{"id":"bgbl1-2018-5-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":5,"date":"2018-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_5.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung  UERV)","law_date":"2018-01-22T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":13,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018                             169\nVerordnung\nzur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote\n(Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung – UERV)1, 2\nVom 22. Januar 2018\nEs verordnen auf Grund                                              § 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung\n§ 14 Sicherheitsleistung\n– des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 13 und\nSatz 2 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutz-\nAbschnitt 2\ngesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3\nNummer 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I                                 Durchführung, Überwachung\nS. 1839), Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 3                 § 15  Mitteilung und Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums\nNummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I                    § 16  Überwachung, Berichterstattung\nS. 2771) und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 des                  § 17  Abweichungen von der Projektdokumentation\nGesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)                    § 18  Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum\ngeändert worden sind, die Bundesregierung nach\nAnhörung der beteiligten Kreise sowie                                                        Abschnitt 3\n– des § 37e Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Num-                              UER-Nachweise, UER-Register\nmer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der                                              Unterabschnitt 1\ndurch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli\nUER-Nachweise\n2016 (BGBl. I S. 1839) neu gefasst worden ist, das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau                      § 19  Ausstellung von UER-Nachweisen\nund Reaktorsicherheit:                                              § 20  Inhalt von UER-Nachweisen\n§ 21  UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten\nInhaltsübersicht                                 § 22  Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen\n§ 23  Übertragung von UER-Nachweisen\nTeil 1\n§ 24  Unrichtige UER-Nachweise\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 25  Freigabe der Sicherheitsleistung\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                        Unterabschnitt 2\nUER-Register, Konten\nTeil 2\n§ 26  Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung\nAnrechnung und Ermittlung\n§ 27  Nutzungsbedingungen\nvon Upstream-Emissionsminderungen\n§ 28  Entwertungskonto\n§   3   Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen\n§ 29  Ausbuchungskonto\n§   4   Nachweis durch den Verpflichteten\n§ 30  Kontobevollmächtigte\n§   5   Anrechnungszeitraum\n§ 31  Kontosperrung\n§   6   Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung\nAbschnitt 4\nTeil 3\nValidierungs- und Verifizierungsstellen\nProjekttätigkeiten, Nachweise\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 1\nRegistrierung\nAntragsstellung,\nZustimmung, Sicherheitsleistung                              § 32  Antrag auf Registrierung\n§   7   Antrag auf Zustimmung                                           § 33  Vornahme der Registrierung\n§   8   Projektdokumentation                                            § 34  Inhalt der Registrierung\n§   9   Überwachungsplan                                                § 35  Erlöschen der Registrierung\n§ 10    Erteilung der Zustimmung                                        § 36  Widerruf und Rücknahme der Registrierung\n§ 11    Versagung der Zustimmung\nUnterabschnitt 2\n§ 12    Inhalt der Zustimmung\nAufgaben\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652     § 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizie-\ndes Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsver-             rungsstellen\nfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG  § 38 Spezifische Aufgaben der Validierungsstellen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von\nOtto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).\n§ 39 Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      § 40 Validierungsbericht\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      § 41 Verifizierungsbericht\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der    § 42 Verifizierungszeitraum\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 § 43 Veröffentlichung des Verifizierungsberichtes","170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\nAbschnitt 5                           Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berech-\nKontrollen und Anordnungen                        nungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß\nder Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments\n§ 44 Kontrollen\nund des Rates über die Qualität von Otto- und Diesel-\n§ 45 Anordnungen\nkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) genann-\nten Kraftstoffe hergestellt werden.\nTeil 4\nDIN-Normen, behördliches Verfahren,                   (3) Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz\nDatenübermittlung, Berichtspflichten               zwischen den Referenzfallemissionen und den\n§ 46    Zugänglichkeit der DIN-Normen                           Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit\n§ 47    Behördliches Verfahren                                  tatsächlich entstehen.\n§ 48    Erhebung von Gebühren und Auslagen\n§ 49    Aufbewahrung von Unterlagen, Umgang mit Informationen      (4) Referenzfallemissionen sind die hypothetische\n§ 50    Datenübermittlung                                       Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekt-\n§ 51    Bericht                                                 tätigkeit entstanden wäre.\nTeil 5                              (5) Raffinerierohstoffe, aus denen Otto-, Diesel- und\nFlüssiggaskraftstoff hergestellt wird, sind konventionel-\nSchlussbestimmungen\nles Rohöl, Naturbitumen und Ölschiefer im Sinne der\n§ 52 Inkrafttreten                                              Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen\nzur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. De-\nAnlage 1 Gebührenverzeichnis\nzember 2017 (BGBl. I S. 3892).\nTe i l 1                              (6) Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchfüh-\nAllgemeine Bestimmungen                              rung eines Projektes zur Minderung von Upstream-\nEmissionen.\n§1\n(7) Kyoto-Projekttätigkeit ist eine Projekttätigkeit\nAnwendungsbereich                           nach § 2 Nummer 12 des Projekt-Mechanismen-Geset-\n(1) Diese Verordnung regelt die Anrechnung von               zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das\nUpstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der ge-             zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März\nsetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhaus-           2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.\ngasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in\nVerbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions-               (8) Projektträger ist eine natürliche oder juristische\nschutzgesetzes.                                                 Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekt-\ntätigkeit oder eine Kyoto-Projekttätigkeit innehat; Pro-\n(2) Die Verordnung ist nicht anwendbar auf                   jektträger können auch mehrere Personen gemein-\n1. Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten, die           schaftlich sein.\nzu einer unmittelbaren oder mittelbaren Verringerung\nder Emissionen einer Anlage führen, die dem                    (9) Projektgrenze ist die Projektgrenze nach Ziffer 52\nAnwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des             des Abschnitts G der Anlage „Modalitäten und Verfah-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                   ren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-\n13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit         wicklung“ des in dem Anhang zum Projekt-Mechanis-\nTreibhausgasemissionszertifikaten in der Gemein-            men-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Mo-\nschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG             dalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für um-\ndes Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zu-       weltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12\nletzt durch Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/1814        des Protokolls von Kyoto.\n(ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) geändert worden ist,\nunterliegt, oder                                               (10) Gastgeberstaat ist der Staat, auf dessen Staats-\ngebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone\n2. den Anteil an Emissionsminderungen durch Projekt-\ndie Projekttätigkeit durchgeführt werden soll.\ntätigkeiten im Inland, der durch öffentliche För-\ndermittel finanziert wird; dies gilt nicht, wenn die\n(11) Verpflichtete sind die im Sinne des § 37a Ab-\nöffentlichen Fördermittel der Absicherung von Inves-\nsatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Ver-\ntitionen dienen.\npflichteten.\n§2                                 (12) Verpflichtungsjahr ist der in § 37a Absatz 1\nBegriffsbestimmungen                         Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-\nnannte Zeitraum.