{"id":"bgbl1-2018-48-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":48,"date":"2018-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_48.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben","law_date":"2018-12-18T00:00:00Z","page":2635,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018              2635\nGesetz\nzur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben\nVom 18. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            Mit der Erklärung können auch neue Vornamen be-\nstimmt werden. Die Erklärungen müssen öffentlich\nArtikel 1                               beglaubigt werden; sie können auch von den Stan-\nÄnderung des                               desbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.\nPersonenstandsgesetzes                              (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007                 nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Ver-\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-         treter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein\nzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert             Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-\nters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn\n§ 45a folgende Angabe eingefügt:                              die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der\n„§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vor-               Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht; das\nnamensführung bei Personen mit Varianten            Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kind-\nder Geschlechtsentwicklung“.                        schaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes\n2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\n„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch\ndem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so                  (3) Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung\nkann der Personenstandsfall auch ohne eine solche             ist nachzuweisen, dass eine Variante der Ge-\nAngabe oder mit der Angabe „divers“ in das Gebur-             schlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für\ntenregister eingetragen werden.“                              Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung\neiner erfolgten medizinischen Behandlung verfügen\n3. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:\nund bei denen das Vorliegen der Variante der Ge-\n„§ 45b                                schlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht\nErklärung zur                            mehr oder nur durch eine unzumutbare Unter-\nGeschlechtsangabe und Vornamensführung bei                  suchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies\nPersonen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung             an Eides statt versichern.\n(1) Personen mit Varianten der Geschlechtsent-                (4) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das\nwicklung können gegenüber dem Standesamt erklä-               Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für\nren, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem             die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in\ndeutschen Personenstandseintrag durch eine an-                einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so\ndere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung                 ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister\nersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deut-         oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.\nscher Personenstandseintrag vor, können sie ge-               Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das\ngenüber dem Standesamt erklären, welche der in                Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbe-\n§ 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie              reich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt\nmaßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Ge-                 hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt\nschlechtsbezeichnung verzichten, wenn sie                     sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das\nStandesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I\n1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,\nin Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3\n2. als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren            und 4 entgegengenommenen Erklärungen.“\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,\n3. als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge                                Artikel 2\nihren Wohnsitz im Inland haben oder                                           Änderung des\n4. als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleich-                           Gesetzes über das\nbare Regelung kennt,                                          Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\na) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,\nIn § 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren\nb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besit-     in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland        willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\naufhalten oder                                     (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des\nc) eine Blaue Karte EU besitzen.                      Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) ge-","2636        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nändert worden ist, werden nach dem Wort „angezeigt,“          und der Personenstandsverordnung in der vom 22. De-\ndie Wörter „oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2       zember 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nSatz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung              blatt bekannt machen.\ndes gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.\nArtikel 4\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis                                              Inkrafttreten\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}