimmungen der\nBinSchUO befahren, wenn der Schiffsführer das nach § 29 der Seeleute-Befähigungsverordnung für\ndas Schiff erforderliche nautische Patent zum Kapitän besitzt.\n2.9 Das Muster der Bescheinigung für Binnenschiffe nach § 9 Absatz 5 dieser Verordnung wird nach § 3\nAbsatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.","250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nTeil 3\nSicherheitsanforderungen an den\nBau und die Ausrüstung von Traditionsschiffen\nKapitel 1\nAllgemeine Bestimmungen\n1.      Geltungsbereich\n1.1     Dieser Teil gilt für Traditionsschiffe bis zu einer Länge von 55 m.\n1.2     Für Traditionsschiffe von mehr als 55 m Länge gilt\na) Teil 1, wenn sie mehr als zwölf Fahrgäste befördern,\nb) Teil 6, wenn sie nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördern, und\nc) jeweils Teil 7.\n1.3     Dieser Teil gilt nicht für\na) Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I\nder Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils\ngeltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen,\nb) Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung,\nc) Fahrgastschiffe, für die die Richtlinie 2009/45/EG gilt.\n2.      Begriffsbestimmungen\n2.1     Im Sinne dieses Teils ist\n2.1.1   Traditionsschiff: Ein historisches Wasserfahrzeug, an dessen Präsentation in Fahrt ein öffentliches\nInteresse besteht;\n2.1.2   Historisches Wasserfahrzeug: Ein hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebautes Schiff, das\naufgrund seiner Bauart, seiner Konstruktion, seines ehemaligen Nutzungszwecks und seiner Selten-\nheit erhaltenswert ist und das im Wesentlichen dem Originalzustand zum Zeitpunkt seines Baus oder\nzu einem späteren für das Schiff während seiner wirtschaftlichen Nutzungsperiode historisch bedeut-\nsamen Bauzustand entspricht;\n2.1.2.1 als historisches Wasserfahrzeug kann auch ein Schiff anerkannt werden, das die Anforderungen der\nRegel 2.1.2 nur deshalb nicht erfüllt, weil die Kombination von Rumpfform, Antrieb und Aufbauten\nnicht originalgetreu ist, aber dessen Gesamterscheinung einem Vorläufertyp entspricht, den es in die-\nser Bauweise nachweislich in der Vergangenheit gegeben hat (Rückbau);\n2.1.2.2 einem historischen Wasserfahrzeug kann im Einzelfall ein Schiff gleichgestellt werden, als\na) Einzelnachbildung eines dokumentierten, individuellen historischen Vorbildes (Nachbau), oder\nb) Segelschiff von wenigstens 24 m Länge, das sich durch Größe, Takelage, komplexen Schiffsbetrieb\nsowie seine Besatzungsstärke in besonderer Weise für eine fundierte Ausbildung in traditioneller\nSeemannschaft eignet (Segelschulungsschiff);\n2.1.3   Neubau: Ein Nachbau eines historischen Wasserfahrzeugs, dessen Kiel am oder nach dem 14. März\n2018 gelegt wurde;\n2.1.4   Vorhandenes Traditionsschiff: Ein Traditionsschiff, für das am 30. September 2012 oder am 14. März\n2018 ein Sicherheitszeugnis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erteilt war;\n2.1.5   Länge: Die Vermessungslänge nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 des Londoner Schiffsver-\nmessungsübereinkommens oder für Traditionsschiffe mit weniger als 24 m Vermessungslänge die\nRumpflänge LH nach DIN EN ISO 8666, Ausgabe Dezember 2016;\n2.1.6   Betreiber: Der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Eigen-\ntümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat;\n2.1.7   Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\nschaft Post-Logistik Telekommunikation;\n2.1.8   Anerkannte Organisation: Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesell-\nschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG\nbegründet worden ist;\n2.1.9   Anerkannter Schiffbaustandard: die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation;\n2.1.10 Stand der medizinischen Erkenntnisse: Der nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes im\nVerkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachte Stand der medizinischen An-\nforderungen in der Seeschifffahrt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018             251\n2.1.11 IMO: Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;\n2.1.12 Küstennahe Seegewässer: die Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 Sportseeschifferschein-\nverordnung.\n2.2    Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet\n2.2.1  Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung;\n2.2.2  Sportseeschifferscheinverordnung: Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2061), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 132 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nS. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.3  SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom\n4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert\nworden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz\ndes menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Ent-\nschließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der\njeweils innerstaatlich geltenden Fassung;\n2.2.4  MARPOL-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4,\n24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen\nMEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils\ninnerstaatlich geltenden Fassung;\n2.2.5  Londoner Schiffsvermessungsübereinkommen: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen\nvon 1969 vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 67);\n2.2.6  Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ge-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.7  Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungs-\norganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)\nin der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;\n2.2.8  Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai\n2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung), (ABl. L 163 vom\n25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016\n(ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.9  Internationaler Rettungsmittel-(LSA-)Code: Der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO mit Ent-\nschließung MSC.48(66) angenommene Internationale Rettungsmittel-(LSA-)Code, angenommen am\n4. Juni 1996 (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) in der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.10 Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code): Der vom Schiffssicherheitsaus-\nschuss der IMO mit Entschließung MSC.98(73) angenommene Internationale Code für Brandsicher-\nheitssysteme, angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449, Anlageband B 8128) in der\njeweils geltenden Fassung;\n2.2.11 Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intakt-\nstabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.12 SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen:\na) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:\nCode über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung A.534(13)), angenommen am 17. No-\nvember 1983 (VkBl. 1993 S. 671), geändert durch MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996\n(VkBl. 1996 S. 636) in der jeweils geltenden Fassung;\nb) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen wor-\nden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung MSC.266(84)), angenommen\nam 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 S. 84), zuletzt geändert durch Rundschreiben (MSC.183(79),\nVkBl. 2009 S. 272) in der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.13 Maritime-Medizin-Verordnung: Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahr-\nteischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung;","252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n2.2.14 Betriebssicherheitsverordnung: Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)\nin der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.15 Schiffsausrüstungsverordnung: Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I\nS. 1913), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 23. Januar 2015 (BGBl. I S. 78) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.16 See-Umweltverhaltensverordnung: Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschiff-\nfahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) in der jeweils geltenden Fassung;\n2.2.17 Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe: Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsverord-\nnung über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht interna-\ntionalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März\n1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für\nTraditionsschiffe) vom 3. Februar 2000 (VkBl. 2000 Dokument Nr. B 8135), zuletzt geändert am 12. März\n2003 (VkBl. 2003 S. 205) in der bis zum 14. März 2018 geltenden Fassung.\n2.3    DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der\nBeuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München\narchivmäßig gesichert und hinterlegt.\n3.     Bau und Ausrüstung\n3.1    Ein Traditionsschiff muss den technischen Anforderungen der Kapitel 1 bis 6 entsprechen.\n3.2    Kann im Einzelfall eine der Anforderungen nach Regel 3.1 nicht erfüllt werden, kann die Berufsgenos-\nsenschaft gleichwertige Einrichtungen, Hilfsmittel und Maßnahmen festlegen.\n3.3    Bei denkmalgeschützten Schiffen und historischen Wasserfahrzeugen im Sinne der Regel 2.1.2 kann\ndie Berufsgenossenschaft Ausnahmen von den technischen Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 6\nzulassen.\n3.4    Soweit die Kapitel 1 bis 6 keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen, Anordnungen, Ein-\nrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werkstoffe, deren Einbau und den Betrieb enthalten, sind die\nallgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.\n3.5    Die nach Kapitel 1 bis 6 vorgeschriebene Ausrüstung muss nach der Schiffsausrüstungsverordnung\nzugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung,\ndie nicht der Schiffsausrüstungsverordnung unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft, das\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassen sein oder den Anforderungen einer\nanerkannten Organisation genügen.\n3.6    Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der\nTürkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt\noder in Verkehr gebracht wurde, ist als gleichwertig anerkannt.\n4.     Meeresumweltschutz\nDie Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens und der See-Umweltverhaltensverordnung sind\nfür Traditionsschiffe unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den ergänzenden\nBestimmungen des Kapitels 8.\n5.     Betriebsvorschriften\n5.1    Der Betrieb eines Traditionsschiffes muss ideellen Zwecken, insbesondere der Vermittlung historischer\nSchiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft dienen.\n5.2    Eine erwerbswirtschaftliche Nutzung ist nicht zulässig. Entgelte dürfen nur erhoben werden, wenn sie\nausschließlich für den Erhalt und Betrieb des Traditionsschiffes verwendet werden. Als Entgelt gelten\nauch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, die durch den Betrieb des Traditionsschiffes erzielt werden.\nAnschaffungskosten für das Traditionsschiff dürfen nicht aus Einnahmen durch den Schiffsbetrieb\nerwirtschaftet werden. Ausgenommen sind als gemeinnützig anerkannte Körperschaften unter den\nVoraussetzungen, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung durch den Schiffsbetrieb den wesent-\nlichen Zweck, die maritimen Traditionen zu erhalten, selbst verfolgt, und dass das Traditionsschiff in\nuneingeschränktem Eigentum der Körperschaft steht.\n5.3    Erträge dürfen nicht als Gewinn ausgeschüttet, im materiellen Interesse des Betreibers verwendet oder\nauf andere Weise dem ideellen Zweck entzogen werden.\n5.4    Die Beförderung von Ladung mit einem Traditionsschiff zu Anschauungszwecken ist zulässig, sofern\ndie Ladung gesichert ist sowie die Stabilität des Traditionsschiffes und die Sicherheit der an Bord\nbefindlichen Personen gewährleistet sind.\n5.5    Für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs gilt Kapitel 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                253\n6.  Ve r f a h re n\n6.1 Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe, wenn\na) das Schiff ein historisches Wasserfahrzeug ist,\nb) an seiner Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht,\nc) zu erwarten ist, dass der Betrieb nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe b vorzulegenden Nut-\nzungskonzept und nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe c vorzulegenden Prüfbericht die in\nRegel 5 genannten Anforderungen erfüllt, und\nd) die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung erge-\nben hat.\n6.2 Wird ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau, einen Nachbau oder ein Segel-\nschulungsschiff beantragt, gilt Regel 6.1 mit der Maßgabe, dass die Berufsgenossenschaft nach\npflichtgemäßem Ermessen entscheidet.\n6.3 Dem Antrag sind beizufügen:\na) Angaben zur Schiffsgeschichte mit beweiskräftigen Belegen für die Authentizität und Identität des\nSchiffes, z. B. in Form von Fotografien, Zeichnungen oder sonstigen relevanten Materialien;\nb) ein Nutzungskonzept, aus dem sich ergibt, in welcher Weise das Schiff zur Vermittlung historischer\nSchiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft eingesetzt wird;\nc) ein Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters aus dem hervorgeht, dass die vorge-\nsehene Mittelverwendung den Anforderungen der Regel 5 entspricht. Grundlage der Prüfung sind\ndie letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Antragstellung. Bei Erstanträgen ist das erwartete Ergebnis\nzum Ende der ersten drei Geschäftsjahre maßgeblich;\nd) ein Gutachten eines Sachverständigen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Anerkennung\nals historisches Wasserfahrzeug, wenn die nach Buchstabe a vorgelegten Unterlagen unzureichend\nsind oder ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau oder einen Nachbau be-\nantragt wird.\nBei Erneuerungsanträgen sind die Unterlagen nach Buchstabe a und d, die bereits vorgelegen haben,\nnicht erneut vorzulegen. Die Historizität des Traditionsschiffes ist nur erneut zu prüfen, soweit\na) neue Erkenntnisse zur Beurteilung der Historizität vorliegen oder\nb) sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse geändert haben.\n7.  Sachverständige\n7.1 Sachverständige sind:\na) natürliche Personen oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach den Bestim-\nmungen dieses Teils durch die Berufsgenossenschaft anerkannt sind,\nb) Bedienstete der Berufsgenossenschaft, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sach-\nverständige erfüllt sind, und\nc) Bedienstete der Denkmalschutzbehörden der Länder, sofern die Voraussetzungen für die Anerken-\nnung als Sachverständige erfüllt sind.\n7.2 Als Sachverständiger kann anerkannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und die Gewähr\nbietet, dass er seine Tätigkeit als Gutachter unabhängig und frei von Weisungen ausübt.\n7.3 Ein Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger\na) muss\naa) über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichtswissenschaften, vorzugsweise mit\ndem Schwerpunkt Technikgeschichte, und Forschungserfahrung in der deutschen und euro-\npäischen Schifffahrtsgeschichte verfügen, oder\nbb) in gleichwertiger Weise vertiefte, in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise erworbene\nSpezialkenntnisse und Erfahrungen nachweisen\nund\nb) muss über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse\nverfügen.\n7.4 Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auf-\nlagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen werden,\nwenn der Sachverständige die Anforderungen nach Regel 7.3 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Män-\ngel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden.\n7.5 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstel-\nlende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unabhängig-\nkeit gewährleisten kann.","254         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n8.   Besichtigung\n8.1  Traditionsschiffe unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen durch Besichtiger der\nBerufsgenossenschaft:\na) einer erstmaligen Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes als Traditionsschiff;\nb) einer Zwischenbesichtigung zwischen dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum des\nSicherheitszeugnisses, wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt\nist;\nc) einer Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum des Sicherheits-\nzeugnisses.\n8.2  Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 8.1 ganz oder teilweise auch eine anerkannte\nOrganisation beauftragen. Die Besichtigung darf bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate\nzurückliegen.\n8.3  Die Berufsgenossenschaft kann unbeschadet des Verfahrens nach Regel 8.2 weitere Nachweise zur\nErfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verlangen und eigene Feststellungen treffen oder\nBesichtigungen durchführen.\n8.4  Im Rahmen der erstmaligen Besichtigung und bei jeder Erneuerungsbesichtigung ist eine Überprüfung\nder Außenhaut und der Schiffsverbände auf dem Trockenen durchzuführen.\n8.5  Die Takelage ist bei allen Besichtigungen nach Regel 8.1 auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion\nzu prüfen. Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist\nbei jeder Erneuerungsbesichtigung zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden. Bei\nMasten, die zum Zeitpunkt der Erneuerungsbesichtigung nicht älter als zweieinhalb Jahre sind, kann\ndie Berufsgenossenschaft auf das Herausziehen des Mastes verzichten.\n8.6  Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann die Berufsgenossenschaft kürzere Fristen und\nweitere Zwischenprüfungen festlegen.\n8.7  Nach einer Besichtigung dürfen an den baulichen Anordnungen, der Maschinenanlage, den Ausrüs-\ntungsgegenständen und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat,\nohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.\n9.   Geltungsdauer und Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses\n9.1  Das Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt.\nDie Laufzeit beginnt am letzten Tag der erstmaligen Besichtigung oder der Erneuerungsbesichtigung.\n9.2  Über die Erteilung eines Zeugnisses nach Regel 9.1 kann vorläufig entschieden werden, wenn\na) zur Feststellung der Voraussetzungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist,\nb) nach Regel 8 fällige Besichtigungen abgeschlossen sind,\nc) nach dem Ergebnis dieser Besichtigung die Voraussetzungen für die Erteilung mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit vorliegen und\nd) der Antragsteller die Umstände, die einer abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu\nvertreten hat.\nDie Gültigkeit eines Sicherheitszeugnisses nach Satz 1 darf sechs Monate nicht überschreiten.\n9.3  Das Sicherheitszeugnis wird ungültig, wenn\na) die vorgeschriebenen Besichtigungen nicht innerhalb der in Regel 8.1, 8.4 und 8.6 festgelegten\nZeitabschnitte abgeschlossen werden, oder\nb) nach einer Besichtigung Veränderungen am Traditionsschiff, der Ausrüstung oder sonstigen Ein-\nrichtungen vorgenommen werden, die Gegenstand der Besichtigung waren.\n9.4  Das Sicherheitszeugnis ruht, wenn das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen ist oder ein Fehler\nentdeckt wird, der die Sicherheit des Traditionsschiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständig-\nkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstungen beeinträchtigt. Die Berufsgenossenschaft ent-\nscheidet auf Antrag über das Wiederaufleben des Sicherheitszeugnisses.\n10.  Ve r a n t w o r t l i c h k e i t u n d Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n\n10.1 Der Betreiber ist für die Einhaltung der Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung verantwortlich.\nDies gilt auch dann, wenn eine andere Organisation oder Person bestimmte Aufgaben und Pflichten im\nAuftrag des Betreibers erfüllt. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.\n10.2 Wird das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit\ndes Traditionsschiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder\nsonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so hat der Schiffsführer oder Betreiber des Traditionsschiffes\nunverzüglich die Berufsgenossenschaft zu unterrichten und die Untersuchungen zu veranlassen, um\nfestzustellen, ob eine Besichtigung erforderlich ist. Das Sicherheitszeugnis ruht, bis die Berufsgenos-\nsenschaft in Kenntnis gesetzt wurde und alle von der Berufsgenossenschaft angeordneten Maßnahmen\nzur Wiederherstellung eines sicheren Zustandes getroffen wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018              255\n11.  Wartung und Instandhaltung\n11.1 Der Zustand des Traditionsschiffes und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den\nBestimmungen dieser Verordnung entspricht, damit sichergestellt wird, dass das Traditionsschiff in\njeder Hinsicht stets ohne Gefahr für sich oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen kann.\n11.2 Die Erprobung und Wartung der nachfolgenden Anlagen und Ausrüstungsgegenstände ist in geeigneter\nForm aufzuzeichnen und zu belegen:\na) Die Ruderanlage ist in regelmäßigen Abständen auf ihren Zustand hin zu kontrollieren. Die Notsteuer-\nvorrichtung ist regelmäßig zu erproben.\nb) Im Falle eines Segelschiffes ist der Zustand der Takelage, insbesondere Masten, Spieren, stehen-\ndes und laufendes Gut regelmäßig zu überprüfen.\nc) Seeventile, Schraubenwellendurchführungen und Lenzeinrichtungen müssen regelmäßig überprüft\nwerden.\nd) Haupt- und Hilfsmaschinen sind nach Herstellerangaben zu warten und zu überholen.\n11.3 Dampfkesselanlagen sind regelmäßig durch einen nach Teil 8 anerkannten Sachverständigen zu über-\nprüfen. Der Sachverständige hat eine von ihm unterzeichnete Bescheinigung auszustellen und dem\nBetreiber zu übergeben, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Der Betreiber hat der Berufs-\ngenossenschaft hiervon eine Kopie zu übermitteln.\n11.4 Flüssiggasanlagen und Gasmelder müssen\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\nc) in regelmäßigen Intervallen von zwei Jahren\ndurch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Regel 11.3\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.\n11.5 Aufblasbare Rettungsflöße müssen in Abständen von höchstens zwölf Monaten gewartet werden. Die\nBerufsgenossenschaft kann das Wartungsintervall auf 17 Monate verlängern, wenn das Traditions-\nschiff nicht ganzjährig betrieben wird und der Antragsteller nachweist, dass die Rettungsflöße in der\nübrigen Zeit frostfrei und trocken an Land gelagert werden.\n11.6 Die medizinische Ausstattung nach Kapitel 9 ist unter Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke regel-\nmäßig zu kontrollieren und zu ergänzen. Eine Kontrolle muss mindestens alle zwölf Monate erfolgen.\nÜber die Durchführung sind stets aktuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre ab dem Tag\nder Ausstellung an Bord aufzubewahren.\n12.  Schiffsbesetzung\n12.1 Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung\nzu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass\na) das Traditionsschiff entsprechend dem nach Regel 12.3 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis\nbesetzt ist,\nb) Anordnungen der Berufsgenossenschaft zur Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften befolgt\nwerden und\nc) das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.\n12.2 Segelschulungsschiffe müssen nach Maßgabe des Kapitels 11 zusätzlich über ausreichend qualifi-\nzierte Besatzung verfügen, um eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft sicherzustellen.\n12.3 Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Schiffsbesatzungszeugnis, wenn die Voraussetzungen der Re-\ngeln 12.1 Satz 1 und 12.2 erfüllt sind. Das Schiffsbesatzungszeugnis wird für die Dauer von fünf Jahren\nerteilt.\n12.4 Der Betreiber ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maß-\ngeblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänder-\nten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen.\n12.5 Als Besatzungsmitglied, das nach dem Schiffsbesatzungszeugnis zur sicheren Mindestbesatzung\ngehört, darf nur eingesetzt werden, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheit-\nlich tauglich ist. Gesundheitlich tauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an\nBord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffs-\nsicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Abschnitt 2 und die\nAnlagen 1 und 2 der Maritime-Medizin-Verordnung gelten entsprechend.\n12.6 Nach Maßgabe des Kapitels 9 müssen Besatzungsmitglieder durch die Teilnahme an Lehrgängen nach\nKapitel 9 Regel 2.3 und 2.4 nachweisen, dass sie über Kenntnisse und praktische Fähigkeiten ver-\nfügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleisten.","256         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n13.  Übergangsregelungen\n13.1 Zeugnisse, Bescheinigungen und Prüflisten, die bis zum 14. März 2018 ausgestellt worden sind,\nbleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam. Bis dahin sind die Anforderungen der Sicherheitsricht-\nlinie für Traditionsschiffe weiterhin einzuhalten.\n13.2 Die Voraussetzungen der Regel 5.1 und der Regel 6.1 Buchstabe a und b gelten für vorhandene\nTraditionsschiffe als erfüllt. Der Bestandsschutz beschränkt sich auf die bisher zugelassenen Nutzun-\ngen. Er erlischt durch eine Nutzungsänderung oder in Fällen, in denen die Abmessungen des Tradi-\ntionsschiffes wesentlich geändert wurden oder wesentliche Änderungen am äußeren Erscheinungsbild\ndes Traditionsschiffes vorgenommen worden sind.\n13.3 Traditionsschiffe, die nach dem 14. März 2018 erstmalig einen Erneuerungsantrag stellen, müssen die\nAnforderungen der Kapitel 2 bis 11 hinsichtlich\na) der Ausrüstung und des Betriebssicherheitssystems innerhalb eines Jahres und\nb) hinsichtlich der baulichen Anforderungen bis zur nächsten Zwischenbesichtigung\nerfüllen.\n13.4 Die Anforderungen nach Kapitel 3 Regel 13.1 sind spätestens fünf Jahre nach dem 14. März 2018 zu\nerfüllen, soweit sie die Ausrüstung mit Pressluftatmern betreffen.\n13.5 Die Anforderungen nach Regel 12.5 und 12.6 sind spätestens fünf Jahre nach dem 14. März 2018 zu\nerfüllen.\nKapitel 2\nBauweise der Traditionsschiffe –\nUnterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen\nAbschnitt 1\nBauweise und Unterteilung\n1.   Allgemeines\nTraditionsschiffe müssen in ihrer Bauart und Festigkeit, sowie der Konstruktion der Maschinen und\nelektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungs-\nzustand befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck\nerfordert.\n2.   Freibord\nTraditionsschiffe erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibord-\nmarke besteht aus dem Deckstrich und einem waagerechten Strich für den Freibord mit folgenden\nMaßen:\nDiese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen. Der Freibord ist anhand der\nStabilitätsunterlagen zu bestimmen. Er darf jedoch nicht weniger als 5 v. H. der Schiffsbreite, und nicht\nweniger als 0,20 m betragen. Der Freibord wird in das Sicherheitszeugnis eingetragen.\n3.   Ve r s c h l u s s z u s t a n d\nDer Rumpf einschließlich Deck und Aufbau sowie alle anderen Teile müssen eine wasserdichte Einheit\nbilden. Alle Öffnungen innerhalb dieser Einheit müssen sofort verschließbar sein. Schwert- und Kiel-\nkästen dürfen nicht nach innen hin offen sein.\n4.   Süllhöhen\nHauptniedergänge in Cockpits müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene reichen, bis zur Haupt-\ndecksebene abgedichtet werden können. Deckshäuser und sonstige Einstiege oder Niedergänge so-\nwie Luken auf der Hauptdecksebene müssen eine ausreichende Süllhöhe haben; dabei können auch\nSteckschotte zum Einsatz kommen.\n5.   Rumpfdurchbrüche\nRumpfdurchbrüche unterhalb der Wasserlinie sind mit Seeverschlüssen oder Ventilen zu versehen.\nDies gilt nicht für aus technischen oder nautischen Gründen erforderliche Durchbrüche, insbesondere\nfür Loggewellen, Fahrtmessanlagen und Echolote; in diesen Fällen sind Vorrichtungen zum Schließen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                  257\ndieser Öffnungen vorzuhalten. Decksspeigatte müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene führen,\nmit Rückschlagventilen und sanitäre Ausgüsse darüber hinaus mit Absperrmöglichkeiten ausgestattet\nsein.\n6.   Wasserpforten\nSofern das Traditionsschiff über ein geschlossenes Schanzkleid verfügt, sind Wasserpforten vorzusehen.\nDie Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens.\n7.   Reling oder Schanzkleid\nDie Reling oder das Schanzkleid müssen mindestens eine Höhe von 100 cm haben. Eine Reling muss\nmit mindestens zwei Durchzügen oder Längsträgern ausgestattet sein.\n8.   Wasserdichte Unterteilung\n8.1  Traditionsschiffe müssen durch Schotten unterteilt werden, die bis zum Freiborddeck ausgeführt sein\nmüssen.\n8.2  Es soll mindestens ein Kollisionsschott zwischen 0,05 und 0,10 der Traditionsschiffslänge (Kapitel 1\nRegel 2.1.5) gerechnet ab dem vorderen Lot vorhanden sein.\n8.3  Für Traditionsschiffe ab einer Länge von 25 m ist außerdem ein Achterpiekschott erforderlich, welches\nsich in ausreichendem Abstand vor dem Ruderkoker befindet.\n8.4  Neubauten müssen zusätzlich mit einem vorderen und achteren Maschinenraumschott ausgestattet\nsein. Bei Traditionsschiffen mit hinten liegender Maschine kann das Achterpiekschott das hintere\nMaschinenraumschott ersetzen.\n8.5  Traditionsschiffe, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, müssen durch wasserdichte Schot-\nten so unterteilt sein, dass beim Volllaufen einer Abteilung das Freiborddeck nicht unter Wasser\nkommt.\n8.6  Die Regel 8.3 gilt nicht für Traditionsschiffe, die ohne Schotten konstruiert worden sind, sofern keine\nwesentlichen Umbauten an ihnen vorgenommen wurden.\n9.   Schiffsverbände\n9.1  Schiffsverbände müssen in Ausführung und Dimensionierung anerkanntem Schiffbaustandard unter\nBerücksichtigung der Historie entsprechen. Bei Reparaturen und Neubauten muss das verwendete\nMaterial dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.\n9.2  Dopplungen der Außenhaut sind nur nach dem anerkannten Schiffbaustandard zulässig.\n10.  Anker und Schleppleine\nTraditionsschiffe sind mit zwei Bugankern auszurüsten, wovon ein Anker als Reserveanker vorgesehen\nwerden kann.\n10.1 Für Traditionsschiffe bis 24 m ist das Mindestgewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der\nKetten nach der folgenden Tabelle zu bestimmen:\nLänge (m)                  Stockloser Anker                  Steg-Ankerketten\nvon                  bis        Gewicht pro Anker (kg)    Gesamtlänge (m)    Durchmesser d1 (mm)\n0                  < 15                  50                   114                   13\n≥ 15                < 20                  75                   136                   14\n≥ 20                < 24                 100                   165                   16\nd1 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 1 (Normalgüte)\n10.2 Für Traditionsschiffe ab 24 m ist das Gewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der Ketten\nnach der folgenden Tabelle anhand der Ausrüstungsleitzahl Z zu bestimmen, die wie folgt berechnet\nwird:\nZ = D2/3 + 2hB + ARigg + 0,1A\nD      = Deplacement (t) bei Seewasser\nh      = Höhe von der Wasserlinie bis zum obersten Deckshaus (Unterkante)\nB      = Breite des Schiffes gemessen über die Außenspanten\nARigg = Windangriffsfläche des Riggs (m2)\n= durchschnittlicher Durchmesser x Länge der Masten + Durchmesser x totale Länge des ste-\nhenden Guts (gilt nur für Segelschiffe)\nA      = Lateralfläche (seitliche Windangriffsfläche) des Traditionsschiffes über der Wasserlinie (m2)","258         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nAusrüstungsleitzahl Z        Stockloser Anker                 Steg-Ankerketten\nGewicht pro        Gesamtlänge           Durchmesser (mm)\nvon              bis\nAnker (kg)            (m)               d1             d2\n0               50                100              165               12              –\n50               70                120              192,5             12,5            –\n70               90                180              220               14             12,5\n90              110                240              220               16             14\n110              130                300              247,5             17,5           16\n130              150                360              247,5             19             17,5\n150              175                420              275               20,5           17,5\n175              205                480              275               22             19\n205              240                570              302,5             24             20,5\n240              280                660              302,5             26             22\n280              320                780              330               28             24\n320              360                900              357,5             30             26\n360              400              1 020              357,5             32             28\n400              450              1 140              385               34             30\nd1 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 1 (Normalgüte)\nd2 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 2 (höherfeste Güte)\n10.3 Bei folgenden Ankern kann das nach der Tabelle ermittelte Ankergewicht reduziert werden:\nAnkerbezeichnung             Reduzierung\nStockanker                                 10 %\nPatent – Anker                             25 %\nPflug (CQR) – Anker                        25 %\nDie in den Regeln 10.1 und 10.2 genannten Steg-Ankerketten können durch andere, hinsichtlich\nMasse und Mindestbruchkraft gleichwertige Ketten ersetzt werden. Traditionsschiffe bis 15 m können\nstatt einer Kette eine Ankerleine mit der gleichen Bruchfestigkeit verwenden. Sie muss dann jedoch\ndas 1,5-fache der angegebenen Kettenlänge betragen und einen ausreichenden Kettenvorlauf be-\nsitzen.\n10.4 Traditionsschiffe sind mit einer Schleppleine auszurüsten.\n11.  Ruderanlage\nTraditionsschiffe, die mit einer kraftbetriebenen Hauptruderanlage ausgerüstet sind, müssen über eine\nHilfsruderanlage verfügen. Die Hilfsruderanlage muss stark genug und in der Lage sein, das Traditions-\nschiff bei einer für die Steuerfähigkeit ausreichenden Geschwindigkeit steuern zu können; sie muss im\nNotfall schnell in Betrieb gesetzt werden können. Bei Rudern mit Kraftantrieb muss die Ruderlage am\nHauptruderstand angezeigt werden. Bei Traditionsschiffen mit einer mechanischen Hauptruderanlage\nmüssen eine Notpinne und die zu ihrer Bedienung erforderlichen Steuertaljen vorgehalten werden.\n12.  Ta k e l a g e\nDas verwendete Material und die Materialstärken der Takelage (Masten, Spieren, stehendes und lau-\nfendes Gut) müssen anerkanntem Schiffbaustandard entsprechen. Wird die Takelage zu Umschlag-\nzwecken genutzt, ist die maximal zulässige Tragfähigkeit zu ermitteln und zu berücksichtigen.\nAbschnitt 2\nStabilität\n13.  Stabilitätshandbuch\nTraditionsschiffe müssen ein Stabilitätshandbuch nach dem Code über Intaktstabilität haben.\n13.1 Das Stabilitätshandbuch muss mindestens enthalten:\na) eine allgemeine Beschreibung des Traditionsschiffes,\nb) eine Anleitung für den Gebrauch des Stabilitätshandbuchs,\nc) Generalpläne, die Angaben über wasserdichte Abteilungen, Verschlüsse, Lüftungsöffnungen, Ein-\nströmwinkel, den festen Ballast und das Freibord enthalten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                 259\nd) bei Segelschiffen zusätzlich einen Segelplan,\ne) hydrostatische Kurven oder Tabellen und Pantokarenen, die für freien Trimm berechnet sind, für die\nunter normalen Betriebsbedingungen zu erwartenden Bereiche von Verdrängung und Trimm,\nf) einen Tankplan und eine Tabelle, in der alle Tanks verzeichnet sind, mit Volumen, Inhalt, Schwer-\npunkt und dem Moment freier Oberflächen,\ng) eine Auswertung des durchgeführten Krängungsversuchs mit Ermittlung des Leerschiffsgewichts\nund den Gewichtsschwerpunkten (VCG, LCG, TCG),\nh) Stabilitätsberechnungen für mindestens folgende Betriebszustände:\naa) Schiff leer, betriebsklar,\nbb) Reiseanfang, Schiff voll ausgerüstet und besetzt, Tankfüllung 98 %,\ncc) Reiseende, Schiff wie oben, Tankfüllung 10 %,\ndd) weitere Ladefälle, sofern diese deutlich von den oben genannten abweichen,\ni) bei Segelschiffen zusätzlich:\naa) Fahren unter Standardbesegelung,\nbb) Fahren unter Sturmbesegelung,\ncc) Fahren vor Topp und Takel,\nj) Anweisungen für den Kapitän.\n13.2 Die vollständigen Stabilitätsunterlagen müssen durch eine anerkannte Organisation geprüft und mit\neinem Prüfvermerk versehen werden.\n14.  Stabilitätskriterien\nBei der Beurteilung der Stabilität sind die Kriterien des Codes über Intaktstabilität einzuhalten, soweit\nnicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.\n14.1 Für maschinengetriebene Traditionsschiffe gilt:\na) Die metazentrische Anfangshöhe muss mindestens 0,35 m betragen.\nb) Der Neigungswinkel durch das Personenmoment darf 10° nicht überschreiten. Das Personen-\nmoment ist durch zusammengedrängte Personen auf einer Schiffsseite (4 Personen je 80 kg/m²)\nfür die an Bord befindlichen Personen zu berechnen.\nc) Der Neigungswinkel im Drehkreis und unter Einwirkung des Personenmomentes darf 12° nicht\nüberschreiten.\nd) Der statische Neigungswinkel durch Winddruck darf 12° nicht überschreiten.\n14.2 Für Segelschiffe gilt zusätzlich:\na) Die metazentrische Anfangshöhe muss mindestens 0,60 m betragen.\nb) Der aufrichtende Hebelarm muss im Maximum der Hebelarmkurve mindestens 0,30 m betragen.\nc) Der statische Neigungswinkel unter Segeln darf 20° nicht überschreiten. Falls bei einem geringeren\nWinkel Seite Deck zu Wasser geht, darf dieser Winkel nicht überschritten werden. Ein Plan der\nSegelführung ist vorzulegen, der in Abhängigkeit von der Windstärke beschreibt, wie die Einhaltung\ndieses Kriteriums gesichert werden kann.\nd) Bei gestrichenen Segeln muss ein seitlicher Winddruck entsprechend 12 Beaufort ertragen werden\nkönnen.\ne) Verschließbare Öffnungen, durch die der Schiffskörper geflutet werden kann, dürfen nicht bei einem\nKrängungswinkel zu Wasser gehen, der kleiner ist als 35°.\nf) Die Flächen B und C der Hebelarmkurve müssen bei der zu berechnenden Kurve der krängenden\nHebelarme infolge seitlichen Winddrucks immer größer oder gleich der 1,4-fachen Fläche von A\nund B sein:\nhKW = Kurve der krängenden Hebelarme infolge\nAbschnitt 3 - Maschinenanl\nhKW = Kurve der krängenden Hebelarme infolge seitlichen Winddrucks","260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nAbschnitt 3\nMaschinenanlagen\n15.    Haupt- und Hilfsmaschinen\nDie folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Verbrennungskraftanlagen.\n15.1   Kühlwassersystem\nWassergekühlte Hauptantriebsmotoren sollen, wenn bauartbedingt zulässig, mit zwei Kühlwasserpum-\npen versehen sein, die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Reservepumpe sein, die über eine\nSchlauchverbindung angeschlossen wird. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischwasserkühlsystem Ab-\nsperrschieber an der Innenseite der Bordwand vorzusehen.\n15.2   Schmierölsystem\nHauptantriebsmotoren sollen mit umschaltbaren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet sein. Bei Motoren,\nderen Schmierölversorgung aus der Motorölwanne erfolgt, können auch Einfachfilter vorgesehen wer-\nden. Sie müssen dann mit einem dem Filter nachgeschalteten Druckalarm ausgerüstet sein. Für Hilfs-\nmotoren genügen Einfachfilter mit nachgeschaltetem Druckalarm.\n15.3   Brennstoffsystem\n15.3.1 Freistehende Brennstoffstanks müssen aus Stahlblech bestehen, sicher befestigt und in Leckölwannen\naufgestellt sein, die durch Rohrleitungen mit Lecköltanks verbunden sein müssen.\n15.3.2 Zur Brennstoffübernahme müssen fest verlegte Füllrohre vorhanden sein, die vom freien Deck von\noben durch die Tankdecke bis zum Boden des Brennstofftanks führen. Für Brennstofftanks, die druck-\nlos befüllt werden, kann auf Füllrohre bis zum Boden des Brennstofftanks verzichtet werden.\n15.3.3 Austrittsleitungen müssen unmittelbar an den Brennstofftanks mit Schnellschlussventilen versehen\nsein, die von einer außerhalb des jeweiligen Raumes liegenden sicheren Stelle geschlossen werden\nkönnen. Diese Stelle ist auffällig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Tanks, die direkt am Motor an-\ngebaut sind.\n15.3.4 Brennstofftanks müssen mit Luftrohren ausgestattet sein, die auf dem freien Deck enden, gegen\nEindringen von Wasser oder Schmutz geschützt sind und insgesamt einen freien Mindestquerschnitt\nvom 1,25-fachen des freien Füllrohr-Querschnitts haben. Bei kleinen Tanks bis 50 l Inhalt reicht eine\nLuftausgleichsöffnung, die gegen Eindringen von Wasser oder Schmutz geschützt ist. Bei ausschließ-\nlich drucklos zu befüllenden Tanks reicht eine Luftausgleichsöffnung. Der Luftausgleich muss auch bei\nKrängung möglich sein.\n15.3.5 Vorrichtungen zum Entwässern und vollständigen Entleeren von Brennstofftanks müssen mit selbst-\nschließenden Absperrvorrichtungen versehen sein.\n15.3.6 Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Peilgläser müssen gegen\nBeschädigungen geschützt sowie am unteren und oberen Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen\nabsperrbar sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest\nbleiben.\n15.3.7 Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren bestehen. Schlauchleitungen dürfen nur in begrenztem\nUmfang verwendet werden (bis 500 mm Länge) und müssen flammenbeständig und baumustergeprüft\nsein.\n15.3.8 Brennstoffvorfilter sind als umschaltbare Doppelfilter mit Wasserabscheider auszuführen. Sind bauartbe-\ndingt Einfachfilter nachgeschaltet, muss deren Filterfeinheit gröber sein als die der umschaltbaren\nVorfilter. Für nicht betriebsgewichtige Hilfsmaschinen genügen Einfachfilter. Filter dürfen nicht über\nSchwungrädern oder in der Nähe von Abgasleitungen angebracht sein.\n15.4   Anlasssystem und Startvorrichtung\n15.4.1 Sind an Bord Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren vorhanden und werden diese elektrisch gestartet,\nso muss die Kapazität der Starterbatterie ausreichend sein, um bei 20 °C mindestens sechs aufeinan-\nderfolgende Starts des Hauptantriebsmotors zu gewährleisten. Traditionsschiffe müssen mindestens\nüber eine Starterbatterie und eine Verbraucherbatterie verfügen. Die Schaltung soll möglichst so\nerfolgen, dass auch die Verbraucherbatterie zum Starten des Motors benutzt werden kann, umgekehrt\njedoch die Starterbatterie nicht an den Verbraucherstromkreislauf angeschlossen werden kann.\n15.4.2 Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so sind zwei Anlassluftbehälter und zwei Anlassluftkompres-\nsoren vorzusehen. Davon kann einer ein handbedienbarer Kompressor sein.