\n(1) Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung sind\nKohlenstoffdioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan\n(13) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige\n(CH4).\nStelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der\n(2) Upstream-Emissionen sind sämtliche Treibhaus-            Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar\ngasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerieroh-          2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nstoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt,       ordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geän-\nin der die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/652 des         dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018                  171\nTe i l 2                            „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mecha-\nnismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne\nAnrechnung und Ermittlung von\ndes Artikels 12 des Protokolls von Kyoto“, und zwar\nUpstream-Emissionsminderungen                              entsprechend\n§3                                1. den Berechnungsverfahren, die die Exekutivrat nach\nNummer 5 Buchstabe d des Abschnitts C dieser\nAnrechenbarkeit von                             Anlage genehmigt hat,\nUpstream-Emissionsminderungen\n2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des\n(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können                      Abschnitts G dieser Anlage und\nUpstream-Emissionsminderungen, die in einem Ver-\npflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der       3. den Maßgaben, die nach Anhang C Buchstabe a\ngesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treib-               Nummer v dieser Anlage verabschiedet worden sind.\nhausgasemissionen angerechnet werden.\nTe i l 3\n(2) Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf 1,2 Prozent\nbezogen auf den Referenzwert nach § 37a Absatz 4                     Projekttätigkeiten, Nachweise\nSatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Ver-\nbindung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer                                    Abschnitt 1\nBestimmungen zur Treibhausgasminderung von Kraft-\nAntragsstellung,\nstoffen sowie der Verordnung zur Anrechnung von\nstrombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten bio-                      Zustimmung, Sicherheitsleistung\ngenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai\n2017 (BGBl. I S. 1195).                                                                    §7\nAntrag auf Zustimmung\n§4                                   (1) Vor Beginn einer Projekttätigkeit stellt der Pro-\nNachweis                              jektträger einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung\ndurch den Verpflichteten                      zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt. Der\nZur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderun-             Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form ge-\ngen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur          stellt.\nMinderung der Treibhausgasemissionen muss der Ver-               (2) Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende An-\npflichtete                                                    gaben und Unterlagen:\n1. der Biokraftstoffquotenstelle im Rahmen der Mittei-        1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,\nlung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzge-            2. die Erklärung, dass\nsetzes UER-Nachweise für die im Verpflichtungsjahr\nerreichten Upstream-Emissionsminderungen vorle-               a) die Projekttätigkeit weder unmittelbar noch mit-\ngen und                                                           telbar zu einer Minderung von Treibhausgasemis-\nsionen aus einer Anlage führt, die der Richtlinie\n2. diese UER-Nachweise bis zum 15. April des auf das                  2003/87/EG unterliegt, und\nVerpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres auf das\nEntwertungskonto des UER-Registers übertragen.                b) für Upstream-Emissionsminderungen durch die\nProjekttätigkeit in keinem anderen Mitgliedstaat\n§5                                        ein Antrag mit dem Ziel der Anrechnung zur Er-\nfüllung von Verpflichtungen gestellt worden ist,\nAnrechnungszeitraum                                  die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie\n(1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den                  98/70/EG des Europäischen Parlaments und des\nfür in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissi-              Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität\nonsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen                    von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Ände-\nVerpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissio-                  rung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.\nnen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt                     L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch\nwerden sollen.                                                        die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom\n(2) Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er ist               15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, dienen,\nnicht auf das Kalenderjahr beschränkt.                        3. eine Erklärung, in der sich der Projektträger ver-\npflichtet, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich\n§6                                    Strom erzeugt wird, für den\nErmittlung der                               a) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-\nUpstream-Emissionsminderung                               Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I\n(1) Upstream-Emissionsminderungen werden nach                      S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nden Grundsätzen und Normen der DIN EN ISO 14064,                      vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert wor-\nAusgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli                      den ist, oder\n2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, ermittelt.               b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 so-\n(2) Die Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissi-                   wie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nonsminderungen erfolgt nach der Anlage „Modalitäten                   vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das\nund Verfahren für einen Mechanismus für umwelt-                       zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli\nverträgliche Entwicklung“ des im Anhang zum Projekt-                  2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,\nMechanismen-Gesetzes abgedruckten Beschlusses                     in Anspruch genommen werden sollen,","172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n4. eine Erklärung, in der sich der Projektträger ver-            6. die jährlichen Referenzfallemissionen und die\npflichtet,                                                      voraussichtlichen jährlichen Emissionen nach der\na) die Kontrollen und Anordnungen nach dieser Ver-              Umsetzung der Projekttätigkeit, jeweils bezogen auf\nordnung zu dulden und dabei mitzuwirken, ins-               den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilo-\nbesondere                                                   gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,\naa) auf Verlangen Räume zu bezeichnen und zu             7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der\nöffnen,                                                 Erdölförderung je Ölquelle\nbb) Geschäftsunterlagen vorzulegen,                         a) das Gas-Öl-Verhältnis im Durchschnitt der ver-\ncc) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Ko-                    gangenen fünf Kalenderjahre,\npien der Geschäftsunterlagen auf eigene                 b) den Lagerstättendruck,\nKosten anzufertigen und\nc) die Tiefe,\ndd) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,\nd) die Rohölproduktionsrate,\nb) für Upstream-Emissionsminderungen, die durch\ndie Projekttätigkeit vor, während oder nach Ablauf       8. alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für\ndes Anrechnungszeitraums erreicht worden sind,              Treibhausgasemissionen, die in Zusammenhang\nunbeschadet des § 29 Absatz 2 in keinem ande-               mit dieser Projekttätigkeit stehen,\nren Mitgliedstaat einen Antrag auf Anrechnung            9. Unterlagen der Umweltbehörde des Gastgeber-\nzur Erfüllung von Verpflichtungen zu stellen,               staates über die Beurteilung der Umweltauswirkun-\ndie der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie             gen der Projekttätigkeit einschließlich grenzüber-\n98/70/EG dienen, und                                        schreitender Auswirkungen, soweit solche Unterla-\nc) dem Umweltbundesamt vor Beginn des Anrech-                   gen nach dem im Gastgeberstaat geltenden Recht\nnungszeitraums die von ihm beauftragte Verifizie-           angefertigt wurden und dem Projektträger zugäng-\nrungsstelle zu benennen,                                    lich sind,\n5. die Projektdokumentation,                                    10. die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprü-\n6. den Namen und die Anschrift der vom Projektträger                fung, falls eine solche Prüfung im Gastgeberstaat\nbeauftragten Validierungsstelle und                             durchgeführt worden ist, und sämtliche Verweise\nauf die Belegunterlagen,\n7. den Validierungsbericht.