{"id":"bgbl1-2018-46-8","kind":"bgbl1","year":2018,"number":46,"date":"2018-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/46#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_46.pdf#page=40","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung","law_date":"2018-12-14T00:00:00Z","page":2480,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["2480          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Weinverordnung\nund der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung\nVom 14. Dezember 2018\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-              durch die zuständige Landesbehörde bestätigt\nschaft verordnet auf Grund                                        wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der\n– des § 7c Absatz 2, des § 15 Nummer 1 und 2, des                Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in\n§ 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1               elektronischer Form bereitgestellt.“\nund des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weinge-            3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   gefügt:\n18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Ab-               „(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A\nsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom               Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in\n16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 15 Num-           Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witte-\nmer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21                 rungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über\nAbsatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des                die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung\nGesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592),              des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreiche-\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-              rung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte über-\nmer 11, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3                    sendet die für die betroffene Region oder im Falle\ndurch Nummer 21 und § 26 Absatz 3 Nummer 2 zu-                 mehrerer Länder die für den größeren Teil der be-\nletzt durch Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober               troffenen Region zuständige Landesstelle der Bun-\n2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist,                    desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-               Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach An-\ndung mit Absatz 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit           lage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesan-\n§ 6 Absatz 4 Satz 1 und § 16 des Marktorganisa-                stalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet\ntionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                die Europäische Kommission nach Abstimmung mit\nvom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einver-              dem Bundesministerium für Ernährung und Land-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und              wirtschaft vor einer positiven Entscheidung über\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:              den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens\neine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2\nArtikel 1                               wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzei-\nger veröffentlicht.“\nÄnderung der\nWeinverordnung                            4. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „teil-\nweise Entalkoholisierung“ durch die Wörter „Kor-\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nrektur des Alkoholgehalts von Wein“ ersetzt.\nchung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt\ndurch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017               5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\n(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt             „gekennzeichnet sein“ die Wörter „und den Namen\ngeändert:                                                         der geografischen Einheit, aus der der Wein\nstammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nBereitung verwendeten Trauben geerntet worden\na) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu           sind, erkennen lassen“ gestrichen.\n§ 4 die folgende Angabe eingefügt:\n6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 23\n„§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder               Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a\nim Landweingebiet“.                               oder b“ gestrichen.\nb) In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort            7. § 32b wird aufgehoben.\n„Classic“ die Wörter „und Selection“ gestrichen.\n8. § 32c wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Clas-\n„§ 4a                                  sic“ die Wörter „und Selection“ gestrichen.\nNachweis der Lage im                          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAnbaugebiet oder im Landweingebiet                      aa) Der einleitende Satzteil vor der Aufzählung\n(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)                          wird wie folgt gefasst:\nSofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Wein-                    „Die in § 32a genannte Bezeichnung darf fer-\ngesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet ge-                      ner nur verwendet werden, wenn“.\nstellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit\neiner geschützten Ursprungsbezeichnung oder ge-                 bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle“\nschützten geografischen Angabe in Betracht                           die Wörter „bis zum 1. Mai im Fall der Be-\nkommt und die für das betroffene Gebiet zustän-                      zeichnung „Selection“ und“ und nach dem\ndige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach                      Wort „September“ die Wörter „im Fall der\n§ 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein                 Bezeichnung „Classic““ gestrichen.\nFormular beizufügen, auf dem die Lage in dem be-                cc) In Nummer 3 wird das Komma durch einen\ntreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet                        Punkt ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018         2481\ndd) Nummer 4 wird aufgehoben.                            c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bezeichnungen\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Classic“ die              „Classic“ oder „Selection“ dürfen“ durch die\nWörter „und der Angabe „Selection““ gestrichen.             Wörter „Bezeichnung „Classic“ darf“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                d) Absatz 4 wird aufgehoben.\n9. § 32d wird wie folgt geändert:                              e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Classic“ die\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „dür-                Wörter „oder „Selection““ gestrichen.\nfen die Bezeichnungen „Classic“ und „Selection““\ndurch die Wörter „darf die Bezeichnung „Classic““    10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                 „12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeich-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      nung verwendet,“.\n11. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen\nals für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse\n(zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)\nDen Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn\nentweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des\nDeutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:\n1. Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung\n– Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Global-\nstrahlungswerte erfasst.\n– Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung\nvom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichun-\ngen dieser Monate normiert.\n– Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:\no 0,50: Mai, Juni\no 0,75: Juli\no 1,00: August, September.\n– Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurch-\nschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten\nein negatives Vorzeichen.\n– Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis Septem-\nber zu einer Gesamtsumme aufaddiert.\n– Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingun-\ngen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –4\nunterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.\n2. Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben\nführen können\n– Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benet-\nzungsstunden erfasst.\n– Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom\nlangjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standard-\nabweichungen dieser Monate normiert.\n– Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge,\nrelative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.\n– Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnitt-\nliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer\nGesamtsumme aufaddiert.\n– Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen\nim Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –3 unter-\nschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.\nAls außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse,\ndie eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen\nund durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetter-\nereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.\nDas massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer\naußergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.“\n12. In der Klammer der Überschrift zu Anlage 7 wird nach der Angabe „§ 13 Absatz 1“ die Angabe „Nummer 2“\ngestrichen.","2482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nArtikel 2                            haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die\nÄnderung der Obst-Gemüse-                        Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnum-\nErzeugerorganisationendurchführungsverordnung                 mer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.“\nDie Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-           2. § 16 wird wie folgt gefasst:\nrungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I                                         „§ 16\nS. 1561), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) geändert worden               Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen\nist, wird wie folgt geändert:                                      Rechnungen können auch auf den Namen eines\n1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der je-\n„(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben           weiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.“\ndie Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle\njährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschrif-                             Artikel 3\nten aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegan-\nInkrafttreten\ngenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von\nErzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nInVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 2018\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}