{"id":"bgbl1-2018-48-4","kind":"bgbl1","year":2018,"number":48,"date":"2018-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_48.pdf#page=15","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts","law_date":"2018-12-18T00:00:00Z","page":2639,"pdf_page":15,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018             2639\nGesetz\nzur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung\ndes Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts\nVom 18. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             schluss des Vertrags bekannt war, dass der andere\nEhegatte nicht eingewilligt hatte.“\nArtikel 1                            7. § 1416 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird\nBürgerlichen Gesetzbuches\ndurch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-              Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des            der Ehegatten während der Gütergemeinschaft er-\nGesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert            wirbt.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n8. § 1421 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu\nBuch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Un-        „Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den\nterkapitel 2 wie folgt gefasst:                              sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen,\nwelcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet\n„Unterkapitel 2                           oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet\nVerwaltung des                            wird.“\nGesamtguts durch einen Ehegatten“.                9. Die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Unter-\n2. § 1309 Absatz 3 wird aufgehoben.                             titel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wird wie folgt ge-\n3. § 1355 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      fasst:\n„(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch                                  „Unterkapitel 2\nErklärung gegenüber dem Standesamt den Ge-                                       Verwaltung des\nburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über                       Gesamtguts durch einen Ehegatten“.\ndie Bestimmung des Ehenamens geführten Namen\n10. § 1436 wird wie folgt gefasst:\neines Ehegatten bestimmen.“\n4. § 1362 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                       „§ 1436\n„Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird                           Verwalter unter Betreuung\nvermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehe-              Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-\ngatten befindlichen beweglichen Sachen dem                   gabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat\nSchuldner gehören.“                                          der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten\n5. § 1363 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Ge-\nsamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der\n„Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht\nandere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.“\nderen gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch\nfür Vermögen, das ein Ehegatte nach der Ehe-            11. § 1459 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschließung erwirbt.“                                             „(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, so-\n6. § 1366 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               weit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes\nergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen\n„Hat er gewusst, dass der vertragsschließende\n(Gesamtgutsverbindlichkeiten).“\nEhegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen,\nwenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat,        12. In § 2279 Absatz 2 werden die Wörter „(auch im\nder andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch          Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ gestri-\nin diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Ab-           chen.","2640         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nArtikel 2                              2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften,\nsoweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.“\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes                       2. § 20a wird wie folgt gefasst:\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                                                 „§ 20a\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-                               Umwandlung einer\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-                         Lebenspartnerschaft in eine Ehe\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember                (1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um-\n2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie            gewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem\nfolgt geändert:                                                 Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger\nAnwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen\n1. Artikel 17b Absatz 4 wird durch die folgenden Ab-            zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschrif-\nsätze 4 und 5 ersetzt:                                       ten über die Eheschließung und die Eheaufhebung\nentsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach\n„(4) Gehören die Ehegatten demselben Ge-\nder Umwandlung als Ehe fortgeführt.\nschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte\nweder dem weiblichen noch dem männlichen Ge-                    (2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartner-\nschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der           schaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr\nMaßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehe-             bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor\nscheidung und auf die Trennung ohne Auflösung                bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3\ndes Ehebandes anzuwendende Recht nach der Ver-               bestimmt hatten.\nordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet.                             (3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der\n(5) Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Ar-         Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe\ntikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19     als Ehevertrag weiter.\nAbsatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Ab-             (4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in\nsatz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. Die            eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10\nEhegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen            Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.\neine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen.“\n(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartner-\n2. Dem Artikel 229 wird folgender § 48 angefügt:                schaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der\nEhegatten der Tag der Begründung der Lebenspart-\n„§ 48                               nerschaft maßgebend.