\n11. die Angabe des Anteils an Emissionsminderungen\n(3) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umwelt-\ndurch Projekttätigkeiten im Inland, die durch öffent-\nbundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wo-\nliche Fördermittel finanziert wurden, und des Um-\nchen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen\nfangs, in dem die öffentlichen Fördermittel der Ab-\nund Angaben fehlen.\nsicherung von Investitionen dienten, und\n§8                                12. wenn eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem\nProjektdokumentation                             Recht des Gastgeberstaates verpflichtend vorge-\nsehen oder vom Projektträger nach der DIN EN ISO\nDie Projektdokumentation enthält folgende Angaben                14064, Ausgabe Mai 2012, durchgeführt wurde,\nund Unterlagen:\na) eine Beschreibung des Beteiligungsverfahrens,\n1. das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6,\n2. eine Beschreibung                                               b) eine Zusammenfassung         der  eingegangenen\nStellungnahmen,\na) der Projekttätigkeit,\nc) ein Bericht darüber, wie die eingegangenen Stel-\nb) des Projektziels,                                               lungnahmen berücksichtigt worden sind, und\nc) der Projektgrenze, einschließlich einer Begrün-\n13. den Überwachungsplan.\ndung für die Wahl der Projektgrenze,\nd) der Art und Weise, wie die durch die Projekttä-                                    §9\ntigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderun-\ngen nach § 6 ermittelt werden,                                            Überwachungsplan\ne) dessen, was getan wurde, um die Referenzfall-              Der Überwachungsplan enthält folgende Angaben\nemissionen konservativ zu bestimmen,                   und Unterlagen:\nf) sonstiger Umweltauswirkungen der Projekttätig-          1. alle gemäß dem angewendeten Berechnungsverfah-\nkeit,                                                     ren zu überwachenden Parameter und erforderlichen\n3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissi-                  Informationen,\nonsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht         2. Vorgaben zur Erfassung und Archivierung aller Da-\nwerden sollen,                                                ten, die zur Abschätzung oder Messung sämtlicher\n4. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte             Treibhausgasemissionen benötigt werden, die wäh-\njährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilo-                rend des Überwachungszeitraums innerhalb der\ngramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,                           Projektgrenze entstehen,\n5. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächs-           3. Vorgaben zur Erfassung und Archivierung aller Da-\nten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in              ten, die zur Bestimmung der Referenzfallemissionen\nLängen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimal-            während des Überwachungszeitraums innerhalb der\nstelle,                                                       Projektgrenze benötigt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018               173\n4. die Feststellung möglicher Quellen von erhöhten             führung der Projekttätigkeit, insbesondere für die Erfül-\nTreibhausgasemissionen außerhalb der Projekt-              lung der Pflichten nach dieser Verordnung, bietet.\ngrenze, die nach vernünftigem Ermessen der Pro-\njekttätigkeit zuzurechnen sind, sowie Vorgaben zur                                      § 12\nErfassung und Archivierung von Daten über diese                              Inhalt der Zustimmung\nTreibhausgasemissionen,\nDie Zustimmung enthält folgende Angaben:\n5. die betrieblichen Strukturen, die zur Umsetzung des\nÜberwachungsplans einzuführen sind,                        1. die Projektnummer,\n6. Verfahren zur Qualitätssicherung und Qualitätskon-          2. das Datum der Ausstellung,\ntrolle der Überwachung und                                 3. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,\n7. die Dokumentation aller Berechnungsschritte.                4. den Namen und die Anschrift der Validierungsstelle,\n5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 7,\n§ 10\n6. die Höhe der Sicherheitsleistung und\nErteilung der Zustimmung\n7. eine Nummer, mit der das Berechnungsverfahren\n(1) Mit der Erteilung der Zustimmung erklärt das Um-            eindeutig identifiziert wird.\nweltbundesamt, dass für Upstream-Emissionsminde-\nrungen vorbehaltlich ihrer Verifizierung UER-Nachweise                                      § 13\nausgestellt werden können.\nVeröffentlichung\n(2) Das Umweltbundesamt erteilt innerhalb von zwei                       nach Erteilung der Zustimmung\nMonaten nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zu-\n(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüg-\nstimmung, sofern\nlich auf seiner Internetseite\n1. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt,        1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbe-\n2. die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen                scheids und\nentsprechend den Anforderungen nach § 6 erfolgt,           2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte\n3. die vom Projektträger beauftragte Validierungsstelle            jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilo-\nzum Zeitpunkt der Validierung nach § 33 registriert            gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.\nwar,                                                          (2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht\n4. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachtei-         das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite\nligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima           1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers\nhat und                                                        und\n5. für die Projekttätigkeit nicht schon zu einem früheren      2. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren ein-\nZeitpunkt eine Zustimmung nach dieser Verordnung               deutig identifiziert wird.\nerteilt worden ist.\n(3) Für Kyoto-Projekttätigkeiten kann das Umwelt-                                        § 14\nbundesamt auf Antrag des Projektträgers Ausnahmen                                  Sicherheitsleistung\nvon den Anforderungen nach Absatz 2 gewähren, so-\n(1) Die Sicherheitsleistung dient dazu, die Erfüllung\nfern auf andere Weise nachgewiesen wurde, dass die\nder Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sicher-\nAnforderungen erfüllt sind.\nzustellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung legt das\n(4) Das Umweltbundesamt kann den Projektträger              Umweltbundesamt im Rahmen der Zustimmung fest.\nzum Nachweis, dass die Anforderung von Absatz 2                Dabei berücksichtigt es insbesondere die Art der Pro-\nNummer 4 erfüllt ist, auffordern, Unterlagen vorzulegen,       jekttätigkeit, die geschätzte Höhe der Upstream-Emis-\ndie jenen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach             sionsminderungen und den zu erwartenden Marktwert\ndem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in           der UER-Nachweise.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\n(2) Die Sicherheitsleistung ist in Form einer selbst-\n2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des\nschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts\nGesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) ge-\nmit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Ver-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nentsprechen, sofern es insbesondere auf Grund der in\nWirtschaftsraum zu erbringen.\nder validierten Projektdokumentation beschriebenen\nProjekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltaus-\nwirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach                                        Abschnitt 2\nUmfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit er-                         Durchführung, Überwachung\nhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrschein-\nlich sind.                                                                                  § 15\nMitteilung und\n§ 11\nVeröffentlichung des Anrechnungszeitraums\nVersagung der Zustimmung                           (1) Wurde einer Projekttätigkeit die Zustimmung er-\nDie Zustimmung ist zu versagen, wenn Tatsachen die          teilt, so teilt der Projektträger dem Umweltbundesamt\nAnnahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die        den Beginn des Anrechnungszeitraums für diese Pro-\nnotwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durch-                jekttätigkeit mit.","174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n(2) Der Anrechnungszeitraum beginnt frühestens am                                        § 18\nTag nach der Mitteilung an das Umweltbundesamt.\nÜberwachungsbericht,\n(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Beginn\nÜberwachungszeitraum\ndes Anrechnungszeitraums unverzüglich auf seiner\nInternetseite.                                                    (1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeit-\nraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrech-\n§ 16                               nungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflich-\nÜberwachung, Berichterstattung                     tungsjahres liegt (Überwachungszeitraum).\n(1) Der Projektträger ist verpflichtet,                        (2) Der Überwachungsbericht enthält folgende An-\n1. die tatsächlichen Treibhausgasemissionen durch die          gaben und Unterlagen:\nProjekttätigkeit entsprechend dem Überwachungs-\nplan zu überwachen und                                      1. die Projektnummer,\n2. Berichte über die nach den Vorgaben des Überwa-              2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,\nchungsplans ermittelten Daten (Überwachungsbe-\nrichte) zu erstellen und den Verifizierungsstellen zu       3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissi-\nübermitteln.                                                    onsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht\nFür die Überwachung der Upstream-Emissionsminde-                    wurden,\nrungen und der Referenzfallemissionen sowie für die\n4. eine zusammenfassende Darstellung der Projekt-\nBerichterstattung gelten die Vorgaben der Berech-\ntätigkeit mit\nnungsverfahren nach § 6 sowie der DIN EN ISO 14064,\nAusgabe Mai 2012, entsprechend.                                     a) einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur\n(2) Die Ergebnisse der Überwachung und die Be-                       Upstream-Emissionsminderung,\nrichterstattung müssen verlässlich und belastbar sein.\nFür die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die An-            b) einer Beschreibung der installierten Technologie\nforderungen                                                             und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Pro-\njekttätigkeit einschließlich Informationen zur Er-\n1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission\nrichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Be-\nvom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhaus-\ntriebszeiträumen,\ngasemissionsberichten und Tonnenkilometerberich-\nten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß          5. den Überwachungszeitraum,\nder Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012,              6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen,\nS. 1), entsprechend und                                         die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in\n2. der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission                  Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre\nvom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und                  Ermittlung,\ndie Berichterstattung über Treibhausgasemissionen\n7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der\ngemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen\nErdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis\nParlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012,\nS. 30; L 347 vom 15.12.2012, S. 43) entsprechend.               im Überwachungszeitraum,\n8. Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im\n§ 17                                    Überwachungszeitraum,\nAbweichungen\nvon der Projektdokumentation                       9. die feststehenden verwendeten Werte der Parame-\nter, die in der Projektdokumentation vorgegeben\n(1) Ergibt sich bei der Projekttätigkeit oder beim\nsind, jeweils mit\nÜberwachungssystem eine Abweichung von den der\nZustimmung zugrunde liegenden Unterlagen, so hat                    a) der Maßeinheit,\nder Projektträger dies dem Umweltbundesamt und der\nVerifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Hierbei               b) der Quelle und\nsind alle für die Beurteilung der Abweichungen erforder-\nlichen Unterlagen vorzulegen.                                       c) einer Beschreibung des Wertes,\n(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterla-      10. die zu überwachenden Werte der Parameter, die in\ngen und soweit erforderlich vor Ort, welchen Einfluss               der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils\ndie Abweichungen auf die Höhe der Upstream-Emissi-                  mit\nonsminderungen haben können, und teilt das Ergebnis\nder Prüfung dem Umweltbundesamt mit.                                a) der Maßeinheit,\n(3) Das Umweltbundesamt entscheidet innerhalb\nvon zwei Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses                b) der Quelle,\nder Prüfung der Verifizierungsstelle, ob die Vorausset-             c) der Aufzeichnungsfrequenz,\nzungen für die Erteilung der Zustimmung weiterhin vor-\nliegen. Das Umweltbundesamt widerruft die Zustim-                   d) einer Beschreibung des Wertes und\nmung zur Projekttätigkeit ganz oder teilweise, soweit\ndie Voraussetzungen für die Zustimmung nicht mehr                   e) einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitäts-\nvorliegen.                                                              kontrolle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018               175\nAbschnitt 3                             2. die Projektnummer,\nUER-Nachweise, UER-Register                        3. den Namen und die Anschrift des ausstellenden\nProjektträgers und des aktuellen Inhabers des\nUnterabschnitt 1                                  UER-Nachweises,\nUER-Nachweise                                4. das Datum der Ausstellung,\n5. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissi-\n§ 19                                   onsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht\nAusstellung von UER-Nachweisen                           worden sind,\n(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des                 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in\nUmweltbundesamtes ausgestellt.                                      Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,\n(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit         7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der\nzur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nach-                     Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis\nweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen               im Verifizierungszeitraum,\nHöhe ausstellen, wenn                                           8. das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emis-\n1. für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt wor-            sionsminderungen anrechenbar sind,\nden ist,                                                    9. den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsmin-\n2. der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrech-                 derungen erbracht wurden, und\nnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,                 10. eine Erklärung des Projektträgers, dass die\n3. die vom Projektträger beauftragte Verifizierungs-                Upstream-Emissionsminderungen durch die Pro-\nstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung nach § 33                jekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht\nregistriert war,                                                als Upstream-Emissionsminderungen in einem\n4. der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt                    anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gel-\nvorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41                  tend gemacht wurden.\nentspricht,\n§ 21\n5. die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsmin-\nderungen, die ab dem Jahr 2021 erfolgt sind, gegen-                             UER-Nachweise\nüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass                              für Kyoto-Projekttätigkeiten\ndiese      Upstream-Emissionsminderungen         nicht        (1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch\ngleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von           Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr\nDrittstaaten übernommenen national festgelegten            2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Num-\nBeiträge nach dem Übereinkommen vom 12. Dezem-             mer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-\nber 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) angerechnet         Nachweise umgewandelt werden.\nwerden,\n(2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass\n6. der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätig-\nkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den           1. für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach\ndieser Verordnung erteilt wurde,\na) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes oder                                 2. ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-\nEmissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020\nb) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 so-                 erbracht wurden,\nwie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\n3. die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese\nin Anspruch genommen worden sind,                              Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und an-\n7. Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekt-                schließend auf einem Konto im Kyoto-Register\ntätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat         Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nach-\nzur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umset-              weise auszustellen, und\nzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen,\n4. die Upstream-Emissionsminderungen durch die\nangerechnet worden sind und\nKyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme\n8. der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung           nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG\nerbracht hat.                                                  von der Anrechnung auf den europäischen Emis-\n(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der                sionshandel ausgeschlossen sind.\nKontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wo-\nchen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Be-                                      § 22\nstätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach                                Stückelung und\nAbsatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicher-                          Verbindung von UER-Nachweisen\nheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger\n(1) UER-Nachweise können im UER-Register gestü-\ndie UER-Nachweise ausstellen kann.