\n15.5   Abgasleitungen\nBei einer nassen Abgasleitung muss sichergestellt sein, dass kein Seewasser in die Antriebsmotoren\ngelangen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018          261\n15.6   Seilzüge/Bowdenzüge\nSeilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wendegetriebe und Verstellpropeller sind so auszuführen,\ndass die Umlenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser erfolgen und die Seilaugen mit drei Seil-\nklemmen zu sichern sind. Bowdenzüge sind als Gleit- und Kugelzüge auszuführen.\n15.7   Überwachungseinrichtungen\nAm Steuerstand müssen mindestens für Schmieröl und Kühlwasser Kontrollanzeigen sowie dazuge-\nhörige optische und akustische Alarme installiert sein oder wahrgenommen werden können. Auch der\noptische und akustische Signalgeber des Bilgenalarms muss am Steuerstand oder im Ruderhaus\ninstalliert sein oder wahrgenommen werden können.\n16.    Maschinenbauliche Einrichtungen\n16.1   Lenzsystem und Bilgenalarme\n16.1.1 Traditionsschiffe müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben\nund kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Haupt-\nantriebsanlage unabhängig und kann eine Handlenzpumpe sein.\n16.1.2 Auf Traditionsschiffen unter 15 m Länge ist eine Handlenzpumpe mit einem Fördervolumen von min-\ndestens 5 m3/h ausreichend.\n16.1.3 Die kraftbetriebenen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Tradi-\ntionsschiffes – mit Ausnahme der Vorpiek – lenzen können.\n16.1.4 Transportable motorbetriebene Lenzpumpen können die festeingebauten kraftbetriebenen Lenzpum-\npen und Handlenzpumpen nicht ersetzen.\n16.1.5 Kraftbetriebene Lenzpumpen müssen folgendes Fördervolumen haben:\nLänge des Schiffes                 Mindest-Fördervolumen einer kraftbetriebenen Lenzpumpe\n> 15 m                                               8 m3/h\n> 20 m                                             12 m3/h\n> 40 m                                             15 m3/h\n16.1.6 In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind nachstehende Armaturen (z. B. Rückschlagventile,\nUnterlaufhähne) einzubauen:\na) auf der Druckseite der Pumpe ein Rückschlagventil oder die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt\nund der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie endend,\nb) auf der Saugseite der Pumpe zwei Rückschlagventile oder ein Unterlaufhahn und ein Rückschlag-\nventil oder ein L-Hahn (kein T-Hahn) und ein Rückschlagventil.\n16.1.7 Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-\nventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/See-\nwassersystem auszuführen.\n16.1.8 In Lenz- und Seewassersystemen müssen fest verlegte Leitungen nach anerkanntem Schiffbaustan-\ndard verwendet werden.\n16.1.9 Niveau-Bilgenalarme müssen in allen wasserdichten Abteilungen des Traditionsschiffes mit Ausnahme\nder Vorpiek vorhanden sein.\n16.2   Belüftung von Maschinenräumen\n16.2.1 Maschinenräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden können.\n16.2.2 Lüfteröffnungen von Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen oder See-\nschlagblenden zu versehen.\n17.    Wellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile\nWellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile müssen anerkanntem Schiffbaustandard ent-\nsprechen.\n18.    Überwachungsbedürftige Anlagen\n18.1   Für überwachungsbedürftige Anlagen gilt Abschnitt 3 sowie § 19 Absatz 2 und 5 der Betriebssicher-\nheitsverordnung entsprechend.\n18.2   Dampfkesselanlagen\nDampfkesselanlagen, die nicht den Bestimmungen des Teils 8 unterliegen, müssen grundsätzlich so\ngebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit des Schiffsbetriebs gewährleistet ist.\n18.3   Druckbehälter\n18.3.1 Druckbehälter, die nicht der Richtlinie 2014/29/EU unterliegen, müssen so angeordnet und ausgeführt\nsein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen\ngenügen.","262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n18.3.2 Absperrbare Druckbehälter müssen mit einem absperrbaren Manometer mit einem Messbereich bis\nzum Prüfdruck sowie einer roten Marke für den zulässigen Betriebsdruck ausgerüstet sein.\n18.3.3 Druckbehälter müssen mit einer nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die ein\nÜberschreiten des zulässigen Betriebsdrucks um mehr als 10 % verhindert.\n18.3.4 Druckbehälter müssen so ausgeführt sein, dass sie gefahrlos drucklos gemacht und entleert werden\nkönnen. Kann Kondenswasser entstehen, muss der Behälter mit einer Entwässerungsmöglichkeit\nversehen sein.\n18.4   Flüssiggasanlagen\nFlüssiggasanlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Überein-\nstimmung mit diesen Regeln ist durch einen anerkannten Sachverständigen (nach Kapitel 1 Regel 11.7)\nzu bescheinigen. In geschlossenen Räumen dürfen Flüssiggasanlagen nur betrieben werden, wenn sie\nmit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid\nsowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.\n18.5   Öfen und Herde\nÖfen und Herde müssen sicher befestigt und von Bauteilen so weit entfernt sein, dass keine Brand-\ngefahr besteht. Fußböden und brennbare Bauteile in der Nähe müssen gegen Wärmeeinwirkung\ngeschützt sein. Unter ölgefeuerten Öfen und Herden sind öldichte Wannen anzuordnen. Rauchrohre\nmüssen mit Steigung auf kürzestem Weg ins Freie führen und so verlegt sein, dass der erforderliche\nZug vorhanden ist. Begrenzungsklappen müssen so gebaut sein, dass mindestens ein Viertel des\nAbzugsquerschnitts frei bleibt. Räume, in denen ölbefeuerte, kohlebefeuerte oder gasbetriebene Öfen\nund Herde aufgestellt sind, müssen nicht absperrbare Lüftungsöffnungen haben, die eine ausrei-\nchende Luftzufuhr gewährleisten.\nAbschnitt 4\nElektrische Anlagen\n19.   Allgemeines\nElektrische Anlagen dürfen nur als Niederspannungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik entsprechen, ausgeführt werden.\n20.   Elektrische Betriebsmittel\nKabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl\nsein. Einzelkabel und -leitungen gelten als schwer entflammbar, wenn sie die Prüfanforderungen\nhinsichtlich der Flammausbreitung nach DIN EN 60332-1-1, Ausgabe Juni 2005, erfüllen. Kabel- und\nLeitungsbündel gelten als bündelbrandsicher, wenn sie als Einzelkabel schwer entflammbar sind und, im\nBündel verlegt, die Prüfanforderungen hinsichtlich der Flammausbreitung nach DIN EN 60332-1-3, Aus-\ngabe Juni 2005, Kategorie A/F, erfüllen. Sofern die vorhandene Installation den allgemein anerkannten\nRegeln der Technik entspricht, müssen schwer entflammbare Kabel erst bei Neuinstallation verwendet\nwerden.\n21.   Betriebsbedingungen\nElektrische Einrichtungen müssen so gekapselt oder eingebaut sein, dass sie nicht durch Wasser,\nFeuchtigkeit, Brennstoff und Öle aller Art beschädigt werden können. Sie müssen geeignet sein für eine\nUmgebungstemperatur von bis zu 45 °C und einer Schlagseite bis zu 30°.\n22.   Systeme von Niederspannungsanlagen\nFolgende Verteilungssysteme sind zugelassen:\n22.1  Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom:\na) 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);\nb) 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines\nVerbrennungsmotors (L1/PEN);\nc) 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).\n22.2  Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom):\na) 4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz)\noder (TT-Netz);\nb) 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (IT-Netz);\nc) 3-Leiter mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise\n(L1/L2/L3/PEN).\n22.3  Die Berufsgenossenschaft kann die Verwendung anderer Verteilungssysteme zulassen.\n23.   Kabel und Leitungen\nKabel und Leitungen dürfen nicht höher belastet und gesichert werden als nach der Leiterzahl und dem\nLeitungsquerschnitt zulässig. Der Schiffsrumpf darf nicht als Leiter benutzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018             263\n24.  Installation\n24.1 Kabelführungen innerhalb von Raumisolierungen sind nur zulässig, wenn sie den anerkannten Regeln der\nTechnik entsprechen. Kabel sind vor Wärmeeinwirkung und mechanischer Beschädigung zu schützen.\n24.2 Bei Kabelbögen sind die zulässigen Biegeradien zu berücksichtigen.\n24.3 Kabelbündel sollen nicht mehr als 6 Kabel in flacher Anordnung oder Gruppen von je drei Kabeln ent-\nhalten.\n24.4 Die Kabelbahnen oder Kabelwege sollen aus korrosionsgeschützten, metallischen Werkstoffen herge-\nstellt sein. Kabel und Leitungen müssen mit korrosionsgeschützten, schwer entflammbaren Schellen\noder Bandagen befestigt werden. Ausgenommen sind Kabel, die in Rohren oder Kabelkanälen verlegt\nsind. Werden Kabel hängend mit Kunststoffschellen oder -bändern befestigt, so müssen in Maschinen-\nräumen und in Fluchtwegen Metallbefestigungen in Abständen von nicht mehr als 1 m vorgenommen\nwerden. Kabelführende metallische Rohre und Kabelkanäle müssen geerdet sein. Nichtmetallische Ka-\nbelrohre und -kanäle müssen schwer entflammbar sein.\n24.5 Schott- und Decksdurchführungen müssen wasserdicht sein und der entsprechenden Brandklasse ent-\nsprechen.\n24.6 Steckdosen und sonstige elektrische Betriebsmittel unter zu öffnenden Bullaugen und Fenstern sind\nnicht zugelassen.\n25.  Schalttafeln und -schränke\nSchalttafeln und -schränke müssen so beschaffen sein, dass sie das Auswechseln von Sicherungen\nund das Bedienen von Rückstelleinrichtungen von außen zulassen. Die Gehäuse müssen aus Metall\noder einem schwer entflammbaren Werkstoff bestehen.\n26.  Sicherungen und Schalter\nZum Abschalten der Bordnetzbatterien ist ein Hauptschalter vorzusehen. Jeder Generator ist gegen\nKurzschluss und Überlast zu schützen. Alle Stromkreise müssen an der Hauptschalttafel spannungslos\ngemacht werden können. Betriebswichtige Verbraucher sind grundsätzlich einzeln abzusichern und\neinzeln zu schalten. Positionslaternen oder sonstige Navigationslichter müssen mindestens als ge-\ntrennte Gruppe abgesichert und schaltbar sein. Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen\nüber einen getrennten Stromkreis eingespeist und abgesichert werden.\n27.  Mindestschutzarten\nDie Mindestschutzarten der elektrischen Geräte müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:\nAufstellungsort                                   Mindestschutzart\nMotoren-, Betriebs- und Kontrollräume                                                  IP 23\nUnter Deck, Wohnräume, Kajüten                                                         IP 20\nKombüsen, sanitäre Räume                                                               IP 44\nGeschlossener Steuerstand                                                              IP 23\nFreies Deck, offene Steuerstände                                                       IP 55\nGeräte, die überflutet werden können                                                   IP 56\nLüfterschächte zum offenen Deck                                                        IP 44\nAkkuräume, -schränke, -kästen                                                          IP 44\n28.  Akkumulatoren\nAkkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der\nWartung gut zugänglich sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslaufen\ndes Elektrolyts bis 40° Neigung verhindert wird. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über 2 kW\nsind die Behälter oder Räume zum freien Deck hin zu be- und entlüften.\n29.  M o t o r- u n d Ve r b r a u c h e r b a t t e r i e\nEntsprechend der notwendigen Kapazitäten müssen mindestens eine Motor- und eine Verbraucher-\nbatterie vorhanden sein.\n30.  Ersatzstromquelle\nTraditionsschiffe müssen mit einer Ersatzstromquelle ausgerüstet sein, die sich außerhalb des Maschinen-\nraums befinden muss. Diese Ersatzstromquelle muss mindestens sechs Stunden lang den Betrieb der\nvorgeschriebenen Funkanlage sicherstellen können.\n31.  Hilfsbatterien\nTraditionsschiffe außerhalb küstennaher Seegewässer müssen zusätzlich mit mindestens einer Hilfs-\nbatterie oder einer Ersatzstromquelle ausgestattet sein, die mindestens sechs Stunden lang die Navi-\ngationslichter und die Notbeleuchtung in Unterkünften und Maschinenraum mit Strom versorgt.","264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n32.   Prinzipschaltplan\nFür jedes Traditionsschiff muss bei der Berufsgenossenschaft ein Prinzipschaltplan der elektrischen\nAnlagen eingereicht werden, der die grundsätzlichen Schaltungen der Energieerzeugung, -speicherung\nund -verteilung zeigt, mit Leistungsangaben für Generatoren, Akkumulatoren, Verbraucher einschließlich\nderen Absicherung.\nKapitel 3\nBrandschutz\n1.     Begriffsbestimmungen\n1.1    Die nachfolgenden Vorschriften verwenden die gleichen Begriffe, wie sie im SOLAS-Übereinkommen\naufgeführt sind, jedoch mit folgenden Ausnahmen:\na) Räume, welche die Hauptantriebsanlage enthalten, sind als „Hauptmaschinenräume“ bezeichnet.\nb) Alle anderen Räume, die maschinelle Anlagen enthalten, sind als „Hilfsmaschinenräume“ bezeichnet.\n1.2    Sind Maschinenräume und Kesselräume nicht vollständig voneinander getrennt, so sind sie als\nzusammenhängender Maschinen- und Kesselraum anzusehen.\n2.     Bauausführung\n2.1    Allgemeines\n2.1.1  Bei der Anwendung der folgenden Regelungen sind die Erhaltung des historischen Charakters des\nTraditionsschiffes sowie die Bauart und besondere betriebliche Einrichtungen zu berücksichtigen.\n2.1.2  Bei Neubauten gilt anstelle der Vorschriften dieses Kapitels das Kapitel 6 des SPS-Codes entspre-\nchend.\n2.1.3  Regel 2.1.2 gilt nicht für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind.\n2.2    Treppen\nTreppen sollen unabhängig vom verwendeten Werkstoff eine Stahlunterkonstruktion besitzen. Treppen\nim Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich, die durch mehrere Decks führen (Treppenhäuser), müssen\neingeschachtet sein und in allen Decks mit selbst schließenden Türen versehen sein. Die Einschach-\ntung soll aus Stahl bestehen; besteht sie aus Holz, muss sie soweit wie möglich von außen mit nicht\nbrennbarem Material isoliert sein.\n2.3    Türen\n2.3.1  Türen, die zu Treppenhäusern führen oder die zu Treppen führende Gänge abschließen oder die sich in\nGangschotten in mit nicht brennbaren Schotten unterteilten Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichen\nbefinden, müssen mindestens aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen.\n2.3.2  Türen zu Maschinenräumen müssen hinsichtlich Werkstoff und Dicke dem Schott entsprechen, in das\nsie eingebaut sind; sie müssen selbstschließend und ausreichend gasdicht sein.\n2.3.3  Selbstschließende Türen dürfen nicht mit Feststellhaken versehen sein. Es können jedoch Feststell-\neinrichtungen mit einer betriebssicheren Fernauslösevorrichtung verwendet werden.\n2.4    Reparaturen, Änderungen und Umbauten\n2.4.1  Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten sind die brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidun-\ngen, Treppen, Unterkonstruktionen durch zugelassene Werkstoffe oder durch andere gleichwertige\nMaßnahmen nicht brennbar oder schwer entflammbar zu machen.\n2.4.2  Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene\nAnstrichmittel und Beschichtungsmaterialien für freiliegende Innenflächen von Unterkunfts- und Wirt-\nschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen verwendet werden. Dies gilt nicht für beweg-\nliches Inventar. Es dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene unterste Decksbeläge in den\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen eingebaut werden, wenn sich unter die-\nsen Räumen andere begehbare Räume, Maschinen- oder Hilfsmaschinenräume befinden.\n2.4.3  Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene nicht brennbare Isolierungen\nverwendet werden. Schwer entflammbare Isolierungen können zugelassen werden, wenn der Isolier-\nstoff mit nicht brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Die Oberfläche der Isolierung in Maschinenräu-\nmen muss undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.\n2.4.4  Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene schwer entflammbare Furniere,\nBeschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe auf Schotten, Verkleidungen und Decken in Unter-\nkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen aufgebracht werden. Sie dürfen nicht dicker\nals 1,5 mm sein. Dies gilt nicht für bewegliches Inventar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018            265\n2.4.5 Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen\nbefindliche Hohlräume durch gut dichtende, nicht brennbare Luftzugssperren unterteilt sein, deren Ab-\nstand 14 m nicht überschreiten darf. In senkrechter Richtung müssen diese Hohlräume einschließlich\nderjenigen hinter den Wandverkleidungen der Treppen, Schächte usw. in Höhe jeden Decks ge-\nschlossen sein.\n2.4.6 Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen Schächte, insbesondere für elektrische Kabel,\nso gebaut werden, dass ein Brand nicht von einem Deck oder einer Abteilung auf außerhalb von\ndiesen liegende Räume übergreifen kann.\n2.5   Heizkörper\n2.5.1 Über Öfen, Herden oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Haken oder andere Einrichtungen\nzum Aufhängen von Kleidungsstücken oder Ablegen von Gegenständen angebracht sein.\n2.5.2 Die Nutzung von tragbaren Heizsystemen während der Fahrt ist nicht zulässig.\n2.6   Inventar\n2.6.1 Papierkörbe müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen und so gebaut sein, dass bei einer\nBrandentstehung eine Sauerstoffzufuhr in ausreichender Weise verhindert wird.\n2.6.2 Schränke und andere Behälter für brennbare Reinigungsmittel, Betriebsmittel und Arbeitskleidung\nmüssen nicht brennbar oder mit Stahlblech ausgeschlagen sein.\n2.6.3 Sind Vorhänge, Gardinen und sonstige Textilien vorhanden, müssen sie mindestens aus schwer ent-\nflammbarem Werkstoff bestehen.\n2.7   Kochstellen\nDer Bereich um und über Kochstellen muss gegen Flammen- und Wärmeeinwirkungen geschützt sein.\n3.    Maschinenräume\n3.1   Allgemeines\nMaschinenräume müssen von allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie der Brücke getrennt\nsein. In Haupt- und Hilfsmaschinenräumen sind Decks und Decken, Quer- und Längsschotte, wenn sie\naus brennbaren Werkstoffen bestehen, so zu isolieren und zu schützen, dass im Brandfall mindestens\ndie Schutzwirkung eines schaumschichtbildenden Anstrichs erreicht wird. Bei Neubauten, Reparatu-\nren und Umbauten sind im Bereich des Maschinenraumes zugelassene Werkstoffe zu verwenden, die\nnicht brennbar oder mindestens schwer entflammbar sind. Bei Verbrennungskraftmaschinen kann an-\nstelle dieser Schutzmaßnahmen eine Einkapselung der Maschine, bestehend aus nicht brennbaren,\nisolierten oder isolierend wirkenden Platten vorgesehen sein.\n3.2   Feuerlöschanlagen\nIn Hauptmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungskraftmaschinen befinden, muss eine fest ein-\ngebaute geeignete Feuerlöschanlage vorhanden sein. Eine fest eingebaute Feuerlöschanlage kann\neines der folgenden Systeme sein:\na) ein fest eingebautes Gas- oder Schaum-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des Internationa-\nlen Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht;\nb) eine Aerosol-Anlage.\nBei kleinen, unzugänglichen Maschinenräumen oder eingekapselten Verbrennungsmotoren muss ein\nFeuerlöschdurchlass in der Zugangstür oder ein oder mehrere Feuerlöschdurchlässe in der Umschot-\ntung mit daneben angeordneten tragbaren Feuerlöschern vorhanden sein. Die Anzahl der Feuerlöscher\nrichtet sich nach der effektiven Gesamtleistung (Regel 3.3.1).\n3.3   Feuerlöscher\n3.3.1 In Maschinenräumen müssen mindestens folgende tragbare Schaum- oder Pulverlöscher vorhanden\nsein:\nEffektive Gesamtleistung                          Anzahl Feuerlöscher\nunter 100 kW                                                                   1\nvon 100 kW bis unter 500 kW                                                    2\nvon 500 kW bis 1 000 kW                                                        3\nund je angefangene weitere 1 000 kW                               1 zusätzlicher Feuerlöscher\nDie Feuerlöscher sind so anzuordnen, dass man von jedem Punkt des Raumes auf einem Weg von\nnicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreichen kann.\n3.3.2 In Maschinenräumen, in denen sich Dampfturbinen oder Dampfmaschinen befinden, müssen mindes-\ntens zwei Feuerlöscher vorhanden sein, von denen mindestens einer ein Pulverlöscher mit 12 kg Inhalt\nsein muss.","266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n3.3.3   In jedem Raum mit kohle- oder ölgefeuerten Kesseln oder Ölaufbereitungsanlagen muss mindestens\nein fahrbarer Pulver- oder Schaumlöscher mit 50 l Inhalt vorhanden sein. Dieser Feuerlöscher muss mit\neinem Schlauch auf einer Trommel versehen sein, mit dem jeder Teil des Raums erreicht werden kann.\nBei Heizkesseln mit weniger als 100 kW Leistung genügt ein Pulverlöscher mit 12 kg Inhalt. In der\nNähe des Kesselbedienungsstands müssen mindestens zwei tragbare Schaum- oder Pulverlöscher\nvorhanden sein. An jedem Kesselbedienungsstand muss ein Behälter mit Sand oder einem anderen\ngeeigneten Trockenstoff vorgehalten werden. Stattdessen kann auch ein zusätzlicher tragbarer Feu-\nerlöscher vorgesehen sein.\n3.3.4   Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufge-\nstellt, so muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.\n3.4     Öffnungen in Maschinenräumen\n3.4.1   Alle Öffnungen in Maschinenräumen und alle Öffnungen in Schornsteinen müssen mit geeigneten\nVerschlusseinrichtungen versehen sein.\n3.4.2   Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sich außerhalb der betreffenden Räume, für die sie\nvorgesehen sind, befinden und die Folgendes ermöglichen:\na) Das Öffnen und Schließen von Oberlichtern, das Schließen von Öffnungen in Schornsteinen und\ndas Schließen von Lüfterbrandklappen,\nb) das Schließen von Türen,\nc) das Abstellen von Lüftern, Druck- und Saugzuggebläsen, Brennstoff-Förderpumpen und -tanks,\nBrennstoff-Betriebspumpen, Schmieröl-Betriebspumpen, Ölseparatoren, Ölfeuerungen und ande-\nren, ähnlichen Pumpen.\n3.4.3   Glasscheiben in Oberlichtern müssen wenigstens aus Drahtglas bestehen. Oberlichter für Maschinen-\nräume dürfen entweder keine Glasscheiben enthalten oder müssen zusätzlich Stahlblenden haben.\n3.4.4   In den Begrenzungen von Maschinenräumen dürfen keine Fenster eingebaut sein. Dies gilt nicht für\nSichtfenster in Kontrollräumen, die innerhalb des Maschinenraumes angeordnet sind.\n3.5     Abgas- und Dampfsysteme\nBauteile von Abgas- und Dampfsystemen müssen vollständig isoliert sein; die Isolierung muss nicht\nbrennbar sein. Im Bereich des Motors muss die Isolierung vollständig mit einer Stahlblechverkleidung\nversehen sein.\n4.      Vo r k e h r u n g e n f ü r B re n n s t o ff e , S c h m i e r ö l e u n d s o n s t i g e e n t z ü n d b a re\nFlüssigkeiten\n4.1     Feste Brennstoffe\nKohlebunker müssen Zugänge oder andere Öffnungen haben, über die die Wasserstrahlen aus der\nWasser-Feuerlöschanlage in die Bunker eingeleitet werden können.\n4.2     Flüssige Brennstoffe\n4.2.1   Flammpunkt\nEs darf kein flüssiger Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43 °C verwendet werden. Benzin für den\nBetrieb von Außenbordmotoren darf nur in einem besonderen Raum, kleinem Store oder Verschlag auf\ndem freien Deck gelagert werden, die möglichst weit von den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen,\nden Kontrollstationen und Maschinenräumen entfernt und gut belüftet sind.\n4.2.2   Brennstoffsystem\n4.2.2.1 Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so angeordnet und zugänglich sein, dass eine Sichtkontrolle\nauf Brennstoffleckagen leicht erfolgen kann.\n4.2.2.2 Unter Stellen, bei denen betriebsmäßig mit Austreten von Brennstoff zu rechnen ist, insbesondere\nunter Brennstofffiltern, sind Leckwannen anzuordnen.\n4.2.2.3 Durch geeignete Maßnahmen, wie Leitbleche, ist sicherzustellen, dass über- oder auslaufender Brenn-\nstoff nicht auf erhitzte Flächen gelangen kann.\n4.2.2.4 Im Brennstoffsystem oder den Brennstofftanks darf kein Überdruck entstehen. Etwaige Überdruck-\nventile und Luft- oder Überlaufleitungen dürfen Brennstoff nur an einem sicheren Ort austreten lassen.\n4.2.3   Flüssiger Brennstoff darf nicht in Vorpiektanks gelagert werden.\n4.3     Schmieröle\nBei der Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Schmiersystemen verwendet wird, sind\ndie Regelungen für flüssigen Brennstoff entsprechend anzuwenden. Durchflussschaugläser in\nSchmiersystemen müssen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben.\n4.4     Sonstige entzündbare Flüssigkeiten\nBei sonstigen entzündbaren Ölen und Flüssigkeiten sind in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspo-\ntential die Regeln für flüssige Brennstoffe anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018           267\n5.         Fluchtwege\n5.1        Begriffsbestimmungen\nFluchtwege können sein:\na) Treppen,\nb) Leitern (nicht brennbarer Werkstoff),\nc) Türen zu freien Decks,\nd) Türen zu anderen Räumen, von denen aus das freie Deck sicher erreicht werden kann,\ne) Schächte mit Steigeisen,\nf) kleine Luken, Notausstiege oder schnell zu öffnende Fenster von Räumen, in denen sich normaler-\nweise nur wenige Personen aufhalten.\nAufzüge gelten nicht als Fluchtwege.\n5.2        Beschaffenheit\n5.2.1      Die lichte Weite der Schachtausgänge, kleinen Luken und Notausstiege soll möglichst 600 x 600 mm,\nsie muss jedoch mindestens 400 x 400 mm betragen.\n5.2.2      Die Durchstiegsöffnungen von zu öffnenden Fenstern müssen mindestens folgende Abmessungen\nhaben:\nRunde Fenster          – 385 mm Durchmesser,\nrechteckige Fenster – 0,16 m2 Fläche,\nwobei keine der Kantenlängen 350 mm unterschreiten darf.1 Nur mit einem Schlüssel zu öffnende\nFenster gelten als Festfenster.\n5.2.3      Türen, Luken, Klappen und sonstige Verschlüsse von Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zu\nöffnen sein.\n5.3        Unterkunfts- und Wirtschaftsräume\nIn allen Decks, in denen sich Unterkunfts- und Wirtschaftsräume befinden, müssen mindestens zwei\nso weit wie möglich voneinander entfernt liegende Fluchtwege aus allen größeren Räumen oder\nRaumgruppen vorhanden sein. Tote Gänge dürfen nicht länger sein als 7 m. Auf einen der Fluchtwege\nkann verzichtet werden, wenn die Beschaffenheit und Lage eines Raumes und die Anzahl der darin\nnormalerweise befindlichen Personen dies gestattet.\n5.4        Kontroll- und Funkstationen\n5.4.1      Kontrollstationen (z. B. Brücke), ausgenommen kleine Räume, müssen ebenfalls zwei Fluchtwege\nhaben, die möglichst weit auseinander liegen.\n5.4.2      Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum freien Deck, so muss sie zwei Ausgänge\nhaben, von denen einer ein zu öffnendes Schiffsfenster sein kann.\n5.5        Hauptmaschinenräume\n5.5.1      Hauptmaschinenräume müssen wenigstens zwei soweit wie möglich voneinander entfernt liegende\nFluchtwege haben. Sind diese Fluchtwege Leitern oder Leitergruppen, so muss wenigstens eine mit\neinem stählernen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus oder über eine kurze Treppe\ndurch eine selbst schließende stählerne Tür zugänglich sein.\n5.5.2      Anstelle einer eingeschachteten Leiter kann auch ein Schacht mit Steigeisen vorgesehen sein, der am\nunteren Ende ebenfalls eine stählerne selbst schließende Tür hat. Die Fluchtwege müssen bis zu einer\nStelle außerhalb des Maschinenraumes führen, von der aus das freie Deck sicher erreicht werden\nkann.\n5.5.3      Bei kleinen Hauptmaschinenräumen und Hilfsmaschinenräumen kann unter Berücksichtigung der\nBeschaffenheit und Lage auf einen Fluchtweg verzichtet werden.\n5.6        Kennzeichnung\nDie Fluchtwege sind, soweit erforderlich, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung soll, soweit nötig, die\nFluchtrichtung angeben. Dies gilt auch für Fluchtwege wie Fenster, kleine Luken, Notausstiege und\nSchächte.\n6.         Lüftungssysteme\n6.1        Werkstoffe\nAlle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Sind Lüftungska-\nnäle aus brennbaren Werkstoffen gebaut, so müssen sie beiderseitig von Schottendurchführungen\n1\nEs wird auf folgende DIN ISO-Normen verwiesen:\nDIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015: Schiffbau und Meerestechnik; Runde Schiffsfenster.\nDIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015: Schiffbau und Meerestechnik; Rechteckige Schiffsfenster.","268           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nunterhalb von Deckdurchführungen und in brandgefährdeten Bereichen ausreichend isoliert sein. Bei\nNeubauten, Reparaturen oder Umbauten müssen nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.\n6.2   Hauptbrandabschnitte\nSind größere Traditionsschiffe in Hauptbrandabschnitte unterteilt, so müssen Lüftungskanäle, die\ndurch Decks oder durch Schotte führen, die senkrechte Hauptbrandabschnitte abschließen, im Be-\nreich der Decks oder Schotte mit Brandklappen ausgerüstet sein. Die Brandklappen können entfallen,\nsofern der Kanal nur auf einer Schottseite Lüftungsöffnungen aufweist und auf der anderen Seite dem\nSchott entsprechend isoliert ist. Brandklappen müssen von jeder Seite bedient werden können und\nanzeigen, ob sie geschlossen oder geöffnet sind. Die Bedienungseinrichtungen der Brandklappen\nmüssen auffällig gekennzeichnet sein.\n6.3   Schott- und Decksdurchführungen\nFühren die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Schotte oder\nDecks und sind sie im Bereich der Durchbruchstelle nicht aus Stahl oder nur aus dünnem Blech, so\nmüssen sie mit einem Stahlstutzen versehen oder mit einer Stahlblechmanschette umkleidet sein. Der\nStutzen bzw. die Manschette muss mindestens 3 mm dick und mindestens 900 mm lang sein; bei\nSchotten muss die Länge des Stutzens bzw. der Manschette nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder\nSeite des Schottes aufgeteilt sein. Bei isolierten Schotten oder Decks muss der Stutzen bzw. die\nManschette ebenfalls eine Brandschutzisolierung erhalten, die der Isolierung des Schottes oder des\nDecks entspricht.\n6.4   Abzüge von Küchenherden\nDie Abzüge der Küchenherde müssen aus Stahl gebaut sein, Vorrichtungen zum Abstellen des Ablüf-\nters von der Küche aus haben, mit einem leicht herausnehmbaren Fettfilter ausgerüstet sein und eine\nBrandklappe haben, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist.\n6.5   Abzüge und Lüftungskanäle in bestimmten Räumen\n6.5.1 Abzüge, die durch Unterkunftsräume oder Räume, die brennbare Werkstoffe enthalten, geführt sind,\nmüssen mit einer Isolierung versehen sein.\n6.5.2 Lüftungssysteme für Maschinenräume müssen von den Systemen für andere Räume betrieblich un-\nabhängig und räumlich getrennt sein.\n6.5.3 Lüftungskanäle für Hauptmaschinenräume oder Küchen dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirt-\nschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit selbsttätigen\nBrandklappen an den Hauptmaschinenräumen und Küchen von den anderen Räumen trennenden\nSchotten ausgerüstet und auf einer Länge von mindestens 2 m auf jeder Seite der Schotte mit einer\nIsolierung versehen sind.\n6.5.4 Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch\nHauptmaschinenräume oder Küchen führen, sofern sie nicht Regel 6.5.3 entsprechen.\n6.6   Verschluss- und Abschaltvorrichtungen\n6.6.1 Die Hauptein- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen von außerhalb der belüfteten\nRäume geschlossen werden können. Die Verschlussvorrichtungen müssen aus Stahl bestehen; Be-\ndienungselemente müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein\nund angeben, ob der Verschluss geöffnet oder geschlossen ist.\n6.6.2 Lüfter mit Kraftantrieb müssen auch von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der belüfteten\nRäume aus abgestellt werden können.\n7.    Räume mit besonderen Gefahren\n7.1   Backskisten, Stores oder Verschläge für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem\nFlammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen dürfen nur auf dem freien\nDeck angeordnet und mit einer ausreichenden Lüftung im oberen und unteren Bereich versehen sein.\n7.2   Räume, in denen leicht entzündbare Stoffe, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter\n60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur oberhalb des\nobersten durchlaufenden Decks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang vom freien Deck\naus haben. Die Schotte und Decks angrenzender Räume müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume\nmüssen beleuchtet und mit einer ausreichenden Lüftung versehen sein, die von anderen Lüftungs-\nsystemen getrennt ist. Die Lüftung ist im Decken- und Bodenbereich vorzusehen. Die Ein- und Aus-\ntrittsöffnungen der Lüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen und mit einem Schutz aus engma-\nschiger Drahtgaze auszustatten. Die elektrische Installation muss explosionsgeschützt sein.\n8.    Ehemalige Laderäume\n8.1   Ehemalige Laderäume sind entsprechend ihrer jeweiligen Nutzung zu behandeln.\n8.2   Laderäume, die nicht mehr als solche genutzt werden, jedoch für Ausstellungen, als Gesellschafts-\nräume oder andere ähnliche Zwecke verwendet werden, sind wie Unterkunftsräume zu behandeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018          269\n9.    Wa s s e r- F e u e r l ö s c h a n l a g e\n9.1   Feuerlöschpumpen\n9.1.1 Es muss wenigstens eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe\nvorhanden sein.\n9.1.2 Ist die Feuerlöschpumpe im Hauptmaschinenraum fest eingebaut, so muss eine weitere maschinell\nangetriebene Pumpe zur Lieferung von Löschwasser außerhalb dieses Raumes vorhanden sein („Not-\nfeuerlöschpumpe“). Der Antrieb dieser Pumpe muss vom Hauptmaschinenraum unabhängig sein. Eine\ngeeignete Tragkraftspritze kann hierfür verwendet werden.\n9.1.3 Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen können als Feuerlöschpumpe verwendet\nwerden. Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlösch-\npumpen und dürfen keine Verbindung zum Feuerlöschsystem haben.\n9.1.4 Feuerlöschpumpen sind auf der Druckseite mit einem absperrbaren Rückschlagventil zu versehen.\n9.2   Volumendurchfluss\n9.2.1 Die Feuerlöschpumpe muss wenigstens einen Volumendurchfluss (Q) haben von\n3,8 · dH2 3\nQ=          [m /h]\n1 000\ndH = theoretischer Lenzleitungsdurchmesser in mm\ndH = 1,68 · 冪莦莦莥莥莥\n(B + H) · L + 25 [mm]\nL = Länge zwischen den Loten in m\nB = Breite auf Spanten in m\nH = Seitenhöhe bis Hauptdeck in m\nDer gesamte Volumendurchfluss braucht nicht größer als 60 m3/h zu sein, muss jedoch mindestens\n10 m3/h betragen. Werden Feuerlöschpumpen mit unterschiedlichem Volumendurchfluss eingebaut,\ndarf keine Pumpe weniger als 80 % des erforderlichen Gesamtvolumendurchflusses, geteilt durch die\nAnzahl der Pumpen, liefern.\n9.2.2 Eine fest eingebaute Feuerlöschleitung muss einen inneren Durchmesser von wenigstens 80 % des\ntheoretischen Lenzleitungsdurchmessers dH (siehe Regel 9.2.1) haben.\n9.2.3 Wenn die kleinste Feuerlöschpumpe die nach Regel 9.2.1 ermittelte Wassermenge abgibt, muss bei\nAnschluss von zwei Strahlrohren an zwei beliebigen benachbarten Anschlussstutzen ein Mindestdruck\nvon 0,27 N/mm2 (ca. 2,7 bar) am Anschlussstutzen gehalten werden.\n9.3   Anschlussstutzen und Feuerlöschschläuche\n9.3.1 Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen muss derart sein, dass jede normalerweise zugängliche\nStelle des Traditionsschiffes mit einem Wasserstrahl unter Verwendung nur einer Schlauchlänge und\nmit einem zweiten Wasserstrahl unter Verwendung von zwei gekuppelten Schlauchlängen erreicht\nwerden kann.\n9.3.2 Anschlussstutzen sind mit einem Absperrventil und genormten Kupplungen (z. B. Storzkupplungen) zu\nversehen. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlussstutzen nicht\nverwendet werden. Für jeden Anschlussstutzen ist ein Feuerlöschschlauch mit Strahlrohr und Kupp-\nlungsschlüssel mitzuführen; ein Reserveschlauch ist zusätzlich vorzuhalten.\n9.3.3 Die Feuerlöschschläuche dürfen eine Länge von 15 m und in Maschinenräumen von 10 m nicht über-\nschreiten. Jeder Feuerlöschschlauch ist mit einem Strahlrohr und einem Kupplungsschlüssel (ausge-\nnommen Schlauchhaspel) zu versehen und sichtbar in der Nähe der Anschlussstutzen aufzubewahren.\nWerden die Schläuche in Kästen oder Schränken aufbewahrt, so dürfen die Türen dazu nicht ab-\nschließbar und müssen auffällig gekennzeichnet sein.\n9.3.4 Als Strahlrohre sind Mehrzweckstrahlrohre mit Voll-, Sprühstrahl, Mannschutzbrause und Absperrung\nund einem Mundstück von 9 mm Durchmesser zu verwenden. Es dürfen nur genormte Kupplungen\n(z. B. Storzkupplungen) für Schläuche und Strahlrohre verwendet werden.\n9.3.5 In Hauptmaschinenräumen muss mindestens ein Anschlussstutzen vorgesehen sein. In kleinen Ma-\nschinenräumen kann dieser Anschlussstutzen entfallen.\n9.3.6 Innerhalb des Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichs sind die Feuerlöschschläuche mit den zugehöri-\ngen Strahlrohren an die vorgesehenen Anschlussstutzen ständig anzuschließen.\n9.3.7 Traditionsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens einen internationalen\nLandanschluss, mit dem Löschwasser von außerhalb in das Löschsystem des Traditionsschiffes ge-\nspeist werden kann, mitführen. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit dieser Anschluss auf\njeder Seite des Traditionsschiffes verwendet werden kann.","270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n10.    Feuermeldeanlage und Generalalarmanlage\n10.1   Feuermeldeanlage\n10.1.1 Traditionsschiffe müssen mit einem fest eingebauten Feuermelde- und Anzeigesystem zugelassenen\nTyps ausgestattet sein, das dem Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (FSS Code) ent-\nspricht. Bei Traditionsschiffen bis 15 m Länge genügen Rauchmelder nach DIN 14676, Ausgabe Sep-\ntember 2012. Stellt im Einzelfall der Einbau einer zugelassenen Brandmeldeanlage eine bezogen auf\ndie Räumlichkeiten und die Besonderheiten der Stromversorgung unzumutbare Härte dar, kann die\nBerufsgenossenschaft auch alternative Brandmeldeanlagen zulassen, die für den Betrieb auf See ge-\neignet sind.\n10.1.2 Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind\nAnzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Die Anzahl der ver-\nwendeten Melder ist von der Raumgröße sowie der Anordnung brandgefährdeter Anlagenteile abhängig.\n10.1.3 Die Feuermeldeanlage muss Unterkunfts-, Wirtschafts-, Kontroll- und Maschinenräume umfassen. In\nRäumen mit keinem oder nur geringem Brandrisiko, wie Leer- oder Sanitärräumen sind Feuermelder\nnicht erforderlich. Das Wirksamwerden eines selbsttätigen oder eines handbetätigten Feuermelders\nmuss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal\nauslösen. Die Kontrolltafel muss sich auf der Kommandobrücke oder an anderer zentraler Stelle und\nim Hauptmaschinenraum befinden, soweit er ständig besetzt ist.\n10.1.4 Sind Alarmsignale innerhalb von 2 min nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer\nAlarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Ma-\nschinenräumen ausgelöst werden. Dieses Alarmsystem braucht nicht Teil des Feueranzeigesystems zu\nsein.\n10.2   Generalalarmanlage\nAuf Traditionsschiffen ab einer Länge von 30 m und auf Traditionsschiffen mit ständig besetztem\nMaschinenraum muss eine Generalalarmanlage installiert sein.\n11.    Feuerlöscher\n11.1   Zugelassene Löschmittel\nDie Feuerlöscher müssen für die möglichen Brandklassen A, B oder C geeignet sein. Wasserlöscher\ndürfen nicht verwendet werden. Pulverlöscher und Kohlendioxydlöscher müssen mindestens je 6 kg\nInhalt, und Schaumlöscher mindestens 12 l Inhalt haben.\n11.2   Reservefüllungen\nBenutzte oder teilweise entleerte Feuerlöscher müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Traditions-\nschiffe außerhalb der Fahrt in den küstennahen Seegewässern müssen folgende Ersatzfüllungen und\nErsatztreibmittel mitführen:\na) 50 % für die ersten 30 Feuerlöscher,\nb) 25 % für die verbleibenden Feuerlöscher,\njedoch nicht mehr als 30 Reservefüllungen. Eine Anweisung für das Nachfüllen sowie eine erforderli-\nche Spannvorrichtung und Werkzeuge müssen sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für\nden jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen verwendet werden. Für Feuerlöscher, die an\nBord nicht nachgefüllt werden können, ist eine den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl von Reser-\nvelöschern mitzuführen.\n11.3   Aufstellung und Kennzeichnung\nFeuerlöscher sollen an gut sichtbaren und schnell erreichbaren Stellen, die auffallend und dauerhaft\ngekennzeichnet sind, einsatzbereit untergebracht und so angeordnet sein, dass sie durch Witterungs-\neinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt\nwerden. Mindestens ein für einen bestimmten Raum vorgesehener Feuerlöscher muss in der Nähe des\nZugangs zu diesem Raum angeordnet sein. Tragbare Feuerlöscher müssen plombiert sein.\n11.4   Prüfung\nFeuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Beauftragten des Herstellers oder einem von\nder Verwaltung anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung,\naus der das Datum der Prüfung oder eine Prüfplakette, auf der das Jahr und der Monat der Prüfung\nersichtlich ist, am Feuerlöscher anzubringen.\n11.5   Anzahl\nArt und Anzahl der Feuerlöscher sind entsprechend nachfolgender Tabelle vorzusehen:\nRäume                                 Feuerlöscher Art         Anzahl\nMaschinen-, Kessel- und Heizräume                            s. Regel 3.3               s. Regel 3.3\nUnterkunfts- und Wirtschaftsbereich                          ABC-Pulver\nSchaum                        min. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                               271\nRäume                                          Feuerlöscher Art           Anzahl\nKüche                                                                      ABC-Pulver\nÖl- u. Fettbrandlöscher           1\nPantry mit Kocheinrichtungen                                               ABC-Pulver\nÖl- u. Fettbrandlöscher           1\nRaum mit Ölheizöfen                                                        ABC-Pulver\nSchaum                            1\nBC-Pulver\nKontrollstation für elektrische Geräte                                     ABC-Pulver\nKohlendioxid                      1\nKontrollstation für elektronische Geräte                                   Kohlendioxid                      1\nRaum für entzündbare Stoffe und Flüssigkeiten sowie Farben ABC-Pulver\nKohlendioxid                      1\nRaum, Store oder Verschlag für Acetylen und Sauerstoff                     ABC-Pulver\nKohlendioxid                      1\nRaum mit Abfallverbrennungsanlage                                          ABC-Pulver                        1\n12.  B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r Tr a d i t i o n s s c h i f f e , d i e a u s H o l z g e b a u t s i n d\n12.1 Neubauten müssen zusätzlich zu der nach Regel 3.2 vorgeschriebenen Feuerlöschanlage mindestens\nüber eine weitere fest installierte Feuerlöschanlage im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich verfügen.