{"id":"bgbl1-2018-48-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":48,"date":"2018-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013","law_date":"2018-12-18T00:00:00Z","page":2626,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2626        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nGesetz\nzur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an\ndie durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nVom 18. Dezember 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„(1) Für Kreditinstitute, die keine\nArtikel 1                                 1. CRR-Institute,\nÄnderung des                                 2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine\nKreditwesengesetzes                                  Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                  ordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tä-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                      tigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli                 oder nach den Abschnitten A und B des An-\n2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie                  hangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aus-\nfolgt geändert:                                                       zuüben,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\na) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:                 sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9\n„§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/               bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU)\n2013, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/             Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung\n2402 für Kredit- und Finanzdienstleis-              (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments\ntungsinstitute“.                                    und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur\nFestlegung eines allgemeinen Rahmens für\nb) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:                 Verbriefungen und zur Schaffung eines spezi-\n„§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und                  fischen Rahmens für einfache, transparente und\nMitglieder des Verwaltungs- oder Auf-               standardisierte Verbriefung und zur Änderung\nsichtsorgans“.                                      der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,\n2011/61/EU und der Verordnungen (EG)\nc) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.\n„§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten,              L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der\nAnbietern von Nebendienstleistungen, Fi-            auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nnanzholding-Gesellschaften, gemischten              und des Kapitels 2 der Verordnung (EU)\nFinanzholding-Gesellschaften und ande-              2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestim-\nren Unternehmen“.                                   mungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der\nd) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe               Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapi-\neingefügt:                                                 tels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwei-\nsen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)\n„§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die\nNr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen\nVerordnung (EU) 2017/2402“.\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1\ne) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:                so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kredit-\n„§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und                    institute.“\nSanktionen wegen Verstößen gegen die           c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung (EU) Nr. 909/2014, die Ver-\nordnung (EU) 2015/2365, die Verord-                  „(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die\nnung (EU) 2016/1011 oder die Verord-              keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich\nnung (EU) 2017/2402“.                             des § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Ver-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  ordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage\na) In Absatz 27 wird die Angabe „259 Absatz 3“                der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Ka-\ndurch die Angabe „265 Absatz 2“ ersetzt.                   pitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlasse-\nb) In Absatz 35 wird die Angabe „61,“ durch die               nen Rechtsakte die Bestimmungen dieses Ge-\nAngabe „61 bis 63, 66,“ ersetzt.                           setzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verord-\n3. § 1a wird wie folgt geändert:                                 nung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in\na) In der Überschrift werden die Wörter „und                  Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n(EG) Nr. 1060/2009“ durch die Wörter „, (EG)               erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Ab-\nNr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402“ ersetzt.                 satz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018              2627\ndiese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wert-               Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von\npapierfirmen.“                                               einem Verstoß gegen die Anforderungen des Ar-\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                     tikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt.“\na) In Absatz 7a werden vor den Wörtern „nicht an-          7. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nzuwenden“ die Wörter „und Kapitel 2 der Ver-                 „(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-\nordnung (EU) 2017/2402“ eingefügt.                        haltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6\nb) In Absatz 9a Satz 1 werden vor den Wörtern                 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unter-\n„nicht anzuwenden“ die Wörter „und Kapitel 2              richtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständi-\nder Verordnung (EU) 2017/2402“ eingefügt.                 gen Stellen. Im Falle einer unrichtigen oder irrefüh-\nrenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1\n5. Nach § 6 Absatz 1d wird folgender Absatz 1e ein-              dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt\ngefügt:                                                       unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit\n„(1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde             gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung be-\nfür                                                           nannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt\nals zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß\n1. Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und\ngegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU)\nVerbriefungszweckgesellschaften im Sinne des\n2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung\nArtikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU)\ndes Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Ver-\n2017/2402,\nordnung.“\n2. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungs-\n8. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nzweckgesellschaften nach Artikel 29 Absatz 5\nändert:\nder Verordnung (EU) 2017/2402 und\na) In Buchstabe d werden die Wörter „nach den\n3. Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung\nArtikeln 404 bis 409 der Verordnung (EU)\n(EU) 2017/2402\nNr. 575/2013,“ gestrichen.\nund setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1\nb) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende durch\ndie Einhaltung der Anforderungen nach den Arti-\ndas Wort „und“ ersetzt.\nkeln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung\nder Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und             c) Folgender Buchstabe j wird angefügt:\nin Fällen der Nummer 3 die Einhaltung der Anfor-                 „j) nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Ab-\nderungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU)                         satz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5\n2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung                       und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.