\nckelt werden. Dies gilt auch für UER-Nachweise, die\nbereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.\n§ 20\nInhalt von UER-Nachweisen                          (2) Das Umweltbundesamt kann im UER-Register\neine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen,\nEin UER-Nachweis muss folgende Angaben enthal-              die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. Es\nten:                                                           stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu\n1. eine eindeutige Nachweisnummer,                            den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.","176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n§ 23                                  (2) Sicherheitsleistungen, die nicht nach Absatz 1\nÜbertragung von UER-Nachweisen                     freigegeben werden können, werden durch das Um-\nweltbundesamt zugunsten der Staatskasse verein-\n(1) UER-Nachweise können im UER-Register auf               nahmt.\nandere Kontoinhaber übertragen werden. Die Über-\ntragung muss von einem Kontobevollmächtigten veran-\nlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass                              Unterabschnitt 2\ndie Übertragung eines UER-Nachweises von einem                                U E R - R e g i s t e r, K o n t e n\nweiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss.\n(2) Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächs-                                        § 26\nten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch\neinen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden,                                        Zugang zum\nsolange sie noch nicht abgeschlossen ist.                                    UER-Register, Kontoeröffnung\n(3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Be-              (1) Projektträger und Verpflichtete erhalten auf An-\ntriebs des UER-Registers sicher, dass Inhaber von              trag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang\nUER-Nachweisen festlegen können, dass bestimmte                zum UER-Register. Projektträger erhalten Zugang zum\nUER-Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinfor-           UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustim-\nmationen für andere Kontoinhaber im UER-Register               mung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Mo-\nsichtbar sind.                                                 nate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der\nProjekttätigkeit. Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält\n§ 24                               der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in\ndem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen\nUnrichtige UER-Nachweise\nAnspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat.\n(1) Das Umweltbundesamt stellt gegenüber dem\nProjektträger fest, in welchem Umfang die Angaben                 (2) Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so\nzur Höhe der Upstream-Emissionsminderung unrichtig             enthält der Antrag folgende Angaben:\nsind, wenn                                                     1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens\n1. die im UER-Nachweis enthaltene Angabe zur Höhe                  oder der Institution,\nder Upstream-Emissionsminderung nicht mit der tat-\n2. eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter\nsächlich erreichten Höhe übereinstimmt oder\ndenen der Kontoinhaber erreichbar ist,\n2. entgegen der Erklärung des Projektträgers die\nUpstream-Emissionsminderung bereits in einem an-          3. von jedem Geschäftsführer den Namen und die An-\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend            schrift, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Ge-\ngemacht worden ist.                                           burtsland und die Nationalität,\n(2) Das Umweltbundesamt                                    4. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und\n1. berichtigt die Angabe zur Höhe der Upstream-Emis-           5. die Handelsregisternummer.\nsionsminderung im UER-Nachweis, sofern sich der\nUER-Nachweis im UER-Register noch auf dem                 Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1\nKonto des Projektträgers befindet, oder                   entsprechend. Das Umweltbundesamt soll im Fall von\nSatz 1 die Vorlage der Führungszeugnisse (§§ 30, 31\n2. löscht in entsprechendem Umfang gültige UER-                des Bundeszentralregistergesetzes) der Geschäftsfüh-\nNachweise, die sich auf dem Konto des Projekt-            rer und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungs-\nträgers befinden, sofern sich der UER-Nachweis im         zeugnisses des Kontoinhabers verlangen.\nUER-Register nicht mehr auf dem Konto des Pro-\njektträgers befindet.                                        (3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umwelt-\nbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 22\n(3) Sind im Fall von Absatz 2 Nummer 2 nicht in aus-\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kom-\nreichendem Umfang gültige UER-Nachweise auf dem\nmission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unions-\nKonto des Projektträgers vorhanden, verpflichtet das\nregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-\nUmweltbundesamt den Projektträger, innerhalb einer\npäischen Parlaments und des Rates und den Entschei-\nangemessenen Frist UER-Nachweise in entsprechen-\ndungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des\ndem Umfang auf sein Konto zur anschließenden\nEuropäischen Parlaments und des Rates sowie zur\nLöschung zu übertragen. Erst wenn der Projektträger\nAufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und\ndieser Verpflichtung nachgekommen ist, können von\n(EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom\nseinem Konto wieder UER-Nachweise zur Erfüllung\n3.5.2013, S. 1) genannten Gründen.\nder gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treib-\nhausgasemissionen angerechnet oder auf andere Kon-                (4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Um-\ntoinhaber übertragen werden.                                   weltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres,\ndass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell\n§ 25                               und richtig sind.\nFreigabe der Sicherheitsleistung                     (5) Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt\n(1) Die Sicherheitsleistung wird vom Umweltbundes-         innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Anga-\namt nach Abschluss der Kontrolle nach § 44 Absatz 2            ben zu seinem Konto mit. Der Kontoinhaber legt auf\nfreigegeben. Bei einer festgestellten Unrichtigkeit wird       Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von\ndie Sicherheitsleistung nach der Löschung der UER-             vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungs-\nNachweise freigegeben.                                         mitteilung vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018                 177\n§ 27                              ten muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundes-\nNutzungsbedingungen                          republik Deutschland haben.\n(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingun-                (2) Nur Kontobevollmächtigte sind berechtigt,\ngen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.         1. UER-Nachweise auszustellen,\n(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführun-           2. UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,\ngen\n3. Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und\n1. zur Kontoeröffnung,                                          abzubrechen und\n2. zur Kontoführung für Nutzer,\n4. UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von\n3. zu Kontobevollmächtigten,                                    ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Konto-\n4. zur Authentifizierung,                                       inhaber sichtbar zu machen.\n5. zu Transaktionen,                                           (3) Hat ein Kontobevollmächtigter aus technischen\noder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Re-\n6. zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung\ngister, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veran-\nvon Änderungen,\nlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register\n7. zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,                  ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeit-\n8. zur Richtigkeit von Anweisungen,                         punkt der Veranlassung befugt ist.\n9. zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch            (4) Bei der Benennung eines Kontobevollmächtigten\nNutzer,                                                  übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt\n10. zu technischen Störungen und                              folgende Angaben:\n11. zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.                   1. den Namen und die Anschrift,\n(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedin-            2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Ge-\ngungen im Bundesanzeiger bekannt.                                 burtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland und\ndie Nationalität,\n(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen\neinzuhalten.                                                  