{"id":"bgbl1-2018-49-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":49,"date":"2018-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/49#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_49.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)","law_date":"2018-12-19T00:00:00Z","page":2672,"pdf_page":8,"num_pages":22,"content":["2672            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016\nüber die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen\nder betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)1\nVom 19. Dezember 2018\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          § 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliede-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             rung\nArtikel 1                                                     Abschnitt 3\nÄnderung des                                                    Besonderheiten\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                                  in Bezug auf die finanzielle Ausstattung\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015                    § 234f   Allgemeines\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung,     Min-\nzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert\ndestkapitalanforderung und Eigenmittel\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrund-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 4\nsätze\nwie folgt geändert:\n§ 234i   Anlagepolitik\na) Die Angaben zu Kapitel 1 werden durch die fol-\ngenden Angaben ersetzt:                                          § 234j   Besondere Vorschriften zum Siche-\n„Kapitel 1                                       rungsvermögen\nPensionskassen                                                 Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                            Informationspflichten\ngegenüber Versorgungsanwärtern\nAbgrenzung zu                                        und Versorgungsempfängern\nanderen Lebensversicherungsunternehmen\n§ 234k Anforderungen an zu erteilende Infor-\n§ 232       Pensionskassen                                                mationen\n§ 233       Regulierte Pensionskassen                            § 234l   Allgemeine Informationen zu einem Al-\n§ 234       Besonderheiten der Geschäftstätigkeit,                        tersversorgungssystem\ndie nicht die Geschäftsorganisation be-              § 234m Information der Versorgungsanwärter\ntreffen                                                       bei Beginn des Versorgungsverhältnis-\nses\nAbschnitt 2\n§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem\nBesonderheiten                                      Altersversorgungssystem\nder Geschäftsorganisation\n§ 234o Information der Versorgungsanwärter\n§ 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften\nwährend der Anwartschaftsphase\n§ 234b Besondere Vorschriften zu Schlüssel-\n§ 234p Information der Versorgungsempfänger\nfunktionen\n§ 234c Risikomanagement                                                             Abschnitt 5\n§ 234d Eigene Risikobeurteilung                                            Verordnungsermächtigungen\n1\nDie Artikel 1 und 3 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der      § 235    Verordnungsermächtigungen zur Finanz-\nRichtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des                    aufsicht\nRates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beauf-\nsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung         § 235a Verordnungsermächtigung zu den Infor-\n(EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).                          mationspflichten“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018              2673\nb) Die Angaben zu Kapitel 3 werden durch die fol-                    a) um die versicherungstechnischen Rück-\ngenden Angaben ersetzt:                                              stellungen zu bedecken,\n„Kapitel 3                                  b) um die Mindestkapitalanforderung und\nGrenzüberschreitende                                 die Solvabilitätskapitalanforderung einzu-\nGeschäftstätigkeit von Einrichtungen der                        halten;“.\nbetrieblichen Altersversorgung und grenz-              b) Folgender Satz wird angefügt:\nüberschreitende Übertragung von Beständen                   „Muss das Unternehmen eine Solvabilitätsüber-\n§ 241      Grenzüberschreitende Geschäftstätig-               sicht nach Kapitel 2 Abschnitt 2 nicht erstellen,\nkeit                                               ist die Einschätzung nach Satz 1 Nummer 4\n§ 242      Grenzüberschreitende Geschäftstätig-               Buchstabe a ausschließlich für die versiche-\nkeit von Pensionskassen und Pensions-              rungstechnischen Rückstellungen nach dem\nfonds                                              Handelsgesetzbuch abzugeben.“\n§ 243      Grenzüberschreitende Geschäftstätig-         5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkeit von Einrichtungen, deren Her-              a) In Satz 1 werden die Wörter „aufstellen; deren\nkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder             Umsetzung ist sicherzustellen“ durch die Wörter\nVertragsstaat ist                                  „aufstellen, die der vorherigen Zustimmung\n§ 243a Übertragung von Beständen auf eine                     durch den Vorstand unterliegen und deren Um-\nPensionskasse oder einen Pensions-                 setzung sicherzustellen ist“ ersetzt.\nfonds                                           b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n§ 243b Übertragung von Beständen auf eine                     „Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprü-\nEinrichtung, deren Herkunftsstaat ein              fen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche\nanderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist           oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie\n§ 244      (weggefallen)“.                                    entsprechend anzupassen.“\n2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 193, 213         6. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.\nbis 217, 220, 235“ durch die Wörter „die §§ 193,           7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die\n„(1) Versicherungsunternehmen müssen über\n§§ 234g und 235“ ersetzt.\nein wirksames internes Kontrollsystem verfügen,\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                  das mindestens Verwaltungs- und Rechnungs-\na) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                           legungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen\nund eine angemessene unternehmensinterne Be-\n„9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der\nrichterstattung auf allen Unternehmensebenen um-\nGeschäftsorganisation zur Übernahme prak-\nfasst. Darüber hinaus muss das interne Kontroll-\ntischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind\nsystem über eine Funktion zur Überwachung der\ndabei:\nEinhaltung der Anforderungen (Compliance-Funk-\na) unabhängige Risikocontrollingfunktion,              tion) verfügen.“\nb) Compliance-Funktion,                             8. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden\nc) interne Revisionsfunktion,                          Sätze ersetzt:\nd) versicherungsmathematische Funktion.“               „Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risiko-\nmanagementsystems bei. Dies gilt insbesondere\nb) Folgende Nummer 37 wird angefügt:\nim Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle.\n„37. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertrags-          Außerdem trägt die versicherungsmathematische\nstaat, in dem                                        Funktion zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung\na) ein Versicherungsunternehmen, auf das             bei.“\ndie Richtlinie 2009/138/EG Anwendung           9. In § 61 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Herkunfts-\nfindet, seinen Sitz hat,                          staat)“ gestrichen.\nb) eine Einrichtung der betrieblichen Alters-   10. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nversorgung zugelassen oder in ein natio-\nnales Register eingetragen ist gemäß                 „(4) Für Einrichtungen der betrieblichen Alters-\nArtikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU)            versorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der\n2016/2341 des Europäischen Parla-                 Richtlinie (EU) 2016/2341, die ihren Sitz in einem\nments und des Rates vom 14. Dezem-                Drittstaat haben, gelten die Vorschriften dieses\nber 2016 über die Tätigkeiten und die Be-         Unterabschnitts entsprechend.“\naufsichtigung von Einrichtungen der be-      11. § 124 wird wie folgt geändert:\ntrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neu-         a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016,                 fasst:\nS. 37).“\n„1. Versicherungsunternehmen        dürfen    aus-\n4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                schließlich in Vermögenswerte und Instru-\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                  mente investieren, deren Risiken sie\n„4. eine Schätzung der jeweiligen finanziellen                    a) hinreichend identifizieren, bewerten, über-\nMittel, die voraussichtlich zur Verfügung                         wachen, steuern, kontrollieren und in ihre\nstehen,                                                           Berichterstattung einbeziehen können,","2674          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\nb) bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbe-           lich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die\ndarfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1                  dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesell-\nhinreichend berücksichtigen können;“.               schaften entsprechenden Posten,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 2“            2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,\ngestrichen.                                              3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden\n12. § 134 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         Dividenden ergebende Gewinnvortrag,\na) In Satz 1 werden die Wörter „Im Fall des Absat-           4. Kapital, das gegen Gewährung von Genuss-\nzes 4 Satz 1 haben“ durch die Wörter „Hat die               rechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Ab-\nAufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 3 Satz 1             sätze 2 und 5,\num mehr als drei Monate verlängert, haben“ er-           5. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachran-\nsetzt.                                                      giger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maß-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Die nach Absatz 4               gabe der Absätze 3 und 5,\nSatz 1 gewährte Verlängerung“ durch die Wörter           6. Kapital, das in Form von Wertpapieren mit un-\n„Die Verlängerung der Frist“ ersetzt.                       bestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist,\n13. § 141 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,\na) In Nummer 2 werden die Wörter „, sofern es sich           7. bei Lebensversicherungsunternehmen und bei\nnicht um einen kleineren Verein im Sinne des                Krankenversicherungsunternehmen, die die Kran-\n§ 210 handelt,“ gestrichen.                                 kenversicherung nach Art der Lebensversiche-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                rung betreiben, die Rückstellung für Beitrags-\nrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Ver-\n„Für den Verantwortlichen Aktuar entfallen die              lusten verwendet werden darf und soweit sie\nPflichten nach Satz 1 Nummer 2, wenn das                    nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt,\nLebensversicherungsunternehmen ein kleinerer                sowie\nVerein im Sinne des § 210 ist.“\n8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichts-\n14. § 144 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          behörde sowie unter Einhaltung der Höchst-\n„(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen                   grenze nach Absatz 6\nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung                   a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des\nerbringen, gelten für die Information der Versor-                   Grundkapitals, des Gründungsstocks oder\ngungsanwärter und Versorgungsempfänger die                          der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungs-\n§§ 234k bis 234p und 235a entsprechend.“                            unternehmen dem Grundkapital bei Aktienge-\n15. In § 145 Absatz 4 und § 156 Absatz 2 Satz 2 wird                    sellschaften entsprechenden Posten, wenn\njeweils die Angabe „§ 141 Absatz 5“ durch die                       der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grund-\nWörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.                             kapitals, des Gründungsstocks oder der\n16. § 211 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-\nnehmen dem Grundkapital bei Aktiengesell-\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge-                      schaften entsprechenden Posten erreicht,\nstrichen.\nb) bei Versicherungsunternehmen, die\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt und folgende Nummer 6 an-                    aa) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\ngefügt:                                                             oder nach dem Grundsatz der Gegen-\nseitigkeit arbeitende öffentlich-rechtliche\n„6. die keine Pensions- oder Sterbekassen                           Versicherungsunternehmen sind und\nsind.“\nbb) weder die Kranken- noch die Lebensver-\n17. § 212 wird wie folgt geändert:                                          sicherung betreiben,\na) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.                               die Hälfte der Differenz zwischen den nach\nb) Absatz 3 Nummer 2 wird aufgehoben.                               der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässi-\n18. § 213 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-                     gen Nachschüssen und den tatsächlich ge-\nsetzt:                                                              forderten Nachschüssen,\n„Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets                   c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der\nüber Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabili-                  Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese\ntätskapitalanforderung verfügen. Die Solvabilitäts-                 Reserven nicht Ausnahmecharakter haben,\nkapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung                    und\nzu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.“                         d) bei Lebensversicherungsunternehmen nach\n19. § 214 wird wie folgt gefasst:                                       Maßgabe der auf Grund des § 217 Satz 1 er-\nlassenen Vorschriften der Wert der in den\n„§ 214                                      Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, so-\nEigenmittel                                   weit sie bei der Deckungsrückstellung nicht\n(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein                  berücksichtigt worden sind.\n1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund-           Die Eigenmittel ergeben sich als Summe der Be-\nkapital abzüglich des Betrags der eigenen Ak-            träge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich\ntien, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-         1. des um die auszuschüttende Dividende erhöh-\nkeit der eingezahlte Gründungsstock, bei öffent-            ten Verlustvortrags,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018             2675\n2. der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen                 b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde\nWerte, insbesondere eines aktivierten Ge-                        vorzeitig zurückgezahlt werden kann,\nschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1            3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs\nSatz 4 des Handelsgesetzbuchs, und                           gegen Forderungen des Versicherungsunterneh-\n3. der in Absatz 7 angegebenen Beteiligungen und                 mens ausgeschlossen ist und für die Verbind-\nForderungen.                                                 lichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch\ndas Versicherungsunternehmen oder durch Dritte\n(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-\ngestellt werden und\nmer 4 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn\n4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen\n1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und\nvoraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt\ndas Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,\nhat, keine Einwände gegen die Änderung zu\nim Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzu-\nhaben.