{"id":"bgbl1-2018-47-1","kind":"bgbl1","year":2018,"number":47,"date":"2018-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/47#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_47.pdf#page=82","order":1,"title":"Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds Deutsche Einheit","law_date":"2018-12-17T00:00:00Z","page":2522,"pdf_page":82,"num_pages":3,"content":["2602          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\n(2) Im Falle einer Genehmigung nach                          (2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest\n1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den         ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-\nBetrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-         Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-\nstätte zuständige Behörde über das Verbringen der        dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet\nSchweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu-     die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er-\nständigen Behörde die Ankunft der Schweine;              gänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3,\nden §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26\n2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän-         Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.\ndige Behörde unverzüglich das Bundesministerium\nzum Zwecke der Mitteilung an die Europäische                                4. Schutzmaßregeln\nKommission.                                                                für den Kontaktbetrieb\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                        § 12\n§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit\n(1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach\n§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besa-\n§ 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-\nmung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der\nnepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem\n1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des             anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere\nSperrbezirks im Betrieb befunden hat oder                Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder be-\n2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittel-         stehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest\nbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.     oder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-\nschweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur\nso ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe\nerteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb\n(Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die\neines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines\nDauer von mindestens 40 Tagen an.\nSperrbezirks liegt, wenn\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-\n1. alle Eber der Besamungsstation\nten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entsprechend.\na) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer ein-\n(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die\nmaligen serologischen und virologischen Unter-        zuständige Behörde\nsuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schwei-\nnepest im Rahmen einer einmaligen virologischen       1. eine serologische und virologische Untersuchung\nUntersuchung und                                          der Schweine der Kontaktbetriebe,\nb) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-         2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der\nchung, die eine rektale Messung der Körpertem-            Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichti-\nperatur einschließt,                                      gung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie\n2001/89/EG oder\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-\nkanische Schweinepest untersucht worden sind und         3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischer-\nzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von\n2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs-             Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßli-\nstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen             chen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und\nvirologisch auf Schweinepest oder Afrikanische               der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach\nSchweinepest untersucht werden.                              Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,\nan.\n§ 11c\nSeuchenausbruch                                      5. Notimpfung bei Hausschweinen\nin benachbartem Staat\n§ 13\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\nAusbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\nvorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische\nSchweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Ki-\nKommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung\nlometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt\ngegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-\nund der für das angrenzende Gebiet im Inland zustän-\npest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des\ndigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ord-\nErgebnisses der epidemiologischen Untersuchung und\nnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11\nunter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI\nund 11a an. § 11b gilt entsprechend.\nder Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der\nSchweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-\n§ 11d                             stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen\nWeitergehende Schutzmaßregeln                     Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchen-\n(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu-         situation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine\nständige Behörde die Durchführung von Schweineaus-           haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche\nstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen              Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu\nähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorhe-          impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen,\nrige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter         den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Imp-\nMitführen von Schweinen, das Umherziehen mit                 fung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen\nSchweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von             Überwachungsmaßnahmen enthält.\nSchweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind,             (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1\nverbieten.                                                   gilt für das Impfgebiet Folgendes:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018            2603\n1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei       hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im\nder Impfung die erforderliche Hilfe leisten und           Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon-\nSchweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor-         taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der\nden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch        Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren\nOhrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft           Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.\nkennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle\nder Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mast-                                  7. Schutzmaßregeln\nschweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung                     beim Auftreten der Schweinepest\nabgegeben werden, eine Körpertätowierung in der                      oder der Afrikanischen Schweinepest\nSchulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmi-                              bei Wildschweinen\ngen oder anordnen.\na. bei Schweinepest\n2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von\nmindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von                                      § 14a\nder zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag\nder Beendigung der Impfung an,                                               Gefährdeter Bezirk\na) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen             (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei\nSchlachtung in einer von der zuständigen Be-           einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die\nhörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe         serologische und virologische Untersuchung der erleg-\ndes Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder          ten oder verendeten Wildschweine an und führt epide-\nzur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf-         miologische Nachforschungen durch.\nsicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung               (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem\nnicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,             Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nb) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei-        Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle\nnen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be-        als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie\nseitigen oder, sofern es für den menschlichen Ge-      die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-\nnuss bestimmt ist,                                     schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der\nWildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie\naa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels\nÜberwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-\nabzugeben und\nfährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-\nbb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der        bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich\nRichtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in      bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger\neinem von der zuständigen Behörde be-             veröffentlicht.\nstimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\nBetrieb in verplombten Transportmitteln zu be-\nfahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-\nfördern; die Fahrzeuge und die beim Transport\nneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nbenutzten Ausrüstungsgegenstände sind un-\nAufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-\nverzüglich nach dem Transport von dem\ndeter Bezirk“ gut sichtbar an.\nTransportunternehmer nach näherer Anwei-\nsung der zuständigen Behörde und im Falle            (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-\nder Schweinepest nach Maßgabe des An-             ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\nhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG       1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nzu reinigen und zu desinfizieren,\na) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-\nc) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-\ngabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nsprungsbetrieb nur\nb) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-\naa) direkt oder über einen von der zuständigen\nhaft erkrankte Schweine\nBehörde benannten Betrieb in eine Schlacht-\nstätte zur sofortigen Schlachtung oder                anzuzeigen,\nbb) in einen anderen Betrieb nach serologischer        2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\nUntersuchung mit negativem Ergebnis auf               Wildschweinen in Berührung kommen können,\nAntikörper gegen Schweinepest\n3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\nverbracht werden,                                          und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte\nd) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den                  einzurichten,\ngeimpften Schweinen nicht entnommen werden,            4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft er-\ne) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh-              krankte Schweine, bei denen der Verdacht auf\nrend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp-             Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,\nfung entnommen wurden, unter amtlicher Auf-                nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nsicht unschädlich zu beseitigen.                           serologisch oder virologisch auf Schweinepest un-\ntersuchen zu lassen,\n6. Tötung im Sperrbezirk,                   5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-\nim Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet                  nen Schweine in Berührung kommen können, für\n§ 14                                 Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,\nDie zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1             6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände\nSatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                 nur unter Aufsicht verlassen.","2604            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen-                         nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\ndes:                                                                            und bb ergibt,\n1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,                      bbb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen                                 sammen mit anderen Schweinen zu\nSchweine nicht getrieben werden.                                            dem Bestimmungsbetrieb befördert\n2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be-                            werden und\ntrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.                          ccc) der Versand mindestens vier Arbeits-\n3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen                                 tage vorher der für den Versandort und\ndürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen                               der für den Bestimmungsbetrieb zustän-\nHandels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht                          digen Behörde unter Angabe des Be-\nwerden.                                                                     stimmungsbetriebs angezeigt wird,\n4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-                    oder\nkommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-                   c) für das Verbringen von Schweinen aus einem\ntionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-                      Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-\nständigen Behörde durchzuführen.                                   ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im\n5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine                     Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des\noder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen                      gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung\nWildschweine in Berührung gekommen sein können,                    verbracht werden und sichergestellt ist, dass der\ndürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.                    Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der\nfür den Versandort und der für die Schlachtstätte\n6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeug-                zuständigen Behörde unter Angabe der Schlacht-\nnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wild-                    stätte angezeigt wird;\nschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten\nTieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk            2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von\nnicht verbracht werden.                                        frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeug-\nnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem\n7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk                  gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit\nnicht verbracht werden.                                        die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-                   worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf\nnehmigen                                                           klassische Schweinepest untersucht worden sind.\n1. von Absatz 5 Nummer 2                                          (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\na) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-          von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk\ntrieb im gefährdeten Bezirk                            Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, so-\nweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\naa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit     gegenstehen.\ndie Schweine aus einem Betrieb stammen, in\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden           (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-\nvor dem Versand klinisch mit negativem Er-        ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer\ngebnis auf Schweinepest untersucht worden         Erkenntnisse\nsind, oder                                        1. Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung\nbb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-          oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der\nstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,             Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur\nMitwirkung und\nb) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-\ntrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au-       2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die\nßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit          mit Wildschweinen in Berührung kommen können,\naa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in         anordnen.\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden           (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\nvor dem Versand klinisch mit negativem Er-        die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird\ngebnis auf Schweinepest untersucht worden         und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein\nsind,                                             bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die\nbb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-        zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen\ngen bei den zu verbringenden Schweinen            zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anord-\neine virologische Stichprobenuntersuchung         nen.\ndurchgeführt worden ist, um mit einer Wahr-          (10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer       Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Aus-\nangenommenen Prävalenz von 5 vom Hun-             übung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit\ndert bei den zu verbringenden Schweinen           dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-\nSchweinepest festzustellen, und                   derlich ist.\ncc) sichergestellt ist, dass\n§ 14b\naaa) die Schweine von einer amtstierärzt-\nlichen Bescheinigung nach dem Muster                      Notimpfung bei Wildschweinen\nder Anlage begleitet werden, aus der           Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-\nsich die Kennzeichnung der Tiere sowie      haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-\ndas Vorliegen der Voraussetzungen           mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-"]}