{"id":"bgbl1-2018-8-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":8,"date":"2018-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_8.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten","law_date":"2018-03-07T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten\nVom 7. März 2018\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10\nBuchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 21,\n23, 25, 28 und 29 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) sowie\n– auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, der durch Artikel 207 Nummer 2 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGB. I S. 2785) geändert worden ist:\nArtikel 1\nÄnderung der\nSchweinepest-Verordnung\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959),\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 2: Schutzmaßregeln                                                                 2 bis 14l“.\nb) Nach der den § 2a betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:\n„Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen                                                 2b“.\nc) Die den § 3a betreffende Zeile wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:\n„Weitere behördliche Anordnungen                                                                    3a\nAmtliche Untersuchungen                                                                              3b“.\nd) Die den § 11c betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„Seuchenausbruch in benachbartem Staat                                                             11c“.\ne) Die den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nummer 7 betreffenden Zeilen werden\nwie folgt gefasst:\n„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen\nSchweinepest bei Wildschweinen                                                           14a bis 14l\na. bei Schweinepest                                                                     14a bis 14c\nGefährdeter Bezirk                                                                            14a\nNotimpfung bei Wildschweinen                                                                  14b\nMaßregeln zur Erkennung der Schweinepest                                                      14c\nb. bei Afrikanischer Schweinepest                                                        14d bis 14j\nGefährdetes Gebiet und Pufferzone                                                             14d\nMaßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest                                        14e\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine                                          14f\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und\nSchweinefleischerzeugnisse                                                                    14g\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen                   14h\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch\nund Wildschweinefleischerzeugnisse                                                             14i\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte                           14j\nc. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest                                      14k und 14l\nTilgungsplan                                                                                  14k\nSeuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat                                14l“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                 227\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                     3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n„§ 2b                                                        „§ 3a\nReinigung und                                      Weitere behördliche Anordnungen\nDesinfektion von Transportfahrzeugen                        Die zuständige Behörde kann für ein von ihr be-\n(1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Trans-               stimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der\nport von Schweinen, mit denen ein Betrieb an-                   Einschleppung oder zur Erkennung der Schweine-\ngefahren wurde, der sich in einem in Teil I, II                 pest oder der Afrikanischen Schweinepest erforder-\noder III des Anhangs des Durchführungsbeschlus-                 lich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte\nses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober                   1. geeignete Maßnahmen zur verstärkten Bejagung\n2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur\nvon Wildschweinen durchzuführen haben,\nBekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in\nbestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung                    2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä-\ndes Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl.                      herer Anweisung der zuständigen Behörde zu\nL 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch                     kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein\nden Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 (ABl.                     einen von ihr vorgegebenen Begleitschein aus-\nL 324 vom 8.12.2017, S. 57) geändert worden ist, in                 zustellen haben,\nder jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet               3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich\ngelegen ist, und mit denen ein Betrieb im Inland                    Proben nach näherer Anweisung der zustän-\nangefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2                     digen Behörde zur virologischen und serolo-\nzu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und                 gischen Untersuchung auf Schweinepest oder\nDesinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II                        Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu\nNummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates                        kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkör-\nvom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen                     per, dem Aufbruch und dem von der zustän-\nVorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen                   digen Behörde vorgegebenen Begleitschein der\nSchweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie                      von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,\n92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit\n4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbre-\nund der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192\nchen der Wildschweine und die Sammlung des\nvom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die Richt-\nAufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der\nlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40)\nAufbruch unschädlich beseitigt wird,\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung zu erfolgen.                                               5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der\nzuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe\n(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unver-\ndes Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anwei-\nzüglich nach Verlassen des Betriebs, der in einem\nsung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen\nin Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungs-\nund\nbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet\ngelegen ist, durchzuführen. Falls der Betrieb, der                  a) Proben zur virologischen und serologischen\nin einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durch-                 Untersuchung auf Schweinepest oder Afrika-\nführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten                           nische Schweinepest zu entnehmen und die\nGebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mit-                         Proben mit einem von der zuständigen Be-\ngliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer                      hörde vorgegebenen Begleitschein einer von\nsicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Aus-                       ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder\nrüstung gereinigt und desinfiziert ist, bevor das                   b) zu einer von der zuständigen Behörde be-\nFahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland ge-                         stimmten Wildsammel- oder Annahmestelle\nlangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu                       zu verbringen haben, soweit eine nachteilige\ndem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht                      Beeinflussung der dort vorhandenen Lebens-\nmöglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räum-                     mittel ausgeschlossen werden kann.