{"id":"bgbl1-2018-46-9","kind":"bgbl1","year":2018,"number":46,"date":"2018-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/46#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_46.pdf#page=43","order":9,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb","law_date":"2018-12-17T00:00:00Z","page":2483,"pdf_page":43,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018                   2483\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb*\nVom 17. Dezember 2018\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie            § 4   Prüfung, Verfahren\nverordnet auf Grund                                             § 5   Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen\n§ 6   Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen\n– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fas-\nim Rahmen der Niederlassungsfreiheit\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n§ 7   Weiterbildung\n(BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 10 Num-\nmer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I\nAbschnitt 2\nS. 396) geändert worden ist,\n– des § 34e in Verbindung mit § 32 der Gewerbeord-                                     Vermittlerregister\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   § 8   Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister\n22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34e           § 9   Mitteilungspflichten\ndurch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli           § 10  Zugang\n2017 (BGBl. I S. 2789) neu gefasst und § 32 durch\nArtikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember                                        Abschnitt 3\n2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, im Ein-\nAnforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen und dem Bundesministerium der Justiz und für             § 11  Geltungsbereich der Versicherung\nVerbraucherschutz und unter Wahrung der Rechte               § 12  Umfang der Versicherung\ndes Bundestages,                                             § 13  Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versiche-\nrungsunternehmens\n– des § 34g in Verbindung mit § 32 der Gewerbeord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbschnitt 4\n22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34g\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom                                 Anforderungen an die\n20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert und § 32                     Geschäftsorganisation, Informationspflichten\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. De-            § 14  Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Vergütung,\nzember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden                     Vermeidung von Interessenkonflikten\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              § 15  Information des Versicherungsnehmers\nder Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz            § 16  Einzelheiten der Mitteilung\nund für Verbraucherschutz sowie                              § 17  Behandlung von Beschwerden\n– des § 34j Absatz 1 in Verbindung mit § 32 der Gewer-\nbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                             Abschnitt 5\nvom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen                             Ergänzende Vorschriften für die\n§ 34j Absatz 1 durch Artikel 10 Nummer 7 des Ge-                    Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten\nsetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) und § 32\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. De-            § 18  Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten\nzember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind:         § 19  Vergütung\nArtikel 1                                                     Abschnitt 6\nVerordnung                                    Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden\nzugunsten des Versicherungsnehmers\nüber die Versicherungsvermittlung und -beratung\n(Versicherungsvermittlungsverordnung –                  § 20  Sicherheitsleistung, Versicherung\n§ 21  Nachweis\nVersVermV)\n§ 22  Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden\nInhaltsübersicht                          § 23  Prüfungen\n§ 24  Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten\nAbschnitt 1\n§ 25  Rückversicherungen\nErlaubnisverfahren, Sachkundenachweis, Weiterbildung\n§ 1      Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung                                        Abschnitt 7\n§ 2      Sachkundeprüfung\nOrdnungswidrigkeiten, Übergangsregelung\n§ 3      Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss\n§ 26  Ordnungswidrigkeiten\n* (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).                              § 27  Übergangsregelung","2484          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nAbschnitt 1                                 (2) Die Sachkundeprüfung umfasst zu den in Ab-\nsatz 1 Nummer 1 genannten Grundlagen insbesondere\nErlaubnisverfahren,\nden zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebots-\nSachkundenachweis, Weiterbildung\nformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall\nsowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen\n§1\nallgemeinen Versicherungsbedingungen. Die inhalt-\nZusätzliche Angaben bei der Antragstellung              lichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung be-\n(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis        stimmen sich nach der Anlage 1.\nnach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat                (3) Personen, die seit dem 31. August 2000 selb-\nder Antragsteller der zuständigen Industrie- und Han-        ständig oder unselbständig ununterbrochen als Versi-\ndelskammer zum Zwecke der späteren Überwachung               cherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig\ndes Erlaubnisinhabers zusätzlich folgende Angaben zu         sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Personen,\nübermitteln:                                                 die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d\n1. die natürlichen oder juristischen Personen, die eine      Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeord-\nunmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über        nung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt\n10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital           geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch\ndes Antragstellers halten, sowie die jeweilige Höhe      im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen\nder Beteiligung,                                         Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsver-\nmittler oder Versicherungsberater keiner Sachkunde-\n2. die natürlichen oder juristischen Personen mit engen      prüfung.\nVerbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes zum Antragsteller, die                                    §3\nzu Interessenkonflikten führen können,\nZuständige Stelle und Prüfungsausschuss\n3. die Tatsachen, die ausschließen, dass die Beteili-\ngungen im Sinne der Nummer 1 und die engen Ver-              (1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-\nbindungen im Sinne der Nummer 2 die Überwa-              und Handelskammer abgelegt werden.\nchung durch die zuständige Industrie- und Handels-           (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Indus-\nkammer beeinträchtigen.                                  trie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie\n(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die             berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglie-\nnach Erteilung der Erlaubnis eintreten, hat der Antrag-      der müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit\nsteller der zuständigen Industrie- und Handelskammer         der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder\nunverzüglich mitzuteilen.                                    -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die\nMitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.\n§2                                  (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können\nSachkundeprüfung                          im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Re-\ngelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern\n(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34d            Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind             Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemein-\ndie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf fol-       samen Prüfungsausschuss, schließen.\ngenden Gebieten und deren praktische Anwendung:\n1. fachliche Grundlagen:                                                                  §4\na) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsver-                           Prüfung, Verfahren\nmittlung und -beratung,\n(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem\nb) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingun-         schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme\ngen, insbesondere gesetzliche Rentenversiche-         am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen\nrung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten-         des schriftlichen Teils voraus.