{"id":"bgbl1-2018-49-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":49,"date":"2018-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/49#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_49.pdf#page=30","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes","law_date":"2018-12-19T00:00:00Z","page":2694,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["2694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Umwandlungsgesetzes\nVom 19. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           2. als übernehmende oder neue Gesellschaften Per-\nsonenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Ab-\nArtikel 1                                 satz 1 Nummer 1 mit in der Regel nicht mehr als\n500 Arbeitnehmern.“\nÄnderung des\nUmwandlungsgesetzes                         5. § 122c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                   a) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Satzung“\n(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-            die Wörter „oder den Gesellschaftsvertrag“ ein-\ntikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434)           gefügt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum                Komma ersetzt.\nZehnten Abschnitt des Zweiten Teils des Zweiten              c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\nBuchs die Wörter „von Kapitalgesellschaften“ ge-\n„13. im Fall der Verschmelzung auf eine Perso-\nstrichen und wird die Angabe „122l“ durch die An-\nnenhandelsgesellschaft gemäß § 122b Ab-\ngabe „122m“ ersetzt.\nsatz 1 Nummer 2\n2. In der Überschrift des Zehnten Abschnitts des Zwei-\na) für jeden Anteilsinhaber eines übertragen-\nten Teils des Zweiten Buchs werden die Wörter „von\nden Rechtsträgers die Bestimmung, ob\nKapitalgesellschaften“ gestrichen.\nihm in der übernehmenden oder der neuen\n3. Dem § 122a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       Personenhandelsgesellschaft die Stellung\n„Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesell-                       eines persönlich haftenden Gesellschaf-\nschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüber-                      ters oder eines Kommanditisten gewährt\nschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften                        wird,\ndes Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts                      b) der festgesetzte Betrag der Einlage jedes\ndes Ersten Abschnitts des Zweiten Teils entspre-                        Gesellschafters.“\nchend anzuwenden, soweit sich aus diesem Ab-              6. In § 122e Satz 3 wird nach dem Wort „anzuwenden“\nschnitt nichts anderes ergibt.“                              ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, an\n4. § 122b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      der Verschmelzung ist als übernehmende oder neue\n„(1) An einer grenzüberschreitenden Verschmel-           Gesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft ge-\nzung können beteiligt sein                                   mäß § 122b Absatz 1 Nummer 2 beteiligt“ eingefügt.\n1. als übertragende, übernehmende oder neue               7. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§ 48 ist“ durch die\nGesellschaften Kapitalgesellschaften im Sinne            Wörter „die §§ 44 und 48 sind“ ersetzt.\ndes Artikels 119 Nummer 1 der Richtlinie (EU)         8. Nach § 122l wird folgender § 122m eingefügt:\n2017/1132 des Europäischen Parlaments und                                       „§ 122m\ndes Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte\nAspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169                                   Austritt des\nvom 30.6.2017, S. 46), die nach dem Recht eines                 Vereinigten Königreichs Großbritannien\nMitgliedstaats der Europäischen Union oder eines              und Nordirland aus der Europäischen Union\nanderen Vertragsstaats des Abkommens über                   Unterliegt die übernehmende oder die neue Ge-\nden Europäischen Wirtschaftsraum gegründet               sellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüber-\nworden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre         schreitende Verschmelzung im Sinne dieses Ab-\nHauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in          schnitts auch eine solche, an der eine übertragende\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder          Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Ver-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens                einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum haben,             (Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018             2695\nschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem                   Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen\nAusscheiden des Vereinigten Königreichs aus der                Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.“\nEuropäischen Union oder vor dem Ablauf eines\nÜbergangszeitraums, innerhalb dessen das Ver-                                      Artikel 2\neinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutsch-\nInkrafttreten\nland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion gilt, notariell beurkundet worden ist, und die          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nVerschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}