{"id":"bgbl1-2018-7-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":7,"date":"2018-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_7.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung  SozhiDAV)","law_date":"2018-02-20T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018                 207\nVerordnung\nzur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung – SozhiDAV)\nVom 20. Februar 2018\nAuf Grund des § 120 des Zwölften Buches Sozial-                                       §3\ngesetzbuch – Sozialhilfe –, der zuletzt durch Artikel 2                           Übermittlung der\nNummer 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I                 Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle\nS. 3214) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales:                             (1) Die Datenübermittlung von den Trägern der Sozial-\nhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung als Ver-\nmittlungsstelle erfolgt\n§1\n1. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2\nAnwendungsbereich                               zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats,\nDiese Verordnung regelt das Verfahren und die Kos-             der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und\nten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a          2. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 spätestens\nund 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch-                 fünf Werktage nach dem Tag, der auf den Tag der\ngeführt werden.                                                   Leistungsgewährung folgt. Das Ausscheiden aus\ndem Leistungsbezug ist der Vermittlungsstelle un-\n§2                                     verzüglich anzuzeigen.\nAuswahl der                                (2) Die Träger der Sozialhilfe übermitteln die Anfrage-\nAbgleichsfälle und des Abgleichszeitraums              datensätze mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 des Zwölf-\nten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der ein-\n(1) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1\nbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle. Zu-\nNummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches\nsätzlich sind der Geburtsname, soweit er vom Familien-\nSozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe\nnamen abweicht, und die Dauer des Sozialleistungsbe-\nalle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums\nzugs anzugeben. Außerdem müssen die Anfragedaten-\nLeistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch\nsätze ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfän-\nbezogen haben. Abgleichszeitraum ist das dem Daten-\nger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozial-\nabgleich vorangehende Kalendervierteljahr. Der Abgleich\ngesetzbuch und Angaben enthalten, die eine eindeutige\nwird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene\nZuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen.\nKalendervierteljahr durchgeführt. Im Fall des § 118 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozial-\n§4\ngesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit\nzuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des                       Verfahren bei der Vermittlungsstelle;\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.                    Weiterleitung der Anfragedatensätze\n(2) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1           (1) Die Vermittlungsstelle ergänzt die Anfragedaten-\nNummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wer-           sätze für den Datenabgleich um die Versicherungs-\nden einbezogen                                               nummer. Sie übermittelt die Anfragedatensätze für den\nDatenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 den folgenden\n1. im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle Per-     Auskunftsstellen:\nsonen, die innerhalb des dem Datenabgleich voran-\ngegangenen Jahres Leistungen nach dem Zwölften           1. Bundesagentur für Arbeit,\nBuch Sozialgesetzbuch bezogen haben,                     2. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nSee als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-\n2. in den anderen Kalendervierteljahren eines Jahres\nrung,\nalle nach Absatz 1 einbezogenen Personen, die im\nvorangegangenen Kalendervierteljahr erstmals oder        3. Deutsche Post AG für die übrigen Träger der Renten-\nerneut Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozial-              versicherung und für die Träger der Unfallversiche-\ngesetzbuch erhalten haben.                                    rung,\nAbgleichszeitraum für den Datenabgleich im ersten und        4. Bundeszentralamt für Steuern und\nzweiten Kalendervierteljahr ist das vorvergangene Kalen-     5. Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.\nderjahr. Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im\n(2) Die Übermittlung erfolgt bis zum Ende des Mo-\ndritten und vierten Kalendervierteljahr ist das vergan-\nnats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Kann die\ngene Kalenderjahr.\nVersicherungsnummer nach Absatz 1 Satz 1 nicht er-\n(3) Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des            mittelt werden, so erfolgt die Übermittlung nur, wenn\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach           ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich\ndem dort beschriebenen Verfahren. Ein erneuter Bezug         ist. Abweichend von Absatz 1 wird dem Bundeszentral-\nder Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist      amt für Steuern ein um die Daten Versicherungsnum-\nwie ein erstmaliger Bezug anzuzeigen.                        