{"id":"bgbl1-2018-8-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":8,"date":"2018-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung  HdBALBV)","law_date":"2018-03-05T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018\nVerordnung\nüber die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit\n(HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung – HdBALBV)\nVom 5. März 2018\nAuf Grund des § 33 Absatz 4 Satz 1 und des § 35              (5) Unbefristet gewährte Berufungsleistungsbezüge\ndes Bundesbesoldungsgesetzes, die durch Artikel 1            und unbefristet gewährte Bleibeleistungsbezüge neh-\nNummer 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015                   men an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung\n(BGBl. I S. 2163) geändert worden sind, verordnet das        nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nBundesministerium für Arbeit und Soziales im Einver-         mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern:                 der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin\noder der Professor angehört.\n§1\n§3\nAnwendungsbereich\nBesondere Leistungsbezüge\n(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und\nProfessoren der Hochschule der Bundesagentur für Ar-            (1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Leh-\nbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen         re, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über\nW 2 oder W 3 innehaben.                                      den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen\nund die in der Regel über eine längere Zeit erbracht\n(2) Die Verordnung regelt\nworden sind, können Leistungsbezüge gewährt werden\n1. die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich         (besondere Leistungsbezüge).\na) der Teilnahme von Leistungsbezügen an den re-            (2) Bei der Gewährung berücksichtigt werden aus-\ngelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach             schließlich individuell zurechenbare Leistungen. Dies\n§ 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und        gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen.\nb) der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen             (3) Nebentätigkeiten werden nur berücksichtigt,\nsowie                                                 wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung\n2. die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.            der Hochschule und unentgeltlich ausgeübt werden.\n(4) Kriterien für die Gewährung besonderer Leis-\n§2                                tungsbezüge sind\nBerufungsleistungsbezüge                      1. in der Forschung insbesondere\nund Bleibeleistungsbezüge                         a) Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Publi-\n(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhand-                  kationen,\nlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, so-                b) Erfolge beim Einwerben von Drittmitteln, soweit\nweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder                 hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage\neinen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Beru-                nach § 5 gewährt wird, sowie\nfungsleistungsbezüge) oder die Abwanderung einer\nProfessorin oder eines Professors abzuwenden (Bleibe-            c) Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaft-\nleistungsbezüge).                                                    licher Arbeitsgruppen,\n2. in der Lehre insbesondere eine überdurchschnitt-\n(2) Kriterien für die Gewährung von Berufungsleis-\nliche Wahrnehmung von Lehraufgaben und von Auf-\ntungsbezügen und von Bleibeleistungsbezügen sind\ngaben, die mit der Lehre zusammenhängen,\ninsbesondere\n3. in der Weiterbildung insbesondere besondere Initia-\n1. die Qualifikation der Professorin oder des Profes-\ntiven bei der Entwicklung neuer Weiterbildungs-\nsors,\nangebote und Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung,\n2. ihre oder seine bisherigen Leistungen in Forschung            die über die Lehrverpflichtung hinaus erbracht wer-\nund Lehre,                                                   den, und\n3. ihre oder seine Erfahrungen in Verwaltung, Wirt-          4. bei der Nachwuchsförderung insbesondere die Be-\nschaft und Wissenschaft sowie                                treuung von weitergehenden wissenschaftlichen\n4. die Bewerbungs- und Arbeitsmarktlage in dem je-               Qualifikationen und die Entwicklung und Durchfüh-\nweiligen Fach.                                               rung von Nachwuchsförderprogrammen.\n(3) Bleibeleistungsbezüge werden nur gewährt,                (5) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel\nwenn die Professorin oder der Professor ein Einstel-         entweder als Einmalzahlung oder als befristete monat-\nlungsangebot einer Stelle außerhalb der Bundesagen-          liche Zahlung gewährt.\ntur für Arbeit nachweist.                                       (6) Unbefristet sollen die besonderen Leistungsbe-\n(4) Bleibeleistungsbezüge können wiederholt ge-           züge erst gewährt werden, wenn\nwährt werden. Seit der letzten Gewährung sollen min-         1. sie zuvor insgesamt mehr als vier Jahre befristet ge-\ndestens drei Jahre vergangen sein.                               währt worden sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                223\n2. zu erwarten ist, dass dauerhaft besondere Leistun-        1. wiederholt gewährt worden sind und\ngen erbracht werden.\n2. insgesamt mindestens zehn Jahre lang bezogen\nUnbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge kön-              worden sind.\nnen widerrufen werden, wenn die Leistung der Profes-\n(2) Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbe-\nsorin oder des Professors nicht mehr über den durch-\nzüge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die\nschnittlich zu erwartenden Leistungen liegt.\nObergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz\n(7) Für die Anpassung unbefristet gewährter beson-        des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.\nderer Leistungsbezüge gilt § 2 Absatz 5 entsprechend.\n(3) Treffen nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungs-\n§4                              bezüge mit unbefristet gewährten Berufungsleistungs-\nbezügen, Bleibeleistungsbezügen oder besonderen\nFunktionsleistungsbezüge                      Leistungsbezügen zusammen, so sind die Leistungsbe-\n(1) Funktionsleistungsbezüge können für die Zeit ge-      züge nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie insgesamt die\nwährt werden, in der die Professorin oder der Professor      Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz\nFunktionen oder besondere Aufgaben der Hochschul-            des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.\nselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnimmt.\n(2) Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbe-                                      §7\nzüge ist die Verantwortung oder Belastung, die mit                                Konkurrenz von\nder Funktion oder Aufgabe verbunden ist, zu berück-                    Leistungsbezügen und Forschungs-\nsichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Be-                  und Lehrzulagen; zuständige Stelle für\nsoldung ist zu beachten.                                             die Gewährung von Leistungsbezügen;\nergänzende Regelungen der Hochschule\n§5\n(1) Besondere Leistungsbezüge und Funktionsleis-\nForschungs- und Lehrzulage\ntungsbezüge können nebeneinander gewährt werden.\n(1) Einer Professorin oder einem Professor kann eine      Sie können auch neben Berufungsleistungsbezügen,\nForschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn              Bleibeleistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehr-\n1. sie oder er Mittel privater Dritter für Forschungs- oder  zulagen gewährt werden. Eine gleichzeitige Gewährung\nLehrvorhaben an der Hochschule einwirbt und diese        mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktions-\nForschungs- oder Lehrvorhaben selbst durchführt,         leistungsbezüge ist möglich. Dieselbe Leistung darf\n2. der Geber der privaten Mittel ausdrücklich Mittel für     nicht mehrfach honoriert werden.\ndie Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage              (2) Über die Gewährung von Berufungsleistungsbe-\nbestimmt hat und                                         zügen und von Bleibeleistungsbezügen entscheidet die\n3. neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und            Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Die Rektorin\nLehrvorhabens auch die Forschungs- und Lehrzu-           oder der Rektor der Hochschule kann eine Empfehlung\nlage durch die Mittel privater Dritter gedeckt ist.      für eine Gewährung abgeben. Über die Gewährung von\nbesonderen Leistungsbezügen, von Funktionsleis-\n(2) Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Ein-\ntungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen\nmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung,\nentscheidet die Rektorin oder der Rektor der Hoch-\nlängstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvor-\nschule.\nhabens, gewährt werden.\n(3) Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem             (3) Das Nähere zu den Voraussetzungen und dem\nKalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder            Verfahren der Gewährung von Leistungsbezügen sowie\ndes Professors für dieses Kalenderjahr nicht über-           von Forschungs- und Lehrzulagen regelt die Hoch-\nschreiten.                                                   schule in einer Ordnung. Die Ordnung bedarf der Zu-\nstimmung des Vorstandes der Bundesagentur für Ar-\n§6                              beit. Sie ist an der Hochschule durch Aushang bekannt\nzu machen.\nRuhegehaltfähigkeit\nbefristet gewährter Leistungsbezüge\n§8\n(1) Befristet gewährte Berufungsleistungsbezüge,\nInkrafttreten\nbefristet gewährte Bleibeleistungsbezüge und befristet\ngewährte besondere Leistungsbezüge sind ruhegehalt-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfähig, wenn sie                                              in Kraft.\nBerlin, den 5. März 2018\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt\nKatarina Barley"]}