“\n(EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den\n9. § 36 wird wie folgt geändert:\nVorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht\n§ 295 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungs-                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 11 des Kapital-                                       „§ 36\nanlagegesetzbuchs anzuwenden sind.“\nMaßnahmen gegen\n6. § 7b wird wie folgt geändert:                                               Geschäftsleiter und Mitglieder\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“.\naa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt.                                    „(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung\nbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch                 eines Geschäftsleiters auch verlangen und die-\nein Komma ersetzt.                                      sem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner\nTätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der\ncc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-                 Rechtsform einer juristischen Person unter-\ngefügt:                                                 sagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig\n„8. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung ge-            gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der\nmäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung               Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung\n(EU) 2017/2402,                                     (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU)\n9. Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-                    Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.\ngen der Bundesanstalt, die auf einem                600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,\nVerstoß gegen die Artikel 19 bis 22 oder            der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung\ndie Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU)           (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bauspar-\n2017/2402 beruhen.“                                 kassen, des Depotgesetzes, des Geldwäsche-\ngesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteauf-\n„(6) Die Bundesanstalt meldet der Euro-                   sichtsgesetzes oder des Wertpapierhandels-\npäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro-                   gesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-                   oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)\nhörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde                  2017/2402, gegen die zur Durchführung dieser\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche              Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur\nAltersversorgung unter Beachtung des Verfah-                 Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und\nrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung                 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen\n(EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Be-                  Rechtsakte, die zur Durchführung der Verord-\nhörde einer gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser                 nung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU)","2628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nNr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.                    die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der\n600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,              Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen.\nder Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung               (3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der\n(EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU)                  Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter\n2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen               seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Ver-\nAnordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat              ordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorüberge-\nund trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt             hend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser\ndieses Verhalten fortsetzt.“                             Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in\n10. § 36a wird wie folgt geändert:                               den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgeleg-\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort             ten Kriterien erfüllen.“\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-         13. § 56 wird wie folgt geändert:\nhörde“ ersetzt.                                          a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             aa) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 246“\n„(3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die                    durch die Angabe „Artikel 248“ ersetzt.\nAufsichtsbehörde einer für den Verstoß verant-               bb) Die Nummern 13 und 20 werden aufgeho-\nwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-                        ben.\npunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines\nInstituts war, vorübergehend bis zu einem Zeit-          b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Ab-\nraum von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als             sätze 5b bis 5d eingefügt:\nGeschäftsleiter bei einem Originator, Sponsor,                   „(5b) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\neiner Verbriefungszweckgesellschaft oder einem               dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Arti-\nInstitut untersagen.“                                        kel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)\n11. § 44 wird wie folgt geändert:                                    2017/2402 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festle-\na) In der Überschrift werden die Wörter „von in die              gung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefun-\nAufsicht auf zusammengefasster Basis einbezo-                gen und zur Schaffung eines spezifischen Rah-\ngenen Unternehmen“ durch die Wörter „anderen                 mens für einfache, transparente und standardi-\nUnternehmen“ ersetzt.                                        sierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-                linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU\nfügt:                                                        und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und\n„(1b) Originatoren und ursprüngliche Kredit-              (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,\ngeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Ver-           S. 35) Vermögenswerte auswählt.\nbriefungszweckgesellschaften und gemäß Arti-                     (5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\nkel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402                dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Ver-\nzugelassene Dritte haben der Bundesanstalt                   ordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vor-\nAuskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6                  sätzlich oder fahrlässig\nzu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Ab-             1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort\nsatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entspre-                      genannten Anteil nicht hält,\nchend zu.“\n2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1\n12. Nach § 47 wird folgender § 48 eingefügt:                              bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht rich-\n„§ 48                                        tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nMaßnahmen bei Verstößen                                benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\ngegen die Verordnung (EU) 2017/2402                           gung stellt,\n(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprüng-               3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein\nlicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweck-                       anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,\ngesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6,              4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte\n7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der                    Bezeichnung verwendet,\nVerordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbe-                 5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische\nhörde anordnen, dass die den Verstoß begründen-                       Wertpapier-       und    Marktaufsichtsbehörde\nden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft                        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\neingestellt werden, sowie verlangen, dass deren                       nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bun-\nWiederholung verhindert wird.                                         desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung                      dig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder\nim Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)                     6. