{"id":"bgbl1-2018-47-3","kind":"bgbl1","year":2018,"number":47,"date":"2018-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/47#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_47.pdf#page=88","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)","law_date":"2018-12-17T00:00:00Z","page":2528,"pdf_page":88,"num_pages":21,"content":["2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\nsuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten                kanische Schweinepest jeweils mit negativem Er-\nhaben,                                                          gebnis untersucht worden sind, oder\n2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe               b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine\ndes Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen                 von der zuständigen Behörde mindestens zwei-\nhaben und nach näherer Anweisung der zuständigen                mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-\nBehörde Proben zur virologischen Untersuchung auf               naten\nAfrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-                aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs\nzeichnen und die Proben mit einem von der zustän-                   der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-\ndigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer                      sche Schweinepest und,\nvon ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afri-\nkanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu ei-              bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,\nner von der zuständigen Behörde bestimmten Wild-                    virologisch auf das Virus der Afrikanischen\nsammel- und Annahmestelle zu verbringen haben,                      Schweinepest\nsoweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor-             jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-\nhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden                     den sind.\nkann,                                                       (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\n3. verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer           von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schwei-\nAnweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr       nen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn\nbestimmten Stelle zu verbringen haben.                   1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines\n(3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 gilt für          Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-\ndie Pufferzone entsprechend.                                     bringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Mo-\nnate alten Schweine des Bestandes nach Kapitel IV\n§ 14f                                 Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG\nuntersucht worden sind,\nMaßregeln bei\nAfrikanischer Schweinepest für Schweine               2. die Schweine\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest           a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen\nbei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen                  virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersu-\nSchweine                                                            chung auf das Virus der Afrikanischen Schweine-\npest untersucht worden sind, um mit einer Wahr-\n1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer\ngelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht\nangenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom\nwerden,\nHundert befallene Bestände zu erkennen und am\n2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet               Tag des Verbringens klinisch nach Kapitel IV Teil D\noder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemein-              des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit\nschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,              negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweine-\n3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten               pest untersucht worden sind, oder\nGebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, inner-           b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine\ngemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt                von der zuständigen Behörde mindestens zwei-\nwerden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen              mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-\nvor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der             naten\nAusfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet\naa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs\noder einer Pufferzone eingestellt worden sind,\nder Entscheidung 2003/422/EG mit negati-\n4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet                    vem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest\ngelegen ist, nicht verbracht werden,                                untersucht worden sind und,\n5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet               bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,\ngelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem ge-               virologisch im Rahmen einer Stichproben-\nfährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.               untersuchung auf das Virus der Afrikanischen\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                        Schweinepest untersucht worden sind, um\nAbsatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen                      mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom\ngenehmigen, wenn                                                        Hundert und einer angenommenen Präva-\nlenzschwelle von zehn vom Hundert befallene\n1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines                    Bestände zu erkennen, und\nZeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-\nbringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von        3. sichergestellt ist, dass\n30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus               a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der\neinem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt             zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte\nworden sind, und                                                verbracht werden und\n2. die Schweine                                                  b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem\na) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen vi-              Verbringen der für den Versandort und der für\nrologisch auf das Virus der Afrikanischen Schwei-            die Schlachtstätte zuständigen Behörde ange-\nnepest und innerhalb von 24 Stunden vor dem                  zeigt wird.\nVerbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des           (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAnhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afri-        Absatz 1 Nummer 2 genehmigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018            2609\n1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von               b) die Schweine aus einem Betrieb stammen, des-\nSchweinen aus einem Betrieb, der in einem gefähr-               sen Schweine von der zuständigen Behörde min-\ndeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in              destens zweimal jährlich im Abstand von mindes-\neinem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durch-           tens vier Monaten\nführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten\nGebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist,               aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs\nwenn                                                                der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-\nsche Schweinepest und,\na) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,\nbb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,\nb) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-\nvirologisch auf das Virus der Afrikanischen\nmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine\nSchweinepest\ndurch weitere Mitgliedstaaten befördert werden,\ndie zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten              jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-\ndem innergemeinschaftlichen Verbringen zuge-                 den sind.\nstimmt haben und\n(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nc) sichergestellt ist, dass\nAbsatz 1 Nummer 4 genehmigen\naa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-\nsatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelas-       1. für das Verbringen von Schweinen aus einem\nsenen Transportunternehmen durchgeführt              Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im\nwird,                                                gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem\nBetrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb\nbb) das Transportmittel während der gesamten             von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit\nBeförderung mit einer von der zuständigen            negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest\nBehörde unmittelbar nach dem Beladen an-             untersucht worden sind,\ngebrachten Plombe versehen ist,\ncc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer      2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-\nvon der zuständigen Behörde festgelegten             trieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen\nRoute durchgeführt wird,                             Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der\nTierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\ndd) die für den Bestimmungsort zuständige Be-\nhörde die für den Versandbetrieb zuständige      Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von\nBehörde unverzüglich nach Ankunft der            Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderun-\nSchweine über deren Ankunft unterrichtet         gen nach Absatz 3 erfüllt sind.