\n12.2 Für Traditionsschiffe, die unter die Regel 12.1 fallen und ausschließlich Tagesfahrten durchführen, kann\ndie Ausrüstung mit einer nicht selbsttätig auslösenden Anlage oder mobilen Brandbekämpfungsein-\nheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv durch die Besatzungen\nzum Einsatz kommen können, zugelassen werden.\n12.3 Auf Traditionsschiffen, die aus Holz gebaut sind, muss im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich eine\nausreichende Anzahl tragbarer Schaumlöscher vorhanden sein, die so anzuordnen sind, dass man von\njedem Punkt des Bereiches auf einem Weg von nicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreicht und\ndass in jedem solchen Bereich mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sind.\n13.  Brandschutzausrüstung\n13.1 Traditionsschiffe, die für den Einsatz außerhalb küstennaher Seegewässer bestimmt sind, müssen zwei\nBrandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen. Für jede Brandschutzausrüstung muss eine\nPerson an Bord sein, die eine qualifizierte Ausbildung für das Tragen von Pressluftatmern absolviert\nhat. Alle übrigen Traditionsschiffe ab einer Länge von 30 m müssen zwei Brandschutzausrüstungen\nnach Regel 13.2 mitführen, die anstatt mit Pressluftatmern mit Fluchtrettern ausgestattet sind. Die\nAufbewahrungsorte sind so zu wählen, dass sie im Brandfall möglichst lange erreichbar sind.\n13.2 Eine Brandschutzausrüstung besteht aus:\na) einem Hitzeschutzponcho,\nb) einer Feuerwehrschutzanzugshose (flammenhemmend),\nc) Stiefeln und Handschuhen aus einem elektrisch nicht leitenden Werkstoff,\nd) einem festen Helm,\ne) einer elektrischen Sicherheitslampe,\nf) einer Axt mit hochspannungsisoliertem Griff,\ng) einem Brecheisen,\nh) einem Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in den Druckflaschen enthaltenen Luft mindestens\n1 200 l beträgt, und\ni) einer feuerfesten Rettungsleine.\n13.3 Die Ausrüstungen sind leicht zugänglich und einsatzbereit aufzubewahren. Die Stellen für die Auf-\nbewahrung der Brandschutzausrüstungen sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen.\n14.  S i c h e r h e i t s p l ä n e u n d Ve r s c h l u s s p l ä n e\n14.1 Auf Traditionsschiffen sind zur Unterrichtung der verantwortlichen Personen an Bord ständig Sicher-\nheitspläne entsprechend DIN ISO 17631, Ausgabe September 2007, offen auszuhängen.\n14.2 Als Ergänzung zu dem Sicherheitsplan für den Brandschutz ist ein Verschlussplan aufzustellen, in dem\ndie Verschlusselemente des Sicherheitsplans für den Brandschutz zusammengefasst sind. Ein Ver-\nschlussplan kann auch wie eine Checkliste aufgestellt sein.","272         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n14.3 Die Pläne müssen am zentralen Sammelplatz und auf der Brücke verfügbar sein für:\na) Wohnbereiche mit angrenzenden Räumen,\nb) Maschinenbereich mit angrenzenden Räumen und\nc) sonstige Räume.\n15.  Sicherheitsrolle\n15.1 Eine Sicherheitsrolle ist an mehreren Stellen des Traditionsschiffes, insbesondere in den Räumen der\nBesatzung und auf der Brücke, deutlich sichtbar aufzuhängen.\n15.2 Die Sicherheitsrolle muss für jede verantwortliche Person an Bord verständliche Anweisungen enthal-\nten, die bei drohendem Untergang des Traditionsschiffes und im Brandfall zu befolgen sind. Sie muss\nmindestens Informationen enthalten über\na) die Art der Alarmierung im Notfall,\nb) die Sammelplätze,\nc) die im Notfall zu treffenden unerlässlichen Maßnahmen und\nd) das Anlegen der Rettungswesten.\n15.3 Ausgewählte Personen sind möglichst entsprechend ihrer Eignung einzuteilen als\na) Einsatzleiter,\nb) Brandabwehrgruppe,\nc) Verschluss/Rettungsgruppe.\nDie Anzahl der Gruppen hängt von der Traditionsschiffsgröße und der an Bord befindlichen geeigneten\nPersonen ab. Die Personen der Verschlussgruppe können nach Herstellung des Verschlusszustands\ndes Traditionsschiffes als Rettungsgruppe eingesetzt werden.\n15.4 Die Zuweisung der Funktionen nach der Sicherheitsrolle und die Unterrichtung aller Personen sind in\ngeeigneter Weise zu dokumentieren, insbesondere im Logbuch oder Tagebuch.\n15.5 Die in der Sicherheitsrolle benannten Personen sollen ihrem vorgesehenen Einsatz entsprechend vom\nSchiffsführer oder einer von ihm benannten Person unterwiesen werden. Bei einer Übung müssen die\nbenannten Personen nachweisen, dass sie die nach der Sicherheitsrolle ihnen übertragenen Aufgaben\nund Pflichten erfüllen können und mit den Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen sowie der\nBrandschutzausrüstung vertraut sind. Diese Übungen müssen regelmäßig durchgeführt und dokumen-\ntiert werden.\nKapitel 4\nRettungsmittel\n1.   Allgemeines\nAbweichend vom Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code können auch solche Rettungsmittel mit-\ngeführt werden, die einer der nachfolgenden Normen entsprechen: DIN EN ISO 12402-2, Ausgabe\nDezember 2006; DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe\nDezember 2006; DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-6, Ausgabe\nDezember 2006.\n2.   Rettungsflöße\n2.1  Traditionsschiffe müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen aller an\nBord befindlichen Personen mitführen.\n2.2  Können Rettungsflöße nicht schnell zum Aussetzen von der einen Seite des Traditionsschiffes zur\nanderen befördert werden, so sind zusätzliche Rettungsflöße mitzuführen, so dass das vorhandene\nGesamtfassungsvermögen ausreicht, um 200 v. H. aller an Bord befindlichen Personen aufzunehmen.\n2.3  Die Rettungsflöße sind so zu lagern, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen sind mit Wasser-\ndruckauslösern zu versehen.\n3.   Bergung, Bereitschaftsboot\n3.1  Traditionsschiffe müssen mit einer geeigneten Bergeeinrichtung (z. B. Bergebrook, Bergesegel oder\nÄhnliches) und einer geeigneten Außenbordleiter ausgerüstet sein.\n3.2  Traditionsschiffe müssen über ein ausreichend motorisiertes Bereitschaftsboot verfügen, das schnell\nund einfach zu Wasser gelassen werden kann. Starre Boote müssen mit Auftriebskörpern versehen\nsein, so dass sie in vollgeschlagenem Zustand nicht sinken und auf ebenem Kiel schwimmen.\nSchlauchboote müssen in mehrere Kammern unterteilt sein, die unabhängig voneinander aufzublasen\nsind. Bei Verwendung von Außenbordmotoren müssen separate Tanks gezurrt werden. Bei Traditions-\nschiffen, die außerhalb küstennaher Seegewässer verkehren, muss das Bereitschaftsboot den Aus-\nrüstungsvorschriften in Regel 5.1.2 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes entsprechen. Es\nmuss in der Lage sein, mindestens drei Personen sowie eine Person liegend bei einer Geschwindigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                             273\nvon mindestens 5 Knoten zu transportieren. Die Kraftstoffversorgung muss ausreichend sein, das Boot\nfür mindestens drei Stunden unter den vorgenannten Bedingungen zu betreiben. Es muss ferner in der\nLage sein, alle an Bord vorgesehenen Rettungsflöße auf Position zu halten.\n3.3 Die Berufsgenossenschaft kann von der Pflicht zum Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreien,\nwenn das Traditionsschiff aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit und seiner Manövriereigenschaften\ngeeignet ist, eine Person direkt aus dem Wasser zu bergen und die Rettung von der Brücke beobachtet\nwerden kann.\n3.4 Für das Bereitschaftsboot muss eine feste Aussetzvorrichtung vorhanden sein. Die Verwaltung kann\nvon diesem Erfordernis befreien, wenn das Bereitschaftsboot von zwei Personen mit einfacher Hand-\nhabung zu Wasser gebracht werden kann.\n4.  Rettungsringe, Rettungsbojen\n4.1 Es muss folgende Mindestanzahl an Rettungsringen vorhanden sein:\nLänge des Schiffes                                           Zahl der Rettungsringe\n≤ 15 m                                                             2\n> 15 m < 40 m                                                           4\n≥ 40 m                                                             6\n4.2 Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden Licht ausgestattet\nsein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einer 30 m langen schwimm-\nfähigen Leine ausgestattet sein.\n4.3 Rettungsringe sind so zu verteilen, dass sie auf beiden Seiten des Traditionsschiffes und soweit mög-\nlich auf allen offenen Decks entlang der Seite des Traditionsschiffes ohne weiteres verfügbar sind.\nMindestens ein Rettungsring soll sich in der Nähe des Hecks befinden.\n4.4 Rettungsringe sind so aufzubewahren, dass sie schnell losgeworfen werden können.\n4.5 Traditionsschiffe sind mit einer Rettungsboje in der Nähe des Rudergängers klar für den sofortigen\nGebrauch auszustatten; ausgerüstet mit Trillerpfeife, selbstzündendem Licht, Treibanker und einer\nStange mit Flagge. Auf Traditionsschiffen mit einer mittschiffs angeordneten Brücke können Rettungs-\nbojen in der Brückennock angeordnet werden. Auf Segelschulungsschiffen sind zwei Rettungsbojen\nvorzusehen.\n5.  R e t t u n g s w e s t e n , A r b e i t s s i c h e r h e i t s w e s t e n , Ü b e r l e b e n s - u n d We t t e r-\nschutzanzüge, Wärmehilfsmittel\n5.1 Für jede an Bord befindliche Person ist eine ohnmachtsichere Rettungsweste vorzusehen. Sofern\nKinder mitfahren, muss für jedes Kind eine Kinderrettungsweste vorhanden sein.\n5.2 Für mindestens 5 % aller an Bord befindlichen Personen sind zusätzlich Reserverettungswesten mit-\nzuführen.\n5.3 Die Rettungswesten müssen an Bord so verteilt sein, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr\nAufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.\n5.4 In den Wintermonaten (Oktober bis April) ist für jede Person ein Wärmeschutzhilfsmittel nach Ab-\nschnitt 2.5 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes mitzuführen. Für Traditionsschiffe, die für\ndie Fahrt außerhalb küstennaher Seegewässer zugelassen sind, gilt Satz 1 auch außerhalb der Win-\ntermonate. Segelschulungsschiffe müssen mindestens zehn Überlebensanzüge nach Abschnitt 2.3\ndes Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für Ausbildungszwecke an Bord mitführen.\n5.5 Für die Besatzung des Bereitschaftsbootes sind Überlebens- oder Wetterschutzanzüge nach Ab-\nschnitt 2.3 oder 2.4 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes an Bord mitzuführen.\n5.6 Für jedes Mitglied der Wache an Deck und für jede Person, die nicht zur Deckswache gehört und\ndie Tätigkeiten ausübt, bei denen ein über Bord fallen nicht auszuschließen ist, ist eine aufblasbare\nArbeitssicherheitsweste vorzusehen.\n5.7 Für jede Person, die zur Besatzung eines Bereitschaftsbootes gehört, und deren Überlebensanzug\nnicht den Anforderungen der Ziffer 2.3.1.5 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes entspricht,\nist eine aufblasbare Arbeitssicherheitsweste vorzuhalten.\n5.8 Für alle Personen, die im Mast, Rigg und im Vorgeschirr arbeiten, sind Sicherheitsgurte vorzusehen.\n6.  Notsignale\n6.1 Traditionsschiffe müssen folgende Notsignale mitführen:\na) 12 Fallschirm-Leuchtraketen,\nb) 4 rote Handfackeln,\nc)   2 orange Rauchsignale,\nd) 1 Rettungssignaltafel.","274         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n6.2  Traditionsschiffe, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, müssen zusätzlich 12 Fallschirm-\nLeuchtraketen mitführen.\n6.3  Die Notsignale müssen in wasserdichten Behältern verstaut sein. Der Aufbewahrungsort muss ent-\nsprechend gekennzeichnet sein.\nKapitel 5\nFunkausrüstung\n1.   Für die Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie\ndie Funkausrüstung sind die für Frachtschiffe geltenden Anforderungen der Kapitel III und IV der An-\nlage zum SOLAS-Übereinkommen einzuhalten.\n2.   Vorhandene Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln und -vorrichtungen sowie Funkausrüs-\ntung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverordnung nicht entspricht.\nKapitel 6\nNavigationsausrüstung\n1.   Allgemeines\n1.1  Die allgemeinen Anforderungen des Kapitels V des SOLAS-Übereinkommens gelten unmittelbar mit\nAusnahme der Regeln 15 und 17 bis 26.\n1.2  Vorhandene Ausrüstung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverord-\nnung nicht entspricht.\n2.   Navigationsausrüstung\n2.1  Traditionsschiffe müssen folgende Ausrüstung mitführen:\na) einen ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass, dessen Deviationstabelle nicht älter als\nzwei Jahre ist,\nb) eine Peilvorrichtung für terrestrische Ortsbestimmung,\nc) amtliche Seekarten und nautische Veröffentlichungen für das zu befahrende Seegebiet,\nd) einen GPS-Empfänger,\ne) eine Echolotanlage,\nf) ein Handlot,\ng) ein Tagsignalscheinwerfer,\nh) mehrere wasserdichte Taschenlampen,\ni) Signalflaggen und Signalhandbuch,\nj) ein Fernglas, das für den gehörigen Ausguck geeignet ist,\nk) ein Barometer oder einen Barograph,\nl) einen Radarreflektor für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind und deren Länge nicht mehr als\n24 m beträgt.\n2.2  Traditionsschiffe, die mehr als zwölf Personen befördern, müssen mit einem automatischen Schiffs-\nidentifizierungssystem (AIS) der Klasse A ausgerüstet sein.\n2.3  Das Nautische Jahrbuch und die IMO-Standard-Redewendungen müssen nicht mitgeführt werden.\nKapitel 7\nOrganisation von Sicherheitsmaßnahmen\n1.  Betriebssicherheitssystem\nAuf einem Traditionsschiff muss ein dokumentiertes System für die Organisation von Sicherheitsmaß-\nnahmen (Betriebssicherheitssystem) vorhanden sein. Das System ist auf Grundlage des von der Berufs-\ngenossenschaft herausgegebenen Leitfadens für die Umsetzung von Betriebssicherheitssystemen an\nBord von Traditionsschiffen (VkBl. 2016 S. 533) zu erstellen.\n2.  Prüfung\n2.1 Das Betriebssicherheitssystem ist bei der Berufsgenossenschaft zur Prüfung einzureichen.\n2.2 Die Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs erfolgt während der\nErst-, Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe.\n2.3 Die erfolgreich durchgeführte Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs-\nbetriebs wird mit dem Eintrag im Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe bestätigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018            275\n3.    Zeugnisse\nDer Betreiber kann bei der Verwaltung ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n(DOC) sowie ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) beantragen. Die\nhierfür notwendigen Überprüfungen werden durch Auditoren der Verwaltung durchgeführt.\nKapitel 8\nMeeresumweltschutz\n1.      Abwassersammeltank\n1.1     Kapazität von Sammeltanks für Abwasser\n1.1.1   Das Volumen von Abwassersammeltanks muss der Kapazität zwischen zwei Abgabeterminen, min-\ndestens aber der von zwei Tagen entsprechen.\n1.1.2   Das Volumen der Sammeltanks für Abwasser berechnet sich nach folgender Formel:\nVs = Vpt · P · X\nVs = Volumen des Sammeltanks\nVpt = 20 l pro Person und Tag\nP    = Anzahl der Personen an Bord\nX    = Angabe nach x Tagen (x = 1, 2, 3)\n1.1.3   Bei Verwendung von Vakuum-WC-Anlagen kann der Wert Vpt 8 l pro Person und Tag zugrunde gelegt\nwerden.\n1.2     Ausführung der Sammeltanks für Abwasser\nSammeltanks müssen aus Werkstoffen gebaut oder mit Werkstoffen verkleidet sein, die korrosions-\nbeständig gegen Abwasser sind. Der Sammeltank muss mit ausreichend großen Öffnungen für die Ent-\nleerung, Reinigung und Wartung sowie Einrichtungen zum Spülen ausgerüstet sein. Es ist eine geeignete\nPumpe zur Abgabe des Abwassers an Auffanganlagen an Land und eine Abgabeleitung vorzusehen.\nDie Abgabekupplung sollte in einer Nische angeordnet sein. Anstelle des Abflussanschlusses nach\nAnlage IV Regel 11 des MARPOL-Übereinkommens kann sie mit einem anderen geeigneten Anschluss\nausgestattet sein.\n2.      Einbau von Abwasserbehandlungs- und Abwasseraufbereitungsanlagen\nSofern Abwasserbehandlungs- und Abwasseraufbereitungsanlagen an Bord eingebaut sind, müssen\nsie über eine Typenzulassung verfügen. Nach dem Einbau hat eine Besichtigung durch die Berufs-\ngenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu erfolgen. Auf Antrag werden ent-\nsprechende MARPOL-Zeugnisse ausgestellt.\nKapitel 9\nMedizinische Versorgung\n1.      Medizinische Ausstattung\n1.1     Traditionsschiffe sind mit einer angemessenen medizinischen Ausstattung auszurüsten, die die Anfor-\nderungen des Schiffstyps, des Fahrtgebietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reise und die\nAnzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Der Umfang und die Aufbewahrung der medizinischen\nAusstattung richten sich nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse.\n1.2     Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Stan-\ndes der medizinischen Erkenntnisse bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizinischen Erkennt-\nnisse vereinbar ist und die medizinische Behandlung und Versorgung der Personen an Bord nicht\ngefährdet wird.\n2.      Ve r a n t w o r t l i c h e P e r s o n e n\n2.1     Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass auf jeder Reise mindestens eine für die Durchführung der\nmedizinischen Betreuung verantwortliche Person an Bord ist.\n2.2     Für Traditionsschiffe mit mehr als 80 Personen an Bord müssen mindestens zwei für die medizinische\nBetreuung verantwortliche Personen an Bord sein.\n2.3     Die für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen müssen mindestens über die Kennt-\nnisse und praktischen Fähigkeiten verfügen, die Gegenstand des medizinischen Wiederholungslehr-\ngangs nach § 16 Absatz 2 der Maritime-Medizin-Verordnung sind (kleiner Lehrgang).\n2.4     Auf Traditionsschiffen, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, muss wenigstens eine der für die\nmedizinische Betreuung verantwortlichen Personen den Lehrgang nach § 16 Absatz 1 der Maritime-\nMedizin-Verordnung (großer Lehrgang), absolviert haben.\n2.5     Die Kenntnisse und Fähigkeiten müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest alle fünf Jahre, auf-\ngefrischt werden.","276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n2.6     Eine Approbation als Arzt ersetzt die Teilnahme am Lehrgang nach Regel 2.3 und 2.4. Eine Ausbildung\nals Rettungssanitäter, Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ersetzt die Teilnahme am Lehrgang nach\nRegel 2.3.\nKapitel 10\nRegistrierung der an Bord befindlichen Personen\n1.      Alle Personen an Bord eines Traditionsschiffes sind vor dem Auslaufen aus einem Hafen zu zählen.\n2.      Bei Traditionsschiffen, die eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen,\nsind zur leichteren Suche und Rettung sowie zur effizienten Organisation der weiteren Abwicklung nach\neinem Unfall folgende Angaben zu registrieren:\na) Familienname,\nb) Vornamen oder deren Anfangsbuchstaben,\nc) Geschlecht,\nd) Altersgruppe (Erwachsener, Kind, Kleinkind), der die Person angehört, oder Alter oder Geburtsjahr,\ne) Einzelheiten zu Personen, die im Notfall besondere Betreuung oder Hilfe benötigen (auf Wunsch).\n3.      Diese Angaben sind vor der Abfahrt zu erheben und an eine geeignete Stelle an Land zu übermitteln,\ndie für die Aufbewahrung und in einem Notfall oder zur Abwicklung nach einem Unfall für die Weiterlei-\ntung dieser Angaben verantwortlich ist. Die Daten dürfen nur zu den in Regel 4 genannten Zwecken\nverwendet werden.\n4.      Der Eigentümer oder der Betreiber eines Traditionsschiffes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anga-\nben in einem Notfall oder für die Abwicklung nach einem Unfall der Deutschen Gesellschaft zur Ret-\ntung Schiffbrüchiger oder in anderen SAR Bereichen den dort zuständigen Such- und Rettungsdiens-\nten verfügbar gemacht werden.\n5.      Sämtliche erhobenen und gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald die jeweilige Fahrt beendet ist.\nKapitel 11\nZusätzliche Anforderungen an Segelschulungsschiffe\n1.      Eignung als Segelschulungsschiff\nDie Betreiber eines Segelschulungsschiffes müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung\nin schriftlicher Form nachweisen, dass sich die Art ihres Schiffes, sein Betrieb und seine Besatzung in\nbesonderer Weise dazu eignet, eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft durchzuführen\nund nautisch-technische Grundkenntnisse zu vermitteln.\n2.      Tr a i n i n g s h a n d b u c h\nMit Antragstellung ist ein Trainingshandbuch bei der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung einzu-\nreichen. Das Handbuch muss mindestens zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:\na) Anzahl und Funktion der Personen, die die Ausbildung an Bord sicherstellen,\nb) die Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen,\nc) Sicherheitseinweisung der Auszubildenden oder Trainees vor der Abfahrt,\nd) Trainingsinhalt in den Bereichen Navigation, Seemannschaft, Technik und Sicherheit.\n3.      Sicherheitsausbildung\nMindestens eine Person an Bord, die mit der Ausbildung der Trainees im Bereich Sicherheit befasst ist,\nmuss über entsprechende Nachweise einer Ausbildung nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3\nund A-VI/4-1 verfügen. Es ist zulässig, dass mehrere Personen über einzelne Nachweise verfügen,\nsofern alle hier aufgeführten Ausbildungen nachgewiesen werden.\nKapitel 12\nMuster der Zeugnisse\nDie Muster eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe, eines vorläufigen Sicherheitszeugnisses für Tra-\nditionsschiffe und eines Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe werden nach § 3 Absatz 3\nNummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018 277\nTeil 4\nSicherheitsanforderungen an Sportboote\n(Ohne Inhalt)","278        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nTeil 5\nSicherheitsanforderungen an\nFischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m\n1.  Anwendungsbereich\n1.1 Dieser Teil gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m, die die Bundesflagge führen.\n1.2 Dieser Teil konkretisiert die Anforderungen an die Schiffssicherheit von Fischereifahrzeugen unter 24 m\nLänge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für\nSchiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 Nummer 2 dieser Verordnung.\n2.  Begriffsbestimmungen\n1. Es werden die Begriffsbestimmungen der Anlage des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Inter-\nnationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen\n(BGBl. 2003 II S. 1330, 1331), in der Fassung des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur\nDurchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von\nTorremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (BGBl. 2016 II S. 175, 176)\nangewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.\n2. Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck:\n2.1 Fischereifahrzeug: Ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres\noder für deren anderweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird.\n2.2 Gedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetter-\ndeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt.\n2.3 Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischerei-\nfahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann.\n2.4 Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\nschaft Post-Logistik Telekommunikation.\n3.  Grundsatz\n3.1 Soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, gelten für Fahrzeuge nach\nRegel 1 unabhängig vom Kiellegungsdatum die Bestimmungen des Kapstadt-Übereinkommens, mit\nAusnahme des Kapitels I Regeln 3(4), 4(2), 12, 13, 14 und Kapitel IX Regel 3(3) der Anlage.\n3.2 Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation\nmuss nach der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014\nüber Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Schiffsausrüstungs-\nrichtlinie) (ABI. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein, wenn\nnicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung, die nicht der Richtlinie\n2014/90/EU unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft oder eine nach der Verordnung (EG)\nNr. 391/2009 anerkannte Organisation, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2\nder Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über\ngemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen\nund die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47),\nin der jeweils geltenden Fassung begründet worden ist, zugelassen sein.\n3.3 Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der\nTürkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt\noder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.\n3.4 Auf Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 150 finden die Regeln V/15, 17, 20 bis 26 der\nAnlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1998 II S. 2579; 2001 II S. 58) keine Anwendung. Regel 18 ist nicht\nanwendbar auf Fahrzeuge mit einer Länge kleiner als 15 m.\n4.  Besichtigung und Zeugniserteilung\n4.1 Fischereifahrzeuge müssen den Anforderungen dieses Teils entsprechen. Wenn die Besichtigung die\nÜbereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat, erteilt die Berufsgenos-\nsenschaft ein Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge mit den erforderlichen Nebenbestimmungen\nfür die Dauer von höchstens fünf Jahren, gerechnet von dem letzten Tag der Besichtigung.\n4.2 Eine Zwischenbesichtigung ist zwischen dem zweiten und dem dritten Jahresdatum durchzuführen,\nwenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt ist.\n4.3 Die Funkausrüstung nach Regel 10 unterliegt einer jährlichen Besichtigung.\n5.  Fahrtbeschränkungen\nDas Fischereifahrzeug muss eine für den beantragten Fahrtbereich ausreichende bauliche Beschaf-\nfenheit aufweisen und ordnungsgemäß ausgerüstet sein. Abhängig von der nachgewiesenen bauli-\nchen Beschaffenheit kann die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich beschränken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018               279\n6.  Freibord, Unterteilung und Stabilität\n6.1 Der Schiffstyp, der Werkstoff und die Festigkeit des Schiffskörpers müssen den Anforderungen des\nvorgesehenen Einsatzes und Fahrtgebietes genügen und den allgemein anerkannten Regeln der\nSchiffbautechnik entsprechen. Türen, Mannlöcher, Lüftungskanäle oder andere Öffnungen im Kolli-\nsionsschott unterhalb des Arbeitsdecks bedürfen der Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft.\n6.2 Lade-, Fischraum-, Ausrüstungs- und Einsteigluken auf dem Wetterdeck müssen eine Süllhöhe von\nmindestens 0,80 m haben. Bei Luken bis zu einem freien Querschnitt von 1,00 m x 1,00 m ist eine\nSüllhöhe von 0,60 m ausreichend. Bei Ausrüstungsluken außerhalb des Verkehrsbereiches kann die\nBerufsgenossenschaft Abweichungen von dieser Süllhöhe genehmigen. Die Unterkanten der Luken-\nsülle müssen abgerundet sein. Der Einbau von Glattdeckluken bedarf der Genehmigung der Berufs-\ngenossenschaft.\n6.3 Türen, die unmittelbar vom Wetterdeck in den Haupt- oder Hilfsmaschinenraum führen, sind unzulässig.\n6.4 Abweichend von Kapitel III Regel 2 in Verbindung mit Regel 1 und 7 des Torremolinos-Übereinkom-\nmens können für gedeckte Fischereifahrzeuge folgende Stabilitätskriterien angewendet werden:\nAufrichtender Hebelarm bei 30° Neigung                                        ≥ 0,20 m\nAnfangsstabilität, korrigiert für freie Oberflächen (GM')                     ≥ 0,35 m\nFläche unter der Hebelarmkurve bis 30° Neigung                                ≥ 0,055 m x Radiant\nFläche unter der Hebelarmkurve bis 40° Neigung                                ≥ 0,090 m x Radiant\nFläche unter der Hebelarmkurve zwischen 30 und 40° Neigung                    ≥ 0,030 m x Radiant\nStabilitätsumfang                                                             ≥ 60°\nDie Hebelarmkurven sind mit einem um den Einfluss freier Oberflächen erhöhten Gewichtsschwer-\npunkt über dem Kiel (KG') zu berechnen und darzustellen. Bei Fischereifahrzeugen mit vollständigem\nAufbau kann die Anfangsstabilität GM' kleiner sein als 0,35 m. Sie darf jedoch 0,15 m nicht unter-\nschreiten. Als wichtige Betriebszustände gelten:\n1. Auslaufen zu den Fanggründen mit vollständiger Ausrüstung an Brennstoff, Vorräten, Eis, Fang-\ngeräten usw.;\n2. Verlassen der Fanggründe mit voller Fangladung und 50 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw.;\n3. Ankunft im Zielhafen mit voller Fangladung und 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw. und\n4. Ankunft im Zielhafen mit 20 v. H. der vollständigen Fangladung und 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff\nusw. (Fehlreise);\n5. ungünstigere Betriebszustände, falls diese auftreten.\nDabei sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:\n1. Berücksichtigung des Gewichts der nassen Fischnetze, Taljen usw.;\n2. Berücksichtigung des etwa zu erwartenden Eisansatzes;\n3. homogene Verteilung des Fanges im Fischraum, sofern dies praktisch durchführbar ist;\n4. Fang an Deck unter den oben genannten Betriebszuständen;\n5. Wasserballast, falls Tanks hierfür vorgesehen sind;\n6. Berücksichtigung des Einflusses freier Oberflächen von Flüssigkeiten und ggf. von Fisch.\n6.5 Für gedeckte Fischereifahrzeuge mit herkömmlicher deutscher Kutter-Rumpfform unter 18 m Länge\ngenügt ein vereinfachter Stabilitätsnachweis. Hierfür ist ein kombinierter Krängungs- und Rollzeit-\nversuch im Beisein eines Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation\ndurchzuführen. Ergeben sich aus der Auswertung des kombinierten Versuchs unzureichende oder nur\nknappe Stabilitätswerte, kann die Berufsgenossenschaft einen vollständigen Stabilitätsnachweis mit\nHebelarmkurven verlangen.\n6.6 Für Fischereifahrzeuge, die mit doppeltem Fanggeschirr fischen, ist ein aufrichtender Hebelarm bei 30°\nNeigung von mindestens 0,25 m nachzuweisen, falls keine automatisch wirkenden Einrichtungen zum\nschnellen Lösen des verhakten Fanggeschirrs vorhanden sind.\n6.7 Bei offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeugen beträgt der Mindest-Freibord 6 v. H. der Länge\nüber alles oder 40 v. H. der Seitenhöhe, gemessen von der Oberkante der Sponung bis zur Oberkante\ndes Dollbord an seiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie. Liegt die Oberkante einer Bünn oder die\nUnterkante einer anderen Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen\nkann, tiefer über der Wasserlinie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Ober-\nkante des Sülls der Bünn oder bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu messen.","280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n6.8   Die erforderlichen Mindestabmessungen für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge betragen:\nLänge über alles     3,60 m\nBreite               1,60 m\nSeitenhöhe           0,60 m\n7.    Maschinen und elektrische Anlagen\n7.1   Eine fest installierte Verständigungseinrichtung zwischen Maschinenraum und Ruderhaus wird nicht\ngefordert.\n7.2   Eingebaute Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außen-\nbordmotoren zulässig.\n7.3.1 Das Bilgesystem von gedeckten Fischereifahrzeugen ist so auszuführen, dass jede Sektion des\nSchiffes mit einem leicht zu reinigendem Lenzfilter ausgestattet ist.\n7.3.2 Das Bilgesystem von ungedeckten Fischereifahrzeugen ist mit einer Handlenzpumpe auszurüsten.\n7.3.3 Alle gedeckten Fahrzeuge sind mit einer Handlenzpumpe, sowie Fahrzeuge mit fest eingebautem\nMotor mit einer maschinell angetriebenen Pumpe auszurüsten. Das Lenzsystem ist so auszuführen,\ndass kein Seewasser in die Hauptbilge gelangen kann.\n7.3.4 Fahrzeuge mit einer Länge unter 6 m müssen mit einer Handlenzpumpe mit einer Kapazität von min-\ndestens 70 l/min ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit einer Länge von über 6 m mit einer Handlenzpumpe\nmit einer Kapazität von 70 l/min sowie einer maschinell angetriebenen Pumpe von 70 l/min.\n7.4   Bei Fischereifahrzeugen mit 18 m Länge genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator als Haupt-\nstromquelle.\n7.5   Die Vorrichtungen zum Betätigen von Absperreinrichtungen in Hauptseekühlwassereintrittsleitungen\nmüssen oberhalb der Flurplatten angeordnet sein.\n8.    Brandschutz\n8.1   Ein von der Berufsgenossenschaft genehmigter Brandschutz- und Sicherheitsplan muss in einem\nwasserdichten Behälter an Bord mitgeführt werden. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von\nweniger als 12 m kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung auf diesen\nPlan verzichten.\n8.2   Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die Berufsgenossenschaft auf einen zweiten Fluchtweg\nverzichten. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 12 m, deren Maschinenraum nur\nüber eine Leiter zu erreichen ist, ist, sofern möglich, eine Mannschutzbrause am Fuß der Leiter vor-\nzusehen.\n8.3   Bei Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit zwei oder weniger Personen an Bord kann die\nBerufsgenossenschaft auf die Brandschutzausrüstungen verzichten. Bei gedeckten oder teilgedeckten\nFischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit mehr als zwei Personen an Bord kann die Berufs-\ngenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung die Anzahl der Brandschutzausrüstungen\nverringern.\n8.4   Bei offenen und teilgedeckten Fischereifahrzeugen kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage\neiner Risikobewertung nur einen zugelassenen Feuerlöscher von mindestens 6 kg Pulver oder 9 l\nSchaum zum Löschen eines Maschinenbrandes fordern.\n8.5   Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Maschinenraum ist eine Feuerlöschanlage erforderlich. Bei Ma-\nschinenräumen von weniger als 4 m3 genügt ein zugelassener 5-kg-CO2-Feuerlöscher, der außerhalb\ndes Maschinenraumes dauerhaft angebracht ist und von dem eine feste Löschmittelleitung zum Ma-\nschinenraum führt.\n8.6   Auf Fischereifahrzeugen von mehr als 18 m Länge ist mindestens eine von der Hauptmaschine unab-\nhängige Feuerlöschpumpe vorzusehen, die es erlaubt, einen Wasserstrahl mit einem Mindestdruck\nvon 0,25 N/mm2 und einem Volumendurchfluss von\nQ = (0,15 冪莦莦莥莥\nL (B + D) + 2,25) m3/h\nan jede Stelle des Fahrzeuges abzugeben.\n8.7   Auf Feuermelde- und Feueranzeigesysteme bei Fischereifahrzeugen unter 18 m Länge kann die\nBerufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung verzichten.\n9.    Rettungsmittel\n9.1   Ausrüstungen mit Rettungsflößen\n9.1.1 Fischereifahrzeuge von bis zu 24 m Länge müssen mindestens ein Rettungsfloß mit einem Gesamt-\naufnahmevermögen für alle an Bord befindlichen Personen mitführen.\n9.1.2 Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von bis zu 12 m können aufblasbare Rettungsflöße des Typs I,\ndie nicht nach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) zertifiziert sind, mit einem\nGesamtfassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personen als gleichwertiger Ersatz akzeptiert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018          281\nwerden. Diese Flöße müssen mindestens ein Gesamtaufnahmevermögen für vier Personen haben und\nsind jährlich durch eine zugelassene Wartungsstation nach dem Handbuch des Herstellers zu warten.\n9.1.3  Die Aufstellung der Rettungsflöße darf die Sicht von der Brücke über den gesamten Horizont nicht\nbehindern.\n9.1.4  Fischereifahrzeuge, die unter sehr eingeschränkten Seegangsverhältnissen eingesetzt werden, können\nvon der Ausrüstungspflicht mit Rettungsflößen befreit werden.\n9.2    Die Anzahl der Rettungsringe darf abhängig von der Anzahl der Personen an Bord auf der Grundlage\neiner Risikobewertung verringert werden.\n9.3    Für jede an Bord befindliche Person muss zusätzlich zur vorgeschriebenen Rettungsweste eine\nArbeitssicherheitsweste mitgeführt werden.\n9.4    Für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge darf die Berufsgenossenschaft eine abweichende\nSicherheitsausrüstung festlegen.\n9.5    Auf die Mitführung eines Leinenwurfgerätes darf verzichtet werden.\n10.    Funkausrüstung\n10.1.1 Alle Fischereifahrzeuge müssen folgende funktechnische Rettungsmittel führen:\na) UKW-Handsprechfunkgerät für die Verwendung im mobilen Seefunkdienst,\nb) Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) mit integriertem GPS-Empfänger.\nFür offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft eine von Satz 1 ab-\nweichende Ausrüstung genehmigen.\n10.1.2 Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 15 m müssen zusätzlich einen Radartransponder als funktech-\nnisches Rettungsmittel mitführen.\n10.2.1 Fischereifahrzeuge müssen ab einer Länge von 15 m mit einer GMDSS-UKW-Seefunkanlage nach der\nRichtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) ausgerüstet sein.\n10.2.2 Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 8 und 15 m müssen mindestens mit einer nach den Bestimmun-\ngen der Richtlinie 99/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebrachten GMDSS-UKW-Seefunkanlage mit\nDSC-D ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedin-\ngungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind.\n10.2.3 Bei Überschreitung des Bedeckungsbereiches von UKW-Küstenfunkstellen muss auf Fischereifahr-\nzeugen eine GMDSS-Grenzwellenseefunkanlage mit DSC oder eine GMDSS-Satellitenfunkanlage mit-\ngeführt werden.\n11.    Das Muster eines Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge wird nach § 3 Absatz 3 Nummer 4\ndieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.","282       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nTeil 6\nSicherheitsanforderungen an Frachtschiffe\nKapitel 1\nAllgemeine Bestimmungen\n1.  Anwendungsbereich\n1.1 Dieser Teil gilt für:\n1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl;\n2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung findet.\n1.2 Dieser Teil gilt nicht für\n1. Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;\n2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1\nder Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils\ngeltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;\n3. Fischereifahrzeuge;\n4. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;\n5. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;\n6. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;\n7. Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.\n2.  Begriffsbestimmungen\n2.1 Im Sinne dieses Teils ist\n1. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;\n2. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;\n3. Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl über 100 für einen besonderen Ein-\nsatzzweck, unterteilt in\na) Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwim-\nmenden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist;\nb) Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und nicht\nHandelszwecken dient, insbesondere ein Dienstschiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flag-\ngenrechtsgesetzes;\nc) Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen\nFahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons;\nd) Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes\nArbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere\nBagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplatt-\nformen;\ne) Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See\ngebaut und bestimmt ist;\n4. Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechanischem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr als\nzwölf Personen Spezialpersonal im Sinne des SPS-Codes befördert;\n5. Offshore-Versorger: ein Frachtschiff, das hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Mate-\nrial und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt wird und\ndas so entworfen ist, dass sich der Aufbau mit den Unterkünften und der Brücke im vorderen\nBereich des Schiffes und ein dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die Handhabung oder\nBehandlung von Ladung auf See im hinteren Teil befinden;\n6. Offshore-Servicefahrzeug: ein Frachtschiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu\neingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die Zahl\nder Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste,\ndie nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;\n7. Offshore-Servicepersonal: Personen, die bei Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-\nWindparks und anderer Offshore-Bauwerke tätig sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018             283\n8. Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der per-\nsönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der Ent-\nschließung A.891(21) (VkBl. 2000 S. 129) der IMO-Vollversammlung;\n9. Seediensttauglichkeit: die medizinische Tauglichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der Ver-\nordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014\n(BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung;\n10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m pro Se-\nkunde (m/s) erreicht, die gleich oder größer ist als:\n3,7 ∇0,1667\nhierbei ist:\n∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m3) mit Ausnahme von\nFahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die durch\nden Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden;\n11. Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU): ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Erfor-\nschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. flüssige oder\ngasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist;\n12. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Ar-\nbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in\nKüstennähe oder als Beiboot zum Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs;\n13. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der\nKüstenlinie;\n14. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem\nanderen deutschen Hafen;\n15. Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder\numgekehrt;\n16. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das\nsich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck\n„entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,\na) der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt, und\nb) in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des\ngeschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;\n17. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;\n18. SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch-\nlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525;\n1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;\n19. Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und\nProtokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in\nder jeweils geltenden Fassung;\n20. SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen\na) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:\nCode über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. A.534(13)), angenommen am 17. Novem-\nber 1983 (VkBl. 1993 S. 671), in der jeweils geltenden Fassung;\nb) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen\nworden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. MSC.266(84)), angenom-\nmen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 S. 84), in der jeweils geltenden Fassung;\n21. MODU-Code: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen\na) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am 1. Januar\n2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüs-\ntung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89, Entschl. A.649(16), BAnz. 1997\nNr. 121a) angenommen am 19. Oktober 1989, in der jeweils geltenden Fassung;\nb) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu\ndiesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die\nAusrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 2009, Entschl. A.1023(26)),\nangenommen am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), in der jeweils\ngeltenden Fassung;","284       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n22. HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen\na) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hoch-\ngeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai\n1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996), in der jeweils geltenden Fassung;\nb) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für\ndie Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC.97(73)),\nangenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449), in der jeweils geltenden Fassung;\n23. Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über\nIntaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;\n24. OSV-Richtlinie: Richtlinie von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern\n(MSC.235(82)), angenommen am 1. Dezember 2006 (VkBl. 2010 S. 451), in der jeweils geltenden\nFassung;\n25. Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besich-\ntigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom\n28.5.2009, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung;\n26. Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-\nund -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden\nFassung;\n27. Richtlinie 2014/90/EU: Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates\n(Schiffsausrüstungsrichtlinie) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung;\n28. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Ver-\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;\n29. Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassifikati-\nonsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie\n2009/15/EG begründet worden ist;\n30. RO-Code: Code für anerkannte Organisationen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens Kapitel XI-1,\nRegel 1 (MSC.349(92) und MEPC.237(65)), angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 S. 942), in\nder jeweils geltenden Fassung;\n2.2 Im Übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.\n2.3 DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-\nVerlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.\n3.  Sicherheitsanforderungen\n3.1 Neue und vorhandene Frachtschiffe müssen den Anforderungen des Kapitels 2 dieses Teils entspre-\nchen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.\n3.2 Für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge gelten die Anforderungen des Kapitels 2 nur, wenn nicht in\nKapitel III etwas Abweichendes geregelt ist.\n3.3 Für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge sind ergänzend die Vorschriften des Kapitels 4 anzuwen-\nden.\n3.4 Für neue und vorhandene Arbeitsboote gelten die Vorschriften des Kapitels 5.\n3.5 Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und\ndes MODU-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser\nSchiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen\nangewendet werden.\n3.6 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind,\nkann die Berufsgenossenschaft anstelle der Bestimmungen dieses Teils die Vorschriften des SPS-\nCodes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe\nRechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen ange-\nwendet werden.\n3.7 Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten die\nAnforderungen des Kapitels 6.\n3.8 Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der OSV-Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-\nRichtlinie die Anforderungen der Berufsgenossenschaft einzuhalten sind, gelten die Vorschriften des\nKapitels 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018           285\n3.9  Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die Anforderungen des HSC-Codes, soweit nicht Regel\n3.7 Anwendung findet.\n3.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten die Anforderungen des MODU-Codes.\n4.   Besichtigung und Zeugniserteilung\n4.1  Frachtschiffe sind nach Kapitel I Regel 8 bis 10 des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für\ndie Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gilt Regel 1.5 des HSC-Codes. Bewegliche\nOffshore-Bohrplattformen unterliegen den Besichtigungen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.\n4.2  Arbeitsboote, mit Ausnahme von Beibooten, unterliegen\na) einer erstmaligen Besichtigung vor Indienststellung,\nb) einer Zwischenbesichtigung zwischen dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum des\nSicherheitszeugnisses, wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt\nist, und\nc) einer Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum der Gültigkeit des\nSicherheitszeugnisses.\n4.3  Beiboote und deren Aussetzvorrichtungen sind nach Kapitel III Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens\nzu prüfen.\n4.4  Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruktion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der\nAusrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Ge-\nnehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.\n4.5  Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben\nhat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis und ein Funk-\nSicherheitszeugnis. Kapitel I Regel 12, 14 und 16 des SOLAS-Übereinkommens gelten entsprechend.\n4.6  Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.6 erteilt die Berufsgenossenschaft\nanstelle des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für\nSpezialschiffe nach dem Muster der Anlage zum SPS-Code.\n4.7  Für Offshore-Versorger erteilt die Berufsgenossenschaft zusätzlich zu dem Bau- und Ausrüstungs-\nSicherheitszeugnis nach Regel 4.5 eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des An-\nhangs 2 der OSV-Richtlinie.\n4.8  Für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.7 erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein nationales Sicherheitszeugnis für Hoch-\ngeschwindigkeitsfahrzeuge und eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.\n4.9  Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Ausrüs-\ntungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahr-\nzeuge nach Regel 1.8 des HSC-Codes und eine Genehmigung zum Betrieb von Hochgeschwindig-\nkeitsfahrzeugen nach Regel 1.9 des HSC-Codes.\n4.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Aus-\nrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohr-\nplattformen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.\n4.11 Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.\n4.12 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\n5.   Nebenbestimmungen\n5.1  Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung kann\ndie Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich einschränken oder Auflagen erteilen, soweit dies zur Wah-\nrung der Sicherheit des Schiffes erforderlich ist.\n5.2  Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicher-\nheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zu-\nletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben\nbis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.\n5.3  Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz\ngewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln\nentsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Sicherheitszeugnis kann mit Nebenbestimmungen ver-\nbunden werden, wenn der Zweck dieses Teils es erforderlich macht.","286                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nKapitel 2\nFrachtschiffe\n1.         Grundsätze\n1.1        Die Kapitel II-1, II-2, III, IV, V, VI, VII und XI-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Ab-\nschnitt C. I (SOLAS) der Anlage 1 zu dieser Verordnung gelten für Frachtschiffe nach diesem Teil\nentsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\n1.2        Können die Anforderungen einer der nach Regel 1.1 anzuwendenden Vorschriften des SOLAS-Über-\neinkommens oder dieses Teils im Einzelfall nicht erfüllt werden, kann die Berufsgenossenschaft unter\nBerücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffsgröße gleichwertige Einrichtungen, Hilfs-\nmittel und Maßnahmen festlegen.\n1.3        Auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 finden die Regeln V/15, 20 bis 26 der Anlage\nzum SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung.\n1.4        Bau und Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen\nund automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer\nanerkannten Organisation für den jeweiligen Schiffstyp vorschreiben, wenn nicht in den nachfolgen-\nden Regeln etwas anderes bestimmt ist.\n1.5        Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation\nmuss nach der Richtlinie 2014/90/EU zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln\netwas anderes bestimmt ist. Vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und zusätzliche Ausrüs-\ntung nach SOLAS Kapitel V Regel 18.7, die nicht Artikel 3 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt, muss\ndurch die Berufsgenossenschaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder\neine anerkannte Organisation zugelassen sein1.\n1.6        Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der\nTürkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt\noder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.\n2.         Maschinen und elektrische Anlagen\nDie Berufsgenossenschaft kann auf Antrag die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen\nHauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis genehmigen, wenn\nnach Kapitel II-1 Regel 29 des SOLAS-Übereinkommens eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb\nausreichend ist.\n3.         Brandschutz\n3.1        Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, mit Ausnahme von Tankschiffen, darf\ndie nach Regel II-2/10 SOLAS vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine\nangehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine getrennt werden\nkann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muss so bemessen sein,\ndass mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.\n3.2        Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschan-\nschlussstutzen vorhanden und so verteilt sein, dass mit einem von einer einzigen Schlauchlänge ge-\nspeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. In Maschinenräumen ist kein\nAnschlussstutzen und kein internationaler Landanschluss nach SOLAS Regel II-2/10.2.1.7 erforder-\nlich.\n3.3        Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 muss mindestens je drei Feuer-\nlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre und Kupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch-\nlänge darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupp-\nlungen sind nur genormte 52-mm-Storz-Anschlüsse zu verwenden.\n3.4        Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich min-\ndestens drei tragbare 6-kg-Feuerlöscher für die Brandklassen ABC vorhanden sein.\n3.5        In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaumlösch-Einheiten nach Regel II-2/5.3.2.1 und 5.3.2.2\nnicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit\nVerbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder ein anderes\ngleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 kW oder mehr erforderlich; eine fest\neingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erforderlich.\n3.6        Auf allen Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250, aber weniger als 500, müssen\nzwei Brandschutzausrüstungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer\nGesamtluftmenge von mindestens 3 200 l mitgeführt werden.\n3.7        Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gän-\nge, Treppen und Fluchtwege, das Regel II-2/7.2.1 SOLAS entspricht, nicht erforderlich.\n1\nDie Zulassung erfolgt nach den im Seeaufgabengesetz zugewiesenen Zuständigkeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018              287\n3.8  Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Regel II-2/7 SOLAS zu entsprechen; sie müssen jedoch\naus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.\n3.9  In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine\nfest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuer-\nlöscher (6 kg, Brandklasse ABC) angeordnet ist.\n3.10 Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln der DVGW entsprechen.\n4.   Ausrüstung mit Rettungsmitteln\n4.1  Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen:\na) auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße nach Absatz 4.2\ndes Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für alle Personen an Bord in einer Aufstellung,\ndass sie frei aufschwimmen können,\nb) zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Ret-\ntungsmittel-(LSA-)Codes unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt das Bereitschaftsboot auch die\nAnforderungen an Rettungsboote nach Absatz 4.4 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)\nCodes und ist das Fassungsvermögen ausreichend für alle Personen an Bord, können Rettungs-\nflöße auf der Seite, auf der das Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibenden, vorge-\nschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden\nkönnen, müssen auch auf dieser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen\nan Bord vorhanden sein.\n4.2  Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen Tankschiffe folgende Rettungsmittel mitführen:\na) an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Absatz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)\nCodes unter Aussetzvorrichtungen, deren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle an Bord\nbefindlichen Personen ausreicht. Erfüllt eines dieser Rettungsboote auch die Anforderungen an\nein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes, kann auf\ndas separate Bereitschaftsboot nach Absatz 1 Nummer 2 verzichtet werden,\nb) ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen\nzur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,\nc) sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes\nauf die andere Seite befördert werden können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das auf jeder\nSeite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen\nausreicht.\n4.3  Frachtschiffe im Sinne der Regeln 4.1 und 4.2 können anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung\nfolgende Rettungsmittel mitführen:\na) ein vollständig geschlossenes Rettungsboot nach Absatz 4.6 des Internationalen Rettungsmittel-\n(LSA-)Codes mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Per-\nsonen, das\naa) so aufgestellt ist, dass es bemannt im freien Fall über das Heck ausgesetzt werden kann,\nbb) bei Tankschiffen auch die Anforderungen nach Absatz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-\n(LSA-)Codes erfüllt,\ncc) unter einer Aussetzvorrichtung zum kontrollierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die\nEinbootungsposition versehen ist,\nb) zusätzlich ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungs-\nvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,\nc) sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes\nauf die andere Seite befördert werden können, müssen zusätzliche automatisch aufblasbare Ret-\ntungsflöße vorhanden sein, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur\nAufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht,\nd) zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Ret-\ntungsmittel-(LSA-)Codes unter einer Aussetzvorrichtung.\n4.4  Bei Schiffen im Sinne der Regeln 4.1 bis 4.3 müssen für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit\nLeuchte, bei Schiffen von 50 m Länge oder mehr müssen außerdem sechs Rettungsringe, bei\nweniger als 50 m Länge mindestens vier Rettungsringe vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind\nmit selbstzündenden Lichtern, zwei weitere mit je einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine\nzu versehen.\n4.5  Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Be-\ntriebszustand auf See bestiegen werden können, mehr als 4,50 m über der Wasseroberfläche\nbefindet, sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt aus-\nsetzbare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzustellen sind, dass sie\nfrei aufschwimmen und abgeworfen werden können.","288      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n4.6 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, jedoch weniger als 500 in der Wattfahrt,\nmüssen mit einem oder mehreren automatisch aufblasbaren Rettungsflößen mit einem Gesamtfas-\nsungsvermögen für alle Personen an Bord und einem Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung\noder einem von der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft zugelassenen motorisierten Boot aus-\ngerüstet sein. Außerdem müssen mindestens vier Rettungsringe und für jede Person an Bord eine\nRettungsweste mit Leuchte vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern,\ndie beiden anderen mit je einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.\n4.7 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem Bereit-\nschaftsboot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein, das Platz für die Regelbesatzung bietet. Vor-\nhandene motorisierte Boote mit einer Zulassung der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft können\nweiter verwendet werden. Sollen weitere Personen befördert werden, ist zusätzlicher automatisch\naufblasbarer Rettungsfloßraum mitzuführen. Außerdem müssen mindestens zwei Rettungsringe, ei-\nner davon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungs-\nleine, sowie für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein.\n4.8 Ein Leinenwurfgerät braucht nicht mitgeführt zu werden.\n5.  Unterteilung und Stabilität\n5.1 Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-\ngen für deren Genehmigung nichts geändert hat.\n5.2 Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes oder des Höhenschwer-\npunktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt-\nund Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.\n5.3 Werden Umbauten vorgenommen, die die Hydrostatik des Schiffes beeinflussen, sind neue Stabili-\ntätsunterlagen auf der Basis neuer Leerschiffsdaten und der neuen Hydrostatik zu erstellen. Es sind\ndie zum Zeitpunkt des Umbaus gültigen Intakt- und Leckstabilitätskriterien einzuhalten.\n5.4 Werden für ein Schiff neue Stabilitätsunterlagen nach dem Code über die Intaktstabilität erstellt, darf\nder Krängungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.\n6.  Beförderung von Ladung\n6.1 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag Schiffe, die nach diesem Teil dem Kapitel VI Regel 5.6 des\nSOLAS-Übereinkommens unterliegen, von der Ausrüstung mit einem Ladungssicherungshandbuch\nbefreien.\n6.2 Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Re-\ngel 9 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorliegt und die Beladung den Getreideladeplänen\nentspricht oder die Beladung nach Abschnitt A 9 Regel 9.1.1 bis 9.1.5 des Internationalen Codes für\ndie sichere Beförderung von Schüttgetreide (IMO Resolution MSC.23(59); VkBl. 1993 S. 835) erfolgt,\nwobei Regel 9.1.1 nicht für Schiffe gilt, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde.\n6.3 Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, die auch\nfür die Genehmigung der Nachweise nach Kapitel VI der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und\ninsbesondere die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Internationalen Codes für die si-\nchere Beförderung von Schüttgetreide zuständig ist.\n6.4 Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 des Internationalen Codes für die sichere Beförderung von Schütt-\ngetreide müssen an Bord mitgeführt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im\nLadehafen vorzulegen.\nKapitel 3\nKleinfahrzeuge\n1.  Bauart und schiffbauliche Einrichtungen\n1.1 Das Kleinfahrzeug muss eine Schiffslänge [L] von mindestens 8 m haben und darf höchstens eine\nBruttoraumzahl von 100 aufweisen. Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m ist\ndie Schiffslänge [L] als Rumpflänge entsprechend der Längendefinition nach DIN EN-ISO 8666, Aus-\ngabe April 2003, zu bestimmen. Die Freibordlänge ist nach dem Internationalen Freibord-Überein-\nkommen zu bestimmen. Die Rumpf- oder Freibordlänge [L] ist zur Bemessung von Bauteilen heran-\nzuziehen und/oder wird für die Ausstellung von Zeugnissen, sofern erforderlich, verwendet.\n1.2 Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang und\nbeantragten Fahrtbereich sowie den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechen. Es\nmuss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Hauptdeck (Schottendeck) aus-\ngeführt ist. Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, sofern\ndie Berufsgenossenschaft nichts anderes zulässt, von höchstens 8 % der Schiffslänge vom vorderen\nLot angeordnet sein. Das Kollisionsschott darf höchstens durch eine Rohrleitung zum Lenzen und\nFluten der Vorpiek durchbrochen werden und das Absperrventil muss von einer Stelle oberhalb des\nHauptdecks (Schottendecks) bedient werden können. Im Kollisionsschott dürfen keine Türen, Mann-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018           289\nlöcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschächte oder sonstige Öffnungen angeordnet sein. Soweit\ndurchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar, sind\nweitere Schotte (z. B. Stopfbuchsenschott, vorderes und hinteres Maschinenraumbegrenzungs-\nschott) und ein Doppelboden vorzusehen.\n1.3  Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das Klein-\nfahrzeug muss vollkommen gedeckt sein.\n2.   Brandschutz\nAbweichend von Kapitel 2 Regel 3 gelten nachfolgende Regeln:\n2.1  Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien Deck\nhaben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten Räume\nabgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs\nmuss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm\naufweisen.\n2.2  Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abgeschaltet werden können.\n2.3  Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen ver-\nschließbar sein.\n2.4  Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit einem Löschmittel für die Brandklassen ABC aus-\nzurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in\nder Plicht oder außen am Eingang zum Unterkunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-Feuerlöscher der\nBrandklassen ABC vorzusehen. Für die Kochstelle ist ein festeingebauter 6-kg-Feuerlöscher der\nBrandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes auszulösen ist.\n2.5  Die Kochnische oder die Küche ist mit nicht brennbaren Platten zu verkleiden.\n2.6  Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzu-\nsehen.\n2.7  Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von 150 cm2 für\ndie Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein.\n2.8  Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb\nvon Ölbrenner u. ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschi-\nnenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.\n2.9  Wandungen der Maschinenräume müssen mit nicht brennbarem Material isoliert sein, dessen Ober-\nfläche schwer entflammbar und gegen Ölnebel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an angren-\nzenden Räumen isoliert zu sein, wobei die Mindestdicke des Isoliermaterials bei Stahlwandungen\n30 mm und bei anderen Wandungen 50 mm bei jeweils einer Mindestrohdichte von 150 kg/m3,\nbetragen muss. Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen ver-\nschließbar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer aus-\ngerüstet sein. Brennstoff- und Lenzleitungen einschließlich der Filter und Armaturen müssen aus\nStahl gefertigt sein.\n2.10 Brennstofftanks aus Aluminium sind bei Aufstellung im Maschinenraum nicht zulässig. Wenn der\nBrennstofftank außerhalb des Maschinenraumes und somit außerhalb des Aufstellungsbereiches\nvon Verbrennungsmotoren aufgestellt ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung akzeptiert wer-\nden, dass die Tankwand nicht unmittelbar an den Maschinenraum oder an den Maschinenraumfront-\nschott angrenzt. An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare\nund zugelassene Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile), vorhanden sein. Brennstofftanks\nmüssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgestattet sein.\n2.11 Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und Seewassersystem dürfen nicht länger als 500 mm\nsein.\n2.12 Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und mit Stahlblech abzudecken.\n2.13 Der Maschinenraum muss mit einer fest eingebauten Feuerlöschanlage (z. B. CO2, Pulver, FM 200)\nausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei\nPulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0,5 bis 1 kg pro m3 leeren Raumes. Die\nVerteilung des Löschmittels muss durch Rohrleitungen und Pulverdüsen erfolgen, die insbesondere\nüber den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.\n2.14 Alle Isoliermaterialien müssen nicht brennbar, alle Oberflächenmaterialien schwer entflammbar sein.\n2.15 Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnun-\ngen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das Herausschla-\ngen von Flammen verhindert wird.\n2.16 Gardinen und Vorhänge müssen schwer entflammbar sein.","290       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n2.17 Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläuchen darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht\nüberschreiten.\n2.18 Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.\n3.   Rettungsmittel\nAbweichend von Kapitel 2 Regel 4 gelten nachfolgende Regeln:\n3.1  Es müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an\nBord befindlichen Personen mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern ver-\npackt sein, wenn die Aufstellung runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die\nBerufsgenossenschaft im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so ge-\nlagert werden, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslösern\nversehen sein.\n3.2  Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem für jedes Mitglied der Wache eine\nnach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste.\n3.3  Für jedes Besatzungsmitglied muss ein Eintauch- oder Wetterschutzanzug an Bord sein.\n3.4  Beim gewerblichen Einsatz in der Offshore-Industrie muss ein Eintauch- oder Wetterschutzanzug für\njede Person, die zusätzlich zur Besatzung an Bord ist, vorgesehen werden.\n3.5  Rettungsringe müssen nach folgenden Anforderungen an Bord mitgeführt werden:\na) Schiffslänge bis 15 m: zwei Rettungsringe, davon einer mit selbstzündendem Nachtlicht, einer mit\n30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit\nTreibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.\nb) Schiffslänge über 15 m: vier Rettungsringe, davon einer mit selbstzündendem Licht, einer mit\n30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe\nmit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.\nRettungsringe in Hufeisenform können verwendet werden.\n3.6  Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis\nmindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist, muss\nvorhanden sein.\n4.   Sonstige Ausrüstung\n4.1  Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbe-\nreich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.\n4.2  Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Funkaus-\nrüstung, Kompasse und nautischen Geräte und Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschiff-\nfahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und genehmigt sein. Es sind mitzuführen:\n1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,\n1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,\n1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),\n1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segelfahrzeug),\n1 Rettungssignaltafel,\n2 Eimer,\n1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Person,\n1 Notruder oder eine Reservepinne.\n5.   Fahrtbereich\nDer Fahrtbereich wird entsprechend dem vorgesehenen Einsatz, soweit dies wegen der Besonder-\nheiten des Fahrzeuges erforderlich ist, mit einer Wetterklausel und örtlich begrenzt, erteilt. Bei Fahr-\nten darf ein Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nur dann\nüberschritten werden, wenn durch eine anerkannte Organisation nachgewiesen wird, dass die Festig-\nkeit des Schiffskörpers für eine entsprechend große Entfernung vom Land ausreicht. Für jeden Fahr-\ngast muss ein Sitzplatz in seefest eingedeckten Räumen vorhanden sein.\n6.   Ausnahmen und Befreiungen\nDie Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahr-\nzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbesondere kann für ein Kleinfahrzeug, für das aufgrund\nseiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllbar\nsind, im Einzelfall bestimmt werden, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord\nbefindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018            291\n7.       Ergänzende Anforderungen\nFür Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:\n7.1      Bauart und Bauweise\nOhne Inhalt.\n7.2      Maschinenbauliche Einrichtungen\n7.2.1    Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren\n7.2.1.1  Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbordmotoren\nzulässig.\n7.2.1.2  Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Typenschild ausgerüstet sein. Auf dem Typenschild der\nHauptantriebsmotoren sind nachstehende Angaben vorzusehen: Nennleistung als Dauerleistung\nund zugehörige Nenndrehzahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeichnung des Motors, Hersteller.\n7.2.1.3  Die Hauptantriebsmotoren sind auf stählernen Motorpratzen zu lagern. Dieses gilt sowohl für die\nstarre wie auch für die elastische Lagerung. Überlaminierte Fundamente im Bereich der Motorpratzen\nsind nicht zulässig.\n7.2.1.4  Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die eine selbsttätige Abstellung des\nHauptantriebsmotors bei Ausfall der Schmierölversorgung sicherstellen (Schmierölmangelsicherung).\nDie Einstellung der Druckgeber der Schmierölmangelsicherung muss nachstehender Tabelle entspre-\nchen:\nEinstellung der Druckgeber    Schaltdruck des Druckgebers        zeitliche Verzögerung\nAlarm                                  0,8 oder 0,9 bar                keine bzw. 2 s\nSelbsttätige Abstellung                     0,6 bar                    keine bzw. 2 s\nIm Steuerhaus kann eine Abstellmöglichkeit der Schmierölmangelsicherung vorgesehen werden. Die\nAbstellung muss durch eine Warnleuchte im Steuerhaus optisch angezeigt sein.\n7.2.1.5  Das Schmierölsystem der Hauptantriebsmotoren muss so ausgeführt sein, dass auch bei ungüns-\ntigsten Seegangsbedingungen die Ansaugöffnung der Saugleitung der Schmierölpumpe in das\nSchmieröl der Ölwanne eintaucht.\n7.2.1.6  Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren müssen zwei Pumpen im Seekühlwassersystem vorhan-\nden sein. Die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Lenz- oder Deckwaschpumpe sein. Für\nwassergekühlte Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW und mehr müssen zwei Pumpen\nim Frischkühlwassersystem vorhanden sein; es genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine\nSchlauchverbindung leicht hergestellt werden kann und eine Reservepumpe zur Verfügung steht. Bei\neiner Leistung bis 75 kW genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine Schlauchverbindung\nleicht hergestellt werden kann. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischkühlwassersystem Absperrschieber\nan der Innenseite der Bordwand vorzusehen.\n7.2.1.7  Werden auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr die Dieselmotoren elektrisch gestar-\ntet, so sind für Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren getrennte Starterbatterien vorzusehen, die so\nzu schalten sind, dass jeweils der eine Motor auch mit der Batterie des anderen Motors gestartet\nwerden kann. Starterbatterien für Dieselmotoren dürfen nicht als Batterien für das Bordnetz verwen-\ndet werden. Mit Rücksicht auf die mechanische und thermische Beanspruchung des Starters muss\ndabei die Kapazität der für eine bestimmte Startergröße verwendeten Batterie begrenzt werden. Bei\nSchiffen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt- und Küstenfahrt genügt eine Starterbatterie für\nHaupt- und Hilfsmotor. Eine weitere Batterie, die für die Versorgung des Bordnetzes vorgesehen ist,\nmuss auch so geschaltet werden können, dass der Hauptantriebsmotor auch mithilfe dieser Batterie\ngestartet werden kann. Der Betrieb mit nur einer Batterie – sowohl zum Starten des Hauptmotors als\nauch zur Versorgung des Bordnetzes – ist nur dann zulässig, wenn eine Überwachungseinrichtung\nden Lade- und Kapazitätszustand der Batterie anzeigt.\n7.2.1.8  Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so sind für Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von\n75 kW und mehr zwei Anlassluftbehälter und zwei Anlassluftkompressoren vorzusehen. Einer der\nKompressoren kann an den Hauptmotor angehängt sein. Bei Wendegetriebeanlagen oder Verstell-\npropelleranlagen reicht ein Anlassluftbehälter.\n7.2.1.9  Anlasseinrichtungen von nicht umsteuerbaren Hauptantriebsmotoren müssen so ausgeführt sein,\ndass sechs Anlassvorgänge nacheinander möglich sind.\n7.2.1.10 Hauptantriebsmotoren müssen mit umschaltbaren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet sein. Bei\nHauptantriebsmotoren bis zu einer Nennleistung von 150 kW, deren Schmierölversorgung aus der\nMotorölwanne erfolgt, können Einfachfilter vorgesehen werden, sofern sie mit einem dem Filter nach-\ngeschalteten Druckalarm ausgerüstet sind und einen Filterwechsel während des Betriebes ermög-\nlichen. Zu diesem Zweck ist eine Umgehung mit handbetätigten Absperrarmaturen vorzusehen.\n7.2.1.11 Abgasleitungen von Dieselmotoren müssen vollständig asbestfrei isoliert sein. Die Isolierung der\nAbgasleitung im Bereich des Dieselmotors muss vollständig mit einer Stahlblechverkleidung verse-","292            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nhen sein. Bei Dieselmotoren mit einer Nassabgasleitung ist an der höchsten Stelle der Abgasleitung\neine Entlüftung oder eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen, die sicherstellt, dass kein Seewasser\nin die Antriebsmotoren gelangt.\n7.2.1.12 Die Belüftung des Maschinenraumes muss durch Maschinenraumlüfter erfolgen, wobei die erforder-\nliche Zufuhr an Verbrennungsluft der Dieselmotoren und Heizungsanlagen sowie die Luft für die\nWärmeabfuhr der vorstehenden Aggregate zu berücksichtigen ist. Die Mindest-Volumenströme sind\nfür jeden wassergekühlten Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotor nach der nachstehenden Tabelle\neinzeln zu ermitteln und zu addieren; Luft für Heizungsanlagen muss nicht zusätzlich ermittelt wer-\nden.\nLeistung eines                                              Leistung eines\nHauptantriebs/      Volumenstrom            Querschnitt     Hauptantriebs/       Volumenstrom   Querschnitt\nHilfsdiesel-          an Luft          der Zuluftleitung*   Hilfsdiesel-           an Luft  der Zuluftleitung\nmotors                                                      motors\nkW                m3/h                   m2                 kW                 m3/h          m2\n10                270                  0,02               200                4 800         0,33\n20                540                  0,04               250                5 800         0,40\n30                800                  0,06               300                6 600         0,46\n40              1 080                  0,08               350                7 400         0,52\n50              1 350                  0,10               400                8 100         0,57\n100               2 700                  0,20               450                8 900         0,62\n150               3 800                  0,26               500                9 600         0,67\n* Bei der Berechnung des Querschnitts ist eine Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s zugrunde gelegt.\n7.2.1.13 Werden Maschinenleistungen von mehr als 500 kW eingebaut, so ist die Maschinenraumlüftung nach\nDIN ISO 8861:1998-10 auszulegen. Können freie Ansaugquerschnitte nicht ausgeführt werden, müs-\nsen Drucklüfter mit den Volumenströmen nach der Tabelle der DIN ISO 8861:1998-10 vorgesehen\nwerden. Bei dem Einsatz von Drucklüftern können die freien Ansaugquerschnitte um 40 % gegen-\nüber den Tabellenwerten vermindert werden.\n7.2.1.14 Ausreichende Zu- und Abluftbedingungen müssen jederzeit sichergestellt sein. Die Öffnung der Zu-\nluftleitung und die Fortluftöffnung sind so anzuordnen, dass eine gute Durchspülung des Raumes\nsichergestellt ist. Luftkurzschlüsse sind zu vermeiden. Es sind Fortluftöffnungen mit ausreichendem\nQuerschnitt vorzusehen. Austrittsöffnungen von Lüfterkanälen in Maschinenräumen dürfen nicht so\nangeordnet sein, dass in die Kanäle eingedrungenes Seewasser auf elektrische Einrichtungen trifft.\nBei luftgekühlten Hauptantriebsmotoren ist die Kühlluft direkt ins Freie abzuführen, oder es ist die\nerrechnete Kühlluft den vorgenannten Werten zuzurechnen.\n7.2.1.15 Zu- und Fortluftöffnungen des Maschinenraumes sind mit Brandklappen, die vom freien Deck zu\nbetätigen sein müssen, verschließbar herzurichten. Sie sind möglichst hoch anzuordnen. Einrichtun-\ngen zur Herstellung des Verschlusszustandes, insbesondere Brandklappen, und Türen müssen so\nangeschlagen sein, dass man die Verschlüsse bzw. Arretierungen betätigen kann, ohne in den Be-\nreich der zu verschließenden Querschnitte treten oder hineingreifen zu müssen. Verschlüsse und\nArretierungen müssen ohne Werkzeug leicht und schnell lösbar sein. Die Halterung von Verschluss-\ndeckeln auf Stiftschrauben ist unzulässig. Scharniere und Ausrüstung von Brandklappen müssen\nhinsichtlich Werkstoffpaarung und Lagerspiel seewasserbeständig, wartungsfrei und zugänglich sein.\n7.2.2    Lenzeinrichtungen\n7.2.2.1  Kleinfahrzeuge müssen mit zwei kraftbetriebenen Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine der kraftbe-\ntriebenen Lenzpumpen kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein.\n7.2.2.2  Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 10 und mehr in der Watt- und Küstenfahrt müssen mit\nzwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben und kann an den Haupt-\nantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanlage unabhän-\ngig und kann eine fest eingebaute Handlenzpumpe sein.\n7.2.2.3  Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 10 müssen nur mit einer Handlenzpumpe mit einem\nFördervolumen von mindestens 5 m3/h ausgerüstet sein.\n7.2.2.4  Handlenzpumpen können im Maschinenraum oder an Deck aufgestellt sein. Die kraftbetriebenen\nLenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Schiffes – mit Ausnahme\nder Vorpiek – lenzen können. Die an den Hauptmotor angehängten Lenzpumpen müssen auskuppel-\nbar sein.\n7.2.2.5  Transportable elektrische Tauchpumpen und transportable Lenzpumpen mit Benzinmotor können die\nfest eingebauten kraftbetriebenen Lenzpumpen und Handlenzpumpen nicht ersetzen.\n7.2.2.6  Das Mindest-Fördervolumen der kraftbetriebenen Lenzpumpen soll bei Schiffen mit einer Brutto-\nraumzahl von mehr als 50 12 m3/h und bei mehr als 10 8 m3/h sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018              293\n7.2.2.7  In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind als Sicherheit gegen das Eindringen von Seewasser\nArmaturen, insbesondere Rückschlagventile oder Unterlaufhähne,\na) auf der Druckseite der Pumpe:\nein Rückschlagventil oder\ndie Austrittsleitung im Bogen hochgeführt und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie\nendend\nb) auf der Saugseite der Pumpe:\nzwei Rückschlagventile oder\nein Unterlaufhahn und ein Rückschlagventil oder\nein L-Hahn (kein T-Hahn) und ein Rückschlagventil\nvorzusehen.\n7.2.2.8  Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-\nventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz- und\nSeewassersystem auszuführen. Schläuche in Lenz- und Seewassersystemen dürfen nur in begrenz-\ntem Umfange eingebaut sein. Die Schläuche müssen flammbeständig, von einer anerkannten Orga-\nnisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein. Die Schlauchverbindungen dürfen\neine Länge von 500 mm nicht überschreiten.\n7.2.2.9  Schiffe mit kraftbetriebenen Lenzpumpen sind mit einem Ölabscheidetopf (Lenzeinrichtung zur Öl-\nWasser-Trennung), oder einer zugelassenen Ölfilteranlage (15-ppm-Anlage) auszurüsten. Zum Ab-\npumpen des Restöles in der Bilge ist bei Einsatz eines Ölabscheidetopfes eine Handlenzpumpe\nvorzusehen.\n7.2.2.10 Die Handräder zum Betätigen der Ventile in den Seekühlwasser-Eintrittsleitungen sind oberhalb der\nFlurplatten anzuordnen oder die Seeventile sind mit einer Fernbetätigung vom freien Deck aus zu\nversehen.\n7.2.2.11 Es ist ein Bilgen-Niveaualarm in geschlossenen Maschinenräumen vorzusehen, der so verzögert sein\nmuss, dass Schwankungen des Wasserstandes, die durch Schiffsbewegungen hervorgerufen wer-\nden, nicht zur Auslösung führen. Der elektrische Signalgeber (Hupe) ist außen auf dem oder am\nSteuerhaus anzubringen. Wenn ein Ausschalter des akustischen Signals vorgesehen wird, so muss\nbei ausgeschaltetem Signalgeber eine Warnlampe im Steuerhaus aufleuchten.\n7.2.3    Brennstoffsystem\n7.2.3.1  Brennstofftanks müssen aus Stahlblech bestehen. Zur Brennstoffübernahme müssen fest verlegte\nFüllrohre oder flammenbeständige Schläuche vorhanden sein, die vom freien Deck zum Brennstoff-\ntank führen. Die Füllstutzen für die Brennstofftanks sind so anzuordnen, dass eine Ölverschmutzung\nbei der Bebunkerung durch besondere Schutzvorkehrungen, insbesondere durch anlaminierte Leck-\nwannen, ausgeschlossen ist.\n7.2.3.2  Fernbetätigungen von Absperrventilen in Entnahmeleitungen von Brennstofftanks (Brennstoff-Fern-\nabstellungen) müssen von außerhalb des Maschinenraumes erfolgen. Seilzüge für Brennstoff-Fern-\nabstellungen müssen im Verkehrsbereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur\nVermeidung von Fehlauslösungen geschützt sein.\n7.2.3.3  Luftrohre von Brennstofftanks müssen auf dem freien Deck enden, gegen Eindringen von Seewasser\ngeschützt sein und insgesamt einen freien Mindestquerschnitt vom 1,25-fachen des freien Füllrohr-\nQuerschnitts haben.