\nund Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge\n(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in\nder betrieblichen Altersversorgung, staatliche\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie\nFörderung und steuerliche Behandlung der priva-\nsind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem\nten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung\nausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der\nfinanzierten betrieblichen Altersversorgung,\nschriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschied-\nc) Unfallversicherung, Krankenversicherung        und    licher Medien durchgeführt werden.\nPflegeversicherung,\n(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den\nd) verbundene Hausratversicherung und verbun-            schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe\ndene Gebäudeversicherung,                             des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter\ne) Haftpflichtversicherung,    Kraftfahrtversicherung    bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlaus-\nund Rechtsschutzversicherung;                         schuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit acht\nMitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern zu\n2. Kundenberatung:                                           besetzen. Die Berufung der Mitglieder und der Stellver-\na) Bedarfsermittlung,                                    treter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Versi-\ncherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der\nb) Lösungsmöglichkeiten,\nVersicherungsberater, der Versicherungsvertreter und\nc) Produktdarstellung und Information.                   der Außendienstführungskräfte. Es werden berufen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018             2485\n1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den            5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prü-\nReihen der Versicherungsunternehmen oder der Ver-             fungsausschuss berufen zu werden.\ntreter ihrer Interessen,\nDiese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung\n2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den            eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungser-\nReihen der Versicherungsmakler oder der Versiche-         gebnis einbezogen werden.\nrungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,\n(7) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-\n3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den            ausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu\nReihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter      bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der\nihrer Interessen,                                         schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung\n4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der     jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der\nAußendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer        schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der\nInteressen sowie                                          Prüfling\n5. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der     1. in vier der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Be-\nIndustrie- und Handelskammern oder der Vertreter              reiche jeweils mindestens 50 Prozent und\nihrer Interessen.                                         2. in dem verbliebenen Bereich mindestens 30 Prozent\nDie Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertre-\nder erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil der\nter müssen in der Lage sein, sachverständige Entschei-\nPrüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens\ndungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungs-\n50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.\naufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröf-\nfentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während             (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-\nder Prüfung zur Verfügung.                                    züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn\nder Prüfling die Prüfung bestanden hat. Wurde die Prü-\n(4) Im praktischen Teil der Prüfung wird jeweils ein\nfung nicht erfolgreich bestanden, erhält der Prüfling\nPrüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil umfasst die Kun-\ndarüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit\ndenberatung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und wird als\neiner Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.\nSimulation eines Kundenberatungsgesprächs durch-\ngeführt. Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er über             (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln\ndie Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu           die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe\nentwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling            des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch\nwählen zwischen den Sachgebieten                              Satzung.\n1. Vorsorge mit den Teilsachgebieten Lebensversiche-\nrung, private Rentenversicherung, Unfallversiche-                                    §5\nrung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversi-            Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen\ncherung und Pflegeversicherung oder\n(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vor-\n2. Sach- und Vermögensversicherung mit den Teil-              läufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:\nsachgebieten Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtver-\nsicherung, Hausratversicherung, Gebäudeversiche-          1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung\nrung und Rechtsschutzversicherung.                            a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungs-\nDie Prüfung ist auf der Grundlage einer Fallvorgabe                  kauffrau,\ndurchzuführen, die eine Kundenberatungssituation ent-             b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen\nweder als Versicherungsvermittler oder als Versiche-                 oder als Kauffrau für Versicherungen und Finan-\nrungsberater vorsieht.                                               zen,\n(5) Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der         c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und\nPrüfling                                                             Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Ver-\n1. eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h                  sicherungen und Finanzen oder\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der\nd) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder\nGewerbeordnung hat, oder\nals Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;\n2. einen Sachkundenachweis erlangt hat nach\n2. ein Abschlusszeugnis\na) § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung,\na) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der\nb) § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f                 Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanz-\nAbsatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder                     dienstleistung mit einem Hochschulabschluss\nc) § 34i Absatz 2 Nummer 4.                                      oder einem gleichwertigem Abschluss,\n(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch         b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistun-\nfolgende Personen anwesend sein:                                     gen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanz-\n1. Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-                 dienstleistungen mit einer abgeschlossenen Aus-\ntungsaufsicht,                                                   bildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann\noder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,\n2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,\nc) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistun-\n3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,                      gen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanz-\n4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü-              dienstleistungen mit einer abgeschlossenen all-\nfungen zu kontrollieren, oder                                    gemeinen kaufmännischen Ausbildung oder","2486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nd) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanz-    dung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderun-\nfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbil-       gen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme be-\ndenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,        stimmen sich nach der Anlage 3. Der Erwerb einer der\nwenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufs-       in § 5 aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiter-\nerfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung        bildung.