{"id":"bgbl1-2018-47-2","kind":"bgbl1","year":2018,"number":47,"date":"2018-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/47#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_47.pdf#page=85","order":2,"title":"Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens Digitale Infrastruktur (Digitalinfrastrukturfondsgesetz  DIFG)","law_date":"2018-12-17T00:00:00Z","page":2525,"pdf_page":85,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018              2605\nstimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die            Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die\nDurchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest                 unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,\nbei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen                wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem\n4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-\nZweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde\nscher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann\neinen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält\ndie zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung\nüber die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraus-\ndes Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für\nsichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das\nMaterial der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1\nImpfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an-\nvon Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die\nordnen.\nWirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß-\nnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf-            Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte\nvirus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Über-           Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-\nprüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde.         brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann\nIm Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist        ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-\nder Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der          schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-\nAuslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung             stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-\nverpflichtet.                                                ten Stelle verbracht werden.\n(2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-\n§ 14c                              schweinen kann die zuständige Behörde für ein von\nMaßregeln zur                           ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdaus-\nErkennung der Schweinepest                     übungsberechtigte\n(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-              1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und\nschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:                  einer von der zuständigen Behörde bestimmten\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                                Stelle zur virologischen und serologischen Unter-\nsuchung auf Schweinepest zuleiten und\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde zu          2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe\nkennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen               des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen\nBegleitschein auszustellen;                               und einer von der zuständigen Behörde bestimmten\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich               Stelle zur virologischen und serologischen Unter-\nProben nach näherer Anweisung der zuständigen             suchung auf Schweinepest zuleiten.\nBehörde zur virologischen und serologischen Un-          (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, so-\ntersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu          fern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b\nkennzeichnen und zusammen mit dem Tierkör-            durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate\nper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der           nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei\ndurch die zuständige Behörde festgelegten Stelle      Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs-\nzuzuführen;                                           und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-     Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der\nden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung         Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\ndes Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;\nb. bei Afrikanischer Schweinepest\nd) jedes verendet aufgefundene Wildschwein\naa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der                                   § 14d\nzuständigen Behörde anzuzeigen und\nKerngebiet,\nbb) nach näherer Anweisung der zuständigen\ngefährdetes Gebiet und Pufferzone\nBehörde zu kennzeichnen, Proben zur virolo-\ngischen und serologischen Untersuchung auf           (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schwei-\nSchweinepest zu entnehmen und die Proben          nepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige\nmit einem von der zuständigen Behörde vor-        Behörde die virologische Untersuchung der erlegten\ngegebenen Begleitschein einer von der zu-         oder verendeten Wildschweine an und führt epidemio-\nständigen Behörde bestimmten Stelle zur           logische Nachforschungen durch.\nUntersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.            (2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\n2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-           bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die\nbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver-        zuständige Behörde\nendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-\n1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-\ntungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-\nfährdetes Gebiet und\nkel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.             2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone\n3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest          fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Ge-\nauf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb-        biete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4,\nnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige    die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-\nBehörde die unschädliche Beseitigung des Tierkör-        schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der\npers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der      Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie\nKategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der     Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits","2606          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\n1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des            (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-\nDurchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder                ten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet\n2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchfüh-       1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nrungsbeschlusses 2014/709/EU\na) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-\naufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zustän-          gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\ndige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die\nim Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten               b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-\nGebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre               haft erkrankte Schweine\nGebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durch-              anzuzeigen,\nführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der\n2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\nFestlegung\nWildschweinen in Berührung kommen können,\n1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in\nTeil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses         3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\n2014/709/EU,                                                 und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-\norten einzurichten,\n2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des\nAnhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU         4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft\nerkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf\neine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden              Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen\nist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der             werden kann, nach näherer Anweisung der zustän-\nPufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung                   digen Behörde serologisch oder virologisch auf Afri-\nwerden von der zuständigen Behörde öffentlich be-                kanische Schweinepest untersuchen zu lassen,\nkannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger\nveröffentlicht.                                              5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit\ndenen Schweine in Berührung kommen können, für\n(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweine-             Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,\npest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann\ndie zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten            6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände\nGebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tier-         nur unter Aufsicht verlassen.\nseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festle-             (5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgen-\ngung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche        des:\nWeiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepo-\npulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweine-         1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\npopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungs-               ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen\nmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet           Schweine nicht getrieben werden.\nentsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachricht-           2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-\nliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben            kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-\nkann.                                                            tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-\n(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kern-                ständigen Behörde durchzuführen.\ngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet          3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nhinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe-                 sind\nkämpfung unerlässlich ist,\na) Hunde und\n1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kernge-\nbiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr              b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wer-\nim Kerngebiet beschränken oder verbieten,                       den,\n2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder                 soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wild-\neines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere          schweinen in Berührung gekommen sind, im Falle\ndurch Errichten einer Umzäunung.                             des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-             des Buchstaben b durch den Jagdausübungsbe-\nfahrtswegen                                                      rechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.\n1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stel-         4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine\nlen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-           oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen\nschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschwei-           Wildschweine in Berührung gekommen sein können,\nnen – Gefährdetes Gebiet“,                                   dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.\n2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schil-        5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet ge-\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-       wonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an\nkanische Schweinepest bei Wildschweinen – Puffer-            oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für\nzone“ und                                                    Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für\nGras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate\n3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schil-            vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes ge-\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-       wonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens\nkanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kern-              für sechs Monate vor Wildschweinen sicher ge-\ngebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a                schützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten\nfestgelegt worden ist,                                       einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unter-\ngut sichtbar an.                                                 zogen wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018             2607\n(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete           c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-\nGebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp-                 den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung\nfung erforderlich ist,                                               des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;\n1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt-              d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein\nschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate                  aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der\nbeschränken oder verbieten,                                          zuständigen Behörde anzuzeigen und\n2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flä-              bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nchen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen                       hörde zu kennzeichnen, Proben zur virologi-\nsind.                                                                schen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-\nnepest zu entnehmen und die Proben mit\nEine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut                          einem von der zuständigen Behörde vorge-\ngetroffen werden.                                                        gebenen Begleitschein einer von der zustän-\n(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp-                     digen Behörde bestimmten Stelle zur Unter-\nfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zu-                suchung auf Afrikanische Schweinepest zu-\nständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur                       zuleiten.\nSuche nach verendeten Wildschweinen verpflichten.            2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-\nIst eine unverzügliche und wirksame Suche durch den              bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes\nJagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat              verendet aufgefundene Wildschwein in einem Ver-\ndieser eine solche Suche durch andere Personen zu                arbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach\ndulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken.                  Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\n(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete          (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.\nGebiet entsprechend. Ist eine unverzügliche und wirk-        3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische\nsame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungs-                Schweinepest auf Grund eines serologischen oder\nberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorlie-            virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich\ngenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt,           festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die\nobwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit              unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem\n§ 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann               Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1\ndie Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch             nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-\nandere Personen als den Jagdausübungsberechtigten                nung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschäd-\nvornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdaus-                liche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese\nübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch               durch Kontakt kontaminiert sein können.\ndiese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe         Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte\nzu leisten.                                                  Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-\n(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikani-        brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann\nschen Schweinepest kann die zuständige Behörde               ferner anordnen, dass\nanordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in           1. verendet aufgefundene Wildschweine abweichend\nTeilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.            von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-\nstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle ver-\n(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone\nbracht werden,\nMaßnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 5b sowie\nnach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies          2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.              nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nProben zur serologischen Untersuchung auf Afrika-\n§ 14e                                  nische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet\nund die Proben mit einem von der zuständigen Be-\nMaßregeln zur Erkennung                           hörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-\nder Afrikanischen Schweinepest                       stimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische\n(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest              Schweinepest zugeleitet werden,\nbei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgen-         3. erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten\ndes:                                                             Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material\nder Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                                der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä-           beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tier-\nherer Anweisung der zuständigen Behörde zu                seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nkennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen              (2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest\nBegleitschein auszustellen;                           bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich           ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd-\nProben nach näherer Anweisung der zuständigen         ausübungsberechtigte\nBehörde zur serologischen und virologischen           1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der\nUntersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu             zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur\nentnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit               virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-\ndem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleit-             nepest zu entnehmen und die Proben mit einem von\nschein der durch die zuständige Behörde be-               der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-\nstimmten Stelle zuzuführen;                               schein einer von ihr bestimmten Stelle zur Unter-"]}