\nschieben,\nIm Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit\n2. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des\nhaben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe-\nInsolvenzverfahrens oder der Liquidation des\nhörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Lauf-\nVersicherungsunternehmens erst nach Befriedi-\nzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus\ngung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück-\ndem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung\ngezahlt wird,\nerhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den\n3. es dem Versicherungsunternehmen mindestens                dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsich-\nfür die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge-          tigt das Versicherungsunternehmen bei einer Ver-\nstellt wird und nach den getroffenen Vereinba-           einbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzei-\nrungen                                                   tige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Auf-\na) allenfalls im Fall der Liquidation und unter          sichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem\nkeinen Umständen auf Verlangen des Gläubi-            gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu\ngers vorzeitig zurückgezahlt werden muss              bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wert-\nsowie                                                 papieren verbriefte eigene nachrangige Verbind-\nlichkeiten nicht erwerben. Abweichend von Satz 1\nb) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde               Nummer 3 darf ein Versicherungsunternehmen\nvorzeitig zurückgezahlt werden kann und               nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbind-\n4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen              lichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den\nvoraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt           Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochter-\nhat, keine Einwände gegen die Änderung zu                unternehmen des Versicherungsunternehmens ein-\nhaben.                                                   gegangen ist.\nIm Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit                  (4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nhaben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe-              mer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn\nhörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Lauf-             1. die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläu-\nzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus                biger den Forderungen des Inhabers des Wert-\ndem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung                   papiers vorgehen,\nerhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den\ndann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsich-            2. es unter keinen Umständen auf Verlangen des\ntigt das Versicherungsunternehmen bei einer Ver-                 Gläubigers zurückgezahlt werden muss,\neinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vor-             3. es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückge-\nzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Auf-                zahlt werden kann,\nsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem                4. der Emissionsvertrag dem Versicherungsunter-\ngewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu                    nehmen jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzu-\nbitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wert-               schieben, und\npapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht er-\nwerben.                                                      5. nach den Ausgabebedingungen neben dem ein-\ngezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an\n(3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-               einem Verlust teilnehmen, ohne das Versiche-\nmer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn                 rungsunternehmen in der Fortsetzung seiner\n1. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des             Tätigkeit einzuschränken.\nInsolvenzverfahrens oder der Liquidation des             Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen die\nVersicherungsunternehmens erst nach Befriedi-            Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichts-\ngung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück-          behörde mindestens sechs Monate vor dem ge-\nerstattet wird,                                          wählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu\n2. es dem Versicherungsunternehmen mindestens                bitten.\nfür die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge-             (5) Kapital, das eingezahlt ist\nstellt wird und nach den getroffenen Vereinba-\nrungen                                                   1. gegen Gewährung von Genussrechten nach Ab-\nsatz 2,\na) allenfalls im Rahmen der Liquidation und un-\nter keinen Umständen auf Verlangen des                2. auf Grund der Eingehung von nachrangigen Ver-\nGläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden                 bindlichkeiten nach Absatz 3 oder\nmuss sowie                                            3. in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,","2676        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\nkann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des            20. § 219 wird wie folgt geändert:\nSatzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist             a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5\nmöglich, soweit                                                 Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 141 Ab-\n1. der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Auf-                   satz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.\nnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Pro-            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nüberschreitet sowie\n„1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maß-\n2. der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Lauf-                     gabe, dass zusätzlich einzureichen sind\nzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln\na) die allgemeinen Versicherungsbedin-\nzugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent\ngungen sowie\nder Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitäts-\nkapitalanforderung nicht überschreitet.                             b) die fachlichen Geschäftsunterlagen,\ninsbesondere die Tarife und die Grund-\n(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8                               sätze für die Berechnung der Prämien\nBuchstabe a und b können den Eigenmitteln nur                              und der versicherungstechnischen\nzugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze                               Rückstellungen nach dem Handels-\nvon 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum                           gesetzbuch einschließlich der verwen-\nder Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforde-                       deten Rechnungsgrundlagen, mathe-\nrung ergibt.                                                               matischen Formeln, kalkulatorischen\n(7) In den Abzugsposten nach Absatz 1 Satz 2                            Herleitungen und statistischen Nach-\nNummer 3 gehen ein:                                                        weise,“.\n1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens                  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 141 Ab-\nim Sinne des § 7 Nummer 4 an                                    satz 5 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 141\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\na) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141 Ab-\nSatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 des\nsatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz“ durch die\nKreditwesengesetzes,\nWörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“\nb) Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des                 ersetzt und die Wörter „; diese Maßgabe gilt\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des                      nicht, sofern es sich um einen kleineren\nKreditwesengesetzes,                                         Verein nach § 210 handelt“ gestrichen.\nc) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3      21. Dem § 232 wird folgende Überschrift vorangestellt:\ndes Kreditwesengesetzes,                                                   „Abschnitt 1\nd) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem                               Abgrenzung zu\nMitglied- oder Vertragsstaat,                            anderen Lebensversicherungsunternehmen“.\ne) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,      22. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Pensionskassen dürfen nur Erstversiche-\nf) Versicherungs-Holdinggesellschaften sowie\nrungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis\ng) Pensionsfonds und                                    ausschließlich in den Versicherungssparten nach\nAnlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.“\n2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und Forderungen          23. § 233 wird wie folgt gefasst:\naus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne                                      „§ 233\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 gegenüber\nRegulierte Pensionskassen\nden in Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten\nUnternehmen, an denen das Versicherungs-                   (1) Pensionskassen können mit Genehmigung\nunternehmen eine Beteiligung hält oder mit              der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte\ndem zusammen es Mitglied einer horizontalen             Pensionskassen). Den Antrag, reguliert zu werden,\nUnternehmensgruppe ist.                                 können stellen\nDie Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versi-             1. Pensionskassen in der Rechtsform des Versi-\ncherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugs-                   cherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenn\npositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn                 a) die Satzung vorsieht, dass Versicherungs-\ndas Versicherungsunternehmen Anteile an den in                     ansprüche gekürzt werden dürfen,\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten                     b) nach der Satzung mindestens 50 Prozent\nUnternehmen vorübergehend besitzt, um das be-                      der Mitglieder der obersten Vertretung Ver-\ntreffende Unternehmen zwecks Sanierung und                         sicherte oder ihre Vertreter sein sollen oder,\nRettung finanziell zu stützen.                                     wenn nur das Rückdeckungsgeschäft be-\n(8) Auf Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                  trieben wird, nach der Satzung ein solches\nNummer 4 und 5, das vor dem 13. Januar 2019                        Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt\neingezahlt worden ist, können die Absätze 2 und 3                  wird,\nin der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung                c) ausschließlich die unter § 17 des Betriebs-\nweiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in                rentengesetzes fallenden Personen, die Ge-\ndem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember                       schäftsleiter oder die Inhaber der Träger-\n2027 beginnt.“                                                     unternehmen versichert werden sowie solche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018            2677\nPersonen, die der Pensionskasse durch             24. § 234 wird wie folgt geändert:\nGesetz zugewiesen werden oder die nach Be-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nendigung des Arbeitsverhältnisses das Versi-\ncherungsverhältnis mit der Pensionskasse                                        „§ 234\nfortführen, und                                                 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit,\nd) keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten                     die nicht die Geschäftsorganisation betreffen“.\nfür die Vermittlung von Versicherungsverträ-          b) Absatz 1 wird aufgehoben.\ngen erhoben und keine Vergütung für die Ver-          c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:\nmittlung oder den Abschluss von Versiche-\nrungsverträgen gewährt werden und                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 124\ndieses Gesetzes und“ durch das Wort „gilt“\n2. Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt                        ersetzt.\nfestgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen\ndes § 156a Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs-               bb) Die Sätze 2 bis 6 werden durch folgenden\naufsichtsgesetzes in der Fassung vom 15. De-                      Satz ersetzt:\nzember 2004 erfüllen.                                             „§ 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37\nDie Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die                      Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a,\nVoraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2                          die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und\nerfüllt sind.                                                         § 144 gelten nicht.“\n(2) Separate Abrechnungsverbände nach § 2                 d) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden\nAbsatz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht                   Absätze 2 bis 6 ersetzt:\nund Pensionskassen, die auf Grund eines allge-                      „(2) Die allgemeinen Versicherungsbedingun-\nmeinverbindlichen Tarifvertrags errichtete gemein-              gen gehören zum Geschäftsplan als Bestandteil\nsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2                    nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. Das Genehmi-\ndes Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als                gungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt\nregulierte Pensionskassen.                                      für sie nicht. Änderungen und die Einführung\n(3) Für regulierte Pensionskassen gelten nicht               neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen\n§ 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Absatz 2              werden erst drei Monate nach Vorlage bei der\nund 3 sowie § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Ab-                 Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichts-\nsatz 6. Entsprechend anzuwenden sind § 210 Ab-                  behörde nicht vorher die Unbedenklichkeit fest-\nsatz 3 Satz 1, § 219 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3               stellt.\nNummer 1 Buchstabe b und Nummer 2. Soweit                           (3) Von § 138 können Pensionskassen mit\nVersicherungsverhältnisse vor der Regulierung der               Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen.\nPensionskassen abgeschlossen worden sind und                    In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten\nihnen kein von der Aufsichtsbehörde genehmigter                 die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1\nGeschäftsplan zugrunde liegt, gehören die fach-                 Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung\nlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219                   an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des\nAbsatz 3 Nummer 1 Buchstabe b abweichend von                    § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.\nSatz 2 nicht zum Geschäftsplan. Entgegen Satz 1                 Der Treuhänder nach § 142 muss auch über\nwird in diesem Fall auf die allgemeinen Versiche-               ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieb-\nrungsbedingungen § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3                    lichen Altersversorgung verfügen. Ist die Pensi-\nweiterhin angewendet.                                           onskasse ein kleinerer Verein, hat der Verant-\n(4) Auf regulierte Pensionskassen, die mit Ge-               wortliche Aktuar zu bestätigen, dass die Voraus-\nnehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe                     setzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndes § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungs-                  mer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung er-\nvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungs-                   füllt sind.\nvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen ge-                       (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistun-\ntroffen haben, findet § 139 Absatz 3 und 4 keine                gen von der Wertentwicklung eines nach Maß-\nAnwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht                 gabe des Geschäftsplans gebildeten Invest-\nnach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des                    mentvermögens ab, ist für dieses Investment-\nVersicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Ver-                vermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120,\nsicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestim-                  135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nmungen getroffen haben, können mit Genehmigung                  oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes\nder Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus                   in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung\nden Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ge-                 gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2\nmäß § 139 Absatz 4 nach einem abweichenden                      des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Ab-\nVerfahren berechnen.                                            satz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum\n(5) Erfüllt eine regulierte Pensionskasse nicht              21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzu-\nmehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2,                 wenden.\nstellt die Bundesanstalt durch Bescheid fest, dass                  (5) Abweichend von § 210 Absatz 1 Satz 1\nes sich nicht mehr um eine regulierte Pensions-                 ist § 184 auch dann anzuwenden, wenn die\nkasse handelt. Auf Versicherungsverhältnisse, die               Pensionskasse ein kleinerer Verein ist. Dabei\nvor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft                hat die Satzung zu bestimmen, dass der Vor-\ngetreten sind, ist § 234 Absatz 6 entsprechend an-              stand vom Aufsichtsrat oder vom obersten\nzuwenden.“                                                      Organ zu bestellen ist.","2678          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\n(6) Auf Versicherungsverhältnisse, die vor                mit dem Trägerunternehmen verhindert oder\ndem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist               mit ihnen verfährt.\n§ 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen              Die Pensionskasse übermittelt der Aufsichtsbe-\nein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Ge-             hörde unverzüglich eine Stellungnahme nach Satz 1\nschäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt in diesen         Nummer 2, wenn die verantwortliche Person für\nFällen nicht.“                                           eine Schlüsselfunktion eine ähnliche Aufgabe im\n25. Nach § 234 werden die folgenden Abschnitte 2 bis 4           Trägerunternehmen ausübt oder übernehmen soll.\neingefügt:\n(4) Die für eine Schlüsselfunktion verantwort-\n„Abschnitt 2                           liche Person hat dem Vorstand alle wesentlichen\nBesonderheiten                           Feststellungen und Empfehlungen aus ihrem Ver-\nder Geschäftsorganisation                      antwortungsbereich mitzuteilen. Der Vorstand ent-\nscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die\n§ 234a                              verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion\nist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde zu melden,\nErgänzende allgemeine Vorschriften\ndass der Vorstand nicht rechtzeitig geeignete Maß-\n(1) Die Geschäftsorganisation einer Pensions-             nahmen getroffen hat, wenn die Pensionskasse\nkasse muss über § 23 Absatz 1 hinaus auch der\nGrößenordnung ihrer Tätigkeiten angemessen sein.             1. dem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, wesent-\nDie Geschäftsorganisation ist darauf abzustimmen,                liche gesetzliche Anforderungen nicht zu erfül-\nob und auf welche Weise ökologische, soziale und                 len, und dies\ndie Unternehmensführung betreffende Faktoren in                  a) dem Vorstand mitgeteilt wurde sowie\nBezug auf die Vermögenswerte bei Anlageentschei-                 b) wesentliche Auswirkungen auf die Interessen\ndungen berücksichtigt werden.                                        von Versorgungsanwärtern und Versorgungs-\n(2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c                 empfängern haben könnte, oder\nnicht.\n2. in einem der Verantwortung der Schlüsselfunk-\n(3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3                tion unterfallenden Bereich in erheblicher Weise\nhaben auch Vorgaben zu einer bestehenden ver-                    gegen geltende Rechts- oder Verwaltungsvor-\nsicherungsmathematischen Funktion zu machen.                     schriften verstößt und dem Vorstand dies mitge-\nAbweichend von § 23 Absatz 3 Satz 3 genügt es,                   teilt wurde.\nwenn Pensionskassen die Leitlinien mindestens alle\nDie Pflicht zur Meldung besteht nicht, wenn die ver-\ndrei Jahre überprüfen.\nantwortliche Person für die Schlüsselfunktion sich\n(4) Besonderheiten im Hinblick auf eine Beset-            selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1\nzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeit-           bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-\ngeber und der Arbeitnehmer der Trägerunterneh-               hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nmen sind zu berücksichtigen.                                 oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\n(5) Die Vergütungssysteme im Sinne des § 25               nungswidrigkeiten aussetzen würde. Wegen einer\nmüssen der Größe und der internen Organisation               Meldung nach Satz 3 darf die verantwortliche Per-\nder Pensionskasse sowie der Größenordnung, der               son für die Schlüsselfunktion weder nach arbeits-\nArt, dem Umfang und der Komplexität ihrer Ge-                rechtlichen noch nach strafrechtlichen Vorschriften\nschäftstätigkeiten angemessen sein.                          verantwortlich gemacht werden. Sie darf nicht zum\n(6) § 28 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.                   Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei\ndenn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrläs-\n(7) Für das interne Kontrollsystem gilt § 29 Ab-          sig unwahr abgegeben worden. Ihre Berechtigung\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 nicht.                      zur Abgabe von Meldungen nach Satz 3 darf ver-\ntraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegen-\n§ 234b                               stehende Vereinbarungen sind unwirksam.\nBesondere                                (5) Die versicherungsmathematische Funktion\nVorschriften zu Schlüsselfunktionen                hat die Berechnung der versicherungstechnischen\n(1) Pensionskassen ermöglichen der verantwort-            Rückstellungen auch zu überwachen. Abweichend\nlichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Auf-          von § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 hat sie\ngaben effektiv, objektiv, sachgemäß und unabhän-\n1. die Angemessenheit der für die Berechnung der\ngig ausüben zu können.\nversicherungstechnischen Rückstellungen ver-\n(2) Die für die interne Revisionsfunktion verant-             wendeten Methoden und Basismodelle sowie\nwortliche Person darf keine andere Schlüsselfunk-                der zu diesem Zweck zugrunde gelegten Annah-\ntion innerhalb der Pensionskasse ausüben.                        men zu beurteilen,\n(3) Die verantwortliche Person für eine Schlüs-           2. die bei der Berechnung der versicherungstech-\nselfunktion darf im Trägerunternehmen nur dann                   nischen Rückstellungen zugrunde gelegten An-\neine ähnliche Aufgabe ausüben, wenn                              nahmen mit den Erfahrungswerten zu verglei-\n1. dies der Größenordnung, der Art, dem Umfang                   chen.\nund der Komplexität der Tätigkeiten der Pensi-           Außerdem trägt die versicherungsmathematische\nonskasse angemessen ist und                              Funktion zur eigenen Risikobeurteilung nach § 234d\n2. die Pensionskasse gegenüber der Aufsichts-                bei. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie Absatz 2\nbehörde darlegt, wie sie Interessenkonflikte             Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018              2679\n(6) Die versicherungsmathematische Funktion              eingetreten ist. Ist im Fall des Satzes 3 Nummer 2\nkann entfallen, wenn die Pensionskasse                      nur ein Altersversorgungssystem betroffen, kann\n1. keine biometrischen Risiken selbst abdeckt und           die eigene Risikobeurteilung auf dieses Altersver-\nsorgungssystem beschränkt werden. Die Pensions-\n2. weder Anlageergebnisse noch eine bestimmte               kassen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb\nHöhe der Leistungen garantiert.                         von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten\n(7) Personen oder Stellen, an die eine Schlüssel-        eigenen Risikobeurteilung über das Ergebnis.\nfunktion ausgegliedert wird, müssen die Anforde-               (2) Im Rahmen der eigenen Risikobeurteilung hat\nrungen des § 24 Absatz 1 entsprechend erfüllen.             die Pensionskasse\n§ 234c                               1. darzustellen, wie die eigene Risikobeurteilung in\ndie Leitungs- und Entscheidungsprozesse der\nRisikomanagement                               Pensionskasse einbezogen wird;\n(1) Das Risikomanagementsystem einer Pensi-              2. die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems\nonskasse muss über § 26 Absatz 5 hinaus auch                    zu beurteilen;\nökologische und soziale Risiken sowie die Unter-\nnehmensführung betreffende Risiken abdecken,                3. darzustellen, wie sie Interessenkonflikte mit dem\nsoweit diese Risiken mit dem Anlageportfolio und                Trägerunternehmen verhindert oder mit ihnen\ndessen Verwaltung in Verbindung stehen. Die vom                 verfährt, wenn die verantwortliche Person für\nRisikomanagementsystem erfassten Risiken wer-                   eine Schlüsselfunktion zugleich eine ähnliche\nden auf eine Weise behandelt, die der Größe und                 Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt;\nder internen Organisation der Pensionskasse sowie           4. den gesamten Finanzierungsbedarf zu beurteilen\nder Größenordnung, der Art, dem Umfang und                      und gegebenenfalls Maßnahmen zur Deckung\nder Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten ange-                des Finanzierungsbedarfs zu beschreiben;\nmessen ist.\n5. die Risiken zu beurteilen, die für die Versor-\n(2) Das Risikomanagementsystem hat außer-                    gungsanwärter und Versorgungsempfänger in\ndem die Risiken, die die Versorgungsanwärter und                Bezug auf die Auszahlung ihrer Altersversor-\nVersorgungsempfänger gemäß den Bedingungen                      gungsleistungen bestehen, sowie die Wirk-\neines Altersversorgungssystems tragen, aus der                  samkeit von Gegenmaßnahmen einzuschätzen,\nSicht der Versorgungsanwärter und Versorgungs-                  wobei in die Betrachtung einzubeziehen sind\nempfänger zu berücksichtigen.                                   die gegebenenfalls bestehenden\n(3) Pensionskassen haben die Berichterstattung               a) Indexierungsmechanismen,\nnach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, die gegenüber\ndem Vorstand erfolgt, innerhalb eines Monats nach               b) Mechanismen zur Minderung der Anwart-\nVorlage beim Vorstand der Aufsichtsbehörde einzu-                   schaften und Ansprüche auf Versorgungs-\nreichen. Diese Pflicht entfällt für die Berichterstat-              leistungen, wobei auch anzugeben ist, unter\ntung, die dem Vorstand vorgelegt wird im Zeitraum                   welchen Voraussetzungen und in welchem\nvon sechs Monaten vor und nach dem Abschluss                        Umfang die Anwartschaften und Ansprüche\neiner eigenen Risikobeurteilung nach § 234d, die                    gemindert werden können und wer die Min-\nfür das gesamte Risikoprofil durchgeführt wird.                     derung vornimmt;\nDie Aufsichtsbehörde kann Pensionskassen von                6. eine qualitative Beurteilung der Mechanismen\nder Pflicht nach Satz 1 auch ganz oder teilweise                vorzunehmen, die zum Schutz der Anwartschaf-\nbefreien, wenn dies mit den Aufsichtszielen verein-             ten und Ansprüche auf Versorgungsleistungen\nbar ist.                                                        bestehen, einschließlich der zugunsten der Pen-\n(4) § 26 Absatz 3, 4, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 ist          sionskasse oder zugunsten der Versorgungsan-\nnicht anzuwenden.                                               wärter und Versorgungsempfänger gegebenen-\nfalls bestehenden\n(5) Zum Risikomanagementsystem der Pensi-\nonskasse gehört die eigene Risikobeurteilung nach               a) Garantien, bindenden Verpflichtungen oder\n§ 234d. § 27 ist nicht anzuwenden.                                  finanziellen Unterstützung jeglicher anderer\nArt durch das Trägerunternehmen,\n§ 234d                                   b) Versicherungs- oder Rückversicherungsver-\nEigene Risikobeurteilung                              einbarungen mit einem Unternehmen, das\nunter die Richtlinie 2009/138/EG fällt, oder\n(1) Zum Risikomanagementsystem einer Pensi-\nonskasse gehört eine eigene Risikobeurteilung, die              c) Abdeckung durch ein Altersversorgungs-\nzu dokumentieren ist. Die eigene Risikobeurteilung                  sicherungssystem;\nist mindestens alle drei Jahre für das gesamte              7. die operationellen Risiken qualitativ zu beurtei-\nRisikoprofil durchzuführen, auf Verlangen der Auf-              len;\nsichtsbehörde auch häufiger. Die Pensionskasse\nhat unverzüglich eine eigene Risikobeurteilung vor-         8. die neu hinzugekommenen und die voraussicht-\nzunehmen, wenn eine wesentliche Änderung                        lich hinzukommenden Risiken zu beurteilen, die\ndadurch bedingt sind, dass die Pensionskasse\n1. in ihrem Risikoprofil oder                                   ökologische, soziale und die Unternehmens-\n2. im Risikoprofil der von ihr betriebenen Altersver-           führung betreffende Faktoren bei ihren Anlage-\nsorgungssysteme                                             entscheidungen berücksichtigt.","2680         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\nIn die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 8 sind unter               (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis\nanderem einzubeziehen Risiken im Zusammenhang                widerrufen, wenn es der Pensionskasse nicht ge-\nmit dem Klimawandel, der Verwendung von Res-                 lingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung\nsourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken                 der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforde-\nund Risiken im Zusammenhang mit der durch eine               rung den genehmigten Finanzierungsplan zu er-\ngeänderte Regulierung bedingten Wertminderung                füllen. Die Aufsichtsbehörde hat die Erlaubnis zu\nvon Vermögenswerten.                                         widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass der\nvorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzu-\n(3) Für die Durchführung der Risikobeurteilung\nreichend ist, oder wenn es der Pensionskasse nicht\nnach Absatz 2 hat die Pensionskasse Methoden\ngelingt, innerhalb von neun Monaten nach Fest-\nzu verwenden, anhand deren sie diejenigen Risiken\nstellung der Nichtbedeckung der Mindestkapital-\nerkennen und beurteilen kann, die\nanforderung den genehmigten Finanzierungsplan\n1. sie kurz- oder langfristig betreffen oder betreffen       zu erfüllen.\nkönnten und\n2. sich auf die Fähigkeit der Pensionskasse aus-                                      § 234g\nwirken könnten, die Verpflichtungen zu erfüllen.\nSolvabilitätskapitalanforderung,\nDie Methoden müssen der Größenordnung, der Art,\nMindestkapitalanforderung und Eigenmittel\ndem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten\nder Pensionskasse angemessen sein und auch die                   (1) Pensionskassen müssen stets über Eigen-\nin Absatz 2 Satz 2 genannten Risiken erfassen. Sie           mittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapital-\nsind in der eigenen Risikobeurteilung darzustellen.          anforderung verfügen.\n(4) Die eigene Risikobeurteilung fließt in die\n(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch\nstrategischen Entscheidungen der Pensionskasse\ndie Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1\nein.\nbestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanfor-\nderung gilt als Mindestkapitalanforderung.