\noder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;            (2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetrei-\n3. ein Abschlusszeugnis als                                  benden nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeord-\nnung sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2\na) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank-\nNachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiter-\noder Sparkassenkauffrau,\nbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Wei-\nb) Investmentfondskaufmann oder Investmentfonds-         terbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen\nkauffrau oder                                         haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen\nc) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen      mindestens ersichtlich sein\noder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienst-         1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder\nleistungen,                                                des jeweiligen Beschäftigten,\nwenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufs-      2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiter-\nerfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung             bildungsmaßnahme,\noder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.\n3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und\n(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati-                Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.\nschen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswis-\nsenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder            Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf\nBerufsakademie wird als Sachkundenachweis aner-              einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den\nkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens          Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-\ndreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versiche-         frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem\nrungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nach-        die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.\ngewiesen wird.                                                   (3) Die zuständige Industrie- und Handelskammer\nkann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegen-\n§6                               über eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach\nAnerkennung von                          dem Muster der Anlage 4 über die Erfüllung der Weiter-\nausländischen Befähigungsnachweisen                  bildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr\nim Rahmen der Niederlassungsfreiheit                durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten\nBeschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch\nUnterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord-         erfolgen.\nnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde\nliegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun-                                Abschnitt 2\ngen der §§ 2 und 4 und gleichen die Kenntnisse, Fähig-\nkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Per-                          Vermittlerregister\nson im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige\neinschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben                                        §8\nhat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist                                 Angaben zur\ndie Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit                    Speicherung im Vermittlerregister\nvon der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden,\nIm Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeord-\ndiese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung\nnung werden folgende Angaben zu den Eintragungs-\n(spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.\npflichtigen gespeichert:\n§7                                 1. der Name und der Vorname sowie die Firma der\nPersonenhandelsgesellschaften, in denen der Ein-\nWeiterbildung\ntragungspflichtige als geschäftsführender Gesell-\n(1) Durch die Weiterbildung erbringen die nach § 34d            schafter tätig ist,\nAbsatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung zur Weiterbildung\n2. das Geburtsdatum,\nVerpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche\nHandlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern.          3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige tätig wird\nDie Weiterbildung muss dabei mindestens den Anfor-                 a) als Versicherungsmakler\nderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiter-\nbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrecht-                  aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Ge-\nerhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen                      werbeordnung,\nKompetenz gewährleisten. Die Weiterbildung kann in                    bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach\nPräsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne                      § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-\nMaßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer                             duktakzessorischer Versicherungsmakler,\nanderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei                   b) als Versicherungsvertreter\nWeiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine\nnachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter                  aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Ge-\nder Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter muss si-                     werbeordnung,\ncherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine                     bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach\nPlanung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert                      § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewer-\nist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbil-                  beordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018            2487\ncc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach                                § 10\n§ 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-\nZugang\nduktakzessorischer Versicherungsvertreter\nDie Angaben nach § 8 Satz 1 Nummer 2 und 8 dürfen\noder                                                    nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbe-\nc) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach          hörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7\n§ 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung,                  der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft\nerteilen.\n4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen\nRegisterbehörde,                                                            Abschnitt 3\n5. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die                   Anforderungen an die\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                 Berufshaftpflichtversicherung\nEuropäischen Wirtschaftsraum, in denen er beab-\nsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer                               § 11\nNiederlassung die dortige Geschäftsanschrift und\ndie gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,                  Geltungsbereich der Versicherung\n6. die betriebliche Anschrift,                                Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Ab-\nsatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss\n7. die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3,             für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und\nder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\n8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d\nden Europäischen Wirtschaftsraum gelten.\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung\nkeiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsüber-\nnehmenden Versicherungsunternehmen,                                               § 12\n9. der Name und der Vorname der vom Eintragungs-                          Umfang der Versicherung\npflichtigen beschäftigten Personen, die für die Ver-       (1) Die Versicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1\nmittlung oder Beratung in leitender Position verant-    Nummer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im\nwortlich sind,                                          Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-\nrungsunternehmen abgeschlossen werden.\n10. die Geburtsdaten der nach Nummer 9 eingetrage-\nnen Personen.                                              (2) Die     Mindestversicherungssumme         beträgt\n1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und\nIst der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so    1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jah-\nwerden auch der Name und der Vorname der natür-              res. Für die Anpassung dieser Mindestversicherungs-\nlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die       summen ist der technische Regulierungsstandard ge-\nGeschäftsführung verantwortlichen Organs für die Ver-        mäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97\nmittlertätigkeiten zuständig sind.                           des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufas-\n§9                              sung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom\n17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung\nMitteilungspflichten\nanzuwenden.\n(1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbe-            (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die\nhörde die nach § 8 einzutragenden Angaben mitzutei-          sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d Ab-\nlen. Änderungen der Angaben nach § 8 hat der Eintra-         satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeord-\ngungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mit-        nung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-\nzuteilen.                                                    schäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss\n(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Ab-      sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken,\nsatz 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis          für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder\nbedürfen, erfolgt die Übermittlung der einzutragenden        § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat,\nAngaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach          soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen\n§ 48 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-        nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaft-\nzes.                                                         pflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbe-\ntreibende in einer oder mehreren Personenhandels-\n(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-          gesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter\npflichtigen und im Falle des Absatzes 2 zusätzlich           tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesell-\ndem oder den mitteilenden Versicherungsunternehmen           schaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen\neine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungs-          werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätig-\nnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Regis-        keit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.\nter geführt wird.\n(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-\n(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra-          schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,\ngungspflichtigen und im Falle des § 48 Absatz 5 des          die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen\nVersicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versi-         Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge\ncherungsunternehmen unverzüglich über eine Daten-            haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass\nlöschung nach § 11a Absatz 3 Satz 2 der Gewerbeord-          sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-\nnung.                                                        heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.","2488          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\n(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-         rungsnehmers besser entsprechendes Versicherungs-\nsatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung          produkt anbieten könnte.\nausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind\nnur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und                                       § 15\ndem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zu-                Information des Versicherungsnehmers\nwiderlaufen.\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungs-\n§ 13                             nehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Anga-\nben nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen:\nVersicherungsbestätigung,\nAnzeigepflicht des Versicherungsunternehmens                1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Fir-\nmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen\n(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ver-             der Eintragungspflichtige als geschäftsführender\nsicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versi-              Gesellschafter tätig ist,\ncherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der An-\n2. seine betriebliche Anschrift,\ntragstellung bei der Industrie- und Handelskammer, die\nfür die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder 2          3. ob er\nder Gewerbeordnung oder für die Erlaubnisbefreiung                a) als Versicherungsmakler\nnach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung zuständig\naa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der\nist, nicht älter als drei Monate sein.\nGewerbeordnung,\n(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,\nbb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach\nder für die Erlaubniserteilung oder der für die Erlaubnis-\n§ 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-\nbefreiung zuständigen Industrie- und Handelskammer\nduktakzessorischer Versicherungsmakler,\nunverzüglich Folgendes anzuzeigen:\nb) als Versicherungsvertreter\n1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbe-\nsondere infolge einer wirksamen Kündigung,                       aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der\nGewerbeordnung,\n2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus\neinem Gruppenversicherungsvertrag sowie                          bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der\nGewerbeordnung als gebundener Versiche-\n3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den                       rungsvertreter,\nvorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhält-\nnis zu Dritten beeinträchtigen kann.                             cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach\n§ 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-\nDie zuständige Industrie- und Handelskammer hat dem                       duktakzessorischer Versicherungsvertreter\nVersicherungsunternehmen das Datum des Eingangs\nder Anzeige mitzuteilen.                                          oder\n(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2              c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach\ndes Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die                    § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung\nErlaubniserteilung oder die für die Erlaubnisbefreiung            bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das\nzuständige Industrie- und Handelskammer.                          Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewer-\nbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Ein-\nAbschnitt 4                                tragung überprüfen lässt,\nAnforderungen an die                            4. ob er eine Beratung anbietet,\nGeschäftsorganisation,                            5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit\nInformationspflichten                               der Vermittlung erhält,\n6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist\n§ 14\noder als Provision oder sonstige Vergütung in der\nAnforderungen an die Geschäftsorganisation,                   Versicherungsprämie enthalten ist,\nVergütung, Vermeidung von Interessenkonflikten\n7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,\n(1) Der Gewerbetreibende muss über alle sachge-             8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in\nrechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt                 den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen be-\nund dem Produktfreigabeverfahren einschließlich des               steht,\nbestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts ver-\nfügen. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge über        9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse\nGroßrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsver-             der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Ab-\ntragsgesetzes.                                                    