{"id":"bgbl1-2018-48-6","kind":"bgbl1","year":2018,"number":48,"date":"2018-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_48.pdf#page=27","order":6,"title":"Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)","law_date":"2018-12-18T00:00:00Z","page":2651,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018              2651\nGesetz\nzur Stärkung der Chancen\nfür Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung\n(Qualifizierungschancengesetz)\nVom 18. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                dungsförderungsgesetzes        förderfähiges   Fortbil-\nsen:                                                             dungsziel vorbereitet.“\n4. In § 26 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort\nArtikel 1                              „Versicherungsverhältnis“ durch das Wort „Versi-\nÄnderung des                               cherungspflichtverhältnis“ ersetzt.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                    5. § 29 wird wie folgt geändert:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-               a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufsbe-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                    ratung“ die Wörter „, einschließlich einer Weiter-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des                bildungsberatung,“ und nach dem Wort „Ar-\nGesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) ge-                 beitsmarktberatung“ die Wörter „, einschließlich\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          einer Qualifizierungsberatung,“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\na) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubilden-\n„§ 82    Förderung beschäftigter Arbeitnehmerin-\nden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\nnen und Arbeitnehmer“.\nBeratung auch zur Festigung des Ausbildungs-\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                                oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer\n„§ 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für                    Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer\nQualifizierung und für mehr Schutz in                Arbeit anzubieten.“\nder Arbeitslosenversicherung“.                   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. § 9a Satz 2 wird wie folgt geändert:                      6. In § 30 Nummer 3 werden nach den Wörtern „be-\nruflichen Bildung“ die Wörter „sowie zur Verbesse-\na) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ am Ende\nrung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und\ndurch ein Komma ersetzt.\nzur Entwicklung individueller beruflicher Perspek-\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-               tiven“ eingefügt.\nfügt:                                                  7. § 31 wird wie folgt gefasst:\n„2. Feststellungen zu diesen Personen, die ent-                                    „§ 31\nsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufs-\nberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden,                       Grundsätze der Berufsberatung\nsowie“.                                                  Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung,\nberufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das\nRatsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende\nWort „über“ wird gestrichen.\nBeschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.\n3. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-             Die Durchführung einer Potenzialanalyse entspre-\ngefügt:                                                      chend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.“\n„(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht         8. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nwerden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht              „Arbeitsstellen“ die Wörter „sowie bei Qualifizie-\nauf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbil-              rungsbedarfen ihrer Beschäftigten“ eingefügt.","2652          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\n9. § 38 wird wie folgt geändert:                                Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeit-\nfügt:                                                    nehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit\nweniger als 250 Beschäftigten angehören und\n„(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich          soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der\nnach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufs-              Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet\nberatung durchzuführen.“                                 haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Ab-\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-             satz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen\nsätze 3 bis 5.                                           von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnah-\n10. § 81 wird wie folgt geändert:                                men, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf\nGrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-             verpflichtet ist.\nfügt:\n(2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden,\n„(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der            wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Um-\nWeiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerin-           fang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemes-\nnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den               sen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die\nErwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die           Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,\nindividuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert\nwird und sie nach Lage und Entwicklung des Ar-           1. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäf-\nbeitsmarktes zweckmäßig ist.“                                tigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Pro-\nzent,\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz\nwerden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder die          2. 250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Be-\nWeiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt               schäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens\nwird“ eingefügt.                                             75 Prozent,\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                 3. 