{"id":"bgbl1-2018-49-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":49,"date":"2018-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2018-11-29T00:00:00Z","page":2666,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\nZweites Gesetz\nzur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften\nVom 29. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               g) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend\naus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land\nArtikel 1                                     und Staat,\nÄnderung der                                 h) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender\nGewerbeordnung                                    Behörde, ausstellendem Staat, Datum der\nAusstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum,\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nsoweit vorhanden maschinenlesbarem Namen\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nsowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember\n2018 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie                i) sofern der Gewerbetreibende eine juristische\nfolgt geändert:                                                        Person ist:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       aa) Rechtsform, Registerart, soweit vorhan-\nden im Register eingetragener Name\na) Die Angabe zu § 11b wird durch folgende Anga-\nnebst Registernummer, Registergericht\nben zu den §§ 11b und 11c ersetzt:\noder ausländische Registernummer und\n„§ 11b Bewacherregister                                             Registerbehörde,\n§ 11c    Übermittlung personenbezogener Daten                   bb) Betriebliche Anschrift des Sitzes der juris-\ninnerhalb der Europäischen Union und                       tischen Person,\ndes Europäischen Wirtschaftsraums bei                  cc) Telefonnummer und E-Mail-Adresse der\nreglementierten Berufen“.                                  juristischen Person,\nb) Die Angabe zu § 159 wird wie folgt gefasst:                2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des\n„§ 159 Übergangsregelung zu § 34a“.                          Gewerbebetriebes:\n2. § 11b wird wie folgt gefasst:                                    a) Geschäftsbezeichnung,\n„§ 11b                                  b) Rechtsform, Registerart, soweit vorhanden im\nBewacherregister                                Register eingetragener Name nebst Register-\nnummer, Registergericht oder ausländische\n(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                   Registernummer und Registerbehörde,\nkontrolle (Registerbehörde) wird ein Bewacherregis-\nter eingerichtet und geführt, in dem zum Zweck der               c) Betriebliche Anschrift von Hauptniederlas-\nUnterstützung der für den Vollzug des § 34a zustän-                 sung und sonstigen Betriebsstätten,\ndigen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach                   d) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,\n§ 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen nach § 34a                3. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von\nAbsatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes               Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1:\noder einer Zweigniederlassung beauftragten Perso-\nnen elektronisch auswertbar zu erfassen sind.                    a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,\nb) Geschlecht,\n(2) Die Registerbehörde darf folgende Daten ver-\narbeiten:                                                        c) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,\n1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des            d) Staatsangehörigkeiten,\nGewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1,               e) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus-\nbei juristischen Personen der nach Gesetz, Sat-                nummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat\nzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder             und Regionalschlüssel,\nmit anderen zur Vertretung berufenen Personen,\nf) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend\nsowie der mit der Leitung des Betriebes oder ei-\naus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land\nner Zweigniederlassung beauftragten Personen:\nund Staat,\na) Familienname, Geburtsname, Vornamen,\ng) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender\nb) Geschlecht,                                                 Behörde, ausstellendem Staat, Datum der\nc) Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,                            Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum,\nsoweit vorhanden maschinenlesbarem Namen\nd) Staatsangehörigkeiten,                                      sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,\ne) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,                        4. den Umfang und das Erlöschen der Erlaubnis\nf) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus-               nach § 34a Absatz 1 Satz 1 einschließlich des\nnummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat           Datums der Erlaubniserteilung und des Erlö-\nund Regionalschlüssel,                                   schens, der Angabe der Kontaktdaten der zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018            2667\nständigen Erlaubnisbehörde sowie den Stand               12. Daten aus der Schnittstelle des Bewacherregis-\ndes Erlaubnisverfahrens,                                       ters zum Bundesamt für Verfassungsschutz\nnach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4:\n5. die Anzeige eines Gewerbetreibenden nach\n§ 13a über die vorübergehende Erbringung von                   a) meldendes Landesamt für Verfassungsschutz,\nBewachungstätigkeiten in Deutschland nebst                     b) Datum der Meldung sowie\nden Daten nach den Nummern 1 bis 3, soweit\nc) Angabe, ob Erkenntnisse vorliegen,\ndiese Daten mit der Anzeige zu übermitteln sind,\n13. Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der\n6. die Angabe der Tätigkeit der Wachperson nach                   für den Vollzug des § 34a zuständigen Behör-\n§ 34a Absatz 1a Satz 2 und 5,                                  den:\n7. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Ab-                   a) Name,\nsatz 4,\nb) Anschrift,\n8. Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach                 c) Kurzbezeichnung,\n§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Ver-\nbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1:                   d) Land,\na) Datum, Art und Ergebnis der Überprüfung,                    e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,\nf) Regionalschlüssel.\nb) Stand des Überprüfungsprozesses der Zuver-\nlässigkeit,                                              (3) Die Registerbehörde darf Statusangaben zum\nAblauf der Verfahren sowie die für den Vollzug des\nc) Datum der Bestands- oder Rechtskraft der              § 34a notwendigen Verknüpfungen aus den Daten\nEntscheidung,                                        nach Absatz 2 und die durch das Register vergebe-\n9. die in Nummer 1 genannten Daten des Gewer-               nen Identifikationsnummern für die Datenobjekte\nbetreibenden, der eine Wachperson zur Über-              speichern. Die Identifikationsnummern enthalten\nprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,                    keine personenbezogenen Angaben und werden\nden Datensätzen zugeordnet.\n10. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnach-\nweisen der Industrie- und Handelskammern:                    (4) Die Industrie- und Handelskammern stellen\nDaten nach Absatz 2 Nummer 10 in Bezug auf Qua-\na) Art der erworbenen Qualifikation,                     lifikationsnachweise, die nach dem 1. Januar 2009\nb) bei Unterrichtungsnachweisen der Unterrich-           ausgestellt wurden, über die in § 32 Absatz 2 Satz 1\ntungszeitraum, bei Sachkundenachweisen               des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame\ndas Datum der Sachkundeprüfung,                      Stelle elektronisch zum Abruf für die Registerbe-\nhörde bereit. Die Industrie- und Handelskammern\nc) Ausstellungsdatum des Qualifikationsnach-\ndürfen Daten nach Absatz 2 Nummer 10 in Bezug\nweises, Angabe der Identifikationsnummer der\nauf Qualifikationsnachweise, die vor dem 1. Januar\nausstellenden Industrie- und Handelskammer,\n2009 ausgestellt wurden, elektronisch zum Abruf be-\nauf dem Qualifikationsnachweis angegebener\nreitstellen. Bei Abfragen durch das Bewacherregis-\nFamilienname, Vornamen, Geburtsdatum und\nter, die sich auf Qualifikationsnachweise vor dem\nGeburtsort,\n1. Januar 2009 beziehen, müssen die Daten nach-\nd) soweit vorhanden ein Validierungscode der             erfasst werden. Dabei üben die zuständigen obers-\nIndustrie- und Handelskammer,                        ten Landesbehörden die Aufsicht über die Industrie-\nund Handelskammern aus.\ne) Datum und Inhalt der Rückmeldung aus der\nelektronischen Abfrage über die Schnittstelle            (5) Zum Zweck der Anmeldung von Wachperso-\nzu der in § 32 des Umweltauditgesetzes be-           nen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer\nzeichneten gemeinsamen Stelle,                       Zweigniederlassung beauftragten Personen hat der\nGewerbetreibende die Vorder- und Rückseite des\n11. Daten zu Qualifikationsnachweisen von Gewer-\nAusweisdokuments der anzumeldenden Person in\nbetreibenden, bei juristischen Personen der\ngut lesbarer Fassung vollständig optisch digital\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nerfasst im Onlineportal des Registers hochzuladen.\njeweils allein oder mit anderen zur Vertretung\nZu diesem Zweck darf der Gewerbetreibende eine\nberufenen Personen, der mit der Leitung des Be-\nKopie des Ausweisdokuments anfertigen. Der Ge-\ntriebes oder einer Zweigniederlassung beauf-\nwerbetreibende ist verpflichtet, die Kopie, auch in\ntragten Personen sowie Wachpersonen, die\ndigitaler Form, unverzüglich nach dem Hochladen\ndem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis\nin das Register zu vernichten. Die in das Register\ngleichgestellt wurden:\nhochgeladene optisch digital erfasste Kopie wird\na) Art der erworbenen Qualifikation,                     nach Prüfung durch die für den Vollzug des § 34a\nzuständigen Behörden, spätestens nach Bestands-\nb) Unterrichtungszeitraum,\noder Rechtskraft der Entscheidung über die Zuver-\nc) Ausstellungsdatum des Qualifikationsnach-             lässigkeit, von der Registerbehörde gelöscht.\nweises, Angabe der Kontaktdaten der aus-\n(6) Die für den Vollzug des § 34a zuständigen Be-\nstellenden Stelle, auf dem Qualifikationsnach-\nhörden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2\nweis angegebener Familienname, Vornamen,\nder Registerbehörde im Anschluss an ein in Absatz 7\nGeburtsdatum und Geburtsort,\nbezeichnetes die Speicherung begründendes Ereig-\nd) Bescheinigungen des Gewerbetreibenden                 nis unverzüglich die nach Absatz 2 zu speichernden\nnach § 17 der Bewachungsverordnung,                  oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra-","2668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\ngung im Register führenden Daten zu übermitteln.                 