{"id":"bgbl1-2018-6-6","kind":"bgbl1","year":2018,"number":6,"date":"2018-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/6#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_6.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung","law_date":"2018-02-09T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["200                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung*\nVom 9. Februar 2018\nAuf Grund des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4                      Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3\nNummer 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1                     mindestens folgende Angaben enthält:\nNummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I                           1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde\nS. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-                          oder des Gerichts;\nregierung:\n2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens\noder die Vorgangsnummer;\nArtikel 1\n3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen\nÄnderung der\noder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren ge-\nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung\ngen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der\nDie Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom                           Bezeichnung der beschuldigten Personen die Be-\n24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird wie folgt                            zeichnung „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt,\ngeändert:                                                                     die Bezeichnung der geschädigten Personen;\n1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur\n„Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die                     Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegen-\nÜbermittlung elektronischer Dokumente an Strafver-                       standes;\nfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und                    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines densel-\ndes Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung                            ben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfah-\nsowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.“                         rens und die Bezeichnung der die Akten führen-\n2. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:                               den Stelle.\n„Kapitel 4                                                          § 11\nElektronischer Rechtsverkehr                                                  Sonstige\nmit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten                        verfahrensbezogene elektronische Dokumente\n(1) Sonstige verfahrensbezogene elektronische\n§ 10\nDokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder\nSchriftlich abzufassende,                           Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anfor-\nzu unterschreibende oder                            derungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie die-\nzu unterzeichnende Dokumente                             sen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbei-\nDie Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektro-                tung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund\nnischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehör-                    der dortigen technischen Ausstattung oder der dort\nden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende,                 einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet,\nzu unterschreibende oder zu unterzeichnende Doku-                    so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. In der Mit-\nmente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozess-                    teilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozess-\nordnung elektronisch eingereicht werden, mit der                     ordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen\nRahmenbedingungen hinzuweisen.\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen           (2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-        den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241   genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein\nvom 17.9.2015, S.1).                                                    solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme"]}