2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Ar-\nbeitgeber mindestens 85 Prozent, bei Vorliegen\n11. § 82 wird wie folgt gefasst:\neiner Betriebsvereinbarung über die berufliche\n„§ 82                                    Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der be-\nFörderung beschäftigter                          triebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht,\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                      mindestens 80 Prozent\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können             der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1\nabweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung            soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten\nim Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses             von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ab-\ndurch volle oder teilweise Übernahme der Weiter-             gesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als\nbildungskosten gefördert werden, wenn                        250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteili-\n1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit-          gung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn\ntelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatz-       die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer\nbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen            1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr\nhinausgehen,                                                 vollendet hat oder\n2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach            2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des\nbundes- oder landesrechtlichen Vorschriften                  Neunten Buches ist.\neine Ausbildungsdauer von mindestens zwei\n(3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeit-\nJahren festgelegt ist, in der Regel mindestens\nnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitge-\nvier Jahre zurückliegt,\nber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert\n3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den           werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines\nletzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an         bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt\neiner nach dieser Vorschrift geförderten beruf-          wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen\nlichen Weiterbildung teilgenommen hat,                   und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen\n4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder                 für eine Weiterbildungsförderung wegen eines feh-\nvon einem zugelassenen Träger im Betrieb,                lenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2\ndem sie angehören, durchgeführt wird und mehr            erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht\nals 160 Stunden dauert und                               werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für\nweiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung\n5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme\nerrechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfal-\nfür die Förderung zugelassen sind.\nlenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamt-\nDie Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitneh-         sozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei\nmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätig-            Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zu-\nkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt               schüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nwerden können oder in sonstiger Weise vom Struk-             in Betrieben mit\nturwandel betroffen sind, eine Anpassung und\nFortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu             1. weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis\nermöglichen, um den genannten Herausforderun-                    zu 75 Prozent,\ngen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für             2. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäf-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine                     tigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018            2653\n3. 250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu        2. § 143 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n25 Prozent\n„(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und be-\ndes berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach            ginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen\nden Sätzen 2 und 3 erbracht werden.                          Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-\nlosengeld.“\n(4) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bil-\ndungsgutschein kann in Förderhöhe und Förder-            3. In § 147 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die\numfang beschränkt werden. Bei der Feststellung               Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „30 Monate“\nder Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte         ersetzt.\nmit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\nvon nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht      4. § 447 wird wie folgt gefasst:\nmehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr\n„§ 447\nals 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.\n(5) Bei der Ausübung des Ermessens hat die                                Gesetz zur Stärkung\nAgentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebs-                    der Chancen für Qualifizierung und\ngrößen angemessen zu berücksichtigen.“                         für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung\n12. § 131a Absatz 1 wird aufgehoben.                                (1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember\n2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis\n13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe                     gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in\n„31. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Dezem-                 der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung\nber 2022“ ersetzt.                                           Anwendung.\n14. In § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die An-                  (2) Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1\ngabe „21“ durch die Angabe „20“ ersetzt.                     Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019\ngeltenden Fassung anzuwenden auf Ansprüche\n15. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0“ durch die\nauf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung\nAngabe „2,6“ ersetzt.\n(§ 144) und für die Berechnung von Ansprüchen\n16. In § 366a Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „aus“              auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).\ngestrichen.\n(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-\n17. In § 377 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2“             schen Bundestag in jeder Legislaturperiode, begin-\ngestrichen.                                                  nend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der\nberuflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven\n18. Folgender § 447 wird angefügt:                               Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausga-\n„§ 447                                ben.“\nGesetz zur Stärkung\nArtikel 3\nder Chancen für Qualifizierung und\nfür mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung                              Änderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nAbweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden             Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nFassung anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslo-          rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nsengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144) und        machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nfür die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsaus-         zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember\nbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).“                2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 2\n1. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nWeitere Änderung des                          gefügt:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n„Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-              den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die\nrung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-         Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bun-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     desagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück-\nsichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der\n1. In § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die\nLeistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 ge-\nWörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „30 Monate“\nnannten Dienststellen eng zusammen.“\nersetzt.\n2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1a. § 142 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch die               „Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach\nAngabe „14“ ersetzt.                                    § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrich-\ntet wird, müssen von ihr nicht erneut festgestellt\nb) In Nummer 2 wird das Wort „die“ durch die Wör-           werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür\nter „das 1,5fache der“ und das Wort „maßgeb-            vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderun-\nliche“ durch das Wort „maßgeblichen“ ersetzt.           gen ergeben haben.“","2654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\n3. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „dem“\n„Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberech-                das Wort „versicherten“ eingefügt.\ntigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbil-            b) In Satz 2 wird nach dem Wort „dem“ das Wort\ndung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhält-                  „versicherten“ eingefügt.\nnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2               4. § 11 wird wie folgt geändert:\nNummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten\nBuches nicht gewährt, wenn die betreffende Maß-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfort-                aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das\nbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbil-                      Wort „und“ ersetzt.\ndungsziel vorbereitet.“                                           bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-\nnen Punkt ersetzt.\nArtikel 4\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\naa) In Nummer 1 wird das Komma durch das\nIn § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozial-                     Wort „und“ ersetzt.\ngesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung                      bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-\nvom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I                       nen Punkt ersetzt.\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden             5. § 12 wird wie folgt geändert:\nist, werden die Wörter „zwei Monate oder 50 Arbeits-\ntage“ durch die Wörter „drei Monate oder 70 Arbeitstage“           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-\nersetzt.                                                              gen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen“ durch\ndie Wörter „Voraussetzung des § 11 Absatz 1\nArtikel 4a                                 Nummer 2 vorliegt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Vorausset-\nÄnderung des Gesetzes\nzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und“ ge-\nüber die Alterssicherung der Landwirte\nstrichen.\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\naaa) In Nummer 2 wird das Komma durch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              das Wort „und“ ersetzt.\na) Die Angabe zum Sechsten Untertitel des Ersten                     bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“\nTitels des Ersten Unterabschnitts des Zweiten                          durch einen Punkt ersetzt.\nAbschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt                    ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.\ngefasst:\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n„Sechster Untertitel     (weggefallen)“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 7 wird das Komma durch das\n„§ 21    (weggefallen)“.                                          Wort „und“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                   bb) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.\n„§ 22    (weggefallen)“.                                  c) In Absatz 3 werden die Wörter „mit Ausnahme\nd) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende An-                   der Unternehmensabgabe“ und die Wörter „und\ngabe eingefügt:                                              nicht Landwirt sind“ gestrichen.\n„§ 27b Vorzeitige     Altersrente  und   Hinzuver-     7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndienst“.                                         a) Nummer 1 wird aufgehoben.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            „und“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\naa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am\nEnde durch ein Komma ersetzt.                     8. In § 15 Satz 1 wird nach dem Wort „Waisenrente“\ndas Komma und werden die Wörter „wenn sie nicht\nbb) In Buchstabe b wird das Komma durch das\nLandwirte sind“ gestrichen.\nWort „oder“ ersetzt.\n9. Der Sechste Untertitel des Ersten Titels des Ersten\ncc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nUnterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zwei-\n„c) bereits eine vorzeitige Rente wegen Al-          ten Kapitels wird aufgehoben.\nters oder eine Rente wegen Erwerbs-         10. § 23 wird wie folgt geändert:\nminderung beziehen, und“.\na) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „bleiben\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                    die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalen-\n3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           dermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018               2655\nauf Rente an Landwirte oder deren Hinterblie-             Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirt-\nbene nur deshalb nicht besteht, weil das Unter-           schaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens\nnehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde;                   ab dem 1. September 2018.“\nZurechnungszeiten werden“ durch die Wörter           19. Dem § 106 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„werden Zurechnungszeiten“ ersetzt.\n„(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                   auf eine vorzeitige Altersrente, ist § 27b nicht anzu-\n11. In § 27a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht              wenden.“\nberücksichtigt wird“ durch die Wörter „nur berück-        20. § 125 wird wie folgt geändert:\nsichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt\nist“ ersetzt.                                                  a) In Absatz 1 wird die Angabe „und § 30 Abs. 2“\ngestrichen.\n12. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„§ 27b\nVorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst                                   Artikel 4b\n(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Errei-                        Änderung des\nchen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusam-                   Gesetzes zur Förderung der Einstellung\nmen, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung,                     der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\ndass an die Stelle der dort genannten Hinzuver-              Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-\ndienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Ab-          wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\nsatz 2 treten.                                            (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 441 der Ver-\n(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                  ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe\n450 Euro monatlich,                                  1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden nach den\nWörtern „Gesetzes über die Alterssicherung der\n2. bei einer vorzeitigen Altersrente\nLandwirte“ die Wörter „in der bis zum 8. August 2018\na) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,             geltenden Fassung“ eingefügt.\nb) in Höhe der Hälfte das 0,57fache,                 2. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesetzes\nc) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache              über die Alterssicherung der Landwirte“ die Wörter\n„in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung“\nder monatlichen Bezugsgröße.“                           eingefügt.\n13. § 30 wird wie folgt geändert:                             3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Buchstabe b werden nach den Wörtern „Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte“ die Wörter\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.        „in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung“\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, 3            eingefügt.\nbis 6“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                       Artikel 4c\n14. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Tod                          Änderung des Zweiten Gesetzes\ndes Landwirts gestellt“ die Wörter „oder Witwen-               über die Krankenversicherung der Landwirte\nrente oder Witwerrente bezogen“ eingefügt.                   § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-\n15. § 44 Absatz 3 wird aufgehoben.                            kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988\n(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13 des\n16. In § 88 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht          Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) ge-\nLandwirt ist und“ gestrichen.                             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n17. Dem § 90 wird folgender Absatz 8 angefügt:                1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung ver-              „Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Mil-\nlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Ein-           lionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr\ntritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1               2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millio-\nSatz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. Au-                nen Euro.“\ngust 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13\n2. In Satz 3 werden die Wörter „ab dem Jahr 2008“\nAbsatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. Au-\ndurch die Wörter „ab dem Jahr 2023“ ersetzt.\ngust 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.“\n3. In Satz 4 werden nach dem Wort „macht“ die Wörter\n18. Nach § 94 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\n„ab dem Jahr 2022“ eingefügt.\ngefügt:\n„(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein                                  Artikel 4d\nAntrag auf Rente gestellt und waren am 1. Ja-\nnuar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenan-                                 Änderung des\nspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirt-                             Bürgerlichen Gesetzbuches\nschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente            § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nvon dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen             buches in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBeginn die Anspruchsvoraussetzungen für die               2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),","2656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-            nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch\nzember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist,              die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar“\nwird aufgehoben.                                                eingefügt.\nArtikel 4e                                                        Artikel 4g\nÄnderung des                                                      Änderung des\nBetriebsverfassungsgesetzes                                          Heimarbeitsgesetzes\n§ 117 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-               § 29 Absatz 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes in\nsung der Bekanntmachung vom 25. September 2001                  der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-          mer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert             zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Novem-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            ber 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird\naufgehoben.\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von                                      Artikel 5\nLuftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwen-                                    Folgeänderung\nden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach             In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und\nAbsatz 2 Satz 1 errichtet ist.“                             -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die\nzuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom\n„Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist\n28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden\n§ 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.“\nist, wird die Angabe „§ 38 Abs. 3“ durch die Angabe\n„§ 38 Absatz 4“ ersetzt.\nArtikel 4f\nÄnderung des                                                         Artikel 6\nTarifvertragsgesetzes                                                  Inkrafttreten\nIn § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes in            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969              bis 4 am 1. Januar 2019 in Kraft.\n(BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-          (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden\nist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „(Mehr-               (3) Artikel 4a Nummer 1 bis 9, 10 Buchstabe a,\nheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des              Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und\nMehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitneh-            Buchstabe b, Nummer 14 bis 20 sowie die Artikel 4b\nmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halb-              und 4c treten mit Wirkung vom 9. August 2018 in Kraft.\nsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden,              (4) Artikel 4e tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}