{"id":"bgbl1-2018-7-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":7,"date":"2018-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/7#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_7.pdf#page=9","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken","law_date":"2018-02-21T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018                      213\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken*\nVom 21. Februar 2018\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                      3. im Falle der Behandlung mit einem Arzneimittel\nschaft verordnet auf Grund                                                     mit antibakterieller Wirkung eine klinische Unter-\nsuchung vom Tierarzt durchgeführt wird.“\n– des § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 2 Satz 3, Nummer 3, auch in                      3. § 12a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 1, Nummer 4 Buch-                         a) In Satz 2 werden die Wörter „in der Verordnung\nstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2                            (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990\nBuchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe a und b                              zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für\nin Verbindung mit Satz 3 des Arzneimittelgesetzes in                       die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarz-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-                              neimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen\nber 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 56a Absatz 3                       Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)“ durch die\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 18 der Ver-                         Wörter „in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und                          (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. De-\n§ 56a Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num-                         zember 2009 über pharmakologisch wirksame\nmer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Geset-                            Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rück-\nzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813) geändert                        standshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen\nworden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-                               Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293\nministerium für Gesundheit und                                             vom 11.11.2010, S. 72)“ ersetzt.\n– des § 54 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2                      b) In Satz 4 werden die Wörter „die in Anhang II der\nNummer 1, 2 und 12 des Arzneimittelgesetzes in der                         Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind“\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember                                durch die Wörter „die in der Tabelle 1 des An-\n2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 54 Absatz 1 zu-                        hangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der\nletzt durch Artikel 52 Nummer 15 der Verordnung                            jeweils geltenden Fassung als Stoffe aufgeführt\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 54 Ab-                         sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen\nsatz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 50                          nicht erforderlich ist“ ersetzt.\nBuchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1990) geändert worden sind, im Einvernehmen mit                  4. Nach § 12a werden folgende §§ 12b, 12c und 12d\ndem Bundesministerium für Gesundheit und dem                           eingefügt:\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                                                    „§ 12b\nUmwidmungsverbot\nArtikel 1\nAbweichend von § 56a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nÄnderung der Verordnung                                 bis 4 des Arzneimittelgesetzes dürfen Arzneimittel,\nüber tierärztliche Hausapotheken\ndie Cephalosporine der dritten oder vierten Genera-\nDie Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in                     tion oder Fluorchinolone enthalten, bei Tieren der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009                            Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund oder\n(BGBl. I S. 1760) wird wie folgt geändert:                                 Katze nur dann abgegeben, verschrieben oder ange-\nwendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart zu-\n1. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „einer tier-                     gelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall\närztlichen Hausapotheke“ die Wörter „und bei der                      die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere\nAnwendung von Arzneimitteln“ eingefügt.                               ernstlich gefährdet ist.\n2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 12c\n„(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1\nschließt insbesondere ein, dass nach den Regeln                                         Antibiogrammpflicht\nder veterinärmedizinischen Wissenschaft                                  (1) Der Tierarzt hat im Rahmen der Behandlung\n1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem                     von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn\nUmfang vom Tierarzt untersucht worden sind,                        oder Pute, die in einer Stallabteilung oder in einem\numfriedeten Bereich im Freien gehalten werden, mit\n2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-                     einem Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung die\nlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden und                   Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden\nbakteriellen Erreger gegen antibakteriell wirksame\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         Stoffe nach Maßgabe des Satzes 2 und nach Maß-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         gabe des § 12d zu untersuchen oder untersuchen zu\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241    lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu er-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                    stellen","214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018\n1. bei Wechsel des Arzneimittels mit antibakterieller          3. die isolierten bakteriellen Erreger auf ihre Emp-\nWirkung im Verlauf einer Behandlung,                           findlichkeit gegen antibakteriell wirksame Stoffe\n2. bei einer Behandlung mit einem Arzneimittel mit                 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.