gonnener Prüfung, sechs Monate nach Rück-\nZu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende der an                  nahme des Antrags auf Erlaubnis,\nseinem Betriebssitz für den Vollzug des § 34a zu-            2. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 2 betref-\nständigen Behörde Änderungen der Daten nach Ab-                  fend eine versagte oder zurückgenommene oder\nsatz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, ausgenommen die                   widerrufene Erlaubnis durch Überschreibung der\nDaten zu den mit der Leitung des Betriebes oder                  Daten bei erneuter Beantragung und Erteilung\neiner Zweigniederlassung beauftragten Personen,                  der Erlaubnis, spätestens nach fünf Jahren; bei\nunverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erlan-                 Erlöschen der Erlaubnis durch Verzicht oder Tod\ngen der Kenntnis der Änderungen, mitzuteilen. Än-                oder Untergang der juristischen Person, sechs\nderungen betreffend Daten zu Wachpersonen nach                   Monate nach Erlöschen der Erlaubnis; bei Ver-\nAbsatz 2 Nummer 3, 6, 10 und 11 sowie zu den mit                 zicht während eines Rücknahmeverfahrens oder\nder Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-                Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit,\nlassung beauftragten Personen nach Absatz 2 Num-                 wenn der Verzicht durch eine spätere Entschei-\nmer 1, 10 und 11 hat der Gewerbetreibende unver-                 dung gegenstandslos wird,\nzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erlangen der\nKenntnis der Änderungen, über das Bewacherregis-             3. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 3 durch\nter mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbe-                Überschreiben der Daten bei einer zeitlich nach-\ntreibende berechtigt, Änderungen betreffend Daten                folgenden Feststellung der Zuverlässigkeit,\nnach den Sätzen 2 und 3 zu erheben und                       4. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei An-\n1. im Falle des Satzes 2 an die für den Vollzug des              meldungen betreffend Wachpersonen oder mit\n§ 34a zuständige Behörde und                                 der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-\nderlassung beauftragten Personen die Wohnorte\n2. im Falle des Satzes 3 an die Registerbehörde\nder letzten fünf Jahre nach der Entscheidung\nzum Zwecke der Speicherung zu übermitteln.                       über die Zuverlässigkeit der Wachpersonen oder\nDer Gewerbetreibende hat Wachpersonen und mit                    der mit der Leitung des Betriebes oder einer\nder Leitung eines Betriebes oder einer Zweignieder-              Zweigniederlassung beauftragten Personen,\nlassung beauftragte Personen sechs Wochen nach               5. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei Ab-\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses über                  meldungen betreffend Wachpersonen und mit der\ndas Bewacherregister bei der für den Vollzug des                 Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas-\n§ 34a zuständigen Behörde abzumelden.                            sung beauftragten Personen ein Jahr nach Ab-\n(7) Im Bewacherregister sind die Daten aus den                meldung des letzten für die natürliche Person\nfolgenden Anlässen zu speichern:                                 gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses im Re-\ngister,\n1. Beantragen oder Erteilen einer Erlaubnis nach\n§ 34a Absatz 1 Satz 1,                                   6. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 bei Mel-\ndung von Änderungen betreffend Daten nach Ab-\n2. Versagen oder Erlöschen einer Erlaubnis nach                  satz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 10 und 11 durch Über-\n§ 34a Absatz 1 Satz 1,                                       schreiben der bisherigen Einträge im Register,\n3. Untersagen der Beschäftigung nach § 34a Ab-\n7. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 6 bei Un-\nsatz 4,\nzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, gesetz-\n4. Anmelden und Abmelden von Wachpersonen und                    licher Vertreter bei juristischen Personen, von\nmit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-              mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-\nniederlassung beauftragter Personen,                         niederlassung beauftragten Personen sowie\n5. Melden von Datenänderungen durch den Gewer-                   Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten\nbetreibenden gegenüber der für den Vollzug des               nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststel-\n§ 34a zuständigen Behörde nach Absatz 6 Satz 2               lung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen\noder dem Bewacherregister nach Absatz 6                      Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens\nSatz 3,                                                      nach fünf Jahren, und\n6. Überprüfen der Zuverlässigkeit im Rahmen der              8. