{"id":"bgbl1-2018-5-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":5,"date":"2018-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  HZAZustV)","law_date":"2018-01-16T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 16. Januar 2018\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal-            § 17   Hauptzollamt   Hamburg-Jonas\ntungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-           § 18   Hauptzollamt   Hamburg-Stadt\nstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I          § 19   Hauptzollamt   Hannover\nS. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2        § 20   Hauptzollamt   Heilbronn\nSatz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit       § 21   Hauptzollamt   Itzehoe\n§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der       § 22   Hauptzollamt   Karlsruhe\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002              § 23   Hauptzollamt   Kiel\n(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes-       § 24   Hauptzollamt   Koblenz\nministerium der Finanzen:                                   § 25   Hauptzollamt   Köln\n§ 26   Hauptzollamt   Krefeld\nInhaltsübersicht                          § 27   Hauptzollamt   Landshut\n§ 28   Hauptzollamt   Lörrach\nAbschnitt 1\n§ 29   Hauptzollamt   Magdeburg\nAllgemeine Vorschriften                   § 30   Hauptzollamt   München\n§ 1    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen              § 31   Hauptzollamt   Münster\n§ 32   Hauptzollamt   Nürnberg\nAbschnitt 2                        § 33   Hauptzollamt   Oldenburg\nZuständigkeitsübertragungen                 § 34   Hauptzollamt   Osnabrück\n§ 35   Hauptzollamt   Potsdam\n§  2   Hauptzollamt Aachen\n§ 36   Hauptzollamt   Regensburg\n§  3   Hauptzollamt Augsburg\n§ 37   Hauptzollamt   Rosenheim\n§  4   Hauptzollamt Berlin\n§ 38   Hauptzollamt   Saarbrücken\n§  5   Hauptzollamt Bielefeld\n§ 39   Hauptzollamt   Schweinfurt\n§  6   Hauptzollamt Braunschweig\n§ 40   Hauptzollamt   Singen\n§  7   Hauptzollamt Bremen\n§ 41   Hauptzollamt   Stralsund\n§  8   Hauptzollamt Darmstadt\n§ 42   Hauptzollamt   Stuttgart\n§  9   Hauptzollamt Dresden\n§ 43   Hauptzollamt   Ulm\n§ 10   Hauptzollamt Duisburg\n§ 11   Hauptzollamt Düsseldorf\n§ 12   Hauptzollamt Erfurt                                                             Abschnitt 3\n§ 13   Hauptzollamt Frankfurt am Main\n§ 14   Hauptzollamt Frankfurt (Oder)                                             Schlussbestimmungen\n§ 15   Hauptzollamt Gießen\n§ 16   Hauptzollamt Hamburg-Hafen                           § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018               159\nAbschnitt 1                                 (12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n          ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-\nreich Vollstreckung umfassen\n§1                               1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden oblie-\n(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-              gen, sowie\nten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung\n2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die\nund die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen\ndie Zuständigkeit für das gerichtliche und das außerge-             Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-\nrichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein.                          tung beweglicher Sachen.\n(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen                               Abschnitt 2\numfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von\nPrüfungen noch für die sich aus den Feststellungen er-                  Zuständigkeitsübertragungen\ngebenden Maßnahmen.\n§2\n(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf\ndem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung                             Hauptzollamt Aachen\ndes Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren                  Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkei-\noder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-              ten übertragen für\npäischen Union.\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\n(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-                sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\ngen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf                    von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nGrund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des                 bung in Suchverfahren,\nRechts der Europäischen Union.\na) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-\n(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen                     burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,\nauf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Ver-\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nkehrsteuern.\nHauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-\n(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche                    verfahren befasst ist,\nPrüfungen der Einhaltung\n2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\n1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem                   Köln sowie\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nnungen sowie\namts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Krei-\n2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission                    ses, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der\nder Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-                Kreisfreien Stadt Leverkusen.\nschaftsrechts.\n(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-                                       §3\nfungen der Einhaltung                                                            Hauptzollamt Augsburg\n1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1               Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-\nAbsatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht-           keiten übertragen für\nlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so-\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nwie\nzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim und des\n2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes                Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Pfaffen-\nerlassenen Rechtsverordnungen.                                  hofen an der Ilm,\n(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-                2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\nfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-                     wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut,\nlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-                München und Rosenheim sowie\nrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.\n3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten              Landshut, München und Rosenheim.\nnach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen\nder wirtschaftlichen Lage.                                                                  §4\n(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-                            Hauptzollamt Berlin\nten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-\ntrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der                  Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkei-\nden Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga-             ten übertragen für\nben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der                      1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-\nSchwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.                      giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-\n(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-             giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-\nten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Buß-                 ämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,\ngeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straf-             2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-\ntaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-                 gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen\nwidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.               von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,","160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-           2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum\nzollämter bundesweit,                                         des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise\n4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-            Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des\nßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,              Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr,\neinschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der                 begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundes-\nHauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,                  autobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Lan-\ndesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,\n5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nPotsdam sowie                                              3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des\nHauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter-\n6. die Verwertung beweglicher Sachen des Hauptzoll-              weser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in\namts Potsdam.                                                 Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-\ndung in der Nordsee,\n§5\n4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nHauptzollamt Bielefeld                          Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nDem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit             maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die\nfür den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Stadt\namts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, über-             Bremervörde, die Gemeinde Gnarrenburg sowie die\ntragen.                                                          Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen,\nTarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg\n§6                                     (Wümme),\nHauptzollamt Braunschweig                        5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\nDem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-                  wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braun-\nständigkeiten übertragen für                                     schweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und\nOsnabrück,\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen              6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts\ndes Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-              Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg\nstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung             (Wümme) und Stade sowie\ndes Zahlungseingangs obliegt,                              7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-              Oldenburg und Osnabrück.\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-                                      §8\nbung in Suchverfahren,                                                    Hauptzollamt Darmstadt\na) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-                Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständig-\nburg, Oldenburg und Osnabrück,                          keiten übertragen für\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das               1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des\nHauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem               Hauptzollamts Frankfurt am Main,\nSuchverfahren befasst ist,                              2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-               Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den                 maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nLandkreis Gifhorn,                                            für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des           Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,\nHauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-          3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\nPyrmont und Holzminden,                                       wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die             am Main und Gießen sowie\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-           4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den                 am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.\nLandkreis Holzminden,\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-                                      §9\namts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont                            Hauptzollamt Dresden\nund Holzminden,                                               Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter            keiten übertragen für\nHannover und Magdeburg sowie                               1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-              sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\namts Hannover.                                                von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nbung in Suchverfahren,\n§7                                     a) des Hauptzollamts Erfurt,\nHauptzollamt Bremen                             b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nDem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkei-                 Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Such-\nten übertragen für                                                  verfahren befasst ist,\n1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des        2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nHauptzollamts Oldenburg,                                      Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018               161\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-                                    § 13\nzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gie-\nßen, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saar-                   Hauptzollamt Frankfurt am Main\nbrücken, Singen, Stuttgart und Ulm,\nDem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zu-\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-           ständigkeiten übertragen für\nzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-\nkreise Meißen und Mittelsachsen sowie                     1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-\ngiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-\n4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\ngiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-\nÜberwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-\nämter Darmstadt und Gießen,\ngen des Hauptzollamts Erfurt.\n2. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im\n§ 10                                   Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e\nHauptzollamt Duisburg                           der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\nDem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-\nFestlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom\nkeiten übertragen für\n10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90;\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-           L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die durch die Verord-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen                nung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,\ndes Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle         S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\ndes Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des               Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der Delegier-\nZahlungseingangs obliegt,                                    ten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung\nzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis           (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nWesel,                                                       und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung\nvon Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl.\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des\nL 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016,\nHauptzollamts Düsseldorf,\nS. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom\n4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-             13.4.2017, S. 164), die durch die Delegierte Verord-\namts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers,            nung (EU) 2016/341 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1)\nNeukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Ge-                 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nmeinde Alpen des Kreises Wesel sowie                         sung und Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 24 Ab-\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der\namts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises                 Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung\nNeuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis           der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen\nBorken.                                                      Parlaments und des Rates hinsichtlich der Über-\ngangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften\n§ 11                                   des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die ent-\nsprechenden elektronischen Systeme noch nicht be-\nHauptzollamt Düsseldorf                          triebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten\nDem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-               Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom\ndigkeiten übertragen für                                        15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des           vom 13.4.2017, S. 177) in der jeweils geltenden Fas-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der            sung aller Hauptzollämter bundesweit sowie\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-          3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nzollämter Duisburg und Krefeld,                              Gießen.