\n7.2.3.4  Brennstoffanzeiger an Tanks aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material dürfen nicht verwendet\nwerden. Hiervon sind Brennstofftanks bis 50 l Inhalt und Brennstofftanks in teilgedeckten Fahrzeugen\nausgenommen. In diesem Falle müssen die Brennstoffstandanzeiger mit selbstschließenden Ventilen\nversehen sein. Die Schlauchverbindungen dürfen jeweils eine Länge von 500 mm nicht überschrei-\nten.\n7.2.3.5  Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren in genormter Ausführung hergestellt sein. Schläuche\ndürfen nur in begrenztem Umfang im Brennstoffsystem eingebaut sein. Sie müssen flammenbestän-\ndig, von einer anerkannten Organisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein.\n7.2.3.6  An Verbrennungsmotoren müssen freiliegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den\nEinspritzpumpen zu den Einspritzventilen durch ein Mantelrohrsystem geschützt sein. Austretender\nLeckagenbrennstoff ist in einem Sammler alarmüberwacht aufzufangen.\n7.2.3.7  Bauteile in Brennstoffsystemen, insbesondere Gehäuse von Brennstofffiltern und Vorpumpenkolben,\ndürfen nicht aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material bestehen.\n7.2.3.8  Brennstofffilter sind als umschaltbare Doppelfilter auszuführen. Sie dürfen nicht über Schwungrädern\nvon Haupt- und Hilfsdieselmotoren, die nur mit Schutzblechen abgedeckt sind, angeordnet sein.","294                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n7.2.4       Steuerung der Antriebsanlage\n7.2.4.1     Seilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wende-, Untersetzungsgetriebe und Verstellpropelleran-\nlage sind so auszuführen, dass die Umlenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser erfolgen und\ndie Seilaugen der Seilzüge mit drei Seilklemmen gesichert sind. Die Seilzüge müssen im Verkehrs-\nbereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur Vermeidung von Fehlbedienun-\ngen geschützt sein.\n7.2.4.2     Bowdenzüge zur Betätigung von Hauptmotoren, Wende-, Untersetzungsgetrieben und Verstellpro-\npelleranlagen sind als Gleit- und Kugelzüge auszuführen. Beim Einbau sind die Hinweise des Herstel-\nlers zu beachten; insbesondere sind die nachstehenden Punkte beim Einbau zu berücksichtigen:\na) es dürfen keine Querkräfte (quer zur Druck- bzw. Zugrichtung) an den Enden der Bowdenzüge\nauftreten; daher werden z. B. die Auslenkungswinkel eingeschränkt,\nb) die Biegeradien sind mit ihrem Mindestmaß einzuhalten,\nc) die Rohrschellen der Hersteller müssen verwendet werden und in Abständen gemäß Einbauan-\nweisung vorgesehen werden,\nd) bei Einsatz von Rohrverbindern sind ggf. Montagedorne zu verwenden,\ne) einwandfreie Halterung im Bereich der Kugelgelenke.\n7.2.4.3     Überwachungseinrichtungen am Steuerstand müssen mindestens für Schmieröl, Kühlwasser, Tem-\nperatur in der Abgassammelleitung des Hauptmotors für Motoren mit 250 kW und mehr, Anlassluft\nund Steuerluft vorhanden sein. Ferner muss ein Umdrehungs- und Drehrichtungsanzeiger für die\nPropellerwelle, bei Verstellpropelleranlagen zusätzlich eine Ist-Anzeige-Vorrichtung für die Flügelstel-\nlung, und ein Amperemeter für die Überwachung der Ladeeinrichtung der Batterien eingebaut sein.\nEs sind Alarme für zu niedrigen Schmieröldruck und zu hohe Kühlwassertemperatur vorzusehen.\n7.2.5       Propellerwellen und Getriebe\n7.2.5.1     Die Berechnung von Propellerwellen2 erfolgt nach der Formel\nd≥C     3冪莥莥莥莥莥\nP / nw\nd        [mm]        erforderlicher Durchmesser der Propellerwelle\nP        [kW]        Leistung des Hauptantriebsmotors\nnw       [U/min]     Wellendrehzahl (nw = nm/i)\nnm       [U/min]     Motordrehzahl\ni                    Getriebeuntersetzung (z. B. i = 4 : 1, entspricht i = 4)\nC-Werte              Aus nachstehender Tabelle:\nC\nVergütungsstähle                                              C 35                                       132\nDIN EN 10083-1:2006-10                                        C 45                                       126\nDIN EN 10083-2:2006-10\nNicht rostende Stähle                                         X10CrNiTi 18 9                             131\nDIN EN 10083-1:2014                                           X10CrNiNb 18 9                             131\nX35CrMo 17                                 117\nX22CrNi 17V                                116\nIst der Werkstoff im Einzelnen nicht bekannt, ist\nfür Vergütungsstähle                   C = 132\nfür nicht rostende Stähle              C = 131\nanzusetzen.\n7.2.5.2     Bei Propellerwellen von elastisch gelagerten Hauptantriebsmotoren mit mehr als 40 kW ist eine\nzweifache Lagerung der Welle vorzusehen. Zwischen Motor/Getriebe und der Antriebswelle ist eine\nausreichend bemessene biegeelastische Kupplung einzubauen.\n7.2.5.3     Für die Auslegung und den Einbau der Getriebe sind folgende Grundsätze zu beachten:\na) Es ist die nicht überlastbare Motorleistung, z. B. Leistung B, DIN 6271 oder ISO 3046/1 zugrunde\nzu legen.\n2\nPropellerwellen, die von Hand oder automatisch mit Fett geschmiert werden. Der Wirkungsgrad des Hauptgetriebes wird mit 0,97 angesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                  295\nb) Die Nennleistung des Getriebes ist ca. 25 % größer auszulegen als die Nennleistung des Antriebs-\nmotors.\nc) Beim Einbau des Getriebes ist auf den erforderlichen Freigang des Schalthebels für die störungs-\nfreie Funktion der Schaltkupplung zu achten.\nd) Bei Getrieben mit integriertem Drucklager ist die Aufnahme des Propellerschubes bei der maschi-\nnenbaulichen Fundamentierung besonders zu berücksichtigen.\n7.3    Elektrische Einrichtungen\n7.3.1  Die elektrischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Schiffselektrotechnik\nund -elektronik entsprechen. Sie sind so zu bemessen und auszuführen, dass sie unter den zu er-\nwartenden Schräglagen, Temperaturen, Erschütterungen, Frequenz- und Spannungsabweichungen\neinwandfrei arbeiten. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so gekapselt oder so eingebaut sein,\ndass sie nicht durch Wasser, Feuchtigkeit, Brennstoff und Öle aller Art beschädigt werden können.\n7.3.2  Kleinfahrzeuge müssen mit zwei Generatoren ausgerüstet sein, von denen einer am Hauptantriebs-\nmotor angehängt sein kann (Wellengenerator). Einer der beiden Generatoren muss von einem Hilfs-\ndieselmotor angetrieben werden. Die Leistung des angehängten Generators muss das 1,25-fache der\nLeistung des Bordnetzes betragen. Bei Kleinfahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt-\nund Küstenfahrt genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator.\n7.3.3  Schalttafeln und elektrische Betriebsmittel, insbesondere Steckdosen und Stecker, müssen den an-\nerkannten Regeln der Technik entsprechen.\n7.3.4  Können die Freiräume auf kleinen Schiffen nicht eingehalten werden, so sind Schalttafeln und Schalt-\ngeräte an gut zugänglichen Stellen anzubringen. Für gelegentliches Handhaben in Schalttafeln an\neinigen Bau- und Bedienelementen durch Druck- oder Drehknöpfe oder Kipphebel, insbesondere\nSicherungen, Lampen, sind Schutzräume innerhalb der Schalttafel vorzusehen, um die Berührung\nvon unter Spannung stehenden aktiven Teilen zu vermeiden. Auf Schiffen, die ohne maschinentech-\nnische Schiffsoffiziere gefahren werden können, sollten nur Schalttafeln eingebaut werden, die das\nAuswechseln von Sicherungen, das Bedienen von Rückstelleinrichtungen von außen zulassen.\n7.3.5  Isolierte Leitungen und Kabel sowie deren Verlegung müssen den Klassifikationsregeln einer aner-\nkannten Organisation entsprechen. Kabel und Leitungen sollen möglichst so verlegt werden, dass sie\nzugänglich und auswechselbar sind. Kabelführungen innerhalb von Raumisolierungen sind unzuläs-\nsig. Schott- und Deckdurchführungen müssen wasserdicht und feuerfest entsprechend den Anfor-\nderungen an diese Schotte und Decks ausgeführt sein.\n7.3.6  Bei vertikalen Anordnungen und Schutzrohren und bei Leitungen mit kleinen Querschnitten sind Zug-\nentlastungen vorzusehen oder durch Befestigung der Kabel sicherzustellen, dass die Zugbelastun-\ngen in zulässigen Grenzen bleiben.\n7.3.7  Anschlussklemmen von Leitungen dürfen nur bestimmungsgemäß belegt werden. Im Regelfall dürfen\nnur zwei Adern pro Klemme angeschlossen werden.\n7.3.8  Die Mindestschutzarten der elektrischen Geräte gemäß DIN EN 60529, VDE 0470-1:2014-09 müssen\nder nachstehenden Tabelle entsprechen:\na) Motorenräume, Betriebsräume                         IP 13\nb) Unter Deck, Wohnräume, Kajüten                      IP 20\nc) Geschlossener Steuerstand                           IP 23\nd) Freies Deck, offene Steuerstände                    IP 55\ne) Geräte, die überflutet werden können                IP 56\nf) Lüfterschächte                                      IP 44\ng) Akkuräume, -schränke, -kästen                       IP 44\n7.3.9  Für alle elektrischen Systeme mit einer Spannung von 50 V und höher ist eine Schutzerdung vorzu-\nsehen. Berührbare, leitfähige Teile von Betriebsmitteln, die nicht aktive Teile sind, jedoch im Fehlerfall\nunter gefährlicher Berührungsspannung stehen können, sind mit dem Schiffskörper leitend zu verbin-\nden.\n7.3.10 Bei hölzernen Fahrzeugen und Schiffen, die aus elektrisch nicht leitendem Material gefertigt sind,\nsind im Fahrzeuginneren zugängliche Bolzen für die Erdung vorzusehen, die mit einem nicht einlami-\nnierten Metallkiel oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2\nGröße verbunden sind. Erdleiter von elektrischen Verbrauchern, welche nicht schutzisoliert sind, sind\nan einer Erdungsplatte am Unterwasserschiff anzuschließen, sofern der Schiffsrumpf aus GFK oder\nHolz ist.\n7.3.11 Die Zinkanoden am Unterwasserschiff sind so anzuordnen, dass diese nicht in Höhe der Propeller-\nspitzen am Schiffsrumpf liegen.\n7.3.12 Für den Landanschluss sind Anschlusskästen vorzusehen. Die Leitungen sind fest mit der Haupt-\nschalttafel zu verbinden. Der schiffsseitige Anschluss ist über eine Steckverbindung herzustellen.","296                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n7.3.13       Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der\nWartung gut zugänglich sind.\nKapitel 4\nSonderfahrzeuge\n1.         Bauart und Bauweise\n1.1        Kapitel 2 Regel 1 Absatz 4 gilt nicht für Sonderfahrzeuge, die am 30. September 2015 über ein gültiges\nBau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis verfügt haben.\n1.2        Fahrzeuge nach Absatz 1 müssen in ihrer Bauart und Festigkeit, sowie der Konstruktion der Maschinen\nund elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungs-\nzustand befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck\nerfordert. Bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende\nFestigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen.\n2.         Schlepper\nFür Schlepper, die auch als Hafenassistenzschlepper eingesetzt werden, gilt:\n2.1        Fahrstände auf der Brücke müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein voller Überblick in jeder\nManövriersituation durch den Schiffsführer gewährleistet ist. Die Sicht nach achtern von den Bedien-\nständen für Hauptantriebsanlagen und Winden von der Brücke muss gewährleistet sein.\n2.2        Die Brücke ist mit einem Tagsicht-Radargerät und einem zusätzlichen Monitor mit Tagsichteigenschaf-\nten auszurüsten, wobei der Monitor so anzuordnen ist, dass auch bei Rückwärtsfahrten das Radarbild\nin Fahrtrichtung zu beobachten ist.\n2.3        Die in Augenhöhe vorhandenen Front-, Seiten- und Rückfenster des Ruderhauses müssen wegen der\nBlendfreiheit nach unten eingezogen sein.\n2.4        Es müssen durch Elektromotoren angetriebene Scheibenwischer für alle in Augenhöhe vorhandenen\nRuderhausfenster vorgesehen sein – mit Ausnahme von Fenstern in Türen und verschiebbaren Fens-\ntern an den Seiten.\n2.5        Seehafen-Assistenzschlepper müssen mit zwei Hauptantriebsanlagen ausgerüstet sein, die einschließ-\nlich der Propelleranlage voneinander unabhängig sind. Bei Ausfall einer der beiden Hauptantriebs-\nanlagen muss die zweite ohne Einschränkung manövrierfähig bleiben. Sie sollen mit einem im vorderen\nSchiffsdrittel angeordneten Antrieb, insbesondere Voith-Schneider- oder Schottel-Antrieb, ausgerüstet\nsein.\n2.6        Auf der Brücke müssen alle wichtigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen für die Haupt-\nantriebsanlagen, der dazugehörigen Aggregate sowie der sonstigen betriebswichtigen Anlagen instal-\nliert sein.\n2.7        Für die Schleppwinden sind Fahrstände auf der Brücke und für Storewinden auf der Brücke und an\nDeck vorzusehen. Die Fahrstände sind mit Bedienungs- und Überwachungselementen auszurüsten.\n2.8        Es müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Vorrichtungen vorhanden sein, die das Slippen des\nSchlepphakens oder die Entriegelung der Schleppwinde ermöglichen. Eine dieser Vorrichtungen muss\nauch bei Betriebsstörungen funktionsfähig bleiben. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um Schlepp-\nhaken und Winde von der Brücke und von Deck schnell auszulösen. Sind die Schlepper mit einem\nhydraulischen Schlepphaken ausgerüstet, genügt ein Auslösesystem. Auslöseelemente für den\nSchlepphaken müssen auf der Brücke und an Deck angeordnet sein.\n2.9        Eine Einstiegspforte ist auf jeder Seite in der Verschanzung vorzusehen, damit bei „Mensch-über-\nBord“ Hilfe geleistet werden kann.\n3.         Behördenfahrzeuge\nFür Behördenfahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft Ausnahmen von den nach diesem Teil einzu-\nhaltenden Anforderungen zulassen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.\n4.         Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb\n4.1        Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb mit einer ständigen Besatzung sind hinsichtlich der Vorschrif-\nten für Intakt- und Leckstabilität, Rettungsmittel wie Fahrzeuge mit Eigenantrieb zu behandeln.\n4.2        Die GMDSS-Funkausrüstung kann durch ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funktion3 ersetzt werden.\n3\nDas Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen (z. B.\nRichtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                                   297\n5.         Schwimmende Arbeitsgeräte\nBei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt die Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung von\nGröße und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in Bezug auf Bauausführung, Aus-\nrüstung und Betrieb zu erfüllen sind.\nKapitel 5\nArbeitsboote\n1.         Allgemeine Bestimmungen\n1.1        Für selbstständig von Land in Sichtweite der Küste eingesetzte Arbeitsboote über 8 m Länge gelten\ndie Anforderungen des Kapitels 3 entsprechend, soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes ge-\nregelt ist.\n1.2        Die Schwimmfähigkeit des mit Wasser gefüllten Bootes muss durch Auftriebskörper sichergestellt\nsein. Der Restauftrieb [kN] des vollgeschlagenen unbemannten Bootes muss mindestens 0,3 x LB x\nBB x HB betragen. Dabei ist\nLB Länge des Bootes in m;\nBB Breite des Bootes in m;\nHB Seitenhöhe des Bootes in m.\n1.3        Eine GMDSS-Funkausrüstung ist nicht erforderlich, sofern ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funk-\ntion4 vorhanden ist.\n1.4        Die Berufsgenossenschaft kann für ein Arbeitsboot, für das aufgrund seiner geringen Größe oder\nbesonderen Bauart die Anforderungen der Anlage 2 nicht erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmen, wel-\nche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und andere Ver-\nkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.\n1.5        Arbeitsboote, die nur als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs zum Einsatz kommen, müssen min-\ndestens die Anforderungen des Kapitels V des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für nor-\nmale oder schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.\n2.         E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n\nFür Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:\n2.1        Bauart und Bauweise\n2.1.1      Arbeitsboote müssen in ihrer Bauart und Festigkeit sowie der Konstruktion der Maschinen und elek-\ntrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand\nbefinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck erfor-\ndert.\n2.1.2      Aufblasbare Boote und starre aufblasbare Boote müssen mindestens der Norm DIN EN ISO 6185\nTeil 4:2011-10 entsprechen.\n2.1.3      Teilgedeckte Arbeitsboote müssen mit einem Kollisionsschott ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen mit\neiner Rumpflänge über 15 m muss das Kollisionsschott in einem Abstand von mindestens 0,035 x LH,\nhöchstens jedoch 0,05 x LH hinter dem Vorsteven angebracht sein. Das Kollisionsschott ist bis zum\nfreiliegenden Deck hoch zu führen und darf nicht mit Öffnungen versehen sein.\n2.1.4      Bei teilgedeckten Fahrzeugen müssen der Rumpf einschließlich Deck und Aufbau sowie alle anderen\nTeile eine wasserdichte Einheit bilden. Hauptniedergänge in Cockpits müssen, wenn sie unter die\nHauptdecksebene reichen, bis zur Hauptdecksebene abgedichtet werden können. Deckshäuser und\nsonstige Einstiege oder Niedergänge sowie Luken auf der Hauptdecksebene müssen eine Süllhöhe\nvon mindestens 300 mm haben. Direkte Zugänge vom Deck zum Maschinenraum müssen eine Süll-\nhöhe von mindestens 460 mm haben.\n2.1.5      Cockpits, Plichten und alle anderen Bereiche, die nicht wasserdicht verschlossen werden können,\nmüssen selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Was-\nser in das Bootsinnere verhindern. Sofern das Fahrzeug über ein geschlossenes Schanzkleid verfügt,\nsind Wasserpforten vorzusehen. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Internationalen\nFreibord-Übereinkommens.\n2.1.6      Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer muss mindestens 1 m über Deck betragen. Eine\nReling muss mit mindestens zwei Durchzügen oder Längsträgern ausgestattet sein. Wird durch diese\nHöhe der normale Betrieb des Arbeitsbootes behindert, kann eine geringere Höhe zugelassen werden,\nsofern die Berufsgenossenschaft einen ausreichenden Schutz für gegeben hält. Die Genehmigung\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden.\n2.1.7      Die Intaktstabilität muss den Anforderungen der DIN EN ISO 12217-1:2002 genügen.\n4\nDas Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen (z. B.\nRichtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.","298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n2.1.8    Der Mindestfreibord, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Oberkante des Dollbords an\nseiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie, beträgt 6 % der Länge über alles oder 40 % der Seiten-\nhöhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, jedoch nicht mehr als 800 mm. Liegt die Unterkante einer\nÖffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen kann, tiefer über der Wasser-\nlinie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu\nmessen.\n2.2      Maschinenbauliche Einrichtungen\n2.2.1    Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren\n2.2.1.1 Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren sollen mit zwei Kühlwasserpumpen versehen sein, die zweite\nPumpe kann auch eine kraftbetriebene Reservepumpe sein, die über eine Schlauchverbindung ange-\nschlossen wird. Bei Kiehlrohrkühlung sind im Frischwasserkühlsystem Absperrschieber an der Innen-\nseite der Bordwand vorzusehen. Luftgekühlte Motoren sind zulässig.\n2.2.1.2 Für das Schmierölsystem genügt ein Einfachfilter. Eine Schmierölmangelsicherung für Hauptantriebs-\nmotoren ist nicht erforderlich.\n2.2.1.3 Werden die Hauptantriebsmotoren elektrisch gestartet, so muss die Kapazität der Starterbatterie\nausreichend sein, um mindestens sechs aufeinanderfolgende Starts des Hauptantriebsmotors zu ge-\nwährleisten. Jedes Fahrzeug muss mindestens über eine Starterbatterie und eine Verbraucherbatterie\nverfügen. Die Schaltung hat so zu erfolgen, dass auch die Verbraucherbatterie zum Starten des Motors\nbenutzt, umgekehrt jedoch die Starterbatterie nicht an den Verbraucherstromkreislauf angeschlossen\nwerden kann.\n2.2.1.4 Es muss für ausreichend Be- und Entlüftung des Maschinenraums gesorgt werden. Lüfteröffnungen\nvon Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen zu versehen.\n2.2.1.5 Im Maschinenraum muss ein Niveau-Bilgenalarm vorhanden sein.\n2.2.1.6 Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so angeordnet und zugänglich sein, dass eine Sichtkontrolle\nauf Brennstoffleckagen leicht erfolgen kann. Auf ein Mantelrohrsystem für frei liegende Hochdruck-\nBrennstoffleitungen zwischen Einspritzpumpen und -ventilen kann verzichtet werden. Brennstofffilter\nkönnen als Einfachfilter ausgeführt sein.\n2.2.1.7 Am Steuerstand müssen Kontrollanzeigen nach Vorgabe des Motorenherstellers, mindestens jedoch\nAnzeigen für Motordrehzahl, Schmieröldruck und -temperatur, Kühlwasser einschließlich der dazuge-\nhörigen optischen und akustischen Alarme, sowie der optische und akustische Signalgeber des\nBilgenalarms installiert sein.\n2.2.2    Lenzeinrichtungen\n2.2.2.1 Alle Fahrzeuge müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben\nund kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Haupt-\nantriebsanlage unabhängig und kann eine Handlenzpumpe sein.\n2.2.2.2 Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-\nventil aus. Auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/See-\nwassersystem auszuführen.\n2.3      Elektrische Einrichtungen\n2.3.1    Für die elektrische Energieversorgung genügt ein Wellengenerator.\n2.3.2    Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der\nWartung gut zugänglich sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslaufen\ndes Elektrolyts bis 40° Neigung verhindert werden. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über\n2 kW sind die Behälter oder Räume zum freien Deck hin zu be- und entlüften.\n2.3.3    Ein Anschlusskasten für den Landanschluss ist nicht erforderlich.\nKapitel 6\nOffshore-Servicefahrzeuge\n1. Offshore-Servicefahrzeuge müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des\nSchiffskörpers, der Maschinen, der Hebezeuge sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Über-\nwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation entsprechen.\n2. Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, müssen\nden Anforderungen des Kapitels X des SOLAS-Übereinkommens und des HSC-Codes 2000 entsprechen,\nsoweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.\n3. Offshore-Servicepersonal muss eine Sicherheitsschulung absolviert haben und nach seearbeitsrechtlichen\nVorschriften seediensttauglich sein.\n4. Die Intaktstabilität muss den Intaktstabilitätsanforderungen des HSC-Codes 2000 in seiner jeweils gelten-\nden Fassung für Frachtschiffe entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018             299\n5. Die Unterteilung und Leckstabilität von Offshore-Servicefahrzeugen muss den Anforderungen des HSC-\nCodes 2000 für Frachtschiffe entsprechen. Regel 2.6.9 des HSC-Codes 2000 bezüglich der Ausdehnung\nvon Bodenschäden in durch Aufschlitzen verwundbaren Bereichen finden für Offshore-Servicefahrzeuge\nmit einer Länge L von weniger als 45 m keine Anwendung. Für Fahrzeuge mit einer Länge bis 45 m gelten\nRegel 2.6.7 und 2.6.10 des HSC-Codes 2000 bezüglich der Lage der Verletzung an jeder beliebigen Stelle\ndes Fahrzeugs nur im Bereich ein Drittel der Länge vom vorderen Lot. In den übrigen Bereichen der Länge\ndieser Fahrzeuge ist nur 1 Abteilungsstatus erforderlich.\n6. Für die Nutzung von Hebezeugen auf See sind die Anforderungen der anerkannten Organisation einzu-\nhalten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 1 unterliegt. Soweit nicht die Anforderungen der an-\nerkannten Organisation etwas anderes regeln, gilt: Die Hebelarmkurven des Schiffes sind auf dem Wellen-\nberg zu berechnen. Die Wellenlänge ist gleich der Schiffslänge anzunehmen und die Wellenhöhe ist mit\nL/20 anzusetzen. Die Differenz zwischen den Kurven der aufrichtenden und der krängenden Hebelarme\ndurch die Last am Haken und bei seitlichem Winddruck von 300 N/m2 muss mindestens 0,05 m betragen.\nKrängendes Moment durch Last am Haken: Mk = P * y * cos (φ)\nwobei:\nP: = Last am Haken und\ny: = Abstand des Aufhängepunktes der Last aus MS.\n7. Die Abschnitte C und D des Kapitels 7 des HSC-Codes 2000 finden keine Anwendung. Es gilt Kapitel II-2\nRegel 17 des SOLAS-Übereinkommens.\n8. Für die Ausrüstung mit Rettungsmitteln gilt:\na) Regel 8.3.5.1 des HSC-Codes 2000 findet keine Anwendung.\nb) Die Regeln 8.7.6 und 8.7.8 des HSC-Codes 2000 finden keine Anwendung.\nc) Für die Instandhaltung der Läufer gilt Kapitel III Regel 20.4 des SOLAS-Übereinkommens.\nd) Für alle Personen an Bord müssen Eintauchanzüge vorhanden sein.\ne) Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße nach Anlage 11 des HSC-Codes 2000 dürfen nicht einge-\nsetzt werden.\n9. Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation muss\nnach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) zugelassen sein, wenn nicht in den nachfol-\ngenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Die vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und zusätzli-\nche Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Regel 18.7, die nicht der Anlage I der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt,\nmuss durch die Berufsgenossenschaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder eine\nanerkannte Organisation zugelassen sein.5\n10. Der Bereich, der beim Übersteigen von Offshore-Servicepersonal zum und vom Offshore-Bauwerk gegen\ndessen Bauteile gedrückt wird, muss so beschaffen und geschützt sein, dass die auftretenden Belas-\ntungen ertragen und Kontaktschäden vermieden werden. Es sind die Anforderungen der anerkannten\nOrganisation einzuhalten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 1 unterliegt.\nKapitel 7\nZeugnismuster\nDie Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung\nim Verkehrsblatt bekannt gemacht:\n1. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis,\n2. Funk-Sicherheitszeugnis,\n3. Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe,\n4. Übereinstimmungsbescheinigung nach OSV-Richtlinie,\n5. Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,\n6. Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.\n5\nDie Zulassung erfolgt nach den im Seeaufgabengesetz zugewiesenen Zuständigkeiten.","300       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nTeil 7\nAnforderungen an den Freibord\n1.  Anwendungsbereich\n1.1 Dieser Teil gilt für:\n1. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von der Länge;\n2. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt, soweit das Freibord-Übereinkommen keine\nAnwendung findet.\n1.2 Dieser Teil gilt nicht für:\n1. Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;\n2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1\nder Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils\ngeltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;\n3. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;\n4. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;\n5. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;\n6. Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m;\n7. Fischereifahrzeuge.\n2.  Begriffsbestimmungen\n2.1 Im Sinne dieses Teils ist\n1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung\nvon mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist;\n2. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;\n3. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m/s erreicht,\ndie gleich oder größer ist als\n3,7∇0,1667\nhierbei ist:\n∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m3)\nmit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische\nKräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten\nwerden;\n4. Schwimmbagger: ein bemanntes Schiff mit Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut auf See\ngeeignet und mit Bodenklappen ausgestattet oder aufklappbar ist;\n5. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;\n6. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Ar-\nbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in\nKüstennähe oder als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs;\n7. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das\nsich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand. Der Ausdruck\n„entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,\na) der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt und\nb) in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des\ngeschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner\nist;\n8. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;\n9. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem\nanderen deutschen Hafen;\n10. Auslandfahrt: die Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb\nDeutschlands oder umgekehrt;\n11. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der\nKüstenlinie;\n12. Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und\nProtokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in\nder jeweils geltenden Fassung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                301\n13. Schwimmbaggerrichtlinie: Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-\ntur für die Erteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger DR-68 (VkBl. 2013 S. 1198) in der\njeweils geltenden Fassung;\n14. Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163\nvom 25.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;\n15. HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen\na) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hoch-\ngeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai\n1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996);\nb) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für\ndie Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC.97(73)),\nangenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449);\n16. See-Sportbootverordnung: Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wasser-\nmotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sport-\nbootverordnung) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) in der jeweils geltenden Fassung;\n17. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Ver-\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;\n18. Anerkannte Organisation: Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüber-\nprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden\n(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, aner-\nkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2\nder Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist.\n2.2 Im Übrigen werden die im Freibord-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.\n3.  Anforderungen an den Freibord\n3.1 Artikel 10 und die Anlagen I und II des Freibord-Übereinkommens gelten für Frachtschiffe und Fahr-\ngastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften\netwas anderes bestimmt ist.\n3.2 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m gelten für Süllhöhen von Verschlüssen, die zu\nRäumen unterhalb des Wetterdecks (Freiborddecks) führen und für die Ausführung von Geländern, Fens-\ntern, sülllosen Montageöffnungen und Glattdeckluken die Anforderungen des Anhangs zu diesem Teil.\n3.3 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 18 m wird der Freibord auf Grundlage der Stabilitäts-\nanforderungen ermittelt. Kapitel III der Anlage I des Freibord-Übereinkommens ist nicht anzuwenden.\n3.4 Für Frachtschiffe in der Inlandfahrt kann die Mindestbughöhe um höchstens 50 % reduziert werden.\n3.5 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten abweichend von Regel 3.1 bis 3.3 die Anforderungen des\nHSC-Codes.\n4.  Besondere Regeln für Fahrgastschiffe\nFür Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt gehen die Regelungen der Richtlinie 2009/45/EG und des Teils 1\nentgegenstehenden Bestimmungen dieses Teils vor.\n5.  Mindestfreibord und Freibordmarke\n5.1 Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des\nFreibordes. Der Verschlusszustand und die Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teils sind in\neinem Verschlussplan zu dokumentieren.\n5.2 Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfreibord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis erhal-\nten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Freibordmarke. Die Freibordmarke entspricht der Form im\nNationalen Freibordzeugnis nach dem Muster entsprechend Regel 9 dieses Teils. Sie ist auf der halben\nFreibordlänge am Fahrzeug anzubringen.\n5.3 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag für Schwimmbagger und andere Frachtschiffe, die Bagger-\ngut befördern, einen Baggerfreibord unter den Voraussetzungen der Schwimmbaggerrichtlinie erteilen.\n6.  Befreiungen und gleichwertiger Ersatz\n6.1 Die Berufsgenossenschaft kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen die-\nses Teils befreien, deren Anwendung die Erprobung und Entwicklung dieser Neuerungen und ihren\nEinbau auf Schiffen ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschrif-\nten entsprechen, die nach Ansicht der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst\ndes Schiffes angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten.","302        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n6.2 Erachtet die Berufsgenossenschaft in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingun-\ngen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Teils für unzweckmäßig oder unnötig, so\nkann sie einzelne Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächst-\ngelegenen Land entfernen, von der Befolgung dieser Vorschriften befreien.\n6.3 Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe,\nVorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in\ndiesem Teil vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist,\ndass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vor-\nkehrung mindestens ebenso wirksam sind, wie die in diesem Teil vorgeschriebenen.\n7.  Bestehende Rechte\n7.1 Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz\ngewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln\nentsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Freibordzeugnis kann mit Nebenbestimmungen ver-\nbunden werden, wenn der Zweck dieses Teils es erforderlich macht.\n8.  Besichtigung und Zeugniserteilung\n8.1 Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind nach Artikel 14 des Freibord-Übereinkommens zu besichtigen.\n8.2 Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 8.1 auch eine anerkannte Organisation beauf-\ntragen.\n8.3 Nach einer Besichtigung dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung,\nden Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Geneh-\nmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.\n8.4 Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben\nhat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der Regel 9.\nArtikel 16 und 19 des Freibord-Übereinkommens gelten entsprechend.\n8.5 Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am\noder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist\nin das Sicherheitszeugnis einzutragen.\n8.6 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\n8.7 Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicher-\nheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zu-\nletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben\nbis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.\n9.  Zeugnismuster\nDas Muster des Nationalen Freibordzeugnisses wird nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung\nim Verkehrsblatt bekannt gemacht.","Anhang: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L“\nSchiffslänge:                           Schiffslänge:                                      Schiffslänge:\nL < 12 m                             12 m ≤ L < 18 m                                    18 m ≤ L < 24 m\nSchiffsöffnung\nSüllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.\nBereich 1a                 Bereich 1a                Bereich 2b               Bereich 1a                Bereich 2b\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nTüren (Reg.c 12, 17, 18)                              300 mm                      400 mm                     230 mm                   500 mm                    300 mm\nLuken (Reg.c 15)                                      300 mm                      400 mm                     230 mm                   500 mm                    300 mm\nNotausstiege                                          300 mm                      400 mm                     230 mm                   500 mm                    300 mm\nLuft- und Peilrohre (Reg.c 20)                        760 mm                      760 mm                     450 mm                   760 mm                    450 mm\nverschließbare Lüfter (Reg.c 17, 18)                  760 mm                      800 mm                     550 mm                   850 mm                    650 mm\nLüfter die während des Betriebes nicht ver-           900 mm                    2 100 mm                  1 100 mm                  3 300 mm                  1 700 mm\nschlossen werden dürfen (Maschinenraumlüfter,\nReg.c 19(3))\nGeländer (Reg.c 24, 25, 26, 27)                 Die Mindesthöhe der Geländer muss 1 000 mm betragen. Es müssen Geländer müssen gemäß Freibordkonvention\nmindestens 3 Durchzüge vorhanden sein.                         ausgeführt sein (z. B. DIN 81 702).\nMindestfreibord                                 Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch Der Freibord ist gemäß der internationalen\nnicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabili- Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der je-\ntätskriterien kein größerer Wert ergibt.                              weils geltenden Fassung zu ermitteln.\nMindestbughöhe (Reg.c 39)                                                                                                    Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforde-\nrungen der internationalen Freibordkonvention\n(ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der na-\ntionalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe\num maximal 50 % reduziert werden.\nFenster (Reg.c 23)                              Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen\n(z. B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.\nBullaugen (Reg.c 23)                            Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem             Für die Anordnungen und Ausführungen (z. B.\nmaximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen              DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vor-\nmüssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein.              schriften der internationalen Freibordkonven-\nDer Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm            tion (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden\nunterschreiten.                                                              Fassung zu beachten.\nSülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken    Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. engstehend\nverschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche\nFestigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Die Wasserdichtigkeit der geschlossenen Luken muss nach-\ngewiesen werden. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z. B. DIN 81 705). Die Luken sind\nauf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften.                                                           303","Schiffslänge:                              Schiffslänge:                                            Schiffslänge:            304\nL < 12 m                                12 m ≤ L < 18 m                                          18 m ≤ L < 24 m\nSchiffsöffnung\nSüllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.\nBereich 1a                  Bereich 1a                  Bereich 2b                  Bereich 1a                Bereich 2b\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nMannlöcher                                                 Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. DIN 83 402/DIN 83 412, oder es muss der Nachweis\neines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).\na\nBereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis zu einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.\nb\nBereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 1 800 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck bis zu einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.\nc\nReg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibord-Übereinkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018             305\nTeil 8\nSicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel\nKapitel 1\nKonstruktion und Fertigung von Schiffsdampfkesselanlagen\n1.  Allgemeines\nSchiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern oder Heißwassererzeugern sind, einschließlich der\nzugehörigen Peripherie, gemäß den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikati-\nonsgesellschaft zu entwerfen, zu konstruieren, herzustellen und zu prüfen. Bezüglich der Ausrüstung\nder Schiffsdampfkesselanlagen gelten die Kapitel dieses Teils ergänzend zu den Vorschriften einer\ndurch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft.\n2.  Erstdruckprüfung von Großwasserraumkesseln\nGroßwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung, abweichend von den Vorschriften einer durch\nDeutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft, einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen,\ndass die zulässigen Spannungen für den inneren Überdruck und der zulässige äußere Überdruck\nfür Zylinderschalen und Rohre bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei\ninnerem Überdruck oder der zulässige äußere Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungs-\nweise erreicht wird. Die zulässigen Spannungen sind mit der Mindeststreckgrenze bei 20 °C und den\nfolgenden Sicherheitsbeiwerten für den Prüfdruck zu berechnen:\na) Walz- und Schmiedestähle 1,05\nb) Stahlguss 1,33\nc) Gusseisen mit Kugelgraphit 2,2\nd) Gusseisen mit Lamellengraphit 5,0 (nur bei Bauteilen ohne Ausschnitte)\nBei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbei-\nwert beim Prüfzustand von 2,2 einzusetzen. Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen\nbeim Prüfzustand darf auf 1,8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen\nErhöhung des Prüfdruckes beobachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3 %\nnicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wandstärke\nim Rahmen der Vorprüfung zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei dem erhöhten Prüfdruck\nkeine unzulässigen Undichtheiten auftreten.\nKapitel 2\nAusrüstung für Anlagen mit Dampferzeugern\n1.  