{"id":"bgbl1-2018-6-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":6,"date":"2018-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_6.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung","law_date":"2018-02-09T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung\nVom 9. Februar 2018\nAuf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2              Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 2              (2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) neu             als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des\ngefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:              Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Ver-\nordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu-\nArtikel 1                              legen, auszuhändigen oder in einem elektronischen\nÄnderung der                             Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.\nMutterschutz- und Elternzeitverordnung\nDie Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom                                          §3\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Ar-                             Besoldung bei\ntikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I               Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen\nS. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäf-\n1. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:                          tigungsverbote wird die Zahlung der Dienst- und An-\n„Abschnitt 1                           wärterbezüge, mit Ausnahme des Verbots der Mehr-\nMutterschutz                            arbeit, nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13\nAbsatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutz-\n§1                                gesetzes). Dies gilt auch für das Dienstversäumnis\nwegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwanger-\nAllgemeines                            schaft und Mutterschaft sowie während des Stillens\nFür den Mutterschutz von Personen in einem                (§ 7 des Mutterschutzgesetzes).\nBeamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundes-                   (2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-            Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundes-\ntungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.        elterngeld- und Elternzeitgesetzes richtet sich die\nHöhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem\n§2                                Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder wäh-\nAnwendung des Mutterschutzgesetzes                  rend der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maß-\n(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutz-          geblich sind.\ngesetzes sind entsprechend anzuwenden:                          (3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von\n1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1,             Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagen-\nAbsatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutz-           verordnung sowie für die Vergütung nach der Voll-\ngesetzes),                                               streckungsvergütungsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I\n2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10           S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ist der Durch-\nAbsatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1          schnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten\ndes Mutterschutzgesetzes),                               drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\n3. zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Num-               Schwangerschaft eingetreten ist.\nmer 2 des Mutterschutzgesetzes),\n4. zur Dokumentation und Information durch den                                          §4\nArbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),                  Entlassung während der Schwangerschaft,\n5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Ab-                nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung\nsatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des                 (1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ab-\nMutterschutzgesetzes),                                   lauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach\n6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die                   der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum\nSchwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mut-           Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindes-\nterschutzgesetzes),                                      tens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent-\n7. zur Freistellung für Untersuchungen und zum               bindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf\nStillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),                  Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren\nWillen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder\n8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten            dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die\ndes Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutter-        Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschafts-\nschutzgesetzes) sowie                                    woche oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne\n9. zum behördlichen Genehmigungsverfahren für                diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist\neine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28          zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen\ndes Mutterschutzgesetzes).                               nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018                  199\nsetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach                 tungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungs-\nder zwölften Schwangerschaftswoche oder die Ent-                 gesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der ge-\nbindung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser                setzlichen Krankenversicherung überschreiten oder\nFrist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von der              überschreiten würden.“\nBeamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die           2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nMitteilung über die Schwangerschaft, die Fehlgeburt\noder die Entbindung unverzüglich nachgeholt wird.                                          „§ 6\nDie Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbe-                                   Anwendung des\nreitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hin-                      Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nblick auf eine Entlassung einer Beamtin trifft.                     Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonde-                Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge ent-\nren Fällen, die nicht mit dem Zustand der Beamtin in             sprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16\nder Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach                  und 27 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und\nder zwölften Schwangerschaftswoche oder nach                     Elternzeitgesetzes.“\nder Entbindung in Zusammenhang stehen, aus-                  3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „30 Stunden\nnahmsweise die Entlassung für zulässig erklären.                 wöchentlich“ durch die Wörter „30 Wochenstunden\n(3) Die §§ 31, 32, 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letz-            im Durchschnitt eines Monats“ ersetzt.\nterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, sowie       4. § 8 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\ndie §§ 36 und 37 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeam-\n„(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-\ntengesetzes bleiben unberührt.\nbehörde die Entlassung ausnahmsweise für zulässig\nerklären.\n§5\n(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.“\nZuschuss bei\nBeschäftigungsverbot während einer Elternzeit             5. § 11 wird wie folgt geändert:\nBeamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro                a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nfür jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots                b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nin den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und\neines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung                                       Artikel 2\n– einschließlich des Entbindungstages –, der in eine                               Inkrafttreten\nElternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während\nder Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss           (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder             zes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.\nAnwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den                   (2) § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 2 und 3\nFamilienstand gewährten Zuschläge und ohne Leis-             treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 9. Februar 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}