\nantibakterieller Wirkung,                                  Die Proben nach Satz 1 Nummer 1 müssen für die\na) die häufiger als einmal in bestimmten Alters-           Isolierung der die Erkrankung verursachenden bakte-\noder Produktionsabschnitten stattfindet, oder          riellen Erreger zur anschließenden Erstellung eines\nAntibiogramms geeignet sein. Bei der Beprobung\nb) die die Dauer von sieben Tagen übersteigt, es           einer Tiergruppe ist bei der Auswahl der Tiere darauf\nsei denn, bei der Erteilung der Zulassung              zu achten, dass sie repräsentativ für das klinische\nwurde ein längerer Zeitraum für die Dauer der          Bild der Erkrankung der zu behandelnden Tiergruppe\nAnwendung festgelegt, oder die in diesem               sind.“\nFalle den längeren festgelegten Zeitraum über-\n5. § 13 wird wie folgt gefasst:\nsteigt,\n„§ 13\n3. bei kombinierter Verabreichung von Arzneimitteln\nmit antibakteriellen Wirkstoffen bei einer Indika-                               Nachweise\ntion, ausgenommen zugelassene Fertigarzneimit-                (1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,\ntel, die eine Kombination von antibakteriellen             sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und\nWirkstoffen enthalten,                                     den Verbleib der Arzneimittel in der tierärztlichen\n4. bei Abweichung von den Vorgaben der Zulas-                  Hausapotheke, ferner über die Verschreibung von\nsungsbedingungen von Arzneimitteln mit antibak-            Fütterungsarzneimitteln sowie über die Herstellung\nteriellen Wirkstoffen nach § 56a Absatz 2 Satz 1           von Arzneimitteln Nachweise zu führen. Satz 1 gilt\nNummer 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes oder               nicht für die Herstellung von Arzneimitteln, sofern\ndiese ausschließlich aus dem Umfüllen, Abpacken\n5. bei der Behandlung mit Arzneimitteln, die Cepha-\noder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränder-\nlosporine der dritten oder vierten Generation oder\nter Form besteht.\nFluorchinolone enthalten.\n(2) Bei jeder Anwendung von Arzneimitteln bei\nIn den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 5 ist ein\nTieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln die-\nAntibiogramm auch im Rahmen der Behandlung\nnen, und bei jeder Abgabe von Arzneimitteln, die\neinzelner Tiere der Tierarten Rind, Schwein, Pferd,\nzur Anwendung bei solchen Tieren bestimmt sind,\nHund oder Katze, ausgenommen herrenlose Katzen,\nist vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der mindes-\nzu erstellen, es sei denn, in den Fällen des Satzes 2\ntens folgende Angaben in übersichtlicher Weise ent-\nNummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher\nhält:\nBestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzel-\ntiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur           1. Anwendungs- oder Abgabedatum, bei der Anwen-\nResistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Ein-                  dung oder Abgabe von Arzneimitteln, die anti-\nsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen               bakteriell wirksame Stoffe enthalten, auch das\nenthalten, rechtfertigen.                                          Untersuchungsdatum,\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Antibiogramm            2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im je-\nnicht zu erstellen, wenn nach dem Stand der veteri-                weiligen Jahr,\nnärmedizinischen Wissenschaft                                  3. Name des behandelnden Tierarztes und Praxis-\n1. die Probenahme mit der Gefahr einer zusätzlichen                anschrift,\nBeeinträchtigung des Gesundheitszustandes des              4. Name und Anschrift des Tierhalters,\nzu behandelnden Tieres verbunden wäre,                     5. Anzahl, Art, es sei denn, es erfolgt eine Angabe\n2. der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher                nach Satz 3 Nummer 1, Identität und bei ver-\nMedien kultiviert werden kann, oder                            schreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht aus-\n3. für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Er-                  schließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen\nregers keine geeignete Methode verfügbar ist.                  sind, das geschätzte Gewicht der Tiere,\n6. Arzneimittelbezeichnung,\n§ 12d                                 7. angewendete oder abgegebene Menge des Arz-\nVerfahren zu                                 neimittels und\nProbenahme, Isolierung bakterieller                 8. Wartezeit.\nErreger und Bestimmung der Empfindlichkeit\nIm Falle der Abgabe von Arzneimitteln bei Tieren, die\nZur Erstellung eines Antibiogramms nach § 12c               der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, muss der\nAbsatz 1 hat der Tierarzt nach national oder interna-          Nachweis zusätzlich folgende Angaben enthalten:\ntional anerkannten Verfahren, soweit diese verfügbar\n1. Diagnose,\nsind,\n2. Chargenbezeichnung,\n1. Proben von den zu behandelnden Tieren zu ent-\nnehmen oder unter seiner Aufsicht entnehmen zu             3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag so-\nlassen,                                                        wie Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung und\n2. aus den Proben die die Erkrankung verursachen-              4. soweit erforderlich, weitere Behandlungsanwei-\nden bakteriellen Erreger unter Berücksichtigung                sungen an den Tierhalter.