{"id":"bgbl1-2018-46-6","kind":"bgbl1","year":2018,"number":46,"date":"2018-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/46#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_46.pdf#page=28","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung","law_date":"2018-12-13T00:00:00Z","page":2468,"pdf_page":28,"num_pages":11,"content":["2468           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nVerordnung\nzur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung1\nVom 13. Dezember 2018\nAuf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des                        § 12    Eigenmittel\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium                          § 13    Solvabilitätskennzahl“.\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                       f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach                       Angaben eingefügt:\nAnhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzen-\nverbände der Institute:                                                                   „Unterabschnitt 2a\nAbsicherung für den Haftungsfall bei\nArtikel 1                                    Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten\nDie Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung                       § 13a   Absicherung für den Haftungsfall bei\nvom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt                                Zahlungsauslösediensten\ndurch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juni                        § 13b   Absicherung für den Haftungsfall bei\n2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie                               Kontoinformationsdiensten“.\nfolgt geändert:\ng) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Un-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung\n„Unterabschnitt 4\nüber die Prüfung der Jahresabschlüsse\nder Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute                               Bargeldloser Zahlungsverkehr;\nsowie die darüber zu erstellenden Berichte                            Vorkehrungen zur Verhinderung von\n(Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung –                        Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.\nZahlPrüfbV)“.                              h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         „§ 16   Darstellung und Beurteilung der getroffe-\na) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                                 nen Vorkehrungen zur Verhinderung von\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzie-\n„§ 7      Berichtsturnus; Unterzeichnung“.                                rung“.\nb) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 2 wird                 i) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch die\nwie folgt gefasst:                                                folgenden Angaben ersetzt:\n„Abschnitt 2                                                  „Abschnitt 4\nAngaben zum Institut“.                                         Besondere Angaben zu\nZahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft\nc) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\n§ 17    Berichterstattung über Zahlungsdienste\n„§ 10     Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorga-                            und das E-Geld-Geschäft“.\nnisation“.\nj) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 5, Un-\nd) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                      terabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:\nzu § 10a eingefügt:\n„Unterabschnitt 1\n„§ 10a IT-Systeme“.                                                               Lage des Instituts\ne) Die Angaben zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 2                                (einschließlich geschäftliche\nwerden durch die folgenden Angaben ersetzt:                          Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)“.\n„Unterabschnitt 2                           k) Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:\nEigenmittel und Solvenzanforderungen\n„Anlage 1 Datenübersicht für Institute, die Berei-\n§ 11      Ermittlung der Eigenmittel                                         che auf ein anderes Unternehmen\nausgelagert haben\n1\nDiese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrecht-        Anlage 2   Erfassungsbogen für die Darstellung\nlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen                  und Beurteilung der getroffenen Vor-\nParlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs-\ndienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,\nkehrungen zur Verhinderung von Geld-\n2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010                    wäsche und Terrorismusfinanzierung\nsowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom\n23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018,      Anlage 3   Datenübersicht für Zahlungs- und\nS. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10).                                                 E-Geld-Institute“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018               2469\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                       ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu neh-\nmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über\n„§ 1\n1. die wirtschaftliche Lage,\nAnwendungsbereich\n2. die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorga-\n(1) Diese Verordnung regelt                                        nisation, insbesondere die Einrichtung eines\n1. Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Insti-                    angemessenen und wirksamen Risikomanage-\ntute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdienste-                      ments, sowie\naufsichtsgesetzes sowie                                       3. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen\n2. den Inhalt der Prüfungsberichte.                                   Vorgaben, insbesondere die Einhaltung der\nSicherungsanforderungen für die Entgegen-\n(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Insti-                     nahme von Geldbeträgen und der Anforderun-\ntute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-                     gen an die Absicherung für den Haftungsfall\nteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kredit-\ninstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwe-                 gewonnen werden kann.“\nsengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit            c) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“\nanzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die                    durch das Wort „Instituts“ ersetzt.\nüber die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen;               d) Absatz 2 wird aufgehoben.