{"id":"bgbl1-2018-6-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":6,"date":"2018-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_6.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung","law_date":"2018-02-07T00:00:00Z","page":192,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung\nVom 7. Februar 2018\nAuf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-                 13. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs:\ndung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über                       Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI\nMarktordnungswaren in der Fassung der Bekannt-                           der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des\nmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260),                         Europäischen Parlaments und des Rates\nvon denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 402 der                    vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                         same Marktorganisation für landwirtschaft-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                     liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der\nfür Ernährung und Landwirtschaft:                                        Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)\nNr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)\nArtikel 1                                       Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nS. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130\nÄnderung der\nvom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,\nMarktordnungswaren-Meldeverordnung\nS. 41), die zuletzt durch die Delegierte Ver-\nDie Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom                            ordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom\n24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die durch Artikel 1                 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in\nder Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I                             der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol\nS. 2634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volu-\nmenprozent, der nach einer Rektifikation\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nals neutraler Ethylalkohol landwirtschaft-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Spelz und“                         lichen Ursprungs vermarktet wird, gilt eben-\ndurch die Wörter „Emmer und Einkorn,“ ersetzt.                    falls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                  Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,“.\n„5. Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III         f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und\nNummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buch-                wie folgt gefasst:\nstabe a der Durchführungsverordnung (EU)                „14. Molkereien: Unternehmen, die im Durch-\n2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017                   schnitt eines Jahres täglich mindestens\nmit Durchführungsbestimmungen zu den Ver-                     3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach\nordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU)                         einer Bearbeitung zur weiteren Be- und\nNr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments                     Verarbeitung an andere Unternehmen ab-\nund des Rates in Bezug auf die Übermittlung                   geben; als Molkereien im Sinne dieser Ver-\nvon Informationen und Dokumenten an die                       ordnung gelten auch Unternehmen, die Er-\nKommission und zur Änderung und Aufhe-                        zeugnisse im Sinne von Nummer 17 und\nbung mehrerer Verordnungen der Kommis-                        Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,“.\nsion (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) in der\ng) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die\njeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des\nNummern 15 und 16.\nin Buchstabe b genannten Weißzuckers,“.\nh) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\nwie folgt gefasst:\ngefügt:\n„17. Konsummilch: Milch im Sinne des An-\n„5a. Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des An-\nhangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1\nhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterab-\nBuchstabe b bis d der Verordnung (EU)\nsatz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung\nNr. 1308/2013,“.\n(EU) 2017/1185 in der jeweils geltenden\nFassung,“.                                          i) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.\nd) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5b.                  j) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 19 und\nwie folgt geändert:\ne) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-\nmern 12 und 13 eingefügt:                                   aa) In Buchstabe a werden nach der Angabe\n„nach § 2“ die Wörter „Absatz 2 bis 9“ einge-\n„12. Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der\nfügt.\naus einem der Erzeugnisse im Sinne des\nAnhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unter-               bb) In Buchstabe b werden die Angabe „§§ 4\nabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungs-                   und 5“ durch die Angabe „§§ 4, 5 und 5a“\nverordnung (EU) 2017/1185 gewonnen                        und der Punkt am Ende durch ein Komma\nwurde,                                                    ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018               193\ncc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                   i) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-\nfügt:\n„c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate\nOktober bis einschließlich September                    „(9) Die Meldungen der Hersteller von Ethyl-\ndes darauffolgenden Jahres.“                         alkohol aus Getreide sind\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000\nbis unter 10 000 Hektoliter Ethylalkohol jähr-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die An-                     lich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buch-\ngabe „10“ ersetzt.                                                stabe a,\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-                 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000\ngabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“                      Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maß-\neingefügt.                                                        gabe des § 7 Nummer 2\nc) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-                 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu\ngabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“                  machen:\neingefügt.                                                    1. für jede Getreideart gesondert, jeweils in\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2\nNummer 1,\n„(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke\n2. für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner\nsind\nAlkohol:\n1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000                 a) die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt\nbis unter 5 000 Tonnen Stärke jährlich nach                        nach den verwendeten Getreidearten,\nMaßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,\nb) die abgegebene Menge nach Verwen-\n2. ab einer jährlichen Herstellung von 5 000 Ton-                     dungszwecken einschließlich der Ausfuhr.