satz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungs-\nnummer, unter der er im Register eingetragen ist,\n(2) Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftigten\nnicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit         10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen\nihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Versiche-           von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten\nrungsnehmer zu handeln, kollidiert. Der Gewerbetrei-              oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens\nbende darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung,                besitzt,\nVerkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die       11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunter-\nAnreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten ge-               nehmen eines Versicherungsunternehmens, die\nschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer                eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von\nein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen,                 über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am\nobwohl er ein anderes, den Bedürfnissen des Versiche-             Kapital des Informationspflichtigen besitzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018             2489\n12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Strei-                                   § 17\ntigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder\nVersicherungsberatern und Versicherungsnehmern                           Behandlung von Beschwerden\nangerufen werden kann.\n(1) Der Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach\n(2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass         § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung muss über\nauch seine Beschäftigten die ihm über seine Person            Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung verfügen, die von\nobliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfül-         ihm oder von der für die Leitung des Gewerbebetriebs\nlen.                                                          verantwortlichen Person bestimmt wurden. Der Gewer-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten       betreibende oder die für die Leitung des Gewerbebe-\nin Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungs-            triebs verantwortliche Person ist verpflichtet, die Leit-\nverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Ver-        linien umzusetzen und ihre Einhaltung zu überwachen.\nsicherungsvertragsgesetzes.                                   Die Leitlinien sind den mit der Beschwerdebearbei-\ntung befassten Beschäftigten des Gewerbetreibenden\n§ 16                             schriftlich zugänglich zu machen.\nEinzelheiten der Mitteilung                       (2) Der Gewerbetreibende hat\n(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 1 hat wie folgt zu\n1. eine Beschwerdemanagementfunktion einzurichten,\nerfolgen:\ndie Beschwerden untersucht und dabei mögliche\n1. auf Papier,                                                     Interessenkonflikte feststellt und vermeidet, soweit\n2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer              der Umfang des Gewerbebetriebs dies erfordert,\nverständlicher Weise,\n2. eine Beschwerde zu registrieren, der zuständigen\n3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das             Industrie- und Handelskammer jederzeit Einsicht in\nRisiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung ein-          dieses Register zu gestatten und die Daten zur Be-\ngegangen wird, oder in jeder anderen von den Par-              schwerdebearbeitung fortlaufend zu untersuchen\nteien vereinbarten Sprache, und                                und zu bewerten,\n4. unentgeltlich.\n3. den Eingang einer Beschwerde zu bestätigen und\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 darf die                   den Beschwerdeführer über das Verfahren zur Be-\nMitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines                 schwerdebearbeitung zu unterrichten,\nder folgenden Medien erteilt werden:\n4. eine Beschwerde an die zuständige Stelle weiterzu-\n1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als\nleiten und den Beschwerdeführer darüber zu unter-\nPapier, wenn die Nutzung des dauerhaften Daten-\nrichten, sofern die Beschwerde einen Gegenstand\nträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts ange-\nbetrifft, für den der Gewerbetreibende nicht zustän-\nmessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl\ndig ist,\nzwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder\nauf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich          5. Angaben über das Verfahren zur Beschwerde-\nfür diesen Datenträger entschieden hat, oder                   bearbeitung einschließlich der Angabe, wie eine\n2. über eine Website,                                              Beschwerde einzureichen ist, in geeigneter Weise\nzu veröffentlichen und\na) wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer\npersonalisiert wird oder                              6. eine Beschwerde umfassend zu prüfen und dem\nb) wenn:                                                       Beschwerdeführer unverzüglich in verständlicher\nSprache zu antworten.\naa) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Web-\nsite im Rahmen des getätigten Geschäfts an-       Ist im Falle des Satzes 1 Nummer 6 eine unverzügliche\ngemessen ist,                                     Antwort nicht möglich, unterrichtet der Gewerbetrei-\nbb) der Versicherungsnehmer der Auskunftsertei-       bende den Beschwerdeführer über die Gründe für die\nlung über eine Website zugestimmt hat,            Verzögerung und darüber, wann die Prüfung voraus-\ncc) dem Versicherungsnehmer die Adresse der           sichtlich abgeschlossen sein wird. Unterrichtungen\nWebsite und die dortige Fundstelle der Aus-       nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Wunsch des Be-\nkünfte elektronisch mitgeteilt wurden und         schwerdeführers schriftlich zu erteilen.\ndd) es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf        (3) Sofern der Gewerbetreibende der Beschwerde\nder Website so lange verfügbar bleiben, wie       nicht oder nicht vollständig nachkommen kann, hat er\nsie für den Versicherungsnehmer vernünfti-        dem Beschwerdeführer die Gründe dafür zu erläutern\ngerweise abrufbar sein müssen.                    und ihn auf Möglichkeiten hinzuweisen, wie er sein An-\n(3) Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbeson-         liegen weiterverfolgen kann.\ndere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine                (4) Wenn der Versicherungsnehmer zur außerge-\nE-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mit-           richtlichen Beilegung einer Streitigkeit zwischen ihm\nteilt.                                                        und dem Gewerbetreibenden die Schlichtungsstelle\n(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt,        nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versiche-\nist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Ab-           rungsvertragsgesetzes anruft, ist der Gewerbetreibende\nsatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Ge-          verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzuneh-\nschäftskontakt zu erteilen.                                   men.","2490         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nAbschnitt 5                           der Gewerbetreibende seitens des Versicherungsneh-\nErgänzende Vorschriften                          mers zur Entgegennahme von Leistungen des Versi-\nfür die Vermittlung von                        cherungsunternehmens nach § 64 des Versicherungs-\nVersicherungsanlageprodukten                        vertragsgesetzes bevollmächtigt ist.\n(3) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\n§ 18                             bindung mit Absatz 2 Satz 1, kann durch die Stellung\nVermeidung und                          einer Bürgschaft oder einer anderen vergleichbaren\nOffenlegung von Interessenkonflikten               Verpflichtung geleistet werden. Als Bürge können nur\nGewerbetreibende, die Versicherungsanlageprodukte       Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im\nim Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richt-       Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäfts-\nlinie (EU) 2016/97 vermitteln oder dazu beraten, müs-       betrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen\nsen angemessene Maßnahmen treffen, um Interessen-           bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversiche-\nkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen        rung im Inland befugt sind. Die Bürgschaft darf nicht\nihnen, den bei der Vermittlung oder Beratung mitwir-        vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 6 er-\nkenden oder in leitender Position verantwortlichen          gibt.\nPersonen oder anderen Personen, die mit ihnen unmit-\n(4) Versicherungen sind im Sinne des Absatzes 1\ntelbar oder mittelbar durch Kontrolle verbunden sind,\nSatz 1 geeignet, wenn\nund den Versicherungsnehmern oder zwischen den\nVersicherungsnehmern auftreten können. § 48a Ab-            1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der\nsatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist             Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist\nentsprechend anzuwenden.                                        und\n§ 19                             2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Ver-\nsicherungsunternehmens dem Schutzzweck des Ab-\nVergütung\nsatzes 1 Satz 1 nicht zuwiderlaufen, insbesondere\nGewerbetreibende, die im Zusammenhang mit der               den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungs-\nVermittlung eines Versicherungsanlageprodukts eine              vertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewer-\nZuwendung an Dritte zahlen oder eine Zuwendung                  betreibenden unmittelbar berechtigen.