\nlichen Zusammenhang\nDie zuständige Behörde kann ferner die Nutzung\n1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des                  von Wildkammern in Betrieben einschränken oder\ndort genannten Betriebs, oder                              verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseu-\n2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes             chenbekämpfung erforderlich ist.“\nund jeweils spätestens bevor ein Betrieb erreicht            4. Der bisherige § 3a wird § 3b.\nwird, durchzuführen.                                         5. § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt ge-\n(3) Der Transportunternehmer hat Nachweis da-               fasst:\nrüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfek-               „Transportmittel sind vor dem Verlassen des Be-\ntion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist.            triebs nach näherer Anweisung der zuständigen\nDer Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren.                    Behörde\nDie Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem\ndie letzte Eintragung gemacht worden ist.                       a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nAnhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport                des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-\nvon tierischen Nebenprodukten entsprechend.                         nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der\n(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung                    klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom\nsowie das Recht über tierische Nebenprodukte                        1.12.2001, S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58),\nbleiben unberührt.“                                                 die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl.","228                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nL 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder der\nist, in der jeweils geltenden Fassung,                        Afrikanischen Schweinepest“ gestrichen.\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richt-                       „(3) Die zuständige Behörde bringt an den\nlinie 2002/60/EG                                              Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk\nzu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforder-               und an geeigneten Stellen Schilder mit der deut-\nlich, zu entwesen.“                                               lichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest\nbei Wildschweinen – Gefährdeter Bezirk“ gut\n6. In § 11 Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Aufnah-\nsichtbar an.“\nmestelle“ durch das Wort „Annahmestelle“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Nummer 4 werden jeweils die Wörter\n7. § 11b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe d wird\n„oder Afrikanische Schweinepest“ gestrichen.\nwie folgt gefasst:\ne) Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„d) das frische Schweinefleisch und die Schweine-\nfleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der              „5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wild-\nRichtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. De-                     schweine oder deren Teile sowie Gegen-\nzember 2002 zur Festlegung von tierseuchen-                     stände, mit denen Wildschweine in Berüh-\nrechtlichen Vorschriften für das Herstellen,                    rung gekommen sein können, dürfen in einen\ndie Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr                  Betrieb nicht verbracht werden.“\nvon Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl.             f) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nL 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch\naa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden\nden Durchführungsbeschluss 2013/417/EU\ndie Wörter „oder Afrikanische Schweine-\n(ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom\npest“ gestrichen.\n8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung gewonnen, beför-                  bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\ndert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt                     aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die\nwerden und die Fahrzeuge und die beim Trans-                           Wörter „oder Afrikanische Schweine-\nport benutzten Ausrüstungsgegenstände un-                              pest“ gestrichen.\nverzüglich nach dem Transport von dem Trans-\nportunternehmer nach näherer Anweisung der                       bbb) In Doppelbuchstabe bb werden das\nzuständigen Behörde und im Falle der Schwei-                           Wort „Rate“ durch das Wort „Präva-\nnepest nach Maßgabe des Anhangs II                                     lenz“ ersetzt und die Wörter „oder\nNummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle                           Afrikanische Schweinepest“ gestrichen.\nder Afrikanischen Schweinepest nach Maß-                         ccc) In Doppelbuchstabe cc Dreifachbuch-\ngabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie                            stabe ccc werden nach dem Wort „Ver-\n2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.“                         sandort“ die Wörter „und der für den\nBestimmungsbetrieb“ eingefügt.\n8. § 11c wird wie folgt geändert:\ncc) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ver-\na) In der Überschrift wird das Wort „Mitgliedstaat“\nsandort“ die Wörter „und der für die\ndurch das Wort „Staat“ ersetzt.\nSchlachtstätte“ eingefügt.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaats der\ng) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter „oder die\nAusbruch der Schweinepest“ durch die Wörter\nAfrikanische Schweinepest“ und die Wörter\n„Staates der Ausbruch der Schweinepest oder\n„oder der Afrikanischen Schweinepest“ gestri-\nder Afrikanischen Schweinepest“ ersetzt.\nchen.\n9. § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nh) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nstabe bb wird wie folgt gefasst:\n„(10) Die zuständige Behörde kann im gefähr-\n„bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der\ndeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Be-\nRichtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in\nzirks die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise\neinem von der zuständigen Behörde bestimm-\nuntersagen, soweit dies aus Gründen der Tier-\nten Betrieb zu behandeln und zu diesem Be-\nseuchenbekämpfung erforderlich ist.“\ntrieb in verplombten Transportmitteln zu be-\nfördern; die Fahrzeuge und die beim Transport      12. § 14c wird wie folgt geändert:\nbenutzten Ausrüstungsgegenstände sind un-              a) In der Überschrift werden die Wörter „oder der\nverzüglich nach dem Transport von dem                     Afrikanischen Schweinepest“ gestrichen.\nTransportunternehmer nach näherer Anwei-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsung der zuständigen Behörde und im Falle\nder Schweinepest nach Maßgabe des An-                     aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG                    „oder der Afrikanischen Schweinepest“ ge-\nzu reinigen und zu desinfizieren,“.                            strichen.\n10. Vor § 14a wird folgende Überschrift eingefügt:                    bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„a. bei Schweinepest“.                               aaa) In Buchstabe b werden die Wörter\n„oder Afrikanische Schweinepest“ ge-\n11. § 14a wird wie folgt geändert:                                               strichen und die Wörter „Wildsammel-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Afrikani-                             oder Annahmestelle“ durch das Wort\nsche Schweinepest“ gestrichen.                                           „Stelle“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                 229\nbbb) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird             liche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\nwie folgt gefasst:                             Ist bereits\n„bb) nach näherer Anweisung der zu-            1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des\nständigen Behörde zu kennzeich-              Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder\nnen, Proben zur virologischen und        2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durch-\nserologischen Untersuchung auf               führungsbeschlusses 2014/709/EU\nSchweinepest zu entnehmen und\ndie Proben mit einem von der             aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zu-\nzuständigen Behörde vorgegebe-           ständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach\nnen Begleitschein einer von der          Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU\nzuständigen Behörde bestimmten           aufgeführten Gebiete zu Grunde. Die zuständige\nStelle zur Untersuchung auf              Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter\nSchweinepest zuzuleiten.“                Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses\n2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „Material\nder Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter             1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Num-\n„Material der Kategorie 1“ ersetzt.                      mer 1 in Teil II des Anhangs des Durchführungs-\nbeschlusses 2014/709/EU,\ndd) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Afrika-\nnische Schweinepest“ gestrichen und die              2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I\nWörter „Material der Kategorie 1 oder 2“                 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses\ndurch die Wörter „Material der Kategorie 1“              2014/709/EU\nersetzt.                                             eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen\nee) In Nummer 4 werden die Wörter „Material              worden ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebie-\nder Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter             tes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder\n„Material der Kategorie 1“ ersetzt.                  Aufhebung werden von der zuständigen Behörde\nöffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Bundesanzeiger veröffentlicht.\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter              (3) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-\n„oder der Afrikanischen Schweinepest“ ge-            zufahrtswegen\nstrichen.\n1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten\nbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die                Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nWörter „oder Afrikanische Schweinepest“                  Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wild-\ngestrichen und jeweils die Wörter „der zu-               schweinen – Gefährdetes Gebiet“,\nständigen Untersuchungseinrichtung“ durch\n2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen\ndie Wörter „einer von der zuständigen Be-\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nhörde bestimmten Stelle“ ersetzt.\nschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wild-\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Afrika-                   schweinen – Pufferzone“\nnischer Schweinepest“ gestrichen.\ngut sichtbar an.\n13. Nach § 14c wird folgende Überschrift eingefügt:\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefähr-\n„b. bei Afrikanischer Schweinepest“.                deten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten\n14. Nach der Überschrift „b. bei Afrikanischer Schwei-           Gebiet\nnepest“ werden die folgenden §§ 14d bis 14j einge-           1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nfügt:\na) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter\n„§ 14d                                    Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Stand-\nGefährdetes Gebiet und Pufferzone                         orts,\n(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische                   b) verendete oder erkrankte, insbesondere fie-\nSchweinepest bei einem Wildschwein ordnet die                       berhaft erkrankte Schweine\nzuständige Behörde die virologische Untersuchung                  anzuzeigen,\nder erlegten oder verendeten Wildschweine an und             2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\nführt epidemiologische Nachforschungen durch.                    Wildschweinen in Berührung kommen können,\n(2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-            3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den\nnepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,               Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen\nso legt die zuständige Behörde                                   Standorten einzurichten,\n1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als           4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen\ngefährdetes Gebiet und                                       der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest\n2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Puffer-               nicht ausgeschlossen werden kann, nach nähe-\nzone                                                         rer Anweisung der zuständigen Behörde virolo-\nfest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten                 gisch auf Afrikanische Schweinepest untersu-\nGebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3            chen zu lassen,\nund 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erre-              5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit\ngers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegun-                   denen Schweine in Berührung kommen können,\ngen innerhalb der Wildschweinepopulation, natür-                 für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,","230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsge-                      zu kennzeichnen und einen von ihr vorgege-\nlände nur unter Aufsicht verlassen.                             benen Begleitschein auszustellen;\n(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Fol-              b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich\ngendes:                                                             Proben nach näherer Anweisung der zustän-\ndigen Behörde zur virologischen Untersu-\n1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder We-\nchung auf Afrikanische Schweinepest zu ent-\ngen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,\nnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit\ndürfen Schweine nicht getrieben werden.\ndem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Be-\n2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung                     gleitschein der durch die zuständige Behörde\ngekommen sind, haben Reinigungs- und Des-                       bestimmten Stelle zuzuführen;\ninfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesell-\nder zuständigen Behörde durchzuführen.\nschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und\n3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Be-                       die Sammlung des Aufbruchs zentral an ei-\nhörde sind                                                      nem Ort erfolgt;\na) Hunde und                                                 d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein\nb) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet                      aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes\nwerden,                                                          der zuständigen Behörde anzuzeigen und\nsoweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von                    bb) nach näherer Anweisung der zuständigen\nWildschweinen in Berührung gekommen sind,                            Behörde zu kennzeichnen, Proben zur\nim Falle des Buchstaben a durch ihren Halter                         virologischen Untersuchung auf Afrika-\nund im Falle des Buchstaben b durch den Jagd-                        nische Schweinepest zu entnehmen und\nausübungsberechtigten zu reinigen und zu des-                        die Proben mit einem von der zustän-\ninfizieren.                                                          