Geltungsbereich\nDieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern. Dieses\nsind solche Anlagen, in denen Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck zum\nZwecke der Verwendung des Wasserdampfes außerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Aus-\nrüstung von Anlagen mit Heißwassererzeugern gilt Kapitel 3 – Ausrüstung für Anlagen mit Heißwas-\nsererzeugern. Bei Entnahme von Heißwasser aus Dampferzeugern gilt Kapitel 3 zusätzlich. Für die\nAufstellung gilt Kapitel 4 – Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.\n2.  Begriffsbestimmungen\n2.1 Durchlauf-Dampferzeuger ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohr-Dampferzeuger, bei de-\nnen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem\nDurchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird.\n2.2 Umlauf-Dampferzeuger sind Wasserrohr-Dampferzeuger, in denen das zu verdampfende Wasser auf-\ngrund des Dichteunterschiedes zwischen Wasser und Wasser-Dampfgemisch (Naturumlauf) oder\ndurch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird.\n2.3 Großwasserraum-Dampferzeuger sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampfer-\nzeuger, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit\ndem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind.\n2.4 Abhitze-Dampferzeuger sind Dampferzeuger, in denen überschüssige Wärme ausgenutzt wird, die\nnicht zum Zwecke der Beheizung des Dampferzeugers erzeugt worden ist.\n2.5 Überhitzer sind Bauteile, in denen Dampf über die zu dem jeweiligen Druck gehörende Sattdampf-\ntemperatur erhitzt wird. Zwischenüberhitzer sind Überhitzer, in denen teilweise entspannter Dampf\nerneut überhitzt wird.\n2.6 Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfüberdruck, mit dem der Dampferzeuger nach der\nGenehmigung betrieben werden darf. Dieser Druck ist im Dampfraum des Dampferzeugers gegebe-","306                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nnenfalls vor Eintritt des Dampfes in den Überhitzer, bei Durchlauf-Dampferzeugern am Austritt aus\ndem Dampferzeuger, zu messen.\n2.7         Wandungen von Dampferzeugern1 sind die Wandungen der Dampf- und der Wasserräume, die zwi-\nschen den Absperreinrichtungen des Dampferzeugers in den Eintritts-, Austritts- und Ablassleitungen\nliegen. Die Gehäuse von Absperreinrichtungen und Umwälzpumpen gehören zu den Wandungen2.\n2.8         Eine zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit\ndem der Dampferzeuger nach der Genehmigung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden\ndarf.\n2.9         Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe (z. B. Wasserstand, Druck,\nTemperatur) an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.\n2.10        Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- oder Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die\nBeheizung des Dampferzeugers abschalten und verriegeln.\n2.11        Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderliche Dampferzeuger gewährleisten mittelbar\noder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit\nnicht erforderliche Dampferzeuger dienen z. B. der Beheizung von Ladung, dem Betrieb von Küchen\nund Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.\n2.12        Der höchste Feuerzug (HF) ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, der der Flam-\nmenstrahlung ausgesetzt ist oder der durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung\n400 °C übersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampf-\ntrommel ist die Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten\nFeuerzug finden keine Anwendung auf Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren\nDurchmesser, Durchlaufkessel, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen\neine Rauch- bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.\n3.          Speisepumpen3\n3.1         Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes\nerforderlich sind, müssen mindestens zwei Speisepumpen haben.\n3.2         In Schiffsdampfkesselanlagen, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforder-\nlich sind, genügt eine Speisepumpe.\n3.3         Die Förderleistung einer Speisepumpe muss dem 1,25-fachen der zulässigen Dampferzeugung aller\nangeschlossenen Dampferzeuger der Anlage entsprechen. Für Dampfkesselanlagen mit ölgefeuerten\nund abgasbeheizten Dampferzeugern oder kombinierten ölgefeuerten/abgasbeheizten Dampferzeu-\ngern genügt als Förderleistung einer Speisepumpe das 1,0-fache der zulässigen Dampferzeugung\naller Dampferzeuger der Anlage. Bei Durchlauf-Dampferzeugern genügt das 1,0-fache der zulässigen\nDampferzeugung als Förderleistung einer Speisepumpe. Wird Kesselwasser in größeren Mengen als\n5 % der zulässigen Dampferzeugung dauernd abgeschieden, so ist die Förderleistung der Speise-\npumpe um den 5 % übersteigenden Betrag zu erhöhen.\n3.4         Die Speisepumpe muss imstande sein, sowohl die unter Abschnitt 3.3 geforderten Speisewasser-\nmengen beim zulässigen Betriebsüberdruck als auch die der zulässigen Dampferzeugung (siehe\nAbschnitt 2.8) entsprechende Speisewassermenge beim 1,1-fachen des zulässigen Betriebsüberdru-\nckes in den Dampferzeuger zu fördern. Ist nachgewiesen, dass die Sicherheitseinrichtungen gegen\nDrucküberschreitung (siehe Abschnitt 13) in der Lage sind, den erzeugten Dampf bei einer geringeren\nÜberschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes als 10 % abzuführen, so kann mit einem ent-\nsprechend niedrigeren Faktor als 1,1 gerechnet werden.\n3.5         Sind nach Abschnitt 3.1 mindestens zwei Speisepumpen erforderlich, so gilt folgendes:\n3.5.1       Bei Ausfall der Speisepumpe mit der größten Förderleistung müssen die verbleibenden Speisepum-\npen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen.\n3.5.2       Es müssen zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Die Speisepumpen\nsind so an die Energiequellen anzuschließen, dass bei Ausfall einer Energiequelle die noch betriebs-\nbereiten Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen. Bei elektrischem\nAntrieb genügt eine auf die Sammelschienen umschaltbare Zuleitung je Antriebsvorrichtung der\nSpeisepumpen. Dampfbetrieb aller Speisepumpen aus nur einem Dampfnetz ist zulässig.\n3.6         Bei Dampferzeugern, die Dampf in ein geschlossenes Heizungs- und/oder Kühlsystem liefern und\ndenen das Kondensat mit Pumpen wieder zugeführt wird, werden die Kondensatpumpen, sofern sie\nden Anforderungen an Speiseeinrichtungen entsprechen, den Speiseeinrichtungen zugerechnet.\n1\nDazu gehören auch die Wandungen nicht absperrbarer Vorverdampfer.\n2\nUmwälzpumpen, die saug- und druckseitig vom Dampfkessel und/oder Überhitzer absperrbar sind und die nicht betriebsmäßig, d. h. nicht zur\nAufrechterhaltung des normalen Kesselbetriebes benötigt werden, sind nicht als Kesselteil (Kesselwandung), sondern als Teil der Dampfkessel-\nanlage anzusehen.\n3\nHierunter werden auch Dampfstrahlpumpen (Injektoren) verstanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                       307\n3.7         Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen\nunterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarma-\nturen mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der\nSpeisepumpe ein Manometer und ein Entlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen\nsein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muss der Druckverlauf innerhalb des\nPumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur\neindeutig erkennbar sein. Ferner ist an der Stelle der saugseitigen Absperrarmaturen ein Schild,\ndas auf mögliche Gefahren hinweist, anzubringen und eine Betriebsanweisung auszulegen, die die\nBedienung des Saugschiebers eindeutig regelt.\n3.8         Speisepumpen sind zu kennzeichnen mit:\n3.8.1       Name und Firmensitz des Herstellers,\n3.8.2       Förderstrom in kg/h oder in t/h,\n3.8.3       zulässige Speisewassertemperatur in °C,\n3.8.4       zugehörige Druckerhöhung in bar,\n3.8.5       zulässiger Pumpenüberdruck in bar.\n4.          Umwälzpumpen\n4.1         Zwangumlauf-Dampferzeuger, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich\nsind, müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für mehrere Zwangumlauf-\nDampferzeuger einer Dampfkesselanlage genügt eine gemeinsame Reserveumwälzpumpe, wenn\nsie auf jeden Dampferzeuger geschaltet werden kann.\n4.2         Für Zwangumlauf-Dampferzeuger, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erfor-\nderlich sind, genügt eine Umwälzpumpe.\n4.3         Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchflussmenge\nim Umwälzsystem muss eine Alarmierung erfolgen.\n4.4         Für die Energiequellen und die Kennzeichnung der Umwälzpumpen gelten die Regeln 3.5.2 und 3.8\nentsprechend.\n4.5         Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Verwendung von Grau-\nguss ist nicht zulässig.\n5.          Speiseeinrichtungen\n5.1         In jeder zum Dampferzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen ein Rückströ-\nmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen\nRückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischenliegende\nRohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein. Durchlauf-Dampferzeuger,\nbei denen bei Ausfall der Speisung die Beheizung selbsttätig abgeschaltet wird, benötigen keine\nAbsperreinrichtung und keine Sicherung gegen Rückströmen, wenn die Speisepumpe auf nur einen\nDampferzeuger wirkt.\n5.2         Die Speiseleitung muss an den Dampferzeuger so angeschlossen werden, dass dieser sich bei un-\ndichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann.\nDiese Forderung ist nicht anzuwenden auf Dampferzeuger nach Abschnitt 7.5.\n5.3         Speisepumpen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.\n6.          A bs p e rr- u n d E n t l e e ru n g s ei n ri c h t u n g en\n6.1         Jeder Dampferzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Leitungen\nabgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Dampferzeuger angebracht\nsein. Bei Dampfkesselanlagen, bei denen jeweils nur ein Dampferzeuger mit nur einer Turbine durch\neine Rohrleitung verbunden ist (Blockschaltung), kann auf die Absperreinrichtung unmittelbar am\nDampferzeuger verzichtet werden. Es genügen die zur Turbine gehörenden Absperreinrichtungen4.\nAbsperrschieber oder Gruppen von hintereinander geschalteten Absperrschiebern, in deren Gehäuse\nbzw. zwischen denen sich im geschlossenen Zustand Kondensat ansammeln kann, müssen gegen\nÜberschreiten des zulässigen Druckes abgesichert sein.\n6.2         Wenn mehrere Dampferzeuger mit unterschiedlichen, zulässigen Betriebsüberdrücken ihren Dampf in\ngemeinschaftliche Leitungen abgeben, muss sichergestellt sein, dass in keinem der Dampferzeuger\nsein zulässiger Betriebsüberdruck überschritten werden kann.\n6.3         Dampferzeuger, bei Wasserrohr-Dampferzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müssen mit\nEinrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Die Entleerungseinrichtungen\nund deren Stutzen müssen gegen die Einwirkungen der Heizgase geschützt sein. Selbstschließende\nAbschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine\n4\nIn diesem Falle gilt die Rohrleitung als Teil des Dampferzeugers. Wasserdruckprüfungen müssen durchgeführt werden können.","308        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nweitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist. Entleerungsleitungen müssen gefahrlos aus-\nmünden.\n6.4   Bleiben bei einer Dampfkesselanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen\nDampferzeugern beim Befahren der Dampferzeuger die Absperreinrichtungen in den Dampf-, Speise-\nund Entleerungsleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung je-\nweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicher-\nbare Absperreinrichtungen mit einer dazwischenliegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.\n7.    Niedrigster Wasserstand\n7.1   Für jeden Dampferzeuger muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der\nKesselwandung angebrachte Strichmarke und die Buchstaben LW (Low Water) kenntlich gemacht\nist.\n7.2   Der niedrigste Wasserstand (LW) muss mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug des\nDampferzeugers festgesetzt sein.\n7.3   Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage des niedrigsten Wasserstandes müssen\nauch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.\n7.4   Bei Wasserrohr-Dampferzeugern muss der niedrigste Wasserstand (LW) mindestens 150 mm über\nden höchsten Anschlüssen der Fallrohre (Oberkanten) an den Kesseltrommeln festgesetzt sein.\n7.5   Der Abschnitt 7.2 ist nicht anzuwenden bei:\n7.5.1 Wasserrohr-Dampferzeugern mit Naturumlauf, deren beheizte Teile nur aus Rohren bis 102 mm äu-\nßerem Durchmesser und den sie verbindenden Sammlern bestehen, wobei in den beheizten Samm-\nlern eine gleichmäßige Verteilung des Kesselwassers auf parallel geschaltete beheizte Rohre erfolgen\nmuss,\n7.5.2 beheizten Rohren von Zwangumlauf-Dampferzeugern, soweit die Rohre keinen größeren äußeren\nDurchmesser als 102 mm besitzen,\n7.5.3 beheizten Rohren von Vorverdampfern und Überhitzern,\n7.5.4 solchen Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur 400 °C nicht übersteigt,\n7.5.5 Durchlauf-Dampferzeuger.\n8.    Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen\n8.1   Jeder Dampferzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten, an\ndenen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasserstand-\nanzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss vom\nBedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzuordnen,\ndass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen\nerkennbar bleibt.\n8.2   Die Verbindungsrohre zwischen Dampferzeuger und Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen\nmindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen über gemein-\nsame Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als\n1 000 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben.\nDie dampfseitigen Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansam-\nmeln kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zur Wasserstand-Anzeigeeinrichtung\nhaben.\n8.3   Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen müssen vom Dampferzeuger absperrbar und\nausblasbar sein. Bei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.\n8.4   Die untere Grenze des Anzeigebereiches eines direkt anzeigenden Wasserstandanzeigers muss min-\ndestens 30 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten\nWasserstand (LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des\nAnzeigebereiches liegen.\n8.5   An jedem Wasserstandanzeiger muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der Höhe der\nStrichmarke nach Abschnitt 7.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.\n8.6   Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.\n8.7   Die Ausblaseleitungen an Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der\nAusblasvorgang muss eindeutig erkennbar sein.\n8.8   Durchlauf-Dampferzeuger müssen anstelle der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit mindestens\nzwei voneinander unabhängigen Warnanlagen versehen sein, die auf beginnenden Wassermangel\naufmerksam machen. Die Warnanlagen müssen getrennte Geber haben. Anstelle einer Warnanlage\nist eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Unterbrechung der Beheizung zulässig. Die Bauart der\nEinrichtungen muss die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermögli-\nchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                           309\n9.   D r u c k - u n d Te m p e r a t u r a n z e i g e g e r ä t e\n9.1  Jeder Dampferzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampf-\nraum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben, zum Ausblasen\neingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen Eindringen von Kondensat\ngeschützt ist. Das Manometer muss gegen Hitze geschützt angebracht sein.\n9.2  Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren\nGeber unabhängig von dem unter Abschnitt 9.1 genannten Manometer ist.\n9.3  Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus gut ablesbar und in bar angezeigt\nwerden. Der Anzeigebereich des Manometers muss 50 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck\nliegen.\n9.4  Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderli-\nche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen.\n9.5  An die Manometerverbindungsleitung zum Dampfraum muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.\n9.6  Hinter Überhitzern müssen Temperaturanzeigegeräte eingebaut sein. Sie müssen auch hinter den\neinzelnen Überhitzerstufen und vor und hinter Kühlern vorhanden sein, wenn dies für die Beurteilung\ndes Zeitstandverhaltens der verwendeten Werkstoffe notwendig ist.\n10.  Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen\n10.1 Begrenzer müssen die Anforderungen der DIN EN 12952-11 bzw. DIN EN 12953-9 erfüllen. Die Eig-\nnung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassi-\nfikationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit\nermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhän-\ngig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und ggf. diesen zugeordnete Hilfsstromkreise\nmüssen der DIN EN 50156-1 entsprechen.\n11.  R e g e l u n g d e r Wa s s e r z u f u h r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Wa s s e r-\nmangel\n11.1 Dampferzeuger mit einem nach Abschnitt 7. festgesetzten niedrigsten Wasserstand müssen mit zwei\nWasserstandbegrenzern ausgerüstet sein, die bei Unterschreitung des niedrigsten Wasserstandes\ndie Beheizung abschalten und verriegeln.\n11.2 Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen\nAbschnitt 8.2 entsprechen. Die Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern\ndürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die\nBauart der Einrichtungen muss ihre Funktionsprüfung bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Bei\nVerwendung von Schwimmerwasserstandbegrenzern müssen das Speisewasser und das Kessel-\nwasser den Anforderungen des Kapitels 6 für einen zulässigen Betriebsüberdruck ≥ 68 bar entspre-\nchen.\n11.3 Zwangsumlauf-Dampferzeuger müssen neben den Wasserstandbegrenzern nach Abschnitt 11.1 zu-\nsätzlich mit Geräten zur Strömungsüberwachung (Strömungsbegrenzer oder Temperaturbegrenzer)\nausgerüstet sein, die bei unzulässiger Verminderung der Strömung die Beheizung abschalten und\nverriegeln.\n11.4 Bei Durchlauf-Dampferzeugern müssen Speisewasser und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Ver-\nbund geregelt werden. Als Wassermangelsicherung sind anstelle der Wasserstandbegrenzer zwei\nandere Sicherheitseinrichtungen vorzusehen, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandungen\nverhindern, insbesondere durch z. B. Temperaturbegrenzer.\n11.5 Es ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung vorzusehen, die bei Überschreiten eines vom Kesselher-\nsteller anzugebenden und im Sichtbereich der Wasserstandanzeige liegenden höchsten Wasserstan-\ndes die weitere Einspeisung unterbricht. Die genannte Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu\nsein. Gleichzeitig muss die Beheizung abgeschaltet werden, wenn durch die unterbrochene Speisung\nNachschaltheizflächen gefährdet sind.\n12.  R e g e l u n g d e r Te m p e r a t u r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Te m p e r a -\nturüberschreitung\n12.1 Die Heißdampftemperatur muss selbsttätig geregelt werden, es sei denn, die Berechnungstempera-\ntur der Kesselwandung liegt höher als die maximal erreichbare Temperatur.\n12.2 Wenn ein Regler nach Abschnitt 12.1 erforderlich ist, muss zusätzlich ein Begrenzer vorhanden sein,\nder die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Temperatur abschaltet und verriegelt (Tempera-\nturbegrenzer). Anstelle des Begrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmessgerät, wenn alle\nheißdampfführenden Kesselteile mit Langzeitfestigkeitswerten berechnet worden sind.","310                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n13.          Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung\n13.1         Sicherheitsventile\n13.1.1       Jeder Dampfkessel muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung aus-\ngerüstet sein.\n13.1.2       Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, dass der Massenstrom, der der zuläs-\nsigen Dampferzeugung entspricht, abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige Betriebs-\nüberdruck um mehr als 10 % überschritten wird. Bei mehreren Sicherheitsventilen muss der Gesamt-\nquerschnitt aller Sicherheitsventile dieser Anforderung entsprechen. Mindestens ein Sicherheitsventil\nmuss bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes ansprechen.\n13.1.3       Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet\nsein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikations-\ngesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind\nnicht zulässig.\n13.1.4       Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Kesselende anzubringen.\n13.1.5       Bei allen nicht unter Abschnitt 13.1.4 fallenden Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Satt-\ndampfteil anzubringen.\n13.1.6       Abweichend von Abschnitt 13.1.5 ist bei unabsperrbaren Überhitzern Folgendes zu beachten:\n13.1.6.1 Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Überhitzeraus-\ntritt angebracht sein, sofern nicht eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur des Überhit-\nzers durch eine andere Einrichtung verhindert wird.\n13.1.6.2 Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Sattdampfteil\nangebracht sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Leistung der am Überhitzeraustritt ange-\nbrachten Sicherheitsventile der gesamten abzuführenden Dampfmenge entspricht und die Steuer-\neinrichtung mindestens einen Impuls vom Sattdampfteil erhält.\n13.1.7       Absperrbare Überhitzer müssen mit einem eigenen Sicherheitsventil am Überhitzeraustritt ausgerüs-\ntet sein. Das Sicherheitsventil ist für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge auszulegen.\nSofern eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur durch eine geeignete Einrichtung ver-\nhindert wird, genügt ein Sicherheitsventil, das Druckaufbau und Volumenänderung des Dampfes bei\nabgesperrtem Überhitzer zuverlässig abführen kann. Die Anforderung von Abschnitt 13.1.5 bleibt\nhiervon unberührt.\n13.2         Druckregler und Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung\n13.2.1       Der Dampfdruck jedes ölgefeuerten Dampferzeugers muss selbsttätig durch Beeinflussung der Wär-\nmezufuhr geregelt werden.\n13.2.2       Zusätzlich ist bei ölgefeuerten Dampferzeugern ein Druckbegrenzer vorzusehen, der beim Anspre-\nchen die Ölfeuerung abschaltet und verriegelt.\n13.2.3       Für Abhitzedampferzeuger siehe unter Abschnitt 17.1.\n14.          Überwachung des Speisewassers\n14.1         Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Öl oder Fett in den\nDampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speise-\nwassers erforderlich. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Öl- bzw.\nFetteinbruch entfallen. Die Speisewasserüberwachung kann ersetzt werden durch die Überwachung\nölverdächtigen Kondensats. Beim Ansprechen des Ölüberwachungsgerätes hat eine Alarmierung zu\nerfolgen. Die Speisung des Dampfkessels mit ölhaltigem Kondensat ist selbsttätig zu unterbinden.\n14.2         Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstof-\nfen wie Säuren, Laugen, Seewasser usw. in den Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbst-\ntätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Die Überwachungseinrichtung\nmuss bei Fremdstoffeinbruch eine Alarmierung auslösen. Bei einem Zweikreissystem kann die Über-\nwachungseinrichtung auf Fremdstoffeinbruch entfallen.\n15.          Kennzeichnung\n15.1         An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:\n15.1.1       Name und Firmensitz des Herstellers,\n15.1.2       zulässiger Betriebsüberdruck in bar,\n15.1.3       zulässige Dampferzeugung in t/h bzw. kg/h,\n15.1.4       Herstellnummer und Herstelljahr5,\n15.1.5       die zulässige Heißdampftemperatur in °C, soweit der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren\nÜberhitzer versehen ist.\n5\nDas Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018          311\n15.2   Das Schild muss dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, dass es auch\nnach der Ummantelung sichtbar bleibt.\n15.3   Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vor-\nhanden sein.\n16.    Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen\n16.1   Dampferzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt\nwerden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von\nmehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden\nkönnen. Einbauten müssen so gestaltet sein, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht\nverhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen für die Besichtigung und\nReinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.\n16.2   Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Dampfkesseln gilt Fol-\ngendes:\n16.2.1 Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder\nRinghöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm, nicht übersteigen. Die Öffnungen von\nMannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400 mm\nlichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen\nHöchstmaße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.\n16.2.2 Kopflöcher müssen mindestens 220 x 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die\nStutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm, nicht übersteigen.\n16.2.3 Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder\nRinghöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm, nicht übersteigen.\n16.3   Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Dampfkessel-\nanlagen, die befahren werden müssen, gilt Folgendes:\n16.3.1 Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-\nrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung\nder Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm\nermäßigt werden. Für die Stutzen- und Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm\nnicht überschritten werden.\n16.3.2 Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-\nrüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben. Die Mindestabmessung der\nBefahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite ermäßigt werden.\nFür die Stutzen- und Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer\nAusführung 175 mm, nicht überschritten werden.\n16.4   Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldich-\ntungen verwendet werden, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht\nherausgedrückt werden kann. Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-\nMetall-Dichtungen muss das Verschlusssystem, bestehend aus Verschlussteilen und Dichtung, für\nden Verwendungszweck geeignet sein. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Ver-\nschlussteile eingesetzt werden.\n16.5   Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien ver-\nwendet werden.\n17.    Sonderbestimmungen\n17.1   Abhitzedampferzeuger\n17.1.1 Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist,\ngelten nicht die Abschnitte 5.2, 7 und 11.\n17.1.2 Der Dampfdruck jedes abgasbeheizten Dampferzeugers muss selbsttätig geregelt werden.\n17.1.3 Für den Abhitzedampferzeuger ist ein Druckschalter vorzusehen, der rechtzeitig vor Erreichen des\nzulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auslöst.\n17.1.4 Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, und die\nüber einen niedrigsten Wasserstand verfügen, sind zwei Wasserstandsschalter vorzusehen, die bei\nUnterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes einen Alarm auslösen und zum Redu-\nzieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeuger beheizt, auffordern. Bei Zwangs-\ndurchlaufkesseln, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, sind zwei\nStrömungsschalter vorzusehen, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß\neinen Alarm auslösen und zum Reduzieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeu-\nger beheizt, auffordern.","312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n17.2     Dampferzeuger, bei denen der Wasserinhalt bis zum niedrigsten Wasserstand (LW) 150 l, der zuläs-\nsige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in l und zulässigem Betriebs-\nüberdruck in bar die Zahl 500 nicht überschreiten.\n17.2.1   Eine zweite Speisepumpe (Abschnitt 3.1) ist nicht erforderlich. Mehrere dieser Dampferzeuger kön-\nnen mit einer gemeinsamen Speisepumpe betrieben werden.\n17.2.2   Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1) bzw. die zweite Warneinrichtung bei\nDurchlauf-Dampferzeugern (Abschnitt 8.8) ist nicht erforderlich.\nKapitel 3\nAusrüstung für Anlagen mit Heißwassererzeugern\n1.     Geltungsbereich\nDieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern. Die-\nses sind solche Anlagen, in denen Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphä-\nrischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers au-\nßerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Ausrüstung von Dampferzeugern gilt Kapitel 2 – Ausrüs-\ntung für Anlagen mit Dampferzeugern. Bei Entnahme von Dampf aus Heißwassererzeugern gilt Kapi-\ntel 2 zusätzlich. Für die Aufstellung gilt das Kapitel 4 – Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.\n2.     Begriffsbestimmungen\n2.1    Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern werden im Folgenden Heißwassererzeugungsanlagen\ngenannt.\n2.2    Die Heißwassererzeugungsanlage umfasst Heißwassererzeuger, Druckausdehnungsgefäße, Druckhal-\nteeinrichtungen, Hauptverteiler und -sammler, Vorwärmer (auch wenn sie nicht im Rauchgasstrom\nliegen), Mischeinrichtungen, Umwälzpumpen, einschließlich der diese Anlageteile verbindenden Rohr-\nleitungen, und den an diesen und zwischen diesen Teilen angeordneten Armaturen. Alle vorstehend\naufgeführten Teile gehören zur Heißwassererzeugungsanlage, auch wenn sie außerhalb des Kessel-\naufstellungsraumes liegen.\n2.3    Zwangslauf-Heißwassererzeuger sind Heißwassererzeuger, bei denen der Wasserumlauf im Erhitzer\nbei Stillstand der Umwälzpumpen nicht ausreicht, um ein erhebliches Überschreiten der zulässigen\nBetriebstemperatur zu verhindern.\n2.4    Ausdehnungstrommeln, Druckausdehnungsgefäße und Auffangbehälter sind Behälter, welche die\ntemperaturbedingten Volumenänderungen des Wassers aufnehmen.\n2.4.1  Ausdehnungstrommeln sind Bestandteil des Heißwassererzeugers und daher von diesem nicht ab-\nsperrbar.\n2.4.2  Druckausdehnungsgefäße sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. In ihrem Innern herrscht während\ndes Betriebes ein Druck, der mindestens dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungs-\ndruck entspricht.\n2.4.3  Auffangbehälter sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. Sie können drucklos oder mit geringerem\nDruck als dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungsdruck betrieben werden. Liegt der\nBetriebsüberdruck über 1 bar und ist das Druckliterprodukt größer als 2 000 bar l, sind sie wie Druck-\nausdehnungsgefäße zu behandeln.\n2.5    Druckhalteeinrichtung ist der Teil der Heißwassererzeugungsanlage, mit dem der erforderliche Druck\nerzeugt wird. Bei der Eigendruckhaltung entsteht der Druck im Dampf- und Wasserraum des Heiß-\nwassererzeugers oder Ausdehnungsgefäßes. Er entspricht dem der Vorlauftemperatur zugeordneten\nSättigungsdruck. Bei der Fremddruckhaltung wird der erforderliche Druck unabhängig von der Tem-\nperatur des Heißwassers erzeugt.\n2.6    Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Druck, mit dem der Heißwassererzeuger betrieben wer-\nden darf. Der zulässige Betriebsüberdruck wird am höchsten Punkt des Heißwassererzeugers gemes-\nsen. Bei Ermittlung des Produktes aus Wasserinhalt und zulässigem Betriebsüberdruck kann statt des\nzulässigen Betriebsüberdruckes der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende Sättigungsdruck\neingesetzt werden.\n2.7    Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der Heißwassererzeuger betrieben\nwerden darf. Die zulässige Vorlauftemperatur wird am Vorlaufabgang des Heißwassererzeugers ge-\nmessen.\n2.8    Wandungen von Heißwassererzeugern sind die Wandungen der Dampf- und Wasserräume, die zwi-\nschen den Absperreinrichtungen des Heißwassererzeugers in den Eintritts-, Austritts-, Druckhalte-,\nÜberström- und Ablassleitungen liegen. Die Gehäuse der Absperreinrichtungen gehören zu den Wan-\ndungen.\n2.9    Zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Heiß-\nwassererzeuger nach der Genehmigung oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                313\n2.10     Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderliche Heißwassererzeugungsanlagen gewähr-\nleisten mittelbar oder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und\nSicherheit nicht erforderliche Heißwassererzeuger dienen z. B. der Beheizung von Ladung, dem Be-\ntrieb von Küchen und Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.\n2.11     Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe, insbesondere Temperatur, Druck,\nWasserstand, an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.\n2.12     Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- oder Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die\nBeheizung des Heißwassererzeugers und ggf. die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln.\n2.13     Der höchste Feuerzug (HF) ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, die der Flam-\nmenstrahlung ausgesetzt ist oder die durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung 400 °C\nübersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampftrommel ist\ndie Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten Feuerzug finden\nkeine Anwendung auf Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren Durchmesser, Zwangs-\ndurchlauf-Heißwassererzeuger, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen\neine Rauch- bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.\n3.       Allgemeine Anforderungen\n3.1      Das erhitzte Wasser ist in einem geschlossenen Kreislauf zu verwenden. Falls eine Dampfentnahme\nvorgesehen ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall mit dem Sachverständigen\nzu vereinbaren. Auch im Falle einer Dampfentnahme muss die Druckhaltung bei jedem Betriebszu-\nstand gewährleistet sein.\n3.2      Werden mehrere Heißwassererzeuger mit unterschiedlichen zulässigen Betriebsüberdrücken und/oder\nzulässigen Vorlauftemperaturen in einer gemeinsamen Anlage zusammengeschaltet, so muss durch\ngeeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass alle Heißwassererzeuger mit dem geringsten zulässi-\ngen Druck oder der geringsten zulässigen Temperatur betrieben werden.\n3.3      Wasserrohrkessel mit hochliegender Ausdehnungstrommel dürfen nicht mit Naturumlauf über Sicher-\nheitsvor- und Sicherheitsrücklaufleitungen verwendet werden, es sei denn, Rückströmen von Rück-\nlaufwasser über die Sicherheitsrücklaufleitung in die Ausdehnungstrommel ist ausgeschlossen. Das\nRückströmen darf weder durch Querschnittsverengungen noch durch mechanische Hilfsmittel, wie\nSicherungen gegen Rückströmen, verhindert werden.\n3.4      Werden Wärmeverbraucher höher als der betrieblich im Heißwassererzeuger einzuhaltende Wasser-\nstand angeordnet, müssen durch geeignete Maßnahmen während des Betriebes Verdampfung und im\nStörfall gefährliche Zustände, die Rückwirkungen auf die Sicherheit der Dampfkesselanlage haben\nkönnen, in diesem Netzteil verhindert werden, insbesondere durch Vorlauftemperaturregelung.\n3.5      Es muss nachgewiesen sein, dass der Dampfdruck in der Ausdehnungstrommel dazu ausreicht, ge-\nfährliche Dampfbildung in der Heißwassererzeugungsanlage und im Netz zu vermeiden.\n3.6      Schwerkraft-Heißwassererzeugungsanlagen sind für die Installation an Bord von Seeschiffen nicht\nzulässig.\n4.       Druckhalteeinrichtungen und Ausdehnungsraum\n4.1      Druckhalteeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine sicherheitstechnisch bedenkliche\nDampfentwicklung in der Heißwassererzeugungsanlage vermieden wird.\n4.2      Jede Heißwassererzeugungsanlage muss einen ausreichenden Ausdehnungsraum haben, um die tem-\nperaturbedingten Änderungen im Wasservolumen der Heißwassererzeugungsanlage und der Wärme-\nverbraucheranlage aufnehmen zu können. Sofern nicht die Ausdehnungstrommel im Heißwasserer-\nzeuger als Ausdehnungsraum dient, muss ein besonderes Druckausdehnungsgefäß oder ein beson-\nderer Auffangbehälter verwendet werden. Sie müssen einschließlich ihrer Anschlussleitungen gegen\nEinfrieren geschützt sein.\n4.3      Sind bei Eigendruckhaltung Wärmeverbraucher so hoch angeordnet oder so beschaffen6, dass durch\nihren Betrieb gefährliche Rückwirkungen auf die Heißwassererzeugungsanlage nicht ausgeschlossen\nwerden können, so sind die erforderlichen Maßnahmen, z. B. Ergänzung der Betriebsvorschriften, mit\ndem Sachverständigen zu vereinbaren.\n4.4      Auffangbehälter – auch offene – sind für den auftretenden Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für\neinen Überdruck von 2 bar, zu bemessen.\n5.       Speiseeinrichtungen, Speiseleitungen und Sicherungen gegen rück-\nströmendes Speisewasser\n5.1      Jede Heißwassererzeugungsanlage muss mit mindestens einer Speiseeinrichtung ausgerüstet sein.\n5.2      Auf die Speiseeinrichtung kann verzichtet werden, wenn die Druckhaltepumpe den Anforderungen des\nAbschnitts 5.4 entspricht.\n6\nEntsprechende Angaben sind vom Antragsteller zu machen.","314         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n5.3 Handpumpen sind als Speiseeinrichtung im Fall 5.4 zulässig, wenn der zulässige Betriebsüberdruck\ndes Heißwassererzeugers 10 bar nicht übersteigt und die Wärmeleistung nicht mehr als 500 kW be-\nträgt.\n5.4 Der Förderstrom der Speiseeinrichtung in kg/h muss mindestens das 0,2-fache der der Wärmeleistung\nentsprechenden Dampferzeugung betragen.\n5.5 Die Speiseeinrichtungen müssen imstande sein, die geforderte Speisewassermenge beim 1,1-fachen\ndes zulässigen Betriebsüberdruckes in den Heißwassererzeuger zu fördern.\n5.6 In jeder zum Heißwassererzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströ-\nmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen\nRückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischen liegende Rohr-\nleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein.\n5.7 Die Speiseleitung muss an den Heißwassererzeuger, ausgenommen bei Zwangsdurchlauf-Heißwas-\nsererzeugern, so angeschlossen werden, dass dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht\ntiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann.\n5.8 Speiseeinrichtungen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.\n5.9 Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen\nunterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen\nmit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Spei-\nsepumpe ein Manometer angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur\nmuss der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort\nder saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Es muss zusätzlich zu dem Manometer ein\nEntlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen sein.\n6.  Umwälzpumpen\n6.1 Heißwassererzeugungsanlagen müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für\nmehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage genügt eine gemeinsame Reser-\nveumwälzpumpe, wenn sie auf jeden Heißwassererzeuger geschaltet werden kann.\n6.2 Für nicht schiffsbetriebswichtige Heißwassererzeuger genügt eine Umwälzpumpe, wenn\na) bei Ausfall der Energiequelle für die Umwälzpumpe auch die Beheizung ausfällt und keine gefähr-\nlichen Betriebszustände eintreten können oder\nb) der Heißwassererzeuger nur mit Gasen beheizt wird, deren Temperatur 400 °C nicht übersteigt,\noder\nc) wenn die Brenner bei Verminderung der Strömung unter das vorgesehene Maß durch eine zuver-\nlässige Einrichtung selbsttätig abgestellt werden, oder\nd) mehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage eine oder mehrere gemeinsame\nReserveumwälzpumpen haben. In diesem Falle muss jedoch bei Ausfall der für den Normalbetrieb\nvorgesehenen Antriebsquelle gewährleistet sein, dass durch eine zweite Antriebsquelle eine für die\nKühlung der Heißwassererzeuger ausreichende Anzahl von Umwälzpumpen in Betrieb gehalten\nwerden kann.\n6.3 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreiten der erforderlichen Mindestdurchflussmenge\nmuss eine Alarmierung erfolgen.\n6.4 Umwälzpumpen, die nicht absperrbar oder die für den Betrieb erforderlich sind, sind Teil des Heiß-\nwassererzeugers. Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Ver-\nwendung von Grauguss ist nicht zulässig.\n7.  A bs p e rr- u n d E n t l e e ru n g s ei n ri c h t u n g en\n7.1 Jeder Heißwassererzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Lei-\ntungen abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Heißwassererzeuger\nangebracht sein.\n7.2 Heißwassererzeuger, bei Wasserrohr-Heißwassererzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müs-\nsen mit Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Sofern Wasserrohr-Heiß-\nwassererzeuger über einen unteren Sammler entleert werden können, genügt eine Einrichtung an die-\nsem Sammler. Die Entleerungseinrichtungen und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkung der\nHeizgase geschützt sein. Selbstschließende Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen\nStellung verriegelbar sein, sofern nicht eine weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist.\nEntleerungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden. Die Entleerungsleitungen, ggf. die Sammellei-\ntung, müssen für jeden Heißwassererzeuger getrennt bis zum Entspannungsraum geführt werden.\n7.3 Automatische Einrichtungen, durch die der Wasserstand unter LW abgesenkt werden könnte, dürfen\nnicht verwendet werden.\n7.4 Bleiben bei einer Heißwassererzeugungsanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbun-\ndenen Heißwassererzeugern beim Befahren der Heißwassererzeuger die Absperreinrichtungen in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                             315\nHeißwasser- und Speiseleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung\njeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicher-\nbare Absperreinrichtungen mit einer dazwischen liegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.\n7.5 Die Ausblaseleitungen von Wasserstandanzeigeeinrichtungen, Wasserstandreglern, Wasserstandbe-\ngrenzern und Füllprobiereinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasevorgang muss\neindeutig erkennbar sein.\n8.  N i e d r i g s t e r Wa s s e r s t a n d u n d E i n f ü h r u n g d e r Vo r- u n d R ü c k l a u f l e i t u n g\n8.1 Für jede Heißwassererzeugungsanlage, ausgenommen Anlagen mit Membranausdehnungsgefäß,\nmuss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der am Heißwassererzeuger, Ausdehnungsgefäß\noder Auffangbehälter durch eine an der Wandung angebrachte Strichmarke mit den Buchstaben LW\n(Low Water) kenntlich gemacht wird.