\nund\n(6) Falls Schweine nach\nee) nach dem Entladen der Schweine die Trans-\nportmittel, Gerätschaften und alle sonstigen     1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht\nGegenstände, mit denen die beförderten               werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung\nSchweine in Berührung gekommen sind,                 nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nnach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1                 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-\nder Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungs-            schnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-\nort gereinigt und desinfiziert werden,               schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu\nergänzen:\n2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die\nAusfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in             „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchfüh-\neiner Pufferzone gelegen ist, wenn                          rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,\na) die Schweine                                         2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht\naa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit-           oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheits-\nraums von mindestens 30 Tagen vor dem                bescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in\ninnergemeinschaftlichen Verbringen oder der          Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit\nAusfuhr in dem Betrieb gehalten und inner-           Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-\nhalb von 30 Tagen vor dem innergemein-               Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden\nschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr             Satz zu ergänzen:\nkeine Schweine aus einem gefährdeten Ge-\n„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des\nbiet in den Betrieb eingestellt worden sind und\nDurchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-\nbb) jeweils mit negativem Ergebnis                       mission.“\naaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem inner-\n(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-\ngemeinschaftlichen Verbringen oder der\nministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-\nAusfuhr virologisch auf das Virus der\npäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten\nAfrikanischen Schweinepest und\nüber\nbbb) am Tag des innergemeinschaftlichen\nVerbringens oder der Ausfuhr klinisch      1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigun-\nnach Kapitel IV Teil D des Anhangs der         gen und\nEntscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-     2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde\nsche Schweinepest                              liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2\nuntersucht worden sind oder                          sowie deren Ergebnisse.","2610           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\n§ 14g                             oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausge-\nMaßregeln bei                          führt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die\nAfrikanischer Schweinepest für frisches              Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden\nSchweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse              sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeu-\ntig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest        Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen\nbei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen            darf nicht oval und mit\n1. frisches Schweinefleisch und                               1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches\n2. Schweinefleischerzeugnisse,                                    Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in\nVerbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der\ndie von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen\nnem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefähr-\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\ndeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht\nbesonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche\nverbracht oder ausgeführt werden.\nÜberwachung von zum menschlichen Verzehr be-\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.\nAbsatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen                L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008,\noder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder                S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch\nSchweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn                      die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom\n1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-                 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils\nfleischerzeugnisse                                            geltenden Fassung oder\na) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind,           2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-\ndie die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Ab-        mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1\nsatz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Ver-           Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I\nbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und,           der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nb) soweit es sich um frisches Schweinefleisch han-\nspezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel\ndelt, in einer oder in einem von der zuständigen\ntierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,\nBehörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschrif-\nS. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom\nten zum Zweck des innergemeinschaftlichen\n11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung\nHandels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des\n(EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)\nDurchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuge-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nlassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Ver-\nsung\narbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder\nzu verwechseln sein.\n2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-\nfleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-\n§ 14h\nlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-\nkennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.                                 Maßregeln bei\nAfrikanischer Schweinepest\n(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die\nfür Sperma, Eizellen und Embryonen\nSchweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2\ninnergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sol-            (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\nlen, ist es oder sind sie                                     bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\n1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Ab-            1. Sperma,\nsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4            2. Eizellen und Embryonen,\nSatz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-            die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-\nschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen-          nem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten\nschutzverordnung zu begleiten und                         Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Puf-\n2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach            ferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht ver-\ndem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der           bracht oder ausgeführt werden.\nKommission vom 30. März 2004 zur Festlegung ein-             (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-\nheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollbe-          nehmigen\nrichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit\nTieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.        1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaft-\nL 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden           liche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn\nFassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um              das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen\nfolgenden Satz ergänzt wird:                                  worden ist, die\n„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbe-                 a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-\nschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto-                   chenschutzverordnung zugelassen ist, und\nber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur             b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen\nBekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in be-                  ist;\nstimmten Mitgliedstaaten.“                                2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaft-\n(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-              liche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder\nerzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen                  Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von\nworden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen,              Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb\nder in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das              gehalten werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018             2611\na) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforde-            (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nrungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Num-         Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem\nmer 2 für eine Genehmigung des innergemein-           Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeug-\nschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von         nissen\nSchweinen vorgeschrieben sind, und                    1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in\nb) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind,              das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat\ndas die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1          oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische\nfür eine Genehmigung des innergemeinschaft-               Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleisch-\nlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma            erzeugnisse\nvorgeschrieben sind.                                      a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                  Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG\nvon Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innerge-                     gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet\nmeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Be-                    und behandelt worden ist oder sind,\ntrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten          b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8\nGebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses                       Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4\n2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen                     Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-\nist, wenn                                                             schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseu-\n1. das Sperma                                                         chenschutzverordnung begleitet wird oder wer-\na) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,                den und\ndie nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-           c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach\nchenschutzverordnung zugelassen ist, und                     dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004\nb) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfül-                begleitet wird oder werden, deren Nummer II\nlen, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemein-            jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:\nschaftliche Verbringen von Schweinen vorge-                  „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs-\nschrieben sind,                                              beschluss 2014/709/EU der Kommission.