mer, Nationalität und Geschlecht verminderter Anfrage-","208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018\ndatensatz der einzubeziehenden Leistungsempfänger            Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlun-\nübermittelt.                                                 gen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeits-\n(3) Auskunftsstelle hinsichtlich der geringfügigen Be-    förderung.\nschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer ver-        (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nsicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens         Bahn-See gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von\nund der Anschrift des Arbeitgebers ist die Datenstelle       der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den\nder Rentenversicherung selbst. Zudem führt sie den           bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt im\nDatenabgleich nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches        Abgleichszeitraum zur Feststellung der Dauer des Be-\nSozialgesetzbuch durch.                                      zugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistun-\n(4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedaten-       gen und von Einmalzahlungen der knappschaftlichen\nsätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unver-         Rentenversicherung und, soweit möglich, der Unfall-\nzüglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen       versicherung.\nweiter.                                                         (3) Die Deutsche Post AG gleicht die Anfragedaten-\nsätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt wor-\n§5                               den sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der\nAnforderungen an die Datenübermittlung                Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Feststellung\nder Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von\n(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Über-        laufenden Leistungen sowie von Einmalzahlungen der\nmittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müs-          allgemeinen Rentenversicherung und, soweit möglich,\nsen dem Stand der Technik entsprechend den Daten-            der Unfallversicherung.\nschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbe-\nsondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die         (4) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die\nZurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von        Anfragedatensätze, die ihm von der Vermittlungsstelle\nAbsender und Empfänger der Daten.                            übermittelt worden sind, mit den bei ihm gespeicherten\nDaten ab zur Feststellung\n(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-\ngemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so               1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag\nkann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise ab-             erteilt worden ist,\ngelehnt werden. Der Absender ist über die festgestell-       2. von Zinszahlungen, die ihm von den zuständigen\nten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze              Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nnach § 9 zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen           päischen Union mitgeteilt worden sind.\nDatensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des           (5) Die Datenstelle der Rentenversicherung gleicht\nZeitraumes des § 3 Absatz 1 erneut übermitteln.              die Anfragedatensätze, die ihr von den Trägern der\n(3) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der          Sozialhilfe übermittelt worden sind, mit den bei ihr ge-\nRentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunfts-          speicherten Daten ab\nstelle haben den Eingang der ihnen von der Vermitt-          1. zur Prüfung nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches\nlungsstelle zu übermittelnden Anfragedatensätze zu               Sozialgesetzbuch, ob und für welche Zeiträume im\nüberwachen und die eingegangenen Anfragedatensätze               Abgleichszeitraum weitere Leistungen nach dem\nauf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben der Ver-            Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden,\nmittlungsstelle den Eingang der Anfragedatensätze und\ndas Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit unverzüg-       2. zur Feststellung der Versicherungsnummer nach\nlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend               § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und\n1. für die Vermittlungsstelle hinsichtlich der Antwort-      3. zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflich-\ndatensätze, die ihr von den Auskunftsstellen und der         tigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach\nDatenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion         § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-\nals Auskunftsstelle nach § 7 Absatz 1 übermittelt            gesetzbuch unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers\nworden sind,                                                 und des Beschäftigungszeitraums.\n2. für die Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Ant-         (6) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen\nwortdatensätze, die ihnen von der Vermittlungsstelle     gleicht die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 1, die\nnach § 7 Absatz 2 übermittelt worden sind.               ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind,\nmit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich\n(4) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Renten-     erfolgt zur Feststellung, ob und in welcher Höhe Alters-\nversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle und       vorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommen-\ndie Vermittlungsstelle haben die ihnen übermittelten         steuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Ein-\nDaten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu           kommensteuergesetzes steuerlich gefördert wurde.\nlöschen. Die Daten nach § 2 Absatz 3 sind nach der An-\nzeige der Beendigung des Leistungsbezugs zu löschen.            (7) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen\nspeichert die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 3,\n§6                               die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden\nsind. Wird das Ende des Bezugs von Leistungen nach\nAutomatisierter                         dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches\nDatenabgleich bei den Auskunftsstellen               Sozialgesetzbuch angezeigt, so sind alle Daten zu die-\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die Anfrage-     ser Person, die der Zentralen Zulagenstelle für Alters-\ndatensätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermit-      vermögen von den Trägern der Sozialhilfe übermittelt\ntelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten        worden sind, unverzüglich zu löschen. Liegt zum Zeit-\nab. Der Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Fest-      punkt des Bezugs von Leistungen nach dem Dritten\nstellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen            oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2018                209\nbuch eine schädliche Verwendung von steuerlich ge-                                        §9\nfördertem Altersvermögen vor, so hat die Zentrale Zu-                          Verfahrensgrundsätze\nlagenstelle für Altersvermögen dies dem anfragenden\nTräger der Sozialhilfe über die Vermittlungsstelle anzu-         (1) Die Vermittlungsstelle legt die technischen Ein-\nzeigen.                                                       zelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere\nden Aufbau, die Übermittlung sowie die Prüfung und\n§7                                Berichtigung der Datensätze, in Verfahrensgrundsätzen\nfest.\nRückübermittlung der Antwortdatensätze\n(2) Die Vermittlungsstelle soll die Auskunftsstellen\n(1) Die Auskunftsstellen übermitteln der Vermittlungs-     und die obersten Landessozialbehörden an der Erarbei-\nstelle die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen        tung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel beteiligen,\nzum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum             einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.\n15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum\nfolgt. Die Daten zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3                                     § 10\nwerden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über\nKosten der Vermittlungsstelle\neine schädliche Verwendung an die Vermittlungsstelle\nübermittelt.                                                     (1) Die Träger der Sozialhilfe haben der Vermittlungs-\nstelle zu gleichen Teilen die notwendigen Kosten für die\n(2) Die Vermittlungsstelle stellt den Trägern der Sozial-\nDurchführung und Vermittlung des Datenabgleichs zu\nhilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum\nerstatten.\nDatenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende\ndes zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum                (2) Für das Jahr 2019 wird für die Erstattung ein Be-\nfolgt, zur Verfügung. Die Antwortdatensätze der Zentra-       trag in Höhe von 1 100 Euro je Träger der Sozialhilfe\nlen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich        festgesetzt. Im Jahr 2020 sind Kosten in Höhe von\nnach § 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang            850 Euro je Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Die fest-\nzur Verfügung gestellt.                                       gesetzten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalen-\nderjahr pauschal um 3 Prozent und werden auf volle\n§8                                Euro aufgerundet.\nWeiterverwendung der Antwortdatensätze                     (3) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozial-\nhilfe den zu erstattenden Betrag des Folgejahres bis\n(1) Die von der Vermittlungsstelle den Trägern der\nzum 31. Dezember des laufenden Jahres mit.\nSozialhilfe zur Verfügung gestellten Antwortdatensätze\ndürfen in das Fachverfahren übernommen werden. Sie               (4) Der Betrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres\nsind durch die Träger der Sozialhilfe zu überprüfen.          fällig.\n(2) Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden                                       § 11\nFeststellungen, sind die Antwortdatensätze unverzüg-\nlich zu löschen. Führt die Überprüfung zu abweichen-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden Feststellungen, so dürfen die Antwortdatensätze              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nzur Weiterverwendung im Fachverfahren gespeichert             Gleichzeitig tritt die Sozialhilfedatenabgleichsverord-\nwerden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruch-            nung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), die zuletzt\nnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozial-           durch Artikel 22 Absatz 9 des Gesetzes vom 11. Novem-\ngesetzbuch zu überprüfen und überzahlte Beträge zu-           ber 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, außer\nrückzufordern.                                                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Februar 2018\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt\nKatarina Barley"]}