{"id":"bgbl1-2018-48-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":48,"date":"2018-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_48.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen","law_date":"2018-12-18T00:00:00Z","page":2637,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018             2637\nGesetz\nzur ergänzenden Regelung\nder statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten\nund zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben\nzu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen\nVom 18. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. Wirtschaftszweig,\n4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-\nArtikel 1                                 register,\nÄnderung des                             5. Legal Entity Identifier,\nVerwaltungsdatenverwendungsgesetzes                      6. die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz\nDas Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. No-                und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nach-\nvember 2010 (BGBl. I S. 1480) wird wie folgt geändert:             weisungen zu den formgebundenen Erläuterun-\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            gen der Gliederung der in bestimmten Aufwands-\nposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausge-\n„(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur                wiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten\nfür Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt              sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge\nund den statistischen Ämtern der Länder für die in              aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für\nAbsatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen              die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließ-\nvorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3                   lich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von\nund der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die               Arbeitnehmern und Arbeitgebern.\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und\ndie Deutsche Bundesbank übermitteln dem Statisti-           Die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-\nschen Bundesamt für die in Absatz 2 bestimmten              sichtsgesetzes genannten Personen sind insoweit\nZwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten             von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statis-\nnach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5              tische Bundesamt übermittelt die Daten an die sta-\nerlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1            tistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zu-\nund 2 genannten Stellen informieren das Statistische        ständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach die-\nBundesamt und die statistischen Ämter der Länder            ser Vorschrift erhaltenen Informationen die Ver-\nso früh wie möglich über anstehende Änderungen              schwiegenheitspflicht gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1\nder zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderun-          des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die bei dem\ngen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beein-           Statistischen Bundesamt und den statistischen Äm-\nträchtigen könnten.“                                        tern der Länder beschäftigten Personen entspre-\nchend.\n2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-\nfügt:\n§ 3b\n„§ 3a\nDaten der Deutschen Bundesbank\nDaten der Bundesanstalt\nDie Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statis-\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht\ntischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-          zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und\nsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt fol-          64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute\ngende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden              nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006\nUnternehmen der Wirtschaftsgruppen 65.1-Versiche-           in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der\nrungen, 65.2-Rückversicherungen und 65.3-Pen-               Deutschen Bundesbank vorliegen:\nsionskassen und Pensionsfonds nach Anhang I der\n1. Name, Anschrift,\nVerordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006              2. Rechtsform,\nzur Aufstellung der statistischen Systematik der            3. Wirtschaftszweig,\nWirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates             4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-\nsowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte                register,\nBereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,          5. Legal Entity Identifier,\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der      6. die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung so-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor-            wie die erfassten Daten des Personalbestands.\nliegen:\nDie in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\n1. Name und Anschrift,                                      genannten Personen sind insoweit von ihrer Ver-\n2. Rechtsform,                                              schwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bun-","2638         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\ndesamt übermittelt die Daten an die statistischen            und des Rates über die Übermittlung von unter die Ge-\nÄmter der Länder jeweils für deren Zuständigkeits-           heimhaltungspflicht fallenden Informationen an das\nbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift      Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der\nerhaltenen Informationen die Verschwiegenheits-              Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemein-\npflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-           schaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG,\ngesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt             Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses\nund den statistischen Ämtern der Länder beschäftig-          für das Statistische Programm der Europäischen Ge-\nten Personen entsprechend.“                                  meinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) in der\n3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:                        jeweiligen Fassung und an Mitglieder des Europäischen\nSystems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                  erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  multinationalen Unternehmensgruppen in den Volks-\nrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzu-          wirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außen-\nlegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln              wirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Euro-\nsind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten       päischen Union vor dem Hintergrund der methodischen\nZwecke erforderlich ist.“                                    Vorgaben des Europäischen Systems Volkswirtschaft-\nlicher Gesamtrechnungen und des Internationalen\nArtikel 2                               Währungsfonds zu prüfen und zu verbessern. Die Ein-\nGesetz                                 zelangaben umfassen für den genannten Zweck sowohl\nzur Regelung von Übermittlungen                       allgemeine Informationen über multinationale Unter-\nvon Einzelangaben zur Prüfung und                      nehmensgruppen und Unternehmen in den Mitglied-\nstaaten als auch verfügbare quantitative wirtschaftssta-\nVerbesserung der Qualität der Behandlung\ntistische Angaben aus den Unternehmensstatistiken\nvon multinationalen Unternehmensgruppen                     einschließlich der Außenhandels- und Zahlungsbilanz-\nin den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen                  statistiken. Zu den Angaben nach Satz 2 zählen insbe-\n(Qualität-VGR-Gesetz – QVG)                         sondere Angaben zu Umsatz, Produktionswert, Wert-\nschöpfung und Zahl der beschäftigten Personen.\n§1\nÜbermittlungsbefugnis                                                    Artikel 3\nDas Statistische Bundesamt darf Einzelangaben an                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nstatistische Stellen im Sinne von Artikel 4 der Verord-\nnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in\nund des Rates vom 11. März 2009 über europäische                Absatz 2 am 1. Juli 2019 in Kraft.\nStatistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG,                  (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\nEuratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments              Kraft und mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}