“\nund                                                           oder\n2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde               2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmi-\ndem Verbringen zugestimmt hat.                                gen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die\n(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaft-              Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen\nlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbeschei-            gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar\nnigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem\nmit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-               Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweine-\nschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchen-                   pest untersucht worden sind.\nschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergän-              (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-\nzen:                                                           nefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen\n„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh-              des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem\nrungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom                Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Her-\n9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah-             kunft des frischen Wildschweinefleisches oder der\nmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest              Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kenn-\nin bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des            zeichen darf nicht oval und mit\nDurchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“                         1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches\n(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-            Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in\nministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-                 Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der\npäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten                 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder\nüber die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.                2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-\nmende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1\n§ 14i                                 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I\nMaßregeln bei                              der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nAfrikanischer Schweinepest                    zu verwechseln sein.\nfür Wildschweine, Wildschweinefleisch\nund Wildschweinefleischerzeugnisse                                            § 14j\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest                              Maßregeln bei\nbei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen                            Afrikanischer Schweinepest\n1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder                            für tierische Nebenprodukte\neiner Pufferzone und                                         (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\n2. frisches Wildschweinefleisch und Wildschweine-              bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\nfleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewon-          tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tieri-\nnen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet          schen Nebenprodukten, die\noder einer Pufferzone erlegt worden sind,                 1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der\nin andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaft-              in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten\nlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.                       worden sind, oder","2612           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\n2. von Wildschweinen stammen, die in einem gefähr-                                      § 14l\ndeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden                        Seuchenausbruch bei\nsind,                                                          Wildschweinen in einem benachbarten Staat\ninnergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt            Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der\nwerden.                                                       Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Ent-\nAbsatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tie-         fernung von zehn Kilometern von der deutschen\nrischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus                Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet\ntierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn                    im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis\ngebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-\n1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte            chend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afri-\naus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungs-          kanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von\nmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III        100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission           wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-\nvom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord-         bekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend\nnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-           den §§ 14d bis 14j anordnen.\nments und des Rates mit Hygienevorschriften für\nnicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-                             §§ 15 bis 22\nsche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der                                   (weggefallen)\nRichtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-\nter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-\nAbschnitt 3\nkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren\n(ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015,                           Schutzmaßregeln in\nS. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch             Schlachtstätten und auf dem Transport\ndie Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom\n13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils                               § 23\ngeltenden Fassung behandelt worden sind, und                 (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\n2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte            Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder\njeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII          in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde\nKapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beglei-      eine klinische, virologische und serologische Unter-\ntet werden.                                               suchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie\nepidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie\nDas Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte\nbleibt unberührt.                                             1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\nder in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel\nbefindlichen Schweine,\nc. bei Schweinepest\nund Afrikanischer Schweinepest                2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der\nSchlachtstätte geschlachteten Schweine,\n§ 14k                            3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\nEntwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-\nTilgungsplan\nmittels nach näherer Anweisung der zuständigen\n(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis-               Behörde und\nterium                                                            a) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch-\n1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen                 stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der\nPlan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3                 Schweinepest,\nder Richtlinie 2001/89/EG,                                    b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-                 2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-\nschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16                pest\nAbsatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG                  anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest\noder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug\nin der jeweils geltenden Fassung vor.\nkann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Des-\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-         infektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des\nministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Euro-            Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Ge-\npäischen Kommission jeweils halbjährlich                      rätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anord-\nnen.