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Meldung\n2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,                          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nSponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft                       nicht rechtzeitig macht.\ngegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26\ndieser Verordnung verstoßen oder macht ein Origi-                    (5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\nnator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach                dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder\nArtikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die                  fahrlässig\nAufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass                   1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames\nOriginator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1                      System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der\ndieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen                     Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018           2629\n2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)       c) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:\n2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,            „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1\nohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-                        Satz 1 Nummer 5 bis 8“.\nmen zu haben, oder\n2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-\nabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)        a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch\n2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“              ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das\nc) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe\nWort „und“ ersetzt.\n„4h“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nund werden nach der Angabe „24 bis 29“ die              c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nWörter „und der Absätze 5b bis 5d“ eingefügt.              „8. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9,\nd) Absatz 6a wird wie folgt geändert:                             18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und nach Arti-\nkel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU)\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n2017/2402 des Europäischen Parlaments\n„Absätze 4f und 4g“ durch die Wörter „Ab-\nund des Rates vom 12. Dezember 2017\nsätze 4f, 4g, 5b bis 5d“ ersetzt.\nzur Festlegung eines allgemeinen Rahmens\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Absat-                  für Verbriefungen und zur Schaffung eines\nzes 4h“ durch die Wörter „der Absätze 4h,                 spezifischen Rahmens für einfache, transpa-\n5b bis 5d“ ersetzt.                                       rente und standardisierte Verbriefungen und\ne) In Absatz 6c wird nach der Angabe „11 bis 15“                  zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und                     2009/138/EG, 2011/61/EU und der Ver-\nwerden nach der Angabe „4f bis 4h“ die Wörter                  ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)\n„und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d“ einge-               Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,\nfügt.                                                          S. 35).“\n3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14. § 60c wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\na) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.\nKomma ersetzt und werden die Wörter „oder die\nVerordnung (EU) 2017/2402“ angefügt.                    b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                          „4. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29\nAbsatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/\n„(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und                    2402 für die in den Geltungsbereich der Ver-\nunanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidun-                    ordnung (EU) 2017/2402 einbezogenen Un-\ngen, die wegen eines Verstoßes gegen die Arti-                 ternehmen.“\nkel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1      4. § 303 wird wie folgt geändert:\nbis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend,               a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut nach den\ndass die Bekanntmachung auch die verhängten                Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU)\nMaßnahmen und Bußgeldentscheidungen um-                    2016/1011,“ wie folgt gefasst:\nfasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung               „gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Ab-\nnach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntma-              satz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,\nchung den beteiligten Personen einen unverhält-            gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes er-\nnismäßigen Schaden zufügen würde.“                         lassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchfüh-\nrung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Arti-\nArtikel 2                                kels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU)\nÄnderung des                                2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                         der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts-\nakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbe-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015             hörde verstößt.“\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert             b) In Absatz 2 Nummer 2 wird der Wortlaut nach den\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU)\n2016/1011,“ wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Ab-\na) Nach der Angabe zu § 308b wird folgende An-                 satz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,\ngabe eingefügt:                                             gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes er-\n„§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die                   lassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchfüh-\nVerordnung (EU) 2017/2402“.                      rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Arti-\nkels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU)\nb) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:\n2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder\n„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und                    der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts-\nSanktionen wegen Verstößen gegen die             akte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbe-\nVerordnung (EU) 2015/2365, die Verord-           hörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung\nnung (EU) 2016/1011 oder die Verord-             durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fort-\nnung (EU) 2017/2402“.                            setzt,“.","2630          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\n5. In § 303a wird nach der Angabe „des § 304 Absatz 3              fache, transparente und standardisierte Ver-\nNummer 3“ die Angabe „oder des § 308 c Absatz 1“                briefung und zur Änderung der Richtlinien\neingefügt.                                                      2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der\n6. Nach § 308b wird folgender § 308c eingefügt:                    Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)\nNr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)\n„§ 308c                                Vermögenswerte auswählt.