digen Behörde vorgegebenen Begleit-\nschein einer von der zuständigen Be-\n4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wild-\nhörde bestimmten Stelle zur Unter-\nschweine oder deren Teile sowie Gegenstände,\nsuchung auf Afrikanische Schweinepest\nmit denen Wildschweine in Berührung gekom-\nzuzuleiten.\nmen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb\nverbracht werden.                                         2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-\nbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes\n5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet\nverendet aufgefundene Wildschwein in einem\ngewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung\nVerarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1\nan oder als Einstreu oder Beschäftigungsmate-\nnach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-\nrial für Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt\nordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu be-\nnicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als\nseitigen ist.\nsechs Monate vor der Festlegung des gefährde-\nten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Ver-            3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrika-\nwendung mindestens für sechs Monate vor                      nische Schweinepest auf Grund eines virolo-\nWildschweinen sicher geschützt gelagert oder                 gischen Untersuchungsergebnisses amtlich fest-\nfür mindestens 30 Minuten einer Hitzebehand-                 gestellt, so ordnet die zuständige Behörde die\nlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.                  unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in\neinem Verarbeitungsbetrieb für Material der Ka-\n(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefähr-\ntegorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a\ndete Gebiet entsprechend.\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet\n(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afri-                die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper\nkanischen Schweinepest kann die zuständige Be-                   an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein\nhörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet                 können.\noder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umher-              Die zuständige Behörde kann anordnen, dass er-\nlaufen dürfen.                                                legte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stel-\n(8) Die zuständige Behörde kann für die Puffer-            len aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige\nzone Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 so-                  Behörde kann ferner anordnen, dass\nwie nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, so-               1. verendet aufgefundene Wildschweine abwei-\nweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung                      chend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Dop-\nerforderlich ist.                                                pelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten\nWildsammel- oder Annahmestelle verbracht\n§ 14e                                  werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung\nMaßregeln zur Erkennung                          der dort vorhandenen Lebensmittel ausge-\nder Afrikanischen Schweinepest                       schlossen werden kann,\n(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweine-              2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein\npest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet                nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nFolgendes:                                                       hörde Proben zur serologischen Untersuchung\nauf Afrikanische Schweinepest entnommen, ge-\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                                kennzeichnet und die Proben mit einem von der\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach               zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde                schein einer von ihr bestimmten Stelle zur Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                 231\nsuchung auf Afrikanische Schweinepest zuge-                   nerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen keine\nleitet werden.                                                Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den\n(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweine-                  Betrieb eingestellt worden sind, und\npest bei Wildschweinen kann die zuständige Be-                2. die Schweine\nhörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen,                 a) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen\ndass Jagdausübungsberechtigte                                         virologisch auf das Virus der Afrikanischen\n1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung                        Schweinepest und am Tag des Verbringens\nder zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Pro-                     klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs\nben zur virologischen und serologischen Unter-                    der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrika-\nsuchung auf Afrikanische Schweinepest zu ent-                     nische Schweinepest jeweils mit negativem\nnehmen und die Proben mit einem von der zu-                       Ergebnis untersucht worden sind, oder\nständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein                  b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine\neiner von ihr bestimmten Stelle zur Untersu-                      von der zuständigen Behörde mindestens\nchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten                    zweimal jährlich im Abstand von mindestens\nhaben,                                                            vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil A\n2. verendet aufgefundene Wildschweine unter An-                       des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG\ngabe des Fundorts der zuständigen Behörde an-                     auf Afrikanische Schweinepest und, wenn die\nzuzeigen haben und nach näherer Anweisung                         Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch\nder zuständigen Behörde Proben zur virologi-                      auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest\nschen Untersuchung auf Afrikanische Schweine-                     jeweils mit negativem Ergebnis untersucht\npest zu entnehmen, zu kennzeichnen und die                        worden sind.\nProben mit einem von der zuständigen Behörde                 (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah-\nvorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-              men von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen\nstimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrika-              von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung geneh-\nnische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu              migen, wenn\neiner von der zuständigen Behörde bestimmten\nWildsammel- und Annahmestelle zu verbringen               1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während\nhaben, soweit eine nachteilige Beeinflussung                  eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor\nder dort vorhandenen Lebensmittel ausge-                      dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und\nschlossen werden kann.                                        die über vier Monate alten Schweine des Be-\nstandes nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der\n(3) Absatz 1 gilt für die Pufferzone entspre-                  Entscheidung 2003/422/EG untersucht worden\nchend.                                                            