\nnen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7\n(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbei-\nNummer 2\ntungsmenge von mehr als 1 000 Tonnen haben\nabzugeben. In ihnen sind folgende Angaben                     unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des\njeweils in Tonnen zu machen:                                  § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände\nnach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unter-\n1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils\nabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverord-\ngesondert nach Stärketräger:\nnung (EU) 2017/1185 zu melden.“\na) der Bestand am Ende des Meldezeitraums            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nsowie eine Bestandskorrektur,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) der Zugang nach Lieferantengruppen, je-\n„(1) Die Unternehmen nach Absatz 2, 4, 6\nweils untergliedert nach Inland und Aus-\noder 7 melden:\nland,\na) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nc) der Abgang nach Verwendungszwecken                          stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b\neinschließlich der Ausfuhr,                                bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach\n2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeug-                    Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,\nnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeug-                b) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärke-                     stabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4,\nherstellung:                                                   Absatz 2a und Absatz 5 bis 7 nach Maßgabe\na) der Bestand am Ende des Meldezeitraums                      des § 6 Absatz 3.\nsowie eine Bestandskorrektur,                          Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden\nnach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nb) die Herstellung nach Verwendungszwecken\nsatz 3.“\nsowie der sonstige Zugang aus dem Inland\nund Ausland,                                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) der Abgang nach Verwendungszwecken                      aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-\neinschließlich der Ausfuhr.“                                 fasst:\n„a) nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2\ne) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil nach\nBuchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a\nder Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-\nder    Durchführungsverordnung      (EU)\nstabe a“ eingefügt.\n2017/1185 den Bestand am Ende des\nf) In Absatz 6 wird im einleitenden Satzteil nach                          Meldezeitraums sowie eine Bestands-\nder Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-                             korrektur, jeweils in Tonnen Weißzucker-\nstabe a“ eingefügt.                                                     wert, getrennt nach Beständen und\nBestandskorrekturen\ng) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-\ngabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“                            aa) im Inland und\neingefügt.                                                              bb) in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nh) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 wird                                 päischen Union,“.\njeweils nach der Angabe „§ 7 Nummer 1“ die                    bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird der Punkt am\nAngabe „Buchstabe a“ eingefügt.                                     Ende durch ein Komma ersetzt.","194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                       d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-\n„4. für Weißzucker ab Fabrik nach Maßgabe                 gabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“\nvon Anhang II Nummer 1 Unterabsatz 1                  eingefügt.\nBuchstabe a der Durchführungsverord-           5. § 5 wird wie folgt geändert:\nnung (EU) 2017/1185 den durchschnitt-             a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie\nlichen Verkaufspreis je Tonne sowie die               folgt gefasst:\nverkaufte Menge in Tonnen Weißzucker-\nwert.“                                                „a) die Anlieferung von landwirtschaftlichen Be-\ntrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                      unter gesonderter Angabe der Anlieferung der\nfügt:                                                              Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschrif-\n„(2a) Für den jeweils laufenden Monat haben                     ten über die ökologische Produktion nach\ndie Unternehmen nach Absatz 2 nach Maßgabe                         Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\ndes § 7 Nummer 3 den voraussichtlichen Ver-                        erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirt-\nkaufspreis je Tonne für Weißzucker ab Fabrik                       schaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist\nnach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Unter-                        zusätzlich nach Herkunftsland zu unterglie-\nabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverord-                      dern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen\nnung (EU) 2017/1185 sowie die voraussichtlich                      Betrieben aus dem Inland nach Ländern,“.\nverkaufte Menge in Tonnen Weißzuckerwert zu                b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die An-\nmelden.“                                                       gabe „Nummer 15“ durch die Angabe „Num-\nd) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:                 mer 17“ und die Angabe „Nummer 16“ durch\n„(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben                    die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.\njährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr         6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nnach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c                                            „§ 5a\nden von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für\nMeldepflichten der Alkoholwirtschaft\nZuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamt-\nmengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1                   (1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 auf-\nUnterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungs-               geführten Unternehmen haben jeweils die dort ge-\nverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.                       nannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3\nund des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu mel-\n(6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker\nden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Ab-\nmit einer jährlichen Herstellung von mehr als\nsatz 9 Satz 1 zu melden sind.