\nMaßnahmen bei Verstößen\n(4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\ngegen die Verordnung (EU) 2017/2402\ndungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verord-\n(1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsich-               nung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätz-\ntigtes Unternehmen als Originator oder ursprüng-                lich oder fahrlässig\nlicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Ar-\ntikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der            1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort\nVerordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbe-                    genannten Anteil nicht hält,\nhörde anordnen, dass die den Verstoß begründen-                 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4\nden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft                      oder 5 eine Information nicht, nicht richtig,\neingestellt werden, sowie verlangen, dass deren                     nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nWiederholung verhindert wird.                                       nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\n(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung                    stellt,\nim Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)                    3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein\n2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Spon-                  anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,\nsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen\neine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 der                4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte\nVerordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht                      Bezeichnung verwendet oder\nein Originator eine irreführende Meldung nach Arti-             5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische\nkel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Auf-                    Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht,\nsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein                     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nbeaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß                    zeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde\nArtikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nseine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19                rechtzeitig benachrichtigt.\nbis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung\n(4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\nerfüllen.“\ndungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder\n7. § 319a wird wie folgt geändert:                                 fahrlässig\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames\n„§ 319a                                   System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Ver-\nBekanntmachung                                 ordnung (EU) 2017/2402 verfügt,\nvon Maßnahmen und Sanktionen                       2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nwegen Verstößen gegen                             2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,\ndie Verordnung (EU) 2015/2365,                        ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-\ndie Verordnung (EU) 2016/1011                         men zu haben, oder\noder die Verordnung (EU) 2017/2402“.\n3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)\n„(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und                     2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“\nunanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidun-              b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den Fäl-\ngen, die wegen eines Verstoßes gegen die Arti-              len des Absatzes 4e“ durch die Wörter „in den\nkel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)            Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.\n2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1\nbis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass           c) Absatz 6a wird wie folgt geändert:\ndie Bekanntmachung auch die verhängten Maß-                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nnahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst                         Wörter „in den Fällen des Absatzes 4e“ durch\nund in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Ab-                  die Wörter „in den Fällen der Absätze 4e, 4h,\nsatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den                   4i und 4j“ ersetzt.\nbeteiligten Personen einen unverhältnismäßigen\nSchaden zufügen würde.“                                     bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des\nAbsatzes 4e Nummer 1 und 2“ die Wörter\n8. § 332 wird wie folgt geändert:                                       „und der Absätze 4h, 4i und 4j“ eingefügt.\na) Nach Absatz 4g werden die folgenden Absätze\nd) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „4d und 4f“\n4h bis 4j eingefügt:\ndurch die Angabe „4d, 4f, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.\n„(4h) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\ne) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\ndungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6\nAbsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402               aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Absatz 3\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“\n12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allge-                    durch die Wörter „in Absatz 3 Nummer 3,\nmeinen Rahmens für Verbriefungen und zur                         3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g,\nSchaffung eines spezifischen Rahmens für ein-                    4h, 4i und 4j“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018             2631\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „nach den Ab-                      Aufsichtsbehörden und an den Betreiber\nsatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f                       des Bundesanzeigers“.\nund 4g“ durch die Wörter „nach Absatz 3\n2. In § 1 Absatz 19 Nummer 36 werden nach dem\nNummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d,\nWort „Verbriefungszweckgesellschaften“ die Wör-\n4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.\nter „im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7“ einge-\n9. § 356 wird wie folgt geändert:                                fügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n„§ 356\n„(12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde\nÜbergangsvorschrift zu                      im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und c\n§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8“.                sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU)\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und\nPflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften\n„§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf\nund Investmentvermögen im Sinne dieses Geset-\ndie Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für\nzes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle\ndas Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\nMaßnahmen zu treffen, die geeignet und erforder-\n31. Dezember 2018 beginnt.“\nlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung\n(EU) 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlas-\nArtikel 3\nsenen delegierten Rechtsakte und technischen\nÄnderung des                               Durchführungs- und Regulierungsstandards der\nKapitalanlagegesetzbuchs                          Europäischen Kommission eingehalten werden.\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                  Insbesondere kann sie die in den Artikeln 30, 32\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-        und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten\nzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wor-            Befugnisse ausüben.“\nden ist, wird wie folgt geändert:                             4. Dem § 9 wird folgender Absatz 13 angefügt:\n1. In § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 1 werden die Wör-\n„(13) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-\nter „über ein oder mehrere Tochterunternehmen\nhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6\noder über ein gleichartiges Verhältnis“ gestrichen.