3. den Namen und die Anschrift des Unternehmens\noder der Institution, für die der Kontobevollmäch-\n§ 28                                  tigte tätig ist,\nEntwertungskonto                          4. die Funktion des Kontobevollmächtigten innerhalb\n(1) Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register                des Unternehmens oder der Institution,\nein Entwertungskonto ein. Kontoinhaber übertragen             5. die Art des Ausweisdokuments des Kontobevoll-\nalle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise                    mächtigten,\nauf das Entwertungskonto. Die UER-Nachweise wer-\n6. die Nummer des Ausweisdokuments und\nden dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.\n(2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf       7. die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments.\ndas Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachwei-                (5) Änderungen der Angaben zu einem Kontobevoll-\nse, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden.                  mächtigten teilt der Kontoinhaber dem Umweltbundes-\namt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Konto-\n§ 29                              inhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes\nAusbuchungskonto                           innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in\nder Änderungsmitteilung vor.\n(1) Das Umweltbundesamt erstellt auf Antrag der zu-\nständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der               (6) Auf die Benennung und Zulassung von Kontobe-\nEuropäischen Union im UER-Register ein Ausbu-                 vollmächtigten ist Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verord-\nchungskonto. Es stellt sicher, dass die zuständige Be-        nung (EU) Nr. 389/2013 entsprechend anzuwenden.\nhörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion die UER-Nachweise auf dem Ausbuchungskonto                                          § 31\neinsehen und kennzeichnen kann.                                                     Kontosperrung\n(2) Kontoinhaber, die UER-Nachweise in einem an-              (1) Das Umweltbundesamt kann den Zugang eines\nderen Mitgliedstaat einsetzen wollen, übertragen diese        Kontobevollmächtigten zum UER-Register sperren,\nUER-Nachweise auf das entsprechende Ausbuchungs-              wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der\nkonto der Behörde dieses Mitgliedstaats. Die UER-             Kontobevollmächtigte\nNachweise werden dauerhaft auf dem Ausbuchungs-\nkonto gespeichert.                                            1. versucht hat, Zugang zu Konten oder Vorgängen zu\nerhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist,\n§ 30                              2. wiederholt versucht hat, sich mit falschen Zugangs-\nKontobevollmächtigte                             daten Zugang zu einem Konto oder zu einem Vor-\ngang zu verschaffen,\n(1) Der Kontoinhaber benennt mindestens einen\nKontobevollmächtigten, der in seinem Auftrag Transak-         3. versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die\ntionen im UER-Register durchführt. Kontobevollmäch-               Integrität oder die Vertraulichkeit des UER-Registers\ntigte sind natürliche Personen im Alter von mindestens            oder der darin gespeicherten Daten zu kompromit-\n18 Jahren. Mindestens einer der Kontobevollmächtig-               tieren.","178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\nDie Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgeho-            2. die Regionen und Staaten, in denen sie beabsich-\nben, wenn sich die Annahmen, die zur Sperrung des                   tigen, Tätigkeiten nach dieser Verordnung wahrzu-\nZugangs geführt haben, als unbegründet erweisen.                    nehmen,\n(2) Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu                  3. eine Erklärung, in der sich die Validierungs- oder\neinem Konto für alle Kontobevollmächtigten sperren,                 Verifizierungsstelle verpflichtet, die Vorgaben dieser\nwenn                                                                Verordnung einzuhalten, und\n1. der Kontoinhaber ohne gesetzlichen Nachfolger ver-          4. eine Kopie der Akkreditierungsurkunde sowie gege-\nstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr                benenfalls weitere geeignete Unterlagen zum Nach-\nhat,                                                            weis, dass die Anforderung an die Akkreditierung\n2. der Kontoinhaber fällige Gebühren nach dieser Ver-               nach Absatz 1 erfüllt ist.\nordnung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,              (3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind\n3. der Kontoinhaber gegen die Nutzungsbedingungen              dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.\nfür die Kontoeröffnung und Kontoführung verstoßen\nhat,                                                                                    § 33\n4. der Kontoinhaber Änderungen der Nutzungsbedin-                              Vornahme der Registrierung\ngungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung\n(1) Das Umweltbundesamt nimmt die Registrierung\nnicht zugestimmt hat,\nvor, wenn der Antrag vollständig ist und der Nachweis\n5. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben                erbracht wurde, dass die Validierungs- oder Verifizie-\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitge-     rungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nteilt hat,                                                 Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013,\n6. der Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Ände-              für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai\nrung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoanga-            2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012,\nben trotz Anforderung des Umweltbundesamtes                akkreditiert ist.\nBelege nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat,           (2) Die Registrierung kann befristet werden, insbe-\n7. gegen den Kontoinhaber oder, bei einer juristischen         sondere in den Fällen, in denen die Akkreditierung be-\nPerson, gegen einen der Geschäftsführer des Kon-           fristet ist.\ntoinhabers wegen folgender Straftaten ermittelt wird           (3) Die Registrierung kann beschränkt werden auf\noder wegen folgender Straftaten in den vorangegan-\ngenen fünf Jahren ein rechtskräftiges Urteil ergan-        1. bestimmte Berechnungsverfahren und\ngen ist:                                                   2. einzelne Regionen oder Staaten.\na) Betrug und Untreue nach den §§ 263 bis 265,                 (4) Die Registrierung kann Auflagen enthalten, wenn\n265b und 266 des Strafgesetzbuchs oder                 dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkei-\nb) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach            ten nach dieser Verordnung erforderlich ist. Eine Regis-\nden §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs.               trierung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen\nwerden.\nDie Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgeho-\nben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr be-                (5) Das Umweltbundesamt gibt die Registrierung im\nsteht oder wenn der Kontoinhaber im Fall von Satz 1            Bundesanzeiger bekannt, einschließlich der Auflagen,\nNummer 3 nachweislich hinreichende Vorkehrungen                Befristungen und Beschränkungen. Wird eine Registrie-\ngetroffen hat, damit sich die Ursache für die Sperrung         rung nachträglich mit Auflagen versehen, gibt das\nnicht wiederholt.                                              Umweltbundesamt dies gesondert im Bundesanzeiger\nbekannt.\nAbschnitt 4\n§ 34\nValidierungs- und Verifizierungsstellen\nInhalt der Registrierung\nUnterabschnitt 1                                 Die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizie-\nRegistrierung                              rungsstelle muss folgende Angaben enthalten:\n1. eine Registriernummer,\n§ 32\n2. das Datum der Registrierung,\nAntrag auf Registrierung\n3. erteilte zeitliche Befristungen und Beschränkungen\n(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in              und\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß\nDIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche          4. erteilte Auflagen.\nder DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der\nDIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert sind,                                       § 35\nwerden auf Antrag beim Umweltbundesamt für Tätig-                              Erlöschen der Registrierung\nkeiten nach dieser Verordnung registriert. Der Antrag\nwird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.             (1) Die Registrierung einer Validierungs- oder Verifi-\nzierungsstelle erlischt, wenn die Validierungs- oder\n(2) Der Antrag auf Registrierung enthält folgende An-       Verifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines\ngaben und Unterlagen:                                          Jahres nach der Registrierung aufgenommen oder seit\n1. die Bezeichnung und die Anschrift der Validierungs-         Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr\noder Verifizierungsstelle,                                 ausgeübt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018                 179\n(2) Die Validierungs- oder Verifizierungsstelle teilt         (2) Die Validierung erfolgt anhand der Projektdoku-\ndem Umweltbundesamt die Aufnahme ihrer Tätigkeit              mentation und weiterer Unterlagen sowie vor Ort.\nsowie die Einstellung der Ausübung ihrer Tätigkeit un-        Upstream-Emissionsminderungen werden nach den\nverzüglich mit.                                               