{"id":"bgbl1-2018-7-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":7,"date":"2018-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_7.pdf#page=6","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt","law_date":"2018-02-20T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018\nVierte Verordnung\nzur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt\nVom 20. Februar 2018\nEs verordnen auf Grund                                     3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n– des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1            a) Nach dem Wort „Meer“ werden die Wörter „und\nund 2 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-                  in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nsung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I                Wasserflächen“ eingefügt.\nS. 1489) das Bundesministerium für Verkehr und digi-          b) Folgender Satz wird angefügt:\ntale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen sowie                                    „Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser-\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4c in Verbindung                    flächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1\nmit Satz 2, des § 6 Absatz 1 sowie der §§ 9c, 15                  und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsunter-\nAbsatz 1 Nummer 2 und 5 und Absatz 4 des Seeauf-                  suchungsordnung verkehren.“\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 6         4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:\nAbsatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni                                 „Abschnitt 4a\n2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, das Bun-                        Ergänzende Bestimmungen\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:                  zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013\nund zum Übereinkommen von Hongkong\nArtikel 1\nÄnderung der                                                        § 23\nSee-Umweltverhaltensverordnung                                  Besichtigungen und Überprüfungen\nDie See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. Au-                   (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\ngust 2014 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 4 der Ver-        Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichti-\nordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert              gungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkom-\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         men von Hongkong durch oder ermächtigt aner-\na) In Nummer 3 wird die Angabe „(BGBl. 2013 II               kannte Organisationen, diese Besichtigungen und\nS. 42, 44)“ durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42,       Überprüfungen durchzuführen.\n44; 2017 II S. 1239)“ ersetzt.                               (2) Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Ver-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-              kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\nfügt:                                                     anerkannte Organisationen, Besichtigungen und\nÜberprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so\n„3a. Übereinkommen von Hongkong: das Inter-               stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der\nnationale Übereinkommen von Hongkong                zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Ver-\nvon 2009 über das sichere und umwelt-               tragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist,\ngerechte Recycling von Schiffen in seiner je-       oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\nweils innerstaatlich geltenden Fassung,“.           durchgeführt werden. In jedem Fall stellt sie sicher,\nc) Nummer 4 Buchstabe d wird durch die folgende              dass Besichtigungen und Überprüfungen unter\nNummer 4 Buchstabe d und e ersetzt:                       Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der\n„d) im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach            Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.\nArtikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung               (3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre\n(EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parla-            durchzuführen.\nments und des Rates vom 20. November 2013\nüber das Recycling von Schiffen und zur Än-                                     § 24\nderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006                               Inventarbescheinigung\nund der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330                     und Recyclingfähigkeitsbescheinigung\nvom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung,                                                 (1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähig-\nkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenos-\ne) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch-             senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-\nstaben a bis d,“.                                     munikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9\n2. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13             Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013\nAbsatz 5 und 6, § 18 Absatz 4 sowie § 19 Absatz 1            bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\nSatz 1 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für           schaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine\nTransport und Verkehrswirtschaft“ jeweils durch die          von ihr ermächtigte anerkannte Organisation beste-\nWörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft              hende Inventarbescheinigungen und Recyclingfä-\nPost-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.                    higkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018                211\nSichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für              Berichte an die Europäische Kommission und die In-\neinen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.                   ternationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.\n(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nPost-Logistik Telekommunikation kann die Geltungs-                                       § 27\ndauer der Inventarbescheinigungen und Recycling-                       Aufgaben der Berufsgenossenschaft\nfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Arti-              Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\nkels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5             (1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist\nder Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.                 die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-\nLogistik Telekommunikation die zuständige Verwal-\n§ 25                                tung,\nHafenstaatkontrolle                         1. an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Arti-\n(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                kel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nPost-Logistik Telekommunikation überprüft im Rah-                 Nr. 1257/2013 zu richten hat,\nmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des             2. der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den\nSeeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der                    Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2\nSchiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der fol-               Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013\ngenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:                   zu übermitteln hat und\n1. eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9          3. an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder               Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b\n2. eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-                  der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.\nkel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU)                    (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nNr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff han-          Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem\ndelt, das die Flagge eines Drittstaates führt.            Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\njährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:\n(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle\neine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vor-            1. eine Liste der anerkannten Organisationen, die\ngelegt werden kann, steht diese der Inventarbe-                   dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Über-\nscheinigung gleich.                                               prüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen,\neinschließlich der genauen Verantwortlichkeiten\n§ 26                                    und Bedingungen, die mit der übertragenen Be-\nfugnis verbunden sind,\nAufgaben des\nBundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie              2. eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähig-\nkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, ein-\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                schließlich des Namens des Recyclingunterneh-\ngraphie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im               mens und des Standorts der Abwrackeinrichtung\nZusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten                   entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und\nAngelegenheiten. Sie benennt mindestens eine Kon-\ntaktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder          3. Informationen über Verstöße gegen die Vorschrif-\njuristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu                ten der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des\ninformieren und zu beraten.                                       Übereinkommens von Hongkong und Informatio-\nnen über die entsprechend ergriffenen Maßnah-\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                men.\ngraphie ist außerdem zuständig für die bilaterale und\nDie Übermittlung des Verzeichnisses erfolgt jeweils\nmultilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Ar-\nzum 31. März des Jahres für das Vorjahr.\ntikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013\nund für den Austausch von Informationen nach Maß-                (3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\ngabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hong-              Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem\nkong.                                                         Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle\ndrei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem\n(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nBerichtzeitraums liegenden Jahres, die Informa-\ngraphie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und\ntionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a\njede Änderung der Kontaktinformationen unverzüg-\nund b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforder-\nlich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nlich sind.“\nInfrastruktur mit. Das Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur informiert die Europäische      5. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30.\nKommission und die Internationale Seeschifffahrts-         6. Der neue § 28 wird wie folgt geändert:\nOrganisation unverzüglich über einen Wechsel der\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinfor-\nmationen.                                                         aa) In Nummer 21 und 25 wird jeweils das Wort\n„nicht“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig\n(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                    oder nicht vollständig“ ersetzt.\ngraphie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Arti-\nkels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013                bb) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a\nund des Artikels 12 des Übereinkommens von Hong-                      eingefügt:\nkong für das Bundesministerium für Verkehr und                        „21a. als Schiffsführer oder sonst für den\ndigitale Infrastruktur. Das Bundesministerium für Ver-                       Schiffsbetrieb Verantwortlicher entge-\nkehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen                        gen Anlage V Regel 10 Absatz 3 Unter-","212             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018\nabsatz 3 ein Mülltagebuch nicht, nicht               3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nrichtig oder nicht mindestens zwei Jahre                ändert:\naufbewahrt,“.                                           a) In dem dem Abschnitt I vorangestellten Text wer-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      den die Wörter „Berufsgenossenschaft für Trans-\nport und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter\nDie Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44)“ wird durch                     „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-\ndie Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II                         Logistik Telekommunikation“ ersetzt.\nS. 1239)“ ersetzt.\nb) Der Überschrift zu Abschnitt II werden die Wörter\n7. Der neue § 30 wird wie folgt gefasst:                                     „und auf dem Gebiet des Schiffsrecyclings nach\n„§ 30                                           der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Inter-\nnationalen Übereinkommens von Hongkong von\nÜbergangsvorschrift zur                                   2009 über das sichere und umweltgerechte Re-\nAnwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013                            cycling von Schiffen (Übereinkommen von Hong-\n(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.                           kong)“ angefügt.\n1257/2013, die sich auf die Zulassung des Re-                         c) Dem Abschnitt II Buchstabe F werden die folgen-\ncyclings von Schiffen in den in der europäischen                          den Nummern angefügt:\nListe aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen,\nLfd.                                                 Gebühr\nsind in Verbindung mit den Vorschriften des Ab-                                Nr.\nGebührentatbestand                  in Euro\nschnitts 4a anzuwenden.\n„2605 Erteilung der Inventarbescheini-\n(2) Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß                                         gung nach Erstbesichtigung                     745\nArtikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der\nVerordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr                             2606 Erteilung der Inventarbescheini-\ngung nach Erneuerungsbesich-\nanzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr\ntigung                                         515\nund digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1\nim Bundesgesetzblatt bekannt.“                                               2607 Verlängerung der Geltungsdauer\nder Inventarbescheinigung                      115\nArtikel 2                                             2608 Erteilung der Recyclingfähig-\nÄnderung der                                                       keitsbescheinigung                             515\nBG Verkehr-Gebührenverordnung                                        2609 Verlängerung der Geltungsdauer\nder Recyclingfähigkeitsbeschei-\nDie BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli\nnigung                                         115\n2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-\nsatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)                         2610 Genehmigungen und Prüfungen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                             nach der Verordnung (EU)\nNr. 1257/2013 und/oder nach\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                                dem Übereinkommen von\n„Gebührenverordnung                                                   Hongkong                                      nach\nder Berufsgenossenschaft                                                                                             Zeitauf-\nwand“.\nVerkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\n(BG Verkehr-Gebührenverordnung – BGVGebV)“.\nArtikel 3\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Berufsgenossen-\nschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ durch                                              Inkrafttreten\ndie Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nPost-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.                          in Kraft.\nBerlin, den 20. Februar 2018\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nd e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t\nChristian Schmidt"]}