\n8.2 Der niedrigste Wasserstand (LW) muss bei Heißwassererzeugern mindestens 150 mm über dem\nhöchsten Feuerzug (HF) festgesetzt sein.\n8.3 Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage der Wasserstandmarke müssen auch dann\nnoch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.\n8.4 Der niedrigste Wasserstand (LW) in Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern muss mindes-\ntens 50 mm über der Mündung des Entnahmerohres, gemessen über dem höchsten Punkt, von dem\naus eine Entnahme stattfinden kann, liegen.\n8.5 Vorlaufleitungen im Inneren von Heißwassererzeugern, die mit einem Dampfraum betrieben werden,\nsind so einzurichten, dass sie mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 50 mm\nunter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden. Bei waagerecht in den Heißwassererzeugern geführ-\nten Heißwasserleitungen sind die genannten Abstände vom höchsten und tiefsten Punkt der Einström-\nöffnung aus zu messen.\n8.6 Bei Heißwassererzeugern, die ohne Dampfraum betrieben werden, muss die Vorlaufleitung von der\nhöchsten Stelle des Heißwassererzeugers abgehen.\n8.7 In die zum Heißwassererzeuger führende Heißwasserrücklaufleitung ist eine Rückströmsicherung, ins-\nbesondere ein Rückschlagventil oder eine Rückschlagklappe, einzubauen. Hiervon kann abgesehen\nwerden, wenn die Rücklaufleitung mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug mündet.\n8.8 Bei Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur bei größter Wärmeleistung 400 °C nicht übersteigt,\nentfallen die Festlegungen der Abschnitte 8.2, 8.5 und 8.7 bezüglich des Abstandes zwischen dem\nhöchsten Feuerzug und dem niedrigsten Wasserstand.\n9.  Wasserstandanzeigeeinrichtungen und Strömungsbegrenzer\n9.1 Jeder Heißwassererzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten,\nan denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasser-\nstandanzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss\nvom Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzu-\nordnen, dass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und\nSchräglagen erkennbar bleibt.\n9.2 Jeder Heißwassererzeuger, der nicht mit einem Dampfraum betrieben wird, muss an oder in unmittel-\nbarer Nähe seiner höchsten Stelle mit einer Füllprobiereinrichtung ausgerüstet sein. Zusätzlich muss\neine Wasserstandanzeigeeinrichtung vorhanden sein. Bezüglich der Erkennbarkeit gilt Abschnitt 9.1.\n9.3 Jedes Druckausdehnungsgefäß und jeder Auffangbehälter muss mit mindestens einer Wasserstand-\nanzeigeeinrichtung versehen sein. Das Unterschreiten des im Betrieb einzuhaltenden Wasserstandes\nmuss durch eine Alarmierung angezeigt werden.\n9.4 Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen vom Heißwassererzeuger absperrbar und ausblasbar sein.\nBei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.\n9.5 Die untere Grenze des Anzeigebereiches einer Wasserstandanzeigeeinrichtung muss mindestens\n30 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand\n(LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des Anzeigebereiches\nliegen.\n9.6 An jeder Wasserstandanzeigeeinrichtung muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der\nHöhe der Strichmarke nach Abschnitt 8.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekenn-\nzeichnet sein.\n9.7 Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.\n9.8 An Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern muss anstelle der Wasserstandanzeigeeinrichtungen ein\nStrömungsbegrenzer vorhanden sein. Zusätzlich ist eine Füllprobiereinrichtung an der höchsten Stelle\ndes Heißwassererzeugers vorzusehen.\n9.9 Die Verbindungsrohre zwischen Heißwassererzeuger und Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen\nmindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstandanzeigeeinrichtungen über gemeinsame","316         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nVerbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als\n750 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben.\nDampfführende Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansammeln\nkann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zu Wasserstandanzeigeeinrichtungen\nhaben. Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen entweder am Heißwassererzeuger oder am Vorlauf\nangeordnet sein.\n10.  D r u c k - u n d Te m p e r a t u r a n z e i g e g e r ä t e\n10.1 Jeder Heißwassererzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum\nDampf- oder Wasserraum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben,\nzum Ausblasen eingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen das Eindringen\nvon Wasser geschützt ist.\n10.2 Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren\nGeber unabhängig von dem unter 10.1 genannten Manometer ist.\n10.3 Das Manometer muss den Überdruck in bar anzeigen. Der Anzeigebereich muss den Prüfdruck mit\nerfassen. Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unver-\nänderliche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen. Das Manometer muss gegen Hitze ge-\nschützt angebracht sein. Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Heißwassererzeugers aus gut\nablesbar sein.\n10.4 An der Manometerverbindungsleitung muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.\n10.5 In die Vor- und in die Rücklaufleitung eines jeden Heißwassererzeugers ist je eine Temperaturanzeige-\neinrichtung so einzubauen, dass sie die tatsächliche Aus- und Eintrittstemperatur erfasst. Außerdem\nist in jede von einem Druckausdehnungsgefäß abgehende Vorlaufleitung oder in eine ggf. vorhandene\nSammelvorlaufleitung je eine weitere Temperaturanzeigeeinrichtung einzubauen. Die zulässige Tem-\nperatur ist auf den Anzeigegeräten zu kennzeichnen. Falls dem Vorlaufwasser Rücklaufwasser beige-\nmischt wird, ist nach der Mischstelle eine Temperaturanzeigeeinrichtung vorzusehen. In die zu einem\nDruckausdehnungsgefäß führende Sicherheitsleitung ist ein Thermometer einzubauen, wenn die Tem-\nperatur im Druckausdehnungsgefäß einen festgelegten Wert, der niedriger ist als der Wert der zuläs-\nsigen Vorlauftemperatur, nicht übersteigen darf. Sofern der heißwassererzeugende Teil mit der Aus-\ndehnungstrommel über eine oder mehrere Leitungen so verbunden ist, dass ein ausreichender Was-\nserumlauf nicht stattfinden kann, muss die zulässige Vorlauftemperatur im heißwassererzeugenden\nTeil nahe seiner höchsten Stelle gemessen werden.\n11.  Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen\nBegrenzer müssen die Anforderungen der DIN EN 12952-11 oder DIN EN 12953-9 erfüllen. Die Eig-\nnung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifi-\nkationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit\nermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhän-\ngig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und ggf. diesen zugeordnete Hilfsstromkreise\nmüssen der DIN EN 50156-1 entsprechen.\n12.  R e g e l u n g d e r Wa s s e r z u f u h r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Wa s s e r-\nmangel und zu hohen Wasserstand\n12.1 Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen\nvon Wasser notwendig ist, muss der Wasserstand durch einen zuverlässigen Regler geregelt werden\n(Wasserstandregler).\n12.2 Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen\nvon Wasser notwendig ist, muss bei Über- oder Unterschreiten des betrieblich einzuhaltenden Was-\nserstandbereiches eine Alarmierung erfolgen.\n12.3 Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen dem\nAbschnitt 9.9 entsprechen. Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern dürfen\nnur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die Bauart der\nEinrichtungen muss ihre Funktionsprüfungen bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Ein gemein-\nsamer Anschluss mit Wasserstandanzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung den Anfor-\nderungen für den gemeinsamen Anschluss von zwei Wasserstandanzeigeeinrichtungen entspricht.\nDas Unterbrechen (Verblocken) der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den\nVerbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 min verzögert werden. Bei Zwangs-\ndurchlauf-Heißwassererzeugern sind die Wasserstandbegrenzer durch die Einrichtungen nach Ab-\nschnitt 9.8 zu ersetzen.\n12.4 Bei Heißwassererzeugern mit Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel müssen zwei zuverlässige\nSicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigs-\nten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstand-\nbegrenzer).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                                317\n12.5       Bei Heißwassererzeugern mit Dampfraum in der Ausdehnungstrommel müssen zwei zuverlässige\nSicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigs-\nten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstand-\nbegrenzer). Ist nur eine Verbindungsleitung zur Ausdehnungstrommel vorhanden, so ist eine weitere\nzuverlässige Sicherheitseinrichtung so anzuordnen, dass sie spätestens beim Absinken des Wasser-\nstandes auf 100 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) anspricht.\n12.6       Bei Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit Druckausdehnungsgefäß (Eigendruckhaltung) müssen\nam Druckausdehnungsgefäß zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätes-\ntens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälz-\npumpen abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer).\n12.7       Bei Heißwassererzeugern mit Fremddruckhaltung ist an den Heißwassererzeugern, den Ausdehnungs-\ngefäßen und an drucklos oder mit Überdruck betriebenen Auffangbehältern, aus denen die Druckhal-\nteeinrichtungen das notwendige Wasser zum Nachspeisen bzw. zur Druckhaltung entnehmen, jeweils\neine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorzusehen, die bei Unterschreiten eines festgelegten nied-\nrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschaltet und verriegelt (Wasser-\nstandbegrenzer). Bei Membran-Ausdehnungsgefäßen kann auf den Einbau eines Wasserstandbegren-\nzers und der nach Abschnitt 9.1 geforderten Wasserstandanzeigeeinrichtung verzichtet werden, wenn\nein Mindestdruckbegrenzer am Membran-Ausdehnungsgefäß oder ein Mindestdruckbegrenzer nach\nAbschnitt 14.3.1 so eingestellt werden kann, dass dieser bei Unterschreiten des niedrigsten Wasser-\nstandes im Membran-Ausdehnungsgefäß anspricht. Außerdem muss eine Prüfmöglichkeit vorhanden\nsein, mit der die bestimmungsgemäße Gasfüllung im Membran-Ausdehnungsgefäß überprüft werden\nkann.\n12.8       Bei Heißwassererzeugern mit Naturumlauf, bei denen – bei Abstellen oder Ausfall der Umwälzpumpe\nund voller Beheizung – durch Sicherheitstemperaturbegrenzer und durch Wasserstandbegrenzer die\nBeheizung nicht so rechtzeitig abgeschaltet wird, dass ein unzulässiges Ausdampfen verhindert wer-\nden kann, ist ein Wasserstandbegrenzer durch einen Strömungsbegrenzer zu ersetzen.\n12.9       Bei Zwangslauf-Heißwassererzeugern muss ein Wasserstandbegrenzer durch eine zuverlässige Sicher-\nheitseinrichtung ersetzt werden, die die Beheizung bei Verringerung der Wasserströmung unter einen\nfestzulegenden Mindestwert abschaltet und verriegelt.\n12.10      Bei Überschreiten eines anlagenbezogenen festzulegenden höchsten Wasserstandes muss bei Anla-\ngen mit selbsttätiger Wasserstandregelung die Beheizung abgeschaltet und verriegelt, außerdem auch\ndie Speisung abgeschaltet werden. Diese Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein.\n13.        R e g e l u n g d e r Te m p e r a t u r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n g e g e n Te m p e -\nraturüberschreitung\n13.1       Die Vorlauftemperatur muss an jedem Heißwassererzeuger selbsttätig durch Beeinflussung der Behei-\nzung geregelt werden. Bei Anlagen, bei denen die Vorlauftemperatur gleich der dem Betriebsdruck\nzugeordneten Sattdampftemperatur des Heißwassererzeugers ist, kann statt der Temperatur der\nDampfdruck selbsttätig geregelt werden. Kann der Temperaturregler durch einen Druckregler ersetzt\nwerden, so können die beiden Temperaturbegrenzer durch einen Druckbegrenzer ersetzt werden.\n13.2       Jeder Heißwassererzeuger muss mit mindestens einer Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüber-\nschreitung ausgerüstet sein.\n13.3       Der Einbauort der Fühler für die Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitungen ist so zu\nwählen, dass die höchste Temperatur im Wärmeerzeuger bei allen Betriebsverhältnissen, auch bei\nAusfall der Umwälzpumpen, sicher erfasst wird.\n13.4       Es ist sicherzustellen, dass die Temperatur des jedem Heißwassererzeuger zugeführten Rücklaufwas-\nsers einen jeweils anlagebezogenen festzulegenden zulässigen Wert nicht unterschreitet.\n13.5       Sofern das Beimischen von Rücklaufwasser niedriger Temperatur zum Vorlaufwasser zu gefährlichen\nBetriebszuständen führen kann, sind die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Ergänzung\nder Betriebsvorschriften, mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.\n14.        S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n g e g e n D r u c k ü b e r- u n d D r u c k u n t e r s c h re i t u n g\n14.1       Sicherheitsventile7\n14.1.1 Jeder Heißwassererzeuger muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung\nausgerüstet sein.\n14.1.2 Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet\nsein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikations-\ngesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind\nnicht zulässig.\n7\nHinsichtlich der Zu- und Abführungsleitungen ist die DIN EN 12952, Teil 3 oder die DIN EN 12953, Teil 10 zu beachten.","318                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n14.1.3 Die Sicherheitsventile sind am höchsten Punkt bzw. in seiner unmittelbaren Nähe oder in unmittelbarer\nNähe des Heißwassererzeugers an der Vorlaufleitung anzubringen.\n14.1.4 Bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern sind die Sicherheitsventile in unmittelbarer Nähe des An-\nschlusses der Vorlaufleitung an den Wärmeerzeuger anzuordnen.\n14.1.5 Bei der Bemessung der Sicherheitsventile ist auch bei betriebsmäßig unter Wasserdruck stehenden\nVentilen Dampfausströmung bei dem Sattdampfzustand anzunehmen, der der Einstellung des Sicher-\nheitsventils entspricht. Die Sicherheitsventile müssen so bemessen sein, dass der der zulässigen\nWärmeleistung entsprechende Dampfstrom abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige\nBetriebsüberdruck des Heißwassererzeugers um mehr als 10 % überschritten wird.\n14.1.6 Jedes hochliegende Druckausdehnungsgefäß, das mit Dampfraum betrieben wird, muss zusätzlich mit\neinem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, das so eingestellt ist, dass es früher als die Sicherheitsven-\ntile des Heißwassererzeugers abbläst. Für seine Größenbemessung genügt es, die Leistung des größ-\nten aller angeschlossenen Heißwassererzeuger einzusetzen, wenn das Druckausdehnungsgefäß für\nden Druck gebaut ist, der in ihm bei der zulässigen Vorlauftemperatur entstehen kann. Bei der\nGrößenbemessung sind ggf. Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.\n14.1.7 Jeder geschlossene Auffangbehälter muss mit mindestens einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.\nDie Sicherheitseinrichtung muss so bemessen sein, dass der zulässige Betriebsüberdruck bei keinem\nBetriebszustand überschritten wird. Bei der Größenbemessung sind alle Mengen, die in den Behälter\neinströmen, und ggf. vorhandene Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.\n14.2        Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung\n14.2.1 Bei Anlagen mit Eigendruckhaltung muss unabhängig von Abschnitt 14.1 ein Druckbegrenzer vorhan-\nden sein, der rechtzeitig vor Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung ab-\nschaltet und verriegelt.\n14.2.2 Bei Anlagen mit Fremddruckhaltung müssen an jedem Heißwassererzeuger zwei Sicherheitseinrich-\ntungen vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung ab-\nschalten und verriegeln (Druckbegrenzer). Es genügt an jedem Heißwassererzeuger ein Druckbegren-\nzer, wenn die Anlage, insbesondere beim Vorlaufverteiler, mit einem weiteren Druckbegrenzer ausge-\nrüstet ist. Es ist anlagenbezogen festzulegen, ob hierbei außer der Beheizung auch die Umwälzpum-\npen abzuschalten sind.\n14.3        Druckbegrenzer gegen Druckunterschreitung in Anlagen mit Fremddruckhaltung\n14.3.1 Es müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten eines\nanlagebezogenen festzulegenden Mindestüberdruckes die Beheizung und die Umwälzpumpen (Netz-\numwälzpumpen, Beimischpumpen, Rücklaufanhebepumpen usw.) abschalten und verriegeln (Min-\ndestdruckbegrenzer).\n14.3.2 Bei Verwendung von Überströmventilen muss beim Ansprechen eines der Mindestdruckbegrenzer\nnach Abschnitt 14.3.1 durch eine zusätzliche Einrichtung die Überströmleitung selbsttätig geschlos-\nsen werden.\n15.         Überwachung des Kreislaufwassers\n15.1        Sofern die Möglichkeit eines den Heißwassererzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in\nden Wasserkreislauf, insbesondere Öl, Fett, Laugen, Seewasser besteht, ist eine selbsttätige Über-\nwachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpum-\npen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässi-\ngen Grenzwerte überschritten werden.\n16.         Kennzeichnung\n16.1        An jedem Heißwassererzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:\n16.1.1 Name und Firmensitz des Herstellers,\n16.1.2 zulässiger Betriebsüberdruck in bar,\n16.1.3 zulässige Vorlauftemperatur in °C,\n16.1.4 zulässige Wärmeleistung in kW oder MW,\n16.1.5 Herstellnummer und Herstelljahr8.\n16.2        An jedem Ausdehnungsgefäß müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:\n16.2.1 Name und Firmensitz des Herstellers,\n16.2.2 zulässiger Betriebsüberdruck in bar,\n16.2.3 zulässige Vorlauftemperatur in °C,\n16.2.4 Volumen in m3 oder l,\n8\nDas Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018             319\n16.2.5 Herstellnummer und Herstelljahr.\n16.3   Die Schilder müssen dauerhaft so befestigt sein, dass sie auch nach der Ummantelung sichtbar blei-\nben.\n16.4   Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vor-\nhanden sein.\n17.    Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen\n17.1   Heißwassererzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt\nwerden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von\nmehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden\nkönnen. Einbauten müssen so gestaltet werden, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht\nverhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen zur Besichtigung und Rei-\nnigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.\n17.2   Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Heißwassererzeugern gilt\nFolgendes:\n17.2.1 Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder\nRinghöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm nicht übersteigen. Die Öffnungen von\nMannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400 mm\nlichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen Höchst-\nmaße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm nicht überschritten werden.\n17.2.2 Kopflöcher müssen mindestens 220 x 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die\nStutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm nicht übersteigen.\n17.2.3 Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder\nRinghöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm nicht übersteigen.\n17.3   Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Heißwasser-\nerzeugungsanlagen, die befahren werden müssen, gilt Folgendes:\n17.3.1 Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-\nrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung\nder Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm\nermäßigt werden. Für die Stutzart- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm\nnicht überschritten werden.\n17.3.2 Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüs-\ntung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben. Die Mindestabmessung der\nBefahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite ermäßigt werden.\nFür die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer\nAusführung 175 mm, nicht überschritten werden.\n17.4   Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldich-\ntungen verwendet sind, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht\nherausgedrückt werden kann. Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-\nMetall-Dichtungen muss das Verschlusssystem, bestehend aus Verschlussteilen und Dichtung, für den\nVerwendungszweck geeignet sein. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Verschluss-\nteile eingesetzt werden.\n17.5   Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien ver-\nwendet werden.\n18.    Parallelbetrieb\n18.1   Parallelbetrieb von höchstens zwei Heißwassererzeugern mit Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel\nist zulässig, wenn in beiden parallel betriebenen Heißwassererzeugern stets zugeordnete Druck- und\nTemperaturverhältnisse herrschen. Unzulässige Abweichungen, insbesondere durch Ausfall einer\nBeheizung, müssen zum Ausschalten und Verriegeln beider Beheizungen führen. Einzelheiten sind\nmit dem Sachverständigen zu vereinbaren.\n18.2   Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern mit Dampfraum in der Ausdehnungstrommel ist nicht zulässig.\n18.3   Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit eigenen Druckausdehnungsgefäßen\n(Eigendruckhaltung) ist nicht zulässig. Bei Parallelbetrieb auf ein gemeinsames Druckausdehnungs-\ngefäß muss sichergestellt sein, dass bei einer Regel- oder Störabschaltung oder bei Nichterreichen der\nvorgesehenen Vorlauftemperatur eines einzelnen Heißwassererzeugers ein unzulässiges Absinken des\nDampfdruckes im Druckausdehnungsgefäß nicht eintritt. Bei Temperaturabweichungen, die eine Ge-\nfährdung des Heißwassererzeugers oder der Heißwassererzeugungsanlage zur Folge haben, müssen\ndie Beheizung und die Wasserzufuhr dieses Heißwassererzeugers selbsttätig abgesperrt und verriegelt\nwerden.\n18.4   Heißwassererzeuger mit Fremddruckhaltung dürfen parallel betrieben werden.","320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n18.5   Zweikreiskessel ohne Verbindung der Primärteile dürfen parallel betrieben werden. Dabei gelten für\nden Parallelbetrieb der Heißwasserseite die Festlegungen für die jeweiligen Schaltungen sinngemäß.\n19.    Sonderbestimmungen\n19.1   Erfolgt der Anschluss einer Ausdehnungstrommel so, dass ein ausreichender natürlicher Wasserum-\nlauf gegeben ist, der es ermöglicht, die Druck- und Temperaturabsicherung allein am Dampfraum der\nAusdehnungstrommel vorzunehmen, dann können die erforderlichen Ausrüstungsteile an der Ausdeh-\nnungstrommel angebracht werden.\n19.2   Bei Heißwassererzeugung in Zweikreiskesseln gelten für den Dampferzeuger (Primärteil), soweit zu-\ntreffend, die Festlegungen in Kapitel 2. Für den Heißwasserteil sind die Anforderungen dieses Kapitels\nzu beachten. Bei Parallelbetrieb von Zweikreiskesseln im Primärteil sind die Anforderungen im Einzel-\nfall mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.\n19.3   Gusseisen mit Lamellengraphit darf nicht verwendet werden für Absperr-, Rückschlag- und Misch-\neinrichtungen in heißwasserführenden Leitungen über NW 50 und für Sicherheitsventile, die am Was-\nserraum von Heißwassererzeugern angebracht werden.\n19.4   Die Gehäuse von Druckhaltepumpen und Umwälzpumpen dürfen bis zu einem zulässigen Betriebs-\nüberdruck des Heißwassererzeugers von 10 bar oder bis zu einer zulässigen Vorlauftemperatur von\n183 °C und bis zu einem größten Anschlussdurchmesser von 200 mm am Saugstutzen aus Gusseisen\nmit einer Mindestgüte GG 20 hergestellt sein. Außerhalb dieser Grenzen sind ausreichend zähe Werk-\nstoffe zu verwenden.\n19.5   Bei Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern kann als Berechnungstemperatur die tatsächlich\nauftretende Betriebstemperatur eingesetzt werden. In Zweifelsfällen, die insbesondere bei tiefliegen-\nden, mit Gaspolster belasteten Druckausdehnungsgefäßen auftreten können, muss nachgewiesen\nwerden, dass die für das Gefäß zulässige Temperatur nicht überschritten werden kann.\n19.6   Heißwassererzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung\n19.6.1 Abweichend von Abschnitt 5.7 muss das Speisewasser so eingeführt werden, dass sich der Heiß-\nwassererzeuger bei undichter Rückströmsicherung über die Speiseleitung nicht tiefer als bis zum\nScheitel des Tauchheizkörpers entleeren kann.\n19.6.2 Sofern die zulässige Wärmeleistung nicht mehr als 100 kW beträgt, dürfen abweichend von Ab-\nschnitt 8.5 die Vorlaufleitungen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper und min-\ndestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden.\n19.6.3 Abweichend von Abschnitt 8.7 genügt es, wenn die Rücklaufleitungen mindestens 30 mm über dem\nScheitel der Tauchheizkörper einmünden.\n19.6.4 Abweichend von Abschnitt 8.2 braucht der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasser-\nstand (LW) und dem höchsten Punkt der Tauchheizkörper nur 60 mm zu betragen.\n19.6.5 Abweichend von Abschnitt 9.5 muss die Höhenlage des Wasserstandglases so gewählt sein, dass der\nhöchste Punkt der Tauchheizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des\nWasserstandglases liegt.\nKapitel 4\nAufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen\n1.     Geltungsbereich\nDieses Kapitel gilt für die Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen, bestehend aus Dampferzeuger\nund Heißwassererzeuger.\n2.     Allgemeine Anforderungen\n2.1    Anforderungen an die Aufstellung\n2.1.1  Dampfkesselanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie in allen Teilen sachgemäß und unfallsicher\nbedient, gewartet, instand gesetzt und überwacht werden können und in demselben Raum tätige\nPersonen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.\n2.1.2  Dampf- und Heißwassererzeuger müssen unter Berücksichtigung der durch die Bewegungen des\nSchiffes im Seegang auftretenden zusätzlichen Belastungen sicher aufgestellt und befestigt werden.\nDie Fundamente müssen von allen Seiten zugänglich gemacht werden können. Die durch Lagerungs-\nund Befestigungselemente eingeleiteten Kräfte dürfen in den Kesselwandungen keine unzulässigen\nSpannungen hervorrufen. Die Wärmedehnung der Dampf- und Heißwassererzeuger darf durch Lage-\nrungs- und Befestigungselemente sowie durch die angeschlossenen Rohrleitungen nicht unzulässig\nbehindert werden.\n2.1.3  Armaturen der Dampf- und Heißwassererzeuger und der Dampfkesselanlage mit den an ihnen ange-\nbrachten Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass diese ge-\nfahrlos abblasen bzw. gefahrlos betätigt werden können. Aus Sicherheitseinrichtungen gegen Druck-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018             321\nüberschreitung, Abschäum-, Abschlämm-, Entleerungs- und sonstigen Einrichtungen betriebsmäßig\nausströmende Medien sind gefahrlos abzuführen.\n2.2   Freiräume für Bedienung und Wartung\n2.2.1 Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkesselanlage begangen werden müssen, müssen\neine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 1 m haben. Die freie Breite\nkann durch einzelne Kesselarmaturen bis auf 0,8 m eingeengt werden.\n2.2.2 In den übrigen Bereichen genügt eine Durchgangsbreite von 0,6 m.\n2.2.3 Bei zylindrischen Kesselkörpern, die senkrecht angeordnet sind, kann die Durchgangsbreite an einer\nSeite auf 0,3 m verringert werden.\n2.2.4 Die lichte Höhe über dem Kessel muss mindestens 0,75 m betragen.\n2.2.5 Sämtliche Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen müssen leicht zugänglich sein.\nKapitel 5\nÖlfeuerungsanlagen für Schiffsdampfkessel\n1.      Geltungsbereich\nDieses Kapitel gilt für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln.\n2.      Begriffsbestimmungen\n2.1     Ölfeuerungsanlage\nUnter Ölfeuerungsanlage sind die gesamten Einrichtungen für die Verfeuerung flüssiger Brennstoffe\nzu verstehen, einschließlich der Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung der flüssi-\ngen Brennstoffe, der Verbrennungsluftversorgung, der Rauchgasabführung und aller zugehörigen\nRegel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen.\n2.2     Ölbrenner\n2.2.1   Automatische Brenner\nDies sind Brenner, die mit selbsttätig wirkenden Zünd-, Flammenüberwachungs- und Steuereinrich-\ntungen ausgerüstet sind. Das Zünden, die Flammenüberwachung sowie das Ein- und Ausschalten\ndes Brenners erfolgen ohne Einwirkung durch das Bedienungspersonal. Die Feuerungswärmeleis-\ntung der Brenner kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden.\n2.2.2   Teilautomatische Brenner\nDies sind Brenner, die sich von automatischen Brennern dadurch unterscheiden, dass die Inbetrieb-\nnahme der Brenner von Hand durch das Bedienungspersonal eingeleitet wird und dass nach einer\nbetrieblichen Brennerabschaltung keine automatische Wiederinbetriebnahme erfolgt.\n2.3     Brenner als Baueinheit\nBrenner, die für sich als Einzelbrenner funktionsfähig sind und alle für den Betrieb erforderlichen\nEinrichtungen wie Ölzerstäubungs-, Luftmisch- und Regelteil, einschließlich Öldruckpumpe bei Öl-\ndruckzerstäubern, Verbrennungsluftgebläse sowie Feuerungsautomat, Flammenwächter, Zündein-\nrichtung und die erforderlichen Armaturen für Regelung und Sicherheitsabsperrung des Brenners\numfassen.\n2.4     Brennerentleerung\nAbhängig von Bauart und Anordnung kann es erforderlich sein, Ölbrennerlanzen selbsttätig zu ent-\nleeren. Dies kann z. B. erfolgen\n2.4.1   durch Ausblasen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen in den Feuerraum,\nz. B. durch Dampf oder Pressluft\n2.4.2   oder Absaugen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen mit Hilfe einer\nRücksaugeinrichtung.\n2.5     Sicherheitsabsperreinrichtung\nEinrichtung zur selbsttätigen Absperrung des Brennstoffstromes.\n2.6     Schnellschlussvorrichtung\nSicherheitsabsperreinrichtung, die innerhalb einer Sekunde schließt.\n2.7     Sicherheitszeit\nDie Sicherheitszeit beginnt beim Start des Brenners mit dem Eintritt des Brennstoffs in den Feuer-\nraum und während des Betriebes mit dem Erlöschen der Flamme. Die Sicherheitszeit endet mit der\nEinleitung des Schließvorgangs der Schnellschlussvorrichtung.\n2.8     Feuerungswärmeleistung\nDie Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom zugeführten Brenn-\nstoffmassenstrom freigesetzt wird.","322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n2.9     Maximale Feuerungswärmeleistung\nDie maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der\nbenötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann.\n2.10    Maximale Feuerungswärmeleistung des Brenners\nMaximale Feuerungswärmeleistung, mit der der Brenner betrieben werden darf.\n2.11    Startleistung\nFeuerungswärmeleistung des Hauptbrenners beim Anfahren.\n2.12    Flammenwächter\nEinrichtungen, die dem Steuergerät das Vorhandensein oder das Ausbleiben bzw. Abreißen der\nFlamme melden. Sie bestehen im allgemeinen aus Fühler (ggf. mit Verstärker) und Schaltgerät.\n3.      Ölfeuerungsanlagen\n3.1     Allgemeines\n3.1.1   Die Ölfeuerungen müssen mit automatischen oder teilautomatischen Brennern ausgestattet sein. Die\nFeuerungswärmeleistung muss selbsttätig geregelt werden und ist so zu begrenzen, dass die maxi-\nmale Feuerungswärmeleistung nicht überschritten wird.\n3.1.2   Die Feuerungen müssen für die jeweiligen Schiffsdampfkessel geeignet sein. Als geeignet gelten:\n3.1.2.1 Brenner, die den Anforderungen dieses Teils entsprechen und einer Prüfung nach Abschnitt 4 unter-\nzogen worden sind;\n3.1.2.2 Brenner, die als Einzelbrenner je Feuerraum eingesetzt sind und entweder der EN 267 oder einer\ngleichwertigen Norm entsprechen, baumustergeprüft und zugelassen sind. Die Baumusterprüfung\nmuss die sicherheitstechnischen Auswirkungen emissionsmindernder Maßnahmen berücksichtigen.\nDie Brenner müssen die Anforderungen der Abschnitte 3.6.6 und 5 erfüllen;\n3.1.2.3 Feuerungen mit mehreren Brennern an einem Feuerraum, die nach den Anforderungen dieses Teils\nerstellt und insbesondere auf Erfüllung der Forderungen nach den Abschnitten 3.6 und 3.7 durch den\nSachverständigen geprüft worden sind.\n3.1.3   An Brennern, die betriebsmäßig oder ohne Zuhilfenahme von Werkzeug ausgewechselt, ausgefahren\noder ausgeschwenkt werden können, ist eine Verriegelung anzuordnen, die beim Auswechseln, Aus-\nfahren oder Ausschwenken das Absperren der Ölzufuhr und des Zerstäubermediums sicherstellt.\n3.2     Steuer- und Überwachungsgeräte, Flammenwächter\n3.2.1   Die Eignung der sicherheitstechnisch erforderlichen Steuerungs- und Überwachungsgeräte muss\nnachgewiesen sein. Der Nachweis erfolgt bei Feuerungsautomaten durch Typprüfung nach den ein-\nschlägigen Normen, bei Geräten der Flammenüberwachung durch Typprüfung nach den einschlägi-\ngen Normen oder durch Einzelprüfung.\n3.2.2   Für Feuerungen für Schiffsdampfkessel ist der Nachweis über die Zuverlässigkeit unter Berücksich-\ntigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen. Die schiffsspezifischen Anforderungen sind\nzu berücksichtigen.\n3.2.3   Einzelbauteile von Steuerungen, die sicherheitstechnische Funktionen ausüben, müssen den Anfor-\nderungen nach DIN EN 50156 entsprechen.\n3.3     Sicherheitszeiten\n3.3.1   Es muss sichergestellt sein, dass die Sicherheitszeit für die Hauptflamme durch Einwirkung der\nZündeinrichtung nicht verlängert wird.\n3.3.2   Die Geräte für die Flammenüberwachung müssen für alle Brennerbauarten beim Anlauf bzw. beim\nErlöschen der Flamme in Betrieb die in nachfolgender Tafel genannten Sicherheitszeiten einhalten.\nZulässige Sicherheitszeiten\ngrößte Sicherheitszeit [s]\nÖldurchsatz [kg/h]\nbeim Anlauf                            im Betrieb\nbis 30                                           10                                    10\nüber 30                                           5                                     1\n3.3.3   Beim Zünden ist die Startleistung des Hauptbrenners so zu begrenzen, dass innerhalb der Sicher-\nheitszeit beim Anlauf keine unzulässig hohen Druckstöße im Feuerraum auftreten können. Dies kann\nz. B. durch Begrenzen der beim Zünden eingebrachten Energiemenge erreicht werden.\n3.4     Flammenüberwachung\n3.4.1   An einem Dampfkessel muss jeder Brenner mit einem Gerät zur Flammenüberwachung (Flammen-\nwächter) ausgerüstet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018              323\n3.4.2   Flammenwächter müssen sich während des Betriebes selbst überwachen. Die Selbstüberwachung\nmuss nachgewiesen sein. Der Nachweis der selbstüberwachenden Ausführung gilt durch die Typ-\nprüfung nach DIN EN 50156 als erbracht. Bei Feuerungen mit nur einem Brenner kann auch durch\nbesondere Maßnahmen für eine erhöhte Betriebssicherheit gesorgt sein (z. B. periodische Prüfung,\ndoppelte Flammenwächter mit Valenzüberwachung, Prüfung in einem Zeitraum < 24 h gegen Vortäu-\nschen einer Flamme beim Brennerstart). Die Flammenwächter müssen so angeordnet und ausgeführt\nsein, dass eine Überprüfung jederzeit leicht möglich ist. Sie müssen ohne Eingriff in die elektrische\nSteuerung auf ihre Wirksamkeit geprüft werden können. In der Betriebsanweisung ist anzugeben, auf\nwelche Weise die Prüfung durchgeführt werden kann.\n3.5     Ein- und Abschaltfolge\nBei der Inbetriebnahme der Feuerung und bei ihrer Außerbetriebnahme muss für die erforderlichen\nsicherheitstechnischen Funktionen die richtige Reihenfolge eingehalten werden. Bei Brennern, die nach\neiner Abschaltung ausgeblasen werden, muss die sichere Zündung des ausgeblasenen Brennstoff-\nrestes sichergestellt sein. Nach einer Störabschaltung der Gesamtfeuerungsanlage ist das Ausblasen\nnach Durchlüftung der Feuerzüge in jedem Fall mit Unterstützung der Zündeinrichtung vorzunehmen.\n3.6     Sicherheitsabsperreinrichtungen\n3.6.1   Die Brennstoffzuleitung muss unmittelbar vor jedem Brenner (ggf. vor dem Düsenaustritt) oder jeder\nBrennergruppe mit zwei hintereinander geschalteten Sicherheitsabsperreinrichtungen ausgerüstet\nsein. Eine der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine Schnellschlussvorrichtung sein. Zum\nSchließen der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine ausreichende, ständig verfügbare Hilfs-\nenergie vorhanden sein. Sicherheitsabsperreinrichtungen müssen zuverlässig die Brennstoffzufuhr\nzum Brenner absperren. Die Zuverlässigkeit der Sicherheitsabsperreinrichtungen ist nachzuweisen.\nDer Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung nach EN 264 zu erbringen. Die Eignung der\nSicherheitsabsperreinrichtungen für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen\neiner anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Eine Überprüfung der Dichtheit jeder\neinzelnen Sicherheitsabsperreinrichtung muss im eingebauten Zustand möglich sein.\n3.6.2   In die Brennstoffzuleitungen sind Vorrichtungen einzubauen, durch die Verunreinigungen im Brenn-\nstoff beseitigt werden, welche die Funktion der Sicherheitsabsperreinrichtungen beeinträchtigen kön-\nnen. Die Maschenweite der Schmutzfänger sollte 0,5 mm nicht überschreiten.\n3.6.3   Im Rücklauf der Brenner, sofern vorhanden, sind zwei hintereinander geschaltete Sicherheitsabsperr-\neinrichtungen vorzusehen. Eine der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine Schnellschlussvor-\nrichtung sein. Kann der Überdruck in der Rücklaufleitung bei abgeschaltetem Brenner 1 bar nicht\nüberschreiten, so genügt eine Sicherheitsabsperreinrichtung als Schnellschlussvorrichtung in der\nRücklaufleitung. Sicherheitsabsperreinrichtungen im Rücklauf sind nicht erforderlich, wenn bei abge-\nschaltetem Brenner die Rücklaufleitung drucklos ist und kein Brennstoff zurückfließen kann.\n3.6.4   Die Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf sind so zu verriegeln, dass bei geöffnetem\nVorlauf der Rücklauf nicht geschlossen ist. Dies kann z. B. erreicht werden\n3.6.4.1 durch eine mechanische Verbindung von in Vor- und Rücklauf angeordneten Sicherheitsabsperrein-\nrichtungen über eine gemeinsame Betätigung,\n3.6.4.2 oder durch elektrische oder pneumatische Verriegelung der Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor-\nund Rücklauf.\n3.6.5   Bei Brennern mit Düsenabsperrventil kann das Düsenabsperrventil je eine der Sicherheitsabsperrein-\nrichtungen im Vorlauf sowie im Rücklauf ersetzen, wenn das Düsenabsperrventil als Sicherheits-\nabsperreinrichtung nach Abschnitt 3.6.1 ausgeführt ist. Bei einem Brenner mit Düsenabsperrventil\nmüssen während der Durchlüftungszeit die Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf\ngeschlossen sein. Nach erfolgter Durchlüftung und Rückstellen der Regeleinrichtung in die Start-\nstellung genügt für die Dauer der nachfolgenden Brennstoffumspülung von maximal 45 s das Düsen-\nabsperrventil als ausreichende Absperreinrichtung, um die Brennstoffumspülung im Düsenkopf zu\nermöglichen. Hierbei müssen der Zündluftstrom sichergestellt und die Zündeinrichtung in Betrieb\nsein. Es muss sichergestellt sein, dass das Düsenabsperrventil durch den Rücklaufdruck nicht ge-\nöffnet werden kann. Brenner mit Düsenabsperrventil dürfen nur verwendet werden, wenn an einem\nFeuerraum nur ein Brenner eingesetzt wird, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Brenner nur im\nParallelbetrieb betrieben werden können.\n3.6.6   Die Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Brennstoffzufuhr zum Feuer-\nraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:\n3.6.6.1 beim Unterschreiten des erforderlichen Zerstäubungsmitteldruckes (bei Dampf- und Druckluftzer-\nstäubern), beim Unterschreiten des zum Zerstäuben erforderlichen Brennstoffdruckes bei Druckzer-\nstäubern, beim Überschreiten des maximalen Brennstoffrücklaufdruckes bei Rücklaufzerstäubern,\nbei ungenügender Drehzahl des Zerstäuberbechers bei Rotationszerstäubern. Bei nicht lösbarer\nKupplung des Zerstäuberbechers mit dem Gebläse genügt die Überwachung des Luftdruckes des\nGebläses;","324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n3.6.6.2  beim Ausfall der Steuerenergie;\n3.6.6.3  beim Ausfall der Verbrennungsluft;\n3.6.6.4  bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des Saugzuggebläses;\n3.6.6.5  beim Überschreiten des zulässigen Verhältnisses der Rauchgasrezirkulationsmenge/Brennerleistung;\n3.6.6.6  beim Ansprechen des Flammenwächters infolge Nichtentstehens oder Erlöschens der Flamme;\n3.6.6.7  beim Ausschwenken oder Ausfahren von Brennern (auch Brennerlanzen), die ohne Zuhilfenahme von\nWerkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können;\n3.6.6.8  beim Ansprechen von Begrenzern (z. B. für Wasserstand, Temperatur und Druck);\n3.6.6.9  bei Not-Aus Betätigung. Darüber hinaus darf die Brennstoffzufuhr beim Anfahren erst freigegeben\nwerden, wenn\n3.6.6.10 die Zündeinrichtung wirksam ist;\n3.6.6.11 die erforderliche Mindest-Vorwärmung gegeben ist.\nDie Brenner dürfen, sobald die Ursachen nach den Abschnitten 3.6.6.1 bis 3.6.6.5 sowie 3.6.6.10 und\n3.6.6.11 nicht mehr vorhanden sind, selbsttätig unter Einhaltung des Anlaufprogrammes wieder an-\nlaufen, wenn dies für die Anlage zulässig ist. Bei Ursachen nach den Abschnitten 3.6.6.6 bis 3.6.6.9\ndarf ein Wiederanlaufen nur nach Entriegelung von Hand möglich sein. Treten bei Anlagen mit meh-\nreren Brennern die unter den Abschnitten 3.6.6.1, 3.6.6.2, 3.6.6.3, 3.6.6.5 und 3.6.6.6 aufgeführten\nUrsachen nur an einem Brenner bzw. einer Brennergruppe auf, so genügt es, wenn die Brennstoff-\nzufuhr zum jeweiligen Brenner bzw. zur Brennergruppe beim Anfahren nicht freigegeben und während\ndes Betriebes unterbrochen wird. Dies gilt auch für Abschnitt 3.6.6.7, wenn gefährliches Austreten\nvon Flammen und Rauchgasen nicht zu befürchten ist.\n3.7      Ausrüstung in der Luftzufuhr\n3.7.1    Brennstoffmenge und Verbrennungsluftstrom müssen in zwangsläufiger, gegenseitiger Abhängigkeit\nverhältnisgleich gesteuert oder geregelt sein.\n3.7.2    Absperrvorrichtungen in der Luftleitung zum Brenner müssen gegen unbeabsichtigtes Verstellen ge-\nsichert sein.\n3.7.3    Mehrere Brenner mit gemeinsamen Gebläsen müssen mit je einem Messgerät für Druck oder Menge\nin der Luftzuleitung ausgerüstet sein.\n3.7.4    Bei Dampfkesseln mit mehreren Brennern, denen die Verbrennungsluft durch ein gemeinsames Re-\ngelorgan zugeführt wird, muss jeder Brenner mit einer Absperrvorrichtung (z. B. Klappe) ausgerüstet\nsein. Diese Absperrvorrichtung muss bei Ausfall der Brennstoffzufuhr zum Brenner die Luftzufuhr, bis\nauf eine Mindestöffnung, selbsttätig absperren, damit auch bei Ausfall und Abschaltung eines Bren-\nners oder einer Brennergruppe die ausreichende Luftversorgung für die noch in Betrieb befindlichen\nBrenner gesichert ist. Die Stellung der Absperrvorrichtung muss erkennbar sein.\n3.8      Durchlüftung der Rauchgaszüge\n3.8.1    Der Feuerraum und die Rauchgaswege müssen konstruktiv so gestaltet sein, dass eine wirksame\nDurchlüftung sichergestellt ist.