\n1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum\n20. Juli des betreffenden Jahres und                         (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-\nstätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-\n2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum         bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\n20. Januar des darauffolgenden Jahres                     Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-\ndie Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der         ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen\nEuropäischen Kommission genehmigten Plan zur Til-             Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\ngung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei-              (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\nnen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der            nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in\nRichtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.                        Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018             2613\nSchlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht                 nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\nwerden.                                                              klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und             negativem Ergebnis auf Antikörper gegen\nRohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste-                Schweinepest untersucht worden sind.\nckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der              (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impf-\nSchlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seu-          gebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle\nchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu           Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen.                         worden sind,\n1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem\nAbschnitt 4                               Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie\nAufhebung der Schutzmaßregeln,                        2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der\nWiederbelegung von Betrieben                        zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt\nworden ist oder\n§ 24                              2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete               3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-\nSchutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Haus-              desinfektion nach näherer Anweisung der zuständi-\nschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen            gen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II\nist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Haus-                 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG\nschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf                durchgeführt worden ist.\nSchweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische\nSchweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.                  (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-\nnen gilt als beseitigt, wenn\n(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als er-\nloschen, wenn                                                 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet\nbei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb\nund unschädlich beseitigt worden sind oder\nvon 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchen-\nb) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-           verdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-            wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt\n2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-\nworden sind und bei den Schweinen der nicht be-\ntersuchung ausgeräumt werden konnte.\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-\nhalb von 40 Tagen nach der Tötung und un-                (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei-\nschädlichen Beseitigung der Schweine aus der          nen gilt als erloschen, wenn\nbetroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet\nweiteren Erkrankungen festgestellt worden sind\nund unschädlich beseitigt worden sind oder\noder\nb) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-\nc) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-\nSchweine verendet oder getötet und unschädlich\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nbeseitigt worden sind und bei den übrigen\nworden sind und bei den Schweinen der nicht be-\nSchweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-\nvon 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-\nhalb von 45 Tagen nach der Tötung und un-\nlichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-\nschädlichen Beseitigung der Schweine aus der\nnen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen\nbetroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine\nfestgestellt worden sind,\nweiteren Erkrankungen festgestellt worden sind\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach                  oder\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a\nder Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und            c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken\neine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-                   Schweine verendet oder getötet und unschädlich\nhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie                    beseitigt worden sind und bei den übrigen\n2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach                   Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-                von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-\ngeführt und von ihr abgenommen worden sind und                  lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-\nnen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen\n3. im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anord-                     festgestellt worden sind,\nnung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,\nim Rahmen von Untersuchungen                             2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a\na) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab-                der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und\nnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion               eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben             hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie\nklinisch und serologisch mit negativem Ergebnis           2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-\nauf Antikörper gegen Schweinepest untersucht              weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe\nworden sind,                                              des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach             näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-\nAbnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion             geführt und von ihr abgenommen worden sind, und","2614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von           § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn\nUntersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2                die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.\na) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Ab-                (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der\nnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion           Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\nklinisch und serologisch mit negativem Ergebnis\nauf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest        2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen\nuntersucht worden sind,                                    im Zusammenhang mit der Schweinepest unterlie-\ngen,\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach\nAbnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion         3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben              stichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-\nklinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit         tersucht werden,\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika-       4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nnische Schweinepest untersucht worden sind.                nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-\nDie zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1                 liegen.\nNummer 3                                                         (3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Be-\n1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und                 triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-\n2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage              stellen, dass\nverkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne-        1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt\nten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani-              werden, die\nsche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen                   a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\nwerden kann.                                                          Schweinepestvirus untersucht worden sind oder\n(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des                 die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-\nSatzes 2,                                                             kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest\nunterliegen,\n1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des ge-\nfährdeten Bezirkes,                                           b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festle-            c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch\ngung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und,                und stichprobenweise serologisch auf Schweine-\nim Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des                   pest untersucht werden,\nKerngebietes                                                  d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nfrühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis                     nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung\nder Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-                     vorliegen und\npest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach           2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-\nArtikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach           befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.\nArtikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG geneh-\nmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefähr-              (4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afri-\ndeten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone          kanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständi-\noder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige          gen Behörde die Schweine getötet und unschädlich be-\nBehörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Ge-           seitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2\nbiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maß-        und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wieder-\ngabe auf, dass                                               belegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest\nnach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in de-\n1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest\nnen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der\nals gefährdeter Bezirk oder                              Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dür-\n2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen       fen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab\nSchweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone          dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4\noder Kerngebiet                                          als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn,\nfestgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach-          die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre voll-\nweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-         ständig getilgt werden.\nnepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann,              (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der\nauch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr-           Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\ndeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Puffer-\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\nzone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten\nZeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um         2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen\nbis zu sechs Monate verlängern.                                   im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-\npest unterliegen,\n§ 24a                              3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-\nWiederbelegung                                benweise serologisch und virologisch auf Afrikani-\n(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der                 sche Schweinepest untersucht werden,\nSchweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde           4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\ndie Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden             nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-\nsind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des            liegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018             2615\n(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Be-              § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbun-\ntriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-             denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nstellen, dass                                                   2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüt-\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt                tert,\nwerden, die                                                3.  einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das             Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5,\nVirus der Afrikanischen Schweinepest untersucht            § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12\nworden sind oder die aus Betrieben stammen, die            Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder\nkeinen Beschränkungen im Zusammenhang mit                  Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-\nder Afrikanischen Schweinepest unterliegen,                stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,\n§ 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\nsatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10,\nc) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich-            jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6\nprobenweise serologisch und virologisch auf Afri-          Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Num-\nkanische Schweinepest untersucht werden,                   mer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppel-\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der           buchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c\nnach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung               Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d\nvorliegen und                                              Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-\nsatz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-\nSatz 1, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1\nbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.\nNummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buch-\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                   stabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3,\nAbsatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen             Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1\ndie Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Ab-                 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhan-\nschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Ab-                delt,\nsatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 er-               4.  einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1\nfolgt.                                                              Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung\nmit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,\n§ 24b\n5.  entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in\nWiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet                    Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-\n(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,            satz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2,\ndürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn                 § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4\n1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden              Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig absondert,\nist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-\nseitigt worden sind und                                    6.  entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\nVerbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-\n2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesin-\nsatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\nfektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nBuchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens\nzehn Tage vergangen sind.                                  7.  entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in\nVerbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-\n(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach\nsatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-\nAbsatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und\nwahrt,\nserologische Untersuchung der Schweine frühestens\n40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet               8.  ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nsie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der                  Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5\nUntersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem                     Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,\nBetrieb verbracht werden dürfen.                                9.  entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in\nVerbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder\nAbschnitt 5                                eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht\nrechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig\nOrdnungswidrigkeiten\ntränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,\n§ 25                             10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-\nstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                  dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-                  mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                               nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-\n1.    entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen               kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung\nHeilversuch vornimmt,                                       oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfi-\n2.    einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,              ziert oder beseitigt wird,\n§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4       11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-\nNummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1,              stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5\n§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2,               Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Ab-\nAbsatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2,           satz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in\n§ 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2,               Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt,","2616         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\ndass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis,              genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort\nein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht              genannten Tieres verbringt,\nverbracht wird,\n27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver-\n12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge-\nSatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-\nnanntes Tier besamt,\ndung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-\nmer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,        28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-                Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen\ndelt,                                                        § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5\n13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,                 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder\nauch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6              transportiert,\nAbsatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a\nAbsatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb       29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-\nbetritt,                                                     bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-\nlung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-\n14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2                  führt oder mit einem dort genannten Tier handelt,\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2,\n§ 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahr-       30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4\nzeug fährt,                                                  Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3\n15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3                Satz 2, zuwiderhandelt,\nNummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder         31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1\n§ 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage             ein dort genanntes Tier verbringt,\nzuwiderhandelt,\n32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1\n16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3              Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3\nNummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Ab-              Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c\nsatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,            Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-\n17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3                  derhandelt,\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2\noder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein         33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a\ndort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort ge-              oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5,\nnannten Gegenstand oder Abfall verbringt,                    6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4,\n§ 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1,\n18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4              § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3\nzuwiderhandelt,                                              ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres,\n19. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein                    Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder\nSchild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,                einen dort genannten Gegenstand verbringt,\n20. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen             34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d\nHund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig            Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,\neinsperrt,\n21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in             35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d\nVerbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver-              Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit\nbringt,                                                      nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,\n22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3,          36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d\nauch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbunde-              Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen\nnen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                    sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder\n23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-                nicht rechtzeitig aufbewahrt,\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen\n§ 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1          37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa,                     Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein\n§ 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1                  Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-                      lässt,\nstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\n37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras,\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nHeu oder Stroh verwendet,\n24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver-\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein          38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff\nverbringt,                                                   eines geschlachteten Schweines nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-\n25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-\ntigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nschlachtung vornimmt,\nnicht rechtzeitig untersuchen lässt oder\n26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num-\nmer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3            39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder\nSatz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort                 § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018          2617\nAbschnitt 6                          einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein kön-\nnen, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.\nSchlussvorschriften\n(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-\ndachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete\n§ 25a\nBezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,\nWeitergehende Maßnahmen                        bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-     Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-\nlung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine-         dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003\npest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein          für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.\nweitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in             Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem\nVerbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tier-          25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften\ngesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur           anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1\nSeuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte         sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke\nder Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-           geltenden Vorschriften anzuwenden.\nischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.\n§ 26\nWirksamwerden von Bekanntmachungen\n§ 25b\nNach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntma-\nÜbergangsbestimmungen\nchungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre\n(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach      Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam,\n§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die      wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt\nVoraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage            bestimmt ist.","2618             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\nAnlage\n(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)\nTiergesundheitsbescheinigung\nfür den inländischen Versand von Schweinen\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung\nAusstellende Behörde:               ..........................................................................................\nVersandort und -land:             ...........................................................................................\nI.    Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(in Worten)\nII. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Anschrift des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                                                                                     Alter\nGeschlecht                                        Rasse\nKennzeichen                                                                                                                                                 (Monate)\nV. Bescheinigung:\nDie zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a\nAbsatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                                                            (Datum)\n(Dienstsiegel)1\n...............................................................\n(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)\n...............................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1\nUnterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018               2619\nVerordnung\nzur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung\nVom 17. Dezember 2018\nAuf Grund des § 330 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 des                     gungsverhältnis besteht, zu den Posten\nHandelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 14 Ab-                    „Forderungen an Kreditinstitute“ (Aktivpos-\nsatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)                 ten 2), „Forderungen an Kunden“ (Aktivpos-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                    ten 3), „Forderungen an Institute im Sinne\nder Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen                    des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und im Be-                       sichtsgesetzes“ (Aktivposten 4) und „Schuld-\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank:                                    verschreibungen und andere festverzinsliche\nWertpapiere“ (Aktivposten 5);\nArtikel 1                                    3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlich-\nDie Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung                     keiten gegenüber verbundenen Unternehmen\nvom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt                     zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber\ndurch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli                      Kreditinstituten“ (Passivposten 1), „Verbind-\n2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie                    lichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivpos-\nfolgt geändert:                                                         ten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Institu-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie                  ten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungs-\nfolgt gefasst:                                                      diensteaufsichtsgesetzes“ (Passivposten 3)\nund „Nachrangige Verbindlichkeiten“ (Passiv-\n„§ 3   Getrennte Rechnungslegung und Unterposten“.                  