\nüber das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher\nPrüfungsbericht zu erstellen.“                              8. § 7 wird wie folgt geändert:\n4. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „Zahlungsinstituts“              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „Instituts“ ersetzt.                                                      „§ 7\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                                Berichtsturnus; Unterzeichnung“.\na) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-            b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngefügt:                                                    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu be-                    „(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von\ngründen.“                                                     Ort und Datum zu unterzeichnen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        9. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt ge-\nfasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die\nAngabe „§ 19“ ersetzt.                                                      „Abschnitt 2\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die                              Angaben zum Institut“.\nAngabe „§ 19“ und werden die Wörter „auf        10. § 8 wird wie folgt geändert:\nVeränderungen“ durch die Wörter „auf we-             a) In Absatz 1 wird das Wort „Anschlussprüfer“\nsentliche Veränderungen“ ersetzt.                       durch das Wort „Abschlussprüfer“ und werden\nc) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:                 die Wörter „zum Betreiben von Zahlungsdiens-\nten“ durch die Wörter „zum Erbringen von Zah-\n„(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zah-               lungsdiensten beziehungsweise der Registrie-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesan-                   rung zum Erbringen von Kontoinformations-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-              diensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des\nanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen                  E-Geld-Geschäfts“ ersetzt.\nüber den Inhalt der Jahresabschlussprüfung ge-\ntroffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPrüfungsbericht im Zusammenhang mit dem                       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nPrüfungsauftrag hinzuweisen.                                        „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Insti-\n(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die                  tuts“ ersetzt.\nbei der letzten Prüfung festgestellten Mängel be-             bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Zah-\nseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseiti-                     lungsdienste“ das Wort „des E-Geld-Ge-\ngung eingeleitet worden sind.“                                      schäfts“ eingefügt.\n6. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:                             cc) In Nummer 6, zweiter Halbsatz werden die\nWörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht“\n„Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht\ngestrichen.\nhaben sich, soweit sich aus dieser Verordnung\nnichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu be-              dd) In Nummer 7 wird das Wort „Zahlungsinsti-\nziehen.“                                                                tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                      ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\neingefügt:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„7a. wesentliche Änderungen in den IT-Sys-\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                             temen; die entsprechenden IT-Projekte\n„In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung                              sind im Prüfungsbericht darzustellen,“.\nist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem              ff) In Nummer 8 wird das Wort „Zahlungsinsti-\nBericht vorangestellten Ausführungen nach § 321                     tuts“ durch das Wort „Instituts“ und das\nAbsatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt                      Wort     „Finanzkonglomerateunternehmens“","2470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\ndurch die Wörter „Unternehmens eines Fi-             sichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ord-\nnanzkonglomerats“ ersetzt.                           nungsgemäß wahrzunehmen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\naa) Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe                                         „§ 10a\n„§ 26“ ersetzt.                                                             IT-Systeme\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Be-\n„Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen,          urteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3\nob die Einstufung von Auslagerungen als              insbesondere darauf einzugehen, ob die organisato-\nwesentlich oder unwesentlich unter Ge-               rischen, personellen und technischen Vorkehrungen\nsichtspunkten des Risikos, der Art, des Um-          zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit,\nfangs und der Komplexität nachvollziehbar            Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich rele-\nist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten            vanten Daten angemessen sind und wirksam umge-\nund Prozesse sind nachvollziehbar zu spezi-          setzt werden. Dabei ist insbesondere gesondert ein-\nfizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1            zugehen auf\nvorgesehene Formblatt ist zu verwenden.“\n1. das IT-Sicherheitsmanagement, welches jeden-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              falls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungs-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch die                daten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungs-\nAngabe „§ 1 Absatz 9“ ersetzt und nach dem               diensteaufsichtsgesetzes beinhaltet,\nWort     „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“          2. die technischen und betrieblichen Verfahren bei\nwerden die Wörter „und von E-Geld-Agenten                einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur\nim Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungs-                 Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie\ndiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.\n3. die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Si-\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort               cherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs\n„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“             mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden.\nersetzt.\n(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt,\n11. § 10 wird wie folgt gefasst:                                  so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch\n„§ 10                                auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Ein-\nbindung in das Institut.“\nOrdnungsmäßigkeit\nder Geschäftsorganisation                 13. Die Überschrift des Abschnitts 2, Unterabschnitt 2\nwird wie folgt gefasst:\n(1) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmä-\nßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des                                   „Unterabschnitt 2\n§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungs-                        Eigenmittel und Solvenzanforderungen“.\ndiensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung\n14. § 11 wird wie folgt geändert:\nder Komplexität und des Umfangs der von dem\nInstitut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und                                           „§ 11\nMarktpreisrisiken, einschließlich der Zinsände-\nrungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operatio-                            Ermittlung der Eigenmittel“.\nnelle Risiken sowie auf damit verbundene Risiko-              b) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Zahlungs-\nkonzentrationen gesondert einzugehen.                             institut“ durch das Wort „Institut“ und werden\n(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die              die Wörter „des haftenden Eigenkapitals“ durch\nMaßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kon-                     die Wörter „der angemessenen Eigenmittel“ er-\ntrollmechanismen und die Verfahren, die gewähr-                   setzt.\nleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen              c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Eigenkapital\nerfüllt, angemessen sind. Dabei ist insbesondere                  ist“ durch die Wörter „Die Eigenmittel sind“ er-\ndarauf gesondert einzugehen, ob                                   setzt.\n1. das Risikomanagement, einschließlich der inter-            d) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a\nnen Kontrollsysteme, angemessen und wirksam                   Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengeset-\nist,                                                          zes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden\n2. eine Verlustdatenbank geführt und gepflegt wird                Fassung“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Num-\nsowie eine vollständige Dokumentation der Ge-                 mer 17 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwa-         15. § 12 wird wie folgt geändert:\nchung durch die Bundesanstalt für ihren Zustän-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndigkeitsbereich gewährleistet, vorhanden ist,\n3. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemes-                                         „§ 12\nsen ist, und                                                                      Eigenmittel“.\n4. die interne Revision angemessen ist.                       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen,              aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eigenka-\nob die Strukturen des Instituts es seinen Ge-                          pitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Ab-\nschäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Auf-                     satz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018            2471\nsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Ab-                               „Unterabschnitt 2a\nsatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b                      Absicherung für den Haftungsfall bei\ndes Kreditwesengesetzes in der bis zum                Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten\n31. Dezember 2013 geltenden Fassung“\ndurch die Wörter „der Eigenmittel des Insti-                                  § 13a\ntuts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1\nAbsatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichts-                                Absicherung für den\ngesetzes in Verbindung mit den Bestimmun-                  Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten\ngen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverord-                (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei\nnung“ ersetzt.                                       Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungs-\ndiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungsin-\nWirksamkeit zu beurteilen.\nstituten, Instituten,“ durch die Wörter „In-\nstituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungs-           (2) Es soll insbesondere näher erläutert werden,\ninstituten,“ und das Wort „Eigenkapital-             ob\nbestandteile“ durch das Wort „Eigenmittel-           1. das Institut eine Berufshaftpflichtversicherung\nbestandteile“ ersetzt.                                   oder eine andere gleichwertige Garantie aufrecht\nc) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden                erhält,\nAbsätze 2 bis 4 ersetzt:                                  2. sich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine\nandere gleichwertige Garantie auf die Gebiete, in\n„(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorga-\ndenen das Institut Zahlungsauslösedienste er-\nben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4\nbringt, erstreckt, und\nund 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdienste-\naufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Be-               3. die Berufshaftpflichtversicherung oder eine an-\nstimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelver-                  dere gleichwertige Garantie die sich für das In-\nordnung. Insbesondere ist näher zu erläutern,                 stitut aus den Zahlungsauslösediensten erge-\nob die Vorgaben                                               bende Haftung nach den Vorschriften des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs abdeckt.\n1. über die Berechnung der Eigenmittelanforde-\nrungen anhand der anzuwendenden Metho-                   (3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus\nden, sowie                                            auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für\nden Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in\n2. für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbe-           einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil,\nstandteile                                            die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit\neingehalten wurden.                                       nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1\nund 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in\n(3) Besonderheiten bei der Entwicklung der             Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittel-\nEigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestand-            verordnung erforderlich machen.\nteile während des Berichtszeitraums sind näher\n(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Ab-\nzu erläutern. Es soll insbesondere auf\nsicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslö-\n1. die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Ei-           sediensten während des Berichtszeitraums sind\ngenmittelbestandteile einschließlich der Ver-         näher darzustellen.\nfügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie\n2. den konkreten Bestand der einzelnen Eigen-                                      § 13b\nmittelbestandteile einschließlich etwaiger                              Absicherung für den\nEntnahmen der Gesellschafter des Instituts                 Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten\neingegangen werden.                                          (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei\nKontoinformationsdiensten nach § 36 des Zah-\n(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind         lungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und\ninsbesondere befristete oder von Seiten des Ka-           ihre Wirksamkeit zu beurteilen.\npitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile\nnach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss be-                (2) Es soll insbesondere näher erläutert werden,\nziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen                 ob die sich für das Institut aus den Kontoinforma-\nKündbarkeit in Jahresbändern darzustellen;                tionsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem\nGleiches gilt für Instrumente des Ergänzungska-           kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem\npitals anhand deren Fälligkeit.“                          Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten\noder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoin-\n16. § 13 wird wie folgt geändert:                                formationen und deren nicht autorisierte oder be-\na) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch          trügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2\ndas Wort „Institut“ und das Wort „Zahlungsinsti-          Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwen-\ntuts-Eigenkapitalverordnung“ durch das Wort               dung.\n„ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung“ ersetzt.               (3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus\nauch darauf erstrecken, ob die Absicherung für\nb) In Satz 3 wird das Wort „Eigenkapitalquote“\nden Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in\ndurch das Wort „Eigenmittelquote“ ersetzt.\neiner Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil,\n17. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2a einge-            die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit\nfügt:                                                        nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1","2472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nund 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in                   (3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmens-\nVerbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittel-           gruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vor-\nverordnung erforderlich machen.                              kehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes da-\nhingehend zu beurteilen, ob\n(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwen-\ndung.“                                                       1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-\nwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzu-\n18. Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unter-\nführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnah-\nabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\nmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäsche-\n„Unterabschnitt 4                            gesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre\nBargeldloser Zahlungsverkehr;                        wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3\nVorkehrungen zur Verhinderung von                       des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.               2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-\n19. § 15 wird wie folgt geändert:                                    gesetzes sichergestellt ist, dass die im betref-\nfenden Drittstaat ansässigen gruppenangehöri-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-                 gen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen er-\nfung“ die Wörter „der Vorkehrungen der Institute             greifen, um dem Risiko der Geldwäsche und\nzur Verhinderung von Geldwäsche und der Ter-                 der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begeg-\nrorismusfinanzierung“ eingefügt.                             nen, und die Bundesanstalt über die insoweit\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             getroffenen Maßnahmen informiert wurde.\n„(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geld-           (4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung\nwäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1           nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzuge-\nNummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-              hen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rah-\nzes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesen-            men des Risikomanagements zur Verhinderung von\ngesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1          Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie               mäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der\nder Verordnung (EU) 2015/847 des Europä-                 tatsächlichen Risikosituation des Instituts ent-\nischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai              spricht.