\nvon einem Dritten erhalten, der nicht Versicherungs-\nnehmer oder eine Person ist, die im Auftrag des Ver-           (5) Sicherheiten und Versicherungen können neben-\nsicherungsnehmers tätig wird, müssen dafür Sorge            einander geleistet und abgeschlossen werden. Sie kön-\ntragen, dass die Zuwendung sich nicht nachteilig auf        nen für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für\ndie Qualität der Vermittlung auswirkt. Die Zuwendung        mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen\ndarf nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden be-      werden. Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme\neinträchtigen, im besten Interesse des Versicherungs-       4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden ent-\nnehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne         gegengenommenen Prämieneinnahmen zu entspre-\ndes § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertrags-         chen, mindestens jedoch 19 200 Euro. Für die Anpas-\ngesetzes zu handeln.                                        sung der Mindestsicherungssumme ist der technische\nRegulierungsstandard nach Artikel 10 Absatz 7 der\nAbschnitt 6                           Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden.\nZahlungssicherung des                              (6) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und\nGewerbetreibenden zugunsten                         Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermö-\ndes Versicherungsnehmers                          genswerte an das Versicherungsunternehmen weiter-\ngeleitet hat.\n§ 20\nSicherheitsleistung, Versicherung                   (7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der\nGewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem\n(1) Der Gewerbetreibende darf für das Versiche-         anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\nrungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Ver-          einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nsicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermitt-           den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der\nlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags         Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1\nan ihn leistet, nur annehmen, wenn der Gewerbetrei-         auch dann, wenn der nach Artikel 10 Absatz 6 der\nbende zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeig-      Richtlinie (EU) 2016/97 notwendige Schutz des Versi-\nnete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versi-         cherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen\ncherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewer-             Staates sichergestellt ist.\nbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungs-\nunternehmen weiterleiten kann. Dies gilt nicht, soweit\nder Gewerbetreibende seitens des Versicherungsunter-                                    § 21\nnehmens zur Entgegennahme von Zahlungen des Ver-\nsicherungsnehmers bevollmächtigt ist.                                               Nachweis\n(2) Wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Ver-          Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1\nsicherungsunternehmens annimmt, die dieses auf              Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten\nGrund eines Versicherungsvertrags an den Versiche-          oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese\nrungsnehmer zu erbringen hat, gilt Absatz 1 Satz 1 ent-     dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzu-\nsprechend. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit        weisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018             2491\n§ 22                              zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht\nhat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche\nAufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden              Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden\n(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des             sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort\nSatzes 2 und des Absatzes 2 die Pflicht, Aufzeichnun-        und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische\ngen zu machen sowie die dort genannten Belege über-          Namenswiedergabe genügt.\nsichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-            (2) Für Versicherungsberater kann die für die Ertei-\nzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.               lung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbe-\n(2) Aus den Aufzeichnungen und Belegen des Ge-            ordnung zuständige Industrie- und Handelskammer\nwerbetreibenden müssen folgende Angaben ersichtlich          darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen,\nsein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:           dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung des\nsich aus § 34d Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung\n1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die             ergebenden Verbots überprüfen lässt. Absatz 1 Satz 2\nAnschrift des Versicherungsnehmers,                      bis 4 gilt entsprechend.\n2. ob und inwieweit der Gewerbetreibende zur Ent-               (3) Geeignete Prüfer sind\ngegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leis-\ntungen ermächtigt ist,                                   1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-\nschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,\n3. Art und Höhe der Vermögenswerte des Versiche-\nrungsnehmers, die der Gewerbetreibende zur Wei-          2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-\nterleitung an ein Versicherungsunternehmen erhal-            zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer-\nten hat,                                                     ordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern\n4. Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden                a) mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter\nfür die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und             Wirtschaftsprüfer ist,\nabzuschließenden Versicherung, Name oder Firma\nb) sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung\nund Anschrift des Bürgen und der Versicherung,\ndes Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genos-\n5. die Verwendung der Vermögenswerte des Versiche-                  senschaftsgesetzes erfüllen oder\nrungsnehmers.\nc) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger\nMit den Aufzeichnungen sind als Beleg Kopien der                    Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer\nBürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in                  oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-\nden Unterlagen zu sammeln.                                          fungsgesellschaft bedienen.\n(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus              (4) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die\nunverzüglich Aufzeichnungen über Art und Höhe der            öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die\nEinnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den      auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage\nNamen und Vornamen oder die Firma sowie die An-              sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen\nschrift des Leistenden anzufertigen und die Aufzeich-        Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammen-\nnungen und Belege übersichtlich zu sammeln.                  schlüsse dieser Personen.\n(4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen\nBestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die                                     § 24\nzugleich den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ge-                           Rechte und Pflichten\nrecht werden, kann der Aufzeichnungspflichtige auf                        der an der Prüfung Beteiligten\ndiese Buchführung verweisen.\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer Einsicht\n(5) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten         in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu ge-\nAufzeichnungen und Belege sind fünf Jahre auf einem          statten. Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nach-\ndauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Ge-           weise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine\nschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist          sorgfältige Prüfung benötigt.\nbeginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der\nletzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweili-         (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpartei-\ngen Auftrag angefallen ist.                                  lichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.\nEr darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheim-\n§ 23                              nisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat.\nEin Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflich-\nPrüfungen                             ten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz\ndes daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Meh-\n(1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Ab-         rere Personen haften als Gesamtschuldner.\nsatz 1 oder Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige\nIndustrie- und Handelskammer kann aus besonderem\nAnlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich im                                      § 25\nRahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen                             Rückversicherungen\ngeeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den\n§§ 20 und 22 ergebenden Pflichten auf seine Kosten              Die §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von\nüberprüfen lässt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1        und die Beratung über Rückversicherungen.","2492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nAbschnitt 7                             6. entgegen § 21 einen Nachweis nicht, nicht rich-\nOrdnungswidrigkeiten,                               tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt\nÜbergangsregelung                                oder\n7. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine\n§ 26                                  Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nOrdnungswidrigkeiten                           nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2                rechtzeitig fertigt.\nNummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2\nlich oder fahrlässig                                         Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\n1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 oder § 22 Absatz 5           lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-\nSatz 1 einen Nachweis, eine Unterlage, eine Auf-         lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.\nzeichnung oder einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2\noder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,             Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3           lung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder\nSatz 1 zuwiderhandelt,                                   Marktgewerbes begeht.\n3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 1\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,                             § 27\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig macht,                                                           Übergangsregelung\n4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Zahlung an-               Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss\nnimmt,                                                   als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfach-\n5. entgegen § 20 Absatz 6 eine Sicherheit oder eine          frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versiche-\nVersicherung nicht, nicht richtig oder nicht für die     rungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten\nvorgeschriebene Dauer aufrechterhält,                    Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018       2493\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2 Satz 2)\nInhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung\n1.    Kundenberatung\n1.1   Serviceerwartungen des Kunden\n1.2   Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte\n1.3   Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze\n1.3.1 Kundensituation und Kundenbedarf\n1.3.2 Kundengerechte Lösungen\n1.3.3 Gesprächsführung und Systematik\n1.4   Kundenbetreuung\n2.    Rechtliche Grundlagen\n2.1   Vertragsrecht\n2.1.1 Geschäftsfähigkeit\n2.1.2 Zustandekommen von allgemeinen Verträgen\n2.1.3 Grundlagen des Versicherungsvertrags\n2.1.4 Beginn und Ende des Versicherungsvertrags\n2.2   Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag\n2.2.1 Versicherungsschein\n2.2.2 Beitragszahlung\n2.2.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers\n2.2.4 Vorvertragliche Anzeigepflicht\n2.2.5 Gefahrerhöhung\n2.2.6 Pflichten im Schadenfall\n2.2.7 Eigentumswechsel in der Schadenversicherung\n2.3   Vermittler- und Beraterrecht\n2.3.1 Allgemeine Rechtsstellung\n2.3.2 Grundlagen für die Tätigkeit\n2.3.3 Besondere Rechtsstellung\n2.3.4 Umgang mit Interessenkonflikten\n2.3.5 Berufsvereinigungen/Berufsverbände\n2.3.6 Arbeitnehmervertretungen\n2.4   Wettbewerbsrecht\n2.4.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze\n2.4.2 Unzulässige Werbung\n2.5   Verbraucherschutz\n2.5.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes\n2.5.2 Schlichtungsstellen und Behandlung von Beschwerden\n2.5.3 Datenschutz\n2.6   Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten\n2.7   Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit\n2.8   Geldwäschegesetz\n3.    Vorsorge\n3.1   Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)\n3.1.1 Einführung\n3.1.2 Versicherungspflicht\n3.1.3 Rentenrechtliche Zeiten\n3.1.4 Renten\n3.1.5 Rentenberechnung","2494       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\n3.1.6 Versorgungslücke\n3.1.7 Steuerliche Behandlung der GRV\n3.2   Private Vorsorge durch Lebens-/Rentenversicherungen, Versicherungsanlageprodukte und Versicherungen\nzur Arbeitskraftabsicherung\n3.2.1 Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang; Beitrag; Antragsaufnahme; Versicherungsfall; Besonder-\nheiten\n3.2.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge: Basisversorgung; Kapitalge-\ndeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuergesetzes), Versicherungsanlageprodukte;\nWeitere Versicherungsprodukte\n3.3   Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltum-\nwandlung)\n3.3.1 Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; Gleichbe-\nhandlung; Unverfallbarkeit; Vorzeitiges Ausscheiden; Vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers\n3.3.2 Grundzüge der Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse\n3.3.3 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen\n3.3.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen\n3.4   Gesetzliche und private Unfallversicherung\n3.4.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen\n3.4.2 Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)\n3.4.3 Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und Geltungsbereich; Leistungsarten; Aus-\nschlüsse; Besonderheiten\n3.4.4 Versicherungssummen; Anpassung; Besonderheiten\n3.4.5 Tarifaufbau und -anwendung\n3.4.6 Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien\n3.4.7 Versicherungsfall\n3.4.8 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen\n3.5   Gesetzliche und private Krankenversicherung/soziale und private Pflegeversicherung\n3.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen\n3.5.2 Gesetzliche Krankenversicherung\n3.5.3 Private Krankenversicherung: Bedarfsermittlung; Leistungsumfang; Beitragsermittlung; Beginn und Ende\ndes Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme; Annahmerichtlinien; Versicherungsfall\n3.5.4 Soziale und private Pflegeversicherung; Private Pflegezusatzversicherung\n3.5.5 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen\n4.    Sach-/Vermögensversicherung\n4.1   Haftpflichtversicherung\n4.1.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze\n4.1.2 Leistungsumfang: Haftung/Deckung; Aufgaben; Versichertes Risiko; Zielgruppen; Versicherte Personen;\nAusschlüsse\n4.1.3 Versicherungssumme\n4.1.4 Tarifaufbau und -anwendung\n4.1.5 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalte der Anträge; Annahmerichtlinien\n4.1.6 Versicherungsfall\n4.1.7 Besonderheiten\n4.1.8 Steuerliche Behandlung der Beiträge\n4.2   Kraftfahrtversicherung\n4.2.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze\n4.2.2 Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung: Aufgaben; Haftung/Deckung; Direktanspruch; Versiche-\nrungssummen in der Haftpflichtversicherung; Versicherte Personen; Ausschlüsse; Umweltschadenversi-\ncherung\n4.2.3 Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung: Kundennutzen; Versicherte Gefahren und Schäden; Versi-\ncherte Sachen; Ersatzleistung; Ausschlüsse\n4.2.4 Leistungsumfang der Fahrerunfallversicherung: Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherte Personen;\nAusschlüsse\n4.2.5 Leistungsumfang des Autoschutzbriefes: Versicherte Gefahren; Versicherte Personen; Ausschlüsse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018      2495\n4.2.6  Beitragsermittlung: Tarifierungsmerkmale; Tarifaufbau und -anwendung; Besonderheiten in der Kraftfahrt-\nversicherung\n4.2.7  Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien\n4.2.8  Beginn des Versicherungsschutzes\n4.2.9  Obliegenheiten\n4.2.10 Versicherungsfall: Pflichten des Versicherungsnehmers; Schadenregulierung; Rückstufung\n4.2.11 Besonderheiten\n4.3    Hausratversicherung\n4.3.1  Einführung; Bedarf\n4.3.2  Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Entschädigungsgrenzen; Versicherte Gefahren; Klauseln; Versi-\ncherte Schäden; Versicherte Kosten; Versicherungsort; Außenversicherung\n4.3.3  