sind,\n§ 14f                               2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 er-\nfüllt sind und\nMaßregeln bei\nAfrikanischer Schweinepest für Schweine                3. sichergestellt ist, dass\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-                 a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer\nnepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,                    von der zuständigen Behörde bestimmten\ndürfen Schweine                                                       Schlachtstätte verbracht werden und\n1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Ge-                b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem\nbiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht ver-               Verbringen der für den Versandort und der für\nbracht werden,                                                    die Schlachtstätte zuständigen Behörde an-\ngezeigt wird.\n2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Ge-\nbiet oder in einer Pufferzone gelegen ist, inner-            (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\ngemeinschaftlich nicht verbracht oder ausge-              von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen\nführt werden,                                             1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von\n3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefähr-                 Schweinen aus einem Betrieb, der in einem ge-\ndeten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen                  fährdeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb,\nist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder               der in einem in Teil II oder Teil III des Anhangs\nausgeführt werden, wenn in den Betrieb inner-                 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU\nhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaft-                  bezeichneten Gebiet eines anderen Mitglied-\nlichen Verbringen oder der Ausfuhr Haus-                      staates gelegen ist, wenn\nschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder                    a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,\neiner Pufferzone eingestellt worden sind,                     b) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-\n4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Ge-                     mungsmitgliedstaates und, wenn die Schwei-\nbiet gelegen ist, nicht verbracht werden.                         ne durch weitere Mitgliedstaaten befördert\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                          werden, die zuständigen Behörden dieser\nvon Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von                          Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen\nSchweinen genehmigen, wenn                                            Verbringen zugestimmt haben und\n1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während                    c) sichergestellt ist, dass\neines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor                       aa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-\ndem Verbringen in dem Betrieb gehalten und in-                         satz 1 der Viehverkehrsverordnung zuge-","232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nlassenen Transportunternehmen durch-              Schweinen in einen Betrieb in einem gefährdeten\ngeführt wird,                                     Gebiet genehmigen, soweit Belange der Tierseu-\nbb) das Transportmittel während der gesam-            chenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nten Beförderung mit einer von der zustän-            (6) Falls Schweine nach\ndigen Behörde unmittelbar nach dem Be-            1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich ver-\nladen angebrachten Plombe versehen ist,               bracht werden sollen, ist die Gesundheitsbe-\ncc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf                 scheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in\neiner von der zuständigen Behörde fest-               Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung\ngelegten Route durchgeführt wird,                     mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnen-\ndd) die für den Bestimmungsort zuständige                 markt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um\nBehörde die für den Versandbetrieb zu-                folgenden Satz zu ergänzen:\nständige Behörde unverzüglich nach An-                „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durch-\nkunft der Schweine über deren Ankunft                 führungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommis-\nunterrichtet und                                      sion.“,\nee) nach dem Entladen der Schweine die                2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich ver-\nTransportmittel, Gerätschaften und alle               bracht oder ausgeführt werden sollen, ist die\nsonstigen Gegenstände, mit denen die be-              Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1\nförderten Schweine in Berührung gekom-                Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils\nmen sind, nach Maßgabe des Anhangs II                 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2\nNummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG am                 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nBestimmungsort gereinigt und desinfiziert             jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:\nwerden,                                               „Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des\n2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder                Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der\ndie Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb,                 Kommission.“\nder in einer Pufferzone gelegen ist, wenn                   (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das\na) die Schweine                                          Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an\ndie Europäische Kommission und die anderen Mit-\naa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit-\ngliedstaaten über\nraums von mindestens 30 Tagen vor dem\ninnergemeinschaftlichen Verbringen oder           1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Geneh-\nder Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und               migungen und\ninnerhalb von 30 Tagen vor dem inner-             2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu\ngemeinschaftlichen Verbringen oder der                Grunde liegenden Untersuchungen nach Ab-\nAusfuhr keine Schweine aus einem ge-                  satz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.\nfährdeten Gebiet in den Betrieb einge-\nstellt worden sind und                                                      § 14g\nbb) jeweils mit negativem Ergebnis                                          Maßregeln bei\naaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem                       Afrikanischer Schweinepest für frisches\ninnergemeinschaftlichen Verbringen           Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse\noder der Ausfuhr virologisch auf              (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-\ndas Virus der Afrikanischen Schwei-        nepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,\nnepest und                                 dürfen\nbbb) am Tag des innergemeinschaftlichen           1. frisches Schweinefleisch und\nVerbringens oder der Ausfuhr klinisch\n2. Schweinefleischerzeugnisse,\nnach Kapitel IV Teil A des Anhangs\nder Entscheidung 2003/422/EG auf           die von Schweinen gewonnen worden sind, die in\nAfrikanische Schweinepest                  einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem\ngefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaft-\nuntersucht worden sind oder                       lich nicht verbracht oder ausgeführt werden.