\nÜberleitungsvorschrift                         (6) Nach der Umwandlung der Lebenspartner-\nzum Gesetz zur Umsetzung                        schaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich\ndes Gesetzes zur Einführung des Rechts auf              der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspart-\nEheschließung für Personen gleichen Geschlechts             nerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehe-\nAuf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene           zeit.“\nLebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober            3. § 21 wird wie folgt gefasst:\n2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Re-\n„§ 21\ngister führenden Staates wirksam geschlossen oder\nbegründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4                        Anwendung eherechtlicher\nin seiner bis einschließlich 30. September 2017 gel-                Regelungen auf Lebenspartnerschaften\ntenden Fassung keine Anwendung.“                                Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach\ndem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten ent-\nArtikel 3                              sprechend für Lebenspartner und Lebenspartner-\nschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.“\nÄnderung des\nLebenspartnerschaftsgesetzes                    4. § 23 wird wie folgt geändert:\nDas Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar               a) In Satz 1 wird die Angabe „1,“ gestrichen.\n2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-          b) Satz 2 wird aufgehoben.\nsatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                        Artikel 4\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                                    Änderung des\n„§ 1                                           Personenstandsgesetzes\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007\nLebenspartnerschaft\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nNach dem 30. September 2017 können Lebens-            zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert\npartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen          worden ist, wird wie folgt geändert:\nGeschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nGesetz gilt für\na) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:\n1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik\nDeutschland begründete Lebenspartnerschaften                                      „Kapitel 4\nund                                                                        Lebenspartnerschaft“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018            2641\nb) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:               „3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebens-\n„§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsre-                 partnerschaftsurkunden (§ 58),“.\ngisters“.                                    13. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.                     „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“\n2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „und der Begrün-          sind anzugeben\ndung von Lebenspartnerschaften“ gestrichen.\n1. die Auflösung der Ehe,\n3. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                      2. das Nichtbestehen der Ehe,\n„Kapitel 4                           3. die Nichtigerklärung der Ehe,\nLebenspartnerschaft“.                      4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-\nlung der Todeszeit eines Ehegatten,\n4. § 17 wird wie folgt gefasst:\n„§ 17                             5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in\neine Ehe.“\nFortführung des\nLebenspartnerschaftsregisters               14. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFür die Fortführung des Lebenspartnerschafts-            „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“\nregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im         sind anzugeben\nFall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in              1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,\neine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen.\nNach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird                2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,\ndas Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.“        3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-\n5. Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt:                     lung der Todeszeit eines Lebenspartners,\n„(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Be-       4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in\ngründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden                  eine Ehe.“\nund sind Hinweise darüber aufzunehmen.“\n15. § 73 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n6. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„10. die Anmeldung der Eheschließung, die Ehe-\n„4. die Vornamen und die Familiennamen der El-                     schließung und die Umwandlung der Lebens-\ntern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines                    partnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung\nElternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu                  einer Bescheinigung hierüber,“.\neiner Religionsgemeinschaft, die Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts ist.“\nArtikel 5\n7. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort\nÄnderung der\n„Familienname“ die Wörter „sowie das Geschlecht“\nPersonenstandsverordnung\neingefügt.\n8. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lebenspart-         Die Personenstandsverordnung vom 22. November\nnerschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 des           2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nLebenspartnerschaftsgesetzes in der bis ein-            satz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I\nschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung“        S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a ge-\n9. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:                 strichen.\n„(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt      2. § 51a wird aufgehoben.\nwerden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer           3. § 54 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nLebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die\nAbsätze 1 bis 3 gelten entsprechend.“                      „2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach\nden §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des\n10. § 39a wird aufgehoben.\nAufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlas-\n11. § 47 wird wie folgt geändert:                                   sungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Be-\nsitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Ab-\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nsatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1\nein Komma ersetzt.\nNummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgeset-\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                         zes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für\n„5. in allen Personenstandsregistern die Ele-           Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung\nmentbezeichnungen und Leittextanga-                 mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-\nben.