\nbis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unter-\n2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-             richtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständi-\nter „des Artikels 23 oder des Artikels 33“ durch die         gen Stellen entsprechend. Handelt es sich dabei\nWörter „des Artikels 22 Absatz 2“ ersetzt.                   um eine unrichtige oder irreführende Meldung im\n3. In § 110 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 9“           Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung,\ndurch die Angabe „4 bis 8“ ersetzt.                          unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-\n4. § 163 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.                       ständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benann-\n5. In § 267 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 11“          ten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als\ndurch die Angabe „4 bis 10“ ersetzt.                         zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß\n6. In § 339 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter                 gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU)\n„, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,“ gestri-          2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung\nchen.                                                        des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Ver-\n7. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      ordnung.“\na) In Nummer 36 wird die Angabe „Satz 9“ durch            5. § 12 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Satz 8“ ersetzt.                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 37 wird die Angabe „Satz 10“ durch                                         „§ 12\ndie Angabe „Satz 9“ ersetzt.\nMeldungen der Bundesanstalt\n8. In § 345 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „7 bis 11“\nan die Europäische Kommission,\ndurch die Angabe „7 bis 10“ ersetzt.\nan die europäischen Aufsichtsbehörden\n9. In § 351 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „7 bis 11“               und an den Betreiber des Bundesanzeigers“.\ndurch die Angabe „7 bis 10“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n10. In § 355 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „6 und 10“\ndurch die Angabe „6 und 9“ ersetzt.                              aa) In Nummer 19 werden nach den Wörtern\n„soweit sie auf die Richtlinie 2009/65/EG“\nArtikel 4                                       die Wörter „oder die Verordnung (EU)\n2017/2402“ eingefügt und wird der Punkt\nWeitere Änderung des\nam Ende durch ein Komma ersetzt.\nKapitalanlagegesetzbuchs\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                      bb) Die folgenden Nummern 20 und 21 werden\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-                angefügt:\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     „20. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie                        gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verord-\nfolgt gefasst:                                                             nung (EU) 2017/2402,\n„§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Euro-                       21. alle verhängten verwaltungsrechtlichen\npäische Kommission, an die europäischen                            Sanktionen sowie gegebenenfalls dies-","2632         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und     10. § 340 wird wie folgt geändert:\nderen Ausgang, sofern sie auf die Ver-        a) Nach Absatz 6c werden die folgenden Absätze\nordnung (EU) 2017/2402 gestützt wer-             6d, 6e und 6f eingefügt:\nden.“\n„(6d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-               dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Arti-\nfügt:                                                       kel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)\n„(7a) Die Bundesanstalt meldet der Euro-                 2017/2402 des Europäischen Parlaments und\npäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro-                  des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festle-\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-                  gung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefun-\nhörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde                 gen und zur Schaffung eines spezifischen Rah-\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche             mens für einfache, transparente und standardi-\nAltersversorgung unter Beachtung des Verfah-                sierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-\nrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung                linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU\n(EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Be-                 und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und\nhörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser                  (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,\nVerordnung benannten ersten Anlaufstelle von                S. 35) Vermögenswerte auswählt.\neinem Verstoß gegen die Anforderungen des Ar-                   (6e) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\ntikels 27 Absatz 1 erfährt.“                                dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Ver-\n6. § 29 wird wie folgt geändert:                                  ordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vor-\nsätzlich oder fahrlässig\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort\naa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende\ngenannten Anteil nicht hält,\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\n2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1\nbb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende\nbis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht rich-\ndurch die Wörter „nach den Artikeln 38\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nbis 45 der Delegierten Verordnung (EU)\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\nNr. 231/2013.“ ersetzt.\ngung stellt,\ncc) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein\ndd) Der Satzteil nach der bisherigen Nummer 7                    anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,\nwird gestrichen.\n4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte\nb) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-                   Bezeichnung verwendet oder\nfügt:\n5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische\n„(5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die                Wertpapier-       und    Marktaufsichtsbehörde\nein Originator, ein Sponsor oder ein ursprüng-                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nlicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine                     nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bun-\nKapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von                      desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndurch sie verwaltete Investmentvermögen in                       dig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.\nVerbriefungen investieren darf, bestimmen sich\n(6f) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-\nnach der Verordnung (EU) 2017/2402. Für\ndungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt Ar-\nfahrlässig\ntikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU)\n2017/2402 entsprechend. Sind Kapitalverwal-                 1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames\ntungsgesellschaften eine Verbriefung eingegan-                   System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der\ngen, die die Anforderungen der Verordnung (EU)                   Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,\n2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im             2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nbesten Interesse der Anleger in den einschlägi-                  2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,\ngen Investmentvermögen und ergreifen gegebe-                     ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-\nnenfalls Korrekturmaßnahmen.“                                    men zu haben, oder\n7. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern                 3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-\n„erfüllt hat.“ die Wörter „und nach den Artikeln 6                  absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)\nbis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU)                             2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“\n2017/2402“ eingefügt.