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 7 bei Un-\nRegelüberprüfung nach spätestens fünf Jahren                 zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, der ge-\nvon Gewerbetreibenden und gesetzlichen Vertre-               setzlichen Vertreter juristischer Personen, von\ntern juristischer Personen nach § 34a Absatz 1               mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-\nSatz 10 sowie Wachpersonen nach § 34a Ab-                    niederlassung beauftragten Personen sowie\nsatz 1a Satz 7 und mit der Leitung des Betriebes             Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten\noder einer Zweigniederlassung beauftragter Per-              nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststel-\nsonen,                                                       lung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen\nErlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens\n7. Überprüfen aufgrund eines Nachberichts durch                  nach fünf Jahren.\ndie zuständigen Verfassungsschutzbehörden und\nPolizeibehörden nach § 34a Absatz 1b Satz 1.                (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n(8) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung           terium des Inneren, für Bau und Heimat und dem\nder für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden           Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\ndie im Bewacherregister gespeicherten Daten:                 schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n1. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 bei ein-            mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten\ngetragener Beantragung der Erlaubnis und be-             zu regeln:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018            2669\n1. zu den Datensätzen, die nach Absatz 2 gespei-                   ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nchert werden, sowie zur Datenverarbeitung,                            „4. über die Schnittstelle des Bewa-\n2. zur Einrichtung und Führung des Registers,                                cherregisters zum Bundesamt für\n3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Re-                            Verfassungsschutz nach § 11b eine\ngisterbehörde, insbesondere durch die für den                             Stellungnahme der für den Sitz der\nVollzug des § 34a zuständigen Behörden und                                zuständigen Behörde zuständigen\ndurch die Gewerbetreibenden, sowie der Daten-                             Landesbehörde für Verfassungs-\nübermittlung durch die Registerbehörde, insbe-                            schutz zu Erkenntnissen, die für die\nsondere an die für den Vollzug des § 34a zustän-                          Beurteilung der Zuverlässigkeit von\ndigen Behörden,                                                           Bedeutung sein können.“\n4. zur Verwendung elektronischer Schnittstellen des            dd) Die Sätze 6 bis 8 werden durch folgende\nRegisters, der Schnittstelle zum Verfassungs-                   Sätze ersetzt:\nschutz, zum Deutschen Industrie- und Handels-                   „Die zuständige Behörde darf die übermittel-\nkammertag e. V. und zu Fachverfahren der für                    ten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfül-\nden Vollzug des § 34a zuständigen Behörden,                     lung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwa-\n5. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs                   chung der Gewerbetreibenden erforderlich\naus dem Register,                                               ist. Übermittlungsregelungen nach anderen\n6. zum Datenschutz und der Datensicherheit nebst                   Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicher-\nProtokollierungspflicht der Registerbehörde.“                   heitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April\n1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Arti-\n3. Der bisherige § 11b wird § 11c.                                    kel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\n4. § 34a wird wie folgt geändert:                                     S. 2732) geändert worden ist, bleibt unbe-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               rührt. Haben sich der Antragsteller oder eine\nder mit der Leitung des Betriebes oder einer\naa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nZweigniederlassung beauftragten Personen\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                       während der letzten drei Jahre vor der Über-\n„Antragsteller“ die Wörter „oder eine                 prüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland\nder mit der Leitung des Betriebes oder                oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\neiner Zweigniederlassung beauftragten                 päischen Union oder einem anderen Ver-\nPersonen“ eingefügt.                                  tragsstaat des Abkommens über den Euro-\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                       päischen Wirtschaftsraum aufgehalten und\nkann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder\n„3. der Antragsteller oder eine mit der\nnicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt\nLeitung des Betriebes oder einer\nwerden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1\nZweigniederlassung beauftragte Per-\nzu versagen. Die zuständige Behörde hat\nson nicht durch eine vor der Indus-\nden Gewerbetreibenden und die mit der Lei-\ntrie- und Handelskammer erfolgreich\ntung des Betriebes oder einer Zweignieder-\nabgelegte Prüfung nachweist, dass\nlassung beauftragten Personen in regelmäßi-\ner die für die Ausübung des Bewa-\ngen Abständen, spätestens jedoch nach Ab-\nchungsgewerbes notwendige Sach-\nlauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit\nkunde über die rechtlichen und\nzu überprüfen.