{"id":"bgbl1-2018-48-5","kind":"bgbl1","year":2018,"number":48,"date":"2018-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_48.pdf#page=24","order":5,"title":"Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz  MietAnpG)","law_date":"2018-12-18T00:00:00Z","page":2648,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["2648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nGesetz\nzur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn\nund zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache\n(Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)\nVom 18. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               „Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a\nSatz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese\nArtikel 1                                  Auskunft beziehen.“\nÄnderung des                              c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absät-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                             zen 2 und 3“ durch die Wörter „nach den Absät-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                    zen 1a bis 3“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,            4. In § 558 Absatz 5 werden die Wörter „des § 559a\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des           Abs. 1 mit 11 vom Hundert“ durch die Wörter „des\nGesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) ge-            § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. § 559 wird wie folgt geändert:\n1. In § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach der\nAngabe „§ 559“ die Angabe „oder § 559c“ eingefügt.           a) In Absatz 1 werden die Wörter „um 11 Prozent“\ndurch die Wörter „um 8 Prozent“ ersetzt.\n2. In § 556e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 559\nAbsatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 559 Absatz 1             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nbis 3a“ ersetzt.                                                 fügt:\n3. § 556g wird wie folgt geändert:                                     „(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:             nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete\ninnerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen\n„(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf                nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr\n§ 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter ver-             als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.\npflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Ver-              Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhö-\ntragserklärung über Folgendes unaufgefordert                  hung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohn-\nAuskunft zu erteilen:                                         fläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1\n1. im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch              nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohn-\ndie Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vor-             fläche erhöhen.“\nmietverhältnisses war,\n6. Nach § 559b werden die folgenden §§ 559c\n2. im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in           und 559d eingefügt:\nden letzten drei Jahren vor Beginn des Miet-\n„§ 559c\nverhältnisses     Modernisierungsmaßnahmen\ndurchgeführt wurden,                                                  Vereinfachtes Verfahren\n3. im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die               (1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaß-\nWohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals             nahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung\ngenutzt und vermietet wurde,                          vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro\n4. im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich        nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach\num die erste Vermietung nach umfassender              einem vereinfachten Verfahren berechnen. Als Kos-\nModernisierung handelt.                               ten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich\ngewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal\nSoweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt\n30 Prozent der nach Satz 1 geltend gemachten Kos-\nhat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder\nten abgezogen. § 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2\n§ 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter\nSatz 1 bis 3 finden keine Anwendung.\ndie Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der\nvorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich               (2) Hat der Vermieter die Miete in den letzten fünf\nerst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft              Jahren bereits nach Absatz 1 oder nach § 559 er-\nauf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete          höht, so mindern sich die Kosten, die nach Absatz 1\nberufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in          Satz 1 für die weitere Modernisierungsmaßnahme\nder vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er             geltend gemacht werden können, um die Kosten,\nsich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige           die in diesen früheren Verfahren für Modernisierungs-\nMiete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in          maßnahmen geltend gemacht wurden.\nder vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.“                   (3) § 559b gilt für das vereinfachte Verfahren ent-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   sprechend. Der Vermieter muss in der Mieterhö-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018            2649\nhungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung              § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a\nnach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat.               Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entspre-\n(4) Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im ver-            chend anzuwenden. Solche Verträge können zusätz-\neinfachten Verfahren geltend gemacht, so kann er              lich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten\ninnerhalb von fünf Jahren nach Zugang der Miet-               Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen\nerhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhun-             werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf\ngen nach § 559 geltend machen. Dies gilt nicht,               der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertra-\ngene öffentliche Aufgaben nutzen will.