\n2015 über die Übermittlung von Angaben bei                  (5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im\nGeldtransfers und zur Aufhebung der Verord-              Zusammenhang\nnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom\n5.6.2015, S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren        1. mit dem automatisierten Abruf von Kontoinfor-\nZahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert                    mationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes\nvon 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Ge-                hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung\nschäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijähri-           nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen,\ngem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen                  ob die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten\nGeschäftsjahr des Erbringens von Zahlungs-                   eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfas-\ndiensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage             sung der jeweils aufgenommenen Identifizie-\ndes Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres                 rungsdaten mit richtiger Zuordnung zum ent-\nPrüfintervall.“                                              sprechenden Konto im Abrufsystem gewährleis-\nten, und\n20. § 16 wird wie folgt gefasst:\n2. mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach\n„§ 16                                  § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf\nDarstellung und Beurteilung der                      E-Geld hat der Abschlussprüfer die Beurteilung\ngetroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung                   nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung                    vorzunehmen.\n(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht               (6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-\ndie Vorkehrungen darzustellen, die das verpflich-            pflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz\ntete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung           oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anord-\nvon Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung               nungen getroffen, die im Zusammenhang stehen\ngetroffen hat. Die Ausführungen des Abschlussprü-            mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung\nfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbo-              von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,\ngen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen               so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen sei-\nPflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell er-            ner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem\nstrecken.                                                    hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das ver-\npflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsge-\n(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen\nmäß befolgt hat.\nhat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu be-\nurteilen:                                                       (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkeh-\nrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von\n1. deren Angemessenheit und\nTerrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Be-\n2. deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7           urteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2\nAbsatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11          bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämt-\nAbsatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1           licher Prüfungen der internen Revision zu berück-\nder Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein                sichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung\nmuss.                                                    durchgeführt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018            2473\n(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des           grundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick\nInstituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand                auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht re-\nder aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des             levant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der\nInstituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 auf-          Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbo-\nzunehmen:                                                     gen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig\n1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisiko-              auszufüllen.\nprodukte,                                                   (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15\n2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den pro-            Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze\nzentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko          unberührt.“\nund den prozentualen Anteil der Hochrisikokun-\n21. § 16a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nden sowie die Anzahl der politisch exponierten\nPersonen unter den Kunden,                               a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch\n3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts                  das Wort „sowie“ ersetzt.\nim Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäsche-               b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch\ngesetzes:                                                    einen Punkt ersetzt und das Wort „sowie“ gestri-\na) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen                   chen.\ndes Instituts mit Instituten und Instituten im\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nSinne des Kreditwesengesetzes, die in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in      22. § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschafts-               a) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch\nraum ansässig sind, sowie                                 das Wort „Institut“ ersetzt.\nb) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen               b) In Satz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Ein-\ndes Instituts mit Instituten und Instituten im            haltung der“ das Wort „technischen“ eingefügt.\nSinne des Kreditwesengesetzes, die in einem       23. § 16d wird wie folgt geändert:\nDrittstaat ansässig sind, und von diesen Kor-\nrespondenzbeziehungen die Anzahl der Kor-             a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das\nrespondenzbeziehungen, die das Institut mit               Wort „Zahlungsinstituten“ durch das Wort „Insti-\nInstituten hat, die in einem Hochrisikostaat im           tuten“ und das Wort „Zahlungsinstitut“ durch\nSinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buch-                    das Wort „Institut“ ersetzt.\nstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nsind,\n„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-\n4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen                  setzt.