Grundsätzen und Normen der mit DIN EN ISO 14064,\nAusgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli\n(3) Das Umweltbundesamt gibt das Erlöschen der\n2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, validiert.\nRegistrierung und den Grund für das Erlöschen im Bun-\ndesanzeiger bekannt.\n§ 39\n§ 36                                               Spezifische Aufgaben\nder Verifizierungsstellen\nWiderruf und\nRücknahme der Registrierung                         (1) Die Verifizierungsstelle prüft, ob\n(1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung             1. für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die\neiner Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen,         Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine               haben,\nordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht                2. die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdoku-\nmehr gegeben ist.                                                 mentation oder, bei Abweichungen, im Einklang mit\n(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen             der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt\nwerden, wenn                                                      worden ist,\n1. eine Voraussetzung für die Erteilung der Registrie-        3. der Überwachungsbericht den Anforderungen nach\nrung nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder                   § 18 genügt und\n2. die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflich-   4. der Projektträger die Upstream-Emissionsminderun-\nten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        gen im Verifizierungszeitraum zutreffend ermittelt hat.\nrechtzeitig erfüllt.                                         (2) Die Verifizierung nach Absatz 1 erfolgt anhand\nDie Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn           des Überwachungsberichts und aller weiteren relevan-\neine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht           ten Daten sowie vor Ort. Die Vorgaben der Verordnung\nsichergestellt ist.                                           (EU) Nr. 600/2012 sind für die Tätigkeiten nach Absatz 1\nentsprechend anzuwenden. Für die Verifizierung der\n(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-       Upstream-Emissionsminderungen und der Referenz-\nzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwal-           fallemissionen gilt DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai\ntungsakten bleiben unberührt.                                 2012, entsprechend.\n(3) Die Ergebnisse der Verifizierung müssen verläss-\nUnterabschnitt 2\nlich und belastbar sein. Für die Verlässlichkeit und\nAufgaben                             Belastbarkeit gelten die Anforderungen der Verord-\nnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU)\n§ 37                             Nr. 601/2012 entsprechend.\nAllgemeine Anforderungen                          (4) Die Verifizierungsstelle legt dem Umweltbundes-\nan Validierungs- und Verifizierungsstellen             amt und dem Projektträger den Verifizierungsbericht\neinschließlich des dem Verifizierungsbericht zugrunde-\n(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind ver-      liegenden Überwachungsberichts vor. Sie bestätigt zu-\npflichtet,                                                    dem schriftlich, dass die Projekttätigkeit innerhalb des\n1. die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und         Verifizierungszeitraums zu der verifizierten Upstream-\nVollständigkeit zu überprüfen,                            Emissionsminderung geführt hat.\n2. Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifi-\nzierungsbericht) anzufertigen und                                                     § 40\n3. im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht                            Validierungsbericht\nrichtige und vollständige Angaben zu machen.                 Der Validierungsbericht enthält folgende Angaben\nund Unterlagen:\n(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissions-\nminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen         1. eine zusammenfassende Darstellung des Validie-\nKohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die               rungsprozesses,\nAufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungs-         2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,\nstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen\nwerden.                                                         3. den Zeitraum, in dem die Validierung durchgeführt\nworden ist,\n§ 38                               4. eine Beschreibung der Projekttätigkeit,\nSpezifische Aufgaben                          5. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächs-\nder Validierungsstellen                           ten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in\n(1) Die Validierungsstelle prüft, ob die Projekttätig-          Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimal-\nkeit eines Projektträgers die Voraussetzungen für die              stelle,\nZustimmung erfüllt, (Validierung) und erstellt den Vali-        6. eine Darstellung der Nachfragen der Validierungs-\ndierungsbericht.                                                   stelle beim Projektträger und dessen Antworten,","180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n7. soweit eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach            9. eine Liste mit den im Rahmen der Verifizierung\ndem Recht des Gastgeberstaates oder der DIN EN                 durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten\nISO 14064, Ausgabe Mai 2012, durchgeführt wur-                 Personen und überprüften Dokumenten,\nde, eine Liste der Änderungen der geplanten Pro-          10. die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des\njekttätigkeit, die aufgrund der Stellungnahmen der             Verifizierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Auf-\nBeteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen wor-                gaben im Rahmen der Verifizierung,\nden sind,\n11. Zertifikate der Mitglieder des Verifizierungsteams,\n8. das Verfahren, das zur Validierung der geplanten\n12. die Ergebnisse der Überprüfungen,\nProjekttätigkeit angewendet worden ist, und die Er-\ngebnisse der Validierung,                                 13. die Feststellung, dass\n9. die Feststellung, dass für die geplante Projekttätig-          a) die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdo-\nkeit ein zugelassenes Berechnungsverfahren ge-                    kumentation oder bei Abweichungen im Ein-\nwählt worden ist und dass dieses Berechnungsver-                  klang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3\nfahren entsprechend § 6 angewendet worden ist,                    durchgeführt worden ist,\n10. die Projektgrenze der Projekttätigkeit,                        b) die Überwachungsaktivitäten mit dem Überwa-\nchungsplan übereinstimmen,\n11. das Verfahren zur Ermittlung der Referenzfallemis-\nc) der Überwachungsbericht den Vorgaben des\nsionen und der Höhe der zu erwartenden Upstream-\n§ 18 entspricht,\nEmissionsminderungen sowie die Ergebnisse der\nBerechnungen,                                                  d) die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Mess-\ninstrumente mit Auswirkungen auf die ermittelten\n12. Angaben zur sachgerechten Ausgestaltung des                       Upstream-Emissionsminderungen den Vorgaben\nÜberwachungsplans,                                                der Berechnungsverfahren und des Überwa-\n13. die Darstellung der Umweltauswirkungen,                           chungsplans oder bei Abweichungen der Ent-\nscheidung nach § 17 Absatz 3 entspricht,\n14. eine Liste mit den im Rahmen der Validierung\ndurchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten          14. eine Bewertung der Daten und Berechnung der\nPersonen und überprüften Dokumenten,                           durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-\nEmissionsminderungen,\n15. die unterzeichnete Bestätigung der Validierungs-\nstelle, dass die Projekttätigkeit alle Anforderungen      15. eine Liste der im Überwachungsplan spezifizierten\ndieser Verordnung einhält, mit Angabe der Höhe der             Parameter mit Angaben dazu, wie die im Überwa-\nzu erwartenden Upstream-Emissionsminderungen,                  chungsbericht dargestellten Werte von der Verifizie-\nrungsstelle verifiziert worden sind,\n16. die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des\n16. eine Darstellung der Nachfragen der Verifizierungs-\nValidierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Auf-\nstelle beim Projektträger und dessen Antworten so-\ngaben im Rahmen der Validierung,\nwie die Bewertung dieser Antworten und\n17. Zertifikate der Mitglieder des Validierungsteams,\n17. Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des\n18. Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des             Verifizierungsteams und des Verifizierungsprozes-\nValidierungsteams und des Validierungsprozesses.               ses.\n§ 41                                                           § 42\nVerifizierungsbericht                                        Verifizierungszeitraum\nDer Verifizierungsbericht enthält folgende Angaben             Der Verifizierungszeitraum ist der Zeitraum, den der\nund Unterlagen:                                               Verifizierungsbericht umfasst. Er hat den gesamten\nÜberwachungszeitraum zu umfassen, auf den sich der\n1. die Projektnummer,                                        Überwachungsbericht bezieht.\n2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,\n§ 43\n3. den Verifizierungszeitraum,\nVeröffentlichung\n4. den Zeitraum, in dem die Verifizierung durchgeführt                       des Verifizierungsberichtes\nworden ist,\nDas Umweltbundesamt veröffentlicht den Verifizie-\n5. die Angabe, ob für die Projekttätigkeit im Verifizie-     rungsbericht unverzüglich auf seiner Internetseite.\nrungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustim-\nmung vorgelegen haben,                                                            Abschnitt 5\n6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderung in Ki-                         Kontrollen und Anordnungen\nlogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, die im Veri-\nfizierungszeitraum erreicht worden ist,                                                § 44\n7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der                                     Kontrollen\nErdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis\n(1) Das Umweltbundesamt kann bis zur Vorlage der\nim Verifizierungszeitraum,\nVerifizierungsberichte das Fortbestehen der Vorausset-\n8. eine zusammenfassende Darstellung des Verifizie-          zungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgeleg-\nrungsprozesses, des Umfangs und der Ergebnisse            ten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit\nder Verifizierung,                                        überprüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018                181\n(2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines          keiten, kann das Umweltbundesamt auf Antrag des\nJahres nach Ablauf des Anrechnungszeitraums anhand             Projektträgers, der Validierungsstelle oder der Verifizie-\nder ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich         rungsstelle gewähren.\nvor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit\nund Vollständigkeit.                                                                       § 48\n(3) Das Umweltbundesamt ist befugt, soweit es zur                                Erhebung von\nDurchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2                             Gebühren und Auslagen\nerforderlich ist, bei Projektträgern\n(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlun-\n1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-             gen nach dieser Verordnung Gebühren nach dem Ge-\nstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume         bührenverzeichnis in Anlage 1.\nsowie Transportmittel zu betreten,\n(2) § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengeset-\n2. Besichtigungen vorzunehmen,                                 zes ist anzuwenden.\n3. alle die Projekttätigkeit betreffenden Geschäftsun-\nterlagen einzusehen, zu prüfen, auszudrucken, zu                                      § 49\nkopieren und Abschriften anzufertigen und\nAufbewahrung von\n4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.                          Unterlagen, Umgang mit Informationen\n(1) Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten\n§ 45\nder Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbe-\nAnordnungen                             richt erstellt wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren\n(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber den                 aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der\nValidierungs- und Verifizierungsstellen sowie den Pro-         Vorlage des Verifizierungsberichts beim Umweltbun-\njektträgern die erforderlichen Anordnungen treffen, um         desamt.\nMängel zu beseitigen, die im Rahmen der Kontrollen                (2) Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen\nnach § 44 festgestellt worden sind. Insbesondere kann          die Unterlagen zur Validierung und Verifizierung der\ndas Umweltbundesamt anordnen, dass eine Mitarbeite-            von ihnen geprüften Projekttätigkeiten für einen Zeit-\nrin oder ein Mitarbeiter einer Validierungs- oder Verifi-      raum von fünf Jahren aufbewahren. Die Aufbewah-\nzierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fach-           rungsfrist beginnt mit der Vorlage des Validierungs-\nkunde oder Zuverlässigkeit keine Tätigkeiten nach die-         und Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt.\nser Verordnung durchführen darf.\n(3) Soweit Validierungsstellen und Verifizierungsstel-\n(2) Ordnet das Umweltbundesamt die Vorlage eines           len Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,\ngeänderten Validierungs- oder Verifizierungsberichts           gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2\noder die erneute Überprüfung der Projekttätigkeit in Be-       Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes\nzug auf die betroffenen Upstream-Emissionsminderun-            in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober\ngen an, so kann es zusätzlich festlegen, dass bis zur          2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fas-\nVorlage des geänderten Validierungs- oder Verifizie-           sung.\nrungsberichts oder bis zum Abschluss der erneuten\nÜberprüfung vom Projektträger UER-Nachweise nicht                 (4) Das Umweltbundesamt bewahrt folgende Anga-\noder nur in begrenztem Umfang ausgestellt oder über-           ben und Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren\ntragen werden können.                                          auf:\n(3) Werden in Berichten einer Validierungs- oder Ve-       1. die Anträge auf Zustimmung,\nrifizierungsstelle wiederholt Unrichtigkeiten festgestellt,    2. die Verifizierungsberichte,\nso stellt das Umweltbundesamt bei der Behörde, die\ndie Validierungs- oder Verifizierungsstelle akkreditiert       3. die Anträge zur Kontoeröffnung,\nhat, ein Gesuch um Überprüfung der Akkreditierung.             4. die Angaben zur Benennung eines Kontobevoll-\nmächtigten und\nTe i l 4                           5. die UER-Nachweise einschließlich der Transaktions-\nDIN-Normen,                                   daten.\nb e h ö rd l i c h e s Ve r f a h r e n ,          Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der An-\nDatenübermittlung, Berichtspflichten                          gaben und Unterlagen beim Umweltbundesamt.\n(5) Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein,\n§ 46\nverlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu des-\nZugänglichkeit der DIN-Normen                     sen Abschluss.\nDIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen\nwird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen                                        § 50\nund in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig                               Datenübermittlung\ngesichert hinterlegt.\n(1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung\n§ 47                             oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesre-\ngierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt\nBehördliches Verfahren                       und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Be-\nAusnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsver-            richte über die durchgeführten Kontrollen sowie Infor-\nfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätig-          mationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflich-","182                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\ntung zur Treibhausgasminderung angerechneten                                  (2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Num-\nUpstream-Emissionsminderungen übermitteln, und                             mer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundes-\nzwar an                                                                    ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\n1. folgende Bundesbehörden:                                                sicherheit.\na) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,                                                § 51\nBau und Reaktorsicherheit,\nBericht\nb) das Bundesministerium der Finanzen und die ihm\nDas Umweltbundesamt evaluiert diese Verordnung\nnachgeordneten Behörden,\nregelmäßig und legt der Bundesregierung ab dem Jahr\nc) die Biokraftstoffquotenstelle,                                      2021 jährlich zum 31. Juli einen Erfahrungsbericht vor.\nd) das Umweltbundesamt,\n2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro-                                                  Te i l 5\npäischen Union sowie von Drittstaaten und die von                                   Schlussbestimmungen\nihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten\nStellen,                                                                                         § 52\n3. Organe der Europäischen Union und                                                            Inkrafttreten\n4. die in den nicht-legislativen Leitlinien3 der Euro-                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\npäischen Kommission genannte zentrale Datenbank.                       in Kraft.\nBerlin, den 22. Januar 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks\n3\nDie nicht-legislativen Leitlinien können unter dem folgenden Link abgerufen werden:\nhttps://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/guidance_note_on_uer_en.pdf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018      183\nAnlage 1\n(zu § 48)\nGebührenverzeichnis\nGebührenrahmen\nNr.                    Gebührentatbestand\nin Euro\n1    UER-Registerkonto\n1.1  Eröffnung eines Kontos für den Zugang zum                 170\nUER-Register\n1.2  Änderung des Projektträgers                               100\n1.3  Bearbeitung von Umfirmierungen                            55\n1.4  Änderung von Kontobevollmächtigten                        65\n2    Erteilung der Zustimmung                                  900 bis 2 000\n3    Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen 160\n4    Überprüfung des Verifizierungsberichts für Projekttätig-  250 bis 1 900\nkeiten\n5    Kontrollen nach § 44                                      250 bis 1 600"]}