“                                               sitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für\ngleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Ab-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Regis-                satz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des\ntrierungsdaten“ ein Komma und werden die                     Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungs-\nWörter „Elementbezeichnungen und Leittext-                   erlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten\nangaben“ eingefügt.                                          nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3\n12. § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“","2642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\n4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1206 wird folgende Nummer 1220 eingefügt:\n„1220 Geschlecht                                                                X   X          .“\nb) Nach Nummer 1306 wird folgende Nummer 1320 eingefügt:\n„1320 Geschlecht                                                                X   X          .“\nc) Nach Nummer 4306 wird folgende Nummer 4320 eingefügt:\n„4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder                                       X   X\nLebenspartners                                                                         .“\nd) In der Zeile 4450 Tag der Eheschließung wird die Angabe „4450“ durch die Angabe „4440“ ersetzt.\n5. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)\nGeburtenregister\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nAnlass der Beurkundung\nTag, Uhrzeit der Geburt\nOrt der Geburt\nKind\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeschlecht\nReligion\n1. (Mutter)\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeschlecht\nReligion\n2. (Vater)\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeschlecht\nReligion\nOrt, Tag der Beurkundung\nUrkundsperson\nHinweise\nRegisternummer\nZu 1. und 2.\nOrt, Tag der Eheschließung\nEheeintrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018                 2643\nZu 1.\nOrt, Tag der Geburt\nGeburtseintrag\nStaatsangehörigkeit\nZu 2.\nOrt, Tag der Geburt\nGeburtseintrag\nStaatsangehörigkeit\nKind\nStaatsangehörigkeit\nRecht Namensführung\nFolgebeurkundung\nGeburtenregister\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer1\nAnlass der Beurkundung\nBeurkundete Daten2\nOrt, Tag der Beurkundung\nUrkundsperson\nHinweise\nRegisternummer\nHinweisdaten\n1\nRegisternummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.\n2\nEs werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.","2644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nAnlage 5\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)\nSterberegister\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nAnlass der Beurkundung\nTag, Uhrzeit des Todes\nOrt des Todes\nVerstorbene Person\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeschlecht\nOrt, Tag der Geburt\nLetzter Wohnsitz\nReligion\nFamilienstand\n(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeschlecht\nOrt, Tag der Beurkundung\nUrkundsperson\nHinweise\nRegisternummer\nVerstorbene Person\nGeburtseintrag\nOrt, Tag der Eheschließung1\nEheeintrag1\nFührungsort Heiratseintrag\nFolgebeurkundung\nSterberegister\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer2\nAnlass der Beurkundung\nBeurkundete Daten3\nOrt, Tag der Beurkundung\nUrkundsperson\nHinweise\nRegisternummer\nHinweisdaten\n1\nBei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.\n2\nRegisternummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.\n3\nEs werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018             2645\nArtikel 6                              d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buch-\nÄnderung des                                 stabe e werden die Wörter „Jungen und Mäd-\nMAD-Gesetzes                                  chen“ durch die Wörter „Geburten nach Ge-\nschlecht“ ersetzt.\nIn § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des MAD-Gesetzes\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Nummer 1 Buch-\nvom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das\nstabe d werden nach den Wörtern „Tag der Ge-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017\nburt“ die Wörter „und Geschlecht“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden die\nWörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-             f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absät-\nsetzes,“ gestrichen.                                               zen 2 bis 5“ werden durch die Wörter „Absätzen 2\nbis 4“ ersetzt.\nArtikel 7                              g) Absatz 7 wird Absatz 6.\nÄnderung des                           3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungsverfahrensgesetzes                                                  „§ 3\nIn § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-                                     Statistik\nverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                   der rechtskräftigen\nchung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt                        Beschlüsse in Ehesachen\ndurch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli                         und Statistik der rechtskräftigen\n2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden                    Aufhebungen von Lebenspartnerschaften\ndie Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschafts-\nDie für Ehesachen sowie für Lebenspartner-\ngesetzes,“ gestrichen.\nschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz\nübermitteln den statistischen Ämtern der Länder\nArtikel 8\nnach Rechtskraft des Beschlusses mindestens mo-\nÄnderung des                              natlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:\nSuchdienstedatenschutzgesetzes                       1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Such-                  a) Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem\ndienstedatenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I                  der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder\nS. 690), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai                   von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden\n2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die                 ist, Geschlecht des Antragstellers oder der An-\nWörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-                   tragstellerin, Erklärung und Geschlecht des\nzes,“ gestrichen.                                                      Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, In-\nhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft\nArtikel 9                                     der Entscheidung,\nÄnderung des                                 b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und\nBevölkerungsstatistikgesetzes                             Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschlie-\nDas Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013                  ßung oder im Falle einer Umwandlung einer\n(BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-              Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Be-\nzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert                   gründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen\nKinder,\n1. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nc) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der\na) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Ehe-                       der für den Gerichtsstand maßgebliche ge-\nschließungen“ die Wörter „und Umwandlungen                      wöhnliche Aufenthalt liegt,\nvon Lebenspartnerschaften in Ehen“ eingefügt.\n2. bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebens-\nb) Buchstabe b wird aufgehoben.                                partnerschaftssachen\nc) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b              a) Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechts-\nund c.                                                          kraft der Entscheidung,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Begrün-                 Geschlecht der Lebenspartner oder Lebens-\ndungen von Lebenspartnerschaften“ durch die                     partnerinnen, Tag der Begründung der Le-\nWörter „und Umwandlungen von Lebenspartner-                     benspartnerschaft, Zahl der lebenden gemein-\nschaften in Ehen“ ersetzt.                                      schaftlichen minderjährigen Kinder,\nc) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder für den Gerichtsstand maßgebliche ge-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                    wöhnliche Aufenthalt liegt.\ndem Wort „Eheschließungen“ die Wörter „und\nDie Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit\nUmwandlungen von Lebenspartnerschaften\ndie technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen\nin Ehen“ eingefügt.\nsind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein\nbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem                dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüs-\nWort „Staatsangehörigkeit,“ das Wort „Ge-            selungsverfahren zu verwenden.“\nschlecht,“ eingefügt.                             4. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                dem Wort „handelte“ die Wörter „und ob der Fami-","2646          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nlienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt                              Artikel 13\nerfasst war“ eingefügt.                                                        Änderung des\n5. § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                                     Gesetzes über das\n„Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3                    Verfahren in Familiensachen und in den\nSatz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren           Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nsind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu             In § 269 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das\nliefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis          Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\neinschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Anga-     ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember\nben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich          2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2\n22. März 2019.“                                          des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635)\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 1\nArtikel 10                          Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ die\nÄnderung des                          Wörter „in der bis einschließlich 21. Dezember 2018\nBeurkundungsgesetzes                       geltenden Fassung“ eingefügt.\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des Beurkundungs-\ngesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das                                  Artikel 14\nzuletzt durch Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes vom                                Änderung des\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird                       Strafgesetzbuches\nwie folgt gefasst:\nIn § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Straf-\n„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder frü-         gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung\nheren Lebenspartners,“.                               vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017\nArtikel 11                          (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wör-\nÄnderung der                          ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“\nZivilprozessordnung                       gestrichen.\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                                  Artikel 15\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2                        Änderung der\ndes Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) ge-                             Abgabenordnung\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in\n1. In § 383 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter              der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n„oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen      2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch\neingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu be-         Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018\ngründen“ gestrichen.                                     (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wör-\n2. § 739 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                    ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“\n„(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehe-     gestrichen.\ngatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nvermutet, dass der Schuldner Eigentümer bewegli-                                 Artikel 16\ncher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte                               Änderung des\nDritter, für die Durchführung der Zwangsvollstre-                  Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber\nund Besitzer.“                                              In § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Bu-\nches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren\nArtikel 12                          und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das\nÄnderung der                          zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 10. Juli 2018\nStrafprozessordnung                       (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die Wör-\nIn § 52 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung         ter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987          gestrichen.\n(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) ge-                                 Artikel 17\nändert worden ist, werden die Wörter „oder die Person,\nmit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen                               Inkrafttreten\nist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen“ gestri-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nchen.                                                        Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2647\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}