\n2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n§ 14\nAachen, Duisburg, Köln und Krefeld,\n3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,                        Hauptzollamt Frankfurt (Oder)\nBielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und\nMünster sowie                                                Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-\nständigkeiten übertragen für\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\namts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rhei-         1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nnisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt              Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\nLeverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den             Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nRhein-Kreis Neuss.                                           zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nBremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-\n§ 12                                   ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,\nHauptzollamt Erfurt                            Osnabrück und Potsdam sowie\nDem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für        2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\ndie Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Über-         zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und\nwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden                    des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Land-\nübertragen.                                                     kreise Mittelsachsen und Meißen.","162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n§ 15                               2. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-\nHauptzollamt Gießen                            erstattungen für die Verwendung von Zucker aller\nHauptzollämter bundesweit,\nDem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkeiten\nübertragen für                                                3. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im\nMilchsektor sowie die Erfassung und Auswertung\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-              der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundes-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme             weit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-              Vorgaben:\nbung in Suchverfahren,\na) dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG)\na) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am                     Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004\nMain, Koblenz und Saarbrücken,                                mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                      (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung\nHauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchver-               einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom\nfahren befasst ist,                                           31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchfüh-\nrungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der je-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nweils geltenden Fassung in Verbindung mit\nund des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Tau-\nnus-Kreis,                                                    b) Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\n(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\n3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nund des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\ngemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-\nfür die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main west-\nnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\nlich der Flüsse Main und Nidda,\nNr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347\n4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der                 vom 20.12.2013, S. 671; L 130 vom 19.5.2016,\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                         S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch\nDarmstadt und Frankfurt am Main,                                  die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl.\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-                  L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist,\nämter Darmstadt und Frankfurt am Main,                            in der jeweils geltenden Fassung sowie\n6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem             4. die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzoll-\nLuftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-              ämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zu-\nverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-              ständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung\nweit, wenn                                                    und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhr-\nzollstelle zuständig ist.\na) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des\nLuftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuer-                                     § 18\nlichen Beauftragten benannt haben oder\nHauptzollamt Hamburg-Stadt\nb) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem\nsteuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie             Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zu-\nständigkeiten übertragen für\n7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-\nten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen            1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\nder Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-             gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\ngesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.                der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Itzehoe\nfür das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem\n§ 16                                   1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zoll-\nzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg-Stadt die\nHauptzollamt Hamburg-Hafen                           Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,\nDem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden die Zu-               2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nständigkeiten übertragen für                                      Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen,\n1. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern              Hamburg-Hafen und Oldenburg,\nzum Warentransport unter Zollverschluss des Haupt-          3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nzollamts Hamburg-Stadt sowie                                   und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\n2. die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen der                  zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nHauptzollämter Hamburg-Stadt und Itzehoe für das               sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nStadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes                 Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\ndes Flughafens Hamburg und der Luftwerft.                      Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden\nZahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-\n§ 17                                   weit,\nHauptzollamt Hamburg-Jonas                        4. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-\nbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-\nDem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zu-                  leistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung\nständigkeiten übertragen für                                      (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der An-\n1. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben                 lage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames\naller Hauptzollämter bundesweit,                               Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018             163\ndas zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2016 (ABl.          1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zah-\nL 142 vom 31.5.2016, S. 25) geändert worden ist, in          lungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld,\nder jeweils geltenden Fassung des Hauptzollamts              Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magde-\nHamburg-Hafen,                                               burg, Osnabrück und Potsdam,\n5. die Überwachung der allgemein zugelassenen                2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nSteuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,                und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\n6. die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme der\nVollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nBarsicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,\nrungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\n7. die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur               amt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nÜberführung von Waren in den zollrechtlich freien            schub aller Hauptzollämter bundesweit,\nVerkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung\n3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-\n(EU) Nr. 952/2013, einschließlich der sich daraus\ngiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-\nergebenden Einfuhrabgabenbescheide, des Haupt-\ngiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-\nzollamts Hamburg-Hafen,\nämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück,\n8. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104\nzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den\nder Energiesteuer-Durchführungsverordnung der\nLandkreis Rotenburg (Wümme),\nHauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe,\nKiel, Oldenburg und Stralsund,                            5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des\nHauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn,\n9. die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsulari-\ndie Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden\nschen Vertretungen als überwachende Zollstelle;\nBoldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und\ndie Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugs-\nPapenteich des Landkreises Gifhorn,\nmengen unterliegen, und für das Führen der Kon-\ntingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des          6. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen\nHauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzoll-               aller Hauptzollämter bundesweit sowie\namts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,                 7. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\n10. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nzeugsteuer der Hauptzollämter Hamburg-Hafen                  Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg\nund Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,                     und Osnabrück.\n11. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die\n§ 20\nAußenprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen,\neinschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und                              Hauptzollamt Heilbronn\ndie Sonderprüfungen des Hauptzollamts Hamburg-               Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-\nHafen,                                                    keiten übertragen für\n12. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der         1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nÜberwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-                 sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\ngen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,          von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n13. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-             bung in Suchverfahren,\namts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itze-               a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,\nhoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme                    Stuttgart und Ulm,\ndes Geländes des Flughafens Hamburg und der\nLuftwerft,                                                   b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nHauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-\n14. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts                   verfahren befasst ist,\nHamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe\nfür das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des             2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nGeländes des Flughafens Hamburg und der Luft-                zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den\nwerft,                                                       Landkreis Ludwigsburg,\n15. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-          3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\namts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itze-               Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-\nhoe für das Stadtgebiet Hamburg sowie                        Kreis,\n16. die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließ-        4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Haupt-             Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nzollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Ver-              maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,\nwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas              5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\nerhoben werden.                                              nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,\n§ 19\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,\nHauptzollamt Hannover                            Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,\nDem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-             7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nkeiten übertragen für                                            ämter Stuttgart und Ulm sowie","164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll-          4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe              zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis\nauf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,                   Rendsburg-Eckernförde,\nZwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkohol-          5. das Konsultationsverfahren und den weiteren\nhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuer-              Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-\nverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts            tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-\nStuttgart zum Soll gestellt wurde.                             staaten der Europäischen Union im Zusammen-\nhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften\n§ 21                                    auf Zulassung eines Linienverkehrs oder auf Bewil-\nHauptzollamt Itzehoe                             ligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versand-\nDem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei-              verfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bun-\nten übertragen für                                                desweit,\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-            6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme              des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-               Stadtgebiets Hamburg,\nbung in Suchverfahren,                                      7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des\na) der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-                  Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der\nStadt, Kiel und Stralsund,                                  Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit\nGrenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                   schließlich zur Bundesautobahn 7,\nHauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchver-\nfahren befasst ist,                                      8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die\nAußenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\neinschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der\nzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise\nHauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\nHerzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-\nberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg              9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nfür die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Am-             Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nmerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch               Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt sowie\nund des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis             10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nCuxhaven sowie                                                 amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadt-\n3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel.           gebiets.\n§ 22                                                         § 24\nHauptzollamt Karlsruhe                                         Hauptzollamt Koblenz\nDem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-              Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für                                         keiten übertragen für\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-            1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-              wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saarbrü-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen              cken sowie\nsowie                                                      2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter               amts Saarbrücken.\nLörrach und Singen.\n§ 25\n§ 23                                                  Hauptzollamt Köln\nHauptzollamt Kiel\nDem Hauptzollamt Köln werden die Zuständigkeiten\nDem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten           übertragen für\nübertragen für\n1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-           giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen                giesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzoll-\ndes Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle         amts Aachen sowie\ndes Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zah-\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nlungseingangs obliegt,\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\n2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden               maßnahmen, des Hauptzollamts Aachen.\nZahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und\nStralsund,                                                                         § 26\n3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                            Hauptzollamt Krefeld\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen                Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei-\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden         ten übertragen für\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom               1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen,\nHauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-            einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des\naufschub aller Hauptzollämter bundesweit,                    Hauptzollamts Duisburg,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018              165\n2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-               oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nchungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg                 Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nund Düsseldorf,                                              rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\n3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-         amt München bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen,                schub aller Hauptzollämter bundesweit,\nDuisburg, Düsseldorf und Köln sowie                       3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-\n4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              bürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-\nDuisburg und Düsseldorf.                                     leistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung\n(EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der\n§ 27                                   Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsa-\nmes Versandverfahren der Hauptzollämter Augs-\nHauptzollamt Landshut\nburg, Landshut und Rosenheim,\nDem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für                                        4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-\ngiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des           giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der            ämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nzollämter Augsburg, München und Rosenheim,                5. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAugsburg, Landshut und Rosenheim.\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie\n§ 31\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme\ndes Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augs-                         Hauptzollamt Münster\nburg und des Hauptzollamts München für die Städte            Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-\nGarching bei München und Unterschleißheim sowie           keiten übertragen für\ndie Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei\n1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nMünchen, Oberschleißheim und Unterföhring des\nZahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen,\nLandkreises München und das Gebiet des Flughafens\nDortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main,\nMünchen.\nGießen, Köln und Krefeld,\n§ 28                                2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\nHauptzollamt Lörrach\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nDem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkei-            Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nten übertragen für                                              rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\n1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-          amt Münster bewilligten laufenden Zahlungsauf-\ngiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-          schub aller Hauptzollämter bundesweit,\ngiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzoll-          3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-\namts Singen,                                                 giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-\n2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der          giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zoll-             ämter Bielefeld und Dortmund,\nstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nUlm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgege-\nzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-\nben haben, sowie\ndorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-\namts Karlsruhe und Singen.                                   feld für den Kreis Warendorf,\n5. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und\n§ 29\ndie Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-\nHauptzollamt Magdeburg                           prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und\nDem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-               Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-\nkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter                 sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen\nBraunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und                   außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die\nOsnabrück übertragen.                                           Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzoll-\nämter bundesweit,\n§ 30                                6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nHauptzollamt München                            Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nDem Hauptzollamt München werden die Zuständig-               maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,\nkeiten übertragen für                                        7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\n1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden               nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nZahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg,               maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort-\nLandshut und Rosenheim,                                      mund sowie\n2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung           8. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-            Bielefeld und Dortmund.","166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n§ 32                                  Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Sieden-\nHauptzollamt Nürnberg                           burg des Landkreises Diepholz sowie\nDem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-           4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nkeiten übertragen für                                           ämter Bremen und Oldenburg.\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-                                  § 35\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\ndes Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-                       Hauptzollamt Potsdam\nstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa-                Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-\nchung des Zahlungseingangs obliegt,                       keiten übertragen für\n2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zah-       1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regens-            sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nburg und Schweinfurt,                                        von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung              bung in Suchverfahren,\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-            a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die            b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\nVollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-              zollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfah-\nrungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-                   ren befasst ist,\namt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nschub aller Hauptzollämter bundesweit,                    2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-\nheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der\n4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-          Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und\ngiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-          Frankfurt (Oder),\ngiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-\nämter Regensburg und Schweinfurt,                         3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-\ngen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\n5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\nzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den\nLandkreis Forchheim,                                      4. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme\ndes Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts\n6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-         Frankfurt (Oder) sowie\nwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regens-\nburg und Schweinfurt sowie                                5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im\nAusland ansässige Schuldner im Inland nach dem\n7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,             Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter\nLandshut, München, Regensburg, Rosenheim und                 bundesweit.\nSchweinfurt.\n§ 36\n§ 33\nHauptzollamt Regensburg\nHauptzollamt Oldenburg\nDem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-\nDem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit         digkeiten übertragen für\nfür die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des            1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nHauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl-           Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\nstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung              Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\ndes Zahlungseingangs obliegt.                                   