posten 8);\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                      4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlich-\n„§ 1                                        keiten gegenüber Unternehmen, mit denen\nein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den\nAnwendungsbereich\nPosten „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-\nDiese Verordnung ist auf Institute im Sinne des                  instituten“ (Passivposten 1), „Verbindlichkei-\n§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-                     ten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2),\nzes anzuwenden.“                                                    „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im\n3. In § 2 wird die Angabe „2a“ durch die Angabe „3“                    Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-\nersetzt.                                                            teaufsichtsgesetzes“ (Passivposten 3) und\n„Nachrangige Verbindlichkeiten“ (Passivpos-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                        ten 8).\na) Der Überschrift werden nach dem Wort „Rech-\nDie Angaben nach Satz 1 können statt in der\nnungslegung“ die Wörter „und Unterposten“ an-\nBilanz im Anhang in der Reihenfolge der betrof-\ngefügt.\nfenen Posten gemacht werden.“\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in\nSatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Wörter          5. In § 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:\n„§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf-                 „Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen\nsichtsgesetzes“ sowie die Angabe „§ 1a“ durch             an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlich-\ndie Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.                 keiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) ge-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         sondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzu-\ngliedern:“\n„(2) Als Unterposten sind im Formblatt 1 je-\nweils gesondert auszuweisen:                           6. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-\ngabe „3“ ersetzt.\n1. die verbrieften und unverbrieften Forderun-\ngen an verbundene Unternehmen zu den                7. § 9 wird wie folgt geändert:\nPosten „Forderungen an Kreditinstitute“\na) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die An-\n(Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden“\ngabe „12“ ersetzt.\n(Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im\nSinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-              b) Folgender Satz wird angefügt:\nteaufsichtsgesetzes“ (Aktivposten 4) und                   „Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen\n„Schuldverschreibungen und andere festver-                 nur täglich fällige Guthaben einschließlich der\nzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten 5);                    täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei\n2. die verbrieften und unverbrieften Forderun-                Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer\ngen an Unternehmen, mit denen ein Beteili-                 des Instituts ausgewiesen werden.“","2620         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\n8. In § 10 Satz 4 wird die Angabe „13“ durch die An-           a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die An-\ngabe „17“ ersetzt.                                             gabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.\n9. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch         b) In Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 1\ndie Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.                             wird jeweils die Angabe „2a“ durch die An-\ngabe „3“ ersetzt.\n10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-\ngabe „3“ ersetzt.                                       15. Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n11. In § 19 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-              „(9) Diese Verordnung in der Fassung des\ngabe „3“ ersetzt.                                           Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zah-\nlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom\n12. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-               17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals\ngabe „2a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.                     auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für\n13. § 28 wird wie folgt geändert:                               das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Ge-\nschäftsjahr anzuwenden.“\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wird\njeweils die Angabe „2a“ durch die Angabe „3“         16. Die Anlage 1 (Formblatt 1) erhält die aus dem An-\nersetzt.                                                 hang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nb) Folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 2\n„(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n14. § 29 wird wie folgt geändert:                           in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2018\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018                                                                                          2621\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 16\nAnlage 1\n(zu § 2)\nFormblatt 1\nJahresbilanz zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAktivseite                                                                                                                                                                                Passivseite\nEuro        Euro        Euro                                                                                           Euro    Euro Euro\n1. Barreserve                                                                    ......           1.      Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-\na) aus Zahlungsdiensten und der                                                                       instituten                                                                          ......\nAusgabe von E-Geld                                          ......                                a) aus Zahlungsdiensten und der\ndarunter:                                                                                               Ausgabe von E-Geld                                                     ......\nGuthaben bei Zentralnotenbanken . . . . . .                                                             aa) täglich fällig                                             ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                                    ......                                      bb) mit vereinbarter Laufzeit oder\nKündigungsfrist                                       ......\ndarunter:\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                                                 ......\nGuthaben bei Zentralnotenbanken . . . . . .\naa) täglich fällig                                             ......\n2. Forderungen an Kreditinstitute                                                ......\nbb) mit vereinbarter Laufzeit oder\na) aus Zahlungsdiensten und der                                                                                      Kündigungsfrist                                       ......\nAusgabe von E-Geld                                          ......\n2.      Verbindlichkeiten gegenüber Kunden                                                  ......\ndavon:\na) aus Zahlungsdiensten und aus der\nauf Treuhandkonten         . . . . . . Euro\nAusgabe von E-Geld                                                     ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                                    ......\ndavon:\naa) täglich fällig                              ......\nzur Ausführung von Zahlungsvor-\nbb) andere Forderungen                          ......                                                  gängen                                                         ......\n3. Forderungen an Kunden                                                         ......                             darunter:\na) aus Zahlungsdiensten und der                                                                                 auf Zahlungskonten . . . . . . Euro\nAusgabe von E-Geld                                          ......\ndavon:\ndavon:\naus der Ausgabe von E-Geld                                     ......\naa) aus Provisionen        . . . . . . Euro\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                                                 ......\nbb) aus Krediten           . . . . . . Euro\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                                    ......                        3.      Verbindlichkeiten gegenüber Instituten\nim Sinne des § 1 Absatz 3 des\n4. Forderungen an Institute im Sinne des                                                                  Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                                                    ......\n§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdienste-\naufsichtsgesetzes                                                            ......                   a) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                                                     ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                                          ......                                b) aus sonstigen Tätigkeiten                                                 ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                                    ......                        4.      Sonstige Verbindlichkeiten                                                          ......\n5. Schuldverschreibungen und andere                                                                       a) aus Zahlungsdiensten und der\nfestverzinsliche Wertpapiere                                                 ......                         