\nund den sonstigen nachgeordneten Unterneh-\nmen des Instituts:                                   24. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\nfasst:\na) deren Anzahl im Inland,\nb) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten                                 „Abschnitt 4\nder Europäischen Union und Vertragsstaaten                            Besondere Angaben zu\ndes Abkommens über den Europäischen                      Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft“.\nWirtschaftsraum,\n25. § 17 wird wie folgt geändert:\nc) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen\nZweigstellen, Zweigniederlassungen und                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsonstigen nachgeordneten Unternehmen die\nAnzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassun-                                     „§ 17\ngen und sonstigen nachgeordneten Unter-                                Berichterstattung über\nnehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne                   Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft“.\ndes § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b\ndes Geldwäschegesetzes ansässig sind,                 b) In Absatz 1 wird das Wort „Institute“ durch das\nWort „Zahlungsdienstleister“ ersetzt und nach\nsowie                                                        dem Wort „Zahlungsdienste“ werden die Wörter\n5. die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die                 „und das E-Geld-Geschäft“ eingefügt.\nfür das Institut im Inland tätig sind, und die An-\nzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für             c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Institut in den anderen Mitgliedstaaten der              aa) Nach der Angabe „Kundengelder“ wird die\nEuropäischen Union und Vertragsstaaten des                       Angabe „nach Maßgabe der §§ 17 und 18\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                            des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-\nschaftsraum tätig sind.                                          gefügt.\n(9) Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Er-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfas-\nsungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung ein-                       „Dabei ist insbesondere auf die Art und Aus-\nzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung                      gestaltung der Sicherung der Kundengelder\nist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klas-                     nach den Methoden 1 oder 2 näher einzu-\nsifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zu-                   gehen.“","2474         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\n26. Die Überschrift von Abschnitt 5, Unterabschnitt 1                                                    „Anlage 3\nwird wie folgt gefasst:                                                                               (zu § 23)\n„Unterabschnitt 1                                              Datenübersicht\nfür Zahlungs- und E-Geld-Institute“.\nLage des Instituts\n(einschließlich geschäftliche                  b) In Position (2) (Daten zur Vermögenslage) wer-\nEntwicklung sowie Ergebnisentwicklung)“.                 den die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:\n27. In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“                  „6. Nicht realisierte Re- 005\ndurch das Wort „Instituts“ ersetzt.                                      serven in Grundstü-\ncken, grundstücks-\n28. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“                       gleichen       Rechten\ndurch das Wort „Instituts“ ersetzt.                                      und Gebäuden (so-\nweit sie als Eigenmit-\n29. In § 23 werden die Wörter „das Formblatt aus der                         tel nach Artikel 484\nAnlage“ durch die Wörter „die auf das jeweilige In-                      Absatz 5 Verordnung\nstitut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1                         (EU) Nr. 575/2013\nbis 3“ ersetzt.                                                          (CRR) i. V. m. § 10\nAbsatz 2b Nummer 6\n30. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:                               KWG      i. d. F.  bis\n31.12.2013 berück-\n„(4) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-                        sichtigt werden)\nkels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungs-\ninstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. De-                    7.   Beteiligungen an ei- 402\nzember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die                       nem in Artikel 4 Ab-\nPrüfung für nach dem 31. Dezember 2017 begin-                            satz 1 Nummer 27\nnende Geschäftsjahre anzuwenden.“                                        Buchstabe c bis h\nCRR genannten Un-\n31. Nach § 25 werden die Anlagen 1 und 2 aus dem                             ternehmen der Fi-\nAnhang zu dieser Verordnung eingefügt.                                   nanzbranche\n“.\n32. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 3 und wie\nArtikel 2\nfolgt geändert:\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:              in Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2018\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018       2475\nAnhang (zu Artikel 1 Nummer 31)\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 3)\nDatenübersicht für Institute,\ndie Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben\nInstitutsnummer:\nName des Instituts:\nStatus\nAuslagerungs-      Ausgelagerte                                               Bemerkungen\nLaufende      unternehmen                             (geplant zum/       Datum der\nAktivitäten und                                           insbesondere zu\nNummer                                             durchgeführt am/      Auslagerung\nInklusive Adresse      Prozesse                                             Weiterverlagerungen\nbeendet am)","2476           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nAnlage 2\n(zu § 16 Absatz 9)\nErfassungsbogen für die\nDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen\nzur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\nInstitut:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsleiter vor Ort:\nA. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risiko-\nanalyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):\n1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):\n2. Anzahl der Kunden:\nI.   Anteil der Kunden mit geringem Risiko                                                      , %\nII.  