zollämter Nürnberg und Schweinfurt,\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n§ 34                                  zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut, mit Aus-\nHauptzollamt Osnabrück                           nahme des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm\nund des Hauptzollamts München für das Gebiet\nDem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-                des Flughafens München,\ndigkeiten übertragen für\n3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den                Nürnberg und Schweinfurt sowie\nLandkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,\nämter Nürnberg und Schweinfurt.\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-                                    § 37\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit\nAusnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade,                              Hauptzollamt Rosenheim\nder Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg              Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-\nsowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen,          digkeiten übertragen für\nSittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises            1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nRotenburg (Wümme),                                           sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts          von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nHannover für den Landkreis Nienburg und für die              bung in Suchverfahren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018              167\na) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und               3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nMünchen,                                                  Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                  len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\nHauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem                 Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-\nSuchverfahren befasst ist,                                ben.\n2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-\n§ 41\nheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der\nEuropäischen Union des Hauptzollamts München,                              Hauptzollamt Stralsund\n3. Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzoll-         Dem Hauptzollamt Stralsund werden die Zuständig-\nstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis        keiten für die Entlastung von der Energiesteuer nach\nRottal-Inn,                                                § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des        § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der\nHauptzollamts München sowie                                Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-Stadt, Itze-\nhoe und Kiel übertragen.\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\namts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck\nund München sowie die Stadt München, einschließ-                                     § 42\nlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter                          Hauptzollamt Stuttgart\nAugsburg, Landshut und München, sofern nicht die\nin § 27 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden               Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-\nbetroffen sind.                                            keiten übertragen für\n1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zah-\n§ 38                                 lungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heil-\nHauptzollamt Saarbrücken                          bronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken,\nSingen und Ulm,\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für                                      2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-\nVollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nblenz sowie\nrungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter               amt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nDarmstadt und Koblenz.                                        schub aller Hauptzollämter bundesweit,\n§ 39                              3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-\ngiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-\nHauptzollamt Schweinfurt                          giesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzoll-\nDem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-               ämter Heilbronn und Ulm,\ndigkeiten übertragen für\n4. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-              Annahme von Anzeigen über die Verwendung von\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme             Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-              gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-\nbung in Suchverfahren,                                        dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-\na) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,                desweit,\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-        5. die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer\nzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchver-           auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundes-\nfahren befasst ist, sowie                                 weit,\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter            6. die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, Lage-\nNürnberg und Regensburg.                                      rung und Beförderung von Alkohol in einer Abfin-\ndungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Haupt-\n§ 40                                 zollämter bundesweit,\nHauptzollamt Singen                         7. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an\nDem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkei-              die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nten übertragen für                                               schaften aller Hauptzollämter bundesweit,\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-            8. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,                         zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-\ngabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,\n2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern\nZwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-\nmit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei\nholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-\nden Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm\nsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben\nzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie\nhaben und die sich aus den Zollprüfungen erge-\nbende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabga-            9. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuer-\nben, sowie                                                    bürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.","168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2018\n§ 43                               3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum\nfür den Bodensee und im grenznahen Raum zur\nHauptzollamt Ulm                             Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,\nDem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten           4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nübertragen für                                                  Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen\nder Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollan-\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben,\nzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des\nsowie\nHauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-\nkreises Ludwigsburg,                                      5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nHeilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts\n2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des           Augsburg für den Bodensee und den grenznahen\nHauptzollamts Augsburg                                       Raum zur Schweiz.\na) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der\nGemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,                                Abschnitt 3\nOberroth, Osterberg und Unterroth sowie                             Schlussbestimmungen\nb) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim                                     § 44\nsowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,\nBurtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Hal-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach,                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nKammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Retten-        2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamts-\nbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des         zuständigkeitsverordnung vom 22. November 2016\nLandkreises Günzburg,                                  (BGBl. I S. 2642) außer Kraft.\nBerlin, den 16. Januar 2018\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier"]}