\n1 000 Hektoliter haben jährlich für das vorange-\ngangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7                  (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftli-\nNummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an                 chen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung\nBioethanol aus Zucker nach Maßgabe des An-                 von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung\nhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4               nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unter-\nBuchstabe e der Durchführungsverordnung (EU)               absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsver-\n2017/1185 zu melden.                                       ordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.\n(7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglu-               (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftli-\ncose mit einer jährlichen Herstellung von mehr             chen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten\nals 1 000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden             Menge von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine\nAngaben abzugeben:                                         Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11\nUnterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsver-\n1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2\nordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.“\ndie Mengen an Isoglucose nach Maßgabe\ndes Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Un-            7. § 6 wird wie folgt geändert:\nterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungs-             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nverordnung (EU) 2017/1185,\n„Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen\n2. jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1                      wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrie-\nBuchstabe d der Bestand an Isoglucose nach                 ben für jeden Betrieb gesondert zu melden.“\nMaßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buch-\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2\nstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der\nbis 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 10“\nDurchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“\nund die Wörter „oder § 5 Abs. 1 oder 2“ durch\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und                    Absatz 2 oder 3“ ersetzt.\nNummer 2 Buchstabe a wird jeweils nach der              8. § 7 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-                                               „§ 7\nstabe a“ eingefügt.\nZeitpunkt der Meldungen\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-\ngabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“                  Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:\neingefügt.                                                 1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmel-\nc) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach                 dungen\nder Angabe „§ 7 Nummer 1“ die Angabe „Buch-                    a) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3\nstabe a“ eingefügt.                                               Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2018               195\nAbsatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Num-               zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nmer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Ab-                Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nsatz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1            L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-\nNummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buch-                   den Fassung“ ersetzt.\nstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4\n10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und § 5 Absatz 1\nund Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2\noder 2“ durch die Wörter „, § 5 Absatz 1 oder 2 und\nSatz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am\n§ 5a Absatz 1“ ersetzt.\n30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichts-\nzeitraums,                                         11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1\nb) nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. No-                oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder\nvember eines Jahres für den vorangegange-              § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2“ durch die Wör-\nnen Berichtszeitpunkt,                                 ter „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4\nAbsatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder\nc) nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai                 § 5a Absatz 1“ ersetzt.\neines Jahres für das vorangegangene Wirt-\nschaftsjahr,                                       12. § 11 wird wie folgt gefasst:\nd) nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2                                         „§ 11\nspätestens am 30. Oktober für das vorange-\ngangene Wirtschaftsjahr,                                               Übergangsregelung\n2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3               Abweichend von den Vorschriften dieser Verord-\nSatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,                 nung\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1                  1. gelten die Bestimmungen der Marktordnungs-\nNummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3                    waren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf\nAbsatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                  des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Mel-\nBuchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-                   dungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018\nstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5                endende Meldezeiträume weiter und\nSatz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nbis 3 und Absatz 2 Satz 2 abzugebenden monat-              2. sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Ab-\nlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach                   satz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Mel-\nAblauf des Berichtsmonats,                                    dezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten\nMonatsmeldung haben die Meldepflichtigen zu-\n3. die nach § 3 Absatz 2a abzugebenden monat-\nsätzlich eine zusammenfassende Meldung für\nlichen Meldungen spätestens am 20. Tag des\ndas erste Halbjahr 2018 abzugeben.“\nlaufenden Monats.“\n9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 und\nArtikel 2\nder Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes“\ndurch die Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verord-                            Inkrafttreten\nnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\nzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-\nnenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und             (2) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.\nBonn, den 7. Februar 2018\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}