Anteil der Hochrisikokunden                                                                , %\nIII. Anzahl von politisch exponierten Personen\n(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)\n3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit\nUnternehmen mit Sitz in:\nI.   EU/EWR-Staaten\nII.  Drittstaaten                                                                      davon in\nHochrisikostaaten\n4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/\nnachgeordneten Unternehmen:\nI.   im Inland\nII.  im EU-/EWR-Ausland\nIII. in Drittstaaten                                                                   davon in\nHochrisikostaaten\n5. Anzahl der für das Institut tätigen\nAgenten, E-Geld-Agenten:\nI.   im Inland\nII.  im EU-/EWR-Ausland\nB. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen\nFür die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.\nFeststellung F 0 – keine Mängel\nFeststellung F 1 – geringfügige Mängel\nFeststellung F 2 – mittelschwere Mängel\nFeststellung F 3 – gewichtige Mängel\nFeststellung F 4 – schwergewichtige Mängel\nFeststellung F 5 – nicht anwendbar\nEine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.\nEine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-\nventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018         2477\nEine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.\nEine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-\nventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.\nEine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der\nPräventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.\nEine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.\nNr.                Vorschrift                      Prüfungspflichten           Feststellung      Fundstelle\nA. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung\nI. Interne Sicherungsmaßnahmen\n1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG                Erstellung, Dokumentation, Über-\nprüfung, ggf. Aktualisierung einer\nRisikoanalyse in Bezug auf Geld-\nwäsche und auf Terrorismusfinan-\nzierung\n2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Siche-\nrungsmaßnahmen in Bezug auf\nGeldwäsche und auf Terrorismus-\nfinanzierung\n3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug\nauf den Geldwäschebeauftragten\n(Bestellung, Mitteilung, Ausstat-\ntung, Kontrollen)\n4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG                Durchführung von Zuverlässig-\nkeitsprüfungen\n5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG                Durchführung von Schulungen\nund Unterrichtung von Mitarbei-\nter/-innen\n6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG                Durchführung von Prüfungen\ndurch die Innenrevision in Bezug\nauf Maßnahmen zur Verhinde-\nrung von Geldwäsche und von\nTerrorismusfinanzierung\n7. § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG               Schaffung und Betreiben eines\nEDV-Monitoring-Systems\n8. § 6 Abs. 7 GwG                      Vertragliche Auslagerung von\ninternen Sicherungsmaßnahmen\nII. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden\n9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1        Durchführung von Risikobewer-\nGwG, § 15 Abs. 2 GwG               tungen von Geschäftsbeziehun-\ngen und Transaktionen\n10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11   Identifizierung des Vertragspart-\nbis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG       ners und der für diesen auftreten-\nden Personen\n(einschl. Nichtdurchführungs-/\nBeendigungsverpflichtung)\n11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG               Abklärung und ggf. Identifizierung\n(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG),  der wirtschaftlich Berechtigten\n§ 10 Abs. 9 GwG                    (einschl. Nichtdurchführungs-/Be-\nendigungsverpflichtung)\n12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10         Einholung von Informationen zum\nAbs. 9 GwG                         Zweck/zur Art der Geschäftsver-\nbindung\n(einschl. Nichtdurchführungs-/\nBeendigungsverpflichtung)","2478        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018\nNr.               Vorschrift                       Prüfungspflichten         Feststellung      Fundstelle\n13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10         Abklärung der politisch exponierte\nAbs. 9 GwG                          Person-Eigenschaft (einschl.\nNichtdurchführungs-/Beendi-\ngungsverpflichtung)\n14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG    Laufende Überwachung der Ge-\nschäftsbeziehungen (sofern nicht\ndurch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG\nabgedeckt)\n15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG    Durchführung von Aktualisierun-\ngen\n16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG               Durchführung von vereinfachten\nSorgfaltspflichten (Dokumen-\ntation, Angemessenheit der Maß-\nnahmen)\n17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9           Durchführung von verstärkten\ni. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,           Sorgfaltspflichten (Dokumen-\n§ 10 Abs. 4 GwG                     tation, Angemessenheit der Maß-\nnahmen), insbesondere der Sorg-\nfaltspflichten bei der Annahme von\nBargeld bei der Erbringung von\nZahlungsdiensten\n18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG               Ausführung von Sorgfaltspflichten\ndurch Dritte und vertragliche Aus-\nlagerung\n19. § 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in\nBezug auf E-Geld\nIII. Sonstige Pflichten\n20. § 6 Abs. 6 GwG                      Organisation und Erfüllung der\nAuskunftsverpflichtung\n21. § 8 GwG                             Durchführung von Aufzeichnungen\nund Aufbewahrung\n22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG         Durchführung von gruppenweiten\nPflichten\n23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 Durchführung des Verdachtsmel-\nGwG                                 deverfahrens (einschließlich Be-\nachtung des Verbots der Informa-\ntionsweitergabe)\n24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Befolgung von Anordnungen\nAbs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39\nAbs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG\nB. (nicht belegt)\n25.                                                 (nicht belegt)\nbis\n33.\nC. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers\n34. Verordnung (EU) 2015/847            Pflichten aufgrund der Verordnung\n(EU) 2015/847\n35. § 27 Abs. 4 Satz 2 ZAG              Befolgung von Anordnungen in\nBezug auf Pflichten aufgrund der\nVerordnung (EU) 2015/847\nD. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen\n36. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG              Pflichten des Instituts im Zusam-\ni. V. m. § 24c KWG                  menhang mit dem automatisierten\nAbruf von Kontoinformationen"]}