“\nfachlichen Grundlagen besitzt; für\njuristische Personen gilt dies für die     b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Vertreter, soweit sie            aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Personen“ das\nmit der Durchführung von Bewa-                    Wort „(Wachpersonen)“ eingefügt.\nchungsaufgaben direkt befasst sind\noder keine mit der Leitung des Be-            bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil nach\ntriebes oder einer Zweigniederlas-                dem Wort „ist“ die Wörter „zusätzlich zu den\nsung beauftragte Person einen                     Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1“ ein-\nSachkundenachweis hat, oder“.                     gefügt.\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Antragstel-             cc) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende\nler“ die Wörter „oder eine der mit der Leitung              Sätze ersetzt:\ndes Betriebes oder einer Zweigniederlassung                 „Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer\nbeauftragten Person“ eingefügt.                             Wachperson und einer mit der Leitung des\ncc) Satz 5 wird wie folgt geändert:                             Betriebes oder einer Zweigniederlassung be-\naaa) Die Wörter „Zur Überprüfung der Zuver-                 auftragten Person hat die am Hauptwohnsitz\nlässigkeit holt die Behörde mindestens                der natürlichen Person für den Vollzug nach\nein“ werden durch die Wörter „Zur Über-               Landesrecht zuständige Behörde mindestens\nprüfung der Zuverlässigkeit hat die Be-               eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Ab-\nhörde mindestens einzuholen“ ersetzt.                 satz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregister-\ngesetzes sowie eine Stellungnahme der für\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“                      den Wohnort zuständigen Behörde der Lan-\ndurch ein Komma ersetzt.                              despolizei, einer zentralen Polizeidienststelle\nccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende                     oder dem jeweils zuständigen Landeskrimi-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                         nalamt einzuholen, ob und welche tatsäch-","2670         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018\nlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Be-              aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende\ndenken gegen die Zuverlässigkeit begründen                   Nummer 1 eingefügt:\nkönnen, soweit Zwecke der Strafverfolgung                    „1. die für die Entscheidung über eine Erlaub-\noder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der                       nis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen\ntatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen                       vom Antragsteller bei der Antragsstellung\nstehen. Bei Wachpersonen und mit der                             anzugebenden Daten und beizufügenden\nLeitung des Betriebes oder einer Zweignie-                       Unterlagen bestimmen,“.\nderlassung beauftragten Personen ohne ei-\nnen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik                 bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die\nDeutschland ist die Zuverlässigkeit durch die                Nummern 2 bis 4.\nfür den Vollzug zuständige Behörde am Be-               cc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:\ntriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher\naaa) In Buchstabe b wird das Wort „Gewerbe-\ndie natürliche Person als erster anmeldet, zu\nbehörden“ durch die Wörter „für den\nüberprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist\nVollzug des § 34a zuständigen Behör-\nentsprechend anzuwenden bei Wachperso-\nden“ ersetzt.\nnen, die eine der folgenden Aufgaben wahr-\nnehmen sollen:                                               bbb) Buchstabe d wird aufgehoben.\n1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4                     dd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende\nund 5, auch in nicht leitender Funktion, oder            Nummer 5 eingefügt:\n2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum                   „5. zum Schutz der Allgemeinheit und der\nbei Objekten, von denen im Fall eines kri-                   Auftraggeber Vorschriften erlassen über\nminellen Eingriffs eine besondere Gefahr                     die Unterrichtung der für den Vollzug des\nfür die Allgemeinheit ausgehen kann.                         § 34a zuständigen Behörden durch Ge-\nrichte und Staatsanwaltschaften über\nSatz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit\nrechtliche Maßnahmen gegen Gewerbe-\neiner Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10\ntreibende und ihre Wachpersonen“.\nist entsprechend anzuwenden.“\nee) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6.\nc) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nfügt:                                                        ff) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am\nEnde durch ein Komma ersetzt.