“\n1. soweit der Vermieter in diesem Zeitraum Moder-\nnisierungsmaßnahmen auf Grund einer gesetz-                                    Artikel 2\nlichen Verpflichtung durchzuführen hat und er\ndiese Verpflichtung bei Geltendmachung der                                  Änderung des\nEinführungsgesetzes\nMieterhöhung im vereinfachten Verfahren nicht\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\nkannte oder kennen musste,\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-\n2. sofern eine Modernisierungsmaßnahme auf\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-\nGrund eines Beschlusses von Wohnungseigentü-\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I\nmern durchgeführt wird, der frühestens zwei\nS. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nJahre nach Zugang der Mieterhöhungserklärung\n18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden\nbeim Mieter gefasst wurde.\nist, wird folgender § 49 angefügt:\n(5) Für die Modernisierungsankündigung, die zu\neiner Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfah-                                    „§ 49\nren führen soll, gilt § 555c mit den Maßgaben, dass\nÜbergangsvorschriften zum\n1. der Vermieter in der Modernisierungsankündigung         Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018\nangeben muss, dass er von dem vereinfachten              (1) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-\nVerfahren Gebrauch macht,                             standenes Mietverhältnis sind die §§ 555c und 559 des\n2. es der Angabe der voraussichtlichen künftigen          Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden\nBetriebskosten nach § 555c Absatz 1 Satz 2            Fassung weiter anzuwenden, wenn dem Mieter bei Mo-\nNummer 3 nicht bedarf.                                dernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 555c\nAbsatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis ein-\n§ 559d                          schließlich 31. Dezember 2018 zugegangen ist. Hat der\nPflichtverletzungen bei Ankündigung             Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht oder\noder Durchführung einer baulichen Veränderung           nicht ordnungsgemäß nach § 555c Absatz 1 Satz 1\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs angekündigt, so gilt\nEs wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflich-     Satz 1 mit der Maßgabe, dass es an Stelle des Zugangs\nten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn           der Mitteilung nach § 555c Absatz 1 Satz 1 des Bürger-\n1. mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von      lichen Gesetzbuchs auf den Zugang der Mieterhöhungs-\nzwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn         erklärung nach § 559b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen\noder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach    Gesetzbuchs ankommt. § 559c des Bürgerlichen Ge-\nZugang der Ankündigung der baulichen Verände-         setzbuchs ist nur anzuwenden, wenn der Vermieter\nrung begonnen wird,                                   die Modernisierungsmaßnahme nach dem 31. Dezem-\n2. in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Be-        ber 2018 angekündigt hat. § 559d des Bürgerlichen Ge-\ntrag für die zu erwartende Mieterhöhung angege-       setzbuchs ist nur anzuwenden auf ein Verhalten nach\nben wird, durch den die monatliche Miete min-         dem 31. Dezember 2018.\ndestens verdoppelt würde,                                (2) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-\nstandenes Mietverhältnis ist § 556g Absatz 1a des\n3. die bauliche Veränderung in einer Weise durch-\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. § 556g\ngeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, ob-\nAbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der bis\njektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters\neinschließlich 31. Dezember 2018 geltenden Fassung\nzu führen, oder\nweiter auf Mietverhältnisse anzuwenden, die bis zu\n4. die Arbeiten nach Beginn der baulichen Verände-        diesem Zeitpunkt im Anwendungsbereich der §§ 556d\nrung mehr als zwölf Monate ruhen.                     bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen\nDiese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter dar-       worden sind.\nlegt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nach-         (3) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 ent-\nvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.“                 standenes Mietverhältnis ist § 578 Absatz 3 des Bür-\n7. Dem § 578 wird folgender Absatz 3 angefügt:               gerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.“\n„(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räu-\nArtikel 3\nmen durch eine juristische Person des öffentlichen\nRechts oder einen anerkannten privaten Träger der                               Änderung des\nWohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die                        Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\nRäume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf                 § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fas-\nzum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absät-          sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I\nzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die              S. 1313), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 29 des Ge-\n§§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1        setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert\nbis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1,      worden ist, wird wie folgt gefasst:","2650        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\n„§ 6                                net ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Be-\nlastungen des Mieters zu führen.\nDurchführung einer baulichen\nVeränderung in missbräuchlicher Weise                    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu hunderttausend Euro geahndet werden.“\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, ei-\nnen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung                                       Artikel 4\noder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhält-\nnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in ei-                             Inkrafttreten\nner Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeig-          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}