\nb) die Schweine aus einem Betrieb stammen,                  (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\ndessen Schweine von der zuständigen Be-               von Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Ver-\nhörde mindestens zweimal jährlich im Ab-              bringen oder die Ausfuhr von frischem Schweine-\nstand von mindestens vier Monaten                     fleisch oder Schweinefleischerzeugnissen geneh-\naa) klinisch nach Kapitel IV Teil A des An-           migen, wenn\nhangs der Entscheidung 2003/422/EG                1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-\nauf Afrikanische Schweinepest und,                    fleischerzeugnisse\nbb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,             a) von Schweinen gewonnen worden ist oder\nvirologisch auf das Virus der Afrika-                     sind, die die Anforderungen erfüllen, die nach\nnischen Schweinepest                                      § 14f Absatz 2 oder 3 für eine Genehmigung\njeweils mit negativem Ergebnis untersucht                     für das Verbringen von Schweinen vorge-\nworden sind.                                                  schrieben sind, und\n(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                     b) in einer oder in einem von der zuständigen\nvon Absatz 1 Nummer 4 für das Verbringen von                         Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                   233\nschriften und zum Zweck des innergemein-                  Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit An-\nschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr                  hang II Abschnitt I der Verordnung (EG)\nnach Artikel 12 des Durchführungsbeschlus-                Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments\nses 2014/709/EU zugelassenen Schlacht-                    und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi-\nstätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb             schen Hygienevorschriften für Lebensmittel tie-\nverarbeitet worden ist oder sind oder                     rischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,\n2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-                  S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom\nfleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der                11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verord-\nRichtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, ge-                nung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017,\nlagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist               S. 10) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\noder sind.                                                    den Fassung\n(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die             zu verwechseln sein.\nSchweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Num-\nmer 2 innergemeinschaftlich verbracht werden soll                                      § 14h\noder sollen, ist es oder sind sie                                            Maßregeln bei Afrikanischer\n1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8                 Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen\nAbsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-\nSatz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-\nnepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,\nschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseu-\ndürfen\nchenschutzverordnung zu begleiten und\n2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung                  1. Sperma,\nnach dem Anhang der Verordnung (EG)                       2. Eizellen und Embryonen,\nNr. 599/2004 der Kommission vom 30. März\n2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbe-               die von Schweinen gewonnen worden sind, die in\nscheinigungen und Kontrollberichte für den in-            einem Betrieb gehalten werden, der in einem ge-\nnergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und               fährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch\nErzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94              in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaft-\nvom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden            lich nicht verbracht oder ausgeführt werden.\nFassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils                (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\num folgenden Satz ergänzt wird:                           genehmigen\n„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs-               1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemein-\nbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom                      schaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von\n9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen                    Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungs-\nMaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen                    station gewonnen worden ist, die\nSchweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“\na) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-\n(4) Frisches Schweinefleisch und Schweine-                        chenschutzverordnung zugelassen ist, und\nfleischerzeugnisse, das oder die von Schweinen\ngewonnen worden ist oder sind, die aus einem Be-                   b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gele-\ntrieb stammen, der in einem gefährdeten Gebiet ge-                    gen ist;\nlegen ist, und das oder die innergemeinschaftlich              2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemein-\nverbracht oder ausgeführt werden soll oder sollen,                 schaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Ei-\nist oder sind, wenn die Anforderungen des Absat-                   zellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und\nzes 2 nicht erfüllt worden sind, mit einem Kennzei-                Embryonen von Sauen gewonnen worden sind,\nchen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft                   die in einem Betrieb gehalten werden,\ndes Schweinefleisches oder der Schweinefleisch-\nerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht                   a) in dem alle Schweine des Betriebs die An-\noval und mit                                                          forderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4\nNummer 2 für eine Genehmigung des inner-\n1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für fri-                      gemeinschaftlichen Verbringens oder der\nsches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2                    Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind,\nSatz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I                    und\nKapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                     b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden\nvom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens-                    sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach\nvorschriften für die amtliche Überwachung von                    Nummer 1 für eine Genehmigung des inner-\nzum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeug-                      gemeinschaftlichen Verbringens oder der\nnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom                      Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.