\n§ 234e\nErgänzende                                 (3) Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit\nVorschriften zur Ausgliederung                   Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buch-\nstabe b anzuwenden. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(1) Werden Tätigkeiten ausgegliedert, müssen              mer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235\nPensionskassen einen geeigneten Dienstleister                Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der\nauswählen und kontinuierlich überwachen, dass                nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.\nder Dienstleister die ausgegliederten Tätigkeiten\nordnungsgemäß durchführt.                                        (4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde\n(2) Pensionskassen haben mit dem Dienstleister            jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapital-\neine schriftliche, rechtlich bindende Vereinbarung           anforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel\nüber eine Ausgliederung zu schließen, die die                nachzuweisen.\nRechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.\n(3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind                                     § 234h\nauch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten,                  Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze\ndie diesem Gesetz unterliegen, anzuwenden.\n(1) Pensionskassen haben die Vermögenswerte\nAbschnitt 3                            zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Ver-\nBesonderheiten                            sorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ins-\nin Bezug auf die finanzielle Ausstattung              gesamt anzulegen. Im Fall eines Interessenkonflikts\nsorgt die Pensionskasse oder die Stelle, die ihr\nVermögen verwaltet, dafür, dass die Anlage aus-\n§ 234f\nschließlich im Interesse der Versorgungsanwärter\nAllgemeines                            und Versorgungsempfänger erfolgt.\n(1) Für Pensionskassen gelten nicht die §§ 74                 (2) Bei Anlagen in derivative Finanzinstrumente\nbis 88 und 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301               ist eine übermäßige Risikokonzentration in Bezug\nund 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341                   auf eine einzelne Gegenpartei und in Bezug auf an-\nbis 352.                                                     dere Derivatgeschäfte zu vermeiden.\n(2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g\nAbsatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen                 (3) Bei ihren Anlageentscheidungen können\nanwendbaren Vorschriften auf Basiseigenmittel                Pensionskassen im Rahmen des Grundsatzes der\noder anrechnungsfähige Eigenmittel Bezug genom-              unternehmerischen Vorsicht den möglichen lang-\nmen wird, treten an deren Stelle die Eigenmittel             fristigen Auswirkungen auf ökologische, soziale\nnach § 234g Absatz 3.                                        und die Unternehmensführung betreffende Belange\nRechnung tragen.\n(3) Abweichend von § 134 Absatz 3 Satz 2 kann\ndie Aufsichtsbehörde die Frist nach § 134 Absatz 3               (4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b\nSatz 1 um einen angemessenen Zeitraum verlän-                und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 ist nicht an-\ngern.                                                        zuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018            2681\n§ 234i                              5. regelmäßig aktualisiert werden.\nAnlagepolitik                              (2) Die Informationen dürfen nicht irreführend\nPensionskassen haben der Aufsichtsbehörde                 sein.\neine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlage-                 (3) Die vorgeschriebenen Informationen werden\npolitik vorzulegen                                           kostenlos zur Verfügung gestellt.\n1. spätestens vier Monate nach Ende eines Ge-                   (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht\nschäftsjahres und                                        anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die\n2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung             von der Pensionskasse grenzüberschreitend im\nder Anlagepolitik.                                       Sinne des § 241 betrieben werden.\nIn der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das\n§ 234l\nVerfahren der Risikobewertung und der Risiko-\nsteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage,                           Allgemeine Informationen\nwie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und                      zu einem Altersversorgungssystem\ndie Unternehmensführung betreffenden Belangen                   (1) Für jedes betriebene Altersversorgungssys-\nRechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklä-             tem stellt die Pensionskasse den Versorgungsan-\nrung öffentlich zugänglich machen. Spätestens                wärtern und Versorgungsempfängern allgemeine\nnach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.            Informationen über das Altersversorgungssystem\nzur Verfügung.\n§ 234j\n(2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungs-\nBesondere                              anwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb\nVorschriften zum Sicherungsvermögen                  einer angemessenen Frist alle für sie maßgeblichen\n(1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt              Informationen zu geänderten Bestimmungen des\nwerden in                                                    Altersversorgungssystems mit.\n1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1               (3) Werden die Methoden und Annahmen zur\nNummer 1 bis 7 genannt sind, und                         Berechnung der versicherungstechnischen Rück-\n2. sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverord-             stellungen wesentlich geändert, stellt die Pensions-\nnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen              kasse eine Erläuterung zu den damit verbundenen\nsind.                                                    Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und\nVersorgungsempfänger innerhalb einer angemes-\nDarüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur               senen Frist zur Verfügung.\nangelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde\nbei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Ein-                                     § 234m\nzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.\nInformation der Versorgungsanwärter\n(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind                  bei Beginn des Versorgungsverhältnisses\nnicht anzuwenden.\n(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungs-\n(3) Pensionskassen haben über ihre gesamten\nanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses\nVermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen\nfolgende Informationen zur Verfügung:\nund Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach\n§ 126 Absatz 2 bleiben unberührt.                            1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pen-\nsionskasse,\nAbschnitt 4                            2. die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarif-\nInformationspflichten                           bestimmungen, soweit sie für das Versorgungs-\ngegenüber Versorgungsanwärtern                         verhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den\nund Versorgungsempfängern                           Vertrag anwendbaren Rechts,\n3. Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhält-\n§ 234k                                  nisses,\nAnforderungen                            4. allgemeine Angaben über die für das Versor-\nan zu erteilende Informationen                       gungsverhältnis geltenden Steuerregeln,\n(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen            5. die mit dem Altersversorgungssystem verbunde-\nInformationen über ein Altersversorgungssystem                   nen finanziellen, versicherungstechnischen und\nmüssen                                                           sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung\n1. in deutscher Sprache gefasst sein;                            der Risiken,\n2. klar, prägnant und verständlich formuliert sein,          6. allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leis-\nwobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen                tungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in\nnicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt                 der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-\nauch in Allgemeinsprache dargestellt werden                  rung unterliegen.\nkann;                                                       (2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch\n3. schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeich-               in das Altersversorgungssystem aufgenommen, er-\nnungen einheitlich verwendet und beibehalten             hält er außerdem folgende Informationen:\nwerden;                                                  1. die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten ein-\n4. in lesefreundlicher Form aufgemacht werden;                   schließlich der Anlageoptionen,","2682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\n2. die wesentlichen Merkmale des Altersversor-                henden Leistungen und über etwaige Wahlrechte,\ngungssystems einschließlich der Art der Leistun-          in welcher Form die Leistungen bezogen werden\ngen,                                                      können.\n3. Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlage-                    (2) Die Pensionskasse informiert die Versor-\npolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Kli-           gungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zu-\nma, Soziales und Unternehmensführung Rech-                stehenden Leistungen\nnung trägt,                                               1. unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung\n4. Angaben dazu, wo weitere Informationen erhält-                 über die Kürzung und\nlich sind.                                                2. drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kür-\nzung wirksam wird.\n§ 234n\n(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der\nInformation vor dem Beitritt                    Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko,\nzu einem Altersversorgungssystem                    werden sie von der Pensionskasse regelmäßig an-\nDie Pensionskasse stellt sicher, dass Versor-              gemessen informiert.“\ngungsanwärtern, die nicht automatisch in das Al-          26. Nach § 234p wird folgende Überschrift eingefügt:\ntersversorgungssystem aufgenommen werden, die\nin § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur                                   „Abschnitt 5\nVerfügung gestellt werden, bevor sie dem Alters-                          Verordnungsermächtigungen“.\nversorgungssystem beitreten.                              27. § 235 wird wie folgt geändert:\n§ 234o                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nInformation der Versorgungsanwärter                                            „§ 235\nwährend der Anwartschaftsphase                                   Verordnungsermächtigungen\n(1) Pensionskassen stellen dem Versorgungs-                                   zur Finanzaufsicht“.\nanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwesentlichen Informationen über den Stand seines                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nVersorgungsverhältnisses zur Verfügung. Die Infor-\nmationen werden in knapper, präziser Form zu-                         aaa) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 124\nsammengestellt und die Überschrift „Renteninfor-                            Absatz 1“ durch die Wörter „§ 124 Ab-\nmation“ vorangestellt.                                                      satz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buch-\nstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie\n(2) Die Renteninformation muss den Besonder-                             § 234h Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme\nund dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rech-                       bbb) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 216\nnung tragen.                                                                Absatz 1“ durch die Angabe „§ 234g\nAbsatz 4“ ersetzt.\n(3) Die Pensionskasse hat in die Renteninforma-\ntion eine Projektion der Altersversorgungsleistun-                bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ngen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter        28. Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:\naufzunehmen. Sie muss in deutlicher Form darauf                                       „§ 235a\nhinweisen, dass\nVerordnungsermächtigung\n1. die Angaben in der Projektion nicht garantiert                          zu den Informationspflichten\nsind und die endgültige Höhe der Altersversor-\ngungsleistungen von der Projektion abweichen                 Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nkann sowie                                                mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales für Pensionskassen,\n2. der Versorgungsanwärter aus der Projektion                 die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden\nkeine Ansprüche gegen die Pensionskasse ab-               der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung\nleiten kann.                                              Vorschriften zu erlassen\n(4) Enthält die Renteninformation wesentliche              1. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Informa-\nÄnderungen gegenüber den Informationen der vor-                   tionen nach § 234l Absatz 1,\nherigen Renteninformation, werden diese deutlich\nkenntlich gemacht.                                            2. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renten-\ninformation nach § 234o Absatz 1 bis 3,\n(5) Darüber, in welcher Form die Altersversor-\ngungsleistungen bezogen werden können, infor-                 3. über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach\nmiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter                   § 234p Absatz 1 und 3,\nrechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem                 4. darüber, welche Informationen über § 234m Ab-\nvoraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezo-                 satz 1 oder 2 hinaus bei Beginn des Versor-\ngen werden. Sie hat die Informationen auch auf                    gungsverhältnisses zu erteilen sind,\nAnfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.                 5. darüber, welche Informationen dem Versor-\ngungsanwärter im Fall des § 234n zusätzlich\n§ 234p                                    vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem\nInformation der Versorgungsempfänger                      zu erteilen sind,\n(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versor-             6. darüber, welche weiteren Informationen die Pen-\ngungsempfänger regelmäßig über die ihm zuste-                     sionskasse dem Versorgungsanwärter oder dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018               2683\nVersorgungsempfänger auf Anfrage zu erteilen                                      § 238\nhat,\nFinanzielle Ausstattung\n7. darüber, wie Informationen dem Versorgungs-\n(1) Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5\nanwärter oder dem Versorgungsempfänger zur\nan die Stelle des § 234g. In § 234f Absatz 2 Satz 2\nVerfügung zu stellen sind, und\ntritt Absatz 4 an die Stelle von § 234g Absatz 3.\n8. über die Festlegung der Annahmen, die den\n(2) Pensionsfonds müssen stets über Eigen-\nProjektionen nach § 234o Absatz 3 zugrunde\nmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapital-\nzu legen sind.\nanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht               Geschäftsumfang bemisst.\nder Zustimmung des Bundesrates.“\n(3) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch\n29. § 236 wird wie folgt geändert:                              die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9\nbestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanfor-\na) Absatz 2a wird Absatz 3.\nderung gilt als Mindestkapitalanforderung.\nb) Absatz 2b wird Absatz 6 und in Satz 1 werden\n(4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf\ndie Wörter „des Absatzes 2a“ durch die Wörter\nGrund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene\n„des Absatzes 3“ ersetzt.\nRechtsverordnung maßgebend.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4\n(5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde\nund 5.\njährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalan-\n30. Die §§ 237 und 238 werden wie folgt gefasst:                forderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nach-\n„§ 237                               zuweisen.