\n3.8.2    Vor jeder Inbetriebnahme der Feuerung müssen die Rauchgaszüge des Schiffsdampfkessels ausrei-\nchend durchlüftet werden. Die Betriebsanleitung des Kesselherstellers ist zu beachten.\n3.9      Zündung\n3.9.1    Jeder überwachte Brenner ist mit einer Zündeinrichtung auszurüsten. Als Zündeinrichtungen sind\nzulässig:\n3.9.1.1  elektrische und\n3.9.1.2  öl-elektrische Einrichtungen.\n3.9.2    Der Zündvorgang des ersten Brenners ist nach beendeter Durchlüftung innerhalb von 10 min ein-\nzuleiten. Die Zündeinrichtung muss den Brenner innerhalb der Sicherheitszeit zünden.\n3.9.3    Die Zündeinrichtung muss entweder in die Überwachung der Hauptflamme einbezogen oder unab-\nhängig von der Hauptflamme überwacht werden.\n3.9.4    Bei öl-elektrischen Zündeinrichtungen mit einer Leistung ≤ 50 kW ist eine Überwachung der Zünd-\nflamme nicht erforderlich, wenn die Zeit zwischen der Brennstoffzufuhr zum Zündbrenner und der\nZündung des Brenners nicht mehr als 5 s beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass beim\nNichtzünden des Brenners die Brennstoffzufuhr zum Brenner und die Brennstoffzufuhr zum Zünd-\nbrenner innerhalb der Sicherheitszeit des Brenners abgesperrt werden.\n3.10     Elektrische Ausrüstung der Feuerungsanlage\n3.10.1   Die elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen ist unter Beachtung der DIN EN 50156 auszuführen.\n3.10.2   Die Unterbrechung einer Leitung muss eine Schaltung zur sicheren Seite hin bewirken. Dies gilt\nsinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018              325\n3.11   Sonstige Ausrüstung der Feuerungsanlage\n3.11.1 An geeigneten Stellen des Schiffsdampfkessels oder des Brenners müssen Schauöffnungen ange-\nbracht sein, durch welche die Zünd- und die Hauptflamme beobachtet werden können.\n4.     B re n n e r- E i n z e l p r ü f u n g\nDie Brenner-Einzelprüfung wird wie folgt durchgeführt:\n4.1    Feststellen der geforderten Ausrüstungsteile.\n4.2    Funktionsprüfung aller sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.\n4.3    Prüfen der Brennersteuerung nach DIN EN 50156. Diese Prüfung entfällt für Teile, die bereits nach\nEN 230 geprüft und zugelassen sind.\n4.4    Feststellen der größten und kleinsten Leistung des Brenners.\n4.5    Feststellen der Stabilität der Flamme beim Start des Brenners, bei größter und kleinster Leistung des\nBrenners und bei Änderung der Leistung unter Berücksichtigung des zugehörigen Feuerraumdru-\nckes. Hierbei dürfen keine unzulässigen Druckschwankungen auftreten.\n4.6    Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Durchlüftung der Rauchgaszüge und der Sicherheitszeiten.\n4.7    Nachweis der verbrennungstechnischen Kennwerte wie CO2-, eventuell O2-, CO-Volumengehalt,\nRußzahl und Ölderivate bei kleinster, mittlerer und größter Leistung.\n5.     Ausrüstung für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln\n5.1    Handbedienbare Not-Absperreinrichtung der Brennstoffzufuhr\nUnmittelbar vor jedem Brenner, mindestens vor jeder Brennergruppe, muss eine handbedienbare\nNot-Absperreinrichtung angeordnet sein. Als handbedienbare Not-Absperreinrichtung gilt z. B.:\n5.1.1  ein Absperrhahn,\n5.1.2  ein Absperrventil, sofern mit höchstens zwei Drehungen des Handrades der Öffnungsquerschnitt\nvollkommen geschlossen wird oder\n5.1.3  eine Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 3.6.1, wenn diese zusätzlich von Hand vor Ort\nbedienbar ist.\n5.2    Brennstoff-Vorwärmung\n5.2.1  Temperaturkontrolle der Vorwärmung\n5.2.2  Bei vorzuwärmendem Brennstoff muss die Brennstofftemperatur selbsttätig geregelt werden (Tem-\nperaturregler). Eine selbsttätige Regelung ist nicht erforderlich bei Wärmequellen, die eine unzuläs-\nsige Erwärmung des Brennstoffes ausschließen. Hinter jeder Vorwärmung ist eine Temperaturanzeige\nerforderlich.\n5.2.3  Zusätzlich zu der Regeleinrichtung muss eine Warneinrichtung vorhanden sein, die bei einem Über-\noder Unterschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur einen Alarm (Dauersignal) auslöst. Auf eine\nWarneinrichtung für das Überschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur kann verzichtet werden,\nwenn vom Heizmedium her eine unzulässige Erwärmung des Brennstoffes ausgeschlossen ist.\n5.3    Notbetrieb\nEin Notbetrieb, bei dem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden\nkönnen, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaft:\n5.3.1  Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Verwendung eines Schlüsselschalters möglich sein.\n5.3.2  Für die Zeitdauer des Notbetriebes müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen\nFunktionen durch ständige unmittelbare fachkundige Beaufsichtigung ersetzt werden.\n5.3.3  Bei Anlagen mit nur einem Brenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnischen Funktio-\nnen erhalten bleiben:\na) die Flammenüberwachung,\nb) der erforderliche Begrenzer des Wasser- und des Dampfsystems durch Wasserstandbegrenzer,\nc) die Offenhaltung des Rauchgasweges.\nDavon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.\n5.3.4  An Anlagen mit mehreren überwachten Brennern in einem Feuerraum sind keine über Abschnitt 5.3.1\nund 5.3.2 hinausgehenden Maßnahmen erforderlich, solange noch andere überwachte Brenner in\nBetrieb sind und stabile Verbrennungsverhältnisse vorhanden sind.","326                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nAnhang\nzu Kapitel 5\nErläuterungen\n1.         Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.3 beim Ausfall der Verbrennungsluft\nDie Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft gelten als erfüllt, wenn das Verbrennungsluft-\ngebläse wie folgt überwacht wird:\nAbfrage des Leistungsschalters und eines der nachfolgenden Kriterien:\n1.1        Drehzahl des Verbrennungsluftgebläses,\n1.2        Druck hinter dem Gebläse,\n1.3        Differenzdruck am Gebläse,\n1.4        Verbrennungsluftstrom, z. B. über ein Windfahnenrelais,\n1.5        Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.\nAuf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Ab-\nschnitt 1.1 bis 1.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach\nAbschnitt 1.1 bis 1.5 verarbeitet werden.\n2.         Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.4 bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall\ndes Saugzuggebläses\nDie Anforderungen für den Rauchgasweg sind erfüllt, wenn die Überwachung der Klappenstellung\nfehlersicher nach DIN EN 50156 ausgeführt ist oder beim Anfahren der Brenner die Stellung der Klap-\npen abgefragt wird und eine fehlersichere Feuerraumdrucküberwachung nach DIN EN 50156 ausge-\nführt ist. Die Überwachung des Ausfalls des Saugzuggebläses ist gewährleistet, wenn der Leistungs-\nschalter und eines der nachfolgenden Kriterien abgefragt werden:\n2.1        Drehzahl des Saugzuggebläses,\n2.2        Druck vor dem Gebläse,\n2.3        Differenzdruck am Gebläse,\n2.4        Feuerraumdruck,\n2.5        Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.\nAuf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Ab-\nschnitt 2.1 bis 2.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach\nAbschnitt 2.1 bis 2.5 verarbeitet werden.\nKapitel 6\nAnforderungen an die Qualität von Speise- und Kesselwasser\n1.         Geltungsbereich\nDie nachfolgenden Anforderungen gelten für die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers von\nSchiffsdampfkesseln und für das Kreislauf- und Ergänzungswasser von Heißwassererzeugern.\n2.         Begriffsbestimmungen\n2.1        Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit\n< 0,2 μS/cm, gemessen hinter starksaurem Probenahme-Kationenaustauscher9, und einer Kiesel-\nsäurekonzentration < 0,02 mg/l.\n2.2        Salzarmes Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit\n< 50 μS/cm, gemessen ohne starksauren Probenahme-Kationenaustauscher.\n2.3        Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit\n≥ 50 μS/cm, gemessen ohne starksauren Probenahme-Kationenaustauscher.\n2.4        Konditionierung im Sinne dieser Anforderungen ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale\ndes Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln10, nach deren\nArt zwischen drei Fahrweisen unterschieden wird.\n2.4.1      Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise) ist der Betrieb mit Speisewasser und\nKesselwasser, deren pH-Wert durch Alkalisierungsmittel angehoben ist.\n2.4.2      Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) ist der Betrieb mit neutralem salzfreiem\nSpeisewasser, dem als Oxidationsmittel Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid zugegeben wird.\n9\nDiese Begriffsbestimmung setzt voraus, dass keine freien Basen, z. B. Natriumhydroxid, als Verunreinigung vorhanden sind.\n10\nFalls Hydrazin zur Anwendung gelangt, sind die berufsgenossenschaftlichen Merkblätter „Hydrazin“ (ZH 1/127) und „Grundsätze für die Aner-\nkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin“ (ZH 1/109) zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018              327\n2.4.3 Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise) ist der Betrieb mit\nsalzfreiem Speisewasser, dessen pH-Wert mit Ammoniak angehoben und dem zusätzlich Sauerstoff\nzudosiert wird.\n2.5   Kreislaufwasser ist Wasser, das in einer Heißwasseranlage zwischen dem Heißwassererzeuger und\nden Wärmeverbrauchern umgewälzt wird.\n2.5.1 Salzarmes Kreislaufwasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer direkt gemesse-\nnen Leitfähigkeit ≤ 100 μS/cm.\n2.5.2 Salzhaltiges Kreislaufwasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer direkt gemesse-\nnen Leitfähigkeit > 100 μS/cm.\n2.6   Füll- und Ergänzungswasser ist das für die Erstbefüllung oder zum Ersatz von Verlusten zugeführte\nWasser.\n3.    Anforderungen an die Wasserqualität von Dampferzeugern\n3.1   Anforderungen an Speise- und Kesselwasser müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Dampf-\nerzeuger schadensfrei und sicher betreiben zu können. Diese Anforderungen werden in der Regel von\nden Einflussfaktoren Bauart, Betriebsüberdruck und Betriebsbedingungen des Dampferzeugers\nbestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind in den Tafeln 1 bis 5b die Anforderungen an\ndas Speise- und Kesselwasser festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob für die Speisung des Dampf-\nerzeugers salzfreies, salzarmes oder salzhaltiges Speisewasser verwendet wird. Salzfreies Speise-\nwasser ist erforderlich für den Betrieb von Durchlauf-Dampferzeugern und von Einspritzkühlern zur\nDampftemperaturregelung (Tafel 1). Abweichungen sind zulässig bei Durchlauf-Dampferzeugern für die\nErzeugung und Verwendung von Dampf mit hohem Wasseranteil, der Salzanreicherung oder -abschei-\ndung weitgehend ausschließt, wie z. B. bei Dampfflutanlagen. Für Umlauf-Dampferzeuger mit > 68 bar\nzulässigem Betriebsüberdruck sollte die Anwendung salzfreien Speisewassers ebenfalls die Regel sein\n(Tafel 2 und 3). Salzarmes oder salzhaltiges Speisewasser kann bei Großwasserraum-Dampferzeugern\nsowie bei Umlauf-Dampferzeugern bis 87 bar zulässigen Betriebsüberdruck verwendet werden (Tafel\n4, 5a und 5b). In allen Fällen gilt, dass Speise- und Kesselwasser klar, farblos und frei von suspen-\ndierten Stoffen sein sollen. Zur Verhinderung von Korrosion ist eine Konditionierung des Speise- und\nKesselwassers notwendig. Sie kann bei Durchlauf-, Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeugern\nmit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise), bei Durchlauf-Dampferzeugern alternativ auch mit Oxi-\ndationsmitteln (neutrale Fahrweise) oder mit Ammoniak und Sauerstoff (kombinierte Fahrweise) erfolgen.\nDie Anforderungen an Speise- und Kesselwasser gelten für den Dauerbetrieb mit den in den Tafeln 1, 2\nund 4 angegebenen Grenzwerten für kurzzeitig zulässige Abweichungen bei Anfahrvorgängen.\n3.2   Anforderungen an das Speisewasser für Einspritzkühler zur Dampftemperaturregelung\nDas Einspritzwasser zur Dampftemperaturregelung soll die gleichen Reinheitsanforderungen wie das\nSpeisewasser für Durchlaufkessel (Tafel 1) erfüllen. Wo Einspritzwasser dieser Qualität nicht verfügbar\nist, beispielsweise in Anlagen, die nicht mit salzfreiem Zusatzspeisewasser betrieben werden, muss\nDampfkondensat verwendet werden. Unter diesen Voraussetzungen nicht vermeidbare Salzablagerun-\ngen im Überhitzer sind durch Spülen zu entfernen.\n4.    Anforderungen an die Wasserqualität von Heißwassererzeugern\n4.1   Anforderungen an das Kreislaufwasser\nDas Kreislaufwasser muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um Heißwassererzeuger sicher betrei-\nben zu können. Diese Anforderungen werden beeinflusst durch Bauart des Heißwassererzeugers, die\nQualität des Füll- und Ergänzungswassers und die Betriebsbedingungen. Das Kreislaufwasser soll von\nErdalkalien freigehalten werden (Richtwert < 0,02 mmol/l) und klar sowie frei von suspendierten Stoffen\nsein. Heißwassersysteme werden mit salzarmem oder salzhaltigem Kreislaufwasser betrieben. Lang-\njährige Betriebserfahrungen haben gezeigt, dass die Betriebsweise mit salzarmem Wasser Vorteile\nbietet, da mögliche Probleme durch sauerstoffbedingte Korrosion verringert werden. Daher kann bei\nBetrieb mit salzarmem Kreislaufwasser die Konditionierung vereinfacht und auf den Einsatz von Sauer-\nstoffbindemitteln verzichtet werden. Für das Kreislaufwasser gelten die in der Tafel 6 genannten Richt-\nwerte.\n4.2   Anforderungen an das Füll- und Ergänzungswasser\nDie Füll- und Ergänzungswasser sollen so aufbereitet sein, dass sie frei von Erdalkalien (Härte) sind.\nDies ist ggf. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.\n5.    Überwachung der Wasserqualität\nDie Einhaltung der in diesem Teil gestellten Anforderungen ist nach innerbetrieblicher Anweisung zu\nüberwachen. Dies geschieht entweder kontinuierlich und registrierend oder diskontinuierlich (siehe\nSpalte „Überwachung“ in den Tafeln 1 bis 6). Diskontinuierliche Messungen sind in regelmäßigen Zeit-\nabständen gemäß Betriebsanweisung durchzuführen.\nDie Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.","328                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nTafel 1       Anforderungen an salzfreies1 Speisewasser für Durchlauf-Dampferzeuger\nGrenzwert\nfür kurzzeitig\nEinheit           Richtwert                             Überwachung              Bemerkungen\nzulässige\nAbweichungen\nKonditionierung mit                                                                                           Bei den Leitfähig-\nflüchtigen Alkalisie-                                                                                         keitsgrenzwerten für\nrungsmitteln                                                                                                  kurzzeitig zulässige\nAbweichungen wird\nLeitfähigkeit bei 25 °C           μS/cm              < 0,2               < 5,0         kontinuierlich,        vorausgesetzt, dass\nhinter starksaurem                                                                     registrierend          die Leitfähigkeitser-\nKationenaustauscher                                                                                           höhung durch Koh-\npH-Wert bei 25 °C                     –              > 9,0               > 6,5         registrierend,         lensäure verursacht\nggf. über Hilfs- wird.\ngrößen                 Nach kurzer Be-\nSauerstoff (O2)                    mg/l              < 0,10              < 0,30        diskontinuierlich      triebszeit muss  eine\nfallende Tendenz der\nKonditionierung mit                                                                                           Leitfähigkeitswerte\nOxidationsmitteln                                                                                             eintreten.\nLeitfähigkeit bei 25 °C           μS/cm              < 0,25               < 1,0        kontinuierlich,\nohne starksauren                                                                       registrierend\nKationenaustauscher\nLeitfähigkeit bei 25 °C           μS/cm              < 0,2                < 1,0        kontinuierlich,\nhinter starksaurem                                                                     registrierend\nKationenaustauscher\npH-Wert bei 25 °C                     –            7,0 bis 8,0            > 6,5        durch Messung\nbeider Leitfähig-\nkeiten erfüllt\nSauerstoff (O2)                    mg/l          0,05 bis 0,25         > 0,05 bis      kontinuierlich,\n< 0,50        registrierend\nKonditionierung mit\nAmmoniak und Sau-\nerstoff\nLeitfähigkeit bei 25 °C           μS/cm               < 0,2               < 1,0        kontinuierlich,\nhinter starksaurem                                                                     registrierend\nKationenaustauscher\npH-Wert bei 25 °C                     –            8,0 bis 9,0            > 6,5        über direkt\ngemessene\nLeitfähigkeit\nSauerstoff (O2)                    mg/l          0,03 bis 0,15         > 0,03 bis      kontinuierlich,\n< 0,5        registrierend\n1\nBegriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.\nTafel 2       Anforderungen an salzfreies1 Speisewasser für Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeuger\nGrenzwert\nfür kurzzeitig\nEinheit           Richtwert                             Überwachung              Bemerkungen\nzulässige\nAbweichungen\nLeitfähigkeit bei 25 °C           μS/cm               < 0,2               < 5,0        kontinuierlich,        siehe Bemerkungen\nhinter starksaurem                                                                     registrierend          in Tafel 1\nKationenaustauscher                                                                    (nicht erforder-\nlich bei Groß-\nwasserraum-\nkesseln)\npH-Wert bei 25 °C                     –               > 9,0               > 6,5        registrierend,         Bis zur Abzweigung\nggf. über Hilfs-       für das Einspritzwas-\ngrößen                 ser für Dampfkühler\nnur flüchtige Alkali-\nSauerstoff (O2)                    mg/l              < 0,10              < 0,30        diskontinuierlich sierungsmittel\n1\nBegriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                                     329\nTafel 3        Anforderungen an das Kesselwasser von Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeugern bei salz-\nfreiem1 Speisewasser\nEinheit         Richtwert         Überwachung                      Bemerkungen\n≤ 68 bar:\nLeitfähigkeit bei 25 °C ohne               μS/cm              < 50        kontinuierlich\nstarksaure Probenahme-\nKationenaustauscher\nLeitfähigkeit bei 25 °C hinter             μS/cm             < 150        diskontinuierlich\nstarksaurem Probenahme-\nKationenaustauscher                                                                                 Bei kombinierter Anwendung\nfester und flüchtiger Alkalisie-\npH-Wert bei 25 °C                              –         9,5 bis 10,5 diskontinuierlich,            rungsmittel*, **\nggf. über Hilfs-\ngrößen\n> 68 bar:\nLeitfähigkeit bei 25 °C hinter             μS/cm              < 50        kontinuierlich\nstarksaurem Probenahme-\nKationenaustauscher\npH-Wert bis 25 °C\n> 68 bis 136 bar                         –         9,8 bis 10,2 diskontinuierlich,\n> 136 bar                                –          9,3 bis 9,7 ggf. über Hilfs-\ngrößen\n* Alternativ ist die Anwendung ausschließlich flüchtiger Alkalisie- ** Bei Großwasserraum-Dampferzeugern wird von Natrium- oder\nrungsmittel möglich, wenn die Speisewasserrichtwerte nach Tafel 2     Kaliumhydroxid als festem Alkalisierungsmittel abgeraten und statt\nsowie eine Kesselwasserleitfähigkeit < 3 μS/cm hinter dem Katio-      dessen Trinatriumphosphat empfohlen.\nnenaustauscher eingehalten wird.\n1\nBegriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.\nTafel 4        Anforderungen an salzarmes und salzhaltiges1 Speisewasser für Umlauf- und Großwasserraum-\nDampferzeuger\nZulässiger                                         Grenzwert\nBetriebs-                                       für kurzzeitig\nEinheit      Richtwert                             Überwachung             Bemerkungen\nüberdruck                                          zulässige\nin bar                                       Abweichungen\npH-Wert                                        –           > 9,0             > 8,0          diskontinuierlich,\nbei 25 °C                                                                                   ggf. über Hilfs-\ngrößen\nSumme                       ≤ 68            mmol/l        < 0,010          < 0,050          diskontinuierlich\nErdalkalien           > 68 bis ≤ 87         mmol/l        < 0,005          < 0,010          diskontinuierlich\n(Ca2+ + Mg2+)\nSauerstoff (O2)                              mg/l          < 0,02      anfahrbedingte diskontinuierlich, Durch thermische\nÜber-          ggf. über Hilfs-      Entgasung, ggf.\nschreitungen parameter                    durch Sauer-\nzulässig                               stoffbindemittel\nsicherzustellen\n1\nBegriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.\nTafel 5a Anforderungen an das Kesselwasser für Großraum-Dampferzeuger bei salzarmem und bei salzhal-\ntigem1 Speisewasser\nRichtwert\nZulässiger\nBetriebs-          Leitfähigkeit bei                 pH-Wert bei 25 °C\nÜberwachung              Bemerkungen\nüberdruck                25 °C\nin bar                                 salzarmes Speise-     salzhaltiges Speise-\nin μS/cm                 wasser                wasser\n≤ 22                < 8 000              10,5 bis 11,5         10,5 bis 12,0        diskontinuierlich,\n> 22                < 4 000             10,0 bis 11,0*         10,0 bis 11,8        ggf. über Hilfs-\ngrößen\n* Bei salzarmem Speisewasser ist eine Phosphatkonzentration von 7,5 bis 15 mg/l PO4, in der Regel durch Trinariumphosphat, einzustellen.\nWenn der Mindest-pH-Wert dadurch nicht erreicht wird, soll zusätzlich Natronlauge dosiert werden.\n1\nBegriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.","330                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nTafel 5b Anforderungen an das Kesselwasser für Umlauf-Dampferzeuger bei salzarmem und bei salz-\nhaltigem1 Speisewasser\nZulässiger                                          Richtwert\nBetriebsüberdruck                Leitfähigkeit bei 25 °C                                              Überwachung\nin bar                                                       pH-Wert bei 25 °C\nin μS/cm\n≤ 22                    < 8 000                      10,5  bis 12,0           diskontinuierlich,\n≤ 44                    < 4 000                      10,0  bis 11,8           ggf. über Hilfsgrößen\n> 22\n> 44                 ≤ 68                    < 2 000                      10,0  bis 11,0\n> 68                ≤ 87*                    < 300                         9,5  bis 10,5\n* Nur salzarmes Speisewasser zugelassen.\n1\nBegriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.\nTafel 6         Anforderungen an das Kreislaufwasser2\nEinheit                              salzarm                          salzhaltig\nel. Leitfähigkeit bei 25 °C                     μS/cm                      ≤ 30              > 30 – 100            > 100 – 1 500\npH-Wert bei 25 °C3                                  –                 9,0 – 10,04            9,0 – 10,55             9,0 – 10,5\nSauerstoff (O2)5                                  mg/l                     < 0,1                < 0,05                 < 0,02\n2\nGemessen am Eintritt des Heißwassererzeugers.\n3\nSollen die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden, darf ein pH-Wert von 9,5 nicht überschritten werden. Die Verträg-\nlichkeit der Pumpen- und Armaturenwerkstoffe mit dem Kreislaufwasser ist zu beachten.\n4\nZur Einstellung des pH-Wertes ist bei Großwasserraumkesseln in erster Linie Trinatriumphosphat zu verwenden und Natronlauge nur dann\neinzusetzen, wenn der angestrebte pH-Wert mit Trinatriumphosphat nicht zu erreichen ist.\n5\nIm Dauerbetrieb stellen sich normalerweise deutlich niedrigere Werte ein.\nAnhang\nzu Kapitel 6\nErläuterungen\n1.           Allgemeines\nDer in Dampfkesselanlagen überwiegend verwendete Werkstoff ist Stahl. Er wird von Wasser und\nDampf angegriffen. Unter geeigneten Bedingungen führt der Angriff jedoch zu einer mit dem Stahl-\nuntergrund verwachsenen Schutzschicht, die den weiteren Zutritt des Wassers oder Dampfes zur\nStahloberfläche behindert und damit eine Selbsthemmung des Korrosionsvorganges bewirkt. Magne-\ntit- bzw. Hämatitschutzschichten sowie vergleichbare Schutzschichten auf anderen metallischen\nWerkstoffen sind unerlässlich zur Vermeidung von Korrosion. Korrosionsprodukte verschlechtern die\nBeschaffenheit von Speise- oder Kesselwasser, weil sie Ablagerungen bilden.\nAblagerungen können als Folge der Kristallisation gelöster Stoffe aus übersättigter Lösung oder durch\nAbscheidung suspendierter Stoffe entstehen.\nUnter Ablagerungen bestimmter Morphologie können im Wasser gelöste Elektrolyte in Abhängigkeit\nvon der thermischen Belastung so weit aufkonzentriert werden, dass eine korrosive Schädigung des\nRohrwerkstoffes erfolgt.\nSuspendierte Feststoffe sowie emulgierte oder gelöste organische Substanzen fördern, vor allem im\nalkalischen Bereich, die Schaumneigung von Kesselwasser und tragen zur Verunreinigung des Satt-\ndampfes bei, die ihrerseits Ablagerungen bzw. Versalzungen in Überhitzern nach sich zieht.\nOrganische Substanzen stellen Stoffgemische dar, die bezüglich ihrer Zusammensetzung und ihres\nVerhaltens unter den Betriebsbedingungen eines Dampfkessels nicht überschaubar sind. Sofern sie im\nKessel zu sauren Zersetzungsprodukten aufgespalten werden, ist bei ungenügender Alkalisierung des\nKesselwassers Korrosion im Dampferzeuger zu erwarten. Öl kann allein oder gemeinsam mit suspen-\ndierten Stoffen – z. B. Korrosionsprodukten, ungelösten Erdalkaliverbindungen – Abscheidungen bil-\nden, die Schäden am Dampferzeuger begünstigen.\nMit dem Dampf sind gasförmige Stoffe flüchtig. Außerdem sind im Wasser gelöste Stoffe zu einem\ngewissen Betrag in Dampf löslich. Die Löslichkeit ist druck- und temperaturabhängig. Im Sattdampf\ngelöste Stoffe können ebenfalls in Abhängigkeit von Druck und Temperatur im Überhitzer ausgeschie-\nden werden und Ablagerungen bilden sowie in Gegenwart von Feuchtigkeit Korrosion verursachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018               331\nBei Umlauf- und Großwasserraumkesseln verbleiben, vom dampflöslichen Anteil abgesehen, alle mit\ndem Speisewasser eingebrachten Stoffe im Kessel und reichern sich dort an. Zwischen Speisewasser-\nund Kesselwasserqualität besteht demnach eine direkte Beziehung. Die Stoffanreicherung im Kessel-\nwasser (Eindickung) führt insbesondere beim Betrieb mit salzhaltigem Speisewasser zu hohen Kon-\nzentrationen, die jedoch über die Absalzung beeinflussbar sind. Die Inhaltsstoffe des Kesselwassers\nhaben – unter gleichzeitiger Betrachtung des Überhitzers – Einfluss auf Korrosionsvorgänge und auf\ndie Bildung von Ablagerungen. Da die Löslichkeit bestimmter Salze (Sulfate, Phosphate) mit steigen-\nder Temperatur abnimmt und damit Ausscheidungen aus übersättigter Lösung begünstigt werden,\nmuss die Anreicherung von Salzen im Kesselwasser druckstufenabhängig in Grenzen gehalten wer-\nden.\nFür die Entfernung gelösten Sauerstoffes ist die thermische Druckentgasung des Speisewassers die\nRegel.\n2.    Behandlung von Speise- und Kesselwasser\nZur Verbesserung der Speise- und Kesselwasserqualität ist eine chemische Konditionierung erforder-\nlich. Hierbei müssen Bedingungen eingehalten werden, unter denen Korrosion bereits in denjenigen\nSystemen weitgehend unterbunden wird, die dem Dampferzeuger vorgeschaltet sind. Die Konditionie-\nrung muss unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise demnach so erfolgen, z. B. durch Chemika-\nliendosierung vor Niederdruckvorwärmern, dass der Gehalt an Korrosionsprodukten im Speisewasser\nvor Kesseleintritt so gering wie möglich ist.\nBei allen in Frage kommenden Fahrweisen ist die Einhaltung des in den Tafeln angegebenen\npH-Bereiches im Speise- bzw. Kesselwasser notwendig. Die obere Begrenzung des pH-Wertes kann\nzusätzlich durch Anlagenteile bestimmt werden, die außerhalb des Gültigkeitsbereiches dieses Kapi-\ntels liegen und die aus anderen metallischen Werkstoffen als Stahl, z. B. aus Kupfer- oder Alumini-\numwerkstoffen, gefertigt sind.\n2.1   Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise)\n2.1.1 Betrieb mit salzfreiem Speisewasser\nDer pH-Wert im Speisewasser soll > 9 sein. Er darf bei Durchlaufkesseln nur mit flüchtigen Alkalisie-\nrungsmitteln, z. B. mit Ammoniak, eingestellt werden, die gleichzeitig eine Alkalisierung des Konden-\nsates bewirken.\nIm Speisewasser von Umlaufkesseln ist ebenfalls ein pH-Wert > 9 einzustellen; der pH-Wert des Kes-\nselwassers soll druckstufenabhängig bei 10,0 ± 0,2 bzw. 9,5 ± 0,2 liegen. Diese Bedingung ist durch\nEinstellung des pH-Wertes > 9 mit flüchtigen Alkalisierungsmitteln im Speisewasser jedoch nicht er-\nreichbar, sondern sie kann nur durch zusätzliche Dosierung fester Alkalisierungsmittel – z. B. Natrium-\nhydroxid, Trinatriumphosphat – in das Speisewasser hinter der Abnahme des Einspritzwassers für\nDampfkühler oder in das Kesselwasser erfüllt werden. Die kombinierte Anwendung flüchtiger und\nfester Alkalisierungsmittel ist das empfohlene Konditionierungsverfahren für Speise- und Kesselwas-\nser von Umlauf- und Großwasserraumkesseln. Wegen unvermeidbarer Anreicherungsvorgänge bei\nGroßwasserraumkesseln kann bei Dosierung von Natrium- oder Kaliumhydroxid infolge hoher lokaler\nLaugekonzentration Spannungsrisskorrosion auftreten. Deshalb wird als festes Alkalisierungsmittel für\nGroßwasserraumkessel Trinatriumphosphat empfohlen. Die pH-Wert-Grenzen können allein durch ent-\nsprechende Dosierung gehalten werden, ohne dass die Absalzrate beeinflusst wird. Die Anwendung\nfester Alkalisierungsmittel erlaubt erhöhte Leitfähigkeit des Kesselwassers. Bei Erhaltung extrem nied-\nriger Kesselwasser-Leitfähigkeiten ist die Konditionierung ausschließlich mit flüchtigen Alkalisierungs-\nmitteln möglich, obwohl die angegebenen pH-Werte im Kesselwasser dann nicht erreicht werden.\n2.1.2 Betrieb mit salzhaltigem Speisewasser\nDer für das Speisewasser erforderliche pH-Wert > 9 muss, wenn er nicht bereits vom Zusatzwasser her\nvorgegeben ist, durch Dosierung von Alkalisierungsmitteln eingestellt werden. Im Allgemeinen sind\nhierzu feste Alkalisierungsmittel notwendig; sofern der Verwendungszweck des Dampfes es zulässt,\nwerden im Hinblick auf eine Alkalisierung im Kondensatbereich zusätzlich flüchtige Alkalisierungsmit-\ntel, z. B. Ammoniak, empfohlen.\nIm Kesselwasser ist eine Mindestalkalität entsprechend einem pH-Wert 9,5 einzuhalten, die über die\nSpeisewasser-Alkalität beeinflussbar ist. Andererseits darf zwecks Verhütung von Laugeanreicherung\nund Schutzschichtzerstörung sowie Unterdrückung des Kesselwasserschäumens ein maximaler\npH-Wert nicht überschritten werden. Die zulässige Höchstgrenze ist umso niedriger anzusetzen, je\nhöher der Betriebsüberdruck ist. Bewirkt das durch Zersetzung von Hydrogencarbonaten aus enthär-\ntetem oder teilentsalztem Zusatzwasser entstehende Natriumhydroxid eine unzulässig hohe Kessel-\nwasseralkalität, so ist die Einhaltung bzw. das Unterschreiten der oberen pH-Wert-Begrenzung durch\nAbsetzen von Kesselwasser sicherzustellen.\nDurch lokal unvermeidbare Anreicherungsvorgänge in Großwasserraum-Dampferzeugern kann bei\nVerwendung salzarmen Speisewassers durch eine zu hohe Konzentration an Natriumhydroxid im Kes-\nselwasser, bevorzugt im Einwalzbereich von Rauchrohren, alkaliinduzierte Spannungsrisskorrosion","332                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nauftreten. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist die genannte Mindestkonzentration an Phosphat im\nKesselwasser einzuhalten und der zulässige pH-Bereich eingeschränkt.\n2.2         Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise)\nDie Konditionierung mit Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid ist bei Durchlaufkesseln in Verbindung mit\ndem für diese Kesselbauart erforderlichen salzfreien Speisewasser anwendbar. Die Dosierung von\nOxidationsmitteln ermöglicht unter diesen Voraussetzungen den Verzicht auf eine Alkalisierung des\nSpeisewassers.\nDer pH-Wert des Speisewassers soll > 6,5 sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Leitfähigkeit des\nSpeisewassers vor und hinter Probenahme-Kationenaustauscher gleich ist und derjenigen von salz-\nfreiem Speisewasser entspricht. Die Dosierung des Oxidationsmittels muss so erfolgen, dass bei Sau-\nerstoffkonzentrationen zwischen 0,050 und 0,25 mg/l die Korrosionsproduktkonzentration im Speise-\nwasser vor Kesseleintritt das Minimum erreicht.\n2.3         Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise)\nDie kombinierte Dosierung von Ammoniak und Sauerstoff als Konditionierungsmittel ist bei Durchlauf-\nkesseln in Verbindung mit dem für diese Kesselbauart erforderlichen salzfreien Speisewasser anwend-\nbar. Bei gleichwertigem Korrosionsschutz für Stahl wie bei alternativen Fahrweisen bietet die kombi-\nnierte Konditionierung verbesserten Korrosionsschutz für Kupferwerkstoffe in Anlagenteilen außerhalb\ndes Dampferzeugers.\nDie Einstellung des pH-Wertes zwischen 8,0 und 9,0 im Speisewasser mit Ammoniak gewährleistet\nnoch keinen hinreichenden Korrosionsschutz für Stahl. Deshalb wird die Sauerstoffkonzentration zwi-\nschen 0,03 und 0,15 mg/l so bemessen, dass die Korrosionsproduktkonzentration im Speisewasser\nvor Kesseleintritt das Minimum erreicht.\nKapitel 7\nAusrüstung von Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesselanlagen\n1.          Allgemeines\nDieses Kapitel beschreibt die zusätzlichen Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen, die\nüber die für Schiffsdampfkessel genannten Anforderungen der Kapitel 2 bis 6 hinaus gelten. Als Öl-\nschlammverbrennungsanlagen an Schiffsdampfkesseln im Sinne dieses Kapitels gelten Anlagen, die\nzur Verbrennung von Ölschlamm dienen, der an Bord eines Seeschiffes anfällt. Sie gelten nicht für die\nVerbrennung von Klärschlamm und hausmüllartigen Abfällen. Nicht zur Verbrennung gelangen dürfen\nBrennstoffe oder deren Gemische, die einen Flammpunkt unter 60 °C aufweisen.\n2.          Begriffsbestimmung\n2.1         Ölschlamm\n2.1.1       Ölschlamm gemäß dieses Kapitels sind Abfälle mineralischer Öle, wie sie an Bord von Seeschiffen aus\ndem Schiffsbetrieb anfallen. Sie bestehen im Wesentlichen aus:\n2.1.1.1 Ölschlamm aus Brennstoff- und Schmierölseparatoren,\n2.1.1.2 Motorenablassöl (Altöl),\n2.1.1.3 Lecköl,\n2.1.1.4 Restöl aus Bilgenwasserentölern.\n2.1.2       Der an Bord anfallende unaufbereitete Ölschlamm beträgt erfahrungsgemäß 1,5 bis 2,5 % der ver-\nbrauchten Brennstoffmenge.\n2.2         Ölschlammverbrennungsanlagen\n2.2.1       Unter Ölschlammverbrennungsanlagen sind Ölfeuerungsanlagen zu verstehen, die auch zur Verbren-\nnung von Ölschlamm geeignet sind.\n2.2.2       Die Ölschlammverbrennungsanlage besteht aus:\n2.2.2.1 Ölschlammtank,\n2.2.2.2 Ölschlammaufbereitungsanlage,\n2.2.2.3 Ölbrenner,\n2.2.2.4 Dampfkessel.\n3.          Ölschlammtanks\n3.1         Für die Lagerung sind ausreichend groß bemessene Ölschlammtanks vorzusehen*. Bei der Bestim-\nmung der Tankgröße sind insbesondere zu berücksichtigen:\n* Auslegung gemäß den Anforderungen „Meeresumwelt-Schutzmaßnahmen der BG Verkehr“. Zu beziehen bei der Dienststelle Schiffssicher-\nheit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018             333\n3.1.1 Maschinenleistung,\n3.1.2 Verbrennungsmöglichkeiten,\n3.1.3 Gesamtinhalt aller Brennstofftanks.\n3.2   Ölschlammtanks müssen geeignete Einrichtungen zur Entwässerung haben.\n4.    Ölschlammaufbereitungsanlagen\n4.1   Allgemeines\nDer Ölschlamm muss so aufbereitet werden, dass er brennbar und pumpfähig wird. Hierzu müssen\nmindestens folgende Einrichtungen vorhanden sein:\n4.1.1 Ölschlammaufbereitungstank (Tank zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff),\n4.1.2 Ölschlammvorwärmeinrichtung,\n4.1.3 Homogenisiereinrichtung,\n4.1.4 Wassergehaltsmesseinrichtung,\n4.1.5 Ölschlammfilter.\n4.2   Ölschlammaufbereitungstank\n4.2.1 Der Aufbereitungstank muss zusätzlich zu dem Ölschlammtank vorhanden sein.\n4.2.2 Es sind geeignete Entwässerungseinrichtungen zur Erlangung von brennfähigem Ölschlamm vorzuse-\nhen.\n4.2.3 Zur eventuellen Verbesserung der Brennfähigkeit und des Heizwertes ist ein Brennstoffanschluss vor-\nzusehen.\n4.3   Ölschlammvorwärmung\nFür die Ölschlammvorwärmung gilt Kapitel 5 Abschnitt 5.2 sinngemäß.\n4.4   Homogenisiereinrichtung\n4.4.1 Die Homogenisiereinrichtung muss sicherstellen, dass der gesamte Inhalt des Ölschlammaufberei-\ntungstanks zu einem homogenen und brennfähigen Gemisch aufbereitet wird.\n4.4.2 Diese Einrichtung darf erst nach ausreichender Entwässerung des Ölschlamms in Betrieb gesetzt\nwerden.\n4.5   Wassergehaltsmesseinrichtung\nEine Einrichtung zur kontinuierlichen Anzeige und Überwachung des Wassergehaltes im Ölschlamm ist\nvorzusehen.\n4.6   Ölschlammfilter\nIn der Brennerversorgungsleitung ist ein Doppelfilter mit Differenzdruckanzeige vorzusehen.\n5.    Ölbrenner\n5.1   Der Ölbrenner muss in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen des Kapitels 5 entsprechen.\n5.2   Der Ölbrenner muss geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer\nEinzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.\n5.3   Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:\nLeistung des Hauptantriebsmotors (kW)                     Mindestdurchsatz (l/h)\n> 3 000 – 6 000                                         100\n> 6 000 – 10 000                                        150\n> 10 000                                            200\n6.    Dampfkessel\n6.1   Kesselauslegung\nDer Dampfkessel muss für die Verbrennung von Ölschlamm geeignet sein. Hierfür sind insbesondere\nfolgende Punkte zu beachten:\n6.1.1 Der Feuerraum muss in Volumen und Länge ausreichend bemessen sein, um einwandfreien Ausbrand\nsicherzustellen.\n6.1.2 Die dem Feuerraum nachgeschalteten Rauchgaszüge müssen unter Berücksichtigung des erhöhten\nFeststoffanteiles im Rauchgas so ausgeführt sein, dass unzulässig hohe Asche-Ablagerungen vermie-\nden werden.\n6.1.3 An den Rauchgaszügen muss eine ausreichende Anzahl von Reinigungs- und Inspektionsöffnungen\nvorhanden sein.","334         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n6.1.4 Für die Heizflächenreinigung sind wirkungsvolle Einrichtungen vorzusehen. Die Ausbringung der Ab-\nlagerungen muss einfach zu handhaben sein.\n6.2   Ausrüstung\n6.2.1 An einer geeigneten Stelle des Dampfkessels muss eine Schauöffnung zur Beobachtung der Flamme\nvorhanden sein.\n6.2.2 Am Rauchgasabzug müssen eine Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung sowie eine Temperaturan-\nzeige vorhanden sein.\n7.    Zusätzliche Anforderungen\nÜber die in Kapitel 5 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen:\n7.1   Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Ölschlammzufuhr\nzum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:\n7.1.1 bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm,\n7.1.2 bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter,\n7.1.3 bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende,\n7.1.4 bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung\nvon maximal 5 s ist zulässig.\nEine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich\nsein.\nBei Ursachen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 muss die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum\nunterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden.\n7.2   Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß der Abschnitte 7.1.1 bis 7.1.4 ist dem Sachverständigen\nnachzuweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                                        335\nArtikel 2                                      ordnung nicht entgegenstehen, richten sich die\nÄnderung der                                      Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte\nSee-Sportbootverordnung                                  Sportboote bis zum Inkrafttreten des Anhangs 4\nder Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom\nDie See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002                       18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fas-\n(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-               sung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschrif-\nnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert wor-                     ten für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken ge-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                        nutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicher-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                          heitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungs-\nfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges                                                 Artikel 3\nSicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.“\nÄnderung der\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der abschlie-\nBG Verkehr-Gebührenverordnung\nßende Punkt gestrichen und werden die Wörter\n„und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis                    Der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung\nnach § 14 verfügt.“ angefügt.                                   vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch\n2. § 14 wird wie folgt gefasst:                                       Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I\n„§ 14                                    S. 210) geändert worden ist, wird folgende Num-\nmer 5002 angefügt:\nSicherheitszeugnis\nEin Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt                                                                                     Gebühr\nLfd. Nr.                 Gebührentatbestand\nin Euro\nwerden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine\nPrüfbescheinigung der Berufsgenossenschaft Ver-                     „5002      Zulassung eines Sachverständigen für\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation                                Traditionsschiffe                                   1 000“.\nnach § 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung\nvom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März                                                  Artikel 4\n2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt\nInkrafttreten\nund den übrigen Anforderungen der Schiffssicher-\nheitsverordnung entspricht. Soweit die internatio-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnalen Regelungen und die Schiffssicherheitsver-                    in Kraft.\nBerlin, den 7. März 2018\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nd e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t\nChristian Schmidt"]}