\n„(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde\nfür Verfassungsschutz im Nachhinein Informa-                 gg) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-\ntionen bekannt, die für die Beurteilung der Zuver-                gefügt:\nlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a                    „7. Einzelheiten der regelmäßigen Überprü-\nSatz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen                              fung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1\nvon Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zu-                     Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a\nständigen Behörde nach den für die Informations-                      Satz 7, festlegen,\nübermittlung geltenden Regelungen der Verfas-\nsungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem                       8. Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit\nZweck darf die Verfassungsschutzbehörde Na-                           für den Vollzug regeln, insbesondere die\nme, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum,                              Zuständigkeit für die Überprüfung der Zu-\nGeschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort                          verlässigkeit und erforderlichen Qualifika-\nund gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Dop-                         tion.“\npel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der be-           e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verar-\n„(3) Nach Einholung der unbeschränkten Aus-\nbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer\nkünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bun-\nAktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien\ndeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der\nnach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungs-\nZuverlässigkeit können die zuständigen Behör-\nschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung\nden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich\nder Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezo-\nder für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfor-\ngenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5\nderlichen Daten an den Gewerbetreibenden über-\nNummer 1 und 2 genannten Personen sind spä-\nmitteln.“\ntestens nach fünf Jahren von der Verfassungs-\nschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfas-              f) In Absatz 4 werden nach dem Wort „ist,“ die Wör-\nsungsschutzbehörde vorher von einer Versagung,               ter „oder einer mit der Leitung des Betriebes oder\nRücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der                 einer Zweigniederlassung beauftragten Person“\nErlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis              eingefügt.\nerlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung           g) Absatz 6 wird aufgehoben.\nder Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezo-\ngenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen         5. In § 146 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende\nspätestens sechs Monate nach Kenntniserlan-               Nummer 1a eingefügt:\ngung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entspre-          „1a. entgegen § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine\nchend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5                   Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nNummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Poli-                 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nzeibehörden.“                                                   rechtzeitig macht,“.\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      6. § 159 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2018               2671\n„§ 159                                                      Artikel 2\nÜbergangsregelung zu § 34a                                    Änderung des Gesetzes zur\n(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Ab-           Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften\nsatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden             Es werden aufgehoben:\nFassung anzuwenden.\n(2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum          1. in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur\nAblauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Num-            Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom\nmer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der             4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) § 34a Absatz 1\nLeitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas-               Satz 9 der Gewerbeordnung und der Artikel 3 Ab-\nsung beauftragten Personen und zu den in § 11b                 satz 1 des Gesetzes zur Änderung bewachungs-\nAbsatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten                rechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016\nzu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zu-              (BGBl. I S. 2456),\nständigen Behörde über das Bewacherregister mit-            2. der Artikel 2 und der Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes\nzuteilen.                                                      zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften\n(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von                 vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456).\nWachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufga-\nben nach § 34a Absatz 1a Satz 5 beauftragt sind                                     Artikel 3\noder werden sollen, fragt die zuständige Behörde\nInkrafttreten\nbis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stel-\nlungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 5 in Verbin-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.“                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}