“\n31. § 239 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnzuwendende Vorschriften\n„(2) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde\n(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensver-\neine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlage-\nsicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind,\npolitik vorzulegen\nanwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit\ndieser Teil keine abweichenden Regelungen ent-              1. spätestens vier Monate nach Ende eines Ge-\nhält. Dabei treten                                               schäftsjahres und\n1. die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen          2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung\nVersicherungsbedingungen,                                    der Anlagepolitik.\n2. die Belange der Versorgungsanwärter und Ver-             Die Erklärung muss Angaben enthalten über das\nsorgungsempfänger an die Stelle der Belange             Verfahren zur Risikobewertung und zur Risiko-\nder Versicherten,                                       steuerung sowie zur Strategie in Bezug auf den\njeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Auftei-\n3. die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der\nlung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer\nVersicherungsverhältnisse.\nder Altersversorgungsleistungen. Außerdem ist auf\nPensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts-             die Frage einzugehen, wie die Anlagepolitik ökolo-\nplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßi-              gischen, sozialen und die Unternehmensführung\ngen Leistungserbringung im Versorgungsfall.                 betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensions-\n(2) Nicht anwendbar sind § 8 Absatz 2, § 10 Ab-          fonds müssen die Erklärung öffentlich zugänglich\nsatz 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139          machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklä-\nAbsatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234                rung zu überprüfen.“\nAbsatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6,          32. § 240 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie §§ 234i und 234j Absatz 1, die §§ 235 und 312\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5\nAbsatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2\nNummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5\nund § 313.\nSatz 1 Nummer 2“ und die Wörter „§ 141 Ab-\n(3) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf                   satz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit\nnur Aktiengesellschaften einschließlich der Euro-                § 237“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1\npäischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen                  Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 237 Ab-\nauf Gegenseitigkeit erteilt werden. Auf Pensions-                satz 1“ ersetzt.\nfondsvereine sind die Vorschriften über Versiche-\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „in Verbindung\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend\nmit § 237“ durch die Wörter „in Verbindung mit\nanzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n§ 237 Absatz 1“ ersetzt.\n(4) In § 140 Absatz 2 tritt die auf Grund des\nc) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „ergän-\n§ 240 Satz 1 Nummer 7 erlassene Rechtsverord-\nzend zu § 124 Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 und 2\nnung an die Stelle der auf Grund des § 145 Absatz 2\nNummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8\nerlassenen Rechtsverordnung. In § 141 Absatz 5\nsowie § 234h Absatz 1 bis 3“ eingefügt.\nSatz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der\nauf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12                 d) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 238 anzu-\nerlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der                    sehen ist und in welchem Umfang die Eigen-\nGrundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 er-                   mittel auf die Solvabilitätskapitalanforderung an-\nlassenen Rechtsverordnung.                                       gerechnet werden dürfen“ durch die Wörter","2684          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\n„§ 238 Absatz 2 anzusehen ist“ ersetzt und die           Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.\nWörter „dabei sind die Artikel 17 bis 17d der            Sind die Anforderungen erfüllt, übermittelt sie die\nRichtlinie 2003/41/EG zu beachten;“ gestrichen.          Angaben nach Absatz 1 Satz 2 den zuständigen\n33. Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:                            Behörden des Tätigkeitsstaats und teilt der Pensi-\nonskasse oder dem Pensionsfonds mit, dass diese\n„Kapitel 3                            Behörden informiert wurden. Andernfalls untersagt\nGrenzüberschreitende                        sie der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds die\nGeschäftstätigkeit von Einrichtungen                Aufnahme der grenzüberschreitenden Geschäfts-\nder betrieblichen Altersversorgung und               tätigkeit.\ngrenzüberschreitende Übertragung von Beständen                  (3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 übermittelt die\nAufsichtsbehörde der Pensionskasse oder dem\n§ 241                               Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden\nGrenzüberschreitende Geschäftstätigkeit               des Tätigkeitsstaats erteilten Informationen über\n(1) Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit ei-           1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen\nner Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung               Vorschriften im Bereich der betrieblichen Alters-\nliegt vor, wenn sie ein Altersversorgungssystem be-              versorgung, die bei der Durchführung des für\ntreibt, bei dem der Tätigkeitsstaat ein anderer Mit-             das Trägerunternehmen betriebenen Altersver-\nglied- oder Vertragsstaat als der Herkunftsstaat der             sorgungssystems einzuhalten sind, sowie\nEinrichtung ist. Tätigkeitsstaat ist der Mitglied- oder\n2. die Vorschriften des Tätigkeitsstaats, die nach\nVertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche\nTitel IV der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassen\nVorschriften im Bereich der betrieblichen Altersver-\nworden sind.\nsorgung auf die Beziehung zwischen dem Träger-\nunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern                  Pensionskassen und Pensionsfonds sind berech-\nund Versorgungsempfängern angewendet werden.                 tigt, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit\n(2) Auf Pensionskassen und Pensionsfonds sind             im Einklang mit den in Satz 1 Nummer 1 und 2 ge-\ndie §§ 57 bis 60 nicht anwendbar. Für Einrichtun-            nannten Vorschriften aufzunehmen, sobald ihnen\ngen der betrieblichen Altersversorgung, deren Her-           die Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Satz 1\nkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat         vorliegt, spätestens aber sechs Wochen, nachdem\nist, sind die §§ 61 bis 66 nicht anwendbar.                  sie die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten\nhaben.\n§ 242                                  (4) Wird die Aufsichtsbehörde von den zuständi-\nGrenzüberschreitende Geschäftstätigkeit               gen Behörden des Tätigkeitsstaats über wesent-\nvon Pensionskassen und Pensionsfonds                  liche Änderungen der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\nund 2 genannten Vorschriften benachrichtigt, hat\n(1) Pensionskassen und Pensionsfonds haben                sie diese Informationen an die Pensionskasse oder\nihre Absicht, für ein Trägerunternehmen die betrieb-         an den Pensionsfonds weiterzuleiten.\nliche Altersversorgung im Wege der grenzüber-\nschreitenden Geschäftstätigkeit durchzuführen,                  (5) Die Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit\nder Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie             den zuständigen Behörden des Tätigkeitsstaats\nanzugeben                                                    die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,\ndass die Pensionskasse oder der Pensionsfonds\n1. den Tätigkeitsstaat,\ndie von den zuständigen Behörden des Tätigkeits-\n2. Name und Standort der Hauptverwaltung des                 staats festgestellten Verstöße gegen die in Absatz 3\nTrägerunternehmens und                                   Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften\n3. die Hauptmerkmale des Altersversorgungssys-               unterbindet. Die Aufsichtsbehörde kann die grenz-\ntems, das für das Trägerunternehmen betrieben            überschreitende Geschäftstätigkeit untersagen oder\nwerden soll.                                             einschränken, wenn die Pensionskasse oder der\nPensionsfonds die Anforderungen nach Absatz 3\nDie Aufsichtsbehörde prüft, ob die beabsichtigte             Satz 1 Nummer 1 nicht einhält.\nGeschäftstätigkeit rechtlich zulässig ist und ob\ndie Verwaltungsstruktur, die Finanzlage sowie die               (6) Bei Pensionskassen und Pensionsfonds, die\nZuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Ge-            der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zu-\nschäftsleiter der beabsichtigten grenzüberschrei-            ständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesan-\ntenden Geschäftstätigkeit angemessen sind. Sie               stalt über eine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und 2.\nkann verlangen, dass für das zu betreibende Alters-          Die Bundesanstalt unterstützt die Landesaufsichts-\nversorgungssystem ein gesondertes Sicherungs-                behörde auf Anforderung bei der Durchführung des\nvermögen einzurichten ist. Auf die grenzüberschrei-          Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und bei der\ntende Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse ist             Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5.\n§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.                 (7) Die Aufsichtsbehörde informiert die Euro-\nIm Fall eines Pensionsfonds sind § 236 Absatz 1              päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2              wesen und die betriebliche Altersversorgung darü-\nund § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.                   ber, in welchen Mitglied- und Vertragsstaaten die\n(2) Sobald die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1               Pensionskasse oder der Pensionsfonds grenzüber-\nund 2 vollständig vorliegt, entscheidet die Auf-             schreitend tätig ist. Sie teilt ihr Änderungen dieser\nsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten, ob die             Angaben laufend mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018           2685\n§ 243                                  (7) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Her-\nkunftsstaats kann die Bundesanstalt die freie Ver-\nGrenzüberschreitende Geschäftstätigkeit\nfügung über Vermögenswerte untersagen, die sich\nvon Einrichtungen, deren Herkunftsstaat\nim Besitz eines Verwahrers oder einer Verwahrstelle\nein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist\nmit Standort im Inland befinden.\n(1) Die Absätze 2 bis 6 sind anzuwenden auf\nAltersversorgungssysteme,                                                          § 243a\n1. die von einer Einrichtung, deren Herkunftsstaat                       Übertragung von Beständen\nein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist und         auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds\neine Zulassung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1\n(1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Ver-\nder Richtlinie (EU) 2016/2341 hat, im Rahmen\nsorgungsverhältnissen eines Altersversorgungs-\neiner grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit\nsystems, das eine Einrichtung der betrieblichen\nfür das Trägerunternehmen betrieben werden\nAltersversorgung mit einem anderen Herkunftsstaat\nund\nals Deutschland betreibt, ganz oder teilweise auf\n2. bei denen der Tätigkeitsstaat Deutschland ist.           eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds\n(2) Hat die Bundesanstalt von den zuständigen            übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung\nBehörden des Herkunftsstaats der Einrichtung die            der Aufsichtsbehörde. Der Antrag auf Genehmi-\nin Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie (EU)           gung wird von der Pensionskasse oder dem Pensi-\n2016/2341 genannten Angaben erhalten, informiert            onsfonds gestellt. Die Aufsichtsbehörde leitet den\nsie innerhalb von sechs Wochen diese Behörden               Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde im\nüber                                                        Herkunftsstaat der Einrichtung weiter.\n1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen            (2) Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 muss\nVorschriften im Bereich der betrieblichen Alters-       sicherstellen, dass die Kosten der Übertragung\nversorgung, die einzuhalten sind, wenn in               weder von den bisherigen Versorgungsanwärtern\nDeutschland Altersversorgungssysteme für ein            und Versorgungsempfängern der Pensionskasse\nTrägerunternehmen durchgeführt werden, sowie            oder des Pensionsfonds noch von den verbleiben-\nden Versorgungsanwärtern und Versorgungsemp-\n2. die Vorschriften, die nach Titel IV der Richtlinie       fängern der Einrichtung getragen werden.\n(EU) 2016/2341 erlassen worden sind.\n(3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung\nDie Einrichtung ist berechtigt, die grenzüberschrei-\n1. der Mehrheit der betroffenen Versorgungsan-\ntende Geschäftstätigkeit im Einklang mit den in\nwärter und der Mehrheit der betroffenen Versor-\nSatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften\ngungsempfänger des Altersversorgungssystems\naufzunehmen, sobald sie von den zuständigen Be-\noder der Mehrheit ihrer Vertreter, wobei die je-\nhörden des Herkunftsstaats die von der Bundes-\nweilige Mehrheit nach den maßgebenden natio-\nanstalt übermittelten Informationen erhalten hat,\nnalen Regelungen ermittelt wird, und\nspätestens aber nach Ablauf der in Satz 1 genann-\nten Frist.                                                  2. des Trägerunternehmens der Einrichtung, sofern\ndessen Zustimmung erforderlich ist.\n(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durch-\nführungsweg im Sinne des § 1b Absatz 2 bis 4 des               (4) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 muss ent-\nBetriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen           halten\nist, und übermittelt die Feststellung an die Einrich-       1. die schriftliche Vereinbarung zwischen der Ein-\ntung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versi-                  richtung und der Pensionskasse oder dem\ncherungsverein auf Gegenseitigkeit.                             Pensionsfonds, in der die Bedingungen für die\n(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zustän-             Übertragung festgelegt sind;\ndigen Behörden des Herkunftsstaats über wesent-             2. eine Beschreibung der Hauptmerkmale des\nliche Änderungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                Altersversorgungssystems des zu übertragen-\nund 2 genannten Vorschriften.                                   den Bestandes;\n(5) Die Bundesanstalt überwacht laufend, ob die          3. eine Beschreibung der zu übertragenden Ver-\nEinrichtung die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2               bindlichkeiten oder versicherungstechnischen\ngenannten Vorschriften einhält. Bei Verstößen ge-               Rückstellungen und der anderen Rechte und\ngen diese Vorschriften unterrichtet sie unverzüglich            Pflichten sowie die zugehörigen Vermögens-\ndie zuständigen Behörden des Herkunftsstaats.                   werte oder die flüssigen Mittel, die ihnen ent-\nVerstößt die Einrichtung weiterhin gegen die Vor-               sprechen;\nschriften, kann die Bundesanstalt nach Unterrich-\n4. für die Einrichtung und die Pensionskasse oder\ntung der zuständigen Behörden des Herkunfts-\nden Pensionsfonds jeweils Angaben zum\nstaats selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um\ndie Verstöße zu beenden oder zu ahnden. Kommt                   a) Namen,\neine andere Lösung nicht in Betracht, kann sie der              b) Ort der Hauptverwaltung,\nEinrichtung untersagen, weiter im Inland für das\nTrägerunternehmen tätig zu sein.                                c) Herkunftsstaat;\n(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 Satz 1 ist             5. den Namen und den Hauptstandort der betroffe-\n§ 305 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1                      nen Trägerunternehmen der Einrichtung;\nund 2 sowie Absatz 5 entsprechend anwendbar.                