\nb) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-\n8. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern               gabe „des Absatzes 6c Nummer 1“ die Angabe\n„der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ die Wörter                  „sowie der Absätze 6d bis 6f“ eingefügt.\n„und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43\nAbsatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402“           11. § 341a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt.                                                  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n9. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern               „1. wegen Verstößen gegen Gebote und Ver-\n„der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ die Wörter                        bote im Zusammenhang mit OGAW, die in\n„und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43                     § 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genom-\nAbsatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402“                        men werden, sowie wegen Verstößen gegen\neingefügt.                                                           Gebote und Verbote nach den Artikeln 6,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018              2633\n7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)           b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 259 Ab-\n2017/2402 muss die Bundesanstalt und“.                   satz 3“ durch die Wörter „des Artikels 265 Ab-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 satz 2“ ersetzt.\n„Betreffen die bestandskräftigen Maßnahmen                                       Artikel 7\noder unanfechtbar gewordenen Bußgeldent-\nÄnderung der\nscheidungen nach Satz 1 Nummer 1 Verstöße\nPrüfungsberichtsverordnung\ngegen die Verordnung (EU) 2017/2402, so ist zu-\nsätzlich die verhängte Maßnahme oder Bußgeld-           Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015\nentscheidung zu nennen.“                             (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 134) geändert\nArtikel 5                           worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nWertpapierhandelsgesetzes                        a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:\nNach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsge-                 „§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                          und das Verbriefungsgeschäft“.\ntember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5       b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geän-\n„§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anle-\ndert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:\nger in Bezug auf Verbriefungspositionen“.\n„Näheres zur Geeignetheit von Verbriefungen und den\n2. § 31 wird wie folgt geändert:\nim Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignet-\nheit geltenden Pflichten regelt Artikel 3 der Verordnung         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des                                             „§ 31\nRates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines                                   Berichterstattung über das\nallgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaf-                    Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft“.\nfung eines spezifischen Rahmens für einfache, transpa-\nrente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung           b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU                   „Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387\nund der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)                      bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie\nNr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“                     die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4\nund Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung\nArtikel 6                                   (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Fest-\nÄnderung der\nlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbrie-\nSolvabilitätsverordnung\nfungen und zur Schaffung eines spezifischen\nDie Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013                   Rahmens für einfache, transparente und standar-\n(BGBl. I S. 4168), die durch Artikel 1 der Verordnung                 disierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-\nvom 12. September 2016 (BGBl. I S. 2146) geändert                     linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und\n1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                    (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,\nS. 35) eingehalten werden.“\na) Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt ge-\nfasst:                                                 3. § 37 wird wie folgt gefasst:\n„Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Num-                                           „§ 37\nmer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des                                        Sorgfaltspflichten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                  für institutionelle Anleger\n12. Dezember 2017 zur Festlegung eines all-                          in Bezug auf Verbriefungspositionen\ngemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur                    (1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für\nSchaffung eines spezifischen Rahmens für einfa-           Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die\nche, transparente und standardisierte Verbriefung         von einem Institut implementierten schriftlich fixier-\nund zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,              ten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfül-\n2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen              lung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402\n(EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.            genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Ver-\nL 347 vom 28.12.2017, S. 35), für die das Institut“.      briefungspositionen verwendet, die von ihm im Han-\nb) In Buchstabe a werden die Wörter „den aufsicht-           delsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.\nlichen Formel-Ansatz nach Artikel 262“ durch die              (2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich\nWörter „SEC-IRBA nach Artikel 259“ ersetzt.               fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten\nc) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 259             nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im\nAbsatz 3 und 4“ durch die Angabe „Artikel 265“            Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbrie-\nersetzt.                                                  fungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Ka-\n2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        pitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konso-\na) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Arti-           lidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat,\nkel 259 Absatz 3“ durch die Wörter „nach Arti-            ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich\nkel 265 Absatz 2“ ersetzt.                                fixierten Verfahren einzugehen.“","2634        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018\nArtikel 8                             4. Im Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 werden\nÄnderung der Kapitalanlage-                           die Wörter „und den Artikeln 50 bis 56“ gestrichen.\nVerhaltens- und -Organisationsverordnung\n§ 5 Absatz 1 der Kapitalanlage-Verhaltens- und                                      Artikel 9\n-Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I\nInkrafttreten\nS. 2460) wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das                  (1) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 8, die Ar-\nWort „und“ ersetzt.                                        tikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Ver-\n2. In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende gestri-            kündung in Kraft.\nchen.                                                         (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019\n3. Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.                     in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}