\n30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008, S. 51;                (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah-\nL 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch            men von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das\ndie Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom             innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in\n9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der je-          einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III be-\nweils geltenden Fassung oder                              zeichneten Gebiet des Anhangs des Durchfüh-\n2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen                 rungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mit-\nstammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5               gliedstaates gelegen ist, wenn","234                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\n1. das Sperma                                                           gekennzeichnet und behandelt worden ist\na) in einer Besamungsstation gewonnen worden                       oder sind,\nist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-               b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach\nTierseuchenschutzverordnung zugelassen ist,                    § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nund                                                            Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit An-\nlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnen-\nb) von Ebern stammt, die die Anforderungen er-\nmarkt-Tierseuchenschutzverordnung beglei-\nfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das inner-\ntet wird oder werden und\ngemeinschaftliche Verbringen von Schweinen\nvorgeschrieben sind,                                       c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung\nnach dem Anhang der Verordnung (EG)\nund\nNr. 599/2004 begleitet wird oder werden, de-\n2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde                        ren Nummer II jeweils um folgenden Satz er-\ndem Verbringen zugestimmt hat.                                     gänzt wird:\n(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemein-                         „Erzeugnisse entsprechen dem Durchfüh-\nschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesund-                       rungsbeschluss 2014/709/EU der Kommis-\nheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch                       sion.“\nin Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung                   oder\nmit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnen-\nmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um                    2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland ge-\nfolgenden Satz zu ergänzen:                                         nehmigen, wenn das frische Wildschweine-\nfleisch und die Wildschweinefleischerzeugnisse\n„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh-                   von Wildschweinen gewonnen worden ist oder\nrungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission                         sind, die unmittelbar nach dem Erlegen jeweils\nvom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen                      virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus\nMaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen                          der Afrikanischen Schweinepest untersucht wor-\nSchweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und                      den sind.\nzur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses\n2014/178/EU.“                                                      (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wild-\nschweinefleischerzeugnisse, das oder die die An-\n(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das                 forderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder\nBundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an                  sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das ein-\ndie Europäische Kommission und die anderen Mit-                 deutig auf die Herkunft des frischen Wildschweine-\ngliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten                   fleisches oder der Wildschweinefleischerzeugnisse\nGenehmigungen.                                                  hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit\n1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für fri-\n§ 14i\nsches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2\nMaßregeln bei                                Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I\nAfrikanischer Schweinepest für                        Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004\nWildschweine, Wildschweinefleisch                       oder\nund Wildschweinefleischerzeugnisse                   2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-                  stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5\nnepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,                  Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II\ndürfen                                                              Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\n1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet                    zu verwechseln sein.\noder einer Pufferzone und\n§ 14j\n2. frisches Wildschweinefleisch und Wildschweine-\nfleischerzeugnisse, die von Wildschweinen ge-                             Maßregeln bei Afrikanischer\nwonnen worden sind, die in einem gefährdeten                     Schweinepest für tierische Nebenprodukte\nGebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind,              (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schwei-\nin andere Gebiete des Inlands oder innergemein-                 nepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt,\nschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.              dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte\naus tierischen Nebenprodukten, die\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nvon Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von                    1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb,\nfrischem Wildschweinefleisch und Wildschweine-                      der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, ge-\nfleischerzeugnissen                                                 halten worden sind, oder\n1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Puffer-                  2. von Wildschweinen stammen, die in einem ge-\nzone in das sonstige Inland, einen anderen Mit-                fährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt\ngliedstaat oder ein Drittland genehmigen, wenn                 worden sind,\ndas frische Wildschweinefleisch oder die Wild-             innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausge-\nschweinefleischerzeugnisse                                 führt werden.\na) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit                  (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nAnhang III Buchstabe a oder d der Richtlinie           von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr\n2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert,              von tierischen Nebenprodukten oder Folgeproduk-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018              235\nten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen,                   kämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entspre-\nwenn                                                            chend den §§ 14d bis 14j anordnen.“\n1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgepro-           18. § 23 wird wie folgt geändert:\ndukte aus tierischen Nebenprodukten mit Verar-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV\nKapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der             „Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\nKommission vom 25. Februar 2011 zur Durch-                   Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug\nführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009                    kann die zuständige Behörde eine Reinigung,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine\nmit Hygienevorschriften für nicht für den                    Entwesung des Frachtraums sowie der benutz-\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne-                 ten Behältnisse und Gerätschaften abweichend\nbenprodukte sowie zur Durchführung der Richt-                von Satz 2 Nummer 3 anordnen.“\nlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter          b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-\n„Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nkontrollen an der Grenze befreiter Proben und\nWaren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom             c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\n6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die             mer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262                  mer 3 oder Satz 3“ ersetzt.\n(ABl. L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert wor-       19. § 24 wird wie folgt geändert:\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung behan-\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im\ndelt worden sind, und\nFalle der Nummer 1 Buchstabe a“ durch die\n2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgepro-                  Wörter „im Falle der Nummer 1“ ersetzt.