Ausgabe von E-Geld                                                     ......\na) Geldmarktpapiere                                             ......                                b) aus sonstigen Tätigkeiten                                                 ......\naa) aus Zahlungsdiensten und                                                              5.      Rechnungsabgrenzungsposten                                                          ......\nder Ausgabe von E-Geld                     ......                                            a) aus Zahlungsdiensten und der\nbb) aus sonstigen Tätigkeiten                   ......                                                  Ausgabe von E-Geld                                                     ......\nb) Anleihen und Schuldverschreibun-                                                                   b) aus sonstigen Tätigkeiten                                                 ......\ngen                                                         ......                        6.      Rückstellungen                                                                      ......\naa) aus Zahlungsdiensten und\na) Rückstellungen für Pensionen und\nder Ausgabe von E-Geld                     ......\nähnliche Verpflichtungen                                               ......\nbb) aus sonstigen Tätigkeiten                   ......\naa) aus Zahlungsdiensten und\n6. Aktien und andere nicht festverzins-                                                                                  der Ausgabe von E-Geld                                ......\nliche Wertpapiere                                                            ......\nbb) aus sonstigen Tätigkeiten                                  ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                                          ......                                b) Steuerrückstellungen                                                      ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                                    ......                                      aa) aus Zahlungsdiensten und\nder Ausgabe von E-Geld                                ......\n7. Beteiligungen                                                                 ......\nbb) aus sonstigen Tätigkeiten                                  ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                                          ......                                c) andere Rückstellungen                                                     ......\ndarunter:                                                                                               aa) aus Zahlungsdiensten und\nder Ausgabe von E-Geld                                ......\naa) an Kreditinstituten                         ......\nbb) an Finanzdienstleistungs-                                                                           bb) aus sonstigen Tätigkeiten                                  ......\ninstituten                                 ......                                    7.      Passive latente Steuern                                                             ......","2622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\nAktivseite                                                                                                              Passivseite\nEuro   Euro  Euro                                              Euro       Euro Euro\ncc) an Instituten im Sinne des § 1                      8.  Nachrangige Verbindlichkeiten                           ......\nAbsatz 3 des Zahlungsdiens-\na) aus Zahlungsdiensten und der\nteaufsichtsgesetzes           ......\nAusgabe von E-Geld                           ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                  ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                     ......\ndarunter:\n9.  Genussrechtskapital                                     ......\naa) an Kreditinstituten            ......\ndarunter:\nbb) an Finanzdienstleistungs-\ninstituten                    ......                   vor Ablauf von zwei Jahren fällig     ......\ncc) an Instituten im Sinne des § 1                      10. Fonds für allgemeine Bankrisiken                        ......\nAbsatz 3 des Zahlungsdiens-                        11. Eigenkapital                                            ......\nteaufsichtsgesetzes           ......\na) Eingefordertes Kapital\n8.  Anteile an verbundenen Unternehmen                   ......\nGezeichnetes Kapital              ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                        ......                abzüglich nicht eingeforderter\ndarunter:                                                       ausstehender Einlagen             ...... ......\naa) an Kreditinstituten            ......                   b) Kapitalrücklage                               ......\nbb) an Finanzdienstleistungs-                               c) Gewinnrücklagen                               ......\ninstituten                    ......                       aa) gesetzliche Rücklage          ......\ncc) an Instituten im Sinne des § 1                              bb) Rücklage für Anteile an einem\nAbsatz 3 des Zahlungsdiens-                                    herrschenden oder mehrheit-\nteaufsichtsgesetzes           ......                           lich beteiligten Unternehmen . . . . . .\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                  ......                cc) satzungsmäßige Rücklagen      ......\ndarunter:\ndd) andere Gewinnrücklagen        ......\naa) an Kreditinstituten            ......\nd) Bilanzgewinn/Bilanzverlust                    ......\nbb) an Finanzdienstleistungs-\ninstituten                    ......\ncc) an Instituten im Sinne des § 1\nAbsatz 3 des Zahlungsdiens-\nteaufsichtsgesetzes           ......\n9.  Immaterielle Anlagewerte                             ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                        ......\naa) selbst geschaffene gewerb-\nliche Schutzrechte und ähn-\nliche Rechte und Werte        ......\nbb) entgeltlich erworbene\nKonzessionen, gewerbliche\nSchutzrechte und ähnliche\nRechte und Werte sowie\nLizenzen an solchen Rechten\nund Werten                    ......\ncc) Geschäfts- oder Firmenwert     ......\ndd) geleistete Anzahlungen         ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                  ......\naa) selbst geschaffene gewerb-\nliche Schutzrechte und ähn-\nliche Rechte und Werte        ......\nbb) entgeltlich erworbene\nKonzessionen, gewerbliche\nSchutzrechte und ähnliche\nRechte und Werte sowie\nLizenzen an solchen Rechten\nund Werten                    ......\ncc) Geschäfts- oder Firmenwert     ......\ndd) geleistete Anzahlungen         ......\n10.  Sachanlagen                                          ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                        ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                  ......\n11.  Eingefordertes, noch nicht eingezahl-\ntes Kapital                                          ......\n12.  Sonstige Vermögensgegenstände                        ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                        ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten                  ......","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018         2623\nAktivseite                                                                                              Passivseite\nEuro  Euro    Euro                                        Euro  Euro Euro\n13. Rechnungsabgrenzungsposten                      ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                 ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten           ......\n14. Aktive latente Steuern                          ......\n15. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der\nVermögensverrechnung                           ......\n16. Nicht durch Eigenkapital gedeckter\nFehlbetrag                                     ......\nSumme der Aktiva                                    ......    Summe der Passiva                              ......\n1. Unwiderrufliche Kreditzusagen               ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten         ......\n2. Eventualverbindlichkeiten                   ......\na) aus Zahlungsdiensten und der\nAusgabe von E-Geld                ......\nb) aus sonstigen Tätigkeiten         ......","2624                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.           Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 18,55 € (17,50 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-\nrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben\nsind.\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                     – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite                vom\n30. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1633 der Kommission zur Geneh-\nmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzen-\ntrat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283\ndes Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der\nDurchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1)                            L 272/29                 31. 10. 2018\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n30. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1634 der Kommission zur erneuten\nGewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des\nRates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindest-\nwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia mi-\nnuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens                                        L 272/35                 31. 10. 2018\n–            Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex\nfür das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz-\nkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016)                                                     L 272/69                 31. 10. 2018\n11. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission zur Ände-\nrung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über\ndie zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen\nZolltarif                                                                            L 273/1                  31. 10. 2018\n13. 7. 2018 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission zur Ergänzung\nder Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des\nRates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und\nMerkmale der Aufsichtsfunktion (1)                                                   L 274/1                    5. 11. 2018\n(1) Text von Bedeutung für den EWR."]}