Versicherungswert/Versicherungssumme\n4.3.4  Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung\n4.3.5  Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien\n4.3.6  Versicherungsfall\n4.3.7  Besonderheiten\n4.3.8  Haushaltglasversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung\n4.4    Gebäudeversicherung\n4.4.1  Einführung: Bedarf; Zielgruppen\n4.4.2  Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Versicherte Gefahren und Schäden; Klauseln; Versicherte Kosten;\nVersicherter Mietausfall\n4.4.3  Versicherungsformen\n4.4.4  Entschädigungsleistung für Sachen\n4.4.5  Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung\n4.4.6  Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien\n4.4.7  Versicherungsfall\n4.4.8  Feuer-Rohbauversicherung\n4.4.9  Besonderheiten\n4.5    Rechtsschutzversicherung\n4.5.1  Einführung: Bedarf; Zielgruppen\n4.5.2  Leistungsumfang: Leistungsarten; Versicherte Personen; Geltungsbereich; Ausschlüsse\n4.5.3  Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung\n4.5.4  Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien\n4.5.5  Versicherungsfall\n4.5.6  Besonderheiten","2496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 8)\nBescheinigung\nüber die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung\n„Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“\nund „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“\nnach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung\n.......................................................................................................................\n(Name und Vorname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater\nnach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.\nDie Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sach-\ngebiete:\n1. Kundenberatung (Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und Information),\n2. versicherungsfachliche Grundlagen,\n3. sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der staatlich und betrieblich geförderten\nAltersversorgung,\n4. rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung.\n(Stempel/Siegel)\n............................................                                                                                                ............................................\n(Ort und Datum)                                                                                                                                          (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2497\nAnlage 3\n(zu § 7 Absatz 1)\nAnforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme\n1.    Planung\n1.1   Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durch-\nführung konzipiert.\n1.2   Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teil-\nnehmer beschrieben.\n1.3   Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die\nsich die Durchführung stützt.\n2.    Systematische Organisation\n2.1   Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Infor-\nmation bzw. eine Einladung in Textform.\n2.2   Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiter-\nbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompeten-\nzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden ent-\nnehmen können.\n2.3   Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Wei-\nterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar ar-\nchiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen,\ndem Blended Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnah-\nmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch\nden Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.\n3.    Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme\n3.1   Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über\ndie erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der\nWeiterbildungsmaßnahme ist.\n3.2   Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen\nsicher.","2498          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nAnlage 4\n(zu § 7 Absatz 3)\nErklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung\nnach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 Absatz 1 VersVermV\nfür das Jahr … .\nName, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden\nBei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters\nRegistrierungsnummer\nStraße, Hausnummer\nPLZ                                   Ort\nTelefon*                              Fax*                              E-Mail*\nBezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch genommener Weiter-\nbildungsanbieter\n* (Angaben sind freiwillig)\nIch bestätige, dass die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten\nworden ist.\nOrt, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden\n...........................................................\n...........................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018             2499\nArtikel 2                                aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                    „Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den\nFinanzanlagenvermittlungsverordnung                            schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach\nDie Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai                  Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbe-\n2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 3 der                ordnung eingerichteter bundesweit einheitlich\nVerordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geän-                  tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Auf-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                              gabenauswahlausschuss wird mit sieben Mit-\ngliedern und sieben stellvertretenden Mitglie-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\ndern besetzt.“\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils“\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                  durch die Wörter „der Mitglieder und der\n„Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den                   Stellvertreter erfolgt“ ersetzt.\nschriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nMaßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbe-\nordnung eingerichteter bundesweit einheitlich           aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34d Ab-\ntätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Auf-                  satz 1, § 34e Absatz 1,“ durch die Wörter\ngabenauswahlausschuss ist mit sieben Mit-                   „§ 34d Absatz 1 oder 2,“ ersetzt.\ngliedern und sieben stellvertretenden Mitglie-          bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndern zu besetzen.“\naaa) Die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils“\nwerden durch die Wörter „§ 34d Absatz 5\ndurch die Wörter „der Mitglieder und der\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nStellvertreter erfolgt“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „§ 19 Absatz 1 der Ver-\nb) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nsicherungsvermittlungsverordnung vom\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 34d Ab-                        15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die\nsatz 1 oder § 34e Absatz 1“ durch die Wörter                      zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung\n„§ 34d Absatz 1 oder 2“ ersetzt.                                  vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 34d Ab-                        geändert worden ist,“ werden durch die\nsatz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 34d                          Wörter „§ 27 der Versicherungsvermitt-\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 4“ und wird die An-                        lungsverordnung vom 17. Dezember\ngabe „§ 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 27“                      2018 (BGBl. I S. 2483)“ ersetzt.\nersetzt.                                             c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie-\nc) In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie-              und Handelskammern“ die Wörter „nach Maß-\nund Handelskammer“ die Wörter „nach Maßgabe                  gabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeord-\ndes § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung“                 nung“ eingefügt.\neingefügt.\n2. In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\n2. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 34e Absatz 1“            „unterzeichnen“ die Wörter „, wobei die elektroni-\ndurch die Angabe „2“ und die Angabe „§ 11“ durch             sche Namenswiedergabe genügt“ eingefügt.\ndie Angabe „§ 15“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung der\nImmobiliardarlehensvermittlungsverordnung                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nDie Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermitt-\n28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:    lungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733,\n1967), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                              29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2018\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}