\ndukte jeweils von einem Handelspapier nach\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nAnhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU)\nNr. 142/2011 begleitet werden.                                  „(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehalt-\nDas Recht der Beseitigung tierischer Nebenpro-                  lich des Satzes 2,\ndukte bleibt unberührt.“                                        1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des\n15. Nach § 14j wird folgende Überschrift eingefügt:                     gefährdeten Bezirkes,\n„c. bei Schweinepest und                         2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die\nAfrikanischer Schweinepest“.                           Festlegung des gefährdeten Gebietes und der\nPufferzone\n16. Der bisherige § 14d wird § 14k und wie folgt geän-\ndert:                                                           frühestens sechs Monate nach dem letzten\nNachweis der Schweinepest oder der Afrika-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        nischen Schweinepest bei einem Wildschwein\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der\n„(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem              Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Ab-\nBundesministerium zum Zwecke der Unterrich-                  satz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten\ntung der Europäischen Kommission jeweils                     Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefähr-\nhalbjährlich                                                 deten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die\nPufferzone vorgesehen, hebt die zuständige Be-\n1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis\nhörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete\nzum 20. Juli des betreffenden Jahres und\nGebiet oder die Pufferzone mit der Maßgabe auf,\n2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens                dass\nbis zum 20. Januar des darauffolgenden Jah-\n1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schwei-\nres\nnepest als gefährdeter Bezirk oder\ndie Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem\n2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrika-\nvon der Europäischen Kommission genehmigten\nnischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet\nPlan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest\noder Pufferzone\nbei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3\nBuchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG                  festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten\nvorgesehen sind.“                                            Nachweis der Schweinepest oder der Afrika-\nnischen Schweinepest anzuwenden ist. Die zu-\n17. Der bisherige § 14e wird § 14l und wie folgt geän-\nständige Behörde kann, auch nach der Aufhe-\ndert:\nbung der Festlegung des gefährdeten Bezirkes,\na) In der Überschrift wird das Wort „Mitgliedstaat“             des gefährdeten Gebietes oder der Pufferzone,\ndurch das Wort „Staat“ ersetzt.                              den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängig-\nb) Das Wort „Mitgliedstaats“ wird durch das Wort                keit von der Seuchensituation um bis zu sechs\n„Staates“ und die Angabe „§§ 14a bis 14d“ wird               Monate verlängern.“\ndurch die Angabe „§§ 14a bis 14j“ ersetzt.            20. § 25 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Satz wird angefügt:                             a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 14a\n„Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest                Absatz 6 oder Absatz 7“ die Wörter „, § 14f Ab-\ninnerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern                satz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g\nvon der deutschen Grenze festgestellt wird und               Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i\nsoweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-                   Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.","236           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                       i) In Nummer 37 werden nach den Wörtern „§ 14a\naa) Nach der Angabe „§ 3,“ werden die Wörter               Absatz 4 Nummer 6“ die Wörter „oder § 14d Ab-\n„§ 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder                   satz 4 Nummer 6“ eingefügt.\nNummer 5,“ eingefügt.                               j) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a\nbb) Die Wörter „§ 14a Absatz 1 oder Absatz 4               eingefügt:\nNummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Ab-                   „37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1\nsatz 8“ werden durch die Wörter „§ 14a Ab-                   Gras, Heu oder Stroh verwendet,“.\nsatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Num-\nmer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, je-       21. § 26 wird wie folgt gefasst:\nweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6“                                „§ 26\nersetzt.\nWirksamwerden von Bekanntmachungen\ncc) Die Angabe „§ 14e“ wird durch die Wörter\n„§ 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-                Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekannt-\nsatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8,            machungen werden mit Beginn des Tages, der auf\n§ 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-                ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt,\nstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d               wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späte-\nDoppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2            rer Zeitpunkt bestimmt ist.“\noder Satz 3 oder Absatz 2“ ersetzt.\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „oder § 14a Ab-                               Artikel 2\nsatz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „, § 14a Ab-                           Änderung der\nsatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Num-                       Verordnung über die Jagdzeiten\nmer 2“ ersetzt.\n§ 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April\nd) In Nummer 23 werden die Wörter „oder § 14c          1977 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 1 der\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppel-        Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) geän-\nbuchstabe bb“ durch die Wörter „, § 14c Ab-         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppel-\nbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder          1. Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.\n§ 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d          2. In Absatz 2 werden die Wörter „beim Schwarzwild\nDoppelbuchstabe aa“ ersetzt.                           auf Frischlinge und Überläufer, auf“ durch die Wörter\ne) In Nummer 28 werden die Wörter „oder entge-            „auf Schwarzwild,“ ersetzt.\ngen § 14a Absatz 5 Nummer 1“ durch die Wörter\n„, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder                                    Artikel 3\n§ 14d Absatz 5 Nummer 1“ ersetzt.                                Bekanntmachungserlaubnis\nf) In Nummer 33 werden nach den Wörtern „§ 14a\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nAbsatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7“ die\nschaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verord-\nWörter „, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Ab-\nnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nsatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nAbsatz 1, § 14j Absatz 1“ eingefügt.\nchen.\ng) In Nummer 35 werden nach den Wörtern „§ 14a\nAbsatz 4 Nummer 3“ die Wörter „oder § 14d Ab-                               Artikel 4\nsatz 4 Nummer 3“ eingefügt.\nInkrafttreten\nh) In Nummer 36 werden nach den Wörtern „§ 14a\nAbsatz 4 Nummer 5“ die Wörter „oder § 14d Ab-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsatz 4 Nummer 5“ eingefügt.                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. März 2018\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}