{"id":"bgbl1-2018-49-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":49,"date":"2018-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/49#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_49.pdf#page=32","order":4,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung","law_date":"2018-12-19T00:00:00Z","page":2696,"pdf_page":32,"num_pages":4,"content":["2696         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der Qualität\nund zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung\nVom 19. Dezember 2018\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             dertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Länder werden bundesweit gleichwertige qualitative\nStandards angestrebt.\nArtikel 1\n§2\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der                                           Maßnahmen\nQualität und zur Verbesserung der Teilhabe in                              zur Weiterentwicklung\nder Qualität und zur Verbesserung\nTageseinrichtungen und in der Kindertagespflege\nder Teilhabe in der Kindertagesbetreuung\n(KiTa-Qualitäts- und\n-Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG)                   Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in\nder Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Hand-\n§1                              lungsfeldern ergriffen:\nWeiterentwicklung der                        1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und\nQualität und Verbesserung                         Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung\nder Teilhabe in der Kindertagesbetreuung                  schaffen, welches insbesondere die Ermöglichung\neiner inklusiven Förderung aller Kinder sowie die\n(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität frühkind-          bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten\nlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kinder-           umfasst,\ntagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und\ndie Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbes-           2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tagesein-\nsern. Hierdurch soll ein Beitrag zur Herstellung gleich-         richtungen sicherstellen,\nwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von            3. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fach-\nKindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbar-              kräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,\nkeit von Familie und Beruf geleistet werden.\n4. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,\n(2) Kindertagesbetreuung im Sinne dieses Gesetzes\n5. die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung\numfasst die Förderung von Kindern in Tageseinrichtun-\ngenutzten Räumlichkeiten verbessern,\ngen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 22\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialge-             6. Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Be-\nsetzbuch bis zum Schuleintritt. Maßnahmen nach § 2               reichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernäh-\ndieses Gesetzes sind Maßnahmen, die frühestens ab                rung und Bewegung fördern,\ndem 1. Januar 2019 begonnen werden und                        7. die sprachliche Bildung fördern,\n1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten            8. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des\nBuches Sozialgesetzbuch sind oder                            Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken,\n2. Maßnahmen sind, die über die in § 90 Absatz 3 und 4        9. die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreu-\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem             ung im Sinne eines miteinander abgestimmten, ko-\n1. August 2019 geltenden Fassung hinausgehen.                härenten und zielorientierten Zusammenwirkens\n(3) Durch die Weiterentwicklung der Qualität früh-            des Landes sowie der Träger der öffentlichen und\nkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kin-          freien Jugendhilfe verbessern oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018               2697\n10. inhaltliche Herausforderungen in der Kindertages-                                      §4\nbetreuung bewältigen, insbesondere die Umset-                      Verträge zwischen Bund und Ländern\nzung geeigneter Verfahren zur Beteiligung von Kin-\ndern sowie zur Sicherstellung des Schutzes der              Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik\nKinder vor sexualisierter Gewalt, Misshandlung           Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium\nund Vernachlässigung, die Integration von Kindern        für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag\nmit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit          über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kinder-\nEltern und Familien, die Nutzung der Potentiale des      tagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring\nSozialraums und den Abbau geschlechterspezifi-           und die Evaluation nach § 6 dient. Dieser Vertrag ent-\nscher Stereotype.                                        hält:\n1. das Handlungskonzept des Landes gemäß § 3 Ab-\nFörderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Ent-\nsatz 4,\nlastung der Eltern bei den Gebühren, die über die in\n§ 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetz-           2. das Finanzierungskonzept des Landes gemäß § 3\nbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung              Absatz 4,\ngeregelten Maßnahmen hinausgehen, um die Teilhabe             3. die Verpflichtung des Landes, dem Bundesministe-\nan Kinderbetreuungsangeboten zu verbessern. Maß-                 rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nnahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind von                 jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nvorrangiger Bedeutung.                                           Abschluss des Haushaltsjahres einen Bericht zu\nübermitteln, in dem das Land den Fortschritt bei\n§3                                   der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesse-\nrung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung\nHandlungskonzepte und\ngemäß seinem nach § 3 Absatz 4 aufgestellten\nFinanzierungskonzepte der Länder\nHandlungs- und Finanzierungskonzept darlegt (Fort-\n(1) Die Länder analysieren anhand möglichst ver-              schrittsbericht),\ngleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Aus-       4. die Verpflichtung des Landes, geeignete Maßnah-\ngangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 und                men zur Qualitätsentwicklung zu treffen, insbeson-\nMaßnahmen nach § 2 Satz 2.                                       dere Qualitätsmanagementsysteme zu unterstützen,\n(2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1            5. die Verpflichtung des jeweiligen Landes, an dem\nermitteln die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich              länderspezifischen sowie länderübergreifenden qua-\njeweils                                                          lifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2\n1. die Handlungsfelder nach § 2 Satz 1, die Maßnah-              teilzunehmen, dem Bundesministerium für Familie,\nmen nach § 2 Satz 2 und konkreten Handlungsziele,            Senioren, Frauen und Jugend die für die bundes-\ndie sie zur Weiterentwicklung der Qualität und zur           weite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erfor-\nVerbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbe-              derlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu über-\ntreuung zusätzlich als erforderlich ansehen sowie            mitteln und die Teilnahme am Monitoring insbeson-\ndere für eine prozessorientierte Weiterentwicklung\n2. Kriterien, anhand derer eine Weiterentwicklung der            der Qualität der Kindertagesbetreuung zu nutzen,\nQualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kin-\ndertagesbetreuung fachlich und finanziell nachvoll-       6. das Nähere zu der Unterstützung durch die Ge-\nzogen werden kann.                                           schäftsstelle gemäß § 5.\n(3) Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1                                      §5\nsowie bei der Ermittlung der Handlungsfelder, Maßnah-\nGeschäftsstelle des Bundes\nmen und Handlungsziele nach Absatz 2 sollen insbe-\nsondere die örtlichen Träger der öffentlichen Jugend-            Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundes-\nhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Landes-             ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nebene, die freien Träger, Sozialpartner sowie Vertre-         ein, die\nterinnen und Vertreter der Elternschaft in geeigneter         1. die Länder unterstützt\nWeise beteiligt und wissenschaftliche Standards be-\na) bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Ab-\nrücksichtigt werden.\nsatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst\n(4) Auf der Grundlage der Analyse der Ausgangs-                    vergleichbare Kriterien und Verfahren,\nsituation nach Absatz 1 und der Ermittlungen nach                b) bei der Aufstellung von Handlungskonzepten\nAbsatz 2 stellen die Länder Handlungs- und Finanzie-                  nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erfor-\nrungskonzepte auf, in denen sie anhand der nach Ab-                   derlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und\nsatz 2 Nummer 2 ermittelten Kriterien darstellen,                     Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,\n1. welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung             c) bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach\nder Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der                 § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeigne-\nKindertagesbetreuung erzielen wollen, um ihre                     tes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie\nHandlungsziele zu erreichen,\nd) bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer\n2. mit welchen fachlichen und finanziellen Maßnahmen                  Maßnahmen,\nsie die in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fortschritte\n2. den länderübergreifenden Austausch über eine pro-\nerzielen wollen und\nzessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und\n3. in welcher zeitlichen Abfolge sie diese Fortschritte          Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbe-\nerzielen wollen.                                             treuung koordiniert, sowie","2698          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\n3. das Monitoring und die Evaluation nach § 6 beglei-               Staffelung können insbesondere das Einkommen\ntet.                                                            der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten\nKinder in der Familie und die tägliche Betreu-\n§6                                      ungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Wer-\nden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen\nMonitoring und Evaluation\nberechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,                 außer Betracht. Darüber hinaus können weitere\nFrauen und Jugend führt jährlich, erstmals im Jahr 2020             Kriterien berücksichtigt werden.\nund letztmals im Jahr 2023, ein länderspezifisches so-\n(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der\nwie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring\nKostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf An-\ndurch. Das Monitoring ist nach den zehn Handlungs-\ntrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffent-\nfeldern gemäß § 2 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2\nlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belas-\nSatz 2 aufzuschlüsseln.\ntung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,                 Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind\nFrauen und Jugend veröffentlicht jährlich einen Monito-             Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder\nringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst                       Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensun-\n1. einen allgemeinen Teil zur bundesweiten Beobach-                 terhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen\ntung der quantitativen und qualitativen Entwicklung             nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften\ndes Angebotes früher Bildung, Erziehung und Be-                 Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des\ntreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tagesein-           Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder\nrichtungen und in der Kindertagespflege und                     wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag ge-\nmäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder\n2. die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3                    Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.\nübermittelten Fortschrittsberichte.                             Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die\n(3) Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit                Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung\ndieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre                   nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch\nnach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über                 Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 gilt\ndie Ergebnisse der Evaluation. In den Evaluationsbe-                entsprechend.“\nricht fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den\nAbsätzen 1 und 2 ein.                                                                 Artikel 3\nÄnderung des\nArtikel 2\nFinanzausgleichsgesetzes\nÄnderung des\nNach § 1 Satz 20 des Finanzausgleichsgesetzes vom\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                    20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom            (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird der folgende\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt            Satz eingefügt:\ndurch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Ok-\n„Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem\ntober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird\nKiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom\nwie folgt geändert:\n19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Än-\n1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:                derung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die\n„(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags         Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018\nnach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Ge-         (BGBl. I S. 2696) verringert sich der in Satz 5 genannte\nwährleistung der Qualität der Förderung von Kindern      Betrag für das Jahr 2019 um 493 Millionen Euro.“\nin Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege\nweiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das                                    Artikel 4\nLandesrecht.“\nWeitere Änderung des\n2. § 90 wird wie folgt geändert:                                            Finanzausgleichsgesetzes\na) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                   In § 1 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-         durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nfügt:                                                 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:\n„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung           „(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus\ngelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des           dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-\nZwölften Buches entsprechend, soweit nicht Lan-       setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und\ndesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Ein-    aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-\nkommensberechnung bleiben das Baukindergeld           buch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom\ndes Bundes sowie die Eigenheimzulage nach             19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich\ndem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.“           die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im\nJahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro; die in\n„(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind          Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen\nKostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die     sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018                      2699\nund in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Mil-               (3) Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern\nlionen Euro.“                                                    Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden.\nDer Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des\nArtikel 5                                  Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nInkrafttreten\n(4) Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Ver-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2           träge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden, nicht\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                       jedoch vor dem 1. Januar 2020. Der Bundesminister\n(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. August 2019 in             der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-\nKraft.                                                           desgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}