6. den Nachweis der Zustimmung nach Absatz 3;","2686         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\n7. die Angabe der Mitglied- und Vertragsstaaten,                (9) Pensionskassen und Pensionsfonds können\nderen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften         das übernommene Altersversorgungssystem be-\nim Bereich der betrieblichen Altersversorgung            treiben,\nfür das Altersversorgungssystem des zu über-             1. sobald sie die Genehmigung nach Absatz 1\ntragenden Bestands maßgeblich sind.                          Satz 1 erhalten haben, es sei denn, die Übertra-\n(5) Hat die Aufsichtsbehörde den Antrag nach                  gung hat eine grenzüberschreitende Geschäfts-\nAbsatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie, ob                          tätigkeit zur Folge,\n1. die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Informa-               2. sobald sie die Genehmigung nach Absatz 1\ntionen enthalten sind,                                       Satz 1 und die in Absatz 8 Satz 2 genannten\nInformationen von der Aufsichtsbehörde erhal-\n2. der beantragten Übertragung angemessen sind                   ten haben, spätestens aber sieben Wochen\na) die Verwaltungsstruktur und die Finanzlage                nach Erhalt der Genehmigung.\nder Pensionskasse oder des Pensionsfonds,\n§ 243b\nb) die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung\nder Geschäftsleiter der Pensionskasse oder                         Übertragung von Beständen\ndes Pensionsfonds,                                         auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat\nein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist\n3. die langfristigen Interessen der Versorgungsan-              (1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Ver-\nwärter und Versorgungsempfänger                          sorgungsverhältnissen eines von einer Pensions-\na) der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,             kasse oder einem Pensionsfonds betriebenen\nAltersversorgungssystems ganz oder teilweise auf\nb) des zu übertragenden Bestands\neine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer\nwährend und nach der Übertragung angemes-                Mitglied- oder Vertragsstaat ist, übertragen werden\nsen geschützt sind,                                      soll, bedarf der Genehmigung der zuständigen\nBehörde im Herkunftsstaat der Einrichtung. Der\n4. in dem Fall, dass die Übertragung eine grenz-\nAntrag auf Genehmigung wird von der Einrichtung\nüberschreitende Geschäftstätigkeit der Pensi-\ngestellt.\nonskasse oder des Pensionsfonds zur Folge\nhat, die versicherungstechnischen Rückstellun-              (2) Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds\ngen der Pensionskasse oder des Pensionsfonds             stellt sicher, dass die Versorgungsanwärter und\nim Übertragungszeitpunkt vollständig kapitalge-          Versorgungsempfänger, die bei der Pensionskasse\ndeckt sind, und                                          oder beim Pensionsfonds verbleiben, nicht an den\nKosten der Übertragung beteiligt werden.\n5. die zu übertragenden Vermögenswerte ausrei-\nchend und angemessen sind, um die Verbind-                  (3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung\nlichkeiten, die versicherungstechnischen Rück-           1. einer Mehrheit von\nstellungen und die sonstigen zu übertragenden                a) jeweils drei Vierteln der betroffenen Versor-\nVerpflichtungen und Ansprüche nach den für                       gungsanwärter und der betroffenen Versor-\nPensionskassen und Pensionsfonds geltenden                       gungsempfänger des Altersversorgungssys-\nBestimmungen zu decken.                                          tems oder\nDie Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick da-               b) drei Vierteln der Mitglieder der Interessenver-\nrauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und                     tretung der Versorgungsanwärter und Versor-\nVersorgungsempfänger gewahrt sind.                                   gungsempfänger, wenn eine Interessenver-\n(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Grund                    tretung nach der Satzung der Pensionskasse\nder Prüfung nach Absatz 5 innerhalb von drei Mo-                     oder des Pensionsfonds vorgesehen ist, und\nnaten über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2. Sie            2. des Trägerunternehmens der Pensionskasse\nunterrichtet die zuständige Behörde im Herkunfts-                oder des Pensionsfonds, sofern dessen Interes-\nstaat der Einrichtung über die getroffene Entschei-              sen berührt sind.\ndung innerhalb von zwei Wochen. Eine Genehmi-                Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds hat\ngung ist ausgeschlossen, wenn diese Behörde der              den betroffenen Versorgungsanwärtern und den\nÜbertragung nicht zugestimmt hat.                            betroffenen Versorgungsempfängern oder den Mit-\n(7) Wird der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 geneh-           gliedern der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ge-\nmigt, findet § 13 Absatz 5 sowie 7 Satz 1 und 2              nannten Interessenvertretung Informationen zu den\nAnwendung.                                                   Bedingungen der Übertragung rechtzeitig zugäng-\nlich zu machen, bevor die Einrichtung den Antrag\n(8) Hat die Übertragung eine grenzüberschrei-             nach Absatz 1 Satz 2 stellt.\ntende Geschäftstätigkeit der Pensionskasse oder\ndes Pensionsfonds zur Folge, ist § 242 Absatz 1                 (4) Hat die Aufsichtsbehörde von der zuständi-\nbis 3 nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde                 gen Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung\nübermittelt die Informationen über die in § 242 Ab-          den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie,\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschrif-            ob\nten, die sie aus Anlass der Übertragung von der              1. die langfristigen Interessen der Versorgungsan-\nzuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Ein-                   wärter und Versorgungsempfänger, die bei der\nrichtung erhalten hat, innerhalb von einer Woche                 Pensionskasse oder beim Pensionsfonds ver-\nder Pensionskasse oder dem Pensionsfonds.                        bleiben, angemessen geschützt sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018             2687\n2. die individuellen Ansprüche der Versorgungs-                  Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit\nanwärter und Versorgungsempfänger des zu                     und den Anwendungsbereich dieser Überprü-\nübertragenden Bestands und des verbleibenden                 fungen, Beurteilungen und Bewertungen unter\nBestands der Pensionskasse oder des Pensi-                   Berücksichtigung von Art, Umfang und Kom-\nonsfonds nach der Übertragung mindestens so                  plexität der Tätigkeiten des betreffenden Versi-\nhoch sind wie vorher;                                        cherungsunternehmens fest. Bei Pensionskas-\n3. die zu übertragenden Vermögenswerte ausrei-                   sen berücksichtigt sie auch die Größenordnung\nchend und angemessen sind, um die Verbind-                   der Tätigkeiten.“\nlichkeiten, die versicherungstechnischen Rück-       36. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nstellungen und die sonstigen Verpflichtungen                „(1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine\nund Ansprüche nach den inländischen Bestim-              Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde\nmungen zu decken.                                        die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und\nDie Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick da-           Weise an, die der Art, dem Umfang und der Kom-\nrauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und             plexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tä-\nVersorgungsempfänger gewahrt sind. Die Auf-                  tigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens\nsichtsbehörde hat innerhalb von acht Wochen der              einhergehen. Auf Pensionskassen wendet die Auf-\nzuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Ein-               sichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in\nrichtung mitzuteilen, ob sie auf Grund der Prüfung           einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der\nnach Satz 1 der Übertragung zustimmt oder nicht.             Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätig-\nkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen\n(5) Hat die Übertragung eine grenzüberschrei-\nist.“\ntende Geschäftstätigkeit der Einrichtung zur Folge,\ninformiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Be-       37. In § 331 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden\nhörde im Herkunftsstaat der Einrichtung über die in          die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“ durch die\n§ 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten               Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nVorschriften. Sie hat die Informationen innerhalb        38. § 332 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon vier Wochen zu übermitteln, nachdem sie von\nder zuständigen Behörde über die Genehmigung                 a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 212 Absatz 3\nnach Absatz 1 Satz 1 unterrichtet worden ist.                    Nummer 4, § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\n§ 243 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“                            erster Halbsatz, § 237 Absatz 3 Nummer 3 erster\nHalbsatz oder § 242 Absatz 8“ durch die Wörter\n34. Dem § 245 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      „§ 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1\n„(5) Die Vorschriften dieses Teils finden keine               Satz 1“ ersetzt.\nAnwendung, wenn eine Gruppe von Unternehmen,                 b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\ndie der Versicherungsaufsicht unterliegen, aus-\nschließlich durch die Einbeziehung von kleinen Ver-              „9. entgegen\nsicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensions-                       a) § 215 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nkassen oder Pensionsfonds entsteht.“                                    mit einer Rechtsverordnung nach § 217\n35. § 294 wird wie folgt geändert:                                          Satz 1 Nummer 6, oder\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        b) § 234j Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach\n„Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf                    § 235 Absatz 1 Nummer 10,\ndie Einhaltung der im Bereich der betrieblichen\nAltersversorgung von Pensionskassen zu be-                       ein Sicherungsvermögen anlegt,“.\nachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vor-            c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch\nschriften.“                                                  das Wort „oder“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\n„(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt             „11. einer Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1\nregelmäßig die Strategien, Prozesse und Melde-                    Nummer 8 erster Halbsatz oder einer voll-\nverfahren, die ein Versicherungsunternehmen                       ziehbaren Anordnung auf Grund einer\nfestgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie                       solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\n2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU)                        soweit die Rechtsverordnung für einen be-\n2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwal-                          stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\ntungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches                     vorschrift verweist.“\nÜberprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Über-\nprüfungsverfahren umfasst die Bewertung                                       Artikel 2\n1. der qualitativen Anforderungen hinsichtlich                       Weitere Änderungen des\nder Geschäftsorganisation,                                   Versicherungsaufsichtsgesetzes\n2. der Risiken, denen das Unternehmen ausge-            Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nsetzt ist oder sein könnte, und                  (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-\n3. der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risi-       setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nken unter Berücksichtigung des jeweiligen        1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des\nGeschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen            Gebiets seines Geschäftsbetriebs und“ durch die\nstandzuhalten.                                      Wörter „seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet","2688         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\naußerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie              des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über\ndie“ ersetzt.                                                  die Offenlegung“ gestrichen.\n2. Dem § 178 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 c) Folgender Satz wird angefügt:\n„(5) Die Satzung kann zulassen, dass nach Er-               „Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten\nrichtung des Vereins ein weiterer Gründungsstock               Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Ver-\ngebildet wird, der den Zweck hat, die langfristige             bindung mit den Vorschriften des Vierten Unter-\nRisikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.              abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\nEinzahlungen in den weiteren Gründungsstock und                Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offen-\nseine Tilgung bedürfen der Zustimmung der Auf-                 legung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt\nsichtsbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung.“               sich bei diesen Unternehmen um Pensions-\n3. § 234f wird wie folgt geändert:                                kassen.“\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-         3. § 64 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                    a) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„Sie kann auf Antrag der Pensionskasse die Frist         b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nnach § 134 Absatz 2 um einen Monat verlängern.\n„(8) § 61 in der Fassung des Gesetzes zur\nDie Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135\nUmsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des\nAbsatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\ndie Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchs-\n14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die\ntens zwölf Monate verlängern.“\nBeaufsichtigung von Einrichtungen der betrieb-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „von neun Mona-               lichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)\nten“ durch die Wörter „von zwölf Monaten“ er-               vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ist erst-\nsetzt.                                                      mals auf den Jahresabschluss sowie den Kon-\n4. Dem § 236 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               zernabschluss für das nach dem 31. Dezember\n2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“\n„Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen\nan Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld\nArtikel 4\nbegrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestat-\ntungskosten.“                                                                   Änderung der\nVersicherungs-Vergütungsverordnung\nArtikel 3                             § 3 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vom\nÄnderung der                          18. April 2016 (BGBl. I S. 763), die durch Artikel 2 der\nVersicherungsunternehmens-                     Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geän-\nRechnungslegungsverordnung                     dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-          1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),             a) Satz 2 wird aufgehoben.\ndie zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom\n17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird      b) Die neuen Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-\nwie folgt geändert:                                               den Sätze ersetzt:\n1. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          „Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal\njährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen\n„(4) Für die Berechnung der Rückstellung im                 und gegebenenfalls anzupassen. Die Geschäfts-\nLebensversicherungsgeschäft und dem nach Art                   leiter und Geschäftsleiterinnen sind für die ange-\nder Lebensversicherung betriebenen Schaden- und                messene Ausgestaltung der Vergütungssysteme\nUnfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen                  der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwort-\n1. § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsauf-               lich. Für die angemessene Ausgestaltung der\nsichtsgesetzes,                                             Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-\n2. § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Ver-                 schäftsleiterinnen ist der Aufsichtsrat verantwort-\nbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und § 234                 lich. Ist für die angemessene Ausgestaltung der\nAbsatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-                 Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-\ngesetzes,                                                   schäftsleiterinnen öffentlich-rechtlicher Pensions-\nkassen, die der Landesaufsicht unterliegen, im\n3. § 336, auch in Verbindung mit § 234 Absatz 6                Landesrecht eine verantwortliche Stelle festge-\nSatz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 des Versiche-              legt, tritt diese an die Stelle des Aufsichtsrats.“\nrungsaufsichtsgesetzes, sowie\n2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\n4. die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1            und 1b eingefügt:\nNummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4\nbis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlas-             „(1a) Versicherungsunternehmen, die keine Pen-\nsenen Vorschriften.“                                     sionskassen sind, müssen die Vergütungssysteme\nso ausgestalten, dass\n2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. sie auf die Erreichung der in den Strategien des\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                Unternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet\nb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter                  sind; im Fall von Strategieänderungen ist die Aus-\n„, § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des            gestaltung der Vergütungssysteme zu überprüfen\nVierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts              und erforderlichenfalls anzupassen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018              2689\n2. sie negative Anreize vermeiden, insbesondere                   (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32),\nInteressenkonflikte und das Eingehen unverhält-               die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402\nnismäßig hoher Risiken, und sie nicht der Über-               (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert wor-\nwachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwider-               den ist;\nlaufen;                                                    2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parla-\n3. bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der              ments und des Rates vom 25. November 2009\nvariable Teil eine Vergütung für den aus der Tätig-           betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-\nkeit sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des                  sicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit\nUnternehmens darstellt; die variable Vergütung                (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1),\ndarf insbesondere nicht maßgeblich von der Ge-                die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843\nsamtbeitragseinnahme, vom Neugeschäft oder                    (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert wor-\nvon der Vermittlung einzelner Versicherungsver-               den ist;\nträge abhängig sein;                                       3. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parla-\n4. sie die wesentlichen Risiken und deren Zeit-                   ments und des Rates vom 8. Juni 2011 über\nhorizont angemessen berücksichtigen;                          die Verwalter alternativer Investmentfonds und\nzur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und\n5. bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch\n2009/65/EG und der Verordnungen (EG)\nder gesamte Erfolg des Unternehmens angemes-\nNr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.\nsen berücksichtigt wird; dies schließt jedoch die\nL 174 vom 1.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die\nZahlung von Provisionen im Bereich des ange-\nVerordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom\nstellten Außendienstes nicht aus, und\n28.12.2017, S. 35) geändert worden ist;\n6. eine qualitativ und quantitativ angemessene Per-\n4. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-\nsonalausstattung der Kontrolleinheiten ermög-\nments und des Rates vom 26. Juni 2013 über\nlicht wird.\nden Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten\n(1b) Pensionskassen und Pensionsfonds müssen                   und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und\nfür Personen, die das Unternehmen tatsächlich lei-                Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie\nten oder für eine Schlüsselfunktion verantwortlich                2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien\nsind, und für andere Gruppen von Personen, deren                  2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom\nTätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens                     27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie\nwesentlich beeinflussen, die Vergütungssysteme so                 (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)\nausgestalten, dass                                                geändert worden ist;\n1. sie im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risiko-            5. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-\nprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Inte-            ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über\nresse, der finanziellen Stabilität und der Leistung           Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung\nder Pensionskasse oder des Pensionsfonds ins-                 der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.\ngesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt                   L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch\nwerden;                                                       die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 (ABl.\n2. sie zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten             L 276 vom 26.10.2017, S. 32) geändert worden\nManagement beitragen;                                         ist.\nSofern die Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\n3. sie mit den langfristigen Interessen der Versor-\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April\ngungsanwärter und Versorgungsempfänger der\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der\nvon ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme\nVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nim Einklang stehen;\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\n4. sie Maßnahmen zur Vermeidung von Interessen-                95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nkonflikten umfassen;                                       L 119 vom 4.5.2016, S. 1) nicht etwas anderes vor-\n5. sie mit einem soliden und wirksamen Risiko-                 sieht, veröffentlichen Pensionskassen und Pensi-\nmanagement vereinbar sind und nicht zur Über-              onsfonds in regelmäßigen Abständen Informationen\nnahme von Risiken, die unvereinbar sind mit dem            zu ihrer Vergütungspolitik.“\nRisikoprofil und Vorschriften der Pensionskasse        3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf-\noder des Pensionsfonds, ermutigen;                         sichtsrat“ die Wörter „oder die verantwortliche Stelle\n6. sie und ihre Überwachung klaren, transparenten              nach Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.\nund effizienten Regeln unterliegen.\nArtikel 5\nDie Vergütungssysteme gelten für die Pensionskas-\nsen und Pensionsfonds sowie für die Dienstleister                                   Änderung der\nund Subdienstleister im Sinne des § 32 des Versi-                    Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung\ncherungsaufsichtsgesetzes, die nicht in den Anwen-            Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April\ndungsbereich der folgenden Richtlinien fallen:             2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der\n1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-           Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653)\nments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koor-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-          1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 1\nten betreffend bestimmte Organismen für ge-                 Kapitel 7 die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe\nmeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)                     „Absatz 3“ ersetzt.","2690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 9. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichts-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab-               behörde sowie unter Einhaltung der Höchst-\nsatz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212                      grenze nach Absatz 6\nAbsatz 1 und mit § 237 Absatz 1 Satz 1“ durch                a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des\ndie Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 in                   Grundkapitals oder des Gründungsstocks,\nVerbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                  wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 212 Ab-                  Grundkapitals oder des Gründungsstocks\nsatz 1 und“ gestrichen.                                         erreicht, und\n3. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Ab-                    b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der\nsatz 5 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5                   Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese\nSatz 1 Nummer 2“ ersetzt.                                           Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.\n4. In § 15 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 212             Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des\nAbsatz 1 und“ gestrichen.                                    Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als\nSumme der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8\n5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden           abzüglich\njeweils die Wörter „§ 124 Absatz 1“ durch die\nWörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h“             1. des um die auszuschüttende Dividende erhöh-\nersetzt.                                                         ten Verlustvortrags,\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                2. der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen\nWerte, insbesondere eines aktivierten Ge-\na) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter                        schäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1\n„Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Euro-              Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.\npäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni\n2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichti-              (2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-\ngung von Einrichtungen der betrieblichen Alters-         mer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn\nversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10),            1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl.            der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines\nL 145 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist“              Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,\ndurch die Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU)         2. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des\n2016/2341“ ersetzt.                                          Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des\nb) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter                        Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht\n„Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG“ durch die             nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,\nWörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341“        3. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer\nersetzt.                                                     von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und\n7. In § 24 Absatz 3 wird die Angabe „§ 236 Absatz 2a“               nach den getroffenen Vereinbarungen\ndurch die Angabe „§ 236 Absatz 3“ ersetzt.                       a) allenfalls im Fall der Liquidation und unter\n8. § 27 wird wie folgt gefasst:                                        keinen Umständen auf Verlangen des Gläubi-\n„§ 27                                      gers vorzeitig zurückgezahlt werden muss\nsowie\nEigenmittel\nb) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde\n(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein                  vorzeitig zurückgezahlt werden kann und\n1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund-           4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen\nkapital abzüglich des Betrags der eigenen Ak-                voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt\ntien,                                                        hat, keine Einwände gegen die Änderung zu\n2. bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit                 haben.\nder eingezahlte Gründungsstock,                          Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit ha-\n3. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,              ben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätes-\n4. der sich nach Abzug der auszuschüttenden                  tens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan\nDividenden ergebende Gewinnvortrag,                      zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervor-\ngeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder\n5. Kapital, das gegen Gewährung von Genuss-                  bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforder-\nrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Ab-             lichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensi-\nsätze 2 und 5,                                           onsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne\n6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachran-             feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des\ngiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maß-        Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens\ngabe der Absätze 3 und 5,                                sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungs-\n7. Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbe-           termin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensions-\nstimmter Laufzeit aufgenommen worden ist,                fonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Ge-\nnach Maßgabe der Absätze 4 und 5,                        nussrechte nicht erwerben.\n8. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, so-             (3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nfern sie zur Deckung von Verlusten verwendet             mer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn\nwerden darf und soweit sie nicht auf festgelegte         1. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des\nÜberschussanteile entfällt, und                              Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018            2691\nPensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht          3. in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,\nnachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,\nkann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des\n2. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer              Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist\nvon fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und           möglich, soweit\nnach den getroffenen Vereinbarungen\n1. der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Auf-\na) allenfalls im Rahmen der Liquidation und                   nahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Pro-\nunter keinen Umständen auf Verlangen des                   zent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht\nGläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden                  überschreitet sowie\nmuss sowie\n2. der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Lauf-\nb) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde                    zeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln\nvorzeitig zurückgezahlt werden kann,                       zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent\n3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs                   der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitäts-\ngegen Forderungen des Pensionsfonds ausge-                    kapitalanforderung nicht überschreitet.\nschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine            (6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9\nvertraglichen Sicherheiten durch den Pensions-            Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zuge-\nfonds oder durch Dritte gestellt werden und               rechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von\n4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen               50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der\nan die Bedingung geknüpft wird, dass die Auf-             Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung\nsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen           ergibt.“\ndie Änderung zu haben.                                 9. Vor § 29 wird in der Überschrift des Kapitels 7 die\nIm Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit ha-            Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 3“\nben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätes-                ersetzt.\ntens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan       10. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nzur Genehmigung einzureichen, aus dem hervor-\ngeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder               „(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1\nbis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforder-              Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar\nlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensi-            2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2\nonsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne                 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden\nfeste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des                Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt\nKapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens              letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem\nsechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungs-                  31. Dezember 2027 beginnt.“\ntermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensions-            11. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Unternummer 7\nfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nach-            werden die Wörter „und § 212 Absatz 1“ gestrichen.\nrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.\n(4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-                                 Artikel 6\nmer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn\nFolgeänderungen\n1. die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläu-\nbiger den Forderungen des Inhabers des Wert-            (1) § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-\npapiers vorgehen,                                    gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),\ndas zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. De-\n2. es unter keinen Umständen auf Verlangen des           zember 2018 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist,\nGläubigers zurückgezahlt werden muss,                wird wie folgt geändert:\n3. es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückge-          1. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:\nzahlt werden kann,\na) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 236\n4. der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jeder-                Absatz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 4“ er-\nzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und              setzt.\n5. nach den Ausgabebedingungen neben dem ein-                b) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 110a\ngezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an             Absatz 1“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1“ er-\neinem Verlust teilnehmen, ohne den Pensions-                setzt.\nfonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzu-\nschränken.                                           2. In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 236\nAbsatz 3“ durch die Angabe „§ 236 Absatz 4“ er-\nBeabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung               setzt.\ndes Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindes-\ntens sechs Monate vor dem gewählten Rückzah-                (2) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung\nlungstermin um Zustimmung zu bitten.                     der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I\nS. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\n(5) Kapital, das eingezahlt ist                       zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert\n1. gegen Gewährung von Genussrechten nach Ab-            worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 2,\n1. In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 234\n2. auf Grund der Eingehung von nachrangigen Ver-             Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 219 Ab-\nbindlichkeiten nach Absatz 3 oder                        satz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.","2692         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\n2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 Buch-            7. In Nummer 6.9.3 werden in der Spalte „Gebührentat-\nstabe a werden die Wörter „89, 213, auch in Verbin-         bestand“ die Wörter „§ 234 Absatz 1 in Verbindung\ndung mit den §§ 234 und 238“ durch die Wörter „89,          mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ durch die\n213, 234g oder 238“ ersetzt.                                Wörter „§ 234 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.\n(3) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember            8. In Nummer 6.9.4 werden in der Spalte „Gebührentat-\n1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des         bestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 3 Nummer 3 in\nGesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geän-            Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1“\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       durch die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in\nVerbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n9. In Nummer 6.11 werden in der Spalte „Gebührentat-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 234\nbestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Ver-\nAbsatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 219\nbindung mit § 212 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 237\nAbsatz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nb) In Absatz 3a werden die Wörter „§ 237 Absatz 3          (5) § 1a der Verordnung zur Übertragung von Befug-\nNummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 237 Ab-          nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die\nsatz 1 Satz 3“ ersetzt.                              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom\n2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 235         13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 235       durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018\nAbsatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                             (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n3. In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden die\nWörter „§ 214 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe         1. In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit\n„§ 214 Absatz 6“ ersetzt.                                   § 212 Absatz 1“ gestrichen und die Wörter „§ 235\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13 in\n(4) Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis\nVerbindung mit Satz 2“ durch die Wörter „§ 235 Ab-\nder Verordnung über die Erhebung von Gebühren und\nsatz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13“ ersetzt.\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I        2. In Nummer 3 werden die Wörter „des § 236 Ab-\nS. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-         satz 2b Satz 1“ durch die Wörter „des § 236 Absatz 6\nnung vom 15. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3960) geän-              Satz 1“ ersetzt.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                   3. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 235 Absatz 1\n1. In Nummer 6.2 wird in der Spalte „Gebührentatbe-             Satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Satz 2\nstand“ die Angabe „§ 236 Absatz 4“ durch die An-            und Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 235 Ab-\ngabe „§ 236 Absatz 5“ ersetzt.                              satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2\nSatz 3“ ersetzt.\n2. In den Nummern 6.3.1, 6.3.3, 6.3.4, 6.3.5 und 6.3.6\nwerden in der Spalte „Gebührentatbestand“ jeweils          (6) In § 2 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die\ndie Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in       Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensver-\nVerbindung mit § 212 Absatz 1“ durch die Wörter         sicherer vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 828) werden\n„§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.                  die Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in\nVerbindung mit § 214 Absatz 2 bis 6“ durch die Wörter\n3. In Nummer 6.4.1 werden in der Spalte „Gebührentat-       „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 in Verbindung\nbestand“ die Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Ver-      mit Absatz 2 bis 8“ ersetzt.\nbindung mit § 212 Absatz 1,“ durch die Wörter\n„§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.                     (7) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Anlageverordnung vom\n18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die durch Artikel 24\n4. In den Nummern 6.4.3, 6.7, 6.8.1, 6.8.2 und 6.8.3        Absatz 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\nwerden in der Spalte „Gebührentatbestand“ jeweils       S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 124\ndie Wörter „§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit     Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch\n§ 212 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 237 Absatz 1        die Wörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h\nSatz 1 und 2“ ersetzt.                                  des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n5. In Nummer 6.9.1 werden in der Spalte „Gebührentat-          (8) Die Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I\nbestand“ die Wörter „§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Ver-      S. 776) wird wie folgt geändert:\nbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1“ durch die\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit\n§ 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b“ und die                a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden\nWörter „§ 233 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter                 jeweils die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“\n„§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit                 durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Num-\n§ 233 Absatz 5 Satz 2,“ ersetzt.                               mer 2“ ersetzt.\n6. In Nummer 6.9.2 werden in der Spalte „Gebührentat-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbestand“ die Wörter „§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Ver-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5\nbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1“ durch die                     Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3\nWörter „§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung                        Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 141\nmit § 233 Absatz 3 Satz 1“ und die Wörter „§ 233                   Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung\nAbsatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 6                   mit § 234 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, und im\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5                      Wortlaut nach dem Doppelpunkt werden die\nSatz 2,“ ersetzt.                                                  Wörter „§ 336 in Verbindung mit § 233 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018               2693\nsatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 336 in                   den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung\nVerbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch                  mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit\nin Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2,“                   § 233 Absatz 5 Satz 2,“ ersetzt.\nersetzt.\n(9) In § 22 Absatz 6 Satz 2 der Krankenversiche-\nbb) In Satz 2 werden im Wortlaut nach dem Dop-          rungsaufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I\npelpunkt die Wörter „§ 336 in Verbindung mit        S. 780), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\n§ 233 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter             19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist,\n„§ 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6             werden die Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5       bis 3 und 7 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 214\nSatz 2,“ ersetzt.                                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 Buchstabe a“\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab-         ersetzt.\nsatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Ab-                 (10) Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April\nsatz 3 Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 141         2016 (BGBl. I S. 795), die durch Artikel 4 der Verord-\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit              nung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert wor-\n§ 234 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, und im Wort-            den ist, wird wie folgt geändert:\nlaut nach dem Doppelpunkt werden die Wörter\n„§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7“ durch            1. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 214 Absatz 1\ndie Wörter „§ 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7“ er-               Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b“ durch die\nsetzt.                                                       Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buch-\nstabe a und b“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5\nNummer 2“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 5              2. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „§ 214 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2“ ersetzt.                                    Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a“ durch die Wörter\n„§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a“\ne) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden\nersetzt.\njeweils die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2“\ndurch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Num-                (11) In § 4 der Verordnung über die Anforderungen\nmer 2“ ersetzt.                                         an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                               Verbraucherdarlehen befassten internen und externen\nMitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensi-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Ab-         onsfonds vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2765)\nsatz 5 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 141 Ab-            werden die Wörter „§ 212 Absatz 1 und“ gestrichen.\nsatz 5 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für den                                    Artikel 7\nAltbestand im Sinne des § 233 Absatz 3 Satz 2\nInkrafttreten\nin Verbindung mit § 336 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes und für den Altbestand im Sinne              Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkün-\ndes § 233 Absatz 4 in Verbindung mit § 233 Ab-          dung in Kraft, Artikel 2 am 1. Februar 2019. Im Übrigen\nsatz 3 Satz 2 und mit § 336“ durch die Wörter „für      tritt dieses Gesetz am 13. Januar 2019 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}