\ndes Krankheitsbildes zu isolieren oder isolieren           Im Falle der Behandlung von Tieren, für die nach\nzu lassen und                                              § 58a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018               215\nteilungen über deren Haltung zu machen sind, mit              1. Datum der Probenahme,\nArzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe ent-        2. Name und Anschrift des Tierhalters, Identität der\nhalten, muss der Nachweis zusätzlich folgende An-                 beprobten Tiere und Probenmatrix,\ngaben enthalten:\n3. Bezeichnung des verwendeten Tests,\n1. die Nutzungsart (Mastkälber bis zu einem Alter\nvon acht Monaten, Mastrinder ab einem Alter               4. Datum von Untersuchungsbeginn und -ende,\nvon acht Monaten, Ferkel bis einschließlich               5. Befund: quantitatives Ergebnis und qualitative\n30 Kilogramm, Mastschweine über 30 Kilogramm,                 Bewertung der Empfindlichkeitstestung.\nMastputen oder Masthühner),\n(5) Als Nachweise im Sinne von Absatz 1 Satz 1\n2. die für die Berechnung der Therapiehäufigkeit nach         gelten:\n§ 58c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes notwen-\ndige Anzahl der Behandlungstage gemäß § 58b               1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung\nAbsatz 1 Nummer 3, gegebenenfalls ergänzt um                  der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleit-\ndie Anzahl der Tage, in denen das betroffene Arz-             scheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge\nneimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel             und, soweit vorhanden, die Chargenbezeichnung\ngemäß § 58b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes                 der Arzneimittel ergeben müssen,\nbehält und                                                2. für die Herstellung die Aufzeichnungen in einem\n3. die dem Betrieb gemäß der Vieh-Verkehrs-Verord-                Herstellungsbuch oder auf Karteikarten, aus denen\nnung erteilte Registriernummer.                               das Datum der Herstellung, die Art und Menge\nder hergestellten Arzneimittel und die zugrunde\nDer Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis unver-\nliegenden Herstellungsvorschriften hervorgehen,\nzüglich auszuhändigen oder im Falle des Absatzes 7\nSatz 2 unverzüglich zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht,        3. für die Prüfung die Aufzeichnungen in einem Prü-\nsofern nach der Anwendung des Arzneimittels durch                 fungsbuch oder auf Karteikarten oder Prüfungs-\nden Tierarzt die Dokumentation nach § 2 Satz 1 der                berichte, wenn die Prüfung nicht in der tierärzt-\nTierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweis-                  lichen Hausapotheke durchgeführt worden ist;\nverordnung unverzüglich vorgenommen wird und                      die Aufzeichnungen müssen Angaben über Liefe-\nder Tierarzt die entsprechende Eintragung durch                   rant, Art und Menge der untersuchten Arznei-\nseine Unterschrift und die Angabe seiner Praxis be-               mittel, über das Datum des Erwerbs oder der\nstätigt. Im Falle der elektronischen Nachweisführung              Herstellung sowie über Ort, Art und Datum der\nist die Authentizität der tierärztlichen Bestätigung              Untersuchung enthalten.\nnach Satz 5 sicherzustellen.                                  Als Nachweis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3\n(3) Bei der Anwendung von Arzneimitteln bei                gelten:\nTieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln             1. für die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren,\ndienen, und bei der Abgabe von Arzneimitteln, die                 die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die\nzur Anwendung bei diesen Tieren bestimmt sind,                    Angaben nach Absatz 2 Satz 1,\nist vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der mindes-\ntens folgende Angaben in übersichtlicher Weise ent-           2. für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwen-\nhält:                                                             dung bei Tieren im Sinne der Nummer 1 bestimmt\nsind, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2,\n1. Anwendungs- oder Abgabedatum, bei der An-\nwendung oder Abgabe von Arzneimitteln, die                3. im Falle der Behandlung von Tieren, für die gemäß\nantibakteriell wirksame Stoffe enthalten, auch                § 58a des Arzneimittelgesetzes Mitteilungen über\ndas Untersuchungsdatum,                                       deren Haltung zu machen sind, mit Arzneimitteln,\ndie antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, die\n2. Name und Anschrift des Tierhalters,\nAngaben nach Absatz 2 Satz 1 bis 3.\n3. Anzahl, Art und Identität der Tiere,\nAls Nachweis im Sinne des Absatzes 3 gelten für die\n4. Arzneimittelbezeichnung und                                Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren,\n5. angewendete oder abgegebene Menge des Arz-                 die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,\nneimittels.                                               Aufzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder in der\n(4) Im Falle der Anwendung, Verschreibung oder             Patientenkartei über die Angaben nach Absatz 3,\nAbgabe von Arzneimitteln, die antibakteriell wirk-            wobei diese Eintragungen gegenüber anderen Ein-\nsame Stoffe enthalten, ist vom Tierarzt ein Nachweis          tragungen besonders hervortreten müssen. Als Nach-\nzu führen, der zusätzlich die Diagnose enthält. Im            weis für die Verschreibung von Fütterungsarznei-\nFalle des § 12b Satz 2 ist vom Tierarzt ein Nachweis          mitteln gilt die beim Tierarzt verbliebene Durchschrift\nzu führen, der die Gründe enthält, warum die not-             der Verschreibung. Als Nachweis für den sonstigen\nwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich            Verbleib gelten Aufzeichnungen in einem besonde-\ngefährdet gewesen ist. Im Falle des § 12c Absatz 2            ren Arzneimitteltagebuch oder auf Unterlagen nach\nist vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der die              Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2. Als Nachweise\nGründe enthält, warum ein Antibiogramm nicht er-              im Sinne von Absatz 4 gelten Aufzeichnungen im\nstellt worden ist. Im Falle der Probenahme, Isolie-           Tagebuch der Praxis oder in der Patientenkartei.\nrung von bakteriellen Erregern und Untersuchung                  (6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nihrer Empfindlichkeit gegenüber Stoffen mit anti-             der Tierarzt für Arzneimittel, die bei Tieren, die der\nbakterieller Wirkung nach § 12d Satz 1 ist vom Tier-          Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet\narzt ein Nachweis zu führen, der folgende Angaben             oder abgegeben werden, weitergehende Nachweise\nenthalten muss:                                               zu führen hat. Satz 1 gilt in den folgenden Fällen:","216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018\n1. Der zuständigen Behörde sind Tatsachen be-                 mittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken\nkannt, die darauf schließen lassen, dass Vor-             freigegeben sind.“\nschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, ein-     6. In § 13a wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nschließlich Verschreibung oder Anwendung von\nArzneimitteln, nicht beachtet worden sind, oder              „(3) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb\nder Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zube-\n2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 5 erlau-            reitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres\nben nicht den Nachweis über den ordnungsge-               Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothe-\nmäßen Bezug und den Verbleib der Arzneimittel.            kenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter\nDie Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geord-              nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung\nnet die Menge des Bezuges unter Angabe des oder               von Tieren oder Tierbeständen verschrieben wer-\nder Lieferanten und die Menge der Abgabe erkennen             den.“\nlassen.                                                    7. In § 15 werden die Nummern 8 und 9 durch folgende\n(7) Die Nachweise sind vom Tierarzt in übersicht-          Nummern ersetzt:\nlicher und allgemein verständlicher Form zu führen,           „8. entgegen § 12b Satz 1 Arzneimittel abgibt, ver-\nmindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstel-               schreibt oder anwendet,\nlung aufzubewahren und der zuständigen Behörde                9.   entgegen § 12c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nauf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als elek-                dung mit Satz 3, oder § 12d Satz 1 Nummer 3\ntronisches Dokument geführt und aufbewahrt wer-                    die Empfindlichkeit der Erreger nicht, nicht\nden. Bei der Aufbewahrung der Nachweise als elek-                  richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\ntronisches Dokument muss sichergestellt sein, dass                 oder nicht rechtzeitig untersucht oder nicht,\ndie Daten während der Aufbewahrungszeit jederzeit                  nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen\nlesbar gemacht werden können und unveränderlich                    Weise oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,\nsind. Im Falle der Übermittlung des Nachweises\nnach Absatz 2 Satz 1 an den Tierhalter in elektroni-          10. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1,\nscher Form ist die Authentizität der Daten sicherzu-               auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, Absatz 3\nstellen. Die Nachweise sind der Behörde zeitlich und               oder 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder\nim Falle des Absatzes 5 Satz 2 und 4 auf Verlangen                 nicht vollständig führt,\nnach Tierhaltern geordnet vorzulegen. Nach Ablauf             11. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 4 einen Nachweis\nder in Satz 1 genannten Frist sind die Daten nach                  nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus-\n§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 13 Absatz 3                    händigt oder nicht, nicht richtig oder nicht\nNummer 2 zu löschen, wenn sie für die Zweckerfül-                  rechtzeitig übermittelt oder\nlung nicht mehr erforderlich sind.                            12. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 oder § 13a Ab-\n(8) Mindestens einmal jährlich hat der Tierarzt im              satz 2 Satz 3 einen Nachweis oder ein Doppel\nRahmen einer Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen                   nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-\ndie vorhandenen Bestände verschreibungspflichti-                   wahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nger Arzneimittel in der tierärztlichen Hausapotheke                oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\naufzurechnen und etwaige Abweichungen festzu-\nstellen. Das Datum und das Ergebnis der Prüfung                                     Artikel 2\nsind zu dokumentieren.                                                           Inkrafttreten\n(9) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4,             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAbsatz 3 und Absatz 6 Satz 1 gelten nicht für Arznei-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Februar 2018\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}